{"id":"bgbl2-1998-14-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":14,"date":"1998-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/14#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_14.pdf#page=80","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-japanischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1998-03-13T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":80,"num_pages":2,"content":["768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-japanischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 13. März 1998\nDas in Tokio am 26. August 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Japan über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 1\nam 26. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1998\nBundes mini steri um\nfür Umwelt, Naturschutz und .Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nPlaetrich\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Japan\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden\nRegierungen (\\Uf dem Gebiet des Umweltschutzes zu stärken -\nund\ndie Regierung von Japan -                         sind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht dessen, daß eine weltweite Verschlechterung\ndes Zustands der Umwelt eine ernste Bedrohung für den Fort-                                   Artikel 1\nbestand der Menschheit bedeuten würde,\nDie beiden Regierungen bauen ihre Zusammenarbeit auf dem\nin der Erkenntnis, wie wichtig der Schutz und die Verbesse-     Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage der Gleichbe-\nrung der Umwelt sind, um eine ausgewogene und nachhaltige         rechtigung, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung zu gewährleisten,         aus.\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit zwischen den                                     Artikel 2\nbeiden Regierungen bei der Lösung ähnlicher Umweltschutz-            Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann fol-\nprobleme in jedem Land von gegenseitigem Nutzen ist und einen     gende Formen annehmen:\nBeitrag zu entsprechenden regionalen und weltweiten Bemühun-\n(a) Austausch von Informationen und Daten über Tätigkeiten,\ngen leisten wird,\nPolitiken, Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Technolo-\neingedenk der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-              gie im Zusammenhang mit dem Umweltschutz,\nschutzes aufgrund des am 8. Oktober 1974 unterzeichneten          (b) Austausch von Personal,\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n(c) gemeinsame Seminare und Tagungen sowie\nDeutschland und der Regierung von Japan über Zusammen-\narbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet,                   (d) andere Formen der Zusammenarbeit nach Absprache.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                              769\nArtikel 3                                 bezeichnet) ein, der sich aus den von den Regierungen benann-\nten Mitgliedern zusammensetzt. Der Ausschuß hat folgende Auf-\n1. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann\nin folgenden Bereichen von weltweitem und regionalem Interes-        gaben:\nse durchgeführt werden:                                              (a) den Fortschritt bei der Durchführung dieses Abkommens zu\n(a) Verhütung der Erderwärmung,                                          überprüfen,\n(b) Schutz der Ozonschicht,                                          (b) den beiden Regierungen geeignete Maßnahmen zur Förde-\nrung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\n(c) Verhütung der Wüstenbildung,                                         vorzuschlagen,\n(d) Erhaltung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt,         (c) andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durch-\n(e) Verhütung von saurem Regen,                                          führung dieses Abkommens zu erörtern.\n(f) Luftreinhaltung,                                                    2. Der Ausschuß tagt grundsätzlich einmal pro Jahr, abwech-\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Japan.\n(g) Bekämpfung der Wasser- und Meeresverschmutzung,\n3. Der Austausch über Fragen im Zusammenhang mit den Auf-\n(h) Bekämpfung der Bodenverschmutzung,\ngaben des Ausschusses erfolgt während der Zeit außerhalb sei-\n(i) Abfallwirtschaft, Rohstoffwiedergewinnung sowie Kontrolle        ner Tagungen auf diplomatischem Weg.\nund Entsorgung von giftigen Abfällen,\n0) Lärmschutz.                                                                                    Artikel 7\n2. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann                Die Durchführung dieses Abkommens hängt von der Verfüg-\nnach Absprache auch in anderen Bereichen des Schutzes und            barkeit dafür bereitgestellter Finanzmittel ab und den geltenden\nder Verbesserung der Umwelt durchgeführt werden.                     Gesetzen und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes.\nArtikel 4                                                               Artikel 8\nDurchführungsvereinbarungen, in denen die Einzelheiten und           Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es\nVerfahren für die Zusammenarbeit bei bestimmten Tätigkeiten im       andere Übereinkünfte über die Zusammenarbeit zwischen den\nRahmen dieses Abkommens festgelegt werden, können je nach-           beiden Regierungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des\ndem was zweckdienlich ist, zwischen den beiden Regierungen           Abkommens bestehen oder später beschlossen werden.\noder deren Organen getroffen werden.\nArtikel 9\nArtikel 5\n1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nIn bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkom-           Kraft. Es gilt für die Dauer von zwei Jahren und bleibt danach in\nmens können die beiden Regierungen die Teilnahme von Wis-            Kraft, sofern es nicht am Ende des ersten Zeitabschnitts von zwei\nsenschaftlern und Organisationen sowohl des öffentlichen als         Jahren oder jederzeit danach von einer Regierung unter Einhal-\nauch des privaten Sektors (einschließlich der Bundesländer im        tung einer Frist von sechs Monaten durch ein an die andere\nFall der Bundesrepublik Deutschland) erlauben.                       Regierung gerichtetes Schreiben gekündigt wird.\n2. Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die\nArtikel 6\nDurchführung eines Programms, das nach den in Artikel 4\n1. Zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens setzen die         genannten Durchführungsvereinbarungen begonnen wurde und\nbeiden Regierungen einen Gemeinsamen Ausschuß für Zusam-             zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht\nmenarbeit beim Umweltschutz (im folgenden als „Ausschuß\"             abgeschlossen ist.\nGeschehen zu Tokyo am 26. August 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Brümmer\nAngela Merkel\nFür die Regierung von Japan\nM. Koum u ra"]}