{"id":"bgbl2-1998-2-19","kind":"bgbl2","year":1998,"number":2,"date":"1998-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-2-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_2.pdf#page=7","order":19,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998   23\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 19. November 1997\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchsta-\nbe a des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buch-\nstabe g für\nNepal                                                          am 9. Juni 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 1997 (BGBI. II S. 768).\nBonn, den 19. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI\nüber die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im\ngrenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n21. November 1991 in Paris die Resolution Nr. 91 /2 über\ndie Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im grenz-\nüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\nbeschlossen. Die Resolution wurde auf der 77. Tagung\ndes Ministerrates der CEMT am 26./27. Mai 1993 ge-\nändert.\nSie wird nachstehend in der geänderten Fassung ver-\nöffentlicht. Zugleich wird der Vordruck der Hersteller-\nbestätigung für lärm- und schadstoffarme Kraftfahrzeuge\nbekanntgemacht.\nBonn, den 25. November 1997\n~·   '  ·, 1\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe","24                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nResolution\nüber die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im\ngrenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\ngeändert auf der 77. Tagung\ndes CEMT-Ministerrates am 26./27. Mai 1993\nDer Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Paris am      einzubeziehen und sie daher bereits jetzt in das System des\n21. November 1991;                                                 multilateralen Kontingents aufzunehmen;\ngestützt auf den Beschluß der Verkehrsminister auf ihrer            eingedenk der Tatsache, daß die Teilnahme an diesem System\n73. Tagung am 22. Mai 1991 in Antalya in bezug auf eine grund-     an die Erfüllung einer bestimmten Zahl von Vorbedingungen\nsätzliche Erhöhung des multilateralen CEMT-Kontingents um          geknüpft ist, die in den entsprechenden Resolutionen der CEMT\n70 Prozent zum 1. Januar 1992;                                     festgelegt sind;\nunter Berücksichtigung der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten      in der Erwägung, daß dies der geeignete Augenblick ist für\nund der vereinbarten Sonderbestimmungen für die Benutzung          eine Aktualisierung des Textes über die Modalitäten für die Ein-\nder Genehmigungen auf österreichischem Hoheitsgebiet, die          führung eines multilateralen Kontingents im internationalen\njedem Mitgliedstaat die Wahl lassen zwischen:                      Straßengüterverkehr, wie er in der Resolution Nr. 26 von 1973\nenthalten ist, die in der Folge mehrmals geändert wurde, insbe-\n-    der Benutzung von wie bislang 16 Genehmigungen, wenn          sondere durch die Resolutionen Nr. 29, 31, 34, 42, 46 und 55;\ndiese Genehmigungen für Fahrzeuge bestimmt sind, die hin-\nsichtlich ihrer Umweltbelastung keine besonderen Merkmale        beschließt, ab dem 1. Januar 1992 den drei neuen Mitglied-\naufweisen;                                                    staaten der Konferenz einen Anteil am multilateralen Kontingent\nzuzuweisen. Dieser Anteil wird in einer ersten Phase auf 94 Ge-\n-    der Benutzung von 27 Genehmigungen, wenn diese für soge-      nehmigungen für Ungarn, 102 Genehmigungen für Polen und\nnannte „Grüne Lkw\" bestimmt sind, deren technische Merk-      94 Genehmigungen für die Tschechoslowakei im Rahmen eines\nmale zu diesem Zeitpunkt entsprechend den folgenden Nor-      Gesamtkontingents von 2239 Genehmigungen festgelegt, die\nmen festgelegt sind:                                          gemäß der Tabelle in Anhang I auf die Mitgliedstaaten verteilt\na)  Luftverschmutzung: CO:            4,9 g/kWh               werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Anteile im\nHC:       1,23 g/kWh              Rahmen späterer Anpassungen des Systems geändert werden\n9,0 g/kWh               können;\n0,7 g/kWh (< 85 kW)\n0,4 g/kWh (> 85 kW)        nimmt darüber hinaus die Modalitäten zur Durchführung des\nmultilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden\nb)  Lärm: 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW         Straßengüterverkehr an, die in Anlage II und ihren Anhängen auf-\n78 dB (A) für Fahrzeuge bis 150 kW;              geführt und Bestandteil dieser Resolution sind;\nin dem Wunsch, die neuen Mitgliedstaaten der CEMT -                beauftragt den Stellvertreterausschuß, ein effizientes Funktio-\nUngarn, Polen, Tschechoslowakei-voll und ganz in alle Formen       nieren des Systems sicherzustellen und zum gegebenen Zeit-\nder internationalen Zusammenarbeit innerhalb der Konferenz         punkt die Möglichkeiten für spätere Anpassungen zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                               25\nAnlage    1\nMitgliedstaat                       Stand                   1992                herkömmlicher                  Grüner                  Zahl der in\nLkw                         Lkw                GA, 1, P gültigen\nGenehmigungen\nDeutschland                     D                   134                     228                                                27                         134\nÖsterreich 1)                   A                     16                     27                                                                             16\nBelgien                         B                     67                    114                                                27                           67\nDänemark                        OK                    55                     94                                                27                           55\nSpanien                         E                     58                     99                     16                                                      58\nFinnland                        SF                    58                     99                                                27                           58\nFrankreich                      F                   113                     192                     16                                                    113\nGriechenland                    GR                    58                     58                     16                                                      58\nIrland                          IRL                   55                     94                     16                                                      55\nItalien                         1                     67                     67                     16                                                      67\nLuxemburg                       L                     47                     80                                                27                           47\nNorwegen                        N                     58                     99                                                27                           58\nNiederlande                     NL                    92                    156                                                27                           92\nPortugal                        p                     55                     94                     16                                                      55\nVereinigtes Königreich          GB                    58                     99                     16                                                      58\nSchweden                        s                     60                    102                                                27                           60\nSchweiz                         CH                    53                     90                                                27                           53\nTürkei                          TR                    55                     94                     16                                                      55\nJugoslawien                     YU                    60                    102                                                27                           60\nZwischensumme                                     1219                    1949                       -                          -                      1219\nUngarn                          H                       -                    94                     16                                                      55\nPolen                           PL                      -                   102                                                27                           60\nTschechoslowakei                CS                      -                    94                                                27                           55\nGesamt                                                                    2278                       -                          -                      1389\n1) Höchstens 16 österreichische Genehmigungen gelten auf dem Hoheitsgebiet von Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich, Türkei\nund Ungarn.","26                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnlage II\nModalitäten zur Durchführung\ndes multilateralen CEMT-Kontingents\nim grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\nArtikel 1                                             4. Die CEMT-Genehmigungen sind für ein Kalenderjahr gültig.\nEinige Genehmigungen können jedoch wahlweise in Kurzzeit-\n1. Diese Modalitäten legen die Grundsätze fest, nach denen es\ngenehmigungen1) umgewandelt werden, die einen Monat (oder\ngewerblichen Straßengüterverkehrsunternehmern, deren Fahr-\ndrei Monate im folgenden Verhältnis Gültigkeit besitzen:\nzeuge auf der Grundlage eines Quotensystems in den Mitglied-\nstaaten zugelassen sind, gestattet werden kann, auf einer multi-                        - 1 multilaterale Genehmigung entspricht 12 multilateralen Kurz-\nlateralen Basis Straßengüterverkehrstransporte zwischen diesen                              zeitgenehmigungen mit einmonatiger Gültigkeit (oder 4 multi-\nLändern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet durchzuführen.                              lateralen Kurzzeitgenehmigungen mit dreimonatiger Gültig-\nkeit);\n2. Die aus diesen Modalitäten resultierenden Rechte und\nPflichten ergänzen, ersetzen jedoch nicht die Rechte und Pflich-                        - die Zahl der in Kurzzeitgenehmigungen umwandelbaren Jah-\nten aus bi- oder multilateralen Abkommen zum grenzüberschrei-                               resgenehmigungen beträgt maximal 20 Prozent des den ein-\ntenden Straßengüterverkehr, denen die Mitgliedstaaten beigetre-                             zelnen Mitgliedstaaten gewährten Kontingents.\nten sind.\nInsbesondere bei ungenügender Nutzung oder eingeschränkter\n3. Ebenso berühren sie nicht die Durchführungsbestimmungen                          Verwendung für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mit-\nder am 26. November 1965 vom Ministerrat gebilligten Resolu-                            gliedstaat können die CEMT-Genehmigungen jedoch durch die\ntion Nr. 16 über die Regelung des grenzüberschreitenden                                 zuständige Behörde des Ursprungslandes entzogen werden. Die\nStraßengüterverkehrs und die Liberalisierung bestimmter Berei-                          entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen können für\nche und die späteren Resolutionen zu ihrer Änderung.                                    die verbleibende Geltungsdauer an einen anderen Transport-\nunternehmer ausgegeben werden.\nArtikel 2\n5. Die CEMT-Genehmigungen können nur an Transportunter-\n1 . Das multilaterale Kontingent wird am 1. Januar 1992                             nehmer ausgegeben werden, die in Übereinstimmung mit der\n2239 Genehmigungen umfassen. Diese Zahl kann im Rahmen                                  Gesetzgebung des Ursprungslandes berechtigt sind, gewerb-\nspäterer Anpassungen des Systems geändert werden.*)                                     lichen Güterverkehr durchzuführen.\n2. Die CEMT-Genehmigungen werden den Mitgliedstaaten                                    6. Die Reservegenehmigungen, deren Zahl ein Drittel der jedes\ndurch das CEMT-Sekretariat zugewiesen. Sie müssen dem                                   Jahr an die Mitgliedstaaten ausgegebenen Genehmigungen\nModell in Anhang I entsprechen.                                                         beträgt, können nur bei Verlust oder Diebstahl der ausgegebe-\nnen Genehmigungen benutzt werden. Verlorengegangene, ge-\nArtikel 3                                         stohlene und ersetzte Genehmigungen müssen baldmöglichst\ndem CEMT-Sekretariat mitgeteilt werden, das dann die Mitglied-\n1. Die CEMT-Genehmigungen werden durch die zuständigen                              staaten entsprechend unterrichtet.\nBehörden jedes Mitgliedstaates an die Transportunternehmer\nausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des\nbetreffenden Mitgliedstaates (nachfolgend als \"Ursprungsland\"                                                                Artikel 5\nbezeichnet) zugelassen sind.                                                                1 . Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß gemäß An-\n2. Die anderen Mitgliedstaaten erklären, daß die Ausstellung                        hang II ein Fahrtenberichtheft führen. Dieses Fahrtenbericht-\nder Genehmigung durch das Ursprungsland einer Genehmigung                               heft lautet auf den Namen des Transportunternehmers und ist\nzur Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in ihrem                           nicht übertragbar. Es muß zusammen mit der entsprechenden\neigenen Hoheitsgebiet entspricht.                                                       CEMT-Genehmigung an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt und\nden zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt\nwerden.\nArtikel4\n1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber dazu,                                2. Im Fahrtenbericht sind in chronologischer Reihenfolge die\nauf gewerblicher Basis mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeug-                             einzelnen Strecken jeder Fahrt mit Ladung zwischen jedem\nkombinationen alle grenzüberschreitenden Beförderungen von                              Punkt, wo Güter beladen und/oder entladen wurden, sowie jede\nGütern durchzuführen, deren Belade- und Entladepunkte sich im                           Leerfahrt aufzuführen.\nHoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten befinden, einschließ-                          3. Die ausgefüllten Fahrtenblätter werden der zuständigen\nlich des Transits, sowie Leerfahrten auf dem Hoheitsgebiet der                          Behörde des Ursprungslandes innerhalb von zwei Wochen nach\nMitgliedstaaten, die hierfür eine Genehmigung verlangen.                                Ende jedes Monats zugeschickt. Die darin enthaltenen Informa-\n2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförderung                           tionen dürfen nur für Statistiken über die Nutzung der Genehmi-\nvon Gütern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zur Aus-                         gungen und des Kontingents verwendet werden. Ihre Nutzung\nlieferung an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet desselben Mit-                          für steuerliche Zwecke sowie ihre Weitergabe an Dritte sind nicht\ngliedstaates geladen werden.                                                            zulässig.\n3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des                                       4. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates leiten bis\nTransportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte                             zum 15. September für das erste Halbjahr und bis zum 15. Fe-\nübertragbar. Eine Genehmigung kann gleichzeitig nur für ein ein-                        bruar jedes Jahres für das zweite Halbjahr folgende Angaben an\nziges Fahrzeug benutzt werden. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen                          das Sekretariat weiter:\nund auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen.                           - Gesamttonnenkilometer im Rahmen des Kontingents,\nDer Begriff „Fahrzeug\" bezeichnet ein Einzelfahrzeug oder eine\nFahrzeugkombination.                                                                    - durchschnittliche Tonnenkilometer pro Genehmigung,\n·) Anpassungen erfolgen in aller Regel durch den Stellvertreterausschuß. Der jeweilige  1)  Die österreichische Delegation legte zum Prinzip der Einrichtung von Kurzzeit-\nStand ergibt sich aus der Anlage 1.                                                     genehmigungen einen allgemeinen Vorbehalt ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                                        27\nwobei diese beiden Angaben danach aufgeschlüsselt werden,                                         gliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Verstoß begangen\nob es sich um eine bilaterale Beförderung zwischen dem Land,                                      wurde, die Behörden des Mitgliedstaates, der die CEMT-Geneh-\ndas die Genehmigung ausgestellt hat, und einem anderen Land                                       migung ausgestellt hat, entsprechend unterrichten. Die zuständi-\nhandelt oder um eine multilaterale Beförderung zwischen minde-                                    gen Behörden teilen sich gegenseitig alle verfügbaren Angaben\nstens zwei Ländern, von denen keines die Genehmigung aus-                                         hinsichtlich der Ahndung dieses Verstoßes mit.\ngestellt hat.\nArtikel 7\nArtikel 6\nDiese Modalitäten lassen die innerstaatlichen rechtlichen\n1. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der                                   Bestimmungen der Mitgliedsländer unberührt.\nDurchführung und Kontrolle der im Rahmen dieser Modalitäten\nerlassenen Vorschriften.                                                                                                             Artikel 8\n2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedslandes                                            Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Modalitäten.*)\nerfahren, daß der Inhaber einer CEMT-Genehmigung, die von\neinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, gegen die                                          *) Die Anhänge I und II sind vom Stellvertreterausschuß mehrfach, insbesondere\nBestimmungen dieser Modalitäten verstoßen hat, kann der Mit-                                         wegen der neuen Mitgliedstaaten, angepaßt worden.\nAnhang 1 (a)\n(Grünes Papier - Format DIN A 4}\n(Seite 1 der CEMT-Genehmigung}\n(Text in Französisch und Englisch}\nEuropäische Konferenz                                 (Stempel des                                   Land, das die                            Bezeichnung der\nder Verkehrsminister                                Sekretariats)                            Genehmigung ausstellt                    zuständigen Organisation\nSekretariat                                                                               (Staatensymbol)                              oder Behörde\nCEMT-Genehmigung Nr. ..... .\nfür den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 1} der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister\nDie Genehmigung berechtigt2) ............................................ .\n- zur Durchführung gewerblicher Straßengüterverkehrstransporte zwischen Belade- und Entladepunkten in verschiedenen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen;\n- zur Durchführung von Leerfahrten dieses oder dieser Fahrzeuge im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.\nDiese Genehmigung ist vom 3)              .............................................       bis zum ............................................. gültig.\nAusgegeben in ............................................. am ............................................. 4)\n1) Deu1schland (D), Österreich (A), Belgien (8), Bosnien-Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Kroatien (HA), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Finnland (FlN), Frankreich\n(F), Griechenland (GA), Ungarn (H), Irland (IRL), Italien (1), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Moldavien (MD), Norwegen (N), Niederlande (NL), Polen (PL), Portugal (P),\nTschechien (CZ), Slowakische Republik (SK), Rumänien (RO), Vereinigtes Königreich (UK), Slowenien (SLO), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TA).\n2) Namen oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Transportunternehmers.\n3) In arabischen Ziffern.\n4) Unterschrift und Stempel der Organisation oder Behörde, die die Genehmigung ausstellt.","28                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang 1 (b)\n(Seite 2 der CEMT-Genehmigung)\n(Text in Französisch und Englisch)\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung gilt für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Belade- und Entladepunkten in zwei verschiedenen\nMitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, wie sie auf Seite 1 dieser Genehmigung aufgeführt sind.\nSie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.\nDie Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.\nSie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die sie ausgestellt hat, bei unzureichender Nutzung oder auf bilaterale\nBeförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat beschränkter Nutzung entzogen werden.\nSie darf jedesmal nur für ein Einzelfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination benutzt werden.\nSie muß zusammen mit dem Fahrtenbuch, in dem die im Rahmen der Genehmigung durchgeführten grenzüberschreitenden Beför-\nderungen eingetragen sind, an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.\nDie Genehmigung und das Fahrtenbuch müssen auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorgezeigt werden.\nDer Genehmigungsinhaber ist gehalten, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten, insbesondere die den Güter- und Straßenverkehr betreffenden, zu beachten.\nDiese Genehmigung muß innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Behörde oder Organisation\nzurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat.\nAnhang 1 (c und d)\n(Seiten 3 bis 5 der CEMT-Genehmigung)\n(Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung\nin den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Französisch und Englisch)\nA/D        Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt den\ndort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und\nEntladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem\nEinzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet\nder Mitgliedstaaten durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                                29\nAnhang II\nSeite 1\n(Grünes Papier - Format DIN A 4 in der/den jeweiligen Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten)\nHeft Nr ...... .\n(Land)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr...... .\nUnternehmer ...............................................................................................................................................................\n(Name)\n(Wohnort oder Firmensitz. Straße. Hausnummer)\n(Stempel)\nAusgegeben in ........................................................................... am .......................................................................... .\n(Ort und Tag der Ausgabe)\nSeite 2\nWichtige Hinweise\n1. Dieses Fahrtenberichtheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzuführen.\n2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt\nauszufüllen.\n3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung durchgeführte Fahrt ohne Berück-\nsichtigung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.\n4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind\ndie Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.\n5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.\n6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat folgen, auf den sich die Eintragungen\nbeziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat. Erstreckt\nsich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtsheft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des\nFahrzeuges maßgebend.\nSeite 3\nCEMT-Genehmigung Nr. ......                                                                                                                           Blatt Nr.......\na) Abfahrtsdatum      a) Beladeort            a) Land                     Art der Güter             Bruttogewicht (t)              km                  t-km\nb) Ankunftsdatum      b) Entladeort           b) Land                                               (auf eine Dezimalstelle)\n1                     2                      3                           4                            5                         6                   7\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a}\nb}                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)","30                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nNummer D ......\nLärm- und schadstoffarmes KrafHahrzeug (green lorry)\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen\ngern. CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]\nDie/Der\nals Hersteller bestätigt, daß\nsein Bevollmächtigter im Sinne des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist.\nFirmenmäßige Fertigung:\nDatum                       Unterschrift\nDie/Der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hersteller/als im Zulassungsstaat bevollmächtigter Hersteller des nachstehend\nbeschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit einem Fahrzeug über-\neinstimmt, welches am ............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]\nentsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Angaben.\nFirmenmäßige Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                                                                       Datum                        Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                      31\nFahrzeugtype:\nFahrgestellnummer:\nMotortype:\nMotornummer:\nMessung nach 1): ISO; ECE; DIN; ÖNORM\ngrößte Motorleistung (kW):                                               bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach: Anlage 1g KDV 19673)\nHöchstwerte dB(A) 2)                               Fahrgeräusch                         gemessene Werte dB(A)\n78                                      < = 150 kW\n80                                        > 150 kW\nam:                                      in:\ndurch:\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                             im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                                  im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 1): ECE-R. 51; 84/424 EWG; Anlage 1d KDV 1967\nNahfeldpegel dB(A):                                                      bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach 1): ECE-R. 49; Anlage 1/Kap. VI KDV 1967\nHöchstwerte (g/kWh)2)                                 Schadstoffe                        gemessene Werte (g/kWh)\n4,9                                           CO\n1,23                                           HC\n9,0                                           NOx\nLeistung < = 85 kW: 0, 7                                  Partikel\nLeistung > 85 kW: 0,4                                    Partikel\n1) Nicht Zutreffendes streichen.\n2) Gemäß CEMT-Resolution n°. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].\n3) KDV = Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (ÖSterreich)."]}