{"id":"bgbl2-1998-15-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":15,"date":"1998-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/15#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_15.pdf#page=96","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-19T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":96,"num_pages":3,"content":["872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 19. März 1998\nDas in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über Technische Zusammenarbeit (BGBI. II\nS. 1396) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 10. November 1997\nin Kraft getreten.\nBonn, den 19. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 1998\nDas in Bonn am 7. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik ,\nDeutschland und der Regierung der Argentinischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 18. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998                              873\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Regierung der Argentinischen Republik -               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentini-            in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nschen Republik,                                                       ten unterliegt.\n(2) Die Regierung der Argentinischen Republik, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nzu vertiefen,                                                         von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Regierung der Argentinischen Republik stellt die Kredit-\nder Argentinischen Republik beizutragen -\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ntrags in Argentinien erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Argentinischen Republik oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                  Die Regierung der Argentinischen Republik überläßt bei\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur      den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nLeistungen für das Vorhaben „Warenhilfe (Ersatzinvestitionen für      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndas Nationale Institut für Industrietechnologie (lnstituto Nacional   men, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrs-\nde Tecnologia lndustrial - INTI))\" zur Deckung des laufenden          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nkosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen          Genehmigungen.\nbis zu insgesamt 13 975 476,64 DM (in Worten: dreizehn Milli-\nonen neunhundertfünfundsiebzigtausendvierhundertsechsund-\nsiebzig Deutsche Mark und 64 Pfennig) zu erhalten.                                               Artikel 5\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil         rung der Argentinisch_en Republik der Regierung der Bundes-\ndieses Abkommens ist, handeln, für die die Lieferverträge nach        republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen\nder Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nabgeschlossen worden sind.                                            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 7. November 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nKeller Sarmiento","874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1998\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen 1), die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 7. November 1997 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Argentinischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-\nVerfahren zum FAO Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\"\n(banned) oder „stark beschränkt\" (severely restricted} eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nÜbereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluß-\nberichts der Chemical Action Tast Force.),\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung und Verwendung,\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\",\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\n1) Anmerkung: Die unter a) bis f) aufgeführten Waren und Leistungen sind nur Beispiele."]}