{"id":"bgbl2-1998-16-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":16,"date":"1998-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_16.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen","law_date":"1998-03-30T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung des Übereinkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen\nVom 30. März 1998\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 zu dem übereinkommen\nvom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verur-\nteilungen (BGBI. 1997 II S. 1350) wird bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für Deutsch I an d im Verhältnis zu den\nNiederlanden (für das Königreich in Europa)\nmit Wirkung vom 9. Dezember 1997 Anwendung findet.\nII.\nDeutsch I an d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nV o r b eh a I t e u n d E r k I ä r u n g e n abgegeben:\n,,Zu Artikel 5:\nDie Bundesrepublik Deutschland wird der Übertragung der Vollstreckung einer Verur-\nteilung nicht zustimmen, wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der Erledigung\ndes Ersuchens zu erwarten sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen und die\nErledigung daher geeignet ist, wesentliche deutsche Interessen zu beeinträchtigen. Eine\nsolche Beeinträchtigung wird angenommen, wenn sich das Ersuchen auf die Voll-\nstreckung einer den Betrag von 200,- DM nicht übersteigenden Geldstrafe oder -buße\nbezieht. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, den Grenzbetrag etwa inflations-\nbedingt anzuheben oder zu reduzieren, z.B. weil der Verwaltungsaufwand für die Erledi-\ngung von Ersuchen durch bilaterale Vereinbarungen über die Zulässigkeit des unmittel-\nbaren Geschäftsweges zwischen den Justizbehörden gesenkt werden kann.\nZu Artikel 6 Abs. 1:\nJustizministerien im Sinne des Übereinkommens sind für die Bundesrepublik Deutschland\nder Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder.\nZu Artikel 6 Abs. 5:\nIn den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen ist die Übermittlung einer Abschrift\nder dort genannten Schriftstücke an das Justizministerium nicht erforderlich.\nZu Artikel 8 Abs. 3:\nDie Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der\nVoraussetzung annehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil\nfür vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme\nder Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfest-\nstellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.\nZu Artikel 13 Abs. 1:\nIm Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Zu-\nständigkeit der Bundesländer für Gnadenentscheidungen behält sich die Bundesrepublik\nDeutschland vor, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen\nMitgliedstaat nach Maßgabe des Übereinkommens mit der Bedingung zu verbinden, daß\naufgrund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates\nein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnaden-\nträger erfolgt.\nZu Artikel 18:\nSofern das Vollstreckungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deut-\nscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen\nin deutscher Sprache beigefügt werden.\nZu Artikel 21 Abs. 3:\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 21 Abs. 3, daß das Übereinkommen\nauf die Bundesrepublik Deutschland in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die ihre\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, ab dem 90. Tag\nnach der Hinterlegung der Erklärung Anwendung findet.\""]}