{"id":"bgbl2-1998-12-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":12,"date":"1998-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/12#page=157","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_12.pdf#page=157","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-02-13T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":157,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                             541\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 13. Februar 1998\nDas in Baku am 8. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach\nseinem Artikel 7\nam 8. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - ein Darlehen in Höhe von bis zu DM 29 000 000,- (in Worten:\nneunundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nund\n,,Soforthilfeprogramm Kommunale Infrastruktur\" zu erhalten,\ndie Regierung der Aserbaidschanlschen Republik -                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden Ist sowie\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n- einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbald-\nbis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nschanlschen Republik,\nfür eine Aufstockung des Vorhabens „Studien- und Fachkräfte-\nfonds\" zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzu vertiefen,                                                         Regierung der Aserbaidschanischen Republik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        beiträge zur Vorbereitung oder für· notwendige Begleitmaß-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   nahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   men Anwendung.\nder Aserbaidschanischen Republik beizutragen,                            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\num die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen ihren beiden          land und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nRegierungen vom 2. bis 8. Dezember 1997 in Baku umzusetzen -          durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Aserbaidschanisch~n Republik oder einem             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nEmpfänger, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\n(Main),                                                               die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Darle-","542                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nhensnehmer des Darlehens beziehungsweise dem Empfänger                                             Artikel 5\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               (1) .Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik verpflich-\nunterliegen.                                                           tet sich, zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben\n,,Soforthilfeprogramm Kommunale Infrastruktur\" eine Programm-\n(2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik garan-           Managementeinheit einzusetzen, die für die zügige Programm-\ntiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber        durchführung verantwortlich zeichnet. Die Programm-Manage-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher         menteinheit besteht neben dem Durchführungs-Consultant\nMark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer            aus kompetenten Mitarbeitern unter anderem des Staatlichen\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                   Komitees für Architektur und Bauwesen, des Komitees für\nWohnungswirtschaft und kommunale Einrichtungen sowie des\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-     regionalen Betreibers.\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise                  (2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik stattet\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1       die Programm-Managementeinheit mit der Planungs-, Durch-\nAbsatz 1 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des            führungs- und Betriebshoheit für die Standorte aus, die im Rah-\nJahres 2005.                                                           men der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Prüfung festgelegt\nwurden. Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik ver-\nArtikel 3                                 pflichtet sich, die laufenden Kosten für die Programm-Manage-\nDie Regierung der Aserbaidschanischen Republik stellt die           menteinheit (Personal, Miete, Telefon, Wasser, Strom) zu über-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         nehmen.\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem                                      Artikel 6\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-\nten Verträge in der Aserbaidschanischen Republik erhoben wer-             Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik verpflichtet\nden.                                                                   sich, allen Personen, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in die\nArtikel 4                                 Aserbaidschanische Republik reisen, nach Ankündigung einer\nDie Regierung der Aserbaidschanischen Republik überläßt bei        solchen Reise durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der\nden sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungs-             Vertretung der Aserbaidschanischen Republik in der Bundes-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im             republik Deutschland, jeweils unentgeltlich eine Einreisegeneh-\nLand-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten            migung innerhalb von maximal fünf Werktagen zu erteilen.\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-                                     Artikel 7\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-           Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in\nligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.                Kraft.\nGeschehen zu Baku am 8. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des aserbaidschanischen Wortlauts\nist der russische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Siebeck\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nScharifow","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998  543\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 9. März 1998\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-\nschaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBI. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;\n1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich                                           am 1. Juli 1997\nwieder in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hatte am 5. Dezember 1984\nmit Wirkung vom 31. Dezember 1985 seinen Austritt aus der vorbezeichneten\nOrganisation erklärt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n17. November 1986 (BGBI. II S. 1024) und vom 27. Januar 1994 (BGBI. II S. 327).\nBonn, den 9. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Besteuerung von Straßenfahrzeugen\nzum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr\nVom 9. März 1998\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\ndie R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem\nAbkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen\nzum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBI. 1960 II S. 2397) ange-\nbrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 10 Abs. 2 und 3 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Februar 1970 (BGBI. ll\"S. 108) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 211 ).\nBonn, den 9. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lg er","544                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Ubereinkünfte und die ·zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke Je angefan-\ngene 16 Seiten 2 ,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 30,75 DM (28,00 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Ver\\agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 31,85 DM.\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Zollbehandlung von Paletten,\ndie im internationalen Verkehr verwendet werden\nVom 9. März 1998\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\ndie Rücknahme seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Euro-\npäischen Übereinkommen vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von\nPaletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBI. 1964 II S. 406)\nangebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 11 Abs. 2 und 3 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. März 1972 (BGBI. II S. 243) und vom 27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 83).\nBonn, den 9. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}