{"id":"bgbl2-1998-17-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":17,"date":"1998-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_17.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 23. Januar 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 23. Januar 1995\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kasachstan andererseits\nVom 14. Mai 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem am 23. Januar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichne-\nten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer\nPartnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits sowie den der\nSchlußakte vom gleichen Tag beigefügten Erklärungen und Briefwechseln wird\nzugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärun-\ngen und Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 99 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                          907\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kasachstan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\nihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Kasachstan zur vollen\ndas Königreich Dänemark,\nVerwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\ndie Griechische Republik,                                      in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folge-\ntreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz\ndas Königreich Spanien,                                        in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta\ndie Französische Republik,                                     für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in\nHelsinki von 1992, ,,Die Herausforderungen des Wandels\",\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                         in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie der Republik Kasachstan an die Gesamt-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   europäische Energiecharta,\ndas Königreich der Niederlande,\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\ndie Portugiesische Republik,\nstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\nsystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nMarktwirtschaft zukommt,\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                        in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\nnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft      und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im       rechtlichen Reformen in der Republik Kasachstan sowie der\nfolgenden „die Gemeinschaft\" genannt,                              Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-\neinerseits und                                                     dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-\nKonferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu\ndie Republik Kasachstan                                         leistet,\nandererseits,\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren        mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\nMitgliedstaaten und der Republik Kasachstan sowie der den Ver-     den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\ntragsparteien gemeinsamen Werte,                                   bilität in der Region zu fördern,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik           in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nKasachstan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und      bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\neine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehun-         aufzunehmen und zu entwickeln,\ngen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor\nallem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Ab-                unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und tech-\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der            nische Hilfe vorzusehen,\nSozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die\nhandelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, herge-          eingedenk des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-\nstellt wurden,                                                     schen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-       in der Erkenntnis, daß es eines der Hauptziele dieses Abkom-\ngliedstaaten sowie der Republik Kasachstan für die Stärkung der    mens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentli- Gemeinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der\nche Grundlage der Partnerschaft bilden,                            kasachischen Wirtschaft zu erleichtern,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den          eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche einer schrittweisen Annäherung der Republik Kasachstan an\nBeilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im     einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den\nRahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicher-       Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das\nheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,              offene internationale System,","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf                              Artikel 3\nden Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen\nmens (GATl) beruhende Liberalisierung des Handels,\nWohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehema-\nligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen\nin dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, die Geschäfts- und    Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen\nInvestitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie      Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden „Unab-\nNiederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und    hängige Staaten\" genannt) die Zusammenarbeit untereinander\nKapitalverkehr zu verbessern, und daß es wünschenswert ist, auf   gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem\ndie Gewährung der lnländerbehandlung für die Gesellschaften       Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhal-\nder Vertragsparteien hinzuarbeiten,                               ten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um die-\nsen Prozeß zu fördern.\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen                                  Titel II\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,                                          Politischer Dialog\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des\nArtikel 4\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-          Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nparteien berücksichtigt wird,                                     scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-\nvieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit insbesondere im        zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan, unter-\nBereich der Energie und der Sicherheit im zivilen Nuklearbereich  stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der\naufzunehmen,                                                      Republik Kasachstan und trägt zur Schaffung neuer Formen der\nZusammenarbeit bei. Der politische Dialog\neingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammen-     - wird die Bindungen der Republik Kasachstan zur Gemein-\narbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick dar-         schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-\nauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich er-      schaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch\ngänzen,                                                              dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird\nzu intensiveren politischen Beziehungen führen;\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nund den Informationsaustausch zu verbessern,                      - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\nnalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dadurch Sicherheit und Stabilität erhöhen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nArtikel 76 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen\nseits und der Republik Kasachstan andererseits wird eine Part-\nAnlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.\nnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen                                 Artikel 6\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der poli-\ntischen Beziehungen ermöglicht;                                   Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-      eingeführt:\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nzu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Ent-       - regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nwicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen;                         schen Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\neinerseits und Vertretern der Republik Kasachstan anderer-\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen             seits;\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen;                    - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\n- die Bestrebungen der Republik Kasachstan zur Festigung             bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie      Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;\nzur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter-\nstützen.                                                      - alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\ndieses Dialogs beitragen können.\nTitel 1\nArtikel 7\nAllgemeine Grundsätze                            Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im\nRahmen des durch Artikel 81 eingesetzten Parlamentarischen\nArtikel 2                               Kooperationsausschusses statt.\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta                                     Titel III\nder Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und in der\nPariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die                              Warenverkehr\nGrundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nDokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden,\nArtikel 8\nsind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-\nparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-    (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen\nses Abkommens.                                                    die Meistbegünstigung in bezug auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                             909\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich                                Artikel    13\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;                (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-\n- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und      chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\nUmladung;                                                       daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\n- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-    konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;        können die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan, je nach-\ndem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                    Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\n- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-  Maßnahmen treffen.\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.                             (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                     den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\nGemeinschaft beziehungsweise die Republik Kasachstan dem\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\nKooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer\num, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;\nannehmbare Lösung zu ermöglichen.\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten           (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;                       halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\nEinigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des        sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                 Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem       Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nZeitpunkt, zu dem die Republik Kasachstan dem GATT beitritt,       sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\noder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere         (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nZeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Repu- rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\nblik Kasachstan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR             würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\ngewährt.                                                           Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\nArtikel 9                             nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der          (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung      haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.                 geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nwenigsten beeinträchtigen.\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,      (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder     oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.   Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung\ndes Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT\nund Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.\ngemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-                                 Artikel 14\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unb~rührt.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\nArtikel    10                          erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\nAbkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen        sich aus dem Beitritt der Republik Kasachstan zum GATT er-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die      gebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-     Empfehlungen für dlese Weiterentwicklung an die Vertragspar-\ntragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den    teien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines\nEinfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit      Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren      ren wirksam werden könnte.\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\ntionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\nArtikel    15\nDabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden         Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nVertragspartei übernommen wurden.                                  boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum\nArtikel 11                             Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\noder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-\n(1) Ursprungswaren der Republik Kasachstan werden in die        turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-\nGemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses          schem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziel-\nAbkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der           len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-\nAkte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen     lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\nGemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen einge-          Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nführt.                                                             Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik      dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nKasachstan unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses\nAbkommens frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen                                          Artikel 16\nund Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren,\ndie unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur\nArtikel 12                             fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderab-\n1\nIm Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten m arkt-    kommen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit\norientierte Preise.                                                1. Januar 1994 vorläufig angewandt wird.","910                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nArtikel    17                                                         Kapitel II\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag                      Bedingungen für die Niederlassung\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle                    und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit\nAusnahme des Artikels 11, und - mit dessen Inkrafttreten - den\nArtikel 23\nBestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige\nBeschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.                   (1)\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-   a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und         Niederlassung von kasachischen Gesellschaften in ihrem\nVertretern der Republik Kasachstan andererseits zusammen-                Gebiet gemäß ihren Gesetzen und ~onstigen Vorschriften\nsetzt.                                                                   eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\nGesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von        b) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte\nInteresse sind.                                                          gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von\nkasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-\nArtikel 18                                   tätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nDer Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der             eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan                Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nzu schließenden Sonderabkommen.                                     c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\nihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von\nkasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-\nTitel IV                                   tätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\nBestimmungen über                                  Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                          gewährte Behandlung.\n(2) Unbeschadet der Artikel 34 und 85 gewährt die Republik\nKasachstan den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren\nKapitel 1                             Zweigniederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen\nArbeitsbedingungen                           Vorschriften hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäfts-\ntätigkeit im Sinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behand-\nlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der\nArtikel 19                              Republik Kasachstan und ihren Zweigniederlassungen oder die\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-   den Gesellschaften eines Drittlands und ihren Zweigniederlas-\nvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die            sungen gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere\nGemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den       Behandlung ist.\nStaatsangehörigen der Republik Kasachstan, die im Gebiet eines\nMitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung                                      Artikel 24\ngewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-        (1) Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-\nlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit       schiffs- und Seeverkehr.\nberuhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan-\ngehörigen bewirkt.                                                     (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur\nErbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr,\n(2) Vorbehaltlich der in der Republik Kasachstan geltenden       einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die       denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wir'd, gestattet\nRepublik Kasachstan sicherzustellen, daß den Staatsangehöri-        jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Ver-\ngen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Kasachstan      tragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von\nrechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird,          Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingun-\ndie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder        gen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht\nder Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende          weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder\nBenachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen             den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von\nbewirkt.                                                            Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern\nletztere die günstigeren Bedingungen sind.\nArtikel 20                              Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf\nDer Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun-       zu beschränken:\ngen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung        a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nzu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die         und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-\nPraxis der Wiederaufnahme.                                               baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-\nturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-\nArtikel 21                                   erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit\ndenen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver-\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für             bindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;\nGeschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\ngen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden               und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nkönnen.                                                                  für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nTransportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-\nkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene,\nArtikel 22                                    für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-         c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nführung der Artikel 19, 20 und 21 aus.                                   rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                              911\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-                                   Artikel 26\nten Güter beziehen;\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,         eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und       lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,\ndes elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht-        Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge-\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-         genüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind-\nbereich);                                                       lichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht,\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen             oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital     Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnah-\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals        men nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens,\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses      so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die\nAbkommens, ausländischen Personals);                             Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.\nf)   Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein-         (2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\nlaufens des Schiffes oder übernehmen von Ladungen, wenn         eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\ngewünscht.                                                      Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nArtikel 25\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.\nIm Sinne dieses Abkommens\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise                                       Artikel 27\neine „kasachische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs-            Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nweise der Republik Kasachstan gegründet wurde und ihren          wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre             Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nden Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nHauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-\nhungsweise der Republik Kasachstan hat. Hat die nach den\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der                                  Artikel 28\nRepublik Kasachstan gegründete Gesellschaft nur ihren sat-\nzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-            (1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Repu-\nblik Kasachstan niedergelassenen Gesellschaften der Gemein-\nweise der Republik Kasachstan, so gilt die Gesellschaft als\nschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen\nGesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als kasachi-\nsche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte     kasachischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den\ngeltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der\nund kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der\nMitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Kasachstan          Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft Per-\naufweist;                                                        sonal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder\nZweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-\n.b) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-     gehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Kasachstan besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi-\nwird;                                                            tionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine ge-          und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlas-\nschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,      sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse\ndie den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-    dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs-\nterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung       zeitraum.\nhat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten     (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nzu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls     nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\neine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren         ist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nHauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht        stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nunmittelbar mit der Muttergesellschaft zu. verhandeln brau-      Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas-        sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\nsung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;            von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nd) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der          sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nGemeinschaft und kasachischen Gesellschaften im Sinne            a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\ndes Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten                 derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\ndurch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-                vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nderlassungen in der Republik Kasachstan beziehungsweise               eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nin der Gemeinschaft;\n- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;              Unterabteilung der Niederlassung;\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder             - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nfreiberufliche Tätigkeiten.\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nDieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-            Verwaltungskräfte;\nverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nbei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der\nsonstiger Personalentscheidungen;\nRepublik Kasachstan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-\nhungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind, und           b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nfür Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft              sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nbeziehungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind                Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Be-\nund von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungs-                 wertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-\nweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, wenn ihre               nissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation\nSchiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik            für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-\nKasachstan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-               nische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nstriert sind.                                                              einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.","912                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die         und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nnatürfichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet    wirksam anzuwenden.\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nPflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie er\nmuß ihre Hauptniederfassung im Gebiet der einen Vertrags-\nfür die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederfassung\nist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-\n(Zweigniederfassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nReederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\ndes lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis be-\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nachten.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nArtikel 29\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,           trockenen und flüssigen Massengütern.\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-\nren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor der     a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nUnterzeichnung des Abkommens sind.                                      mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des      zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-\nArtikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen            ligen Sowjetunion nicht mehr an;\nallein Artikel 37 maßgeblich.                                      b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im           men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nlichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik          wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\nKasachstan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue                Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei\nRechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-          sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\ngungen für die Niederfassung oder die Geschäftstätigkeit der            nach dem betreffenden Drittland hätten;\nTochtergesellschaften und Zweigniederfassungen von Gesell-         c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nschaften der Gemeinschaft in der Republik Kasachstan restrik-           gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\ntiver machen können, als sie am Tag vor der Unterzeichnung              kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\ndes Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nKasachstan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nzu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzu-\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nnehmen.\nkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\n(4) Haben die in der Republik Kasachstan eingeführten neuen          stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nRechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die               ten.\nGeschäftstätigkeit der in der Republik Kasachstan niedergelas-\nJede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder\nsenen Tochtergesellschaften und Zweigniederfassungen von\nGesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen\nGesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie\nunter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den interna-\nam Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden\ntionalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruk-\ndiese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten\ntur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen\ndes betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-\nHilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und\ngesellschaften und die Zweigniederfassungen, die bei Inkraft-\nsonstigen Abgaben, der Zollerfeichterungen, der Zuweisung von\ntreten des Rechtsakts bereits in der Republik Kasachstan nieder-\nLiegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine\ngelassen sind.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen\nSchiffen gewährte Behandlung.\nKapitel III                              (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nschaft einerseits u'nd die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr              der Republik Kasachstan andererseits, die internationale See-\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan             verkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-\nSee-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen\nArtikel 30                             der Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den erbringen.\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der                                     Artikel 33\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\ndie erforderfichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\nGemeinschaft oder durch kasachische Gesellschaften zu er-\ngegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-\nlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\nstungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-     kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach\nführung von Absatz 1 aus.                                          Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.\nArtikel 31\nKapitel IV\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nKasachstan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-                      Allgemeine Bestimmungen\nbauen.\nArtikel 34\nArtikel 32\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des  Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt        gerechtfertigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                                    913\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-  - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-                   von kasachischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                             Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der\nRepublik Kasachstan zu beschäftigen oder beschäftigen zu\nlassen;\nArtikel 35\n- den kasachischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\ndas Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-\nGebiet der Republik Kasachstan Staatsangehörige der Mit-\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-\ngliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\nbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und\nErbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies               - den kasachischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-\nnicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-           schaften oder den Zweigniederlassungen kasachischer\ntragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen,                     Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen\nzunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung                     kasachischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen\nberührt nicht die Anwendung des Artikels 34.                                  und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitar-\nbeitsverträgen zu stellen;\nArtikel 36                                 - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den kasachischen\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nDie Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die\nschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die\nsich im ausschließlichen Miteigentum von kasachischen Gesell-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von\nschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von\nZeitarbeitsverträgen zu stellen.\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.\nArtikel 37                                                              Kapitel V\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses                           laufende Zahlungen und Kapital\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\nTag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-\nArtikel 41\nden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den\nDienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das               (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-\nGATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein                 zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nals die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den               der Republik Kasachstan in frei konvertierbarer Währung zu\nBestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungs-                  genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem\nsektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.                    Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem\nAbkommen geleistet werden.\nArtikel 38                                    (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntreten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen-\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung\nhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,\nRechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und\nihre Mitgliedstaaten oder die Republik Kasachstan im Einklang\nInvestitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\nmit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen\ngetätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser\nüber wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge-\nwährleistet.\nArtikel 39\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt             dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von        kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder son-                    den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der\nstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren                 Gemeinschaft und der Republik Kasachstan eingeführt und die\nwerden.                                                                    bestehenden Vorschriften nicht verschärft.\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-         (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-                Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                  men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-             zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die\n(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kasachi-\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nschen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-      über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik\ngliedstaaten oder die Republik Kasachstan daran, bei der                   Kasachstan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahme-\nAnwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-            fällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit\nschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres          der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen\nWohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.                anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik\nKasachstan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt\nwerden und entsprechend dem Status der Republik Kasachstan\nArtikel 40\nim IWF zulässig sind. Die Republik Kasachstan wendet diese\nUnbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel 11, III und IV            Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei\nnicht so auszulegen, als verliehen sie                                     ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkom-\nmen abgewichen. Die Republik Kasachstan unterrichtet den\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nKooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Ände-\nKasachstan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer\nrungen dieser Maßnahmen.\nund insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nAngestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-              (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-\nfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Kasach-         talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nstan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich            Kasachstan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der\ndort aufzuhalten;                                                      Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der","914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nRepublik Kasachstan, so kann die Gemeinschaft beziehungswei-                                     Titel VI\nse die Republik Kasachstan unbeschadet der Absätze 1 und 2\nfür bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des                         Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nKapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nKasachstan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erfor-                                   Artikel 44\nderlich sind.\n(1) Die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan entwickeln\neine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang\nKapitel VI                           der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften\nund umweltgerechten Entwicklung in der Republik Kasachstan\nSchutz des geistigen, gewerblichen                  beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirt-\nund kommerziellen Eigentums                     schaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stär-\nken.\nArtikel 42                               (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Republik\nUmstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik\nKasachstan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem\nKasachstan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaf-\nund kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende\ntigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen\ndes fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein ver-\nSozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden\ngleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft\nuneingeschränkt berücksichtigt.\nbesteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchset-\nzung dieser Rechte.                                                  (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\nallem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-\nEntwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nmens tritt die Republik Kasachstan den in Anhang III Absatz 1     nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-\naufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an     lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an\nschaft, Energie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr,\ndenen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen       Fremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.\ngemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto ange-\nwandt werden.                                                        (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,\nwelche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-\nten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwick-\nTitel V                            lung der Region stärken können.\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung                  arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\nArtikel 43                            schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in\nden Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der Rates der Europäischen Gemeinschaften den im Richtprogramm\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik         für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die\nKasachstan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vor-        Republik Kasachstan vereinbarten Prioritäten und den bestehen-\naussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwi-       den Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu\nschen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft darstellt.     tragen hat.\nDie Republik Kasachstan wird sich darum bemühen, daß ihre\nRechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht\nvereinbar werden.                                                                             Artikel 45\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-                 Industrielle Zusammenarbeit\ndere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-       (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\nrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-      gefördert werden:\nges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-\ndienstleistungen, Wettbewerbsregeln einschließlich Wettbe-\nteilnehmern beider Seiten;\nwerbsfragen und den Handel beeinträchtigende Praktiken,\nöffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des        - Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der\nLebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbrau-           Republik Kasachstan zur Umstrukturierung ihrer Industrie;\ncherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Nor-  - Verbesserung des Managements;\nmen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich,\nVerkehr.                                                         - Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren;\n(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Kasachstan tech-    - Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-\nnische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön-        zitäten im Rohstoffsektor;\nnen unter anderem gehören:                                       - Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,\n- Austausch von Sachverständigen;                                    einschließlich Produktmarketing;\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über   - Umweltschutz;\neinschlägige Rechtsvorschriften;                             - Konversion der Rüstungsindustrie.\n- Veranstaltung von Seminaren;                                       (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-\n- Ausbildungsmaßnahmen;                                           nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nArtikel 46\nrechts.\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in\nden Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt        (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der\nist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden         Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die\nkönnen.                                                           Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                           915\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere                               Artikel    50\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-\nstitionsmöglichkeiten.                                               (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-\nschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\ndes beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und In-        fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nvestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Repu-    jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nblik Kasachstan, soweit angebracht;                            Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-              gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik        Eigentums).\nKasachstan, soweit angebracht;                                    (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-      folgendes:\nländischen Investitionen in die kasachische Wirtschaft;        - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\n- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-           - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-\ntätig sind.\ntionsbereich;\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten      Umfaßt diese iusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-         und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 51\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                durchzuführen.\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegensei-\nArtikel 47                             tigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit\nin Wissenschaft und Technik befassen.\nÖffentliches Auftragswesen\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für     Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-    Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,       Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-\nzu entwickeln.                                                    fen befaßt sind oder waren.\nArtikel    48                             (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\nZusammenarbeit im Bereich                         gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von\nder Normen und der Konformitätsprüfung                      jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln\nund zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-\n(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nmungen über das geistige Eigentum enthalten.\nsoll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\ngefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern                                   Artikel   51\nFortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im                    Allgemeine und berufliche Bildung\nBereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der\nQualität kasachischer Waren.                                         (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit         der Republik Kasachstan sowohl im öffentlichen als auch im pri-\nbei Projekten der technischen Hilfe,                              vaten Sektor anzuheben.\n- die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen           (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nund -einrichtungen in diesem Bereich fördern;                  folgende Bereiche:\n- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-        - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nschaft und die Anwendung der europäischen Normen und              beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan, einschließlich\nKonformitätsprüfungsverfahren fördern;                            des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-\n- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-         diplome;\ntionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.        - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-\nArtikel 49                                gigen Bereichen;\nBergbau und Rohstoffe                          - Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-     - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,\nweiten.                                                              jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol- - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\ngende Bereiche:                                                      dien an geeigneten Lehranstalten;\n- Austausch von Informationen über die Aussichten im Bergbau-     - Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;\nund Nichteisenmetallsektor;\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\narbeit;                                                        - Ausbildung von Journalisten;\n- Handelsfragen;                                                  - Ausbildung von Ausbildern.\n- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbe-            (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\nreich;                                                         im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-\n- Ausbildung;                                                     gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle\n- Sicherheit in der Bergbauindustrie.                             Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nder Teilnahme der Republik Kasachstan am TEMPUS-Programm         - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nder Gemeinschaft aufbauen.                                          den Luft- und Wasserverschmutzung;\n- ökologische Wiederherstellung;\nArtikel 52\n- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                         und -nutzung;\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung - Sicherheit von Industrieanlagen;\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft    - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nund des Dienstleistungssektors in der Republik Kasachstan, die   - Wasserqualität;\nEntwicklung in- und ausländischer Märkte für kasachische\nErzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der          - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nUmwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not-      Durchführung des Baseler Übereinkommens;\nwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung     - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-\nsowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der      erosion und chemische Verschmutzung;\nVerarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse.\nDie Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung   - Schutz der Wälder;\nder kasachischen Normen an die technischen Regelwerke der        - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte\nGemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungs-     und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\nmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-    gischen Ressourcen;\nschutznormen, an.\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-\nplanung;\nArtikel 53\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\nEnergie\n- globale Klimaveränderung;\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze\nder Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta     - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\nvor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Ener-\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die\ngiemärkte in Europa.\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-         Rahmen.\nreiche:\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\n- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und       Form:\n-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-\nschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;         - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;\n- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-   - Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter\nsorgung, einschließlich der Streuung der Energieversorgungs-     anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nquellen, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;        und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nBiotechnologien;\n- Formulierung einer Energiepolitik;\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;               - Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der\nGemeinschaftsnormen;\n- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-\nerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung      - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-\neiner Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebe-      sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,\nreich;                                                           und auf internationaler Ebene;\n- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-   - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen\nzung;                                                            Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-\nhaften und umweltgerechten Entwicklung;\n- Modernisierung der Energieinfrastruktur;\n- Umweltverträglichkeitsstudien.\n- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nbrauch für alle Energiearten;\nArtikel 55\n- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\ngiesektor;                                                                                Verkehr\n- Sicherheit der Energieversorgung, Transport und Durchfuhr         Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nvon Energie und Energieträgern.                               menarbeit im Verkehrsbereich.\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-\nArtikel 54                            rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik\nUmwelt                               Kasachstan und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-\npatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung\n(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener-       eines umfassenderen Verkehrssystems.\ngiecharta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre\nZusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen         Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\nGesundheit.                                                      - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-         verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere fol-\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\ngendes:\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,\n- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und                einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\nBeurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den     gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\nZustand der Umwelt;                                             dungen der genannten Verkehrsträger;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                           917\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;                                            Artikel 59\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-                                    Geldwäsche\ngramme;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für   Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er-\nder Privatisierung des Verkehrssektors.                        lösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nbesonderen mißbraucht werden.\nArtikel 56                                (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nRaumfahrt\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\nUnter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemein-        einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Welt-          cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nraumorganisation fördern die Vertragsparteien, soweit ange-      sind.\nbracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen zivile\nWeltraumforschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendun-\nArtikel 60\ngen. Die Vertragsparteien schenken besondere Aufmerksamkeit\nden Maßnahmen, bei denen die Komplementarität ihrer                                   Region alentw ic kl u ng\nRaumfahrtaktivitäten in vollem Umfang genutzt wird.                  (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nArtikel 57                                (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-\nPostdienste und Telekommunikation                        tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden\nüber die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern       den für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwick-\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-    lung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\ngenden Bereichen:\nSie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des     die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Or-\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;                 ganisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen\n- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-     der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.\nketings für den Telekommunikationssektor und die Post-\ndienste;                                                                                  Artikel 61\n- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-              Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nmunikation und Postdienste und Investitionsförderung;\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\n- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-  Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem         schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;        - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\nSicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\n- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;            bereiche mit hohem Unfallrisiko;\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von          - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nTelekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung          Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-\ndes Hochfrequenzspektrums;                                        dingten Leiden;\n- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-       - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-\ndiensten unter Marktbedingungen.                                  mikalien;\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\nArtikel 58                                Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\nF i nanzd ien st I ei stu n gen                   (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\nZiel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung     insbesondere technische Hilfe für folgendes:\nder Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten Systeme       - Optimierung des Arbeitsmarkts;\nfür den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die\ntechnische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:                 - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\ntungsdienste;\n- Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-\nlung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-    - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;\nhung der Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten       - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\nSysteme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible\n- Entwicklung des Finanzsystems und seiner Institutionen in der      Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nRepublik Kasachstan sowie Erfahrungsaustausch und Ausbil-         der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-\ndung von PersoMI in Finanzfragen;                                 tums.                                            ·\n- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem           (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von      Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\nGesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-     unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nventures im Versicherungssektor der Republik Kasachstan        Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-\nsowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.             blik Kasachstan einschließt.\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau      Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Kasachstan Schutz-\nder Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und den          methoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System\nMitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.        entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.","918                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nArtikel 62                             - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\nRepublik Kasachstan;\nFremdenverkehr\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nGüterverkehr;\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nsysteme;\n- Intensivierung des Informationsflusses;\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Transfer von Know-how;\nSoweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-           gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69\nnisationen;                                                    wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs-\nbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\nbeigefügte Protokoll geregelt.\nArtikel    63\nArtikel 67\nKleine und mittlere Unternehmen\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige\nZusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der\nStatistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-\nRepublik Kasachstan.\nwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-   wicklung von Privatunternehmen in der Republik Kasachstan\nsondere in folgenden Bereichen:                                    benötigt werden.\n- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;                        Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nchen zusammen:\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der      - Anpassung des kasachischen Statistiksystems an die interna-\nSchaffung eines Fonds für KMU);                                    tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;\n- Einrichtung von Technologieparks.                                - Austausch statistisc;:her Informationen;\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nArtikel 64                                 wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nInformation und Kommunikation                            ökonomischen statistischen Informationen.\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner     Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Kasach-\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der      stan technische Hilfe.\nMedien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-\nArtikel 68\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-\nmeinschaft und die Republik Kasachstan für die breite Öffent-                       Wi rtsc h a ftsw i ssen sc haften\nlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff     Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-\nauf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geisti-        prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\ngem Eigentum.                                                      Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-\nArtikel 65                              lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\nVerbraucherschutz\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-       über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese       schen Aussichten aus.\nZusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\ndie gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform\numfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen        - Unterstützung der Republik Kasachstan bei ihrem wirtschaft-\nInformation über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-         lichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Bera-\nbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-             tung und technischer Hilfe;\nschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung         - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\neines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-          schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\nsen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und      der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\ndie Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.              Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-\nnisse zu sorgen.\nArtikel 66\nArtikel 69\nZoll\nDrogen\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem         Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\nHandel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,           Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-\nund für die Angleichung der Zollregelung der Republik Kasach-      zienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-\nstan an die der Gemeinschaft zu sorgen.                            hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:        den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-\n- Austausch von Informationen;                                     dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-\nrung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-        Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiede-\npapiers;                                                       nen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                            919\nArtikel 70                                                        Artikel 75\nZusammenarbeit .im Bereich                            Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nder Verhütung von Straftaten                         sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem          geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:                aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für\n- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen   Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nPersonen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem jeweiligen Gebiet, Wiederaufbau und Entwicklung.\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der\nWiederaufnahme;\n- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;                                               Titel IX\n- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;                                 Institutionelle,\n- Fälschung;                                                                   allgemeine und Schlußbestimmungen\n- illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen\nStoffen.                                                                                    Artikel 76\nDie Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf                Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ngegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen,   dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\nund es wird technische und administrative Hilfe für folgendes     jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\nbereitgestellt:                                                   aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\n- Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der    oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nVerhütung von Straftaten;                                       Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-\ntionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien\n- Einrichtung von Informationszentren;                             auch geeignete Empfehlungen aussprechen.\n- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-\ntung von Straftaten befaßt sind;                                                            Artikel 77\n- Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungs-           (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\ninfrastruktur;                                                  der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\n- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen          Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern\nzur Verhinderung von Straftaten.                                der Regierung der Republik Kasachstan andererseits.\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nTitel VII                               (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\nabwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von\nKulturelle Zusammenarbeit                       einem Mitglied der Regierung der Republik Kasachstan aus-\ngeübt.\nArtikel 71\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-                               Artikel 78\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit        (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem         von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für         tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen         Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-      einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Kasachstan\nwickelt werden.                                                    andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise\num hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Koope-\nTitel VIII                           rationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft\nund von der Republik Kasachstan ausgeübt.\nFinanzielle Zusammenarbeit\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits-\nArtikel 72                             weise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu\ndenen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations-\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang       rats gehört.\nmit den Artikeln 73, 74 und 75 erhält die Republik Kasachstan\nvorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische         (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nHilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal-     tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\ntung der Republik Kasachstan zu beschleunigen.                     Tagungen des Kooperationsrats sorgt.\nArtikel 73                                                         Artikel 79\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen           Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\nVerordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-        einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,\nsehenen TACIS-Programms gewährt.                                   und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nArtikel 74\nArtikel 80\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten           Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien       Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nunter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Kasach-        Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nstan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte      soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel\nbei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten  des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT\nden Kooperationsrat.                                               erfährt.","920                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nArtikel 81                               a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\ninteressen widerspricht;\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kasachischen\nParlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-             b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nnungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-             und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nden, die er selbst festlegt.                                             behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nArtikel 82                                  Waren nicht beeinträchtigen;\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus      c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und                   Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nAbgeordneten des kasachischen Parlaments andererseits                     lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\nzusammen.                                                                 sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine           nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\nGeschäftsordnung.                                                        tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen\nSicherheit für notwendig erachtet;\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das kasachi-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb-\nsche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nlichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen-\ndungszweck einzuhalten.\nArtikel 83\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den                                            Artikel 86\nKooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-               (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem           unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nAusschuß die erbetenen Informationen.\n- dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-            Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.                            rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen\noder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\ngen an den Kooperationsrat richten.                                  - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik\nKasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nzwischen kasachischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf-\nArtikel 84                                 ten oder Firmen bewirken.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich       (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-        Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung        hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen              befinden.\nGerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\nArtikel 87\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.                                 (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\nrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse\nAbkommens befassen.\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\nbeilegen.\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\nteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan             (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nergeben;                                                          den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine            tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-   fahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende         Streitpartei.\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\ngehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-    Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\nnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts         Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nanderes bestimmt;                                                Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung                                    Artikel 88\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der      tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-       zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und          Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-      den Vertragsparteien zu erörtern.\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nDieser Artikel läßt die Artikel 13, 87 und 93 unberührt.\nSchiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.\nArtikel 89\nArtikel 85\nDie Behandlung, die der Republik Kasachstan gemäß diesem\nDas Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle       Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die\nMaßnahmen zu ergreifen,                                              Mitgliedstaaten einander gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                           921\nArtikel 90                             mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasach-\nstan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\ndie unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-\nRepublik Kasachstan einerseits und die Gemeinschaft oder die\nschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem\nMitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und· die Mitgliedstaaten\nAbkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\ngemäß ihren Befugnissen andererseits.\nArtikel 96\nArtikel 91\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\nGesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Pro-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ntokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese\nund der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nProtokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als\nschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-\ndies darin vorgesehen ist.\nseits sowie für das Gebiet der Republik Kasachstan andererseits.\nArtikel 92                                                       Artikel 97\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.          Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nDanach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr           Verwahrer dieses Abkommens.\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen\nsechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der\nanderen Vertragspartei kündigt.                                                              Artikel 98\nDie Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\nArtikel 93                             scher, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italieni-\nscher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und kasa-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- chischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Gene-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem     ralsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des\nAbkommens erreicht werden.\nArtikel 99\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor     Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck-          dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-    sekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu        die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\nfinden.                                                            Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-      Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und der\ntionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnah-         Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel\nmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern    unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\ndie andere Vertragspartei dies beantragt.                          schaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel\nund die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nArtikel 94\nDie Anhänge 1, II und III sowie das Protokoll sind Bestandteil                            Artikel 100\ndieses Abkommens.\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nArtikel 95\nAbkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-    Gemeinschaft und der Republik Kasachstan in Kraft gesetzt wer-\npersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses            den, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeit-\nAbkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die           punkt „Inkrafttreten des Abkommens\" der Zeitpunkt des lnkraft-\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder           tretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang        Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-\nblik Kasachstan gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile\nAnhang II     Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b\nAnhang III    Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommer-\nziellem Eigentum gemäß Artikel 42\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von der Republik Kasachstan\ngemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile\n1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkme-\nnistan, Russische Föderation:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungs-\nabkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen\nAbkommen festgelegten Mengen geliefert werden.\nBei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Aus-\nfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.\nAlle Unabhängigen Staaten:\nDie Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwi-\nschenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise\neröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.\n2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkmeni-\nstan:\nDie Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.\nRussische Föderation:\nDie Zahlungen können in Rubeln oder Turnen geleistet werden.\nAlle Unabhängigen Staaten:\nbesonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus\nergebenden Zahlungen.\n3. Alle Unabhängigen Staaten:\nbesonderes System der laufenden Zahlungen.\n4. Alle Unabhängigen Staaten:\nbesonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.\n5. Alle Unabhängigen Staaten:\nbesondere Durchfuhrbedingungen.\n6. Alle Unabhängigen Staaten:\nbesondere Bedingungen bei den Zollverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998            923\nAnhang II\nVorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und ihre\nNutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-\nstaats fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes\nbestimmt ist.\nErwerb von Grundstücken\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten\nwerden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-\nschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderli-\nchenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenagenturen\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nAnhang III\n. Übereinkünfte über die Rechte an geistigem,\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 42\n1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Sei-\nten befriedigende Lösungen zu finden.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-\nmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Kasachstan den\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerken-\nnung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß\neinem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Kasachstan einem Drittland auf der Grund-\nlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik\nKasachstan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                          925\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die er-\nsuchte Behörde die Überwachung von\nBegriffsbestimmungen\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\na) ,,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von         Zollrecht begehen oder begangen haben;\nden Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Ein-\nb) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-\nfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht,\nführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-\ndaß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-\nschränkungen und Kontrollen;\nrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren\nZollrecht darstellen;\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der\nerbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                       d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nkönnten.\nbereich stellt;\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete                                     Artikel 4\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-\nbereich gerichtet wird;                                                      Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-          Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nletzungen des Zollrechts.                                       Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-\nkünften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies\nihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist,\nArtikel 2                             inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über\nSachlicher Geltungsbereich                     - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer            stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,           tragspartei von Interesse sein können;\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des       - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nZollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und           gen;\nAufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und\nErmittlung in Zollsachen.                                            - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen-\nArtikel 5\ndung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die\nVorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie                           Zustellung/Bekanntgabe\nErkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag           Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nder Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere        Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-\nihre Zustimmung geben.                                               schriften sowie anderen Übereinkünften\n- die Zustellung aller Schriftstücke,\nArtikel  3\n- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nAmtshilfe auf Ersuchen\ndie in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-         diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nlichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, ein-\nschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte\nHandlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungs-                                           Artikel 6\nweise verstoßen würden.                                                             Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden            (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei          zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen           seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter      mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                   schriftlicher Bestätigung bedürfen.","926                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\n(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-         c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt\ngaben enthalten:                                                         würde.\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;                                 (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;                              Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nd) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere            (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nÜbereinkünfte;                                                ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-          mitzuteilen.\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nArtikel 10\nlungen richten;\nDatenschutz\nf)     Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nstellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\n(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache\nsowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften\nzu stellen.\nder Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entspre-\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-    chenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\ndie Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\nberührt.\nVerwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung\neiner Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem\nArtikel 7                            Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.\nErledigung von Amtshilfeersuchen                  Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über-\nmittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die       die übermittelten Daten verwendet wurden.\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Er-               (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nsuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mit-       und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\ntel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen  gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-       sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-\nsem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und    mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nzweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise             (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\nzu veranlassen.                                                     der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang    mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen       fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letz-\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.                        tere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-            (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-        cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der       werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde          entgegenstehen.\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-\nholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto-                                    Artikel 11\nkolls benötigt.                                                                          Verwendung der Auskünfte\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen         (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg-     Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun-      Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher\ngen zugegen sein.                                                   Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\ngegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-\nArtikel 8                           det werden.\nForm der Auskunftserteilung                       (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das      lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken,\nbeglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                   (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nProtokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit-   als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\ntels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck       mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nerstellte Angaben ersetzt werden.                                  wenden.\nArtikel 9                                                         Artikel 12\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                             Sachverständige und Zeugen\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-        Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\nses Protokolls ablehnen, sofern                                    gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\na) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-\nfallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen\nZeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nwahrscheinlich wäre oder\ntei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nb) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts       beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nbetoffen sind oder                                           fahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998                         927\nin welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit       unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können\nwelcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.            den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfeh-\nlen, die ihres Erachtens notwendig sind.\nArtikel 13                                (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nKosten der Amtshilfe                        führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-\nsen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-\nlenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,                                     Artikel 15\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-                        Ergänzender Charakter des Protokolls\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nangehören.                                                            (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nuntl der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder\nArtikel 14                             geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es\nDurchführung                             schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte wei-\nterreichende Amtshilfe nicht aus.\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\ndienststellen der Republik Kasachstan einerseits und den              (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nzuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen          nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den lnformationsaus-\nGemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der        tauscr zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nMitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle      und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für\ndazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen          die Gemeinschaft von Interesse sein könnten .\n...","928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver-\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend \"Mitgliedstaaten\"\ngenannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und\nder Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\neinerseits und\nder Bevollmächtigte der Republik Kasachstan\nandererseits,\ndie am 23. Januar neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des\nAbkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Kasachstan andererseits, nachstehend „Abkommen\" genannt, zusammengetre-\nten sind, haben folgende Texte angenommen:\ndas Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtig-\nten der Republik Kasachstan haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemein-\nsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und\nArtikel 36 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 93 des Abkommens\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtig-\nten der Republik Kasachstan haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte\nErklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998             929\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13\nDie Gemeinschaft und die Republik Kasachstan erklären, daß durch den Wortlaut der\nSchutzklausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 23\nUnbeschadet der Artikel 37 und 40 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die\nWorte „gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften\" in Artikel 23 Absätze 1 und 2\nbedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nGesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen\nVorbehalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der ande-\nren Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge\nhaben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder für Gesellschaften, Zweigniederlassun-\ngen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle\nin Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-\ntrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen\noder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochter-\ngesellschaft ist.\n3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht er-\nschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die\nverwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen\nAngaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-\nleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb im Sinne des Artikels 1 0a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 93\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 93 genannten „besonders dringenden Fälle\"\ndie Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens\noder\nb) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nErklärung der Französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit mit der Republik Kasachstan keine Anwendung auf die überseeischen Länder\nund Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nmit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind."]}