{"id":"bgbl2-1998-14-17","kind":"bgbl2","year":1998,"number":14,"date":"1998-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/14#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-14-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_14.pdf#page=87","order":17,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-costaricanischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1998-03-18T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":87,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                           775\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-                                 Artikel 3\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nersetzt werden.                                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMali erhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                                  Artikel 4\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-            Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), und dem       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nvorschriften unterliegen.                                           unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem         Genehmigungen.\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nArtikel 5\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 10. Februar 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Prinz\nFür die Regierung der Republik Mali\nYoro Diakite\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-costaricanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 18. März 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November\n1997 zu dem Vertrag vom 13. September 1994 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa\nRica über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 1830) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 12\nAbs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage\nam 24. März 1998\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 24. Februar 1998 in\nSan Jose ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. März 1998\n,\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}