{"id":"bgbl2-1998-16-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":16,"date":"1998-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_16.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-23T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\n4. Das im Abkommen vom 19. Januar 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit vereinbarte Vorhaben „Sektorbezogenes Importprogramm Privatindustrie II\"\nwird zu einem Betrag in Höhe von 3 134 970,09 DM (in Worten: drei Millionen ein-\nhundertvierunddreißigtausendneunhundertsiebzig Deutsche Mark und neun Pfennige)\ndurch das Vorhaben „Straße Addis Abeba - Gedo, Phase II\" ersetzt, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Abkommen\nvom 19. Januar 1993 und 20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Falls sich die Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWiltrud Holik\nSeiner Exzellenz\ndem Vize-Minister für wirtschaftliche\nEntwicklung und Zusammenarbeit\nDr. Mulato Teshome\nAddis Abeba\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Abkommen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1998\nDie in Addis Abeba am 19. Februar 1998 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit sind nach ihren Artikeln 5\nam 19. Februar 1998\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998                             893\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase 1-\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                               '\nund\ndie _Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               pien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\n„  in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nAthiopien beizutragen,\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wird.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Addis Abeba vom 18. November                                             Artikel 3\n1988 und Nr. 3.3.1 des Ergebnisprotokolls der deutsch-äthiopi-\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nschen Regierungsverhandlungen vom 12. Oktober 1995 -\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nArtikel 1                                erhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,                                       Artikel 4\ndurch Umprogrammierung der Sonderzusage vom 18. Novem-\nber 1988 für Maßnahmen zur Walderhaltung von der Kredit-                  Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\n,,Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase 1 -\"           beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt                See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngestellt worden ist.                                                   Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung .der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nArtikel 5\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 angeführ-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 19. Februar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. M u lato Tesh om e","894                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo - Phase II -\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopi-\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -         en durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nvertiefen,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wird.\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  des Jahres 2005.\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-                                        Artikel 3\näthiopischen Regierungsverhandlungen vom 10. Oktober 1997 -             Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nArtikel 1\nerhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,                                     Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Addis Abeba - Gedo -           Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nPhase II -\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu ins-       überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\ngesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen          beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                  Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ange-\nArtikel 5\nführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 19. Februar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. M u lato Teshome","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998  895\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-maltesischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 24. März 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996\nzu dem Abkommen vom 9. September 1994 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Malta über den Luft-\nverkehr (BGBI. 1996 II S. 1162) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 21\nam 17. März 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 24. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i 11 g e n b e r g\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 30. März 1998\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nBotsuana                                                    am 15. April 1998\nSäo Tome und Prfncipe                                       am 12. Mai 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 1998 (BGBI. II S. 112).\nBonn, den 30. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung des Übereinkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen\nVom 30. März 1998\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 zu dem übereinkommen\nvom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verur-\nteilungen (BGBI. 1997 II S. 1350) wird bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für Deutsch I an d im Verhältnis zu den\nNiederlanden (für das Königreich in Europa)\nmit Wirkung vom 9. Dezember 1997 Anwendung findet.\nII.\nDeutsch I an d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nV o r b eh a I t e u n d E r k I ä r u n g e n abgegeben:\n,,Zu Artikel 5:\nDie Bundesrepublik Deutschland wird der Übertragung der Vollstreckung einer Verur-\nteilung nicht zustimmen, wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der Erledigung\ndes Ersuchens zu erwarten sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen und die\nErledigung daher geeignet ist, wesentliche deutsche Interessen zu beeinträchtigen. Eine\nsolche Beeinträchtigung wird angenommen, wenn sich das Ersuchen auf die Voll-\nstreckung einer den Betrag von 200,- DM nicht übersteigenden Geldstrafe oder -buße\nbezieht. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, den Grenzbetrag etwa inflations-\nbedingt anzuheben oder zu reduzieren, z.B. weil der Verwaltungsaufwand für die Erledi-\ngung von Ersuchen durch bilaterale Vereinbarungen über die Zulässigkeit des unmittel-\nbaren Geschäftsweges zwischen den Justizbehörden gesenkt werden kann.\nZu Artikel 6 Abs. 1:\nJustizministerien im Sinne des Übereinkommens sind für die Bundesrepublik Deutschland\nder Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder.\nZu Artikel 6 Abs. 5:\nIn den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen ist die Übermittlung einer Abschrift\nder dort genannten Schriftstücke an das Justizministerium nicht erforderlich.\nZu Artikel 8 Abs. 3:\nDie Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der\nVoraussetzung annehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil\nfür vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme\nder Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfest-\nstellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.\nZu Artikel 13 Abs. 1:\nIm Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Zu-\nständigkeit der Bundesländer für Gnadenentscheidungen behält sich die Bundesrepublik\nDeutschland vor, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen\nMitgliedstaat nach Maßgabe des Übereinkommens mit der Bedingung zu verbinden, daß\naufgrund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates\nein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnaden-\nträger erfolgt.\nZu Artikel 18:\nSofern das Vollstreckungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deut-\nscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen\nin deutscher Sprache beigefügt werden.\nZu Artikel 21 Abs. 3:\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 21 Abs. 3, daß das Übereinkommen\nauf die Bundesrepublik Deutschland in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die ihre\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, ab dem 90. Tag\nnach der Hinterlegung der Erklärung Anwendung findet.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.16, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998                897\nIII.\nDie N i e der I an de haben bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n,,In · overeenstemming met artikel 21,          „Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des\nderde lid, van het Verdrag wordt het Ver-        Übereinkommens wird das Übereinkom-\ndrag toepasselijk verklaard in de verhou-        men auf die Beziehungen zwischen dem\ndingen van het Koninkrijk der Nederlanden        Königreich der Niederlande (dem König-\n(het Rijk in Europa} tot andere lid-Staten       reich in Europa) und den Mitgliedstaaten,\ndie een soortgelijke verklaring hebben af-       die eine ähnliche Erklärung abgegeben\ngelegt.                                          haben, für anwendbar erklärt.\nIn overeenstemming met artikel 18 van           Im Einklang mit Artikel 18 des Überein-\nhet Verdrag behoudt het Koninkrijk der           kommens behält sich das Königreich der\nNederlanden (het Rijk in Europa) zieh het        Niederlande (das Königreich in Europa) das\nrecht voor te verlangen dat de in artikel 7      Recht vor zu verlangen, daß die in Artikel 7\nvan het Verdrag genoemde relevante               genannten einschlägigen Unterlagen ins\nstukken worden vertaald in het Neder-            Niederländische übersetzt werden.\"\nlands.\"\nBonn, den 30. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 30. März 1998\nTri n i da d und Tob a g o hat am 26. September 1997 dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e seiner am 27. März 1997 erklärten\nKündigung des Übereinkommens vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Inter-\nnationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405)\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1463).\nBonn, den 30. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}