{"id":"bgbl2-1998-2-20","kind":"bgbl2","year":1998,"number":2,"date":"1998-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/2#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-2-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_2.pdf#page=16","order":20,"title":"Bekanntmachung der Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nBekanntmachung\nder Gesamtresolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI\nzum Straßengüterverkehr\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n26. und 27. Mai 1994 in Annecy die Gesamtresolution\nNr. 94/4 über die Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten im\ninternationalen Straßengüterverkehr beschlossen.\nDie Gesamtresolution sowie das Muster für die zur Be-\nförderung von Umzugsgut erforderliche CEMT-Umzugs-\ngenehmigung (Kapitel III Abschnitt 3.4 der Gesamt-\nresolution) werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den25.November1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nGesamtresolution\nzum Straßengüterverkehr\nvom 27. Mai 1994\nDiese Resolution wurde auf der Sitzung des Ministerrates in        - daß die Aufnahme als Mitgliedsland in die CEMT voraussetzt,\nAnnecy angenommen.                                                     daß der Hauptteil der zuvor von der Konferenz angenomme-\nnen Resolutionen akzeptiert wird;\nDer Rat der Verkehrsminister der CEMT, anläßlich seines\nTreffens am 26. und 27. Mai 1994 in Annecy,                          - daß es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des\nMarktes wesentlich ist, daß die Verkehrsunternehmer die gel-\nin der Erwägung:                                                     tenden Regeln kennen;\n- daß es wichtig ist, günstige Bedingungen für die Entwicklung\n- daß seit dem 1. Januar 1994 die Regeln der Europäischen\ndes Handels und die Freizügigkeit der Personen zu schaffen,\nUnion im Prinzip ebenfalls auf dem Gebiet des Europäischen\nwie dies in zahlreichen internationalen Erklärungen, insbeson-\nWirtschaftsraumes (EWR) Anwendung finden oder Anwen-\ndere anläßlich der zweiten paneuropäischen Verkehrskonfe-\ndung finden werden;\nrenz (Griechenland, März 1994), dargestellt wurde;\n- daß alle Mitgliedstaaten eine Harmonisierung der Regeln für\n- daß die Anwendung der Prinzipien der Marktwirtschaft sowie\nden Straßengüterverkehr überall in Europa anstreben;\nder freie Zugang zum internationalen Verkehrsmarkt für Ver-\nkehrsunternehmer aus allen CEMT-Mitgliedsländern gewähr-           - daß es im Interesse von Klarheit und Übereinstimmung ratsam\nleistet sein muß, wobei davon ausgegangen wird, daß einer            ist, einige CEMT-Empfehlungen und Resolutionen zusammen-\nstärkeren Liberalisierung greifbare Fortschritte bei der Harmo-      zufassen und zu überarbeiten;\nnisierung der Wettbewerbsbedingungen vorangehen müssen;\n- daß das Recht der Europäischen Union eine logische und\n- daß der Rat seit seiner Gründung im Jahre 1953, entsprechend          natürliche Grundlage für diese Harmonisierung darstellt und\nden in Art. 3 des Protokolls zur Schaffung der Konferenz fest-       daß zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen CEMT-\ngelegten Zielen, eine Reihe von Resolutionen beschlossen hat,        Mitgliedstaaten bereits Abkommen auf einer derartigen\num den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und zu          Grundlage ausgehandelt und unterzeichnet wurden.\nverbessern, indem Mindestanforderungen für den Zugang zum\nBeruf des Straßengüterverkehrsunternehmers und für den\nbeschließt:\nZugang zum Markt vorgeschlagen wurden, indem gemein-\nsame Regeln für Beförderungsleistungen festgelegt wurden          die folgende Resolution über Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten\nund indem bestimmte Verkehrsbereiche liberalisiert wurden;        im internationalen Straßengüterverkehr.\n- daß einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser\nResolutionen Vorbehalte hinsichtlich bestimmter Bestimmun-           beauftragt:\ngen eingebracht haben und daß nun einige dieser Vorbehalte\n- den Stellvertreterausschuß, über die Umsetzung dieser Re-\nhinfällig geworden sind;\nsolution Bericht zu erstatten und die nächsten Schritte zur\n- daß seit dem Jahre 1990 die Anzahl der Mitgliedstaaten der            schrittweisen Liberalisierung und Harmonisierung der steuer-\nCEMT auf Grund des politischen Wandels in Ost- und Mittel-           lichen, technischen, sozialen und umweltbezogenen Bedin-\neuropa deutlich zugenommen hat;                                      gungen für den Straßengüterverkehr vorzubereiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                               33\nResolution über die Regeln\nfür den internationalen Güterkraftverkehr\nKapitel 1                            2.   Anwendungsbereich\nBegriffsbestimmungen und Anwendungsbereich                       Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güter-\n1. Begriffsbestimmungen                                               kraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT.\nSie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf\nIn dieser Resolution gelten als:                                   dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Be-\n- .,Verkehrsunternehmen\": jede natürliche Person, jede juri-       reich der Maße und Gewichte und des kombinierten Ver-\nstische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Ver-            kehrs.\neinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne\nRechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck\nsowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob die-                                  Kapitel II\nses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder                            Zugang zum Beruf des\nvon einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt und                      Güterkraftverkehrsunternehmers1)\nderen Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güter-\nkraftverkehrsunternehmers ist;                             1.   Allgemeines\n- .,Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers\": die Tätig-      1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunter-\nkeit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit          nehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die\nEinzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Sattelein-        von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes\nheiten auszuführen;                                             erteilt wird.\n.,zuständige Behörde\": die Behörde in einem Mitglieds-\nland der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten  1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraft-\nBereich zuständig ist;                                          verkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,\n- .,Fahrzeug\": ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelasse-       a) daß sie zuverlässig sind,\nnes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei\nb) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit\nder zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland\nbesitzen, 2)\namtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförde-\nrung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines            c) daß sie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung\nVerkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines                   erfüllen.\nMiet- oder Leasingvertrages zur Verfügung gestellt sein;\nIst der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er\n- .,Mietfahrzeug\": jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und           nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so\nfür eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit           können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Aus-\ndem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur                übung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers\nVerfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftver-         zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine\nkehr oder Werkverkehr durchführt;                               andere Person benennt, welche die unter den Buchsta-\n- .,grenzüberschreitender Verkehr\": Fahrten im beladenen           ben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den\nZustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs                        Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.\n1 ) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit-        Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die\ngliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei         unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzun-\ndenen sich der Ausgangspunkt und der Bestim-                gen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Ver-\nmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern             kehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.\nbefinden;\n2) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit-   1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit\" ist erfüllt, wenn\ngliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei         gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Per-\ndenen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland         sonen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen\nund der Bestimmungsort in einem Drittland oder              müssen,\numgekehrt befindet;\n- keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere\n3) zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das                  wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betäti-\nGebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer;                    gung erfolgt ist;          ·\n- ,,Werkverkehr'': die Beförderung von Gütern, die Eigen-          - ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Ver-\ntum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft,                    kehrsunternehmers abgesprochen wurde;\ngekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder\nwieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der            - wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Ver-\nAnlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand               stöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeits-\nab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder               rechts·, über die Güterbeförderung oder der Straßenver-\n- zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens                   kehrsordnung verurteilt worden sind.\ndienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraft-\nDie Voraussetzung der „Zuverlässigkeit\" ist auch erfüllt,\nfahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens\nwenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.\ngeführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigen-\ntum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines\nMiet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein.\nDie Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der     ') Die Schweiz macht einen Vorbehalt zu dem gesamten Kapitel geltend.\ngesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.                 2) Die Tschechische Republik macht hierzu einen Vorbehalt geltend.","34                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\n1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit\" 1) besteht             - Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der\ndarin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und                     CEMT oder zwischen einem Mitgliedsland und einem\nFührung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mit-                  Nichtmitgliedsland, die von Fahrzeugen durchgeführt\ntel zu verfügen.                                                           werden, die in einem anderen Mitgliedsland amtlich zuge-\nlassen sind;\nDie nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der\nfinanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach             - Beförderungen im Transit.\ndem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem\nGesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu              2.    Liberalisierte Verkehre\nberücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziel:.\nlen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT,                Mit dem Ziel, den internationalen Verkehr zu erleichtern und\ndie nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im                eine bessere Nutzung der Fahrzeuge zu erreichen, sind\nRahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen                  jedoch die nachstehend bezeichneten Verkehrsarten von\nentsprechen müssen.                                                     jedem Genehmigungsverfahren befreit:\n1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung\" ist erfüllt, wenn in             1) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren\neiner schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten                   höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des\nBehörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden.                       Gewichts der Anhänger 6 Tonnen nicht überschreitet\nund deren zulässige Nutzlast einschließlich der der\nNatürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß\nAnhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.\nsie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur\nAusübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers                    2) Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von\nim internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen                         Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.\nnicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung\n3) Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender\nnach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleicher-\nFahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge.\nmaßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb\neines Unternehmens geleitet haben.                                        4) Die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahr-\n1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT,                          zeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahr-\ndie nicht der Europäischen Union angehören, legen einen                       zeug ersetzen soll, sowie die Rückkehr des liegen-\nZeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die                   gebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung.\nVoraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß,                    5) Beförderung lebender Tiere mittels Fahrzeugen, die für\ndiese Voraussetzung erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird                     die Beförderung lebender Tiere konstruiert oder dauer-\ndem CEMT-Sekretariat mitgeteilt.                                               haft dafür ausgerüstet sind und die von den zuständi-\ngen Behörden der Mitgliedsländer als solche zugelas-\n2.     Entziehung der Zulassung zum Beruf des Güterkraftver-                         sen sind. 1)\nkehrsunternehmers\n6) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Ver-\nDie Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen\nsorgung von Seeschiffen und Flugzeugen.\nBehörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrs-\nunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die                 7) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Not-\nVoraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c)                      fällen, insbesondere bei Naturkatastrophen, erforder-\nnicht erfüllt sind. Wenn das Unternehmen die Voraussetzun-                    lichen Artikel und humanitäre Transporte.\ngen nach Punkt 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt, steht\nihm eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatz-             8) Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwer-\nperson zu.                                                                    ken für Ausstellungen, Messen oder für nicht gewerb-\nliche Zwecke.\n3.     Gegenseitige Amtshilfe                                                   9) Die Beförderung ohne Gewinnerzielung von Geräten,\n3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen                             Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,\nschwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften                      Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen\nfür das Verkehrsgewerbe begangen worden und könnten                           oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder\ndiese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des                        Fernsehaufnahmen.\nBerufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so\n10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr. 2)\nunterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem\ndas zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz                    11) Beförderung von Leichen.\nhat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese\nVerstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen        3.     Genehmigungsverfahren\nMaßnahmen.\n3.1 Wird eine Beförderung mittels eines Lastzuges oder einer\n3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung                  Satteleinheit durchgeführt, wird die eventuell erforderliche\ndieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe.                              Genehmigung von den zuständigen Behörden des Landes\nerteilt, in dem das Kraftfahrzeug amtlich zugelassen ist.\nKapitel III                                    Diese Genehmigung gilt für sämtliche miteinander verbun-\ndenen Fahrzeuge, selbst wenn der Anhänger oder der\nZugang zum Markt des\nSattelauflieger nicht auf den Namen des Genehmigungs-\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\ninhabers zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde oder in\n1.    Allgemeines                                                             einem anderen Land zugelassen oder in Verkehr gebracht\nUnbeschadet der Bestimmungen über das multilaterale                    wurde.\nCEMT-Kontingent können die Mitgliedsländer folgende Be-         3.2 Beförderungen mit Überlänge oder Übergewicht bedürfen\nförderungen einem System bilateraler Genehmigungen, die                einer Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behör-\nkontingentiert oder nicht kontingentiert sind, unterwerfen:            den der Länder erteilt wird, in denen die Beförderung erfolgt.\n- Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der\nCEMT, die von Fahrzeugen durchgeführt werden, die in          ') Österreich, Frankreich und Polen haben einen Vorbehalt zu Punkt 5)\neinem dieser Länder amtlich zugelassen sind;                     geltend gemacht.\n2\n) Österreich, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portu-\n') Siehe hierzu den Vorbehalt der Tschechischen Republik (1.2 b S. 4).     gal und die Türkei haben einen Vorbehalt zu Punkt 10) geltend gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                              35\n3.3 Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel unterliegen                                        Kapitel V\nkeiner Kontingentierung. Sie können jedoch weiterhin einem\nGenehmigungsverfahren unterliegen.')                                                  Allgemeine Bestimmungen\n3.4 Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die                    5.1 Die Mitgliedsländer behalten sich das Recht vor, bestimmte\nüber entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen,                 von dieser Gesamtresolution vorgesehene Erleichterungen\nunterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen aber einer               solchen Verkehrsdiensten nicht zu gewähren, die von Beför-\nSondergenehmigung. 2)                                                  derern durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsland der\nCEMT niedergelassen sind, das nicht das Prinzip der\n·4.     Gegenseitige Amtshilfe                                                 Gegenseitigkeit anwendet.\nBei schweren oder wiederholten Verstößen eines Beförde-            5.2 Den Mitgliedsländern der CEMT steht es frei, untereinander\nrers muß das Land, in dem diese Verstöße begangen wor-                 bilaterale und multilaterale Abkommen zu schließen, die\nden sind, diese dem Niederlassungsland des Zuwiderhan-                  liberaler sind als die Bestimmungen dieser Resolution.\ndelnden mitteilen unter Angabe der zur Ahndung dieser Ver-\nstöße getroffenen oder geforderten Maßnahmen, um die               5.3 Diese Resolution berührt nicht das EU-Recht noch die\nEinhaltung der Genehmigungsvorschriften sicherzustellen.               Bestimmungen des Vertrags über den europäischen Wirt-\nschaftsraum, noch die geschlossenen oder künftigen Ver-\nKapitel IV                                   träge zwischen der Europäischen Union und Drittländern.\nSozialvorschriften\nKapitel VI\nDie Mitgliedsländer wenden die Bestimmungen des Europäi-\nschen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im                                    Schlußbestimmungen\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\n(AETR) in seiner jeweils aktuellen Fassung an. Länder, die noch           6.1 Mitgliedsländer, die Vorbehalte gegen die eine oder andere\nnicht dem AETR beigetreten sind, wenden in der Zwischenzeit                   Bestimmung dieser Resolution geltend machen, müssen\neine gleichwertige Regelung an. Die Durchführungsbestimmun-                   diese dem Generalsekretär bis zum 30. September 1994\ngen auf der Straße oder innerhalb der Unternehmen sollten mög-                mitteilen.\nlichst den Bestimmungen der Richtlinie 88/599/EWG entsprechen.\nDer Generalsekretär gibt seinerseits die Aufstellung dieser\nVorbehalte den anderen Mitgliedsländern in einem endgülti-\n') Österreich, Frankreich, Italien, Polen und Portugal haben einen Vorbe-     gen Bericht zur Kenntnis.\nhalt geltend gemacht.\n2\n) Hierbei ist das CEMT-Genehmigungsmuster für die Beförderungen von     6.2 Diese Gesamtresolution tritt an die Stelle der Resolutionen\nUmzugsgut zu verwenden.                                                   44, 47, 53 und 90/1.","36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nSeite 1:\nD\nCEMT-Genehmigung - Umzugsgut\n(Weißes Papier - Format DIN A 4)\nAutorisation N°/Authorisation No .................................................................................... ..\nPour les Demenagements lnternationaux\nFor International Removals\nLa presente autorisation habilite\nThis authorisation entitles:\n(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complete)\n(Name or trade name and full address of carrier)\n- a effectuer des demenagements internationaux sur les relations de trafic entre l'Alle-\nmagne, l'Autriche, la Belgique, la Bosnie-Herzegovine, la Bulgarie, la Croatie, le Dane-\nmark, l'Espagne, l'Estonie, la Finlande, la France, la Grace, la Hongrie, l'lrlande, l'ltalie,\nla Lettonie, la Lituanie, le Luxembourg, la Moldova, la Norvege, les Pays-Bas, la Polo-\ngne, le Portugal, la Republique Slovaque, la Republique Tcheque, la Roumanie, le\nRoyaume-Uni, la Slovenie, la Suede, la Suisse et la Turquie, au moyen d'un vehicule\ninsole ou d'un ensemble de vehicules couples, et a deplacer a vide ces vehicules sur\ntout le territoire des Etats Membres de la CEMT.\n- to carry out international removals on routes between Germany, Austria, Belgium, Bos-\nnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Denmark, Spain, Estonia, Finland, France, Greece,\nHungary, lreland, ltaly, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Moldova, Norway, Netherlands,\nPoland, Portugal, CzE\\Ch Republic, Slovak Republic, Romania, United Kingdom, Slo-\nvenia, Sweden, Switzerland, Turkey, by means of a single vehicle or a coupled com-\nbination of vehicles and to run such vehicles unladen throughout CEMT Member\ncountries.\nLa presente autorisation est valable/This authorisation is valid\ndu/from ...... ... ....... ...... .. ....... ..... .... ... ... ... ....   Delivree a/lssued at .................................... .\nau/to ...... ... ....... ... ... .... ... ..... ............ .......... .. le/Date ....................................................... ..\n(Signature et cachet de l'organisme qui delivre l'autorisation - Etat ou le vehicule est immatricule):\n(Signature and stamp of agency issuing authorisation - State in which vehicle is registered):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998             37\nSeite 2:\nAllgemeine Vorschriften\nDie Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten\nauf Verlangen vorzuzeigen.\nSie berechtigt nur zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Umzugsgut. Sie gilt\nnicht für den innerstaatlichen Verkehr.\nDiese Genehmigung ist nicht übertragbar.\nDer Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates die\ndort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des\nBeförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.\nPrescriptions generales\nLa presente autorisation doit se trouver a bord du vehicule et etre presentee      a toute\nrequisition des agents charges du contröle.\nElle ne permet d'effectuer que des demenagements internationaux. Elle n'est pas\nvalable pour des transports nationaux.\nElle ne peut etre transferee  a un tiers.\nLe transporteur est tenu de respecter sur le territoire de chaque Etat membre les dispo-\nsitions legislatives, reglementaires et administratives en vigueur dans cet Etat, notamment\nen matiere de transport et de circulation.\nGeneral Conditions\nThis authorisation must be carried on the vehicle and be produced at the request of any\nauthorised inspecting officer.\nlt authorises only international removals. lt is not valid for national transport.\nThe authorisation is not transferable to a third party.\nThe carrier is required to comply, in the territory of each Member country, with the laws,\nregulations and administrative provisions of that country, and in particular with those\nconcerning transport and traffic.\nSeiten 3 ff. (in allen Amtssprachen der CEMT-Mitgliedstaaten):\nlndications se referant a la premiere page de la presente autorisation,\nredigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes.\nInformation referring to the first page of the attached authorisation\ndrawn up in the official languages of the relevant countries.\nD/A        Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angege-\nbenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den\nVerkehrsrelationen zwischen Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina,\nBulgarien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,\nUngarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Polen,\nPortugal, der Republik Moldau, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,\nRumänien, dem Vereinigten Königreich, Slowenien, Schweden, der Schweiz und der Tür-\nkei, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahr-\nten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten, durchzu-\nführen."]}