{"id":"bgbl2-1998-18-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":18,"date":"1998-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_18.pdf#page=6","order":7,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 19. Juni 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (Europol-Immunitätenprotokollgesetz)","law_date":"1998-05-19T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["974        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 19. Juni 1997\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nund von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe,\ndie stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol\n(Europol-lmmunitätenprotokollgesetz)\nVom 19. Mai 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 19. Juni 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro-\npäische Union und von Artikel 41 Abs. 3 des Europol-Übereinkommens über die\nVorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellver-\ntretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol wird zugestimmt. Das\nProtokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem Artikel 2 des Europol-\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) in Kraft tritt.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998                              975\nProtokoll\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nund von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe,\ndie stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol\nDie hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied-         (2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Gut-\nstaaten der Europäischen Union sind -                               haben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung,\nBeschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zu-\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni        griffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheits-\n1997,                                                               gebiet der Mitgliedstaaten befinden.\nin der Erwägung, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Überein-\nkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die                                          Artikel 3\nEuropäische Union über die Errichtung eines Europäischen Poli-                         Unverletzlichkeit der Archive\nzeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der\nOrgane, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten          Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie\nvon Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vor-    sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem\nrechte und lmmunitäten nach Maßgabe eines Protokolls ge-            sie geführt werden.\nnießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Rege-\nlungen enthält -                                                                                 Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Befreiung von Steuern und Abgaben\n(1) Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver-\nArtikel 1                             mögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Euro-\nBegriffsbestimmungen                          pol von jeder direkten Steuer befreit.\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck                  (2) Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Ge-\nbrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in\na) ,,übereinkommen\" da3 übereinkommen auf Grund von Arti-\nden Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienst-\nkel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die\nleistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer\nErrichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Überein-\nRückerstattung gewährt werden.\nkommen);\nb) ,,Europol\" das Europäische Polizeiamt;                              (3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuer-\nfrei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf\nc) ,,Organe von Europol\" den Verwaltungsrat nach Artikel 28         andere Weise veräußert werden, es sei denn, dies geschieht\ndes Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35      unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden\nAbsatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß          sind, der die Befreiung gewährt hat.\nnach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;\n(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besonde-\nd) ,,Verwaltungsrat\" den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des         re Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung ge-\nÜbereinkommens;                                                währt.\ne) ,,Direktor\" den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Über-\neinkommens;                                                                                 Artikel 5\nf)   ,,Personal\" den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und\nBefreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen\ndie Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Überein-\nkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des            Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen\nPersonalstatuts;                                               und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Trans-\naktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei\ng) ,,Archive von Europol\" alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel,\nSchriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten,         a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen\nFotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Euro-         und über diese verfügen;\npol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von\nb) Konten in jeder Währung unterhalten.\ndiesen aufgeführt werden, und alle sonstigen gleichartigen\nUnterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungs-\nrates und des Direktors einen Teil des Archivs von Europol                                  Artikel 6\nbilden.\nErleichterungen und lmmunitäten in bezug auf den\nNachrichtenverkehr\nArtikel 2\n(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen\nImmunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von\nZwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmi-\nDurchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder\ngung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf\nsonstigen Form des Zugriffs\nfreien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsse-\n(1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug   lungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige\nauf die Haftung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens         amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern\nhinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung.       zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vor-","976                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\nrechte und lmmunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplo-         (2) Die Namen und Anschriften der in diesem Artikel genannten\nmatisches Kuriergepäck.                                             Mitglieder des Personals von Europol sowie aller anderen auf\nVertragsbasis bei Europol beschäftigten Personen werden den\n(2) Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr,\nMitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellt\nsoweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom\nEuropol jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte\n6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger\nBrutto- und Nettobetrag der von Europol für das betreffende Jahr\ngünstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internatio-\ngezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten\nnalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplo-\nund die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen\nmatischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Über-\nBeträge angegeben sind.\nmittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme,\nFernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindun-             (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und\ngen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige      Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und\nVerbindungen.                                                       deren Familienangehörige gezahlt werden.\nArtikel 7                                                            Artikel 11\nEinreise, Aufenthalt und Ausreise                                          Schutz des Personals\nDie Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten       Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und\nPersonen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Aus-   im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle\nreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbe-        zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den\nschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt        Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren\nwerden, daß Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im           Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefähr-\nSinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten  det ist, zu gewährleisten.\nKategorien fallen.\n. Artikel 12\nArtikel 8\nVorrechte und lmmunitäten der Mitglieder der Organe                                Aufhebung der lmmunitäten\nund des Personals von Europol                       (1) Die nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und lmmu-\n(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol     nitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persön-\ngenießen folgende Vorrechte und lmmunitäten:                        lichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Europol und alle Per-\nsonen, die diese Vorrechte und lmmuhitäten genießen, sind\na) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des           verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechts-\nArtikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von        vorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.\njeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Aus-\nübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schrift-          (2) Der Direktor hat die Immunität von Europol oder eines Mit-\nlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt     glieds seines Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die\nauch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines      Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge\nOrgans oder des Personals von Europol;                       geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von\nEuropol aufgehoben werden kann. Hinsichtlich des Direktors,\nb) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke     des Finanzkontrolleurs und der Mitglieder des Haushaltsaus-\nund anderen amtlichen Materials.                             schusses hat der Verwaltungsrat die gleiche Verpflichtung. Im\n(2) Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehäl- Fall von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist der jeweilige Mit-\nter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß              gliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig.\nArtikel 1O erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkom-              (3) Ist die Immunität von Europol im Sinne des Artikels 2 Abs. 2\nmensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge.        aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mit-\nDiese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung        gliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnah-\ndes auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer-        men in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten\nbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine          unter Beachtung der im übereinkommen oder auf Grund des\nAnwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige              Übereinkommens festgelegten Regeln der Vertraulichkeit durch-\nBedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt       geführt.\nwerden.\n(4) Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden\n(3) Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die\nder Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege\nBestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte\nzu erleichtern, und verhindert jeden Mißbrauch der nach diesem\nund Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.\nProtokoll gewährten Vorrechte und lmmunitäten.\nArtikel 9                                (5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gericht-\nlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Mißbrauch der nach diesem\nAusnahmen von den lmmunitäten                     Protokoll gewährten Vorrechte oder lmmunitäten vor, so nimmt\nDie Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen          die nach Absatz 2 für die lnimunitätsaufhebung zuständige Stelle\ngewährt wird, gilt nicht im Fall eines von einem Dritten ange-      auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um fest-\nstrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließ-     zustellen, ob tatsächlich ein Mißbrauch gegeben ist. Führen die\nlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der   entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten\ndurch eine solche Person verursacht wurde.                          befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem\nVerfahren des Artikels 13 geregelt.\nArtikel 10\nArtikel 13\nSteuern\nBeilegung von Streitigkeiten\n(1) Die Mitglieder des Personals von _Europol, die mindestens\nfür ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten        (1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von\nvon Europol, die gemäß den von Europol festgelegten und vom         Europol oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer\nVerwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die       amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artik,els 8\nvon Europol gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.             Abs. 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998                                 977\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der         ses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch\nBeilegung erörtert.                                                       nicht in Kraft getreten ist.\n(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der\nArtikel 17\nRat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen\nsind.                                                                                                  Evaluierung\n(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach In-\nArtikel 14\nkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.\nVorbehalte                                      (2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a wird nur\nVorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.                    für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach\nArtikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unter-\nzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergän-\nArtikel 15                                  zung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet\nInkrafttreten                                 eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick\nauf Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 13.\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestim-\nmungen.                                                                                                 Artikel 18\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-                                          Änderungen\nschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen                  (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann\nBestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.             Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Jeder Änderungs-\n(3) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweit~n Monats            vorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat\nnach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft,           weiterleitet.\nder zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertig-                (2) Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und\nstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Euro-               den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungs-\npäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.           rechtlichen Bestimmungen empfohlen.\n(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den\nArtikel 16                                  Bestimmungen des Artikels 15 in Kraft.\nBeitritt                                     (4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union\nnotifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des lnkrafttretens der\n(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen.                            Änderungen.\nArtikel 19\n(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nVerwahrer\n(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Euro-\npäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt              (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nwird, ist verbindlich.                                                    Verwahrer dieses Protokolls.\n(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage           (2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend die-\nnach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum               ses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäi-\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn die-        schen Gemeinschaften veröffentlicht.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhun-\ndertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nenglischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, ita-\nlienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.","978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 7. April 1998\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Aner-\nkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-\nverfahren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II\nS. 679), wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nLitauen                                                      am 9. Mai 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Januar 1998 (BGBI. II S. 232).\nBonn, den 7. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Welturheberrechtsabkommens\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 7. April 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\nsekretär der UNESCO am 30. April 1997 notifiziert, daß sie sich als Rechts -\nnach f o I g er in des ehemaligen Jugoslawien als durch\na) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 mit seinen Zusatz-\nprotokollen 1 bis 3 (BGBI. 1955 II S. 101 , 134, 148, 162);\nb) das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.\n197311S. 1069, 1111)\nmit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-\ngigkeit, gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Oktober 197'4 (BGBI. II S. 1309) und vom 28. Juni 1996 (BGBI. 11 S. 1195).\nBonn, den 7. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 979\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Vereinheitlichung\ngewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente\nVom 7. April 1998\nDas Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser\nBegriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-\nübereinkommen) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3\nfür\nMazedonien,                                                am 25. Mai 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. November 1989 (BGBI. II S. 1062).\nBonn, den 7. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 7. April 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nLettland                                                    am 1. Juni 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Februar 1998 (BGBI. II S. 298).\nBonn,den7.April1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}