{"id":"bgbl2-1998-14-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":14,"date":"1998-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 22. April 1996\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Aserbaidschan andererseits\nVom 23. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 22. April 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Aserbaidschan andererseits sowie den der Schlußakte beigefügten\nErklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen, die\nSchlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der Briefwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit nach seinem Artikel 104 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-\nsetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                        691\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Aserbaidschan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                      chend Anwendung auf die bilateralen Beziehungen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und jedem der Unabhängigen\ndas Königreich Dänemark,                                     Staaten findet,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan für die Stärkung\ndie Griechische Republik,                                    der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die\neigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,\ndas Königreich Spanien,\nin der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-\ndie Französische Republik,                                   stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territo-\nrialen Integrität der Republik Aserbaidschan zur Erhaltung des\nIrland,                                                      Friedens und der Stabilität in Europa beitragen wird,\ndie Italienische Republik,                                       in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck\nim Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für\ndas Königreich der Niederlande,\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen-\nzuarbeiten,\ndie Republik Österreich,\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\ndie Portugiesische Republik,\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\ndie Republik Finnland,                                       den Bereichen zu Unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\nbilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung\ndas Königreich Schweden,                                     der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwi-\nschen den Unabhängigen Staaten der Transkaukasus-Region\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     und ihren Nachbarstaaten zu fördern,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen     eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-       ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan zur vol-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur     len Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden        Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                  in Europa (KSZE), der Abschießenden Dokumente der Folgetref-\nfen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft   Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,       für ein Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderun-\nim folgenden „Gemeinschaft\" genannt,                            gen des Wandels\" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992\nsowie weiterer Basisdokumente der OSZE,\neinerseits und\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\ndie Republik Aserbaidschan                                  staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-\ndere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\nandererseits -                                                 systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\nschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren     Marktwirtschaft zukommt,\nMitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan sowie der den\nVertragsparteien gemeinsamen Werte,                                in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\nnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik     und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nAserbaidschan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft   rechtlichen Reformen in der Republik Aserbaidschan sowie der\nund eine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Bezie-  Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-\nhungen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangen- dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-\nheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember     Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu\n1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen        leistet,\nWirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\nschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über     in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nden Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche       bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseiti-\nZusammenarbeit, das seit der Auflösung der UdSSR entspre-      gem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,","692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nin Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu-                                       Titel 1\nblik Aserbaidschan, eng mit europäischen Institutionen zusam-\nmenzuarbeiten,                                                                        Allgemeine Grundsätze\neingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen                                 Artikel 2\nin der Republik Aserbaidschan, unter anderem im Energiesektor,\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts\nund eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der\nMitgliedstaaten fairen Bedingungen für den Zugang zur Ausfuhr\nVereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der\nvon Energieerzeugnissen und für die Durchfuhr im Rahmen sol-\nPariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die\ncher Ausfuhren beimessen,\nGrundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nin Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-   Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,\ngliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan für die Europäi-     sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-\nsche Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über      parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-\ndie Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energie-    ses Abkommens. ,\neffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,\nArtikel 3\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,         Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen\nsoweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni-      Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen\nsche Hilfe vorzusehen,                                             Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-\neingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde-      genden „Unabhängige Staaten\" genannt), die Zusammenarbeit\nrung einer schrittweisen Annäherung der Republik Aserbai-          untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-\ndschan an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa         sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft\nund den Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in   aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-\ndas offene internationale System,                                  nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe-\nralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-\nArtikel 4\ndelsorganisation (WTO),                                               Die Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Verände-\nrungen in der Republik Aserbaidschan, insbesondere hinsichtlich\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-  der wirtschaftlichen Bedingungen und der Durchführung markt-\nbedingungen und die Bedingungen In Bereichen wie Niederlas-        orientierter Wirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann Im\nsung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapital-     lichte dieser Veränderungen an die Vertragsparteien Empfehlun-\nverkehr zu verbessern,                                             gen für die Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens\nrichten.\nIn der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und lnvestltlonen                                  Tltel II\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,                                           Polltlacher Dlalog\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit Im Bereich des                                     Artikel 5\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet             Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-       scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nparteien berücksichtigt wird,                                     ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nschen der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan, unter-\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur        stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der\nVerhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der       Republik Aserbaidschan und trägt zur Schaffung neuer Formen\nvorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,                      der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen      - wird die Bindungen der Republik Aserbaidschan zur Gemein-\nund den Informationsaustausch zu verbessern -                        schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-\nschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird\nzu intensiveren politischen Beziehungen führen;\nArtikel 1                              - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\nnalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\ndadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und\nseits und der Republik Aserbaidschan andererseits wird eine\ndie künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des\nPartnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\nTranskaukasus fördern;\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\n- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-\narbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Sta-\nschen Beziehungen ermöglicht;\nbilität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der\n- die Bestrebungen der Republik Aserbaldschan zur Festigung          Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung und die Förde-\nihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie       rung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheiten-\nzur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter-        rechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über\nstützen;                                                          diese Frage abhalten.\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-      Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien      zur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.\nzu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft\nzu begünstigen;                                                                            Artikel 6\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen             Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-   Artikel 81 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen.                     Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                            693\nArtikel 7                                (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren sowie Arti-\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\neingeführt:                                                        kel 90 unberührt.\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nArtikel 11\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Vertretern der Republik Aserbaidschan anderer-      Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nseits;                                                          Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\ntragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\nEinfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nRahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-   tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung       Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\ndieses Dialogs beitragen können.                                 Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden\nVertragspartei übernommen wurden.\nArtikel 8\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im                                 Artikel 12\nRahmen des durch Artikel 86 eingesetzten Parlamentarischen            (1) Ursprungswaren der Republik Aserbaidschan werden in die\nKooperationsausschusses statt.                                     Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von\nmengenmäßigen Beschränkungen eingeführt. ·\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik\nTitel III\nAserbaidschan unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von\nWarenverkehr                              allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-\ncher Wirkung eingeführt.\nArtikel 9                                                          Artikel 13\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen       Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\ndie Melstbegünstlgung in bezug auf                                  orientierte Preise.\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;                                          Artikel 14\n- Vorschriften Ober Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und          (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\nUmladung;                                                       chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\ndaß den Inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\n- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-\nkonkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;\nkönnen die Gemeinschaft und die Republik Aserbaldschan, je\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                     nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgen-\nden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeig-\n- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.\nnete Maßnahmen treffen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                         (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, beziehungsweise in\nden Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder   Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Aserbaidschan\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer       dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfü-\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;                 gung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragspar-\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder              teien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten            (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;                        halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des         Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                  sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\nWaren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem        Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nZeitpunkt, zu dem die Republik Aserbaidschan der WTO beitritt,      sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\noder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere\nZeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Repu-     (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nblik Aserbaidschan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR           rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\ngewährt.                                                            würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\nKonsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\nnach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nArtikel 10\n(5) Bel der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der\nhaben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang· zu\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung\ngeben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.\nwenigsten beeinträchtigen.\nin diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-\n(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,\noder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder\nArtikel VI des GATT, dem übereinkommen zur Durchführung\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\ndes Artikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT     und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.              gemäß den diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.","694                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nArtikel 15                            gen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsan-\ngehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\nStaatsangehörigen bewirkt.\nerlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\nAbkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die                (2) Vorbehaltlich der in der Republik Aserbaidschan geltenden\nsich aus dem Beitritt der Republik Aserbaidschan zur WTO erge-     Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Repu-\nbende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann       blik Aserbaidschan sicher, daß den Staatsangehörigen der Mit-\nEmpfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertrags-          gliedstaaten, die im Gebiet der Republik Aserbaidschan recht-\nparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund      mäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hin-\neines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren           sichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Ent-\nVerfahren wirksam werden könnte.                                   lassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachtei-\nligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nArtikel 16\nArtikel 21\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen             Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum      Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren          gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus\noder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen          dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden\nKulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-      können.\ngischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-\nziellen Eigentums gerechtfertigt sind; eb~nsowenig steht es                                     Artikel 22\nRegelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote\noder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-        Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des    führung der Artikel 20 und 21 aus.\nHandels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nArtikel 17\nKapitel II\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die              Bedingungen für die Niederlassung und\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.               die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder-\nabkommen, das am 18. Dezember 1995 paraphiert wurde und                                          Artikel 23\nseit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.\n(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für\ndie Niederlassung aserbaidschanischer Gesellschaften im Sinne\nArtikel 18                            des Artikels 25 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag      günstig ist als die einem Drittlands gewährte Behandlung.\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle              (2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit   gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\nAusnahme des Artikels 12.                                          ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften aserbai-\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-  dschanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig-\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und   keit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\nVertretern der Republik Aserbaidschan andererseits zusammen-       Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nsetzt.                                                                 (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle       ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen aserbai-\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von       dschanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig-\nInteresse sind.                                                    keit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\nZweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands ge-\nwährte Behandlung.\nArtikel 19\n(4) Unbeschadet der Vorbehalte in Anhang V gewährt die\nDer Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmun-\nRepublik Aserbaidschan für die Niederlassung von Gesellschaf-\ngen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nten der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25 Buchstabe d eine\nschaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäi-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen\nschen Atomgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewähr-\nschließenden Sonderabkommen.\nte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist,\nund gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochterge-\nsellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der\nTitel IV\nGemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behand-\nBestimmungen über                            lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesell-\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                    schaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den\nTochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen\neines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die gün-\nKapitel 1                            stigere Behandlung ist.\nArbeitsbedingungen\nArtikel 24\nArtikel 20                                 (1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 100 keine\nAnwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen              (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von\nsich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen,     Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\ndaß den Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan, die im       nationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergrei-\nGebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine      fender Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See\nBehandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun-     zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                             695\nGesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-            nötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-\nderlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften              schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,\noder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und              besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-\nsonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung               handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen\nund die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die        Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-\nihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften               stellt;\noder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands\nd) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der\ngewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-\nGemeinschaft und der aserbaidschanischen Gesellschaften\ngungen sind.\nim Sinne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbs-\n(3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch             tätigkeiten durch Gründung von TO'Chtergesellschaften und\ndarauf zu beschränken:                                                    Zweigniederlassungen in der Republik Aserbaidschan bezie-\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen                hungsweise in der Gemeinschaft;\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-        e) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-            ten;\nrierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder\nbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen\nfreiberufliche Tätigkeiten.\nder Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung\neingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;               Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-\nverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nbei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nRepublik Aserbaidschan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-\nTransportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-\nhungsweise der Republik Aserbaidschan niedergelassen sind,\nkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-\nund für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemein-\nne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);\nschaft beziehungsweise der Republik Aserbaidschan niederge-\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-             lassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die        beziehungsweise der Republik Aserbaidschan kontrolliert wer-\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-      den, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise\nten Güter beziehen;                                             in der Republik Aserbaidschan gemäß den dort geltenden\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,         Rechtsvorschriften registriert sind.\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und\ndes elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-                                     Artikel 26\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-            (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nbereich);                                                       ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen             lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital     legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen ge-\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals         genüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses       sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der\nAbkommens, ausländischen Personals);                             Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen\ndiese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-\nf)   Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim\nses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nOrganisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Über-\nwerden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem\nnehmen von Ladungen, wenn gewünscht.\nAbkommen zu umgehen.\nArtikel 25                                 (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nIm Sinne dieses Abkommens                                         Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise          vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\neine „aserbaidschanischen Gesellschaft\" eine Gesellschaft,       Besitz öffentlicher Stellen befinden.\ndie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-        (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen\"\nhungsweise der Republik Aserbaidschan gegründet wurde           die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.\nund ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder\nihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-\nhungsweise der Republik Aserbaidschan hat. Hat die nach                                       Artikel 27\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-          Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nse der Republik Aserbaidschan gegründete Gesellschaft nur       wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft           Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nbeziehungsweise der Republik Aserbaidschan, so gilt die         den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nGesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungs-\nweise als aserbaidschanische Gesellschaft, sofern ihre                                        Artikel 28\nGeschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung\nmit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise       (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\nder Republik Aserbaids~han aufweist;                             der Republik Aserbaidschan niedergelassenen Gesellschaften\nder Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-    lassenen aserbaidschanischen Gesellschaften berechtigt, im\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-\nwird;\nlands im Gebiet der Republik Aserbaidschan beziehungsweise\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine             der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch-\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-        tergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als     lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bezie-\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-        hungsweise der Republik Aserbaidschan besitzt, sofern es sich\nführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte      dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne\nmit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß    des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaf-","696                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nten oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufent-          diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten\nhalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den    des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-\njeweiligen Beschäftigungszeitraum.                                   gesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttre-\nten des Rechtsakts bereits in der Republik Aserbaidschan nie-\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\ndergelassen sind.\nnannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-                                 Kapitel III\nsonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr                                 Grenzüberschreitender\nvon ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen                      Dienstleistungsverkehr zwischen der\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                             Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich                                    Artikel 30\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\neignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:                   (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\n- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder      Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nUnterabteilung der Niederlassung;                           die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\n- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen         Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und      Gemeinschaft oder durch aserbaidschanische Gesellschaften zu\nVerwaltungskräfte;                                          erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder        (2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nsonstiger Personalentscheidungen;                           führung von Absatz 1 aus.\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder                                  Artikel 31\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der              Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen              Aserbaidschan einen marktorientierten Dienstleistungssektor\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-     aufzubauen.\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nArtikel 32\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nc} Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\nwirksam anzuwenden.\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation   a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nmuß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-           Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung          über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-          die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei             Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.                 derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\nlauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nArtikel 29                              b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,            Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-              trockenen und flüssigen Massengütern.\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-        (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nzeichnung dieses Abkommens sind.\nmens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des      zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-\nArtikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen              ligen Sowjetunion nicht mehr an;\nallein Artikel 37 maßgeblich.\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im            men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nlichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik            wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\nAserbaidschan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue               Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei\nRechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-            sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\ngungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der              nach dem betreffenden Drittland hätten;\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nschaften der Gemeinschaft in der Republik Aserbaidschan\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nrestriktiver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung\nkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\ndieses Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik\nAserbaidschan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor-           d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe           mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\naufzunehmen.                                                              technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\n(4} Haben die in der Republik Aserbaidschan eingeführten\nstungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nneuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die\nten.\nGeschäftstätigkeit der in der Republik Aserbaidschan niederge-\nlassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von            (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehöri-\nGesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am      gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen\nTag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden              Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                                  697\ninternationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der               ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Aserbaidschan im Ein-\nInfrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort              klang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen\nangebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen              über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.\nGebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der\nZuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-                                           Artikel 39\ntungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\neigenen Schiffen gewährte Behandlung.                                       (1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von\n(4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-              Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-\nschaft einerseits und die aserbaidschanischen Staatsan-                  gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren\ngehörigen und Gesellschaften andererseits, die internationale            werden.\nSeeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale\nFluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasser-                     (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\nstraßen der Republik Aserbaidschan beziehungsweise der                   tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-\nGemeinschaft erbringen.                                                  gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die\nArtikel 33                                die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-              (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen          gliedstaaten oder die Republik Aserbaidschan daran, bei der\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den                  Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-\ngegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-              schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres\nstungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und              Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-\nabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien\nArtikel 40\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.\nUnbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht\nso auszulegen, als verliehen sie\nKapitel IV                               - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nAllgemeine Bestimmungen                                 Aserbaidschan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer\nund insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nAngestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-\nArtikel 34\nfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Aser-\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus          baidschan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit                oder sich dort aufzuhalten;\ngerechtfertigt sind.\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-    von aserbaidschanischen Gesellschaften in der Gemeinschaft\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-                 das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                           Republik Aserbaidschan zu beschäftigen oder beschäftigen zu\nlassen;\nArtikel 35                                - den aserbaidschanischen Tochtergesellschaften oder Zweig-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch             niederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-                Recht, im Gebiet der Republik Aserbaidschan Staatsangehö-\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-          rige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu\nbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und                     lassen;\nErbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies              - den aserbaidschanischen Gesellschaften oder den Tochter-\nnicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-         gesellschaften oder den Zweigniederlassungen von aserbai-\ntragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-                   dschanischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht,\nsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-                 Personen aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit, die für\nmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.\nandere ·Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im\nRahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;\nArtikel 36\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den aserbai-\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die           dschanischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-\nsich im ausschließlichen Miteigentum von aserbaidschanischen                gen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeit-\nGesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden                 nehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im\nund von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.\nArtikel 37\nKapitel V\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses\nlaufende Zahlungen und Kapital\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden\nVerpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst-                                             Artikel 41\nleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS              (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-\nfallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die            lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der\nBehandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-             Republik Aserbaidschan in frei konvertierbarer Währung zu\nmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors,               genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem\n-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.                           Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem\nAbkommen geleistet werden.\nArtikel 38\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung       treten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,              menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß","698                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,                                       Titel V\nund Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\ngetätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser       Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\ngewährleistet.                                                                                 Artikel 43\n(3) Absatz 2 hindert die Republik Aserbaidschan nicht daran,       (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nBeschränkungen für Auslandsinvestitionen von Gebietsansässi-       bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik\ngen der Republik Aserbaidschan einzuführen. Diese Beschrän-        Aserbaidschan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche\nkungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Zweignieder-     Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwi-\nlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft. Die Vertrags-       schen der Republik Aserbaidschan und der Gemeinschaft dar-\nparteien kommen überein, einander fünf Jahre nach Inkrafttreten    stellt. Die Republik Aserbaidschan wird sich darum bemühen,\ndieses Abkommens über die Beibehaltung dieser Beschränkun-         daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-\ngen zu konsultieren, wobei sie alle relevanten Währungs-, Steu-    schaftsrecht vereinbar werden.\ner- und Finanzaspekte berücksichtigen.\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\n(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten     dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-          recht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-\nkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-                 ges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\nhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen           dienstleitungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswe-\nder Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan eingeführt         sen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tie-\nund die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.                 ren und Pflanzen, Umwelt, Gesetze über die Gewinnung und die\n(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den      Nutzung natürlicher Ressourcen, Verbraucherschutz, indirekte\nVerkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-      Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-\nmen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aserbai-            stige Vorschriften für den Nuklearbereich.\ndschan zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleich-          (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Aserbaidschan tech-\ntern.                                                              nische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön-\n(6) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der aserbai-  nen unter anderem gehören:\ndschanischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Überein-       - Austausch von Sachverständigen;\nkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf\ndie Republik Aserbaidschan im Geltungsbereich dieses Artikels      - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\nin Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im                 einschlägige Rechtsvorschritten;\nZusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und             - Veranstaltung von Seminaren;\nmittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkun-\ngen der Republik Aserbaidschan für die Gewährung derartiger        - Ausbildungsmaßnahmen;\nDarlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der          - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nRepublik Aserbaidschan im IWF zulässig sind. Die Republik             rechts.\nAserbaidschan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdis-\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nkriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie\nFällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr\nmöglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Republik Aser-         Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.\nbaidschan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der\nEinführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.\n(7) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-                                    Titel VI\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aser-\nbaidschan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der                      Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDevisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der\nRepublik Aserbaidschan, so kann die Gemeinschaft beziehungs-                                    Artikel 44\nweise die Republik Aserbaidschan unbeschadet der Absätze 1\nund 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich            (1) Die Gemeinschaft und die Republik Aserbaidschan ent-\ndes Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Repu-        wickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum\nblik Aserbaidschan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt       Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer\nerforderlich sind.                                                 nachhaltigen Entwicklung in der Republik Aserbaidschan beizu-\ntragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschafts-\nbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.\nKapitel VI\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nSchutz des geistigen, gewerb-                    der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\nlichen und kommerziellen Eigentums                   Umstrukturierung des Wirtschaftssysteme in der Republik Aser-\nbaidschan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltig-\nArtikel 42                              keit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet;\nauch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird die Republik\nAserbaidschan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-           (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\nchem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am          allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\nEnde des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens        Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-  nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-\nschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durch-      lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-\nsetzung dieser Rechte.                                            schaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz, regio-\nnale Zusammenarbeit und Währungspolitik.\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens tritt die Republik Aserbaidschan den in Anhang II           (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,\nAbsatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die      welche im Einklang mit den in der Republik Aserbaidschan gel-\nRechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-        tenden Gesetzen die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängi-\ntum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von gen Staaten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbar-\nihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto         staaten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Ent-\nangewandt werden.                                                  wicklung der Region stärken können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                          699\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-      - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\narbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-            steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-              Aserbaidschan, soweit angebracht;\nschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-\nden Unabhängigen Staaten anzuwendenden Verordnung des                  ländischen Investitionen in die aserbaidschanische Wirtschaft;\nRates der Europäischen Union, den im Richtprogramm für die\ntechnische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik     - Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-\nAserbaidschan vereinbarten Prioritäten und den bestehenden             rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\nKoordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tra-            gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und\ngen ist.                                                               sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-\nonsbereich;\nArtikel 45                              - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten\nZusammenarbeit im Bereich                              unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs                          gen, Handelswochen und anderen Veranstal,tungen.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-\nsten, daß sich der internationale Handel der Republik Aserbai-                                 Artikel 49\ndschan im Ei,nklang mit den Regeln der WTO vollzieht.                              Öffentliches Auftragswesen\nDiese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,            Die Vertragsparteien abeiten zusammen, um Bedingungen für\ndie für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung     die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-\nsind, unter anderem auf                                             leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,\n- die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit         zu entwickeln.\nzusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für\nClearing-Mechanismen,                                                                       Artikel 50\n- die Formulierung einschlägiger Gesetze,                                          Zusammenarbeit im Bereich\nder Normen und der Konformitätsprüfung\n- die Unterstützung der Vorbereitung des eventuellen Beitritts\nder Republik Aserbaidschan zur WTO.                                 (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nsoll die Ausrichtung an den im Oualitätsbereich angewandten\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\nArtikel 46\ngefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern\nIndustrielle Zusammenarbeit                          Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes        Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der\ngefördert werden:                                                   Qualität aserbaidschanischer Waren.\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-            (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um\nteilnehmern beider Seiten;                                       Zusammenarbeit bei Proiekten der technischen Hilfe,\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen dor Repu-          - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen\nblik Aserbaidschan zur Umstrukturierung ihrer Industrie;            und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;\n- Verbesserung des Managements;                                     - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-\nschaft und die Anwendung der europäischen Normen und\n- Entwicklung geeigneter marktwirtschaftlicher Regeln und              Konformitätsprüfungsverfahren fördern;\nPraktiken für den Handel sowie der Know-how-Transfer;\n- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-\n- Umweltschutz.                                                        tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                                           Artikel 51\nBergbau und Rohstoffe\nArtikel 47\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\nBauwirtschaft\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft       weiten.\nzusammen.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nDiese Zusammenarbeit zielt unter anderem auf die Modernisie-        folgende Bereiche:\nrung und Umstrukturierung des Bausektors in der Republik Aser-\n- Austausch von Informationen über die Aussichten in den\nbaidschan im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft\nSektoren Bergbau und Nichteisenmetalle;\nund unter gebührender BerücKsichtigung der damit zusammen-\nhängenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte ab.          - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\narbeit;\nArtikel 48                              - Handelsfragen;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz                     - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der              bereich;\nBefugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die       - Ausbildung;\nZusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere      - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über lnve-                                 Artikel 52\nstitionsmög lieh keiten.\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und              Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\nInvestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der          des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\nRepublik Aserbaidschan, soweit angebracht;                       fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\njeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen          und des Dienstleistungssektors in der Republik Aserbaidschan,\nNiveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,            die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für aserbaidscha-\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen              nische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der\nEigentums).                                                         Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not-\nwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\nsowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der\nfolgendes:\nVerarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse.\n- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;       Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung\n- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;                                       der aserbaidschanischen Normen an die technischen Regel-\nwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-             Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE      Pflanzenschutznormen, an.\ntätig sind.\nUmfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen                                          Artikel 55\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 53\ndurchzuführen.                                                                                   Energie\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-         (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der\ngen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in          Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter\nWissenschaft und Technik befassen.                                  Berücksichtigung des Vertrages über die Energiecharta und des\nProtokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird        aspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der\ngemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von           Energiemärkte in Europa.\njeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln\nund zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-          (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende\nmungen über das geistige Eigentum enthalten.                        Bereiche:\n- Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;\nArtikel 53\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\nAllgemeine und berufliche Bildung                          giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau        - Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in         Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko-\nder Republik Aserbaidschan sowohl im öffentlichen als auch im          logisch vernünftiger Weise;\nprivaten Sektor anzuheben.\n- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf           nutzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über\nfolgende Bereiche:                                                     Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der           - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\nberuflichen Bildung in der Republik Aserbaidschan, einschließ-\nlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-       - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\ndiplome;                                                            brauch für alle Energiearten;\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten       - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-            giesektor;\ngigen Bereichen;\n- Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit                gieträgern;\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;\n- Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,         sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-\njungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen;              weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-         wendig sind;\ndien an geeigneten Lehranstalten;                                - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                            giequellen.\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;               (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-\nnen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbeson-\n- Ausbildung von Journalisten;                                     dere über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gas-\n- Ausbildung von Ausbildern;                                       leitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energie-\nerzeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen\n- Austausch von Lehrmethoden, Förderung des Einsatzes\ndes Titels IV und des Artikels 48 in bezug auf Investitionen im\nmoderner Bildungsprogramme und entsprechender techni-\nEnergiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.\nscher Mittel.\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\nArtikel 56\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-                                   Umwelt\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-\n(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\nmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der\nder Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages\nTeilnahme der Republik Aserbaidschan am TEMPUS-Programm\nOber die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des\nder Gemeinschaft aufbauen.\nEnergiechartaprotokolls Ober Energieeffizienz und damit verbun-\ndene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragspar-\nArtikel 54                              teien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                        menschlichen Gesundheit.\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung      (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die    schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft      des:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                        701\n- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und             hängigen Staaten in der Transkaukasus-Region untereinander\nBeurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den   und mit ihren Nachbarländern gewidmet.\nZustand der Umwelt;\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\n- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-     - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-\nden Luft- und Wasserverschmutzung;                               verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;\n- ökologische Wiederherstellung;                                 - Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\n- nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung       straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,\nund -nutzung;                                                    einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\ngemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\n- ökologische Sicherheit von Industrieanlagen;                      dungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;       gen im Rahmen des TRACECA-Projekts, sowie Ausbildung in\nden genannten Bereichen;\n- Wasserqualität;\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;                      - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\ngramme;\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-\nerosion und chemische Verschmutzung;                          - Ausarbeitung des rechtlichen und institutioneilen Rahmens für\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\n- Schutz und Wiederaufforstung der Wälder;                          der Privatisierung des Verkehrssektors.\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige\nund umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-                                Artikel 58\ngischen Ressourcen;\nPostdienste und Telekommunikation\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-\nIm Rahmen Ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\nnung;\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-\n- Eir;isatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;       genden Bereichen:\n- globale Klimaveränderung;                                      - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-\n- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter\nketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-\nGebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden\nste;\ngesundheitlichen und sozialen Probleme;\n- Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Um-\neuropäische Normen und Kennzeichnungssysteme;\nweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rah-\nmen.                                                          - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\nmunikation und Postdienste und Investitionsförderung;\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nForm:                                                            - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;             durch Liberalisierung von Teilsektoren;\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter        - fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien      sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nBiotechnologien;                                              - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;                              - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\nTelekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf          des Hochfrequenzspektrums;\ndas Gemeinschaftsniveau;\n- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\n- Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Ein-       diensten unter Marktbedingungen.\nrichtungen;\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der                                   Artikel 59\nZusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-\nF i nanzd ienstleistu ngen\ntur, und auf internationaler Ebene;\nZiel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Um-       der Republik Aserbaidschan in die weltweit anerkannten Syste-\nwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen me für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die\nund umweltgerechten Entwicklung;                              technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:\n- Umweltverträglichkeitsstudien;                                 - Entwicklung eines modernen Systems von Privat- und insbe-\n- Umweltüberwachung.                                               sondere Geschäftsbanken und von Finanzdienstleistungen,\nEntwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen,\nArtikel 57                            Einbeziehung der Republik Aserbaidschan in die weltweit\nanerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsaus-\nVerkehr                              gleich;\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-    - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-\nmenarbeit im Verkehrsbereich.                                      blik Aserbaidschan, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-     Personal;\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik       - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nAserbaidschan und die Sicherstellung, soweit angebracht, der       Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nKompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung       Gesellschaften der Gemeinschaft an der Grundung von Joint-\neines umfassenderen Verkehrssystems. Besondere Aufmerk-            ventures im Versicherungssektor der Republik Aserbaidschan\nsamkeit wird den traditionellen Verkehrsverbindungen der Unab-     sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.","702                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau       Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\nder Beziehungen zwischen der Republik Aserbaidschan und den\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\nMitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.\nSicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\nbereiche mit hohem Unfallrisiko;\nArtikel 60\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nUnternehmen su m stru k-                          Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-\nt u ri eru ng und Privatisierung                      dingten Leiden;\nIn der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender   - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-\nBedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,            mikalien;\nkommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des\ndazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo-   - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\ngischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird              Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\ntechnische Hilfe bei der Durchführung des vom Parlament der            (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\nRepublik Aserbaidschan beschlossenen Privatisierungspro-           insbesondere technische Hilfe für folgendes:\ngramms geleistet. Dabei wird insbesondere auf den ordnungs-\ngemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungspro-        - Optimierung des Arbeitsmarkts;\nzesses geachtet.                                                   - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nDie technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen-       tungsdienste;\ndes:                                                               - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;\n- Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Republik      - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\nAserbaidschan, die in der Lage ist, den Privatisierungsprozeß\nzu definieren und zu lenken;                                   - Informationsaustausch über die Programme für flexible\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\n- Einrichtung einer Datenbasis über Unternehmen;\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-\n- Bildung von Unternehmensvereinigungen;                               tums.\n- Entwicklung eines Systems der Massenprivatisierung, bei dem          (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nEigentum mit Hilfe von Gutscheinen auf die Bevölkerung über-   Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\ntragen werden soll;                                            unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-\n- Entwicklung eines Systems zur Registrierung von Beteiligun-\nblik Aserbaidschan einschließt.\ngen;\n- Entwicklung eines Systems für den Verkauf bestimmter Unter-      Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Aserbaidschan\nSchutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen\nnehmen, die für die Beteiligung an dem Massenprivatisie-\nSystem entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit\nrungsprogramm als ungeeignet betrachtet werden, im Wege\numfassen.\nder Ausschreibung;\n- Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht für                                  Artikel 63\ndie Privatisierung bereit sind;\nFremdenverkehr\n- Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der\nkleinen und mittleren Unternehmen.                                 Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\nZiel dieser Zusammenarbeit ist die Stimulierung der aserbai-\ndschanischen Wirtschaft, die Förderung ausländischer Investitio-   - Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nnen und der Ausbau der Beziehungen zwischen Aserbaidschan          - Intensivierung des Informationsflusses;\nund den Mitgliedstaaten.\n- Transfer von Know-how;\nArtikel 61                           - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\nRegional entw i c kl u n g                  - Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-\nnisationen;\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.              - Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\n(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-\ntionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden in                                Artikel 64\nder Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie in der Repu-\nblik Aserbaidschan über die Regional- und Raumordnungspolitik                 Kleine und mittlere Unternehmen\nund über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit        (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nder Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem            die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\nSchwerpunkt.                                                       ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in\nAußerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den genannten      der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan.\nBehörden und zwischen den für die Regionalentwicklungspla-            (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\nnung zuständigen regionalen und öffentlichen Organisationen        sondere in folgenden Bereichen:\nmit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regio-\nnalentwicklungsförderung auszutauschen.                           - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die\nArtikel 62                               Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der\nSchaffung eines Fonds für KMU);\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n- Einrichtung von Technologieparks;\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-         - Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.                  Qualitätskontrolle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                         703\nArtikel 65                            - Austausch statistischer Informationen;\nInformation und Kommunikation                         - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner        wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der         ökonomischen statistischen Informationen.\nMedien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.           Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Aser-\nVorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die         baidschan technische Hilfe.\nGemeinschaft und die Republik Aserbaidschan für die breite\nÖffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der                              Artikel 69\nZugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an\ngeistigem Eigentum.                                                                Wi rtsch aftsw issen sch aften\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reforrn-\nArtikel 66                             prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-\nVerbraucherschutz\nlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-     der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese        Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen\nZusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über           über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-\ndie gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform          schen Aussichten aus.\numfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\nInformation über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-\nbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-         - Unterstützung der Republik Aserbaidschan bei ihrem wirt-\nschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung             schaftlichen Reformprozeß durch Bereitsteilung von Experten,\neines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucher-                Beratung und technischer Hilfe;\ninteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutz-     - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\npolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungs-          schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\npraktika.                                                             der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-\nArtikel 67\nnisse zu sorgen.\nZoll\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung                             Artikel 70\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem                            Währungspolitik\nHandel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,\nund für die Angleichung der Zollregelung der Republik Aserbai-         Auf Ersuchen der aserbaidschanischen Behörden leistet die\ndschan an die der Gemeinschaft zu sorgen.                          Gemeinschaft technische Hilfe zur Unterstützung der Bemühun-\ngen der Republik Aserbaidschan zur Stärkung ihres Währungs-\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nsystems und die Herstellung der vollen Konvertibilität ihrer\n- Austausch von Informationen;                                     Währung.\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;                                Dies umfaßt technische Hilfe bei der Konzipierung und Durch-\nführung der Währungs- und Kreditpolitik der Republik Aserbai-\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\npapiers;                                                       dschan in voller Abstimmung mit den internationalen Finanzinsti-\ntutionen, bei der Ausbildung von Personal und bei der Entwick-\n- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der         lung von Finanzmärkten einschließlich der Börse. Ferner umfaßt\nRepublik Aserbaidschan;                                       es einen informellen Meinungsaustausch über die Grundsätze\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im           und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems und\nGüterverkehr;                                                  die Regelungen der Gemeinschaft betreffend die Finanzmärkte\nund den Kapitalverkehr.\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\nsysteme;\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.                                          Titel VII\nSoweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.                               Zusammenarbeit in Fragen der\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit                     Demokratie und der Menschenrechte\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-\nkeln 72 und 74 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den                                  Artikel 71\nVerwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem\nAbkommen beigefügte Protokoll geregelt.                                Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-\nfung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-\nArtikel 68                             tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                    sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten\ngemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\nken.\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-\ntistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-       Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für\nchung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-        technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt\nlung von Privatunternehmen in der Republik Aserbaidschan           werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-\nbenötigt werden. Ferner befaßt sie sich mit dem Datenschutz.       schriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren\ndes Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme\nchen zusammen:\nkönnen, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-\n- Anpassung des aserbaidschanischen Statistiksystems an die        tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen\ninternational angewandten Methoden, Normen und Klassifika-     ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-\ntionen;                                                        behörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.","704                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nTitel VIII                            - erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-\nangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-\nZusammenarbeit bei der Verhütung                           zwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Aserbaidschan\nvon Straftaten und der Verhütung und                        aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten\nKontrolle der illegalen Einwanderung                        wiederaufzunehmen.\nDie Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan versehen\nArtikel 72                              ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem               (2) Die Republik Aserbaidschan erklärt sich bereit, mit den Mit-\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:                 gliedstaaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu\nschließen, in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederauf-\n- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;\nnahme geregelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur\n- Illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;        Wiederaufnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staa-\ntenloser, die aus der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines\n- Fälschung.\nMitgliedstaats gekommen sind oder die aus einem Mitgliedstaat\nDie Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf            in das Gebiet der Republik Aserbaidschan gekommen sind.\ngegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische\nHilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-            (3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen\nchen geleistet werden:                                              Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale\nEinwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.\n- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\nder Verhütung von Straftaten;\n- Einrichtung von Informationszentren;                                                             Titel IX\n- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-                        Kulturelle Zusammenarbeit\nhütung von Straftaten befaßt sind;\n- Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-                                       Artikel 76\nstruktur;\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\n- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen           menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit\nzur Verhinderung von Straftaten.                                 angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für\nArtikel 73                              kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-\nGeldwäsche\nwickelt werden.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nDie Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:\nAnstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-         - Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich des\nsen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im             Schutzes und der Pflege von Denkmälern und historischen\nbesonderen mißbraucht werden.                                           Stätten (architektonisches Erbe);\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe        - kultureller Austausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die           anderen im Bereich der Kunst Tätigen.\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der ·Finan-\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig                                     Titel X\nsind.\nfinanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 74                                             im Bereich der technischen Hilfe\nDrogen\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die                                    Artikel 77\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-           Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Repu-\nenz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-         blik Aserbaidschan von der Gemeinschaft im Einklang mit den\nhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope          Artikeln 78, 79 und 80 vorübergehend Finanzhilfe als technische\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-     Hilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die ~irtschaft-\nden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-       liche Umgestaltung der Republik Aserbaidschan beschleunigt\ndung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-         werden.\nrung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-\nbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und\nenger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-                                      Artikel 78\nschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nparteien.\nRatsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-\ngramms gewährt.\nArtikel 75\nIllegale Einwanderung                                                         Artikel 79\n(1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan ver-\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\neinbaren zusammenzuarbeiten, ·um die illegale Einwanderung zu\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nverhüten und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien\n- erklärt sich die Republik Aserbaidschan bereit, diejenigen ihrer  unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Aserbai-\nStaatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitglied-    dschan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte\nstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlich-     bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten\nkeiten wiederaufzunehmen;                                        den Kooperationsrat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                             705\nArtikel 80                                                           Artikel 86\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel       Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft      setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des aserbaidschani-\ngeleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen   schen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und          Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitab-\nInternationale Organisationen wie die Internationale Bank für        ständen, die er selbst festlegt.\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung.\nArtikel 87\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nTitel XI                               Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und\nAbgeordneten des aserbaidschanischen Parlaments anderer-\nInstitutionelle,\nseits zusammen.\nallgemeine und Schlußbestimmungen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\nArtikel 81\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationaausschuß\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung      führt abwechselnd das Europäische Parlament und das aser-\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal          baidschanische Parlament nach Maßgabe der Geschäfts-\njährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich ordnung.\naus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\noder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nArtikel 88\nAbkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-\nonsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch            Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den\ngeeignete Empfehlungen aussprechen.                                  Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem\nAusschuß die erbetenen Informationen.\nArtikel 82\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern           Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\nder Regierung der Republik Aserbaidschan andererseits.               gen an den Kooperationsrat richten.\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 89\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\nabwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von                (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\neinem Mitglied der Regierung der Republik Aserbaidschan aus-         dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-\ngeübt.                                                               sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\nArtikel 83                                Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben    einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nvon einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-        merziellem Eigentum, geltend zu machen.\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nMitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften              (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse\neinerseits und Vertretern der Re.gierung der Republik Aserbai-       - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\ndschan andererseits zusammensetzt, bei denen es sich norma-             ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\nlerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden               ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\ndes Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Ge-                teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Aserbai-\nmeinschaft und von der Republik Aserbaidschan ausgeübt.                 dschan ergeben;\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-      - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen             Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nauch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats                 partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-\ngehört.                                                                 angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-           dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staats-\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den          angehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schieds-\nTagungen des Kooperationsrats sorgt.                                    ordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts\nanderes bestimmt;\nArtikel 84                               - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;\ner legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die               - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.                   Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nArtikel 85\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses               Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.\nAbkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nGATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nArtikel 90\nsoweit wie möglich die Auslegung, · die der betreffende\nGATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Vertragsparteien              Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nder WTO erfährt.                                                     Maßnahmen zu ergreifen,","706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-                                   Artikel 95\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\nteressen widerspricht;\nRepublik Aserbaidschan einerseits und die Gemeinschaft oder\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-       die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke         ten gemäß ihren Befugnissen andererseits.\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke                                 Artikel 96\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;                            Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im        trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-    fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-\nlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-    le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\nsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-     vorgesehen ist.\nnung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\ntungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen                                      Artikel 97\nSicherheit für notwendig erachtet;\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-\nDanach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nEnde der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-\nzweck einzuhalten.\ntei kündigt.\nArtikel 91\nArtikel 98\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen                {1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\n- dürfen die von der Republik Aserbaidschan gegenüber der\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nGemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-\ndieses Abkommens erreicht werden.\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen\noder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;                      (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik             Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht\nAserbaidschan angewandten Regelungen keine Diskriminie-          nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nrung zwischen aserbaidschanischen Staatsangehörigen oder         Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nGesellschaften oder Firmen bewirken.                              Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooparationsrat alle zweck-\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre  on, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich          den.\nhinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\nbefinden.                                                             Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die des Funk-\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nArtikel 92                              nahmen werden dem Kooparationsrat unverzüglich notifiziert,\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\nrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\nAbkommens befassen.                                                                               Artikel 99\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nDie Anhänge 1, 11, III, IV und V sowie das Protokoll sind\nbeilegen.                  r\nBestandteil dieses Abkommens.\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-                              Artikel 100\ntragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen             Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-\nzweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses         personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses\nVerfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als        Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die\neine Streitpartei.                                                    diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nDer Kooparationsrat bestellt einen dritten Schlichter.               mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbai-\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.         dschan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Berei-\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.      che, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und\nunbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus die-\n(4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die       sem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nStreitbeilegung erlassen.\nArtikel 93                                                          Artikel 101\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-           Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\ntragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-         Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses           Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nAbkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen             und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nden Vertragsparteien zu erörtern.                                    schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\nDieser Artikel läßt die Artikel 14, 92 und 98 unberührt.             einerseits sowie für das Gebiet der Republik Aserbaidschan\nandererseits.\nArtikel 94\nArtikel 102\nDie Behandlung, die der Republik Aserbaidschan gemäß die-\nsem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige,            Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\ndie die Mitgliedstaaten einander gewähren.                           Verwahrer dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                             707\nArtikel 103                                Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\nBeziehungen zwischen der Republik Aserbaidschan und der\nDie Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\nGemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel\nscher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nscher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und\nscher, spanischer und aserbaidschanischer Sprache gleicher-\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel\nmaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der\nund die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nEuropäischen Union hinterlegt.\nArtikel 104                                                          Artikel 105\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nAbkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach           Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan in Kraft gesetzt\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-            werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem\nsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß      Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens\" der Zeitpunkt des\ndie in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.               lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Republik\nAserbaidschan gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile\nAnhang II Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\ngemäß Artikel 42\nAnhang III Definition der Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 26 Absatz 3\nAnhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2\nAnhang V Vorbehalte der Republik Aserbaidschan gemäß Artikel 23 Absatz 4\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich","708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von der Republik Aserbaldschan\ngemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile\n· 1. Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.\n2. Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die nach den jährlichen bilatera-\nlen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der\ndarin festgelegten Nomenklatur geliefert werden.\n3. Bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben.\n4. Bei der Einfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.\nAnhang II\nÜbereinkünfte über geistiges, gewerbliches\nund kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 42\n1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (ROM 1961);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-\nfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen\nzu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Aserbaidschan den Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und\ndes Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem\nbilateralen Abkommen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Aserbaidschan einem Drittland auf der\nGrundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Repu-\nblik Aserbaidschan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","- - - - - - - - - - - -------- -- -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998              709\nAnhang III\nFinanzdienstleistungen\ngemäß Artikel 26 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)      Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und\nVersicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung,\nVersicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. , Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten,\nHypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-\nkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Handel für eigene oder.Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps\nund Forward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\nf)   sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Über-\nnahme und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von\nDienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depot-\nverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-\nlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten\n11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusam-\nmenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, ein-\nschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolio-\nforschung und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstruktu-\nrierungen sowie Unternehmensstrategien\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-\ntung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-\nware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-\nkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen\nder Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-\nlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser\neine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von","710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nden Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten\nöffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätig-\nkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffent-\nlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können\nAnhang IV\nVorbehalte der Gemeinschaft\ngemäß Artikel 23 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-\ngewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter\nder Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft\nregistriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staats-\nangehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können\ndiese Personen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaat~n gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderli-\nchenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998           711\nAnhang V\nVorbehalte der Republik Aserbaidschan\ngemäß Artikel 23 Absatz 4\nNutzung von Bodenschätzen, einschließlich Exploration und Förderung, und Bergbau\nFür ausländische Gesellschaften kann für die Exploration und die Förderung kohlen-\nwasserstoffhaltiger Bodenschätze sowie für den Abbau einiger Erze und Metalle eine Kon-\nzession erforderlich sein.\nFischerei\nFür die Fischerei ist eine Erlaubnis der zuständigen Regierungsstelle erforderlich.\nJagd\nFür die Jagd ist eine Erlaubnis der zuständigen Regierungsstelle erforderlich.\nErwerb von Immobilien\nAusländischen Gesellschaften ist es nicht gestattet, Grundstücke zu erwerben. Diese\nGesellschaften dürfen jedoch Grundstücke langfristig mieten oder pachten.\nBankdienstleistungen\nDas Gesamtkapital von in ausländischem Besitz befindlichen Banken darf einen bestimm-\nten Prozentsatz des Gesamtkapitals des inländischen Bankensystems nicht übersteigen.\nAserbaidschan verpflichtet sich, den zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens\ngeltenden Plafond für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am aserbaidscha-\nnischen Bankensystem nicht für die aserbaidschanischen Tochtergesellschaften und\nZweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft zu senken, sofern dies nicht\nim Rahmen der in Aserbaidschan durchgeführten Programme des IWF erforderlich ist.\nSpätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens prüft\nAserbaidschan die Möglichkeit, diesen Plafond anzuheben; es berücksichtigt dabei alle\nzweckdienlichen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwägungen\nund die Lage des Bankensystems in Aserbaidschan.\nDienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation und Massenmedien\nFür ausländische Beteiligungen können Beschränkungen gelten.\nFreiberufliche Tätigkeiten\nEinige Tätigkeiten sind für natürliche Personen, die nicht die aserbaidschanische Staats-\nangehörigkeit besitzen, nicht zugänglich oder unterliegen Beschränkungen oder besonde-\nren Bedingungen.\nHistorische Bauwerke und Denkmäler\nDie Tätigkeiten in diesem Bereich unterliegen Beschränkungen.\nDie Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalte führt keinesfalls zu einer\nBehandlung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nBehandlung.","712                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                              d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nBegriffsbestimmungen\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck                    könnten.\na) ,,Zollrecht\" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr                                Artikel 4\nund Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-\nAmtshilfe ohne vorhe.rgehendes Ersuchen\nverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und\nKontrollen;                                                       Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nb) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu die-       Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die       Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;                   gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere\nwenn sie über Erkenntnisse verfügen über\nc) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die        - H'andlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;              Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine\nandere Vertragspartei von Interesse sein können;\nd) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.        - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\ngen;\nArtikel 2                              - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nSachlicher Geltungsbereich                             lungen gegen das Zollrecht sind;\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre      - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nZuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den            Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nVoraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind,              Zollrecht begehen oder begangen haben;\nAmtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwider-\n- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbe-\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nreich.\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls         könnten.\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt                                      Artikel 5\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von                      Zus te 11 u ng/Be kann tg abe\nBefugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden,\nAuf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nes sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.\nBehörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften\nArtikel 3                              - die Zustellung aller Schriftstücke,\nAmtshilfe auf Ersuchen                           - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden      die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-       an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf\nchen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-         das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nArtikel 6\nverstoßen oder verstoßen könnten.\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-         (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-          stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe     seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                          mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch-    schriftlichen Bestätigung bedürfen.\nte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-\nchung von\nben enthalten:\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet      c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-\nderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;          d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge             e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen              chen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-\ndas Zollrecht sind;                                                gen richten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                         713\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-         (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\ngeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.  ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\nmitzuteilen.\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\nche gestellt.                                                                                 Artikel 10\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-         Informationsaustausch und Datenschutz\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-        (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch           nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften\nnicht berührt.                                                    vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-\ntig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem\nArtikel 7                            Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-\ntige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\nErledigung von Amtshilfeersuchen\ndie sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die      schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-\nwenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen\nrer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem\nSchutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder\nübermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens\nzweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu\ngleichwertig ist.\nveranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-\nten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht          (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nselbst tätig werden kann.                                         Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei\ndarum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang   beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-\nmit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-    künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den\ntragspartei.\ngegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-        gen.\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen      ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten        lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nBehörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das         Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-\nZollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-      gen Verwendung unterrichtet.\nchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten\nZwecken benötigt.                                                    (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\ntokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen     Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-   mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten        wenden.\nErmittlungen zugegen sein.\nArtikel 11\nArtikel 8\nSachverständige und Zeugen\nForm der Auskunftserteilung\n(1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das     bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-   Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch       Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie-   tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nbiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                    beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nwelcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\nArtikel 9\ncher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nAusnahmen von der\n(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den\nVerpflichtung zur Amtshilfe\ndas geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-    deren Gebiet gewährt.\nses Protokolls ablehnen, sofern diese\na) die Souveränität der Republik Aserbaidschan oder eines                                     Artikel 12\nMitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe                          Kosten der Amtshilfe\nersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder\nDie Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche    Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Proto-\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in· den in   kolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind\nArtikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder                   gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige\nc) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts     sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentli-\nbetrifft oder                                                chen Dienst angehören.\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nwürde.                                                                                   Artikel 13\nAnwendung\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-    (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen      dienststellen der Republik Aserbaidschan einerseits und den\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.                zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nGemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der                                      Artikel 14\nMitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu\nErgänzender Charakter des Protokolls\nseiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und\nVereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Daten-           Unbeschadet des Artikels 1O berühren die zwischen einem\nschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien            oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan\nÄnderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll     geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die\nvorgenommen werden sollen.                                        Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünf-\nten zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-\nüber die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie      gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\nnach diesem Protokoll erlassen.                                   esse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998                    715\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                       die am 22. April Neunzehnhundertsechsundneunzig in Brüssel\nzur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und\ndes Königreichs Belgien,\nZusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen\ndes Königreichs Dänemark,                                      den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits, nach-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                stehend „Abkommen\" genannt, zusammengetreten sind, haben\nder Griechischen Republik,                                     folgende Texte angenommen:\ndas Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\ndes Königreichs Spanien,\nProtokoll:\nder Französischen Republik,\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nIrlands,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Italienischen Republik,                                    schaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan\nhaben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsa-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  men Erklärungen angenommen:\ndes Königreichs der Niederlande,                               Gemeinsame Erklärung zur zwölften Erwägung der Präambel\nder Republik Österreich,                                       zum Abkommen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Buchstabe b und Artikel 36\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 des Abkommens\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 98 des Abkommens\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-        haben ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Er-\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-    klärung zu Kenntnis genommen:\nschaft,\nErklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen\nLändern und Gebieten\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\neinerseits und                                                 schaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan\nhaben ebenfalls den folgenden dieser Schlußakte beigefügten\ndie Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan             Briefwechsel zur Kenntnis genommen:\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nandererseits,                                                  Aserbaidschan über die Niederlassung von Gesellschaften.","716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nGemeinsame Erklärung\nzur zwölften Erwägung der Präambel zum Abkommen\nDie Vertragsparteien bestätigen, daß die zwölfte Erwägung in der Präambel zu diesem\nAbkommen keine Aussage über die Länder - außer Aserbaidschan - enthält, für deren\nEnergieerzeugnisse die Durchfuhr gelten soll.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4\nBei der in Artikel 4 vorgesehenen Prüfung veränderter Umstände in der Republik Aser-\nbaidschan erörtern die Vertragsparteien bedeutende Veränderungen, die erhebliche\nBedeutung für die künftige Entwicklung Aserbaidschans haben können. Hierzu könnten\nder Beitritt Aserbaidschans zur WTO, zum Europarat oder zu anderen internationalen\nOrganisationen oder sein Beitritt zu einer regionalen Zollunion oder zu einer Übereinkunft\nüber regionale Integration gehören.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten\nder Republik Aserbaidschan haben ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte\nErklärung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten\nder Republik Aserbaidschan haben ebenfalls den folgenden dieser Schlußakte beigefüg-\nten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan Ober die Nie-\nderlassung von Gesellschaften.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 15\nBis zum Beitritt der Republik Aserbaidschan zur WTO konsultieren die Vertragsparteien\neinander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Ände-\nrungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des\nZollschutzes angeboten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrol-\nle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft \"kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere•Gesellschaft berechtigt Ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft Ist.\n3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 36\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertrags-\nparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das \"geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-\nben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-\ngen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Qbis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 55\nArtikel 55 Absatz 3 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen zu\nübermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998          717\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 98\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 98 genannten „besonders drin-\ngenden Fälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Ver-\ntragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\ndes Abkommens\noder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 98 genannten „geeig-\nneten Maßnahmen\" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertra~spartei nach Artikel 98 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-\ngung in Anspruch nehmen.\nErkllrung der Französischen Regierung\nzu Ihren überseeischen Lindem und Gebieten\nDie Französische Republik merkt an, daß das Partnerschafts- und Kooperations-\nabkommen mit der Republik Aserbaidschan keine Anwendung auf die überseeischen Län-\nder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.","718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund der Republik Aserbaidschan\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung der Republik Aserbaidschan\nHerr ... !\nIch beziehe mich auf das am ... paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Aserbaidschan\nden Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Aserbaidschan nieder-\nlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugs-\nbehandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Aserbaidschan ent-\nspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Aser-\nbaidschan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Aserbaidschan während des Zeitraums zwi-\nschen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die\nNiederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche\ndie Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den aserbaidscha-\nnischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am\nTag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche\nBenachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nB. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ... !\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n,,Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Aserbaidschan\nden Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Aserbaidschan nieder-\nlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugs-\nbehandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Aserbaidschan ent-\nspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Aser-\nbaidschan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Aserbaidschan während des Zeitraums zwi-\nschen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die\nNiederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche\ndie Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den aserbaidschani-\nschen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag\nder Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche\nBenachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\"\nIch kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nErklärung der Gemeinschaft\nzur technischen Hilfe\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, technische Hilfe in Form von Seminaren oder in son-\nstiger geeigneter Form zu leisten, um den aserbaidschanischen Behörden und Wirt-\nschaftsteilnehmern zu helfen, die Vorteile, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-\nsystems der Gemeinschaft in seiner zur Zeit für Aserbaidschan geltenden Form gewährt\nwerden, voll zu nutzen."]}