{"id":"bgbl2-1998-16-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":16,"date":"1998-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_16.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-23T00:00:00Z","page":891,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["-------------------·---·- - - - - - - - - - - - - ~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998       891\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1998\nDie in Addis Abeba durch Notenwechsel vom\n19. Februar 1998 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 19. Februar 1998\nin Kraft getreten; nachstehend wird die deutsche Ein-\nleitungsnote veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1998\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                     Addis Abeba, den 19. Februar 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Ziffer 3.3.2 Buchstabe c des Protokolls vom 8. Dezember 1995 über die\nVerhandlungen zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammenarbeit\nsowie auf Ziffer 3.4 des Protokolls vom 1O. Oktober 1997 über die Verhandlungen\nzwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammenarbeit folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\n1. Das im Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit vereinbarte Vorhaben „Mugher Cement Factory\" wird zu einem Betrag in Höhe\nvon 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) durch das Vor-\nhaben „Straße Addis Abeba - Gedo, Phase I\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt ist.\n2. Das im Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit vereinbarte Vorhaben „LKW für die Relief Rehabilitation Commission (RRC)\"\nwird zu einem Betrag in Höhe von 3 566 842, 19 DM (in Worten: drei Millionen fünf-\nhundertsechsundsechzigtausendachthundertzweiundvierzig Deutsche Mark und neun-\nzehn Pfennige) durch das Vorhaben „Straße Addis Abeba - Gedo, Phase I\" ersetzt, '\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\n3. Das im Abkommen vom 19. Januar 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien über Finanzlelle Zusammen-\narbeit vereinbarte Vorhaben „Sektorbezogenes Importprogramm Privatindustrie II\"\nwird zu einem Betrag in Höhe von 6433157,81 DM (in Worten: sechs Millionen\nvierhundertdreiunddreißigtausendeinhundertsiebenundfünfzig Deutsche Mark und\neinundachtzig Pfennige) durch das Vorhaben „Straße Addis Abeba - Gedo, Phase I\"\nersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.","892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\n4. Das im Abkommen vom 19. Januar 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit vereinbarte Vorhaben „Sektorbezogenes Importprogramm Privatindustrie II\"\nwird zu einem Betrag in Höhe von 3 134 970,09 DM (in Worten: drei Millionen ein-\nhundertvierunddreißigtausendneunhundertsiebzig Deutsche Mark und neun Pfennige)\ndurch das Vorhaben „Straße Addis Abeba - Gedo, Phase II\" ersetzt, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Abkommen\nvom 19. Januar 1993 und 20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Falls sich die Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWiltrud Holik\nSeiner Exzellenz\ndem Vize-Minister für wirtschaftliche\nEntwicklung und Zusammenarbeit\nDr. Mulato Teshome\nAddis Abeba\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Abkommen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1998\nDie in Addis Abeba am 19. Februar 1998 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit sind nach ihren Artikeln 5\nam 19. Februar 1998\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998                             893\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase 1-\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                               '\nund\ndie _Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               pien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\n„  in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nAthiopien beizutragen,\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wird.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Addis Abeba vom 18. November                                             Artikel 3\n1988 und Nr. 3.3.1 des Ergebnisprotokolls der deutsch-äthiopi-\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nschen Regierungsverhandlungen vom 12. Oktober 1995 -\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nArtikel 1                                erhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,                                       Artikel 4\ndurch Umprogrammierung der Sonderzusage vom 18. Novem-\nber 1988 für Maßnahmen zur Walderhaltung von der Kredit-                  Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\n,,Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase 1 -\"           beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt                See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngestellt worden ist.                                                   Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung .der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nArtikel 5\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 angeführ-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 19. Februar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. M u lato Tesh om e","894                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase II -\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopi-\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -         en durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nvertiefen,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wird.\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  des Jahres 2005.\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-                                        Artikel 3\näthiopischen Regierungsverhandlungen vom 10. Oktober 1997 -             Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nArtikel 1\nerhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,                                     Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo -           Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nPhase II -\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu ins-       überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\ngesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen          beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                  Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ange-\nArtikel 5\nführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 19. Februar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. M u lato Teshome"]}