{"id":"bgbl2-1998-17-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":17,"date":"1998-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/17#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_17.pdf#page=26","order":8,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 28. November 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":26,"num_pages":28,"content":["930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 28. November 1994\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der ·Republik Moldau andererseits\nVom 14. Mai 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem am 28. November 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Moldau andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag bei-\ngefügten Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die\nSchlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 105 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                           931\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Moldau andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\nihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau zur vollen Ver-\ndas Königreich Dänemark,                                        wirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\ndie Bundesrepublik Deutschland,\n(KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in\ndie Griechische Republik,                                      Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn\nüber wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein\ndas Königreich Spanien,                                         neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in\nHelsinki von 1992, ,,Die Herausforderungen des Wandels\",\ndie Französische Republik,\nin der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung\nIrland,\nder Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-\ndie Italienische Republik,                                      sehrtheit der Republik Moldau zur Sicherung des Friedens und\nder Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                    Kontinent beitragen wird,\ndas Königreich der Niederlande,                                    in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie der Republik Moldau an die Gesamteuropäi-\ndie Portugiesische Republik,                                    sche Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern\nvom April 1993,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen        überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-          staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesonde-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur        re der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden           systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                     schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\nMarktwirtschaft zukommt,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im          in Anerkennung der Anstrengungen der Republik Moldau, ein\nfolgenden „die Gemeinschaft\" genannt,                              politisches und wirtschaftliches System zu schaffen, das die\nRechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte einschließlich der\neinerseits und                                                     Minderheitenrechte achtet, und der Tatsache, daß die Republik\nMoldau ein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen\ndie Republik Moldau\nWahlen besitzt und ihre Wirtschaft liberalisiert,\nandererseits,\nin der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung dieses\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren        Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit von der\nMitgliedstaaten und der Republik Moldau sowie der den Ver-         Fortsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und\ntragsparteien gemeinsamen Werte,                                   rechtlichen Reformen in der Republik Moldau sowie der Schaf-\nfung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik        unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konfe-\nMoldau diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und          renz in Bonn, abhängt und diese fördert,\neine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehun-\ngen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nallem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Ab-\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\nkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der\nbilität in der Region zu fördern,\nSozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die\nhandelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, herge-\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nstellt wurden,\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-    aufzunehmen und zu entwickeln,\ngliedstaaten sowie der Republik Moldau für die Stärkung der\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigent-      unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nliche Grundlage der Partnerschaft bilden,                          soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit anzubieten\nund technische Hilfe zu leisten,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\ninternationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie       eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung\ndie friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu die- einer schrittweisen Annäherung der Republik Moldau an einen\nsem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konfe-          größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammen-        barregionen sowie der schrittweisen Integration der Republik\nzuarbeiten,                                                        Moldau in das offene internationale Handelssystem,","932                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf   recht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und\nden Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-            ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Pro-\nmens (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels,                 zeß zu fördern.\neingedenk und in Anerkennung des Umfangs der Anstrengun-                                    Artikel 4\ngen der Republik Moldau, die auf den Übergang von der Plan-           Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der\nwirtschaft eines Staatshandelslandes zur Marktwirtschaft gerich-   Fortschritte der Republik Moldau im Prozeß der wirtschaftlichen\ntet sind,         ·                                                Reformen eine Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens,\ninsbesondere des Titels III und des Artikels 48, im Hinblick auf die\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-   Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen.\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Unterneh-         Der Kooperationsrat nach Artikel 82 kann Empfehlungen für eine\nmen, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,    derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine\nderartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkom-\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima\nmens zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Ver-\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nfahren wirksam werden. Die Vertragsparteien nehmen im Jahre\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\n1998 Konsultationen auf, um festzustellen, ob die Umstände, ins-\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische\nbesondere die Fortschritte der Republik Moldau bei den markt-\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,\norientierten wirtschaftlichen Reformen und die dann dort herr-\nschenden wirtschaftlichen Bedingungen, die Aufnahme von Ver-\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des\nhandlungen über die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-\nparteien berücksichtigt wird,                                                                  Artikel 5\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen          Die Vertragsparteien 'verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,\nund den Informationsaustausch zu verbessern,                       welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, ins-\nbesondere der sich aus dem Beitritt der Republik Moldau zum\nsind wie folgt übereingekommen:                                 GATT ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gege-\nbenenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre\nnach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt,\nArtikel 1\nzu dem die Republik Moldau Vertragspartei des GATT wird,\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-      sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.\nseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Partner-\nschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen                                     Titel II\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-\nschen Beziehungen ermöglicht;                                                           Politischer Dialog\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien                                   Artikel 6\nzu fördern und so die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung\nin den Vertragsparteien zu begünstigen;                           Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen           ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur zu     schen der Gemeinschaft und der Republik Moldau, unterstützt\nschaffen;                                                      den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Republik\n- die Bestrebungen der Republik Moldau zur Festigung ihrer         Moldau und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammen-\nDemokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur      arbeit bei. Der politische Dialog\nVollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter-          - stärkt die Bindungen der Republik Moldau zur Gemeinschaft\nstützen.                                                           und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen. Die\ndurch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung\nwird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;\nTitel 1\n- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter-\nAllgemeine Grundsätze                            nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht\ndadurch Sicherheit und Stabilität;\nArtikel 2                             - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts       arbeit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schluß-          und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze\nakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa     der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der\ndefiniert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie    Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-\nunter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn           treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen\naufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und der            abhalten.\nAußenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil\nder Partnerschaft und dieses Abkommens.                                                        Artikel 7\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog im Koopera-\nArtikel 3\ntionsrat und bei sonstigen Anlässen im gegenseitigen Einverneh-\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen  men statt.\nWohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-\ngen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-\nArtikel 8\nten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken hervorgegangen sind (im folgenden „Unabhängige            Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nStaaten\" genannt), die Zusammenarbeit untereinander gemäß          werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nden Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völker-        eingeführt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                               933\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-                   (4) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nschen Vertretern der Republik Moldau und Vertretern der            parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-\nGemeinschaft;                                                      besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf                                     Artikel 12\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im        Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nRahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;                Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\n- Austausch von Informationen über Angelegenheiten von bei-           für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-\nderseitigem Interesse, die die politische Zusammenarbeit in        tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\nEuropa betreffen;                                                  Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\n- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung        vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\ndes politischen Dialogs beitragen können.                          tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\nDabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nArtikel 9                              Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden\nVertragspartei übernommen wurden.\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\nRahmen des durch Artikel 87 eingesetzten Parlamentarischen\nKooperationsausschusses geführt.                                                                    Artikel 13\nUrsprungswaren der Republik Moldau beziehungsweise der\nGemeinschaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in\nTitel III                             die Republik Moldau unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 und\ndes Anhangs II dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81,244,\nWarenverkehr                               249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals\nzur Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen\nBeschränkungen eingeführt.\nArtikel 10\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen.                                   Artikel 14\ndie Meistbegünstigung bezüglich\n(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in\n- der Zölle und Abgaben auf Ein- und Ausfuhren, einschließlich        das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wer-\nder Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben,                     den weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern\n- der Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lagerhäuser       oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder\nund Umladung,                                                      mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.\n- der Steuern und sonstigen internen Abgaben jeglicher Art, die           (2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die\nmittelbar oder unmittelbar auf eingeführte Waren erhoben           hi_nsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Ver-\nwerden,                                                            kauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung\ndieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für\n- der Zahlungsweisen und der Zahlungstransfers,                       gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behand-\n- der Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Verteilung        lung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter interner\nund Verwendung von Waren auf dem Inlandsmarkt.                     Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem\nwirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                        der Herkunft der Waren beruhen.\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer                                       Artikel 15\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;\nDie folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder               Vertragsparteien entsprechende Anwendung:\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten           i)    Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;\nii) Artikel VIII;\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                    iii) Artikel IX;\n(3) Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 gelten während einer          iv) Artikel X.\nÜbergangszeit, die zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Republik\nMoldau dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998, sofern                                         Artikel 16\nletzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für in Anhang I aufgeführ-\nIm Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\nte Vorteile, die die Republik Moldau ab dem Tag vor Inkrafttreten\norientierte Preise.\ndes Abkommens anderen unabhängigen Staaten gewährt.\nArtikel 17\nArtikel 11                                   (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der\ndaß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nGrundsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vor-\nkonkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird\naussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.\noder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik\n(2) In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei          Moldau, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach\ndie unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für            den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzun-\nWaren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stam-        gen geeignete Maßnahmen treffen.\nmen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\nbestimmt sind.\nden Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\n(3) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT       Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Moldau dem\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.                Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Ver-","934                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung                                      Artikel 22\nzu ermöglichen.\nDer Handel mit Kernmaterial erfolgt im Einklang mit den\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-  Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus-           Atomgemeinschaft. Falls erforderlich, wird der Handel mit Kern-\nses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,     material in einem besonderen Abkommen geregelt, das zwi-\ndie die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref-  schen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik\nfenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur       Moldau zu schließen ist.\nAbwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nsonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\n(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nTitel IV\nrung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen                                        Bestimmungen über\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den                       Geschäftsbedingungen und Investitionen\nKonsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\nnach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nKapitel 1\n(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\nhaben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu                                      Arbeitsbedingungen\ngeben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nwenigsten beeinträchtigen.                                                                        Artikel 23\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-\nArtikel 18                             vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die\nDieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei- Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den\nfen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die              Staatsangehörigen der Republik Moldau, die im Gebiet eines\nVertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem überein-             Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung\nkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem über-          gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-\neinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI            lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit\nund XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen               beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsange-\nRechtsvorschriften.                                                  hörigen bewirkt.\nJede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti-         (2) Vorbehaltlich der in der Republik Moldau geltenden Rechts-\ndumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen            vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Repu-\nder anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten     blik Moldau sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Mit-\ndie wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf           gliedstaaten, die im Gebiet der Republik Moldau rechtmäßig\nderen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor      beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich\nder Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle          der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung\nbemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine          keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung\nkonstruktive Lösung des Problems zu finden.                          gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nArtikel 19                                                          Artikel 24\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbo-                 Koordinierung der sozialen Sicherheit\nten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der            Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder              i)   vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nPflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts           Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-\nvon künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem                  gen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-\nWert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen                  heit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige\nEigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelun-              der Republik Moldau und im Gebiet eines Mitgliedstaats\ngen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder               rechtmäßig beschäftigt sind. Diese Bestimmungen werden\ninsbesondere sicherstellen, daß\nBeschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-             - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten\ndels zwischen den Vertragsparteien darstellen.                               zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nAufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-\nArtikel 20                                     terbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese\nArbeitnehmer zusammengerechnet werden;\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.          - Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder-                         Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-\nabkommen, das am 14. Mai 1993 paraphiert wurde und seit                      bezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechts-\n1. Januar 1993 vorläufig angewandt wird.                                    vorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaa-\nten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;\nArtikel 21                             ii) vorbehaltlich der in der Republik Moldau geltenden Bedin-\ngungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag            erlassen, um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle                 Mitgliedstaats und in der Republik Moldau rechtmäßig\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit          beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie\nAusnahme des Artikels 13.                                                 unter Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehen.\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und                                  Artikel 25\nVertretern der Republik Moldau andererseits zusammensetzt.\nDie gemäß Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle        die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwi-\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von        schen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten, soweit\nInteresse sind.                                                      diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                              935\ngehörigen der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten vor-         ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften\nsehen.                                                              von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-\ntoren oder Tätigkeiten Anwendung finden.\nArtikel 26                             Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die\nDer Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun-        Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der\ngen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung         Republik Moldau bei Inkrafttreten dieses Abkommens niederge-\nzu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die    lassen sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeit-\nPraxis der Wiederaufnahme.                                          punkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen\nsind.\nArtikel 27\nArtikel 30\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nGeschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-       (1) Artikel 29 findet unbeschadet des Artikels 101 keine\ngen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus  Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden             (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur\nkönnen.                                                            Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr,\neinschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum\nArtikel 28                             Teil auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Ver-\ntragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-          geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochter-\nführung der Artikel 23, 26 und 27 aus.                              gesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger\ngünstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Toch-\nKapitel II                           tergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaf-\nBedingungen für die Niederlassung und                   ten eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die\ndie Geschäftstätigkeit von Gesellschaften                günstigeren Bedingungen sind.\nDiese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf\nArtikel 29                             zu beschränken:\n(1)                                                              a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\na) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die            ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-\nNiederlassung von Gesellschaften der Republik Moldau in             rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-\nihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-          erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit\nten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den      denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver-\nGesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.                bindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;\nb) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte             b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\ngewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in           und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von             für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nGesellschaften der Republik Moldau hinsichtlich deren               lnlandstransportdienstleistungen aller Verkehrsträger, insbe-\nGeschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vor-          sondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich\nschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als        oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);\ndie den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behand-\nlung.                                                          c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\nc) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in             sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-\nihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von              ten Güter beziehen;\nGesellschaften der Republik Moldau hinsichtlich deren\nGeschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vor-     d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\nschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als        einschließlich computergestützter Informationssysteme und\ndie den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines               des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-\nDrittlands gewährte Behandlung.                                     diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-\nbereich);\n(2)\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen\na) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte                   Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital\ngewährt die Republik Moldau für die Niederlassung von                der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals\nGesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet gemäß               (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses\nihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung,          Abkommens, ausländischen Personals);\ndie nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesell-\nschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte     f) , Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein-\nBehandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.          laufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn\ngewünscht.\nb) Die Republik Moldau gewährt den in ihrem Gebiet niederge-\nlassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen\nArtikel 31\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren\nGeschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen             Im Sinne dieses Abkommens\nVorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\nist als die ihren Gesellschaften beziehungsweise Zweig-\neine „Gesellschaft der Republik Moldau\" eine Gesellschaft,\nniederlassungen oder den Gesellschaften beziehungsweise\ndie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-\nZweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behand-\nhungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren\nlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht              Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-\nwerden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver-             hungsweise der Republik fv!oldau hat. Hat die nach den\ntragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser          Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der","936                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai '1998\nRepublik Moldau gegründete Gesellschaft nur ihren sat-                                         Artikel 34\nzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-            (1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Republik\nweise der Republik Moldau, so gilt die Gesellschaft als\nMoldau niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und\nGesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise der Repu-          die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaf-\nblik Moldau, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und     ten der Republik Moldau berechtigt, im Einklang mit den gelten-\nkontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mit-\nden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Repu-\ngliedstaaten beziehungsweise der Republik Moldau aufwei-         blik Moldau beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu\nsen;                                                             beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell- . niederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsange-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert hörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik\nwird;                                                            Moldau besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen\nbeschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine\nausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-\nZweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als\nArbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-\nBeschäftigungszeitraum.\nführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte\nmit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß          (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nnötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesell-        nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,          ist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nbesteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-   stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen       Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nNiederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-         sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\nstellt;                                                          von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nd) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der\nGemeinschaft und der Republik Moldau im Sinne des Buch-          a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die                derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nGründung von Tochtergesellschaften und Zweignieder-                    vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nlassungen in der Republik Moldau beziehungsweise in der                eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nGemeinschaft;                                                          - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-                   Unterabteilung der Niederlassung;\nten;                                                                   - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder                  aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nfreiberufliche Tätigkeiten.                                                Verwaltungskräfte;\nDieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-          - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,                oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\ndie zum Teil auf See durchgeführt werden, für Staatsangehörige                  sonstiger Personalentscheidungen;\nder Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Moldau, die           b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\naußerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik                     sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nMoldau niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften,              Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der\ndie außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik                 Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nMoldau niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines                  Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nMitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau kontrolliert             kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\nwerden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs-               technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nweise in der Republik Moldau gemäß den dort geltenden Rechts-               einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nvorschriften registriert sind.\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet\nArtikel 32                                     der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist                    Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\neine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtli-            Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nchen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kon-               muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-                   partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\nüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlich-               (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder              tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-\nzur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanz-            sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nsystems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen\nnicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so                                           Artikel 35\ndarf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\neiner Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\n(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es       lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-\neine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und             ren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder           der Unterzeichnung des Abkommens sind.\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im                 (2) Dieser Artikel läßt Artikel 43 unberührt: Für die Fälle des\nBesitz öffentlicher Einrichtungen befinden.                           Artikels 43 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nallein Artikel 43 maßgeblich.\nArtikel 33\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-      lichte des Artikels 50 unterrichtet die Regierung der Republik\nwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die          Moldau die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechts-\nBestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend               vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen\nden Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.           für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                                 937\ngesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften         c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nder Gemeinschaft in der Republik Moldau einschränkender                 gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\ngestalten können, als sie am Tag vor Unterzeichnung des                 kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nAbkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Moldau\nersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermit-   d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.                mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\n(4) Haben die in der Republik Moldau eingeführten neuen              kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\nRechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Nie-          stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nderlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet          ten.\nund für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Moldau nieder-\ngelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen          Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehörigen\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet      oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen\nwerden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens            Schiffen eine Behandlung, die unter anderem hinsichtlich des\nsind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach   Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten\nInkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf      Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der\ndie Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei    Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen\nInkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Moldau nie-   sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben,\ndergelassen sind.                                                  der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie\nvon Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger günstig ist als\ndie den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.\nKapitel III                               (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nschaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nder Republik Moldau andererseits, die internationale Seever-\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau                kehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-\nVerkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der\nArtikel 36                              Republik Moldau bzw. der Gemeinschaft erbringen.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der                                       Artikel 39\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie. erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die         Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\nErbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch            kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nGesellschaften der Gemeinschaft oder der Republik Moldau zu        Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\nerlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des   gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.                           stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-     abkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien im\nführung von Absatz 1 aus.                                          Sinne des Artikels 96 nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus-\ngehandelt werden.\nArtikel 37\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nMoldau einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-                                        Kapitel IV\nbauen.\nAllgemeine Be~timmungen\nArtikel 38\nArtikel 40\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt            (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis        Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nwirksam anzuwenden.                                                gerechtfertigt sind.\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und            (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen      tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\nfür Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der      licher Befugnisse verbunden sind.\nanderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-\nReedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wett-\nbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des ifiuteren Wett-                                  Artikel 41\nbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien   das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonsti-\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit     gen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbe-\ntrockenen und flüssigen Massengütern.                         dingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbrin-\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1                        gung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in\neiner Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei\na) wenden die Vertragsparteien vom Inkrafttreten dieses            aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte\nAbkommens an Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen       gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt\nAbkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und        nicht die Anwendung des Artikels 40.\nder damaligen Sowjetunion nicht mehr an;\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-                                      Artikel 42\nmen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nwenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß         Die Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\nLinienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei    im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Repu-\nsonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und         blik Moldau und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und\nnach dem betreffenden Drittland hätten;                       von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.","938                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nArtikel 43                                                             Titel V\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses                     laufende Zahlungen und Kapital\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\nTag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der ent-\nsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über                                       Artikel 47\nden Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-\ndas GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen in keinem Fall\nzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\ngünstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei\nder Republik Moldau in frei konvertierbarer Währung zu geneh-\ngemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienst-\nmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-\nleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.\nstungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen\ngeleistet werden.\nArtikel 44\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird vom\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung   Inkrafttreten des Abkommens an der freie Kapitalverkehr im\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,          Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die\nihre Mitgliedstaaten oder die Republik Moldau im Einklang mit        gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnat.Jmelands gegründet\nden Grundsätzen von Art*el V des GATS in Abkommen über               wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des\nwirtschaftliche Integration verpflichtet haben.                      Titels IV Kapitel II getätigt werden, sowie der Liquidation oder\nRepatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultie-\nrender Gewinne gewährleistet.\nArtikel 45\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden vom Inkrafttreten\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\ndieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-\nhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren\nder Gemeinschaft und der Republik Moldau eingeführt und die\nwerden.\nbestehenden Vorschriften nicht verschärft.\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-\nVerkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital-\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen             formen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau zur\nErreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\nSteuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen,\ndurch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert              (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung\nwerden soll.                                                         der Republik Moldau im Sinne des Artikels VIII des Übereinkom-\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- mens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) dar:f die\nRepublik Moldau im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnah-\ngliedstaaten oder die Republik Moldau daran, bei der Anwen-\nmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang\ndung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-\nmit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger\nlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohn-\nDarlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Repu-\nsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nblik Moldau für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt wer-\nden und entsprechend dem Status der Republik Moldau im IWF\nArtikel 46                             zulässig sind. Die Republik Moldau wendet diese Beschränkun-\nUnbeschadet des Artikels 34 sind die Kapitel 11, III und IV nicht gen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwen-\nso auszulegen, als verliehen sLe                                     dung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewi-\nchen. Die Republik Moldau unterrichtet den Kooperationsrat\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik        unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen dieser\nMoldau das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und           Maßnahmen.\ninsbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nAngestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-          (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-\nfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Moldau     talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau\nbeziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort       ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-\naufzuhalten;                                                      oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Republik\nMoldau, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Repu-\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen            blik Moldau unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum\nvon Gesellschaften der Republik Moldau in der Gemeinschaft       von bis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des\ndas Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der       Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nRepublik Moldau zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;     Moldau treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich\nsind.\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau\ndas Recht, im Gebiet der Republik Moldau Staatsangehörige\nder Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu las-                                   Titel VI\nsen;\nWettbewerb, Schutz des geistigen,\n- den Gesellschaften der Republik Moldau oder den Tochter-                gewerblichen und kommerziellen Eigentums und\ngesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesell-           Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung\nschaften der Republik Moldau in der Gemeinschaft das Recht,\nStaatsangehörige der Republik Moldau, die für andere Perso-\nnen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von                                      Artikel 48\nZeitarbeitsverträgen zu stellen;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell-       ten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen\nschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften        verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung\nder Gemeinschaft in der Republik Moldau das Recht, Arbeit-        ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt wer-\nnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im       den, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der\nRahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.                       Republik Moldau zu beeinträchtigen geeignet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                            939\n(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1                       ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto\n1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig-      angewandt werden.\nkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge-                                        Artikel 50\nsetzt werden;                                                      (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\n2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher          bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik\nBeihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter-      Moldau an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-\nnehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grund-          zung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der\nstoffe im Sinne des GATT sind, oder der Erbringung von          Republik Moldau und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik\nDienstleistungen den Wettbewerb verzerren oder zu verzer-       Moldau wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften\nren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemein-          schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.\nschaft und der Republik Moldau beeinträchtigen;                    (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\n3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Ver-       dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-\ntragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über       recht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-\nbestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Informationen, die ges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\nunter die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das      dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftrags-\nBerufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht wei-     wesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,\ntergegeben zu werden;                                           Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte\nSteuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-\n4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen        stige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.\nHandelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab\ndem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede          (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Moldau, soweit\nDiskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-         angebracht, technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maß-\ngen zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien         nahmen; dazu können unter anderem gehör~n:\nausgeschlossen ist;                                             - Austausch von Sachverständigen;\n5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen       - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\nUnternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaa-           einschlägige Rechtsvorschriften;\nten oder die Republik Moldau ausschließliche Rechte\n- Veranstaltung von Seminaren;\ngewähren, ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vier-\nten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maß-         - Ausbildungsmaßnahmen;\nnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwi-      - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nschen der Gemeinschaft und der Republik Moldau in einem            rechts.\nAusmaß verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertrags-\nparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder\nrechtlich noch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unterneh-                                Titel VII\nmen übertragenen besonderen Aufgaben;\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\n6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum\ndurch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.\nArtikel 51\n(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die\n(1) Die Gemeinschaft und die Republik Moldau entwickeln eine\nWeitergabe von Informationen, den Datenschutz und das\nwirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der\nGeschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf\nWirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und\nAntrag der Gemeinschaft oder der Republik Moldau im Koopera-\numweltgerechten Entwicklung in der Republik Moldau beizu-\ntionsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2\ntragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschafts-\ngenannten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und\nbeziehungen zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.\nüber die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden.\nDie Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der                 (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nAbsätze 1 und 2 umfassen.                                            der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\nUmstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik\n(4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von\nMoldau vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit\nWettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen\nund der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozial-\nVertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung\nentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneinge-\nstehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und\nschränkt berücksichtigt.\nDurchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf\n(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der    industrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi-\nVertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die            tionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konfor-\ndes Artikels 18, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienst-           mitätsprüfung, Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe, Wissen-\nleistungsverkehr zu ergreifen.                                       schaft und Technik, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar-\nund Ernährungswirtschaft, Energie, Umwelt, Verkehr, Raumfahrt,\nArtikel 49                               Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Wäh-\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Republik         rungspolitik, Regionalentwicklung, Zusammenarbeit im sozialen\nMoldau den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und          Bereich, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen,\nkommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des             Information und Kommunikation, Verbraucherschutz, Zoll,\nfünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich-       Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Wirtschaftswissen-\nbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft             schaften und Drogen.\nbesteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchset-           (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\nzung dieser Rechte.                                                  die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-      Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der\nmens tritt die Republik Moldau den in Anhang III Absatz 1 aufge-     Region stärken können.\nführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geisti-        (5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\ngem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen           arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\ndie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sind oder die von     men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-","940                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil lt Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nschaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in                               Artikel 55\nden Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des\nZusammenarbeit im Bereich\nRates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtpro-\nder Normen und der Konformitätsprü_fung\ngramm für die technische Hilfe der Gemeinschaft für die Republik\nMoldau vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordi-            (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nnierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.        soll die Ausrichtung an den im Bereich der Normen und der Kon-\nformitätsprüfung angewandten international vereinbarten Krite-\n(6) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zur Entwicklung\nrien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforder-\nder Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen\nlichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur\naussprechen.\ngegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung\nsowie der Verbesserung der Qualität der Produkte aus der Repu-\nArtikel 52                              blik Moldau.\nIndustrielle Zusammenarbeit                            (2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werden:\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes        - Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit mit Fachorgani-\ngefördert werden:                                                      sationen und -einrichtungen in diesem Bereich;\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-         - Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der\nteilnehmern beider Seiten, zum Beispiel im Hinblick auf den         Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen\nTransfer von Technologie und Know-how;                              und Konformitätsprüfungsverfahren;\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der             - Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-\nRepublik Moldau zur Umstrukturierung und technischen               schen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements.\nModernisierung ihrer Industrie;\n- Verbesserung des Managements;                                                                Artikel 56\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,\nBergbauerzeugnisse und Rohstoffe\neinschließlich Produktmarketing;\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\n- Umweltschutz;\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-\n- Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards        weiten.\nder modernen Marktwirtschaft;\n(2) Die, Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\n- Konversion des militärisch-industriellen Komplexes.               folgende Bereiche:\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - Austausch von Informationen über die Entwicklungen im Berg-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                   bau- und im Nichteisenmetallsektor;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\nArtikel 53                                 arbeit;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz                     - Handelsfragen;\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der          - Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen\nBefugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die          im Bereich des Umweltschutzes;\nZusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für\ninländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch      - Ausbildung;\nbessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital-        - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\ntransfer und den Austausch von Informationen über Investitions-\nmöglichkeiten.\nArtikel 57\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n- . Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-\nstitionsschutz zwlschen den Mitgliedstaaten und der Republik       (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-\nMoldau, soweit angebracht;                                      schung und technischer Entwicklung auf der Grundlage des\nbeiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\n- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik         jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nMoldau, soweit angebracht;                                      Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-        gewerblichem und kommerziellem Eigentum.\nländischen Investitionen in die Wirtschaft der Republik            (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\nMoldau;                                                         folgendes:\n- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-             - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und          - gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-    - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\ntionsbereich;                                                       schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in For-\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten           schung und technischer Entwicklung tätig sind.\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-          Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                 und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 58\ndurchzuführen.\nArtikel 54                              Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\nÖffentliches Auftragswesen                         gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in\nWissenschaft und Technik befassen.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-      Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,        Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\nzu entwickeln.                                                     Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                            941\nErforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-         - Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und\nfen befaßt sind oder waren.                                           -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-\nschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\ngemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von          - Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-\njeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln             sorgung, einschließlich der Diversifizierung der Lieferanten, in\nund zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-         ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;\nmungen über den Schutz des geistigen Eigentums enthalten.\n- Formulierung einer Energiepolitik;\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\nArtikel 58\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\nAllgemeine und berufliche Bildung\n- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau         erlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in        einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie-\nder Republik Moldau sowohl im öffentlichen als auch im privaten      bereich;\nSektor anzuheben.\n- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf         zung;\nfolgende Bereiche:\n- Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energieinfra-\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der            struktur;\nberuflichen Bildung in der Repub.lik Moldau, einschließlich des\n- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nZeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;\nbrauch für alle Energiearten;\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\n- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-\ngiesektor.\ngigen Bereichen;\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit                                       Artikel 61\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;\nUmwelt\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,\njungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;           (1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener-\ngiecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-     entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-\ndien an geeigneten Lehranstalten;                               arbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund-\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                         heit.\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;              (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\n- Ausbildung von Journalisten;                                     des:\n- Ausbildung von Ausbildern.                                       - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen       Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen       Zustand der Umwelt;\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-      - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle            den Luft- und Wasserverschmutzung;\nRahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf\nder Teilnahme der Republik Moldau am TEMPUS-Programm der           - ökologische Wiederherstellung;\nGemeinschaft aufbauen.                                             - dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nund -nutzung;\nArtikel 59                             - Sicherheit von Industrieanlagen;\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                        - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung   - Wasserqualität;\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft      - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nund des Dienstleistungssektors in der Republik Moldau, die Ent-       Durchführung des Baseler Übereinkommens;\nwicklung in- und ausländischer Märkte für Erzeugnisse aus der      - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-\nRepublik Moldau unter Bedingungen, durch die der Schutz der           erosion und chemische Verschmutzung;\nUmwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not-\n- Schutz der 'fv'älder;\nwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung.\nDie Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung     - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte\nder Normen der Republik Moldau an die technischen Regelwerke          und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\nder Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nah-        gischen Ressourcen;\nrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-\nPflanzenschutznormen, an.\nnung;\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\nArtikel 60\n- globale Klimaveränderung;\nEnergie\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze\nder Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta       - Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die\nvor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energie-        Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden\nmärkte in Europa.                                                     Rahmen.\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Berei-       (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nche:                                                               Form:","942                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;                                        Artikel 64\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter                           Fi nanzd i en st I eist u ng en\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nZiel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nder Republik Moldau in die weltweit anerkannten Systeme für\nBiotechnologien;\nden gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die techni-\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;                               sche Hilfe konzentriert sich auf folgendes:\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der        - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-\nGemeinschaftsnormen;                                              lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-\nhung der Republik Moldau in das weltweit anerkannte System\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der\nfür den gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nZusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-\ntur, und auf internationaler Ebene;                            - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen               blik Moldau, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Perso-\nnal;\nUmwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-\nhaften und umweltgerechten Entwicklung;                        - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\n- Umweltverträglichkeitsstudien.                                     Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nGesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\nventures im Versicherungssektor der Republik Moldau sowie\nArtikel 62                               Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.\nVerkehr                              Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre        der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und den EG-\nZusammenarbeit im Verkehrsbereich.                                Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.\n(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstruk-\nturierung und Modernisierung des Verkehrswesen~ in der Repu-                                  Artikel 65\nblik Moldau und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-                          Währungspolitik\npatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung\neines umfassenderen Verkehrssystems.                                 Auf Antrag der Behörden der Republik Moldau leistet die\nGemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der Republik\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:              Moldau zur Stärkung eines eigenen Währungssystems und zur\n- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-     Erreichung der Konvertibilität ihrer Währung sowie zur schrittwei-\nverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;                     sen Anpassung ihrer Politik an die Politik des Europäischen\nWährungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-          Meinungsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, des Europäischen Währungssystems.\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\ngemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\ndungen der genannten Verkehrsträger;                                                       Artikel 66\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;                                           Geldwäsche\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-             (1) Die Vertragsparteien sind sich einig ober die Notwendigkeit,\ngramme;                                                        Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für   sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich besonderen mißbraucht werden.\nder Privatisierung des Verkehrssektors.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nArtikel 63                            Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\nPostdienste und Telekommunikation                       einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\nsind.\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in\nfolgenden Bereichen:\nArtikel 67\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des\nRegion alentw ic k I u n g\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\n- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-\nste;                                                              (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-\ntionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden\n- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\nüber die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-\nmunikation und Postdienste und Investitionsförderung;\nden für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwick-\n- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-  lung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\nSie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;\ndie Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-        nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;       der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.\n- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\nArtikel 68\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\nTelekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung                Zusammenarbeit im sozialen Bereich\neines Hochfrequenzspektrums;                                      (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\n- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-       Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\ndiensten unter Marktbedingungen.                               schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                         943\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:                Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\nGemeinschaft und die Republik Moldau für die breite Öffentlich-\nSicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\nkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der gegensei-\nbereiche mit hohem Unfallrisiko;\ntige Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur           an geistigem Eigentum.\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-\nbedingten Leiden;\nArtikel 72\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nVerbraucherschutz\nChemikalien;\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\nZusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit    die Gesetzgebung und die institutionelle Reform, die Einrichtung\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:                     fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche\nWaren, die Verbesserung der Verbraucherinformation ins-\n- Optimierung des Arbeitsmarkts;\nbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-        Dienstleistungen, Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs-\ntungsdienste;                                                 beamte und sonstige Vertreter der Verbraucherinteressen, die\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;         Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Ver-\nbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucher-\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;             schutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil-\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible          dungspraktika umfassen.\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-                                 Artikel 73\ntums.\nZoll\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\naller Vorschriften zu gewährleisten, die von der Republik Moldau\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nin Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel ange-\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-\nnommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung\nblik Moldau einschließt.\nder Republik Moldau an die der Gemeinschaft zu sorgen.\nZiel dieser Reformen ist es, in der Republik Moldau Schutz-\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System\nentsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.  - Austausch von Informationen;\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nArtikel 69\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\nFremdenverkehr                               papiers;\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-    - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:                              Republik Moldau;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;                             - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-            Güterverkehr;\nnisationen;                                                   - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n- Intensivierung des Informationsflusses;                           systeme;\n- Transfer von Know-how;                                         - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;                (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 76\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.            wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-\nwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem\nArtikel 70                            Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.\nKleine und mittlere Unternehmen\nArtikel 74\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und            Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nder Züsammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und             Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\nder Republik Moldau.                                             eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-  tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-\nsondere in folgenden Bereichen:                                  wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-\nwicklung von Privatunternehmen in der Republik Moldau\n- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;                      benötigt werden.\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die  Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der     chen zusammen:\nSchaffung eines Fonds für KMU);\n- Anpassung des Statistiksystems der Republik Moldau an die\n- Einrichtung von Technologieparks.                                 international angewandten Methoden, Normen und Klassifika-\ntionen;\nArtikel 71\n- Austausch statistischer Informationen;\nInformation und Kommunikation\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner       wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der       ökonomischen statistischen Informationen.","944                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nAls Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Moldau                             Artikel 80\ntechnische Hilfe.\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nArtikel 75                           Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien\nunter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Moldau,\nWirtschafts wissen sc haften\nder Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine   Kooperationsrat.\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-\nlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und                             Artikel 81\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.     Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen      sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\nüber die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-         geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\nschen Aussichten aus.                                            aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:  internationale Organisationen wie die Internationale Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\n- Unterstützung der Republik Moldau bei ihrem wirtschaftlichen   Wiederaufbau und Entwicklung sowie das Entwicklungspro-\nReformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung      gramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der IWF.\nund technischer Hilfe;\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption                                 Titel X\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\nInstitutionelle,\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-\nnisse zu sorgen.                                                         allgemeine und Schlußbestimmungen\nArtikel 76                                                      Artikel 82\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\nDrogen\n1\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die   jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-    aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\nenz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-      oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope        Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-  tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien\nden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-    auch geeignete Empfehlungen aussprechen.\ndung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-\nrung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammen-                                    Artikel 83\narbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger\nKoordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiede-        (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nnen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.    der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern\nder Regierung der Republik Moldau andererseits.\nTitel VIII                            (2) Der Kooperationsr~t gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\nKulturelle Zusammenarbeit                      abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von\neinem Mitglied der Regierung der Republik Moldau ausgeübt.\nArtikel 77\nArtikel 84\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit     (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem       von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für       tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen       Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-    einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Moldau\nwickelt werden.                                                  andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise\num hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des\nKooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-\nschaft und von der Republik Moldau ausgeübt.\nTitel IX\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits-\nfinanzielle Zusammenarbeit                      weise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu\ndenen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations-\nArtikel 78\nrats gehört.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang        (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nmit den Artikeln 79, 80 und 81 erhält die Republik Moldau vor-  tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\nübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische      Tagungen des Kooperationsrats sorgt.\nHilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal-\ntung der Republik Moldau zu beschleunigen.\nArtikel 85\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits-\nArtikel 79\ngruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen    unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben\nVerordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-     sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgrup-\nsehenen TACIS-Programms gewährt.                                 pen fest.                                       ~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                              945\nArtikel 86                                  delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nAbkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nSchiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.\nArtikel des GATI verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des\nGATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT                                          Artikel 91\nerfährt.                                                               Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nMaßnahmen zu ergreifen,\nArtikel 87\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-             mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nsetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Parlaments              interessen widerspricht;\nder Republik Moldau und des Europäischen Parlaments zu\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\neinem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nZeitabständen, die er selbst festlegt.\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nArtikel 88                                    sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nWaren nicht beeinträchtigen;\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und             c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nAbgeordneten des Parlaments der Republik Moldau andererseits             Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nzusammen.                                                                lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer\nernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nSpannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Ver-\nGeschäftsordnung.\npflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß             internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das Parla-\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-\nment der Republik Moldau nach Maßgabe der Geschäfts-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nordnung.\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nzweck nachzukommen.\nArtikel 89\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den                                            Artikel 92\nKooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nAusschuß die erbetenen Informationen.\n- dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Gemein-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-\nschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\nschen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-              deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;\ngen an den Kooperationsrat richten.\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik\nMoldau angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-\nArtikel 90                                  schen Staatsangehörigen der Republik Moldau oder Gesell-\nschaften oder Firmen bewirken.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-          (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung       Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen             hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\nGerichte und Verwaltungsorgane in der Gemeinschaft und dieje-       befinden.\nnigen der Republik Moldau anrufen können, um ihre persönlichen\nRechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an                                    Artikel 93\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend\nzu machen.                                                             (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\nrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse               Abkommens befassen.\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-          (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-  beilegen.\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\nteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Moldau erge-          (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nben;                                                             den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine           tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-     fahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine\nangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende       Streitpartei.\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staats-\nangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schieds-     Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\nordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts      Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nanderes bestimmt;                                                Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung                                     Artikel 94\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der      tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-       zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses","946                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nAbkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen                                     Artikel 101\nden Vertragsparteien zu erörtern.                                     Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-\nDieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 93 und 99 unberührt.       personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe di~ses\nAbkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nArtikel 95                            mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau\nDie Behandlung, die der Republik Moldau gemäß diesem            andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die\nAbkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die  unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbescha-\nMitgliedstaaten einander gewähren.                                 det der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkom-\nmen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nArtikel 96\nArt i ke 1 102\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die              Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nRepublik Moldau einerseits und die Gemeinschaft oder die Mit-      Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\ngliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten         Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ngemäß ihren Befugnissen andererseits.                              und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\nArtikel 97                            einerseits sowie für das Gebiet der Republik Moldau anderer-\nseits.\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die\nGesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Pro-                                   Artikel 103\ntokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese\nProtokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als        Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\ndies darin vorgesehen ist.                                         Verwahrer dieses Abkommens.\nArtikel 104\nArtikel 98\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nDieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn       scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\nJahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch           derländischer, portugiesischer, spanischer und moldauischer\num jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei   Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\ndas Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich        lich ist.\ngegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.\nArtikel 105\nArtikel 99                               Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem     Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des    dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert\nAbkommens erreicht werden.                                         haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen\nsind.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht          Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.         Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Gemein-\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor     schaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeich-\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck-         nete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-    schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu        Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-\nfinden.                                                            delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\ntionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnah-                                   Artikel 106\nmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern      Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\ndie andere Vertragspartei dies beantragt.                         dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nAbkommens im Jahre 1994 durch ein Interimsabkommen zwi-\nschen der Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft\nArtikel 100\ngesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter\nDie Anhänge 1, 11, 111, IV und V sowie das Protokoll sind      „Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens\" der Zeitpunkt\nBestandteil dieses Abkommens.                                     des lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998        947\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I     Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-\nblik Moldau gemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährten Vorteile\nAnhang II    Ausnahmeregelungen zu Artikel 13\nAnhang III   Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommer-\nziellem Eigentum gemäß Artikel 49\nAnhang IV    Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b\nAnhang V     Vorbehalte der Republik Moldau gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von der Republik Moldau\ngemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährten Vorteile\n1. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungs-\nabkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen\nAbkommen festgelegten Mengen geliefert werd~n.\nBei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Aus-\nfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.\nArmenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nDie Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwischen-\nstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet\nwie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.\n2. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nDie Zahlungen können in der Landeswährung dieser Länder oder jeder anderen von\nder Republik Moldau oder diesen Ländern akzeptierten Währung geleistet werden.\nArmenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Russi-\nsche Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nbesonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus\nergebenden Zahlungen.\n3. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nbesonderes System der laufenden Zahlungen.\n4. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nbesonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.\n5. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nbesondere Durchfuhrbedingungen.\n6. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische\nFöderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nbesondere Bedingungen bei den Zollverfahren.","948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nAnhang II\nAusnahmeregelungen zu Artikel 13\n1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 13 können von der Republik Moldau in Form mengen-\nmäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.\n2. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige\nbetreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten\ngegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\n3. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf\n15 vom Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft während des letzten\nJahres vor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken\nvorliegen, nicht übersteigen.\nDiese Bestimmungen dürfen nicht durch eine Erhöhung der Zölle, die auf die betreffen-\nden eingeführten Waren erhoben werden, umgangen werden.\n4. Diese Regelungen dürfen nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die am\n31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\noder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Moldau Vertragspartei des GATT wird,\nsofern letzerer der frühere Zeitpunkt ist.\n5. Die Republik Moldau unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die sie gemäß\ndiesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor\nInkrafttreten dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelun-\ngen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998           949\nAnhang III\nÜbereinkünfte über die Rechte an geistigem,\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 49 Absatz 2\n1. Artikel 49 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971};\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961};\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n- Abkommen von Niz:.!a über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979};\n- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991 }.\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 49 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide\nSeiten befriedigende Lösungen zu finden.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979};\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979};\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984}.\n4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Moldau den Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und\ndes Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem\nbilateralen Abkommen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Moldau einem Drittland auf der Grundlage\ntatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Moldau\neinem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","-- - -----------------------------------\n950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nAnhang IV\nVorbehalte der Gemeinschaft\ngemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-\ngewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und\nihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines\nMitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind,\nsofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Grundstücken\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkun~en.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten\nwerden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-\nschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-\nlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenagenturen\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.\nAnhang V\nVorbehalte der Republik Moldau\ngemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a\nEinige Aspekte der Privatisierung unterliegen Bedingungen oder Beschränkungen.\nErwerb und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern\nVeranstaltung von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Aktivitäten\nBankdienstleistungen:\nDas Mindestkapital einer moldauischen Tochtergesellschaft einer in Drittstaaten nieder-\ngelassenen Gesellschaft beträgt zwei Millionen USD.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                          951\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                              b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nBegriffsbestimmungen\nZollrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) ,,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und         besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nvon den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die           benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-            könnten;\nführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-\nschränkungen und Kontrollen;                                   d) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht,\nb) »Zollabgaben\" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen             daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund          recht der anderen Vertragspartei dienen sollen.\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der\nArtikel 4\nerbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-            Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-       Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\nsachen stellt;                                                 digkeiten und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete     schriften sowie anderen Übereinkünften ohne vorhergehendes\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-      Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung\nsachen gerichtet wird;                                         des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über ·\nErkenntnisse verfügen über\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-\nletzungen des Zollrechts.                                      - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\nstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\ntragspartei von Interesse sein können;\nArtikel 2\n- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-\nSachlicher Geltungsbereich                             lungen;\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des\nZollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und\nAufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und                                         Artikel 5\nErmittlung in Zollsachen.                                                             Zu ste 11 u n g/Beka n ntg a be\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls          Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen-     Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\ndung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die        schriften sowie anderen Übereinkünften\nVorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie\nErkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag       - die Zustellung aller Schriftstücke,\nder Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere       - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nihre Zustimmung geben.\ndie in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\nan einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\nArtikel 3\ndiesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                                   Artikel 6\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nlichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, ein-\nschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte           (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nHandlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungs-           zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nweise verstoßen würden.                                             seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nschriftlicher Bestätigung bedürfen.\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\nausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen             (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter     Angaben enthalten:\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nBehörde die Überwachung von\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nZollrecht begehen oder begangen haben;                              Übereinkünfte;","952                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-                                         Artikel 10\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nDatenschutz\nlungen richten;\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nf)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\nstellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz\n(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der          sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschrif-\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-        ten der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-\nche zu stellen.                                                      sprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vor-\nschriften.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;          (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\ndie Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht             Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\nberührt.                                                             Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung\neiner Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem\nArtikel 7                              Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.\nErledigung von Amtshilfeersuchen                        Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über-\nmittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die        die übermittelten Daten verwendet wurden.\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersu-               (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel        und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen       gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-        sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-\nsem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und     mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nzweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise               (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\nzu veranlassen.                                                      der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang     übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen        empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.                        Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflich-\ntet.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\n. tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-             (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der        cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten 'Behörde          werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-            entgegenstehen.\nholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto-\nkolls benötigt.                                                                                    Artikel 11\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen                        Verwendung der Auskünfte\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg-         (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun-        Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\ngen zugegen sein.                                                   Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher\nZustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\nArtikel 8\ngegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-\nForm der Auskunftserteilung                         det werden.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das           (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken,           ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nbeglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                 lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit-        (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\ntels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck        tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nerstellte Angaben ersetzt werden.                                    Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nArtikel 9                               wenden.\nAusnahmen von der\nArtikel 12\nVerpflichtung zur Amtshilfe\nSachverständige und Zeugen\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\nses Protokolls ablehnen, sofern diese                                    Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nwesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder\nfallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nb) Devisen oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts          Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nbetrifft oder                                                  tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen          beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nwürde.                                                         fahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben,\nin welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall    welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nArtikel 13\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nKosten der Amtshilfe\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich                Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nmitzuteilen.                                                        auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                    953\nfallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,    (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-    führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst    sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\nangehören.\nArtikel 15\nArtikel 14                                  Ergänzender Charakter des Protokolls\nDurchführung                             (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen\nund der Republik Moldau ges~hlossen worden sind oder\nZolldienststellen der Republik Moldau einerseits und den zu-\ngeschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es\nständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen\nschließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte wei-\nGemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der\nterreichende Amtshilfe nicht aus.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits über-\ntragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen        (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nMaßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der       nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nDatenschutzvorschriften. Sie können den zuständigen Stellen   tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nÄnderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens   und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für\nnotwendig sind.                                               die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           die am 28. November 1994 zur Unterzeichnung des Abkom-\nmens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung\ndes Königreichs Belgien, •                                     einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau\ndes Königreichs Dänemark,                                      andererseits, nachstehend „Abkommen\" genannt, zusammen-\ngetreten sind, haben folgende Texte angenommen:\nder Bundesrepublik Deutschland,\ndas Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\nder Griechischen Republik,                                     Protokoll:\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\ndes Königreichs Spanien,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Französischen Republik,                                    schaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben die\nfolgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklä-\nIrlands,                                                       rungen angenommen:\nder Italienischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 31\nder Portugiesischen Republik,\nBuchstabe b und Artikel 42 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 99 des Abkommens.\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-         Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur    schaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend        ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte einseitige Er-\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                 klärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nEinseitige Erklärung der französischen Regierung zu ihren über-\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-\nseeischen Ländern und Gebieten.\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-\nschaft, nachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben\neinerseits und\naußerdem den folgenden dieser Schlußakte beigefügten Brief-\nwechsel zur Kenntnis genommen:\ndie Bevollmächtigten der Republik Moldau\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nandererseits,                                                  Moldau bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998            955\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß, falls sie Verhandlungen über die Er-\nrichtung einer Freihandelszone gemäß Artikel 4 aufnehmen, diese Verhandlungen den\ngesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien betreffen sollen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17\nDie Gemeinschaft und die Republik Moldau erklären, daß durch den Wortlaut der Schutz-\nklausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18\nEs besteht Einigkeit darüber, daß Artikel 18 eine Verzögerung oder Behinderung der in den\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping und Antisubventionsunter-\nsuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29\nUnbeschadet der in den Anhängen IV und V aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 43\nund 46 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen\nund sonstigen Vorschriften\" in Artikel 29 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspar-\ntei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln\nkann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und\ndie Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden,\ndie eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie ihren eigenen Gesellschaf-\nten oder den Gesellschaften oder Zweigniederlassungen oder den Tochtergesellschaften\nvon Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30\nDie geschäftliche Präsenz von Binnenschiffsverkehrsgesellschaften der einen Vertrags-\npartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den in den Mitgliedstaaten bezie-\nhungsweise der Republik Moldau geltenden Rechtsvorschriften, bis günstigere Sonder-\nbestimmungen über diese geschäftliche Präsenz vereinbart werden können und sofern\ndiese nicht anderen, die Vertragsparteien rechtlich bindenden Übereinkünften unterliegt.\nEs besteht Einigkeit darüber, daß die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassun-\ngen im Sinne des Artikels 31 die Formen der geschäftlichen Präsenz sind.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle in Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 42\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-\ntrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen\noder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochter-\ngesellschaft ist.\n3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 49\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen\nBezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die\nDienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie. den Schutz\ngegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über\nKnow-how.","956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 99\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 99 genannten „besonders dringenden Fälle\"\ndie Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-\nlung des Abkommens oder\nb) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nEinseitige Erklärung der Französischen Regierung\nDie Französische Republik stellt fest, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit mit der Republik Moldau nicht für die aufgrund des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gem_einschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten über-\nseeischen Länder und Gebiete gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998             957\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund der Republik Moldau\nbezüglich der Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Republik Moldau\nHerr ... !\nIch beziehe mich auf das am 26. Juli 1994 paraphierte Partnerschafts- und Koopera-\ntionsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Moldau den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Moldau niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.\nIch habe erklärt, daß dies der Politik der Republik Moldau entspricht, die Niederlassung\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Moldau während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nie-\nderlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften\nder Republik Moldau oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der\nam Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine\nsolche Benachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen\nwürden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Moldau\nB. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... !\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n,,Ich beziehe mich auf das am 26. Juli 1994 paraphierte Partnerschafts- und Koopera-\ntionsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Moldau den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Moldau niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.\nIch habe erklärt, daß dies der Politik der Republik Moldau entspricht, die Niederlassung\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Moldau während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nie-\nderlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften\nder Republik Moldau oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der\nam Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine\nsolche Benachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen\nwürden.\"\nIch kann den Eingang dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäischen Gemeinschaften"]}