{"id":"bgbl2-1998-15-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":15,"date":"1998-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/15#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-15-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_15.pdf#page=96","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-argentinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-19T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":96,"num_pages":9,"content":["872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 19. März 1998\nDas in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über Technische Zusammenarbeit (BGBI. II\nS. 1396) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 10. November 1997\nin Kraft getreten.\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 1998\nDas in Bonn am 7. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik ,\nDeutschland und der Regierung der Argentinischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 18. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998                              873\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Regierung der Argentinischen Republik -               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentini-            in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nschen Republik,                                                       ten unterliegt.\n(2) Die Regierung der Argentinischen Republik, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nzu vertiefen,                                                         von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Regierung der Argentinischen Republik stellt die Kredit-\nder Argentinischen Republik beizutragen -\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ntrags in Argentinien erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Argentinischen Republik oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                  Die Regierung der Argentinischen Republik überläßt bei\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur      den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nLeistungen für das Vorhaben „Warenhilfe (Ersatzinvestitionen für      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndas Nationale Institut für Industrietechnologie (lnstituto Nacional   men, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrs-\nde Tecnologia lndustrial - INTI))\" zur Deckung des laufenden          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nkosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen          Genehmigungen.\nbis zu insgesamt 13 975 476,64 DM (in Worten: dreizehn Milli-\nonen neunhundertfünfundsiebzigtausendvierhundertsechsund-\nsiebzig Deutsche Mark und 64 Pfennig) zu erhalten.                                               Artikel 5\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil         rung der Argentinisch_en Republik der Regierung der Bundes-\ndieses Abkommens ist, handeln, für die die Lieferverträge nach        republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen\nder Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nabgeschlossen worden sind.                                            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 7. November 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nKeller Sarmiento","874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen 1), die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 7. November 1997 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Argentinischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-\nVerfahren zum FAO Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\"\n(banned) oder „stark beschränkt\" (severely restricted} eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nÜbereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluß-\nberichts der Chemical Action Tast Force.),\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung und Verwendung,\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\",\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\n1) Anmerkung: Die unter a) bis f) aufgeführten Waren und Leistungen sind nur Beispiele.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998 875\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 19. März 1998\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nOman                                                    am 23. Januar 1997.\nOman hat seine Beitrittsurkunde am 23. Januar 1997 in Washington hinter-\nlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 1997 (BGBI. II S. 637).\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 19. März 1998\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maß-\nnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 1.37) ist\nnach seinem Artikel XI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nGuyana                                                      am 10. März 1998\n1\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 21 ).\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 19. März 1998\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen\nSeeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II\nS. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI\nfür\nGuyana                                                     am 8. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nLettland                                                   am    21. März 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1997 (BGBI. II S. 1598).\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens über sichere Container\nVom 19. März 1998\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II\nS. 1009; 1993 II S. 754 - wird nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nGuyana                            am 10. Dezember 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Juli 1997 (BGBI. II S. 1598).\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998   877\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vierten Protokolls\nzum Allgemeinen Übereinkommen\nüber den Handel mit Dienstleistungen\nVom 19. März 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 1997 zu dem Vierten\nProtokoll vom 15. April 1997 zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel\nmit Dienstleistungen (BGBI. 1997 II S. 1990) wird bekanntgemacht, daß das Pro-\ntokoll nach seiner Nummer 3 in Verbindung mit dem Beschluß vom 26. Januar\n1998 - S/C/M/25 - des WTO-Rats für den Handel mit Dienstleistungen für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 5. Februar 1998\nin Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 28. November 1997 bei dem\nGeneralsekretär der Welthandelsorganisation hinterlegt worden.\nDas Vierte Protokoll ist ferner am 5. Februar 1998 in Kraft getreten für\nAntigua und Barbuda                         Mauritius\nAustralien                                  Mexiko\nBangladesch                                 Neuseeland\nBelize                                      Niederlande\nBrunei Darussalam                              (für das Königreich in Europa)\nBulgarien                                   Norwegen\nCöte d'lvoire                               Österreich\nDänemark                                    Pakistan\nEcuador                                     Peru\nEI Salvador                                 Portugal\nEuropäische Gemeinschaft                    Rumänien\nFinnland                                    Schweden\nFrankreich                                  Schweiz\nGrenada\nSenegal\nGriechenland\nSingapur\nIndien\nSlowakei\nIndonesien\nSpanien\nIrland\nSri Lanka\nIsland\nSüdafrika\nIsrael\nThailand\nItalien\nJamaika                                     Trinidad und Tobago\nJapan                                       Tschechische Republik\nKanada                                      Tunesien\nKolumbien                                   Türkei\nKorea, Republik                             Ungarn\nLuxemburg                                   Venezuela\nMalaysia                                    Vereinigtes Königreich\nMarokko                                     Vereinigte Staaten\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","-----.    ----·---------------\n878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nsowie des Protokolls von 1976 hierzu\nVom 20. März 1998\n1.\nDas Internationale übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 305)\nist nach seinem Artikel XV für\nCosta Rica                                                am 8. März 1998\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V für\nCosta Rica                                                am 8. März 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11 . Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 72).\nBonn, den 20. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 20. März 1998\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\n(BGBI. 1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBenin                                                 am      4. März 1998\nGambia                                                am     15. März 1998\nThailand                                              am 22. Februar 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1822).\nBonn, den 20. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998            879\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 20. März 1998\nDas übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nwird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nArmenien                                                         am 29. März 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Armenia will apply the       ,,Die Republik Armenien wird das über-\nConvention only to recognition and enfor-      einkommen nur auf die Anerkennung und\ncement of awards made in the territory of      Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-\nanother Contracting State.                    wenden, die in dem Hoheitsgebiet eines\nanderen Vertragsstaates ergangen sind.\nThe Republic of Armenia will apply the         Die Republik Armenien wird das Über-\nConvention only to differences arising out     einkommen nur auf Streitigkeiten aus sol-\nof legal relationships, whether contractual    chen Rechtsverhältnissen, sei es vertragli-\nor not, which are considered as commer-       cher oder nichtvertraglicher Art, anwenden,\ncial under the laws of the Republic of         die nach dem Recht der Republik Armenien\nArmenia.\"                                      als Handelssachen angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 1998 (BGBI. II S. 113).\nBonn, den 20. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen\nVom 20. März 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBI. 1994 II\nS. 638) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für\nSpanien                                   am 1. Juni 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. März 1997 (BGBI. II S. 958).\nBonn, den 20. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger","880                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .• Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88.00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Kölr:1 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 21.60 DM (19,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 22,70 DM.\nPostvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 20. März 1998\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11 . April 1980 über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird\nnach seinem Artikel 99 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nGriechenland                                                                 am 1. Februar 1999\nLettland                                                                     am 1. August 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with article 96 of the Uni-                „Nach Artikel 96 des Übereinkommens\nted Nations Convention on Contracts for                   der Vereinten Nationen über Verträge über\nthe International Sale of Goods, the Repu-                den internationalen Warenkauf erklärt die\nblic of Latvia declares that any provision of             Republik Lettland, daß die Bestimmungen\narticle 11, article 29, or Part II of this Con-           der Artikel 11 und 29 oder des Teils II des\nvention, that allows a contract of sale or its            Übereinkommens, die für den Abschluß\nmodification or termination by agreement                  eines Kaufvertrages, seine Änderung oder\nor any offer, acceptance, or other indication             Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein\nof intention to be made in any form other                 Angebot, eine Annahme oder eine sonstige\nthan in writing, does not apply where any                 Willenserklärung eine andere als die schrift-\nparty has his place of business in the Repu-              liche Form gestatten, nicht gelten, wenn\nblic of Latvia.\"                                          eine Partei ihre Niederlassung in der Repu-\nblik Lettland hat.\"\nMongolei                                                                     am      1. Januar 1999\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 1997 (BGBI. II S. 1356).\nBonn, den 20. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}