{"id":"bgbl2-1998-14-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":14,"date":"1998-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_14.pdf#page=31","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft vom 21. Juni 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":31,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 719\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft vom 21. Juni 1996\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Usbekistan andererseits\nVom 23. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 21. Juni 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung\neiner Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits sowie den der\nSchlußakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt.\nDas Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der\nBriefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit nach seinem Artikel 101 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.                                      ·\nBerlin, den 23. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","720                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Usbekistan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie der Republik Usbekistan für die Stärkung der\ndas Königreich Dänemark,                                     politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigent-\nliche Grundlage der Partnerschaft bilden,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-\ndie Griechische Republik,                                    stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria-\nlen Integrität der Republik Usbekistan zur Erhaltung des Friedens\ndas Königreich Spanien,                                      und der Stabilität in Europa beitragen wird,\ndie Französische Republik,                                       in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\nIrland,                                                      Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im\nRahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-\ndie Italienische Republik,                                   heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-\nten,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\ndas Königreich der Niederlande,                              ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Usbekistan zur vollen\nVerwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schluß-\ndie Republik Österreich,                                     akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\nEuropa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen\ndie Portugiesische Republik,                                 in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in\nBonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta\ndie Republik Finnland,                                       für ein Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderun-\ngen des Wandels\" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992\ndas Königreich Schweden,                                     sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,         überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen  dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-       systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur     schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden        Marktwirtschaft zukommt,\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und\nin der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft   nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im    und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nfolgenden „Gemeinschaft\" genannt,                               rechtlichen Reformen in der Republik Usbekistan sowie der\nSchaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-\neinerseits und                                                  dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-\nKonferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu\ndie Republik Usbekistan                                      leistet,\nandererseits -                                                       in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren    den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\nMitgliedstaaten und der Republik Usbekistan sowie der den Ver-  bilität in der Region zu fördern,\ntragsparteien gemeinsamen Werte,\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik    bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseiti-\nUsbekistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und    gem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,\neine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehun-\ngen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit       in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu-\nhergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989       blik Usbekistan, eng mit europäischen Institutionen zusammen-\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-        zuarbeiten,\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den         eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen\nHandel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam-     in der Republik Usbekistan, unter anderem im Energiesektor, und\nmenarbeit,                                                      eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                            721\ngliedstaaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energie-                                    Titel 1\nerzeugnissen zwecks Ausfuhr beimessen; in Bestätigung des\nEintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der                       Allgemeine Grundsätze\nRepublik Usbekistan für die Europäische Energiecharta und die\nvolle Umsetzung des Vertrages über die Energiecharta und des                                   Artikel 2\nEnergiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-\ndene Umweltaspekte,                                                   Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,     Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der\nsoweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni-      Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die\nsche Hilfe vorzusehen,                                            Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nDokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,\neingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde-      sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-\nrung einer schrittweisen Annäherung der Republik Usbekistan an    parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und\neinen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den          dieses Abkommens.\nNachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das\noffene internationale System,                                                                   Artikel 3\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe-     Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen\nralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-   Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen\ndelsorganisation (WTO) und in der Überzeugung, daß der Beitritt    Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der\nder Republik Usbekistan zur WTO eine weitere Intensivierung der    Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-\nHandelsbeziehung zwischen ihnen ermöglichen wird,                 genden „Unabhängige Staaten\" genannt), die Zusammenarbeit\nuntereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-   sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder-          aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-\nlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi-    nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\ntalverkehr zu verbessern,\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima                                     Titel II\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen                            Politischer Dialog\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,                                               Artikel 4\nin den Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des           Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet         scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-        vieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung\nparteien berücksichtigt wird,                                      zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan, unter-\nstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur       Republik Usbekistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der\nVerhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der       Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog\nvorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,                      - wird die Bindungen der Republik Usbekistan zur Gemeinschaft\nund zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen         demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses\nund den Informationsaustausch zu verbessern -                         Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu\nintensiveren politischen Beziehungen führen;\nsind wie folgt übereingekommen:\n- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\nnalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nArtikel 1\ndadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-     - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\nseits und der Republik Usbekistan andererseits wird eine Part-        arbeit in den Fragen bemühen, welche die Befolgung der\nnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,                Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung, den Schutz\n- die Unabhängigkeit und Souveränität der Republik Usbekistan         und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der\nzu unterstützen;                                                  Minderheitenrechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsul-\ntationen über diese Fragen abhalten.\n- die Bestrebungen der Republik Usbekistan zur Festigung ihrer\nDemokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur      Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.\nVollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstüt-\nzen;                                                                                       Artikel 5\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen         Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-   Artikel 78 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen\nschen Beziehungen ermöglicht;                                  Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien                                  Artikel 6\nzu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nzu begünstigen;\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen           eingeführt:\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen;\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\n- den Aufbau einer bürgerlichen Gesellschaft zu fördern, die auf      einerseits und Vertretern der Republik Usbekistan anderer-\ndem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht.                     seits;","722                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-       ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf    vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\nRahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;             Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-\nVertragspartei übernommen wurden.\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\ndieses Dialogs beitragen können.\nArtikel 11\nArtikel 7                                 (1) Ursprungswaren der Republik Usbekistan werden in die\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im     Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 frei von\nRahmen des durch Artikel 83 eingesetzten Parlamentarischen          mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher\nKooperationsausschusses statt.                                      Wirkung eingeführt.\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik\nUsbekistan unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 frei von men-\nTitel III                           genmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung\neingeführt.\nWarenverkehr\nArtikel 12\nArtikel 8                                 Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen   orientierte Preise.\ndie Meistbegünstigung in bezug auf\nArtikel 13\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;                 (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\n- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und       daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nUmladung;                                                       konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so\n- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-     können die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan, je nach-\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;        dem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden\nVerfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                     Maßnahmen treffen.\n- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-       (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.                          den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                     Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Usbekistan dem\nKooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\num, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer\nannehmbare Lösung zu ermöglichen.\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder\nhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten\nEinigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;\nsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des         Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                 Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem        sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\nZeitpunkt, zu dem die Republik Usbekistan der WTO beitritt, oder        (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nam 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeit-      rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\npunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Republik  würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\nUsbekistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.          Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\nnach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nArtikel 9                                 (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der       haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung       geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.                  wenigsten beeinträchtigen.\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-            (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,    oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder     Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.    des Artikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung\nund Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT    gemäß den diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-                                Artikel 14\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.          Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\nerlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\nAbkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die\nArtikel 10\nsich aus dem Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO ergeben-\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen        de Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Emp-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die       fehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-      richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines\ntragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den     Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-\nEinfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit       ren wirksam werden könnte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                           723\nArtikel 15                                                        Artikel 20\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-         Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen         Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum      gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren          dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden\noder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-     können.\nturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-\ngischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerzi-\nellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-                                Artikel 21\nlungen betreffend Gold und Silber ent_gegen. Diese Verbote oder       Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nBeschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen    führung der Artikel 19 und 20 aus.\nDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\ndels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nKapitel II\nArtikel 16\nBedingungen für die Niederlassung und\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\ndie Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder-\nabkommen, das am 4. Dezember 1995 paraphiert wurde und                                         Artikel 22\nseit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.\n(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für\ndie Niederlassung usbekischer Gesellschaften im Sinne des Arti-\nArtikel 17                            kels 24 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag      ist als die Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle             (2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit   gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\nAusnahme des Artikels 11.                                          ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften usbeki-\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-  scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und   Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\nVertretern der Republik Usbekistan andererseits zusammensetzt.     schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle          (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von       ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen usbeki-\nInteresse sind.                                                    scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-\nniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nArtikel 18                            Behandlung.\nDer Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der          (4) Unbeschadet der in Anhang III genannten Vorbehalte\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Republik Usbekistan          gewährt die Republik Usbekistan für die Niederlassung von\nzu schließenden Sonderabkommen.                                    Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 24\nBuchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\ndie ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines\nTitel IV                            Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere\nBehandlung ist.\nBestimmungen über\n(5) Sie gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochter-\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                    gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nder Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen\nKapitel 1\nGesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder\nArbeitsbedingungen                         den Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassun-\ngen eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die\ngünstigere Behandlung ist.\nArtikel 19\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-                              Art i ke 1 23\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen\nsich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen,        (1) Artikel 22 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-\ndaß den Staatsangehörigen der Republik Usbekistan, die im          schiffs- ·und Seeverkehr.\nGebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine\n(2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von\nBehandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-\nSchiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\ngungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der\nnationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergrei-\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den\nfender Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See\neigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nzurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den\n(2) Vorbehaltlich der in der Republik Usbekistan geltenden      Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Repu-     derlassung in ihrem Gebiet ,in Form von Tochtergesellschaften\nblik Usbekistan sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitglied-    oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Nieder-\nstaaten, die im Gebiet der Republik Usbekistan rechtmäßig          lassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig\nbeschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich   sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochterge-\nder Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung         sellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nkeine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung        eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die gün-\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.                   stigeren Bedingungen sind.","724                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\n(3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch         d) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der\ndarauf zu beschränken:                                                     Gemeinschaft und der usbekischen Gesellschaften im Sinne\ndes Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen                 durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-              derlassungen in der Republik Usbekistan beziehungsweise in\nren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-             der Gemeinschaft;\nrierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-\nbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen     e) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nder Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung           ten;\neingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;                 f)   sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen                   freiberufliche Tätigkeiten.\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der       Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderli-     verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,\nchen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Bin-      bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für\nnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und          Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der\nSchiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kun-     Republik Usbekistan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-\nden);                                                            hungsweise der Republik Usbekistan niedergelassen sind, und\nfür Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nbeziehungsweise der Republik Usbekistan niedergelassen sind\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\nund von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungs-\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-\nweise der Republik Usbekistan kontrolliert werden, wenn ihre\nten Güter beziehen;\nSchiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,          Usbekistan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und        striert sind.\ndes      elektronischen     Datenaustausches     (vorbehaltlich\nnichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunika-                                       Artikel 25\ntionsbereich);\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen              ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital      lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals         legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen ge-\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses       genüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-\nAbkommens, ausländischen Personals);                             sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der\nStabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen\nf)   Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim          diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-\nOrganisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim über-         ses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nnehmen von Ladungen, wenn gewünscht.                             werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem\nAbkommen zu umgehen.\nArtikel 24                                   (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte· und\nIm Sinne dieses Abkommens\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise           vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\neine „usbekische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach       Besitz öffentlicher Stellen befinden.\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs-              (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen\"\nweise der Republik Usbekistan gegründet wurde und ihren          die in Anhang IV beschriebenen Tätigkeiten.\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre\nHauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-\nhungsweise der Republik Usbekistan hat. Hat die nach den                                      Artikel 26\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der          Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nRepublik Usbekistan gegründete Gesellschaft nur ihren sat-       wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-         Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nweise der Republik Usbekistan, so gilt die Gesellschaft als      den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nGesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als usbeki-\nsche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte                                   Artikel 27\nund kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der\nMitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Usbekistan              (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\naufweist;                                                        der Republik Usbekistan niedergelassenen Gesellschaften der\nGemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelas-\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-    senen usbekischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet\nwird;                                                            der Republik Usbekistan beziehungsweise der Gemeinschaft\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine              Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-        oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als     Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-        Republik Usbekistan besitzt, sofern es sich dabei um in\nführung hat _und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte     Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Ab-\nmit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß    satzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften oder\nnötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-   Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,         Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen\nBeschäftigungszeitraum.\nbesteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-\nhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen          (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nNiederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-        nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nstellt;                                                          ist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-","- - - - -------~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                           725\nstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die                                   Kapitel III\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nsonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr                              Grenzüberschreitender\nvon ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen                    Dienstleistungsverkehr zwischen der\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                            Gemeinschaft und der Republik Usbekistan\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nArtikel 29\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-        (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\neignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:               Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\n- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nUnterabteilung der Niederlassung;\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der\n- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des Mderen         Gemeinschaft oder durch armenische Gesellschaften zu erlau-\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und     ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\nVerwaltungskräfte;                                         Leistungsempfängers niedergelassen sind.\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung        (2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder    führung von Absatz 1 aus.\nsonstiger Personalentscheidungen;\nArtikel 30\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder       Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der          Usbekistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen             bauen.\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische                              Artikel 31\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nc) Das „gesellschattsintern versetzte Personal\" umfaßt die          und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet    wirksam anzuwenden.\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nPflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\nmuß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\ndie eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\nNichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisati-\nderei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\non erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nlauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nArtikel 28                                 trockenen und flüssigen Massengütern.\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Krätten,         (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-     a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-        mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nzeichnung dieses Abkommens sind.                                         zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-\nligen Sowjetunion nicht mehr an;\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 36 unberührt: Für die Fälle des\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nArtikels 36 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestiml'tlungen\nmen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nallein Artikel 36 maßgeblich.\nwenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im           Linienreedereien der ·einen oder der anderen Vertragspartei\nlichte des Artikels 42 unterrichtet die Regierung der Republik          sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\nUsbekistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue                 nach dem betreffenden Drittland hätten;\nRechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\ngungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der            gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nTochtergesellschatten und Zweigniederlassungen von Gesell-               kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nschaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan restrikti-\nver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses         d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nAbkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Usbeki-               mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nstan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu            technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nübermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzuneh-             kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\nmen.                                                                    stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nten.\n(4) Haben die in der Republik Usbekistan eingeführten neuen\nRechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die\nArtikel 32\nGeschäftstätigkeit der in der Republik Usbekistan niederge-\nlassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von            Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\nGesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am     kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nTag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden             Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\ndiese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten      gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-\ndes betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-        stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und\ngesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttre-    gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-\nten des Rechtsakts bereits in der Republik Usbekistan niederge-     abkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien\nlassen sind.                                                        nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.","726                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nKapitel IV                                                            Artikel 39\nAllgemeine Bestimmungen                                  Unbeschadet des Artikels 27 sind die Kapitel II, III und IV nicht\nso auszulegen, als verliehen sie\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nArtikel 33                                    Usbekistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus           insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit                   Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-\ngerechtfertigt sind.                                                           fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Usbe-\nkistan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-     sich dort aufzuhalten;\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                          - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nvon 1.1sbekischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das\nRecht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der\nArtikel 34                                    Republik Usbekistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu\nlassen;\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-               - den usbekischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-             sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und                        Gebiet der Republik Usbekistan Staatsangehörige der Mit-\nErbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies                    gliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\nnicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-        - den usbekischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaf-\ntragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-                      ten oder den Zweigniederlassungen von usbekischen Gesell-\nsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-                    schaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen usbeki-\nmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 33.                              scher Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter\nderen Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsver-\nArtikel 35                                   trägen zur Verfügung zu stellen;\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den usbekischen\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nsich im ausschließlichen Miteigentum von usbekischen Gesell-\nschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die\nschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.\nZeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.\nArtikel 36\nKapitel V\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem                                  Lautende Zahlungen und Kapital\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden\nVerpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst-                                             Artikel 40\nleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS\nfallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die                  (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-\nBehandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-               lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der\nmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors,                 Republik Usbekistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmi-\n-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.                            gen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-\nstungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen\ngeleistet werden.\nArtikel 37\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung      treten aieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,                menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß\nihre Mitgliedstaaten oder die Republik Usbekistan im Einklang              den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,\nmit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über                und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\nwirtschaftliche Integration verpflichtet haben.                            getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\ngewährleistet.\nArtikel 38\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt            dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von        kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-                 hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren                   der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan eingeführt und\nwerden.                                                                    die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-         (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-                Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                 men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-            zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die\n(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der usbeki-\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nschen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-     über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik\ngliedstaaten oder die Republik Usbekistan daran, bei der Anwen-            Usbekistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefäl-\ndung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-           len devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit\nlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohn-         der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen\nsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.                   anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Usbeki-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                          727\nstan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und   - Austausch von Sachverständigen;\nentsprechend dem Status der Republik Usbekistan im IWF zuläs-\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\nsig sind. Die Republik Usbekistan wendet diese Beschränkungen\neinschlägige Rechtsvorschriften;\nin einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung\nwird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen.         - Veranstaltung von Seminaren;\nDie Republik Usbekistan unterrichtet den Kooperationsrat umge-    - Ausbildung des an der Ausarbeitung und Umsetzung von\nhend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnah-         Rechtsvorschriften mitwirkenden Personals;\nmen.\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-      rechts.\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbe-\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nkistan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devi-\nFällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr\nsen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Repu-\nWettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.\nblik Usbekistan, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die\nRepublik Usbekistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu\nsechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalver-\nkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan\nTitel VI\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.                     Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nArtikel 43\nKapitel VI\n(1) Die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan entwickeln\nSchutz des geistigen, gewerb-                   eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang\nlichen und kommerziellen Eigentums                  der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen\nEntwicklung in der Republik Usbekistan beizutragen. Diese\nZusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen\nArtikel 41\nzum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang V wird die Republik          (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nUsbekistan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem       der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\nund kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende          Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Usbe-\ndes fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein ver-   kistan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit\ngleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft    sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch\nbesteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung       Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.\ndieser Rechte.\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses      allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\nAbkommens tritt die Republik Usbekistan den in Anhang V           Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nAbsatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die      nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-\nRechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-        lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-\ntum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von schaft, Energie und Sicherheit der zivilen Nutzung von Kernener-\nihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto        gie, Verkehr, Fremdenverkehr, Postdienste und Telekommunika-\nangewandt werden.                                                 tion, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zur Stärkung\nder regionalen Zusammenarbeit zu widmen.\nTitel V\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung                  arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\nschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in\nArtikel 42                            den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für di~ technische\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik         Hilfe der Gemeinschaft für die Republik Usbekistan vereinbarten\nUsbekistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraus-     Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durch-\nsetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen      führungsverfahren Rechnung zu tragen ist.\nder Republik Usbekistan und der Gemeinschaft darstellt. Die\nRepublik Usbekistan wird sich darum bemühen, daß ihre Rechts-                                 Artikel 44\nvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar                    Zusammenarbeit im Bereich\nwerden.                                                                 des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-\ndere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Rechts-    sten, daß sich der internationale Handel der Republik Usbekistan\nvorschriften zu Banken und anderen Finanzdienstleistungen,        im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht.\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges\nEigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbe-        Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,\nwerbsregeln einschließlich der damit verbundenen Fragen und       die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung\nfür den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Auftragswesen,  sind, insbesondere im Hinblick auf eine Unterstützung der Repu-\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren         blik Usbekistan bei der Angleichung ihrer Rechts- und Verwal-\nund Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,       tungsvorschriften an die Regeln der WTO, so daß sie die Bedin-\ntechnische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige          gungen für einen Beitritt zur WTO so bald wie möglich erfüllt.\nVorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Telekommuni-     Hierzu gehören:\nkation.                                                           - die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit\nzusammenhängende Fragen, wie z. 8. Zahlungen, sowie für\n(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Usbekistan techni-\nsche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön-          Clearing-Mechanismen,\nnen unter anderem gehören:                                        - die Formulierung einschlägiger Gesetze.","----- ··-------------------\n728                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nArtikel 45                              Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der\nQualität usbekischer Waren.\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes            (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um\nZusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,\ngefördert werden:\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-          - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen\nteilnehmern beider Seiten;                                            und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen der Repu-           - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-\nblik Usbekistan, ihre Industrie umzustrukturieren;                   schaft und die Anwendung der europäischen Normen und\nKonformitätsprüfungsverfahren fördern;\n- Verbesserung des Managements;\n- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-\n- Entwicklung der Qualität von Industrieerzeugnissen;                   tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.\n- Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-\nzitäten im Bereich der Rohstoffe;                                                             Artikel 49\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,                           Bergbau und Rohstoffe\neinschließlich der Vermarktung von Erzeugnissen;\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\n- Umweltschutz;                                                      erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-\n- Rüstungskonversion;                                                weiten.\n- Ausbildung von Führungspersonal.                                       (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nfolgende Bereiche:\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                 - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sek-\ntoren Bergbau- und Nichteisenmetalle;\nArtikel 46                              - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\narbeit;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n- Handelsfragen;\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Be-\nfugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die              Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-\nZusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für           bereich;\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere\n- Ausbildung;\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-       - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\nstitionsmöglichkeiten.\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:                                          Artikel 50\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-            Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nUsbekistan, soweit angebracht;\nForschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\n- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppel-                   des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\nbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik        fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nUsbekistan, soweit angebracht;                                   jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nNiveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen\nländischen Investitionen in die usbekische Wirtschaft;\nEigentums).\n- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-             (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und           folgendes:\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-     - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\ntionsbereich;\n- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-           - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                      schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE\ntätig sind.\nArtikel 47                              Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 51\nÖffentliches Auftragswesen                          dur,chzuführen.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für       Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-      gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,          Wissenschaft und Technik befassen.\nzu entwickeln.\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\nArtikel 48                              Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der\nZusammenarbeit im Bereich                            Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-\nder Normen und der Konformitätsprüfung                        fen befaßt sind oder waren.\n(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien          (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\nsoll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten          gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien    jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln\ngefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern           und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-\nFortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im            mungen über das geistige Eigentum enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                          729\nArtikel 51                            - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-\nAllgemeine und berufliche Bildung                         zung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Ener-\ngieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\n- Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in\nder Republik Usbekistan sowohl im öffentlichen als auch im        - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nprivaten Sektor anzuheben.                                            brauch für alle Energiearten;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf      - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nfolgende Bereiche:                                                    giesektor;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der         - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-\nberuflichen Bildung in der Republik Usbekistan, einschließlich     gieträgern;\ndes Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-          - Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und\ndiplome;                                                          sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten        weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-          wendig sind;\ngigen Bereichen;                                               - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit              giequellen.\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;                           (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,     nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-\njungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;        re Informationen über die Nutzung von Energiequellen sowie den\nBau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen          sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die\nStudien an geeigneten Lehranstalten;                           Vertragsparteien legen besonderen Wert auf die Zusammenar-\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                        beit bei Investitionen im Energiesektor und die Art, wie diese\ngeregelt werden. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;            des Titels IV und des Artikels 46 in bezug auf Investitionen im\n- Ausbildung von Journalisten;                                     Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.\n- Ausbildung von Ausbildern.\nArtikel 54\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen              Umwelt und menschliche Gesundheit\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-         (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle         der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Kon-\nRahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf      ferenz von Sofia im Oktober 1995, des Vertrages über die Ener-\nder Teilnahme der Republik Usbekistan am TEMPUS-Programm          giecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechar-\nder Gemeinschaft aufbauen.                                        taprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Um-\nweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre\nArtikel 52                             Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen\nGesundheit.\nAgrar-und Ernährungswirtschaft\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung  schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die    des:\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft\nund des Dienstleistungssektors in der Republik Usbekistan, die    - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und\nEntwicklung in- und ausländischer Märkte für usbekische Er-           Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den\nzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt          Zustand der Umwelt;\ngewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendig-      - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie          den Luft- und Wasserverschmutzung;                          ,\ndie Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Ver-\n- ökologische Wiederherstellung;\narbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die\nVertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der     - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nusbekischen Normen an die technischen Regelwerke der                  und -nutzung;\nGemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungs-    - Sicherheit von Industrieanlagen;\nmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-\nschutznormen, an.                                                  - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\n- Wasserqualität;\nArtikel 53                             - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nEnergie                                 Durchführung des Baseler Übereinkommens;\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der     - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-\nMarktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem            erosion und chemische Verschmutzung;\nHintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in     - Schutz der Wälder;\nEuropa.\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf         und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der bio-\ndie Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie            logischen Ressourcen;\numfaßt unter anderem folgende Bereiche:\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-           planung;\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der\nSicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko-    - globale Klimaveränderung;\nlogisch vernünftiger Weise;                                     - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;","730                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die               - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden             europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;\nRahmen.\n- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender           munikation und Postdienste und Investitionsförderung;\nForm:\n- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;                ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter             durch Liberalisierung von Teilsektoren;\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien      - fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der           sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;\nBiotechnologien;\n- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf             Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung\ndas Gemeinschaftsniveau;                                           des Hochfrequenzspektrums;\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der          - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\nZusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-              diensten unter Marktbedingungen.\ntur, und auf internationaler Ebene;\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen                                           Artikel 57\nUmwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nach-\nFinanzdienstleistungen und Steuerbehörden\nhaltigen und umweltgerechten Entwicklung;\n- Umweltverträglichkeitsstudien.                                      (1) Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbezie-\nhung der Republik Usbekistan in die weltweit anerkannten Syste-\n(4) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammen-     me für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die\narbeit in Fragen der menschlichen Gesundheit insbesondere          technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:\ndurch technische Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung\nansteckender Krankheiten und beim Schutz von Müttern und           - Entwicklung eines Aktien- und eines Wertpapiermarktes;\nkleinen Kindern an.                                                - Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines\ngemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der\nArtikel 55                                Republik Usbekistan in die weltweit anerkannten Systeme für\nden gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nVerkehr\n- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nmenarbeit im Verkehrsbereich.\nGesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-        ventures im Versicherungssektor der Republik Usbekistan\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik           sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.\nUsbekistan; die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompati-\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\nbilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines\nder Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz-\numfassenderen Verkehrssystems; die Ermittlung und Ausarbei-\ndienstleistungssektor zu fördern.\ntung vorrangiger Vorhaben sowie Bemühungen um die Mobilisie-\nrung von Investitionen zu ihrer Durchführung.                         (2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau des Steuer-\nsystems und der Steuerbehörden in der Republik Usbekistan\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\nzusammen. Diese Zusammenarbeit schließt den Austausch von\n- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-      Informationen und Erfahrungen in Steuerfragen und die Ausbil-\nverkehr, Eisenbahnen, Häfen, Flughäfen und städtischen Per-    dung des an der Formulierung und Umsetzung der Steuerpolitik\nsonenverkehrssystemen;                                         mitwirkenden Personals ein.\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,                               Artikel 58\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\nU n t er n e h m· e n s u m s t r u k -\ngemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\nturierung und Privatisierung\ndungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-\ngen im Rahmen des TRACECA-Projekts;                                In der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender\nBedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\nkommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-           dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo-\ngramme;                                                         gischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesonde-\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für    re auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich  Privatisierungsprozesses geachtet.\nder Privatisierung des Verkehrssektors.                         Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen-\ndes:\nArtikel 56                             - Weiterentwicklung einer Stelle innerhalb der Regierung der\nPostdienste und Telekommunikation                            Republik Usbekistan, die bei der Definition und Lenkung des\nPrivatisierungsprozesses Unterstützung leistet;\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-     - Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung\ngenden Bereichen:                                                     der Republik Usbekistan, einschließlich des gesetzlichen Rah-\nmens und der Durchführungsmechanismen;\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;                  - Unterstützung von marktorientierten Ansätzen für Boden-\nnutzung und -besitz und die Privatisierung des Landes;\n- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des\nMarketings für den Telekommunikationssektor und die Post-       - Umstrukturierung der Unternehmen, die noch nicht für die\ndienste;                                                           Privatisierung geeignet sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                          731\n- Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der  - Transfer von Know-how;\nkleinen und mittleren Unternehmen;                            - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\n- Entwicklung von Systemen zur Finanzierung von Privatisie-\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorgani-\nrungsfonds.\nsationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial;\nDas Ziel dieser Zusammenarbeit besteht auch in der Förderung\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\nvon Investitionen der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan.\nArtikel 62\nArtikel 59\nKleine und mittlere Unternehmen\nRegion a I entw ic kl u n g\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in\n(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-    der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan.\ntionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden\nüber die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-          (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\nden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung sondere in folgenden Bereichen:\nbenachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.              - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;\nAußerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen      - Aufbau einer angemessenen Infrastruktur zur Unterstützung\nund den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen             der KMU; Förderung der Kommunikation zwischen den KMU\nöffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Metho-      sowohl innerhalb als auch außerhalb der Republik Usbekistan;\nden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutau-          KMU-orientierte Ausbildung zur Erschließung von Finanzie-\nschen.                                                              rungsmöglichkeiten;\nArtikel 60                            - Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und\nQualitätssicherung.\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die                               Artikel 63\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.                           Information und Kommunikation\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:                   Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der           Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.\nSicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-  Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nbereiche mit hohem Unfallrisiko;                              Gemeinschaft und die Republik Usbekistan für die breite Öffent-\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur           lichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-       auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geisti-\nbedingten Leiden;                                             gem Eigentum.\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nChemikalien;                                                                               Artikel 64\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie                             Verbraucherschutz\nGesundheitssc~utz und Sicherheit am Arbeitsplatz.                Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit    tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu-\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:                     sammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die\ngesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen,\n- Optimierung des Arbeitsmarkts;\ndie Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs-und Berufsberatungs-    über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinfor-\ndienste;                                                      mation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;         angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austau-\nsches zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, eine\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;             höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Ver-\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible          anstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-                                    Artikel 65\ntums.\nZoll\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die       (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der         aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-   Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,\nblik Usbekistan einschließt.                                     und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Usbeki-\nstan an die der Gemeinschaft zu sorgen.\nZiel dieser Reformen ist es, in der Republik Usbekistan Schutz-\nmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System        (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nentsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.  - Austausch von Informationen;\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nArtikel 61\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\nFremdenverkehr                               papiers;\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-    - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\nRepublik Usbekistan;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\n- Intensivierung des Informationsflusses;                           Güterverkehr;","732                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-     Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für\nsysteme;                                                       technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt\nwerden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\nschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren\nSoweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.              des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit         heiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Titel VIII           können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-\nwird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs-       tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen\nbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen           ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-\nbeigefügte Protokoll geregelt.                                    behörden, Parlamen\\ariern und Nichtregierungsorganisationen.\nArtikel 66                                                          Titel VIII\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nZusammenarbeit bei der Verhütung\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung                 von Straftaten und der Verhütung und\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-              Kontrolle der illegalen Einwanderung\ntistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-\nwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-\nwicklung von Privatunternehmen in der Republik Usbekistan                                     Artikel 69\nbenötigt werden.                                                     Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-    Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:\nchen zusammen:                                                    - Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;\n- Anpassung des usbekischen Statistiksystems an die interna-      - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll, uner-\ntional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;         laubter Waffenhandel;\n- Austausch statistischer Informationen;                          - Fälschung.\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der       Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-     gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische\nökonomischen statistischen Informationen.                      Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-\nAls Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Usbe-    chen geleistet werden:\nkistan technische Hilfe.                                          - Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\nder Verhütung von Straftaten;\nArtikel 67                            - Einrichtung von Informationszentren;\nWirtschaftswissenschaften                        - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-    hütung von Straftaten befaßt sind;\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine    - Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-             struktur;\nlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und\n- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\nzur Verhinderung von Straftaten.\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen\nüber die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-\nschen Aussichten aus.                              ·                                          Artikel 70\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:                             Geldwäsche\n- Unterstützung der Republik Usbekistan bei ihrem wirtschaft-        (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Bera-  Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\ntung und technischer Hilfe;                                    zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\nsen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-        besonderen mißbraucht werden.\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere     (2} Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nnisse zu sorgen;                                              Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\n- Verbesserung der Fähigkeit der Republik Usbekistan, Wirt-      cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nschaftsmodelle zu entwickeln.                                 sind.\nArtikel 71\nTitel VII                                                         Drogen\nZusammenarbeit in Fragen der                          Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\nDemokratie und der Menschenrechte                     Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-\nenz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-\nhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\nArtikel 68\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-\nDie Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf- den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-\nfung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,        dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-       rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-\ntungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit     beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und\nsowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten       enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-\ngemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-       schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-\nken.                                                              parteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                               733\nArtikel 72                                                          Artikel 77\nIllegale Einwanderung                                Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\n(1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Usbekistan vereinba-     sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\nren zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu ver-         geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\nhüten und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck                          aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für\n- erklärt sich die Republik Usbekistan bereit, diejenigen ihrer      Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nStaatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitglied-     Wiederaufbau und Entwicklung.\nstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlich-\nkeiten wiederaufzunehmen;\n- erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-                               Titel XI\nangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-\nzwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Usbekistan auf-                            Institutionelle,\nhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten                       allgemeine und Schlußbestimmungen\nwiederaufzu nehmen.\nDie Mitgliedstaaten und die Republik Usbekistan versehen ihre                                    Artikel 78\nStaatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\n(2) Die Republik Usbekistan erklärt sich bereit, mit den Mit-     dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\ngliedstaaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu             jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\nschließen, in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederauf-       aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\nnahme geregelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur          oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nWiederaufnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staa-            Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-\ntenloser, die aus der Republik Usbekistan in das Gebiet eines        onsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch\nMitgliedstaats gekommen sind oder die aus einem Mitgliedstaat        geeignete Empfehlungen aussprechen.\nin das Gebiet der Republik Usbekistan gekommen sind.\n(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen                                   Artikel 79\nAnstrengungen unternommen werden können, um die illegale\nEinwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.                          (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern\nTitel IX                               der Regierung der Republik Usbekistan andererseits.\nKulturelle Zusammenarbeit                             (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\nArtikel 73                              abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von\neinem Mitglied der Regierung der Republik Usbekistan ausgeübt.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem                                       Artikel 80\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für              (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen           von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-        tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nwickelt werden.                                                      Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits und Vertretern der Regierung der Republik Usbekistan\nTitel X                               andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise\num hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des\nFinanzielle Zusamenarbeit                          Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-\nim Bereich der technischen Hilfe                       schaft und von der Republik Usbekistan ausgeübt.\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\nArtikel 74                              se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\nauch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Repu-\ngehört.\nblik Usbekistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Arti-\nkeln 75, 76 und 77 vorübergehend Finanzhilfe als technische             (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nHilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaft-  tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\nliche Umgestaltung der Republik Usbekistan beschleunigt wer-         Tagungen des Kooperationsrats sorgt.\nden.\nArtikel 75                                                          Artikel 81\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen            Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\nRatsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-              einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;\ngramms gewährt.                                                      er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nArtikel 76\nArtikel 82\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die ·gesetzten            Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien         Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nunter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Usbeki-          GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nstan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte        soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende\nbei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten    GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO\nden Kooperationsrat.                                                 erfährt.","734                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nArtikel 83                               b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder der Nationalver-             unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\nsammlung der Republik Usbekistan und des Europäischen\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke\nParlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nregelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nArtikel 84                                    Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus           sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und                   nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\nAbgeordneten des usbekischen Parlaments andererseits zusam-               tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen\nmen.                                                                      Sicherheit für notwendig erachtet;\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-\nGeschäftsordnung.\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß              chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nführen abwechselnd das Europäische Parlament und das usbe-                zweck einzuhalten.\nkische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nArtikel 88\nArt i ke 1 85\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den                unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nKooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem           - dürfen die von der Republik Usbekistan gegenüber der\nAusschuß die erbetenen Informationen.                                   Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staat&angehörigen\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-            oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-               Usbekistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung\ngen an den Kooperationsrat richten.                                     zwischen usbekischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf-\nten oder Firmen bewirken.\nArtikel 86\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich    Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-        hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung        befinden.\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\nGerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,                                     Artikel 89\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-           (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.                              rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse                Abkommens befassen.\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-           (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-   beilegen.\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-            (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik .Usbekistan         den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nergeben;                                                          notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine            tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-   Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende         eine Streitpartei.\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\ngehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-\nnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts         Die Empfel1lungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nanderes bestimmt;                                                Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern              (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung       Streitbeilegung erlassen.\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der                                   Artikel 90\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnting und            Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-      tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer        zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\nSchiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.                   Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen\nden Vertragsparteien zu erörtern.\nArtikel 87                               Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 89 und 95 unberührt.\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nMaßnahmen zu ergreifen,                                                                          Artikel 91\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-        Die Behandlung, die der Republik Usbekistan gemäß diesem\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-   Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die\nteressen widerspricht;                                          Mitgliedstaaten einander gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                           735\nArtikel 92                             stan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,\ndie unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\nschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem\nRepublik Usbekistan einerseits und die Gemeinschaft oder die\nAbkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nMitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten\ngemäß ihren Befugnissen andererseits.\nArtikel 98\nArtikel 93                                Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ntrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle\nund der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nfallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-\nschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\nle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\neinerseits sowie für das Gebiet der Republik Usbekistan anderer-\nvorgesehen ist.\nseits.\nArtikel 94                                                        Artikel 99\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.          Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nDanach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr        Verwahrer dieses Abkommens.\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor\nEnde der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-\nArtikel 100\ntei kündigt.\nDie Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\nArtikel 95                             scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nscher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- scher, spanischer und usbekischer Sprache gleichermaßen ver-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-    bindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele    schen Union hinterlegt.\ndieses Abkommens erreicht werden.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere                             Artikel 101\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht             Dieses Abkommen -wird von den Vertragsparteien nach Maß-\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.         gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck-          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-    dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalse-\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu        kretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß\nfinden.                                                            die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-      Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-         Beziehungen zwischen der Republik Usbekistan und der\nnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,        Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.                   unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel\nArtikel 96\nund die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nDie Anhänge 1, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind\nBestandteil dieses Abkommens.                                                                 Artikel 102\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nArtikel 97\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-    Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der\npersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses            Gemeinschaft und der Republik Usbekistan in Kraft gesetzt wer-\nAbkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die           den, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeit-\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder           punkt „Inkrafttreten dieses Abkommens\" der Zeitpunkt des\nmehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbeki-       lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","-----------------------------------\n736 Bundesg~setzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I Nicht bindendes Verzeichnis der Vorteile, die die Repubtik Usbekistan den\nUnabhängigen Staaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährt\nAnhang II Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2\nAnhang III Vorbehalte der Republik Usbekistan gemäß Artikel 22 Absatz 4\nAnhang IV Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 25 Absatz 3\nAnhang V Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\ngemäß Artikel 41\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis der Vorteile,\ndie die Republik Usbekistan den Unabhängigen Staaten\ngemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährt\nDie Vorteile werden jenen unabhängigen Staaten gewährt, die Vertragspartei des\nÜbereinkommens über die Errichtung einer Freihandelszone sind und mit denen Usbe-\nkistan Freihandelsabkommen geschlossen hat.\nIn bezug auf Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Russi-\nsche Föderation, Turkmenistan und die Ukraine gelten folgende Bestimmungen:\n1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß zwischenstaatlichen oder\nKreditabkommen innerhalb der von der Regierung der Republik Usbekistan unter\nBerücksichtigung innerstaatlicher Erfordernisse festgelegten mengenmäßigen\nBeschränkungen geliefert werden.\nBeim Handel im Rahmen von Kooperationsabkommen wird keine Mehrwertsteuer und\nkeine Verbrauchsteuer erhoben.\n2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren\nDie Ausfuhrkontingente für die Lieferung usbekischer Waren gemäß den jährlichen\nbilateralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in\ngleicher Weise eröffnet wie für \"Lieferungen für den Bedarf des Staates\".\n3. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen\nAuf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren)\nund die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Vertragsparteien des multilate-\nralen Übereinkommens über die \"Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf\ndem Gebiet des Verkehrs\" und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum\nVerkehr und zur Durchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Abgaben oder\nGebühren erhoben.\n4. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-,\naudiovisuelle und andere Arten von Kommunikationsdienstleistungen.\n5. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken\nIn bezug auf die Russische Föderation, die Ukraine, Belarus, Kasachstan:\nDie Zahlungen können in der jeweiligen Landeswährung vorgenommen werden.\nIn bezug auf Kasachstan, Kirgisistan:\nVereinfachtes Zollverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr; 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998            737\nAnhang II\nVorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-\ngewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter\nder Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft\nregistriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staats-\nangehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können\ndiese Personen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-\nlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.\nAnhang III\nVorbehalte der Republik Usbekistan gemäß Artikel 22 Absatz 4\nNach dem gegenwärtigen Investitionsgesetz der Republik Usbekistan müssen sich aus-\nländische Gesellschaften, die sich in Usbekistan niederlassen wollen, beim Justizministe-\nrium registrieren lassen und Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, daß sie in ihrem\nHeimatland ordnungsgemäß eingetragen und zahlungsfähig sind.\nDieses Registrierungsverfahren darf nicht der Aufhebung der den Gesellschaften der\nGemeinschaft gemäß Artikel 22 gewährten Vorteile oder der Umgehung einer anderen\nBestimmung dieses Abkommens dienen.","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998.Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nAnhang IV\nFinanzdienstleistungen gemäß Artikel 25 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und\nVersicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-\nsicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypo-\nthekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-\nkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und\nForward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\nf)  sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depot-\nverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-\nanlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten\n11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Nummern 1 bis 1O aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-\nlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung. Anlage- und Portfolioforschung\nund -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen\nsowie Unternehmensstrategien\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenver-\narbeitung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger\nSoftware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-\nkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen\nder Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-\nlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine\nBürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den\nErbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-\nlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten\nvon den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen\noder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998           739\nAnhang V\nÜbereinkünfte über geistiges, gewerbliches\nund kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 41\n1. Artikel 41 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971 );\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 41 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen\nzu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Usbekistan den Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und\ndes Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem\nbilateralen Abkommen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Usbekistan einem Drittland auf der Grund-\nlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik\nUsbekistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","740                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                               d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\nBegriffsbestimmungen                                  besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck                    könnten.\na) ,,Zollrecht\" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr                                Artikel 4\nund Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-\nAmtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und\nKontrollen;                                                       Die Vertragsparteien leisten einander - soweit ihre innerstaat-\nb) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu die-       lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies ertauben -\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die       ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;                   Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts\nnotwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen\nc) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem       über\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;           - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nErachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine\nd) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine              andere Vertragspartei von Interesse sein können;\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.\n- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\ngen;\nArtikel 2\nSachlicher Geltungsbereich                           - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nlungen gegen das Zollrecht sind;\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\nZuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den         - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nVoraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind,              Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nAmtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwider-                Zollrecht begehen oder begangen haben;\nhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbe-      - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nreich.                                                                 besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls         benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für        könnten.\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-                              · Artikel 5\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von\nBefugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden,                            Zu stel I u n g/Bekan ntg abe\nes sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.                       Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBehörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften\nArtikel 3                              - die Zustellung aller Schriftstücke,\nAmtshilfe auf Ersuchen                            - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\ndie in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-\nan einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf\nchen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-\ndas Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nverstoßen oder verstoßen könnten.                                                                Artikel 6\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch-     schriftlichen Bestätigung bedürfen.\nte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-\nchung von                                                              (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-\nben enthalten:\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet      c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-\nderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;          d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge            e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen               chen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-\ndas Zollrecht sind;                                                 gen richten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                         741\nf)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-        (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\ngeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.  ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der          mitzuteilen.\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\nche gestellt.                                                                                 Artikel 10\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-         Informationsaustausch und Datenschutz\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-        (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch           nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften\nnicht berührt.                                                    vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-\ntig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem\nArtikel 7                            Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-\nErledigung von Amtshilfeersuchen                      tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\ndie sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die      schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-     (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\nrer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem       wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder  Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der\nzweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu        übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens\nveranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-  gleichwertig ist.\nten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht          (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nselbst tätig werden kann.                                         Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang  darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so\nmit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-    beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-\ntragspartei.                                                      künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den\ngegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-       gen.\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen         (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten        ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nBehörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das         lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nZollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-      Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-\nchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten          gen Verwendung unterrichtet.\nZwecken benötigt.                                                    (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen     tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-   Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten        mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nErmittlungen zugegen sein. Sie tragen dabei weder eine Uniform    wenden.\nnoch führen sie Waffen mit sich.\nArtikel 11\nArti~el 8                                          Sachverständige und Zeugen\nForm der Auskunftserteilung                          (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das    bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-   Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nZeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch       tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie-   beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nbiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.\nfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nwelcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\nArtikel 9                            cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nAusnahmen von der                              (2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den\nVerpflichtung zur Amtshilfe                      das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-    deren Gebiet gewährt.\nses Protokolls ablehnen, sofern diese\na) die Souveränität der Republik Usbekistan oder eines Mit-                                   Artikel 12\ngliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe                            Kosten der Amtshilfe\nersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder\nDie Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche    Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Proto-\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in    kolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind\nArtikel 1O Absatz 2 genannten Fällen, oder                   gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige\nc) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts     sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentli-\nbetrifft oder                                                chen Dienst angehören.\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nwürde.                                                                                   Artikel 13\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall                             Anwendung\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-    (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen      dienststellen der Republik Usbekistan einerseits und den zustän-\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.                digen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemein-","742                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nschatten und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitglied-                                  Artikel 14\nstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner\nErgänzender Charakter des Protokolls\nAnwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-\nbarungen unter Berücksi~htigung der geltenden Daten-                 Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem\nschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien            oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan\nÄnderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll     geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die\nvorgenommen werden sollen.                                        Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünf-\nten zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-\nüber die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie      gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\nnach diesem Protokoll erlassen.                                   esse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                      743\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                       die am 21. Juni Neunzehnhundertsechsundneunzig zur Unter-\nzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammen-\ndes Königreichs Belgien,\narbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Euro-\ndes Königreichs Dänemark,                                      päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nder Bundesrepublik Deutschland,                                und der Republik Usbekistan andererseits, nachstehend\n„Abkommen\" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende\nder Griechischen Republik,                                     Texte angenommen:\ndes Königreichs Spanien,                                       das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\nder Französischen Republik,                                    Protokoll:\nIrlands,                                                       Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Italienischen Republik,                                       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndie folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen\ndes Königreichs der Niederlande,                               Erklärungen angenommen:\nder Republik Österreich,                                       Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten\nder Portugiesischen Republik,                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\nder Republik Finnland,                                         Gemeinsame Erklärung zu Titel III\ndes Königreichs Schweden,                                      Gemeinsame·Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 24\nBuchstabe b und Artikel 35\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95 des Abkommens\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-        ebenfalls den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Brief-\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-    wechsel zu Kenntnis genommen:\nschaft,\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nUsbekistan über die Niederlassung von Gesellschaften\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\neinerseits und\nschaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben\nferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur\ndie Bevollmächtigten der Republik Usbekistan\nKenntnis genommen:\nandererseits,                                                  Erklärung der Französischen Regierung.\n•","744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nGemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten\nDie Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung dieses Abkommens bewußt, daß im\nHinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher\nDaten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.\nGemeinsame Erklärung zu Titel III\nBezugnahmen auf das GATT sind Bezugnahmen auf den Wortlaut des GATT in der Fas-\nsung von 1994.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 14\nBis zum Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO konsultieren die Vertragsparteien ein-\nander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderun-\ngen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des\nZollschutzes angeboten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle\nin Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 35\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrol-\nle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft ist.\n3. Seide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertrags-\nparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 41\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-\nben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-\ngen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Qb•• der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 95\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 95 genannten „besonders drin-\ngenden Fälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Ver-\ntragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\ndes Abkommens\noder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 95 genannten „geeig-\nneten Maßnahmen\" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 95 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-\ngung in Anspruch nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998            745\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund der Republik Usbekistan\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung der Republik Usbekistan\nHerr ... !\nIch beziehe mich auf das am 29. April 1996 paraphierte Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Usbekistan den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Usbekistan niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich\nhabe erläutert, daß dies der Politik der Republik Usbekistan entspricht, die Niederlassung\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Usbekistan während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-\nlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den usbekischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-\nteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nB. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ... ,-\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n„Ich beziehe mich auf das am 29. April 1996 paraphierte Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Usbekistan den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Usbekistan niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich\nhabe erläutert, daß dies der Politik der Republik Usbekistan entspricht, die Niederlassung\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Usbekistan während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-\nlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den usbekischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-\nteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\"\nIch kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nErklärung der Französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und\nZusammenarbeit mit der Republik Usbekistan keine Anwendung auf die überseeischen\nLänder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind."]}