{"id":"bgbl2-1998-14-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":14,"date":"1998-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/14#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-14-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_14.pdf#page=86","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-17T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":86,"num_pages":1,"content":["774                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 1998\nDas in Bamako am 10. Februar 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Selbsthilfefonds Dogonland 11, Notprogramm Mali-Nord 11, Straße Kati - Kita,\nOffice du Niger 111/N'Debougou 11, BNDA VI, Förderung des Primarschulwesens (SIP))\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist:\nund\ndie Regierung der Republik Mali -                a) bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen vierhun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Selbsthilfe-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            fonds Dogonland II\",\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           b) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMali,                                                                   Mark) für das Vorhaben „Notprogramm Mali-Nord II\",\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      c) bis zu 24 600 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Mi)lionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           sechshunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nzu vertiefen,                                                           ,,Straße Kati - Kita\",\nd) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Mark) für das Vorhaben „Office du Niger 111, N'Debougou II\",\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Mark) für das Vorhaben „Ländliche Entwicklungsbank BNDA,\nin der Republik Mali beizutragen -                                      Kreditlinie VI\",\nf)   bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Mark) für das Vorhaben „Förderung des Primarschulwesens\n(SIP)\".\nArtikel 1 .\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er-\nes der Regierung der Republik Mali unter Bezugnahme auf die        möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nRegierungsverhandlungen vom 2. bis 4. Juli 1997, von der           für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungs-   treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in          anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nWorten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben     dieses Abkommen Anwendung."]}