{"id":"bgbl2-1998-18-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":18,"date":"1998-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_18.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1998-04-20T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens\nüber den Schutz der Ozonschicht\nVom 9. April 1998\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nSuriname                                                 am 12.Januar1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. August 1997 (BGBI. II S. 1688).\nBonn, den 9. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\n, und Güterverkehr auf der Straße\nVom 20. April 1998\nDas in Zagreb am 16. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 23. Januar 1998\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn,den20.April1998\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998                           981\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nund\nder einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei\ndie Regierung der Republik Kroatien -              zu übersenden.\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\ndere folgende Angaben enthalten:\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nsind wie folgt übereingekommen:                                       des antragstellenden Unternehmens;\n2. Art des Verkehrs;\nArtikel 1\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,\nlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im\nwöchentlich);\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Kroatien und im Transit        5. Fahrplan;\ndurch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\nsind.\ngangsstellen);\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\nPersonenverkehr\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\nArtikel 2                               9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die           10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge;\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nsen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt\nauch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-\ndiensten.                                                                                      Artikel 4\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer       (1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-      dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.          ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\nArtikel 3\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-    und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus          seziels sowie die in einem Umkreis ,von 50 km gelegenen Orte zu\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-     verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-     der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\nVerkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt      Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten\nwerden.                                                            müssen Leerfahrten sein.\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-         (2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die        ist auch dann möglich, wenn mit Zustimmung der zuständigen\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen         Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der zuständigen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des         Behörden betreffenden Vertragsparteien Reisende abweichend\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen,    von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorneh-\ninsbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeits-        men.\nstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als „Sonderformen\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\ndes Linienverkehrs\" bezeichnet.\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen     auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zustän-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-          dige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll spä-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen       testens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\nfünf Jahren erteilt werden.\nnoch die Reisedaten, Zahi\"der Fahrten und die Angaben über Ort\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-  und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-         über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Aufhebung der Linie.\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge  verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-      werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren.","982                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die       bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das      mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-            Kontrollbehörden vorzuweisen.\nbehörden abzustempeln ist.\nGüterverkehr\nArtikel 5\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr                               Artikel 7\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nim Sinne von Artikel 4 ist.                                             Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des\nWerkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr         Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt                    ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechsel-\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-         verkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer\nden, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-      Vertragspartei einer Genehmigung der zuständigen Behörde die-\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt      ser Vertragspartei.\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-                                         Artikel 8\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur\n(Leerrückfahrten),\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\ngangsort zurückzubringen.                                     führten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei-\nner Zulassung.\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß                (3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies          eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\ngestattet.                                                           Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des        raum (Fahrtgenehmigung).\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-            (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen\npartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel-    Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn\nbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu          dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\nrichten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Ver-       auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür beson-\nkehrs gestellt werden.                                              dere Genehmigungen erteilt werden.\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende          (5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von\nAngaben enthalten:                                                  Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\npartei liegenden Orten durchzuführen.\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reisever-              (6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-\nanstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;          kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nArtikel 9\n4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Beför-\n5. Daten der Hin- und Rückfahrt;                                    derung von:\n6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                  1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung\n7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-             oder Unterrichtung im Wechselverkehr (z.B. Messe- und Aus-\nzenden Kraftfahrzeuge.                                             stellungsgut);\n(6) Das Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegen-          2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nheitsverkehre nach Absatz 2 werden die Verkehrsministerien der            Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nVertragsparteien in der nach Artikel 16 gebildeten Gemischten             funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;\nKommission vereinbaren.                                              3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\n4. Leichen;\nArtikel 6\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-        wicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t\nsätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-           oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der\nnehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen                Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch,\nim Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als    6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\nin der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des                sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen {ins-\nLinienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Geneh-               besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;\nmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Staaten der Ver-\n7. lebenden Tieren;\ntragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungs-\nurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch das Original oder      8. Postsendungen.\neine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde mit sich führen.\n(2) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-         weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind       men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998                             983\nArtikel 10                             gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die ·\nBestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen\n(1) Die für Unternehmer der Republik Kroatien erforderlichen\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministeri-\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\num für Seeschiffahrt, Verkehr und Fernmeldewesen der Republik\nbegangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nKroatien oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\nerforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\nfür Seeschiffahrt, Verkehr und Fernmeldewesen der Republik         b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nKroatien erteilt und vom Bundesministerium für Verkehr der Bun-\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\ndesrepublik Deutschland oder den von ihm beauftragten Behör-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nden ausgegeben.\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom\nArtikel 11                                 Verkehr ausgeschlossen hat.\n(1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieses Abkom-         (3) Die Maßnahmen nach Buchstaben a und b können auch\nmens vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und        unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei\ndes Transitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Ver-     ergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\ntragspartei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen.        begangen worden ist.\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im               (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-\nBedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Abkommens          ten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffenen\ngeändert werden.                                                   Maßnahmen.\n(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nGemischten Kommission nach Artikel 16 dieses Abkommens                                           Artikel 15\nfestgelegt.                                                           Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nAllgemeine Bestimmungen                        werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nArtikel 12                                  angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nBei der Durchführung von Beförderung aufgrund dieses                Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nAbkommens entfallen für jede der Vertragsparteien Zollabferti-     2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei\ngungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer               auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten\nund Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr        und über die dadurch erzielten Ergebnisse.\nin das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell         zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Über-\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-            mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt        mung der übermittelnden Stelle erfolgen.\nwird; die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehäl-\ntern von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontai-   4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-\nnern ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je     tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforder-\nFahrzeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahr-        lichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der\nzeug oder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum              Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die\nBetrieb von Kühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen         nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Über-\nsind zusätzlich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage        mittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige\nzollfrei;                                                          oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nb) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die           teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-           vorzunehmen.\nrung entsprechen;\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-\nc) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-          handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung                wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-       Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung er-\nwechselte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den          gibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu ertei-\nBestimmungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich             len, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung\nbehandelt werden.                                                  überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen,\nüber die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu\nArtikel 13                                  erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei,\nWenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der                 in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei     6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung\nzulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-            auf die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-          Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-\nlich.                                                                   nenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit\nzu löschen.\nArtikel 14\n7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und\n(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der      den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-             machen.\nund Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-\n8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten per-\nmungen einzuhalten.\nsonenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines           unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-             schützen.","984                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 so; oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgett bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 16                                                                       Artikel 19\nVertreter der Verkehrsministerien der Vertragsparteien bilden                            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\neine Gemischte Kommission; sie tritt auf Ersuchen einer Ver-                              Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundes-\ntragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung                                  republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die erforderlichen inner-\ndieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbei-                           staatlichen .Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ntet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zustän-                            Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\ndiger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkommens an                                   (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndie Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.                            Es kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekün-\ndigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate\nArtikel 17                                         nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei\naußer Kraft.\nDie Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen\nBehörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 13, 14 und 15 dieses                                                             Artikel 20\nAbkommens mit.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verein-\nbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 18\nland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-                           über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güter-\nträgen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-                             verkehr in ihrer letztgültigen Fassung im Verhältnis zwischen der\nland aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft,                              Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien außer\nwerden durch dieses Abkommen nicht berührt.                                                Kraft.\nGeschehen zu Zagreb am 16. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Wissmann\nVolker Haak\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nLuzavec"]}