{"id":"bgbl2-1998-12-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":12,"date":"1998-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_12.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997","law_date":"1998-04-08T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":133,"content":["386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nGesetz\nzum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997\nVom 8. April 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\nArtikel 1\nDem in Amsterdam am 2. Oktober 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die\nEuropäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte einschließlich\nder 13 Protokolle sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen\nder Mitgliedstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlußakte vom\nselben Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie\ndie Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Amsterdam nach seinem Artikel 14\nAbs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                    387\nVertrag\nvon Amsterdam\nzur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nsowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte\nSeine Majestät der König der Belgier,                           der Präsident der Griechischen Republik:\nHerr Theodoros P a n g a I o s ,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                            Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Majestät der König von Spanien:\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nHerr Juan Abel M a t utes,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Griechischen Republik,\nder Präsident der Französischen Republik:\nSeine Majestät der König von Spanien,                                              e\nHerr Hubert V d r i n e,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Französischen Republik,                       die Kommission, die nach Artikel 14 der Verfassung Irlands\nermächtigt ist, die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten\nIrlands wahrzunehmen und auszuüben:\ndie Kommission, die nach Artikel 14 der Verfassung Irlands\nermächtigt ist, die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten         Herr Raphael P. Burke,\nIrlands wahrzunehmen und auszuüben,                                 Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Italienischen Republik:\nder Präsident der Italienischen Republik,\nHerr Lamberto D i n i ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nHerr Jacques F. Po o s,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nVizepremierminister,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und\nder Bundespräsident der Republik Österreich,                       Zusammenarbeit;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nder Präsident der Portugiesischen Republik,\nHerr Hans van Mierlo,\nStellvertretender Ministerpräsident\nder Präsident der Republik Finnland,                               und Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Bundespräsident der Republik Österreich:\nSeine Majestät der König von Schweden,\nHerr Wolfgang S c h ü s s e I ,\nBundesminister für auswärtige Angelegenheiten\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-        und Vizekanzler;\nbritannien und Nordirland\nder Präsident der Portugiesischen Republik:\nhaben beschlossen, den Vertrag über die Europäische Union,      Herr Jaime Ga m a ,\ndie Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften          Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nsowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,\nder Präsident der Republik Finnland:\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nFrau Tarja Ha Ionen,\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Majestät der König der Belgier:\nSeine Majestät der König von Schweden:\nHerr Erik D e r y c k e ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                       Frau lena Hjel m-Wal len,\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nHerr Niels Helveg Petersen,                                 britannien und Nordirland:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                        Herr Douglas Henderson,\nStaatsminister,\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                      Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Common-\nwealth-Fragen;\nDr. Klaus K i n k e 1,\nBundesminister des Auswärtigen                                  diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig gefunde-\nund Stellvertreter des Bundeskanzlers;                      nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:","388                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nErster Teil                                    Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwande-\nrung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Krimina-\nSachliche Änderungen                                    lität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;\n-    die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands\nArtikel 1                                     und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwie-\nDer Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe                  weit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und\ndieses Artikels geändert.                                                    Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren\nsind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der\n1. Nach dem dritten Erwägungsgrund wird folgender Erwä-                     Gemeinschaft sicherzustellen.\ngungsgrund eingefügt:\nDie Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags\n,,In Bestätigung der Bedeutung, die sie den sozialen Grund-         entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der\nrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in            darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsi-\nTurin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der          diaritätsprinzips, wie es in Artikel 3b des Vertrags zur Grün-\nGemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeit-            dung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirk-\nnehmer von 1989 festgelegt sind,\".                                  licht.\"\n2. Der bisherige siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fas-          6. Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsung:\n„Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von\n„In dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des             ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen\nBinnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und               ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungs-\ndes Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fort-          politik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz\nschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes         verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.\nder nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu            Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durch-\nverfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirt-        führung der betreffenden Politiken sicher.\"\nschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf\nanderen Gebieten einhergehen,\".                                 7. Artikel E erhält folgende Fassung:\n3. Der bisherige neunte und zehnte Erwägungsgrund erhalten                                            „Artikel E\nfolgende Fassung:                                                      Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission,\n,,Entschlossen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheits-             der Gerichtshof und der Rechnungshof üben Ihre Befug-\npolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7            nisse nach Maßgabe und Im Sinne der Verträge zur\nauch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Vertei-          Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der\ndigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidi-           nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder\ngung führen könnte, und so die Identität und Unabhängig-            Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des\nkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fort-           vorliegenden Vertrags andererseits aus.\"\nschritt in Europa und in der Welt zu fördern,\".\n8. Artikel F wird wie folgt geändert: '\n,,Entschlossen, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Ge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau\neines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts                    ,,(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit,\nnach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu för-                    der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und\ndern,\".                                                                  Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese\nGrundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.\"\n4. Artikel A Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender\n„Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung\nneuer Absatz 3 wird eingefügt:\neiner immer engeren Union der Völker Europas dar, in der\ndie Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürger-                   ,,(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mit-\nnah getroffen werden.\"                                                   gliedstaaten.\"            ·\n5. Artikel B erhält folgende Fassung:                                9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefügt:\n„Artikel B                                                          „Artikel F.1\nDie Union setzt sich folgende Ziele:                               (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder\n- die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fort-             der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen\nschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie            Parlaments kann der Rat, der In der Zusammensetzung der\ndie Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen           Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen,\nEntwicklung, insbesondere durch Schaffung eines                 daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von In\nRaumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirt-             Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mit-\nschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch               gliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffe-\nErrichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf        nen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.\nlängere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maß-             (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der\ngabe dieses Vertrags umfaßt;                                    Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte\n- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene,         Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses\ninsbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und                   Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, ein-\nSicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7          schließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung\nauch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen              dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die\nVerteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen           möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die\nVerteidigung führen könnte;                                     Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.\n-     die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der         Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen\nAngehörigen ihrer Mitgli~dstaaten durch Einführung einer        des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall\nUnionsbürgerschaft;                                             weiterhin verbindlich.\n-     die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum             (3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifi-\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Ver-     zierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene\nbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die               Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                      · 389\nLage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,                                       Artikel J.3\nÄnderungen eingetreten sind.\n(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die\n(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne      allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und\nBerücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung        Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidi-\ndes betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von         gungspolitischen Bezügen.\nanwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem                  (2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strate-\nZustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht              gien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Inter-\nentgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der   essen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durch-\ngewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,        zuführen sind.\nder in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft festgelegt ist.                       In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung,\nDauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2         bereitzustellenden Mittel anzugeben.\nausgesetzt werden.\n(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäi-  der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforder-\nsche Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab-       lichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäi-\ngegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mit-             schen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.\nglieder.\"\nDer Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Stra-\n10. Titel V erhält folgende Fassung:                                tegien und führt diese durch, indem er insbesondere\n„Titel V                           gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte\nannimmt.\nBestimmungen\nüber die Gemeinsame                        Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirk-\nAußen- und Sicherheitspolitik                sames Vorgehen der Union Sorge.\nArtikel J.1                                                       Artikel J.4\n(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemein-          (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame\nsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Be-       Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine\nreiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und         operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In\nfolgendes zum Ziel hat:                                         den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die\nder Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die\n- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegen-\nBedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre\nden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrt-\nDurchführung festgelegt.\nheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der\nCharta der Vereinten Nationen;                                 (2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen\nAuswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand\n- die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren For-\neiner gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die\nmen;\nGrundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforder-\n- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der Inter-          lichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß\nnationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der     gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.\nCharta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der         (3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitglied-\nSchlußakte von Helsinki und den Zielen der Charta von      staaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bin-\nParis, einschließlich derjenigen, welche die Außen-        dend.\ngrenzen betreffen;\n(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete\n- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;             Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicher-\n- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und               heitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer\nRechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschen-         gemeinsamen Aktion zu unterbreiten.\nrechte und Grundfreiheiten.                                     (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme,\n(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und         die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird\nSicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste   so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorhe-\nder Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.                rige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur\nvorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine\nDie Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegen-           bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates\nseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzu-         auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.\nentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Inter-\nessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als             (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwick-\nkohärente Kraft in den internationalen. Beziehungen scha-       lung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates\nden könnte.                                                     können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der\nallgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderli-\nDer Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.       chen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitglied-\nstaat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.\nArtikel J.2\n(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der\nDie Union verfolgt die in Artikel J.1 aufgeführten Ziele    Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwie-\ndurch                                                           rigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach\n- Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leit-           angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Wider-\nlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,    spruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder\nihrer Wirksamkeit schaden.\n- Beschlüsse über gemeinsame Strategien,\nArtikel J.5\n- Annahme gemeinsamer Aktionen,\nDer Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den\n- Annahme gemeinsamer Standpunkte,\ngemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union\n- Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitglied-          für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer\nstaaten bei der Führung ihrer Politik.                      Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß","390                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Stand-             (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren\npunkten in Einklang steht.                                       Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten\nauf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der\nArtikel J.6                        Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach die-\nsem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft\nZu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von\nund diese nicht behindert.\nallgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige\nUnterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaa-              (5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen\nten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union    Bestimmungen nach Artikel N überprüft.\ndurch konzertiertes und konvergierendes Handeln mög-\nlichst wirksam zum Tragen kommt.                                                             Artikel J.8\n(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der\nArtikel J.7\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.\n(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt\n(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem\nsämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen,\nTitel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser\nwozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen\nAufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union In\nVerteidlgungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört,\nInternationalen Organisationen und auf Internationalen Kon-\ndie zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls\nferenzen dar.\nder Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem\nFall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß               (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unter-\nihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.            stützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.\nDie Westeuropäische Union (WEU) Ist Integraler Bestandteil\nder Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den                (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den\nZugang zu einer operativen Kapazität Insbesondere im             Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz\nZusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei         wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nach-\nder Festlegung der verteldlgungspolltischen Aspekte der          folgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unter-\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem           stützt.\nArtikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Bezie-       (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere\nhungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inte-       politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.\ngration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies\nbeschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,                                  Artikel J.9\neinen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrecht-\nlichen Vorschriften anzunehmen.                                      (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in inter-\nnationalen Organisationen und auf internationalen Konfe-\nDie Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den     renzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte\nbesonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs-        ein.\npolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflich-\ntungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Ver-         In den internationalen Organisationen und auf internationa-\nteidigung in der Nordatlantlkvertragsorganisation (NATO)         len Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertre-\nverwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist         ten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für\nvereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemein-          die gemeinsamen Standpunkte ein.\nsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.                         (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels J.4\nDie schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi-         Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internatio-\ngungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als ange-    nalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen\nmessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische           vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten\nZusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.                       laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.\n(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen    Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats\nwird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,       der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und\nfriedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der         die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten.\nKrisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß-        Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheits-\nnahmen ein.                                                      rats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nunbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta\n(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die       der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen\nEntscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungs-        der Union einsetzen.\npolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.\nArtikel J.10\nDie Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von\nLeitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei      Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der\ndenjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU         Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in\nin Anspruch nimmt.                                              dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie\nihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stim-\nNimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen\nmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom\nder Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszu-\nRat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und\narbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitglied-\ngemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.\nstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden\nAufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den     Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informations-\nOrganen der WEU die erforderlichen praktischen Regelun-         austausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an\ngen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden   der Durchführung des Artikels Sc des Vertrags zur Grün-\nAufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt      dung der Europäischen Gemeinschaft.\nan der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilneh-\nmen können.                                                                                Artikel J.11\nBeschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach                 Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wich-\ndiesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Ver-         tigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellun-\npflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.     gen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                      391\nachtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen           den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unter-\nParlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäi-       stützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu\nsche Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission          diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Über-\nregelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicher-         einkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines ein-\nheitspolitik der Union unterrichtet.                           stimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes           1__\ngeschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat\nDas Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlun-\nerklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrecht-\ngen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aus-\nliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch\nsprache über die Fortschritte bei der Durchführung der\neine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.\nMitglieder des Rates können übereinkommen, daß die\nÜbereinkunft für sie vorläufig gilt.\nArtikel J.12\n(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat    Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.\nmit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\npolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.                                        Artikel J.15\n(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung not-      Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung\nwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag    der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches\nder Kommission gder eines Mitgliedstaats innerhalb von          Komitee die internationale Lage in den Bereichen der\n48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit,       Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf\neine außerordentliche Tagung des Rates ein.                     Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat\ngerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei.\nArtikel J.13                        Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politi-\n(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat ein-        ken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsit-\nstimmig gefaßt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder         zes und der Kommission.\nvertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser\nBeschlüsse nicht entgegen.                                                               Artikel J.16\nBei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu              Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die\nseiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den\nUnterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht ver-        Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und\npflichtet, den Beschluß durchzuführen, akzeptiert jedoch,       Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung,\ndaß der Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste           Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen\ngegenseitiger Solidarität unterläßt der betreffende Mitglied-   beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im\nstaat alles, was dem auf diesem Beschluß beruhenden Vor-        Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.\ngehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte,\nund die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Stand-                                Artikel J .17\npunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese\nWeise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Arti-          Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten\nkel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-         im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nschen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der               beteiligt.\nBeschluß nicht angenommen.\nArtikel J.18\n(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qua-\nlifizierter Mehrheit, wenn er                                      (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis\n153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gründung\n- auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemein-         der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmun-\nsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt          gen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwen-\noder andere Beschlüsse faßt,                               dung.\n- einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen                (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den\nAktion oder eines gemeinsamen Standpunkts faßt.            Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche\nErklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün-      entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-\nden der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die         schen Gemeinschaften.\nAbsicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden\n(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der\nBeschluß abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat\nDurchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfa:ls zu\nkann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur\nLasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften,\neinstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat\nmit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit\nverwiesen wird.\nmilitärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und\nDie Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-          von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes\nkel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-         beschließt.\nschen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit\neiner Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, wel-          In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haus-\nche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern              halts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie\numfassen.                                                       nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mit-\ngliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes\nDieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder  beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine\nverteidigungspolitischen Bezügen                                förmliche Erklärung nach Artikel J.13 Absatz 1 Unterab-\n(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehr-    satz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finan-\nheit seiner Mitglieder.                                         zierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen\noder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.\nArtikel J.14\n(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen\nIst zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer       Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf\nÜbereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit           die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der\ninternationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat    Europäischen Gemeinschaften gehen.\"","392                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n11. Titel VI erhält folgende Fassung:                                   in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren,\nund die es zum anderen gestatten, spezifisches Fach-\n„Titel VI\nwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren\nBestimmungen                             Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter\nüber die polizeiliche und                    Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;\njustitielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nc) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwi-\nArtikel K.1                           schen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehör-\nUnbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemein-             den, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der orga-\nschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem            nisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusam-\nRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes          menarbeiten;\nMaß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames          d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und\nVorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen           Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.\nund justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt\nsowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und                                      Artikel K.3\nbekämpft.\nDas gemeinsam~ Vorgehen im Bereich der justitiellen\nDieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämp-       Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:\nfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Krimina-\na) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenar-\nlität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels\nbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den\nund der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen-\nJustizbehörden oder entsprechenden Behörden der\nund Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit\nMitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Voll-\nsowie des Betrugs im Wege einer\nstreckung von Entscheidungen;\n- engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer\nb) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mit-\nzuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl\ngliedstaaten;\nunmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäi-\nschen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln K.2 und      c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils gelten-\nK.4;                                                            den Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,\nsoweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit\n- engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie\nerforderlich ist;\nanderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach\nArtikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4;             d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mit-\ngliedstaaten;\n- Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten\nnach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Fest-\nlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestand-\nArtikel K.2                            merkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den\nBereichen organisierte Krimininalität, Terrorismus und\n(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizei-\nillegaler Drogenhandel.\nlichen Zusammenarbeit schließt ein:\na) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behör-                                      Artikel K.4\nden einschließlich der Polizei, des Zolls und. anderer       Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und inner-\nspezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-    halb welcher Grenzen die in den Artikeln K.2 und K.3\nstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Auf- genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines\ndeckung und Ermittlung;                                   anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit\nb) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und        dessen Behörden tätig werden dürfen.\nAustauschen sachdienlicher Informationen, einschließ-\nlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu                                    Artikel K.5\nMeldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen,        Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zustän-\ninsbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die    digkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der\nentsprechenden Vorschriften über den Schutz perso-        öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicher-\nnenbezogener Daten zu beachten sind;                      heit.\nc) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in                                      Artikel K.6\nden Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch\n(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und\nvon Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von\nkonsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr\nAusrüstungsgegenständen und kriminaltechnische For-\nVorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine\nschung;\nZusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungs-\nd) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechni-       stellen.\nken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender For-\n(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeig-\nmen der organisierten Kriminalität.\nneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in\n(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol       diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den\nund geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des      Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines\nVertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:              Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig\na) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer     a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das\nErmittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der             Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt\nMitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen            wird;\ngemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unter-\nb) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und\nstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen.\nund die Koordinierung und Durchführung solcher Ermitt-\nRahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hin-\nlungsmaßnahmen zu fördern;\nsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, über-\nb) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol                  lassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl\nermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mit-        der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirk-\ngliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen          sam;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                     393\nc) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit            (6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Recht-\nden Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnah-    mäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei\nme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-               Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommissi-\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese     on wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Form-\nBeschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirk-    vorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei\nsam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Maßnah-     seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder\nmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf         wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz\nUnionsebene erforderlich sind;                             vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten\nnach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.\nd) Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur\nAnnahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-               (7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle\nschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die ent-   Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Aus-\nsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetz-      legung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Ab-\nten Frist ein.                                             satz 2 angenommenen Rechtsakte zuständig, die der Rat\nnicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner\nSofern in den übereinkommen nichts anderes vorgese-        Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Fer-\nhen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte  ner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitig-\nder Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mit-      keiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission\ngliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der      bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach\nübereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von           Artikel K.6 Absatz 2 Buchstabe d erstellten übereinkommen\nzwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.\nzuständig.\n(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehr-                           Artikel K.8\nheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach\nArtikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der                 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordi-\nEuropäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kom-              nierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordi-\nmen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zu-             nierungstätigkeit hat er die Aufgabe,\nstande, welche die Zustimmung von mindestens zehn               - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellung-\nMitgliedern umfassen.                                               nahmen an den Rat zu richten;\n(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehr-     - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung\nheit seiner Mitglieder.                                             der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der\nArbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Berei-\nArtikel K.7                             chen beizutragen.\n(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften             (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbei-\nentscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedin-     ten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.\ngungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit\nund die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse,                                    Artikel K.9\nüber die Auslegung der übereinkommen nach diesem Titel\nDie Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisa-\nund über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehöri-\ntionen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie\ngen Durchführungsmaßnahmen.\nvertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unter-       gemeinsamen Standpunkte.\nzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spä-\nDie Artikel J.8 und J.9 sind sinngemäß auf die unter diesen\nteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit\nTitel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.\ndes Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1\nanerkennen.                                                                               Artikel K.10\n(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2         In Übereinkünften nach Artikel J.14 können Angelegen-\nabgibt, bestimmt, daß                                           heiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.\na) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen\nselbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen                             Artikel K.11\nRechts angefochten werden können, eine Frage, die             (1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine\nsich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich    Maßnahme nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d\nauf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts     annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellun-\nnach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabent-       gnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann\nscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung         und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb\ndarüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,    dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat\nb) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem     beschließen.\nschwebenden Verfahren stellt und die sich auf die             (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das\nGültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach        Europäische Parlament regelmäßig über die in den Berei-\nAbsatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentschei-        chen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.\ndung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung da-\nrüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.         (3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Emp-\nfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er         Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel\neine Erklärung nach ·Absatz 2 abgegeben hat oder nicht,         genannten Bereichen.\nbeim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze.\neinreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.                                         Artikel K.12\n(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung     (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\nder Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der       eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vor-\nPolizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mit-        behaltlich der Artikel K.15 und K.16 ermächtigt werden, die\ngliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der        in den Verträgen vorgesehenen Organe, Verfahren und\nMitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen      Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsich-\nOrdnung und den Schutz der inneren Sicherheit.                  tigte Zusammenarbeit","394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\na) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft                 schaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-\nsowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt,             Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat\nnicht einstimmig etwas anderes beschließt.\nb) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln             (4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen\nkann.                                                           Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf\ndie Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit\nEuropäischen Gemeinschaften gehen.\nqualifizierter Mehrheit beschließt, auf Antrag der betreffen-\nden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission\nArtikel K.14\nersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird\nauch dem Europäischen Parlament zugeleitet.                             Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines\nMitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parla-\nErklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün-\nments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in\nden der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die\nArtikel K.1 genannten Bereichen unter Titel III a des Vertrags\nAbsicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und\nErmächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung.\ngleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die\nfestlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Be-\nFrage zur einstimmigen Beschlußfassung an den Europäi-\nschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften\nschen Rat verwiesen wird.\nanzunehmen.\"\nDie Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-\n12. Folgender neuer Titel wird eingefügt:\nkel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit                                                 „Titel Via\neiner Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, wel-                                         Bestimmungen\nche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern                                über eine verstärkte Zusammenarbeit\numfassen.\nArtikel K.15\n(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit\nnach diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der             (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\nKommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem                eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die\nRat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine             in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäi-\nStellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfeh-              schen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und\nlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie          Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammen-\nfür notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betref-         arbeit\nfenden Zusammenarbeit anschließen kann. Innerhalb von                a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern\nvier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet                    und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu dienen;\nentscheidet der Rat über den Antrag und über die spezi-\nfischen Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entschei-         b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheit-\ndung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt                 lichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;\nmit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall     c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele\ngibt der Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt                  der genannten Verträge mit den darin festgelegten ein-\neine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke die-                    schlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;\nses Absatzes beschließt der Rat nach Maßgabe des Arti-\nd) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;\nkels K.16.\ne) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maß-\n(4) Die Artikel K.1 bis K.13 gelten für die verstärkte\ngabe der sonstigen Bestimmungen der genannten\nZusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, daß in\nVerträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;\ndiesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 etwas\nanderes bestimmt ist.                                                f)   die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen\nder nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitglied-\nDie Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nstaaten nicht beeinträchtigt;\nschen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichts-\nhofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung                g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet,\ndieser Zuständigkeit finden auf die Absätze 1, 2 und 3                    sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen,\nAnwendung.                                                                sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rah-\nmen bereits gefaßten Beschlüssen nachkommen;\n(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rah-               h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien\nmen der Europäischen Union unberührt.                        ·            nach Artikel Sa des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags\nArtikel K.13                                    genügt und vom Rat nach den darin festgelegten Ver-\nfahren genehmigt wird.\n(1) Die Artikel 137, 138, 138e, 139 bis 142, 146, 147, Arti-\nkel 148 Absatz 3 sowie die Artikel 150 bis 153, 157 bis 163,            (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind,\n191 a und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen             die Rechtsakte und Beschlüsse an, die. für die Durchführung\nGemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in                 der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, ange-\ndiesem Titel genannten Bereiche Anwendung.                           nommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser\nZusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durch-\n(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den\nführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im\nBestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche\nWege.\nentstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-\nschen Gemeinschaften.                                                                            Artikel K.16\n(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der                 (1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die\nDurchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu                 für die Durchführung der Zusammenarbeit nach Artikel K.15\nLasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften,               erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen\nmit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig                Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Grün-\netwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben           dung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des\nnicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemein-              Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch neh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                             395\nmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten       „entschlossen, durch umfassenden Zugang zur Bildung und\nMitgliedstaaten an der Beschlußfassung teil. Als qualifizierte    durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen\nMehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der           Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,\".\nbetreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Ab-\n2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\nsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich                                        „Artikel 2\nallein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.\nAufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung\n(2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit           eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und\nergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungs-                Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den\nkosten der Organe, werden von den beteiligten Mitglied-           Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken und\nstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas         Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,\nanderes beschließt.                                               ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirt-\nschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein\nArtikel K.17\nhohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Män-\nDer Rat und die Kommission unterrichten das Europäi-           nern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachs-\nsche Parlament regelmäßig über die Entwicklung der durch          tum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Kon-\ndiesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.\"             vergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an\nUmweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die\n13. Artikel L erhält folgende Fassung:\nHebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den\n„Artikel L                             wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solida-\nrität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.\"\nDie Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Grün-         3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl            a) Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1.\nund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-\nmeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs          b) In dem jetzigen Absatz 1 erhält Buchstabe d folgende\nder Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser                Fassung: ·\nZuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses\n,,d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Per-\nVertrags:\nsonenverkehrs nach Titel llla;\".\na) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Grün-\nc) In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im\nfolgender neuer Buchstabe i eingefügt:\nHinblick auf die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-                ,,i)    die Förderung der Koordinierung der Beschäfti-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-                        gungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-                            Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwick-\nschaft;                                                                    lung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;\".\nb) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti-          d) In dem jetzi§en Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i\nkels K.7;                                                         Buchstabe j, und die nachfolgenden Buchstaben wer-\nden entsprechend umnumeriert.\nc) die Bestimmungen des Titels Via nach Maßgabe des\nArtikels 5a des Vertrags zur Gründung der Eu'ropäischen      e) Folgender Absatz wird angefügt:\nGemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags;\n,,(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten\nd) Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe,              wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu\nsofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur                 beseitigen und die Gleichstellung von Männern und\nGründung der Europäischen Gemeinschaften und im                   Frauen zu fördern.\"\nRahmen dieses Vertrags zuständig ist;\n4. Folgender Artikel wird eingefügt:\ne) die Artikel L bis S.\"\n„Artikel 3c\n14. In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und In Absatz 1 entfällt\nDie Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der\ndie Numerierung.\nFestlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten\n15. Artikel O Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        Gemeinschaftspolitiken und -maßnehmen insbesondere zur\nFörderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen\n„Jeder europäische Staat, der die in Artikel F Absatz 1\nwerden.\"\ngenannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied\nder Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat;      5. Folgender Artikel wi.rd eingefügt:\ndieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommissi-\n„Artikel 5a\non und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,\ndas mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder be-                  (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\nschließt.\"                                                        eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vor-\nbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags über die\n16. Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefügt:\nEuropäische Union ermächtigt werden, die in diesem Ver-\n„Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses       trag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in\nVertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache ver-         Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammen-\nbindlich.\"                                                        arbeit\na) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemein-\nschaft fallenden Bereiche betrifft;\nArtikel 2\nb) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                     nicht beeinträchtigt;\nwird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.\nc) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Dis-\n1. In der Präambel wird nach dem achten Erwägungsgrund                      kriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitglied-\nfolgender Erwägungsgrund angefügt:                                     staaten bedeutet;","396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nd) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiese-         9. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnen Befugnisse nicht überschreitet und\n,,(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unions-\ne) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels             bürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats\nzwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbe-        besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale\nwerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt.              Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.\"\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit        10. Artikel 8a Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und             ,,(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus-\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.                 übung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in\nErklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün-         diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er\nden der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die            gemäß dem Verfahren des Artikels 189b. Der Rat beschließt\nAbsicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende        im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.\"\nErmächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung.          11. Dem Artikel 8d wird folgender Absatz angefügt:\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die\n,,Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Arti-\nFrage zur einstimmigen Beschlußfassung an den in der\nkel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede\nZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagen-\nEinrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder\nden Rat verwiesen wird.\nin Artikel 4 genannt sind, und eine Antwort in derselben\nDie Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte            Sprache erhalten.\"\nZusammenarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können              12. Artikel 51 erhält folgende Fassung:\neinen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen\nentsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kom-                                           „Artikel 51\nmission keinen \\!orschlag vor, so unterrichtet sie die betrof-          Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-\nfenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an.               kels 189b die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die\n(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit           Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen\nnach diesem Artikel anschließen will, tellt dem Rat und der        Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er Insbesondere ein\nKommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem              System ein, welches aus- und einwandernden Arbeit-\nRat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine           nehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen\nfolgendes sichert:\nStellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom\nTag der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission          a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen\nüber den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die                lnnerstaatllchen Rechtsvorschriften berücksichtigten\nsie gegebenenfalls für notwendig hält.                                   Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des\nLeistungsanspruchs sowie für die Berechnung der\n(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten Im Rahmen               Leistungen;\nder Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Be-\nschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen              b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die In den\ndieses Vertrags, sofern In diesem Artikel und In den Artl-               Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.\nkeln K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union         Der Rat beschließt Im Rahmen des Verfahrens des Arti-\nnichts anderes bestimmt ist.                                       kels 189b einstimmig.\"\n(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des  13. Artlkel.56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\n,,(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nUnion unberührt.\"\nRichtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschrif-\n6. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        ten.\"\n,,Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189b Rege-      14. Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nlungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.\"            ,,(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem\nVerfahren des Artikels 189b Richtlinien zur Koordinierung\n7. Folgender Artikel wird eingefügt:\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-\n„Artikel 6a                            ten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätig-\nkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver-             Artikels 189b einstimmig über Richtlinien, deren Durch-\ntrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die         führung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung\nGemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag            bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung\nder Kommission und nach Anhörung des Europäischen                  hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den\nParlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um           Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen\nDiskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der                 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\"\nRasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu-       15. Felgender Titel wird im Dritten Teil eingefügt:\nellen Ausrichtung zu bekämpfen.\"                                                                 „Titel llla\n8. Folgender Artikel wird am Ende des Er~ten Teils eingefügt:                        Visa, Asyl, Einwanderung und andere\nPolitiken betreffend den freien Personenverkehr\n„Artikel 7d\nArtikel 73i\nUnbeschadet qer Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht\ndes Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaft-               Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der\nlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der               Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat\nUnion einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung           a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkraft-\ndes sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die                  treten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur\nGemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer                     Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Arti-\njeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Ver-                   kel 7a in Verbindung mit unmittelbar damit zusammen-\ntrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für                hängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die\ndas Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie              Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwande-\nihren Aufgaben nachkommen können.\"                                       rung nach Artikel 73j Nummern 2 und 3, Artikel 73k","------------------------------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         397\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a                   d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitglied-\nsowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der                     staaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der\nKriminalität nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags               Flüchtlingseigenschaft;\nüber die Europäische Union;\n2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene\nb) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwande-              Personen in folgenden Bel'eichen:\nrung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen\na) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz\ndritter Länder nach Artikel 73k;\nvon vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die\nc) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit                  nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und\nin Zivilsachen nach Artikel 73m;                                     von Personen, die anderweitig internationalen\nSchutz benötigen;\nd) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 73n;           b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Bela-\nstungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und\ne) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen\nvertriebenen Personen und den Folgen dieser Auf-\nZusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhü-\nnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;\ntung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach\ndem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes        3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Be-\n·Maß an Sicherheit abzielen.                                      reichen:\nArtikel 73j                            a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie\nNormen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für\nDer Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 730                einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,\ninnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten             einschließlich solcher zur Familienzusammen-\ndes Vertrags von Amsterdam                                               führung, durch die Mitgliedstaaten;\n1. Maßnahmen, die nach Artikel 7a sicherstellen, daß Per-            b) illegale Einwanderung und Illegaler Aufenthalt,\nsonen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige               einschließlich der Rückführung solcher Personen,\ndritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen                 die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;\nnicht kontrolliert werden;\n4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedin-\n2. Maßnahmen bezügllch des Überschreitens der Außen-                gungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter\ngrenzen der Mltglledstaaten, mit denen folgendes fest-          Länder, die sich rechtmäßig In einem Mitgliedstaat auf-\ngelegt wird:                                                     halten, In anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.\na) Normen und Verfahren, die von den Mltglledstaaten        Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4\nbei der Durchführung der Personenkontrollen an          beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht\ndiesen Grenzen einzuhalten sind;                        daran, In den betreffenden Bereichen Innerstaatliche\nb) Vorschriften Ober Visa für geplante Aufenthalte von      Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit die-\nhöchstens drei Monaten einschließlich                   sem Vertrag und mit Internationalen Übereinkünften verein-\nbar sind.\nQ der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\nbeim Überschreiten der Außengrenzen Im Besitz     Der vorgenannte Fünfjahreszeltraum gilt nicht für nach\neines Visums sein müssen, sowie der Drittländer,  Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Num-\nderen Staatsangehörige von dieser Vlsumpfllcht    mer 4 zu beschließende Maßnahmen.\nbefreit sind;\nArtikel 731\nii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Vi-\nsumerteilung durch die Mitgliedstaaten;              (1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der\nZuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhal-\niii) der einheitlichen Visumgestaltung;                tung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren\niv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.      Sicherheit.\n3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter                 (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer\ndenen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet      Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsan-\nder Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von           gehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbe-\nhöchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.              schadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit\nqualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitglied-\nArtikel 73k                        staaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von\nhöchstens sechs Monaten beschließen.\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 730\ninnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten                                 Artikel 73m\ndes Vertrags von Amsterdam\nDie Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammen-\n1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom               arbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen,\n28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967\"        die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des\nOber die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlä-     Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 730 zu treffen\ngigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden          sind, schließen ein:\nBereichen:\na) Verbesserung und Vereinfachung\na) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-\ngliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags         - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung\nzuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines drit-           gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;\nten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;\n- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweis-\nb) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer-                    mitteln;\nbern in den Mitgliedstaaten;\n- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und\nc) Mindestnormen für die Anerkennung von Staats-                    außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\nangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;                     delssachen;","398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nb) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten                                          Artikel 73q\ngeltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Ver-\nFür die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des\nmeidung von Kompetenzkonflikten;\nProtokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des\nc) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose                  Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAbwicklung von Zivilterfahren, erforderlichenfalls durch        Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland\nFörderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten          die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Ver-\ngeltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.              einigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die\nPosition Dänemarks.\"\nArtikel 73n\n16. In Artikel 75 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 730           Fassung:\nMaßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den ent-\nsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaa-                ,,(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter\nten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammen-                Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß\narbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission               dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des\nzu gewährleisten.                                                     Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschus-\nses der Regionen.\"\nArtikel 730\n17. In Artikel 100a werden die Absätze 3, 4 und 5 durch fol-\n(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums              gende Absätze ersetzt:\nvon fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amster-\ndam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf                    ,,(3) Die Kommission geht In Ihren Vorschlägen nach Ab-\nInitiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des                 satz 1 In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt-\nEuropäischen Parlaments.                                              schutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutz-\nniveau aus und berücksichtigt dabei Insbesondere alle auf\n(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre                                 wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklun-\n- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der               gen. Im Rahmen Ihrer jeweiligen Befugnisse streben das\nKommission; die Kommission prüft jeden Antrag eines              Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.\nMitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag                    (4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kom-\nunterbreiten soll;                                               mission eine Harmonislerungsmaßnahme erlassen hat, für\n- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäi-                  erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten,\nschen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Berei-          die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36\nche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen,      oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den\nUmweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestim-\ndas Verfahren des Artikels 189b anzuwenden ist und die\nmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kom-\nBestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs\nmission mit.\nangepaßt werden.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat,\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in\nder es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme\nArtikel 73j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten\ndurch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf\nMaßnahmen vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags\nneue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaat-\nvon Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf\nliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-\nArbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für\npäischen Parlaments beschlossen.\ndiesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlaß der Harmoni-\n(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 73j             sierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht\nNummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maß-                 genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre\nnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des             Einführung der Kommission mit.\nVertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren                         (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten\ndes Artikels 189b beschlossen.                                        nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die\nbetreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen\nArtikel 73p                              oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel\nzur willkürlichen Diskriminierung und eine versch,leierte\n(1) Artikel 177 findet auf diesen Titel unter folgenden\nBeschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten\nUmständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage\ndarstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts\nder Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Aus-\nbehindern.\nlegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der\nOrgane der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren                Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Ent-\nbei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Ent-            scheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten\nscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-           einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.\nstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt                 Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwie-\ndieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung            rigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die\nvor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines               menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mit-\nUrteils für erforderlich hält.                                        gliedstaat mitteilen, daß der in diesem Absatz genannte\n(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidun-     Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von\ngen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 73j                   bis zu sechs Monaten verlängert wird.\nNummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffent-                 (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet,\nlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit                  von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzel-\nbetreffen.                                                            staatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen,\n(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kön-           so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpas-\nnen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels            sung dieser Maßnahme vorschlägt.\noder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Orga-                (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor\nne der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Ent-               bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war,\nscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt,         ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der\ngilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die         Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat\nrechtskräftig geworden sind.                                          entsprechende Maßnahmen vorschlägt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          399\n(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169                (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach\nund 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den            Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht\nGerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder         der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mit-\nder Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat       gliedstaaten im lichte der beschäftigungspolitischen Leitli-\ndie in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.         nien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfeh-\n(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind            lung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlun-\nin geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden,           gen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund\nwelche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder              der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.\nmehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen            (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten\nGründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem                 Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen\ngemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.\"                 gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über\n18. Die Artikel 100c und 100d werden aufgehoben.                       die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und über die\nUmsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.\n19. Folgender Titel wird nach Titel VI eingefügt:\n„Titel Via                                                       Artikel 109r\nBeschäftigung                                  Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nArtikel 109n                             ses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaß-\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach         nahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\ndiesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten               Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäfti-\nBeschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förde-            gungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf\nrung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähig-           abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten\nkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärk-         Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gut-\nte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu      achten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern\nreagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags über die       und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere\nEuropäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Ver-         durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.\ntrags zu erreichen.\nDiese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der\nArtikel 1090                             Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\n(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungs-      ein.\npolitik im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 ver-                                   Artikel 109s\nabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mit-\nDer Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Par-\ngliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in\nlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender\nArtikel 109n genannten Ziele bei.\nFunktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäfti-\n(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der           gungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der\nBeschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Inter-             Ausschuß hat folgende Aufgaben:\nesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach\nMaßgabe des Artikels 109q im Rat aufeinander ab, wobei             - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäfti-\ndie einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Ver-             gungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemein-\nantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.                     schaft;\n- er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des\nArtikel 109p                                  Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellung-\n(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäf-                  nahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109q\ntigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen                genannten Beratungen des Rates bei.\nden Mitgliepstaaten fördert und deren Maßnahmen in                 Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die\ndiesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt.        Sozialpartner.\nHierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.\nJeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei\n(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei        Mitglieder in den Ausschuß.\"\nder Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspoliti-\nken und -maßnahmen berücksichtigt.                             20. Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach\nArtikel 109q\nAnhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmi-\n(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates          gen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf inter-\nund der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die          nationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienst-\nBeschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu            leistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen,\nSchlußfolgerungen an.                                              soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind.\"\n(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen          21. Folgender Titel wird nach Titel VII eingefügt:\nRates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach\n„Titel Vlla\nAnhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen                                 Zusammenarbeit im Zollwesen\nund des in Artikel 109s genannten Beschäftigungsaus-\nArtikel 116\nschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest,\nwelche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik              Der Rat trifft -im Rahmen des Geltungsbereichs dieses\nberücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Arti-        Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 189b Maßnah-\nkel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang            men zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwi-\nstehen.                                                            schen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitglied-\nstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Straf-\n(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kom-\nrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege blei-\nmission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnah-\nben von diesen Maßnahmen unberührt.\"\nmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik\nim lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach        22. Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden\nAbsatz 2 getroffen hat.                                            Artikel ersetzt:","400                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n„Artikel 117                          - ·Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen\ndritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der\nDie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen ein-\nGemeinschaft aufhalten,\ngedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am\n18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen          - finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und\nSozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen            zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet\nGrundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,               der Bestimmungen über den Sozialfonds.\nfolgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die\n(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren\nVerbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um\ngemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der\ndadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu\nAbsätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.\nermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den\nsozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials    In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die\nim Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau        Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine\nund die Bekämpfung von Ausgrenzungen.                           Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg\neiner Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getrof-\nZu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mit-\nfen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen\ngliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzel-\nMaßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu kön-\nstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertrag-\nnen, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergeb-\nlichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wett-\nnisse erzielt werden.\nbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhal-\nten, Rechnung tragen.                                               (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmun-\ngen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere\nSie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung\nSchutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit\nsowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen\ndiesem Vertrag vereinbar sind.\nbegünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als\nauch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren               (6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das\nsowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungs-        Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungs-\nvorschriften ergeben wird.                                      recht\nArtikel 118                                                     Artikel 118a\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unter-        (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der\nstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mit-      Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und\ngliedstaaten auf folgenden Gebieten:                            erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwi-\nschen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Aus-\n- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum\ngewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.\nSchutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitneh-\nmer,                                                            (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unter-\nbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die\n- Arbeitsbedingungen,\nSozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion\n- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,                  gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.\n- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-            (3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine\ngegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127,          Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die\n- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem              Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vor-\nArbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.          schlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine\nStellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.\n(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung\nder in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedin-             (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der\ngungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Min-         Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 118b\ndestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden           in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höch-\nsind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,        stens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozial-\nfinanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der     partner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlän-\nGründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unter-       gerung beschließen.\nnehmen entgegenstehen.\nArtikel 118b\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses               (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemein-\nsowie des Ausschusses der Regionen.                            schaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung\nvertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses\nDer Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß         von Vereinbarungen führen.\ndiesem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu\nbestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-           (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene\nstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung     geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den\ndes Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von        jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner\nInformationen und bewährten Verfahren, die Förderung            und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 118\ninnovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen           erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unter-\nzum Ziel haben.                                                zeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vor-\nschlag der Kommission.\n(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung           Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehre-\ndes Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und            re Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Ab-\nSozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen:           satz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmi-\nger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifi-\n- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,\nzierter Mehrheit.\n- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-\nvertrags,                                                                             Artikel 118c\n- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeit-                 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver-\nnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der       trags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung\nMitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,                der Ziele des Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          401\nden Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres       23. Artikel 125 erhält folgende Fassung:\nVorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen\nder Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet                                                „Artikel 125\n- der Beschäftigung,                                                    Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\n- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,                    ses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäi-\n- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,                      schen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüs-\nse.\"\n- der sozialen Sicherheit,\n24. Artikel 127 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n- der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,\n,,(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\n- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\n- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwi-         ses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die\nschen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.                          zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter\nZu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung            Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und\nmit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellung-            Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten,.\"\nnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleich-      25. Artikel 128 Absatz 4 erhält folg_ende Fassung:\nviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen\nOrganisationen gestellte Probleme handelt.                           ,,(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund\nanderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen\nVor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellung-            Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förde-\nnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozial-            rung der Vielfalt ihrer Kulturen.\"\nausschuß.\n26. Artikel 129 erhält folgende Fassung:\nArtikel 119\n(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grund-                                    „Artikel 129\nsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei glei-           (1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemein-\ncher oder gleichwertiger Arbeit sicher.                            schaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesund-\n(2) Unter „Entgelt\" im Sinne dieses Artikels sind die übli-     heitsschutzniveau sichergestellt.\nchen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle             Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mit-\nsonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber            gliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit\naufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer un-              der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und\nmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.      die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der\nGleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung auf-           menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die\ngrund des Geschlechts bedeutet,                                    Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten;\ndabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertra-\na) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte\ngung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die\nArbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt\nGesundheitsinformation und -erziehung gefördert.\nwird,\nDie Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaa-\nb) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei\nten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesund-\ngleichem Arbeitsplatz gleich ist.\nheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeu-\n(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-            gungsmaßnahmen.\nkels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\nausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwen-                    (2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit\ndung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der                 zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel\nGleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und            genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls\nBeschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des           deren Tätigkeit.\ngleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.         Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Beneh-\n(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen     men mit der Kommission ihre Politiken und Programme in\nGleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben              den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann\nhindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitglied-           in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen\nstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit         ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.\ndes unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinde-\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nrung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der\nZusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das\nberuflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizu-\nGesundheitswesen zuständigen internationalen Organisa-\nbehalten oder zu beschließen.\ntionen.\nArtikel 119a                                 (4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nDie Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleich-       und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizu-         ses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden\nbehalten.                                                          Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:\na) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und\nArtikel 120                                   Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen\nDie Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den               menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutde-\nStand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten Ziele              rivate; diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten\nsowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft.                  nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehal-\nSie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament,               ten· oder einzuführen;\ndem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.\nb) abweichend von Artikel 43 Maßnahmen in den Berei-\nDas Europäische Parlament kann die Kommission um                         chen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittel-\nBerichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale                 bar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum\nLage betreffen.\"                                                         Ziel haben;","402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nc) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesse-          31. Artikel 130e Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben,\n„Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung\nunter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts-\nbetreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.\ngemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung\nDer Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag     des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Aus-\nder Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke         schusses der Regionen gefaßt.\"\nEmpfehlungen erlassen.                                        32. Artikel 130i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der            ,,(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nGesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der             und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nMitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheits-             ses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle\nwesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang           Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt werden.\"\ngewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach               33. Artikel 1300 erhält folgende Fassung: •\nAbsatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen\nüber die Spende oder die medizinische Verwendung von                                         „Artikel 1300\nOrganen und Blut unberührt.\"                                          Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach\n27. Artikel 129a erhält.folgende Fassung:                             Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-\nschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit\n„Artikel 129a                           die in Artikel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest.\n(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur       Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und\nGewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus               nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die\nleistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der             in den Artikeln 130j, 130k und 1301 vorgesehenen Bestim-\nGesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interes-      mungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogram-\nsen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf         me ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten\nInformation, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur          erforderlich.\"\nWahrung ihrer Interessen.                                     34. Artikel 130r Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei          ,,(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück-\nder Festlegung und Durchführung. der anderen Gemein-              sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den ein-\nschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.                zelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutz-\nniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge\n(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung      und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchti-\nder in Absatz 1 genannten Ziele durch                             gungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,\nsowie auf dem Verursacherprinzip.\na) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des\nBinnenmarkts nach Artikel 100a erläßt;                       Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des\nUmweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaß-\nb) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Über-               nahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mit-\nwachung der Politik der Mitgliedstaaten.                     gliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich\nbedingte!') umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnah-\n(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-\nmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollver-\nkels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-          fahren unterliegen.\"\nausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.\n35. Artikel 130s wird wie folgt geändert:\n(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hin-\ndern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nSchutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese                   ,,(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-\nMaßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie                 kels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und\nwerden der Kommission mitgeteilt.\"                                      Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regio-\nnen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Er-\n28. In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedanken-                reichung der in Artikel 130r genannten Ziele.\"\nstrich erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:\n,,- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise\n,,(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des\nunterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die\nAbsatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100a erläßt\nim Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedanken-\nder Rat auf Vorschlag der Kommission und nach\nstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von\nAnhörung des Europäischen Parlaments, des Wirt-\nDurchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder                 schafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschus-\nZinszuschüssen unterstützen;\".                                     ses der Regionen einstimmig\".\n29. Artikel 129d wird wie folgt geändert:                             c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                      ,,(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-\nkels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und\n,,Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Arti-              Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regio-\nkel 129c Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Ver-                    nen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogram-\nfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirt-               me, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.\"\nschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses\nder Regionen festgelegt.\"                                36. Artikel 130w Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nVertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Arti-\n30. Artikel 130a Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    kels 189b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u\nerforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die\n„Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die           Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.\"\nUnterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen\nRegionen und den Rückstand der am stärksten benach-           37. Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefügt:\nteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen      „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments\nGebiete, zu verringern.\"                                          darf 700 nicht überschreiten.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         403\n38. Artikel 138 wird wie folgt geändert:                           43. Artikel 188c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:                 a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf          „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nfür allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit-            und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der\nlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein-            Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-\nklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen                   nungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,\nGrundsätzen aus.\"                                                 die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\nöffentlicht wird.\"\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nb) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung\nder Kommission und mit Zustimmung des Rates, der                    ,,(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und\neinstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen             Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und\nBedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner               überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-\nMitglieder fest.\"                                                 führung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle\nvon Unregelmäßigkeiten.\"\n39. Artikel 151 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 151\n,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen\n(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern             und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die                 Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der\nArbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über-              Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rech-\ntragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl-                nung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen\nlen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,             und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem\nVerfahrensbeschlüsse fassen.                                            Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durch-\ngeführt. Die Prüfung In den Mitgliedstaaten erfolgt in\n(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,          Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-\ndas einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die                   prüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht;                    erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi-\ndiesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,           gen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof\nder für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats            und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane\nverantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-            arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau-\ntende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen                 ensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen\nBeschluß ernannt.                                                       teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-\nzunehmen beabsichtigen.\nDer Rat entscheidet über die Organisation des General-\nsekretariats.                                                           Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun-\ngen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der\n(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.                        Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi-\nDer Rat legt zur Anwendung des Artikels 191 a Absatz 3 in               schen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal-\nseiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter                     ten, und die einzelstaatnchen Rechnungsprüfungsor-\ndenen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates                 gane oder, wenn diese nicht über die erforderliche\nerhält. Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat                 Zuständigkeit verfügen, die zustänQigen einzelstaat-\ndie Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß er als Gesetz-            lichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf\ngeber tätig wird, damit in solchen Fällen umfassenderer                 dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor-\nZugang zu den Dokumenten gewährt werden kann, gleich-                   derlichen Unterlagen oder Informationen.\nzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfassungsverfah-                 Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informa-\nrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als             tionen der Europäischen Investitionsbank im Zusam-\nGesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie                 menhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-\ndie Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokoll-                      nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden In\nerklärungen veröffentlicht.\"                                            einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der\nBank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof\n40. Artikel 158 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende\nhat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen,\nFassung:\ndie für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah-\n,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im                 men und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind,\ngegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum              wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.\"\nPräsiden~en der Kommission zu ernennen beabsichtigen;          44. Artikel 189b erhält folgende Fassung:\ndiese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen\nParlaments.                                                                                   „Artikel 189b\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einver-               (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines\nnehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Per-           Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das\ns~nlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu            nachstehende Verfahren.\nernennen beabsichtigen.\"                                              (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parla-\nment und dem Rat einen Vorschlag.\n41. In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:\nNach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt\n„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen           der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:\nFührung ihres Präside,:iten aus.\"\n- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Par-\n42. Artikel 173 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          laments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vor-\ngeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung\n„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nerlassen;\nzuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, des\nRechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer               - schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen\nRechte abzielen.\"                                                     vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;","404                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest             behaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den\nund übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der              Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.\nRat unterrichtet das Europäische Parlament in allen\n(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentli-\nEinzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen                cher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen\ngemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommis-\nfür die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten\nsion unterrichtet das Europäische Parlament in allen Ein-        werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des\nzelheiten über ihren Standpunkt.\nVertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Arti-\nHat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach               kels 189b festgelegt.\nder Übermittlung                                                          (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner\na) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen                  Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des\nBeschluß gefa~t, so gilt der betreffende Rechtsakt als         Zugangs zu seinen Dokumenten fest.\"\nentsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt er-             46. Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefügt:\nlassen;\n„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört\nb) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehr-                werden.\"\nheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschla-\ngene Rechtsakt als nicht erlassen;                         47. Artikel 198a Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nc) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderun-           „Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl\ngen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen,               von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jewei-\nso wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kom-           ligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier\nmission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellung-         Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied\nnahme zu diesen Abänderungen ab.                               des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des\nEuropäischen Parlaments sein.\"\n(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei\nMonaten nach Eingang der Abänderungen des Europäi-               48. Artikel 198b Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nschen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der                ,,Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\"\nbetreffende Rechtsakt als In der so abgeänderten Fassung\n49. Artikel 198c wird wie folgt geändert:\ndes gemeinsamen Standpunkts erlassen; Ober Abänderun-\ngen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellung-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnahme abgegeben hat, beschlleßt der Rat Jedoch elnstlm-\n„Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der\n1 mlg. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der                 Kommission In den In diesem Vertrag vorgesehenen\nPräsident des Rates Im Einvernehmen mit dem Präsidenten                     Fällen und In allen anderen Fällen gehört, In denen eines\ndes Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den                         dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, Ins-\nVermlttlungsausschuß ein.                                                   besondere In Fällen, welche die grenzüberschreitende\n(4) Der Vermlttlungsausschuß, der aus den Mltglledern                   Zusammenarbeit betreffen.\"\ndes Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Ver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\ntretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Auf-\ngabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mltglleder des                    „Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen\nRates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter                  Parlament gehört werden.\"\ndes Europäischen Parlaments eine Einigung Ober einen             50. Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt\nan den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und er-             „Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach\ngreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung       Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver-\nder Standpunkte des Europäischen Parlaments und des                  antwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent-\nRates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich              sprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-\nhierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grund-                haltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom-\nlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen                  mission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach\nAbänderungen.                                                        dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung\nverwendet werden.\"\n(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs\nWochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Ent-            51. Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat                 ,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um             heit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-\nden betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemein-                  mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu\nsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parla-              diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205a\nment die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und              genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht\nim Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines     des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon-\nder beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht                trollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti-\ninnerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.           kel 188c Absatz 1 Ur:iterabsatz 2 genannte Zuverlässlgkeits-\n(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen          erklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rech-\nEntwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht             nungshofs.\"\nerlassen.                                                       52. Artikel 209a erhält folgende Fassung:\n(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Mona-                                   „Artikel 209a\nten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäi-\nschen Parlaments oder des Rates um höchstens einen                        (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen\nMonat bzw. zwei Wochen verlängert.\"                                  Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen\nder Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit\n45. Folgender Artikel wird eingefügt:                                      Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind\n„Artikel 191 a                            und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewir-\nken.\n(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristi-\nsche Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat                 (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die\nhat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Euro-                     finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen\npäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vor-               die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          405\nzur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen           Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten ent-\nihre eigenen finanziellen Interessen richten.                       sprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche\n(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der           wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar-\nsonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz            und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung\nder finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügerei-        mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern,\nen. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kom-                staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang\nmission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwi-              zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemein-\nschen den zuständigen Behörden.                                     schaftsprogrammen.\n(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwerti-       Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnah-\ngen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat              men unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und\ngemäß dem Verfahren des Artikels 189b nach Anhörung des             Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die\nRechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Ver-                 Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsord-\nhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen              nung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Poli-\ndie finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die           tiken umfaßt, auszuhöhlen.\"\nAnwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre          56. Artikel 228 wird wie folgt geändert:\nStrafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unbe-\nrührt.                                                              a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mit-               ,,Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertra-\ngliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat                       genen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizier-\njährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur                    ter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unter-\nDurchführung dieses Artikels getroffen wurden.\"                           absatz 1, in denen er einstimmig beschließt.\"\n53. Folgender Artikel wird eingefügt:                                   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 213a                                   ,,(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die\n(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die               Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die\nSatzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und                    Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige\nder Europäischen Zentralbank beschließt der .Rat gemäß                    Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann,\ndem Verfahren des Artikels 189b Maßnahmen für die Erstel-                 sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifi-\nlung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der                  zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\nTätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich Ist.                            beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das\nAbkommen einen Bereich betrifft, In dem für die Annah-\n(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt\nme Interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen Ist,\nunter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der\nObjektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der\nsowie Im Fall der In Artikel 238 genannten Abkommen.\nKostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung;                   Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch\nder Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastun-                für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines\ngen entstehen.\"                                                          Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die\n54. Felgender Artikel wird eingefügt:                                         Im Namen der Gemeinschaft In einem durch ein Abkom-\nmen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten\n„Artikel 213b                                sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüs-\n(1) Ab 1 . Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemein-             se - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder\nschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verar-               Änderung des institutionellen Rahmens des betreffen-\nbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr                   den Abkommens - zu fassen hat.\nsolcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der                   Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem\nGrundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrich-                Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwen-\ntungen der Gemeinschaft Anwendung.                                       dung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Fest-\n(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt               legung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem\nder Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b die Errich-                durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten\ntung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Über-               Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrich-\nwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemein-                     tet.\"\nschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft        57. Felgender Artikel wird eingefügt:\nverantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere ein-\nschlägige Bestimmungen.\"                                                                        „Artikel 236\n55. Artikel 227 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters\nder Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2\n,,(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen     des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so\nDepartements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen               gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf\nInseln.                                                             diesen Vertrag.\nUnter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und               (2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1\nwirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine\nDepartements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen\nschwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F\nInseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage,\nAbsatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt\ngeringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen\nworden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,\nund wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Er-\nbestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-\nzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten\ndung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her-\nund durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer\nleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen\nbeeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag\neiner solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten\nder Kommission nach Anhörung des Europäischen Parla-\nnatürlicher und juristischer Personen.\nments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen,\ndie insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die           Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen\nAnwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete,                des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall\neinschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.                  weiterhin verbindlich.","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifi-       (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\nzierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene            das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die\nMaßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der                 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-\nLage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,            sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,\nÄnderungen eingetreten sind.                                      der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats\nverantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-\n(4) Bei Beschlüssen nach defl Absätzen 2 und 3 handelt\ntende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen\nder Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters\nBeschluß ernannt.\nder Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend\nvon Artikel ·148 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit der-    Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-\nselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mit-          kretariats.\nglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.\n(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\"\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1\nausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der    6. Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nEinstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters          „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nder Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom-             zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des\nmen.\"                                                             Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.\"\n58. Das Protokoll über die Sozialpolitik und das diesem bei-       7. Artikel 45c wird wie folgt geändert:\ngefügte Abkommen Ober die Sozialpolitik werden aufgeho-\nben.                                                              a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n59. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialaus-               „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nschuß und den Ausschuß der Regionen wird aufgehoben.                   und dem Rat eine Erklärung Ober die Zuverlässigkeit der\nRechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-\nnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,\nArtikel 3                                    die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\nöffentlicht wird.\"\nDer Vertrag Ober die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels          b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\ngeändert.                                                                    ,,(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und\n1. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende               Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und\nFassung:                                                               überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-\nführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle\n,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im\nvon Unregelmäßigkeiten.\"\ngegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum\nPräsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen;             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndiese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen                   ,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunter-\nParlaments.                                                            lagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Ein-                   anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlich-\nvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen                 keiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben\nPersönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu             für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der\nernennen beabsichtigen.\"                                               natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen\naus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten\n2. In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:\ndurchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt\n„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen               in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-\nFührung ihres Präsidenten aus.\"                                        prüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er-\nforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen\n3. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:\neinzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und\n„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments                 die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbei-\ndarf 700 nicht überschreiten.\"                                         ten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll\nzusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem\n4. Artikel 21 wird wie folgt geändert:\nRechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen\na) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:                     beabsichtigen.\n,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf         Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun-\nfür allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit-           gen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der\nlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein-           Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi-\nklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen                  schen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal-\nGrundsätzen aus.\"                                                ten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorga-\nne oder, wenn diese nicht über die erforderliche\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nZuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaat-\n,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung             lichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf\nder Kommission und nach Zustimmung des Rates, der                dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor-\neinstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen            derlichen Unterlagen oder Informationen.\nBedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner\nDie Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informa-\nMitglieder fest.\"\ntionen der Europäischen Investitionsbank im Zusam-\n5. Artikel 30 erhält folgende Fassung:                                    menhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-\nnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in\n„Artikel 30\neiner Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der\n(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern           Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die                hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen,\nArbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über-             die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Ein-\ntragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl-               nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich\nlen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,           sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht\nVerfahrensbeschlüsse fassen.                                           besteht.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         407\n8. Artikel 78c Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           liehen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein-\nklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen\n„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach\nArtikel 78h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver-               Grundsätzen aus.\"\nantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent-             b) Folgender Absatz wird angefügt:\nsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-\n,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung\nhaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom-\nder Kommission und nach Zustimmung des Rates, der\nmission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach\neinstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen\ndem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung\nBedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mit-\nverwendet werden.\"\nglieder fest.\"\n9. Artikel 78g Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. Artikel 121 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-                                    „Artikel 121\nmission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu              (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern\ndiesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78d             der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die\ngenannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht           Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über-\ndes Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon-             tragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl-\ntrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti-           len, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,\nkel 45c § 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklä-         Verfahrensbeschlüsse fassen.\nrung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungs-\nhofs.\"                                                                (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\ndas einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die\n10. Folgender Artikel wird eingefügt:                                 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-\n„Artikel 96                           sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,\nder für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats\n(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters\nverantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-\nder Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2\ntende Generalsekretär werden vom Rat durch ein~timmigen\ndes Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so\nBeschluß ernannt.\ngilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf\ndiesen Vertrag.                                                   Der Rat entscheidet über die Organisation des General-\n(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1        sekretariats.\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine                 (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\"\nschwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F\n4. Artikel 127 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende\nAbsatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt\nFassung:\nworden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,\nbestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-               ,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im\ndung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her-       gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum\nleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen        Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen;\neiner solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten             diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen\nnatürlicher und juristischer Personen.                            Parlaments.\nDie sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen            Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Ein-\ndes betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall     vernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen\nweiterhin verbindlich.                                            Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu\n(3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit           ernennen beabsichtigen.\"\nbeschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzu-          5. In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:\nändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-\ngung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen einge-              „Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen\ntreten sind.                                                      Führung ihres Präsidenten aus.\"\n(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt      6. Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nder Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters          „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nder Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend          zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des\nvon Artikel 28 Absatz 4 gilt als qualifizierte Mehrheit der-      Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.\"\nselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mit-\nglieder des Rates, der in Artikel 28 Absatz 4 festgelegt ist.  7. Artikel 160c wird wie folgt geändert:\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1           a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der             „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nEinstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters                und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der\nder Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom-                   Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-\nmen.\"                                                                   nungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,\ndie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\nArtikel 4                                     öffentlicht wird.\"\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-               b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.                            ,,(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und\n1. Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefügt:                         Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und\nüberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-\n„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments                  führung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle\ndarf 700 nicht überschreiten.\"                                          von Unregelmäßigkeiten.\"\n2. Artikel 108 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen\n,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf          und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen\nfür allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit-            Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der","408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nEinrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rech-           bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-\nnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen         dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat\nund juristischen Personen, die Zahlungen aus dem               herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkun-\nHaushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durch-           gen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in         natürlicher und juristischer Personen.\nVerbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-\nDie sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen\nprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die\ndes betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall\nerforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi-\nweiterhin verbindlich.\ngen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof\nund die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane                   (3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit\narbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau-           beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzu-\nensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen tei-         ändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-\nlen dem Rechnungshof mit, ob sie an ,der Prüfung teil-         gung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen einge-\nzunehmen beabsichtigen.                                        treten sind.\nDie anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun-                (4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt\ngen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der              der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen .des Vertreters\nGemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi-          der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend\nschen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal-          von Artikel 118 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit der-\nten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsor-            selbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden\ngane oder, wenn diese nicht über die erforderliche             Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt\nZuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaat-           ist.\nlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf\ndessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor-      Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1\nderlichen _Unterlagen oder Informationen.                      ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der\nEinstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters\nDie Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu lnforma-            der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom-\nti6nen der Europäischen Investitionsbank im Zusam-             men.\"\nmenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-\nnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in\neiner Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der                                        Artikel 5\nBank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof          Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der\nhat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen,      Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum\ndie für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah-  Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maß-\nmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind,      gabe dieses Artikels geändert.\nwenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.\"\n1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:\n8. Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefügt:\n„Wird dieser Artikel geändert, so muß durch die Zahl der in\n„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört               jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine ange-\nwerden.\"                                                           messene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft\n9. Artikel 179 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.\"\n„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß. der nach         2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fünften Gedankenstrich\nArtikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver-          folgender Gedankenstrich eingefügt:\nantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent-              ,,- Mitglied des Ausschusses der Regionen;\".\nsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-\nhaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom-     3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach             ,,(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens\ndem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung          oder eines auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Ver-\nverwendet werden.\"                                                 fahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses\n10. Artikel 180b Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat\nnach den innerstaatlichen Vorschriften.\"\n,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-     4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:\nmission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu                                         „Artikel 11\ndiesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179a\ngenannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht                  Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheit-\ndes Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon-              lichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsät-\ntrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti-            zen beruhenden Verfahrens prüft das Europäische Parlament\nkel 160c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeits-         die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das\nerklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rech-           Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich\nnungshofs.\"                                                        bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befin-\ndet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der\n11 . Folgender Artikel wird eingefügt:                                  Vorschriften dieses Akts- mit Ausnahme der innerstaatlichen\n„Artikel 204                            Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht\nwerden könnten.\"\n(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters\nder Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2    5. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so\n,,(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen ein-\ngilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf\nheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen\ndiesen Vertrag.                                                    Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der\n(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1         sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für\nAbsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine              den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3\nschwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F           genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfah-\nAbsatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festge-               ren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu\nstellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,        besetzen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           409\nZweiter Teil                              15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben.\nVereinfachung                               16. Artikel 28 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 28\nArtikel 6                                     Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                  qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.\"\neinschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend         17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte „auf-\nden Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hin-               grund dieses Abschnitts\" ersetzt durch:\nfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und\neinige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.                        ,,aufgrund dieses Kapitels\".\n1. Vertragsbestimmungen                                                18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte „Beseitigung der\nmengenmässigen Beschränkungen\" ersetzt durch:\n1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte „die Abschaffung\nder Zölle\" ersetzt durch:                                            ,,Verbot von mengenmässigen Beschränkungen\".\n,,das Verbot von Zöllen\".                                        19. In Artikel 30 werden die Worte „unbeschadet der nach-\nfolgenden Bestimmungen\" gestrichen.\n2. Artikel 7 wird aufgehoben.\n20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.\n3. Artikel 7a wird wie folgt geändert:\n21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt\na) Die Absätze 1 und 2 werden mit ,,(1 )\" und ,,(2)\" nume-           die Numerierung.\nriert.\n22. Artikel 35 wird aufgehoben.\nb) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen\nauf Artikel 7b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100b  23. In Artikel 36 werden die Worte „Die Bestimmungen der Arti-\ngestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt:            kel 30 bis 34\" ersetzt durch:\n„gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7c                ,,Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34\".\nund 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99     24. Artikel 37 wird wie folgt geändert:\nund 100a\".\na) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „schritt-\nc) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7b                 weise\" und „am Ende der Übergangszeit\" gestrichen.\nAbsatz 2 angefügt; dieser Absatz lautet wie folgt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „die Abschaffung der\n,,(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-           Zölle\" ersetzt durch:\nschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen\nfest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sekto-          ,,das Verbot von Zöllen\".\nren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.\"           c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4\n4. Artikel 7b wird aufgehoben.                                                wird Absatz 3.\nd) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil „hierbei sind\n5. Artikel 8b wird wie folgt geändert:\ndie im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforder-\na) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember                     lichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.\" gestrichen\n1994\" gestrichen und die Worte „festzulegen sind\" er-                und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen\nsetzt durch „festgelegt werden\".                                     Punkt ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 138       25. Artikel 38 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3\" ersetzt durch „Artikel 138 Absatz 4\".\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II\"\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. De-                   ersetzt durch:\nzember 1993\" gestrichen und die Worte „festzulegen\n,,Anhang I\"\nsind\" ersetzt durch „festgelegt werden\".\nund wird Satz 2, der mit „Binnen zwei Jahren\" beginnt;\n6. In Artikel 8c Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezem-\ngestrichen.\nber 1993\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „der Mitgliedstaaten\"\n7. In Artikel 8e Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. De-\ngestrichen.\nzember 1993 und sodann\" gestrichen.\n26. Artikel 40 wird wie folgt geändert:\n8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „Kapitel I Abschnitt 1\nund Kapitel 2\" ersetzt durch:                                        a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 wer-\nden die Absätze 1, 2 und 3.\n,,Artikel 12 und Kapitel 2\".\nb) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)\n9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt\ndie Numerierung.                                                     c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf\n,,Absatz 2\" ersetzt durch:\n10. Artikel 11 wird aufgehoben.\n,,Absatz 1\".\n11. In Kapitel 1, ,,Die Zollunion\", wird die Überschrift „Ab-\nschnitt 1 - Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mit-              d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf\ngliedstaaten\" gestrichen.                                                 ,,Absatz 2\" ersetzt durch:\n12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:                                         „Absatz 1\".\n„Artikel 12                         27. Artikel 43 wird wie folgt geändert:\nEin- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung               a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte „während\nsind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot                 der beiden ersten Stufen einstimmig und danach\" gestri-\ngilt auch für Finanzzölle.\"                                               chen.\n13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben.                               b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf „Arti-\nkel 40 Absatz 2\" ersetzt durch:\n14. Die Überschrift „Abschnitt 2 - Die Aufstellung d~s Gemein-\nsamen Zolltarifs\" wird gestrichen.                                        ,,Artikel 40 Absatz 1\".","410                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben.          41. In Artikel 76 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Ver-\ntrags\" ersetzt durch:\n29. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staa-\n,,(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der           ten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts\".\nArbeitnehmer gewährleistet.\"\n42. Artikel 79 wird wie folgt geändert:\n30. Artikel 49 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „spätestens vor dem Ende\na) Im Eingangsteil werden die Worte „Unmittelbar nach                         der zweiten Stufe\" gestrichen.\nInkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat\" ersetzt durch:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Binnen zwei Jahren nach\n,,Der Rat trifft\",                                                      Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat\" ersetzt durch:\nund das Wort „fo.rtschreitend\" wird gestrichen.                         ,,Der Rat trifft\".\nb) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte              43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte „Mit Beginn der\n,,planmäßig fortschreitende\" gestrichen.                         zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft\ndie von einem Mitgliedstaat\" ersetzt durch:\n31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem\na) In Satz 1 werden die Worte „werden während der Über-                Mitgliedstaat\".\ngangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen            44. In Artikel 83 werden die Worte „die Befugnisse der fach-\nschrittweise aufgehoben\" ersetzt durch:                          lichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialaus-\n,,sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ver-              schusses\" ersetzt durch:\nboten\".                                                          ,,die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses\".\nb) (Betrifft nicht die deutsche Fassung)                           45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Ver-\nfahrensvorschriften des Artikels 75 Absätze 1 und 3\" ersetzt\n32. Artikel 53 wird aufgehoben.\ndurch:\n33. Artikel 54 wird wie folgt geändert:                                    ,,Verfahrensvorschriften des Artikels 75\".\na) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 wer-           46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Ab-\nden die Absätze 1 und 2.                                         satzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser\nb) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „zur Verwirk-             neue Absatz hat folgende Fassung:\nlichung des allgemeinen Programms oder - falls ein sol-             ,,(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur\nches nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der            Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten\nNiederlassungsfreiheit\" ersetzt durch:                           Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-\n,,zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit\".\npäischen Parlaments beschlossen.\"\n34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte „werden während            47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte ,,, sobald sie ihre\nder Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestim-                   Tätigkeit aufgenommen hat,\" gestrichen.\nmungen schrittweise aufgehoben\" ersetzt durch „sind nach\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen verboten\".                      48. Nach Artikel 90 wird die Überschrift „Abschnitt 2 - Dum-\nping\" gestrichen.\n35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte „mit der schritt-\nweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs\" ersetzt durch:         49. Artikel 91 wird aufgehoben.\n,,mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs\".                    50. Vor Artikel 92 wird die Überschrift „Abschnitt 3\" ersetzt\ndurch:\n36. Artikel 62 wird aufgehoben.                                             ,,Abschnitt 2\".\n~7. Artikel 63 wird wie folgt geändert:                                51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit „Beihilfen für\na) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 wer-                den Schiffbau\" beginnende und mit „schrittweise abgebaut\"\nden die Absätze 1 und 2.                                          endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des\nBuchstabens c endet mit einem Semikolon.\nb) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „Der Rat\n52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.\nerläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und\ndanach mit qualifizierter Mehrheit\" ersetzt durch „Der       53. Die Artikel 97 und 100b werden aufgehoben.\nRat erläßt mit qualifizierter Mehrheit\"; die Worte „Richt-  54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte „so erläßt der Rat\nlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms              während der ersten Stufe einstimmig und danach mit quali-\noder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung         fizierter Mehrheit\" ersetzt durch:\neiner Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienst-\nleistung\" werden ersetzt durch „Richtlinien zur Liberali-        ,,so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit\".\nsierung einer bestimmten Dienstleistung\".                   55. In Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich\nc) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte „Bei den in                werden die Worte ,,- unbeschadet des Artikels 73e -\" gestri-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Vorschlägen und Ent-              chen.\nscheidungen\" ersetzt durch „Bei den in Absatz 1 ge-         56. Artikel 109f wird wie folgt geändert:\nnannten Richtlinien\".\na) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Emp-\n38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 63                    fehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentral-\nAbsatz 2\" ersetzt durch:                                                      banken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß\nder Präsidenten der Zentralbanken\" bezeichnet) bzw.\n,,Artikel 63 Absatz 1\".                                                      des Rates des EWI\" ersetzt durch:\n39. Die Artikel 67 bis 73a, Artikel 73e sowie Artikel 73h werden                   ,,auf Empfehlung des Rates des EWI\".\naufgehoben.\nb) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut „Der\n40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird                        Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit\nAbsatz 2.                                                                     Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        411\nc) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut „In den     64. Artikel 136 erhält folgende Fassung:\nFällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion\n„Artikel 136\nfür das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter\ndiesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralban-              Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der\nken zu verstehen.\" gestrichen.                                Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten\nErgebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestim-\n57. Artikel 112 wird wie folgt geändert:\nmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die\na) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „vor dem              Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemein-\nEnde der Übergangszeit\" gestrichen.                           schaft einstimmig fest.•~\nb) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „erläßt der     65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti-\nRat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis       kels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver-\nzum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit              trags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung\nqualifizierter Mehrheit.\" ersetzt durch:                       allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des\nEuropäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des\n„erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit\nRates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei\nqualifizierter Mehrheit.\"\nAnhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:\n58. In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedanken-\na) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung\nstrich werden die Worte „über den Kohäsionsfonds, der\nallgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des\nnach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten\nEuropäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absät-\nIst,\" ersetzt durch:\nze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes\n,,über den nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds\".               Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absät-\n59. In Artikel 130d Absatz 2 werden die Worte „Der Rat errichtet            ze 1 und 2 haben folgende Fassung:\nnach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993                         ,,(1) Die Abgeordneten der Völker der In der Gemein-\neinen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben ... finanziell              schaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament\nbeigetragen wird.\" ersetzt durch:                                       werden In allgemeiner unmlttelbarer Wahl gewählt.\n,,Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohä-                     (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten\nsionsfonds trägt zu Vorhaben ... finanziell bei.\"                       Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:\n60. In Artikel 130s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die\nBelgien                        25\nWorte „aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis\nzum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.\" ersetzt durch:                 Dänemark                       16\n,,aus dem nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds.\"                Deutschland                    99\nGriechenland                   25\n61. In Artikel 130w Absatz 3 werden die Worte „des AKP-EWG-\nAbkommens\" ersetzt durch:                                               Spanien                        64\n,,des AKP-EG-Abkommens\".                                                Frankreich                     87\n62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte „Belgien\" und „Ita-            Irland                         15\nlien\" gestrichen, und die Bezugnahme auf „Anhang IV\" wird               Italien                        87\nersetzt durch:                                                          Luxemburg                       6\n,,Anhang II\".                                                           Niederlande                    31\n63. Artikel 133 wird wie folgt geändert:                                    Österreich                     21\na) In Absatz 1 werden die Worte „Die Zölle bei der Einfuhr              Portugal                       25\nvon Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die               Finnland                       16\nMitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;\" ersetzt\ndurch:                                                             Schweden                       22\nVereinigtes Königreich         87.\n„Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und\nHoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;\",            Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der\nund die Worte „nach Maßgabe der in diesem Vertrag                  in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine\nvorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle\"                  angemessene Vertretung der Völker der in der Gemein-\nwerden durch:                                                      schaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet\nsein.\"\n„nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen\nVerbots von Zöllen\"                                           b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des\nArtikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein-\nersetzt.\ngefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „In jedem Land und\n,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.\"\nHoheitsgebiet werden die Zölle .. . nach Maßgabe der\nArtikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.\"       c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des\nersetzt durch:                                                      vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.\n„In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle ... nach          d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte\nMaßgabe des Artikels 12 verboten.\"                                 Absatz 4 wird Absatz 5.\nc) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Die in          66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen.\nUnterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf\nden Stand der Sätze gesenkt, die\" ersetzt durch:           67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom\nBeitritt bis\" ersetzt durch:\n„Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher\nsein als diejenigen, die\",                                     ,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis\".\nund der mit den Worten „Hinsichtlich dieser Herabset-      68. In Artikel 188b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des\nzung\" beginnende Satz 2 wird gestrichen.                       Rechnungshofes\" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.\nd) In Absatz 4 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses      69. In Artikel 197 wir~ der mit „Er enthält insbesondere\" begin-\nVertrags\" gestrichen.                                          nende Absatz 2 gestrichen.","412                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n70. In Artikel 207 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.    81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt:\n71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Arti-            ,,Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Ver-\nkels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung            trags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer,\neines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom-                    irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer\nmission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser             Sprache verbindlich.\"\nneue Artikel 212 hat folgende Fassung:\nII. Anhänge\n„Artikel 212\n1. Anhang 1 „Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses\nDer Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach            Vertrags\" wird gestrichen.\nAnhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter     2. Anhang II „Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags\" wird Anhang 1\nMehrheit das Statut der Beamten der Europäischen                    und die Bezugnahme auf „Anhang II des Vertrags\" in den\nGemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für                Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch:\ndie sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.\"\n,,Anhang I des Vertrags\".\n72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepaßte Wortlaut\n3. Anhang III „Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Arti-\ndes Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines\nkel 73h dieses Vertrags\" wird gestrichen.\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue         4. Anhang IV „überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf\nArtikel 218 hat folgende Fassung:                                   welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet\" wird\nAnhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und\n„Artikel 218                           erhält folgende Fassung:\nDie Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitglied-                                      „Anhang II\nstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vor-\nüberseeische Länder\nrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom\nund Hoheitsgebiete, auf welche\n8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der\nder Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet\nEuropäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die\nEuropäische Zentralbank, das Europäische Währungsinsti-              - Grönland,\ntut und die Europäische Investitionsbank.\"\n- Neukaledonien und Nebengebiete,\n73. In Artikel 221 werden die Worte „binnen drei Jahren nach             - Französisch-Polynesien,\nseinem Inkrafttreten\" gestrichen.\n- Französische Süd- und Antarktlsgebiete,\n74. In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt\n- Wallis und Futuna,\nund erhalten folgende Fassung:\n- Mayotte,\n,,(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte\nListe der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung              - St. Plerre und Miquelon,\nfindet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.\"             - Aruba,\n75. Artikel 226 wird aufgehoben.                                         - Niederländische Antillen:\n76. Artikel 227 wird wie folgt geändert:                                      -  Bonaire,\na) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Anhang IV\"                        -  Curac,ao,\nersetzt durch:                                                      -  Saba,\n,,Anhang 11\".                                                       -  Sint Eustatius,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:                   -  Sint Maarten,\n,,(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestim-         - Anguilla,\nmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedin-           - Kaimaninseln,\ngungen des Beitritts der Republik Österreich, der Repu-\n- Falklandinseln,\nblik Finnland und des Königreichs Schweden auf die\nAlandinseln Anwendung.\"                                        - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut             - Montserrat,\ndes Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1              - Pitcairn,\nbis 4 gilt:\" wird ersetzt durch:\n- St. Helena und Nebengebiete,\n,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:\".\n- Britisches Antarktis-Territorium,\nBuchstabe d betreffend die Alandinseln wird gestrichen.       - Britisches Territorium im Indischen Ozean,\n77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte „zu den Organen             - Turks- und Caicosinseln,\nder Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\" ersetzt durch:               - Britische Jungferninseln,\n- Bermuda.\"\n,,zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachor-\nganisationen\".\nIII. Protokolle und sonstige Rechtsakte\n78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten\n1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben:\ndieses Vertrags\" ersetzt durch:\na) Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte\n„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener               und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;\nStaaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts\".\nb) Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit\n79. Vor Artikel 241 wird die Überschrift „Einsetzung der Organe\"              zusammenhängenden Fragen;\ngestrichen.\nc) Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frank-\n80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben.                                reich;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        413\nd) Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg;           7. Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs-\nund Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen\ne) Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die\nMitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt ge-\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nändert:\nund Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseei-\nschen Departements der Französischen Republik;                  a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Änderun-\nf)  Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeug-           gen vorQenommen:\nnisse;                                                              - Die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags\" werden\ng) Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung                   ersetzt durch:\nder Europäischen Gemeinschaft auf die außereuropäi-                     ,,am 1. Januar 1958\".\nschen Teile des Königreichs der Niederlande;\n- Nach den Worten „für die Einfuhr\" wird der Wortlaut\nh) Durchführungsabkommen über die Assoziierung der                          des Buchstabens a unmittelbar angefügt; der sich aus\nüberseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der                         dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende\nGemeinschaft:                                                           Fassung:\nProtokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von               ,,für die Einfuhr ·nach den Benelux-Ländern von Waren,\nBananen (ex 08.01 der Brüsseler Nomenklatur);                       deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder\n- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von                 die Niederländischen Antillen sind.\"\nungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Brüsseler Nomen-          b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c ge-\nklatur).                                                        strichen.\n2. Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen            c) In Nummer 3 werden die Worte „Vor Ende des ersten\nInvestitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen.           Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die\n3. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-               Mitgliedstaaten\" ersetzt durch:\npäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:                          ,,Die Mitgliedstaaten teilen\".\na) Die Worte „haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-            d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.\ntigten ernannt:\" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer\nBevollmächtigten werden gestrichen.                        8. Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antil-\nlen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemein-\nb} Die Worte „diese sind nach Austausch ihrer in guter und          schaft wird wie folgt geändert:\ngehöriger Form befundenen Vollmachten\" werden gestri-\nchen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt:             a) Die Schlußformel „zu Urkund dessen haben die unter-\nzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter\n,,sind über folgende Bestimmungen übereingekommen,                  dieses Protokoll gesetzt\" wird gestrichen.\ndie\".\nb) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.\nc) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21\n9. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Arti-\ndes Protokolls Ober die Vorrechte und Befreiungen der\nkel 3 aufgehoben.\nEuropäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;\ndieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:\n„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die                                       Artikel 7\nVorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-\nschaft finden auf die Richter, die Generalanwälte, den        Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nKanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes    schaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Proto-\nAnwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3            kolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend\nbetreffend die Befreiung der Richter von der Gerichts-     den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hin-\nbarkeit bleiben hiervon unberührt.\"                        fällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und\neinige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.\nd) Artikel 57 wird aufgehoben.\n1. Vertragsbestimmungen\ne) Die Schlußformel „zu Urkund dessen haben die unter-\nzeichneten Bevollmächtigten Ihre Unterschriften unter        1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „in fortschreitender\ndieses Protokoll gesetzt.\" wird gestrichen.                       Entwicklung\" gestrichen.\nf)  Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.                 2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte „aufge-\nhoben und\" gestrichen.\n4. In Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Europäi-\nschen Systems der Zentralbanken und der Europäischen             3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nZentralbank werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur               a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „die hohe\nEinsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemein-                      Behörde, im folgenden als Kommission bezeichnet;\"\nsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften\"                         ersetzt durch:\ngestrichen.\n,,die Kommission;\".\n5. In Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäi-\nschen Währungsinstituts werden die Worte „im Anhang zum               b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „die\nVertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer                  gemeinsame Versammlung, im folgenden als ,Europäi-\ngemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                      sches Parlament' bezeichnet;\" ersetzt durch:\nten\" gestrichen.                                                          ,,das Europäische Parlament;\".\n6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert:             c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „der beson-\na) Im letzten mit den Worten „erkennen insbesondere an\"                   dere Ministerrat, im folgenden als ,Rat' bezeichnet;\"\nbeginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die „Arti-                 ersetzt durch:\nkel 108 und 109\" ersetzt durch:                                       ,,der Rat;\".\n,,Artikel 109h und 109i\".                                    4. Artikel 1O § 3 wird gestrichen.\nb) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.                  5. Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.","414                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti-         wicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der\nkels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver-         Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorge-\ntrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung        sehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer\nallgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des              Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags\nEuropäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des              ergebenden Entwicklung der Ausgaben.\nRates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei\nAnhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:'                                                §5\na) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung          Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der\nallgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des          Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der\nEuropäischen Parlaments außer Kraft getretenen Ab-             Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der\nsätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes      Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209\nAkts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Ab-            Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nsätze 1 und 2 haben folgende Fassung:                          Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft festge-\n,,(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemein-\nlegten Haushaltsordnungen ergibt.\"\nschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament\nwerden In allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.         10. Artikel 52 wird aufgehoben.\n(2) Die Zahl der In jedem Mitgliedstaat gewählten     11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepaßte Wortlaut\nAbgeordneten wird wie folgt festgesetzt:                       des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission\nBelgien                        25\nder Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue\nDänemark                        16                             Artikel 76 hat folgende Fassung:\nDeutschland                    99\n„Artikel 76\nGriechenland                   25\nDie Gemeinschaft genießt Im Hoheitsgebiet der Mitglied-\nSpanien                        64\nstaaten die zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erforderlichen Vor-\nFrankreich                     87                              rechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom\nIrland                          15                             8. April 1965 Ober die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\nItalien                        87                              päischen Gemeinschaften.\"\nLuxemburg                        6                        12. Artikel 79 wird wie folgt geändert:\nNiederlande                    31                              a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit „bezüglich der Saar\"\nÖsterreich                     21                                  beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon\nPortugal                       25                                  davor wird durch einen Punkt ersetzt.\nFinnland                        16                             b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut\nSchweden                       22                                  eingefügt:\nVereinigtes Königreich          87.                                „Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen\ndes Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des\nWird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der             Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland\nin jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine                 und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln\nangemessene Vertretung der Völker der in der Gemein-               Anwendung.\"\nschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet\nsein.\"                                                         c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangs-\nsatzes „Abweichend von Absatz 1 gilt:\" ersetzt durch:\nb) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des\nArtikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein-           ,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:\".\ngefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:             d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die\n,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.\"           Alandinseln gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des   13. In Artikel 84 werden die Worte „und seiner Anlagen, der\nvorliegenden Vertrags wird Absatz 4.                           Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangs-\nbestimmungen\" ersetzt durch:\nd) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzu-\ngefügte Absatz 4 wird Absatz 5.                                ,,und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle\".\n7. In Artikel 32a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom    14. Artikel 85 wird aufgehoben.\nBeitritt\" ersetzt durch:                                      15. In Artikel 93 werden die Worte „Organisation für europäi-\n,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995\".                                sche wirtschaftliche Zusammenarbeit\" ersetzt durch:\n8. In Artikel 45b § 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rech-         ,,Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nnungshofs\" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.                   wicklung\".\n9. In Artikel 50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 20     16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in\nAbsätze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemein-          dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorge-\nsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der                  sehenen Übergangszeit\" gestrichen.\nEuropäischen Gemeinschaften als neue §§ 4 und 5 einge-       17. In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die\nsetzt; diese neuen §§ 4 und 5 haben folgende Fassung:             Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines lnkrafttre-\ntens an\" ersetzt durch:\n,,§4\n„Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli\nDer Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der              2002.\"\nGemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 auf-\ngebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten fest-\ngesetzt.                                                     II. Anlage III „Edelstähle\"\nDie Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor,   Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmächtigten\naufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Ent-     der Staats- und Regierungschefs gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        415\nIII. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte                am Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach\n1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:                              Inkrafttreten dieses Vertrags\" ersetzt durch:\na) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik              ,,nach den genannten Zeitpunkten\".\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-          b) In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unter-\nblik über die Saar.                                                zeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags\" ersetzt\nb) Abkommen über die Übergangsbestimmungen.                            durch:\n2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der                      „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie                 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener\nfolgt geändert:                                                        Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte\nund dem Zeitpunkt ihres Beitritts\".\na) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut\nder Titel I und II des Protokolls über die Satzung des      8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang           dieses Vertrags\" ersetzt durch:\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\n„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener\nschaft ersetzt.\nStaaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts\".\nb) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende\nÜberschrift „Übergangsbestimmungen\" wird gestrichen.        9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti-\nkels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver-\nc) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.                    trags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung\n3. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie            allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des\nfolgt geändert:                                                    Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des\nRates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei\na) Artikel 1 wird aufgehoben.                                      Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:\nb) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.\na) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung\nallgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des\nEuropäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absät-\nArtikel 8\nze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-                   Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absät-\nschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird ent-               ze 1 und 2 haben folgende Fassung:\nsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel                       ,,(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemein-\ngeändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu                  schaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament\nstreichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzu-                 werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.\npassen ..\n(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten\n1. Vertragsbestimmungen                                                     Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:\n1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von               Belgien                      25\nsieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.\" ersetzt\nDänemark                     16\ndurch:\nDeutschland                  99\n,,Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.\"\nGriechenland                 25\n2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte\n„Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach           Spanien                      64\nInkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle\"         Frankreich                   87\nersetzt durch:                                                        Irland                       15\n„Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und            Italien                      87\nAusfuhrzölle\".\nLuxemburg                      6\n3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben.                               Niederlande                  31\n4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei            Österreich                   21\nJahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags\" gestrichen.\nPortugal                     25\n5. Artikel 100 wird aufgehoben.\nFinnland                     16\n6. Artikel 104 wird wie folgt geändert:\nSchweden                     22\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses            Vereinigtes Königreich       87.\nVertrags\" ersetzt durch:\nWird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der\n,,nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beige-           in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine\ntretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts\".           angemessene Vertretung der Völker der in der Gemein-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses            schaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet\nVertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen                 sein.\"\noder Unternehmen\" ersetzt durch:\nb) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des\n,,nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im An-               Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein-\nwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder                 gefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:\nUnternehmen\".\n,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.\"\n7. Artikel 105 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des\na) In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten die-           vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.\nses Vertrags von einem Mitgliedstaat\" ersetzt durch:\nd) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzuge-\n,,die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beige-\nfügte Absatz 4 wird Absatz 5.\ntretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihr.es Beitritts von\neinem Mitgliedstaat\";                                     10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.","416                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom            c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21\nBeitritt bis zum\" ersetzt durch:                                        des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;\n,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum\".\ndieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:\n12. In Artikel 160b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des\n„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die\nRechnungshofs\" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.\nVorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-\n13. Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.                         schaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den\n14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut                 Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs\ndes Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines              Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 be-\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission                      treffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit\nder Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue                  bleiben hiervon unberührt.\"\nArtikel 191 hat folgenden Wortlaut:                                 d) Artikel 58 wird aufgehoben.\n„Artikel 191                             e) Die Schlußformel „Zu Urkund dessen haben die unter-\nDie Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitglied-            zeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter\nstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vor-             dieses Protokoll gesetzt.\" wird gestrichen.\nrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom             f)  Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.\n8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Gemeinschaften.\"                                                               Artikel 9\n15. Artikel 198 wird wie folgt geändert:                                (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die\nwesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nsollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemein-\n„Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen     same Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der\ndes Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des   Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen\nBeitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen\nund des Königreichs Schweden auf die Alandinseln         Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genann-\nAnwendung.\"                                              ten Protokolls, aufgehoben.\nb) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangs-         (2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommissi-\nsatzes „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:\"       on, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag\nersetzt durch:                                           zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über\n,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:\".       die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\nBuchstabe e betreffend die Alandinseln wird gestrichen.  gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch ge-\n16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des All-           meinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommens\" ersetzt durch:            in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.\n,,und der Welthandelsorganisation\".                            Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur\n17. Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit\" einschließlich des\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen\nAbschnitts 1 „Einsetzung der Organe\", des Abschnitts 2\nAufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils\n,,Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag\"\nvorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Aus-\nund des Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen\" sowie der\nschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des\nArtikel 209 bis 223 wird gestrichen.\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden\n18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt:            auf diesen Ausschuß Anwendung.\n,,Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Ver-        (3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen\ntrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser\nirischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer         Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Ver-\nSprache verbindlich.\"                                          trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen\nBestimmungen Anwendung.\nII. Anhänge                                                             (4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheits-\nAnhang V „Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm ge-             gebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erfor-\nmäß Artikel 215 des Vertrags\" sowie die Tabelle „Aufgliede-          derlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Ab-\nrung ... \" werden gestrichen.                                        satz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe\ngilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungs-\ninstitut und die Europäische Investitionsbank.\nIII. Protokolle\n(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und\n1. Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Grün-           Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Arti-\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außer-           kel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten\neuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird         Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung:\naufgehoben.\n„Artikel 23\n2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert:             Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die\nMitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die\na) Die Worte „haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-        Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäi-\ntigten ernannt:\" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zen-\nBevollmächtigten werden gestrichen.                        tralbank bleiben hiervon unberührt.\nb) Die Worte „diese sind nach Austausch ihrer in guter und\nDie Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und\ngehöriger Form befundenen Vollmachten\" werden gestri-\nsonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals\nchen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt:\nsowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit\n,,sind über folgende Bestimmungen übereingekommen,         in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner\ndie\".                                                      unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                               417\nsoweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen                                               Dritter Teil\nSystems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.                                          Allgemeine und Schlußbestimmungen\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäi-\nsche Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation                                       Artikel 12\nwerden keine Abgaben erhoben.\"\n(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die\n(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemein-\nEuropäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemein-\nschen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses\nschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen\nVertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen\nsowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atom-\nim Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist\ngemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur\nBestandteil dieses Vertrags.\nund der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den\njeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften             (2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und\nfestgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäi-            Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag\nschen Gemeinschaften eingesetzt.                                      zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Quer-\n(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags        verweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt.\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77           Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den\ndes Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft          anderen Gemeinschaftsverträgen.\nfür Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung          (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-\nder Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2         haltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in\ndes Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitions-        Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach\nbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten       Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen;\nim gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Rege-         die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Ver-\nlung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxem-            weisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 um-\nburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines          numerierten Absätze zu lesen.\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften ergeben.                                     (4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-\nhaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8\nbezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf\nArtikel 10                               diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8\numnumerierten Absätze zu lesen.\n(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Strei-\nchungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                                           Artikel 13\nStahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von          Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\nAmsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung\neiniger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen\nder Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswir-\nArtikel 14\nkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechts-\nwirkungen der Beitrittsverträge unberührt.                               (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen\n(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der      Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-\nGrundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.          ten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der\nItalienischen Republik hinterlegt.\n(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom\n25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen                (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hin-\nGemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April        terlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in\n1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer ge-             Kraft.\nmeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.\nArtikel 11                                                            Artikel 15\nDie Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-               Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nschen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der                englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-            nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betref-          spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nfend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Ge-          maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung\nmeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für         der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-\ndiesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll      rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nüber Vorrechte und Befreiungen.                                       Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehn-\nhundertsiebenundneunzig.","418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nAnhang\nÜbereinstimmungstabellen\ngemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam\nA. Vertrag über die Europäische Union\nBisherige Numerierung                              Neue Numerierung\nTitel 1                                            Titel 1\nArtikel A                                          Artikel 1\nArtikel B                                          Artikel 2\nArtikel C                                          Artikel 3\nArtikel D                                          Artikel 4\nArtikel E                                          Artikel 5\nArtikel F                                          Artikel 6\nArtikel F.1 *)                                     Artikel 7\nTitel II                                           Titel II\nArtikel G                                          Artikel 8\nTitel III                                          Titel 111\nArtikel H                                          Artikel 9\nTitel IV                                           Titel IV\nArtikel 1                                          Artikel 10\nTitel V***)                                        Titel V\nArtikel J.1                                        Artikel 11\nArtikel J.2                                        Artikel 12\nArtikel J.3                                        Artikel 13\nArtikel J.4                                        Artikel 14\nArtikel J.5                                        Artikel 15\nArtikel J.6                                        Artikel 16\nArtikel J.7                                        Artikel 17\nArtikel J.8                                        Artikel 18\nArtikel J.9                                        Artikel 19\nArtikel J .10                                      Artikel 20\nArtikel J.11                                       Artikel 21\nArtikel J.12                                       Artikel 22\nArtikel J .13                                      Artikel 23\nArtikel J.14                                       Artikel 24\nArtikel J.15                                       Artikel 25\nArtikel J.16                                       Artikel 26\nArtikel J .17                                      Artikel 27\nArtikel J.18                                       Artikel 28\nTitel VI***)                                      Titel VI\nArtikel K.1                                       Artikel 29\nArtikel K.2                                       Artikel 30\nArtikel K.3                                       Artikel 31\nArtikel K.4                                       Artikel 32\nArtikel K.5                                       Artikel 33\nArtikel K.6                                       Artikel 34\nArtikel K.7                                       Artikel 35\n*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.\n***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 419\nBisherige Numerierung                              Neue Numerierung\nArtikel K.8                                       Artikel 36\nArtikel K.9                                       Artikel 37\nArtikel K.10                                      Artikel 38\nArtikel K.11                                      Artikel 39\nArtikel K.12                                      Artikel 40\nArtikel K.13                                      Artikel 41\nArtikel K.14                                      Artikel 42\nTitel Via**)                                      Titel VII\nArtikel K.15*)                                    Artikel 43\nArtikel K.16*)                                    Artikel 44\nArtikel K.17*)                                    Artikel 45\nTitel VII                                         Titel VIII\n'\nArtikel L                                         Artikel 46\nArtikel M                                         Artikel 47\nArtikel N                                         Artikel 48\nArtikel 0                                         Artikel 49\nArtikel P                                         Artikel 50\nArtikel Q                                         Artikel 51\nArtikel R                                         Artikel 52\nArtikel S                                         Artikel 53\n8. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nBisherige Numerierung                              Neue Numerierung\nErster Teil                                      Erster Teil\nArtikel 1                                        Artikel 1\nArtikel 2                                        Artikel 2\nArtikel 3                                         Artikel 3\nArtikel 3a                                        Artikel 4\nArtikel 3b                                       Artikel 5\nArtikel 3c*)                                     Artikel 6\nArtikel 4                                        Artikel 7\nArtikel 4a                                        Artikel 8\nArtikel 4b                                        Artikel 9\nArtikel 5                                         Artikel 10\nArtikel Sa*)                                      Artikel 11\nArtikel 6                                         Artikel 12\nArtikel 6a*)                                      Artikel 13\nArtikel 7 (aufgehoben)                            -\nArtikel 7a                                        Artikel 14\nArtikel 7b (aufgehoben)                          -\nArtikel 7c                                        Artikel 15\nArtikel 7d*)                                      Artikel 16\n*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.\n**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.","420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBisherige Numerierung                      Neue Numerierung\nZweiter Teil                            Zweiter Teil\nArtikel 8                               Artikel 17\nArtikel Ba                              Artikel 18\nArtikel 8b                              Artikel 19\nArtikel 8c                              Artikel 20\nArtikel 8d                              Artikel 21\nArtikel 8e                              Artikel 22\nDritter Teil                            Dritter Teil\nTitel 1                                 Titel 1\nArtikel 9                               Artikel 23\nArtikel 10                              Artikel 24\nArtikel 11 (aufgehoben)                 -\nKapitel 1                               Kapitel 1\nAbschnitt 1 (gestrichen)                -\nArtikel 12                              Artikel 25\nArtikel 13 (aufgehoben)                 -\nArtikel 14 (aufgehoben)                 -\nArtikel 15 (aufgehoben)                 -\nArtikel 16 (aufgehoben                  -\nArtikel 17 (aufgehoben)                 -\nAbschnitt 2 (gestrichen)                -\nArtikel 18 (aufgehoben)                 -\nArtikel 19 (aufgehoben)                 -\nArtikel 20 (aufgehoben)                 -\nArtikel 21 (aufgehoben)                 -\nArtikel 22 (aufgehoben)                 -\nArtikel 23 (aufgehoben)                 -\n1\nArtikel 24 (aufgehoben)                 -\nArtikel 25 (aufgehoben)                 -\nArtikel 26 (aufgehoben)                 -\nArtikel 27 (aufgehoben)                 -\nArtikel 28                              Artikel 26\nArtikel 29                              Artikel 27\nKapitel 2                               Kapitel 2\nArtikel 30                              Artikel 28\nArtikel 31 (aufgehoben)                 -\nArtikel 32 (aufgehoben)                 -\nArtikel 33 (aufgehoben)                 -\nArtikel 34                              Artikel 29\nArtikel 35 (aufgehoben)                 -\nArtikel 36                              Artikel 30\nArtikel 37                              Artikel 31\nTitel II                                Titel II\nArtikel 38                              Artikel 32\nArtikel 39                              Artikel 33\nArtikel 40                              Artikel 34","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 421\nBisherige Numerierung                    Neue Numerierung\nArtikel 41                              Artikel 35\nArtikel 42                              Artikel 36\nArtikel 43                              Artikel 37\nArtikel 44 (aufgehoben)                 -\nArtikel 45 (aufgehoben)                 -\nArtikel 46                              Artikel 38\nArtikel 47 (aufgehoben)                 -\nTitel III                               Titel III\nKapitel 1                               Kapitel 1\n-\nArtikel 48                              Artikel 39\nArtikel 49                              Artikel 40\nArtikel 50                              Artikel 41\nArtikel 51                              Artikel 42\nKapitel 2                               Kapitel 2\nArtikel 52                              Artikel 43\nArtikel 53 (aufgehoben)                 -\nArtikel 54                              Artikel 44\nArtikel 55                              Artikel 45\nArtikel 56                              Artikel 46\nArtikel 57                              Artikel 47\nArtikel 58                              Artikel 48\nKapitel 3                               Kapitel 3\nArtikel 59                              Artikel 49\nArtikel 60                              Artikel 50\nArtikel 61                              Artikel 51\nArtikel 62 (aufgehoben)                 -\nArtikel 63                              Artikel 52\nArtikel 64                              Artikel 53\nArtikel 65                              Artikel.54\nArtikel 66                              Artikel 55\nKapitel 4                               Kapitel 4\nArtikel 67 (aufgehoben)                 -\nArtikel 68 ~aufgehoben)                 -\nArtikel 69 (aufgehoben)                 -\nArtikel 70 (aufgehoben)                 -\nArtikel 71 (aufgehoben)                 -\nArtikel 72 (aufgehoben)                 -\nArtikel 73 (aufgehoben)                 -\nArtikel 73a (aufgehoben)                -\nArtikel 73b                             Artikel 56\nArtikel 73c                             Artikel 57\nArtikel 73d                             Artikel 58\nArtikel 73e (aufgehoben)                -\nArtikel 73f                             Artikel 59\nArtikel 73g                             Artikel 60\nArtikel 73h (aufgehoben)                -","422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBisherige Numerierung                              Neue Numerierung\nTitel llla**)                                     Titel IV\nArtikel 73i*)                                     Artikel 61\nArtikel 73j*)                                     Artikel 62\nArtikel 73k*)                                     Artikel 63\nArtikel 731*)                                     Artikel 64\nArtikel 73m*)                                     Artikel 65\nArtikel 73n*)                                     Artikel 66\nArtikel 730*)                                     Artikel 67\nArtikel 73p*)                                     Artikel 68\nArtikel 73q*)                                     Artikel 69\nTitel IV                                          Titel V\nArtikel 74                                        Artikel 70\nArtikel 75                                        Artikel 71\nArtikel 76                                        Artikel 72\nArtikel 77                                        Artikel 73\nArtikel 78                                        Artikel 74\nArtikel 79                                        Artikel 75\nArtikel 80                                        Artikel 76\nArtikel 81                                         Artikel 77\nArtikel 82                                         Artikel 78\nArtikel 83                                         Artikel 79\nArtikel 84                                        Artikel 80\nTitel V                                           Titel VI\nKapitel 1                                         Kapitel 1\nAbschnitt 1                                        Abschnitt 1\nArtikel 85                                         Artikel 81\n. Artikel 86                                         Artikel 82\nArtikel 87                                         Artikel 83\nArtikel 88                                         Artikel 84\nArtikel 89                                         Artikel 85\nArtikel 90                                         Artikel 86\nAbschnitt 2 (gestrichen)                          -\nArtikel 91 (aufgehoben)                           -\nAbschnitt 3                                       Abschnitt 2\nArtikel 92                                        Artikel 87\nArtikel 93                                        Artikel 88\nArtikel 94                                        Artikel 89\nKapitel 2                                         Kapitel 2\nArtikel 95                                        Artikel 90\nArtikel 96                                        Artikel 91\nArtikel 97 (aufgehoben)                           -\nArtikel 98                                        Artikel 92\nArtikel 99                                        Artikel 93\n*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.\n**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998  423\nBisherige Numerierung                               Neue Numerierung\nKapitel 3                                         Kapitel 3\nArtikel 100                                       Artikel 94\nArtikel 100a                                      Artikel 95\nArtikel 100b (aufgehoben)                         -\nArtikel 100c (aufgehoben)                         -\nArtikel 100d (aufgehoben)                         -\nArtikel 101                                       Artikel 96\nArtikel 102                                       Artikel 97\nTitel VI                                          Titel VII\nKapitel 1                                         Kapitel 1\nArtikel 102a                                      Artikel 98\nArtikel 103                                       Artikel 99\nArtikel 103a                                      Artikel 100\nArtikel 104                                       Artikel 101\nArtikel 104a                                      Artikel 102\nArtikel 104b                                      Artikel 103\nArtikel 104c                                      Artikel 104\nKapitel 2                                         Kapitel 2\nArtikel 105                                       Artikel 105\nArtikel 105a                                      Artikel 106\nArtikel 106                                       Artikel 107\nArtikel 107                                       Artikel 108\nArtikel 108                                       Artikel 109\nArtikel 108a                                      Artikel 110\nArtikel 109                                       Artikel 111\nKapitel 3                                         Kapitel 3\nArtikel 109a                                      Artikel 112\nArtikel 109b                                      Artikel 113\nArtikel 109c                                      Artikel 114\nArtikel 109d                                      Artikel 115\nKapitel 4                                         Kapitel 4\nArtikel 109e                                      Artikel 116\nArtikel 109f                                      Artikel 117\nArtikel 109g                                      Artikel 118\nArtikel 109h                                      Artikel 119\nArtikel 109i                                      Artikel 120\nArtikel 109j                                      Artikel 121\nArtikel 109k                                      Artikel 122\nArtikel 1091                                      Artikel 123\nArtikel 109m                                      Artikel 124\nTitel Via**)                                      Titel VIII\nArtikel 109n*)                                    Artikel 125\nArtikel 1090*)                                    Artikel 126\nArtikel 109p*)                                    Artikel 127\n*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam .\n..) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.","---- -- - - - - - - - - - - - - - - - - ------ --- - - - - - - - - - - ..... - - - - - - - - - -\n424                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBisherige Numerierung                               Neue Numerierung\nArtikel 109q*)                                     Artikel 128\nArtikel 109r*)                                     Artikel 129\nArtikel 109s*)                                     Artikel 130\nTitel VII                                          Titel IX\nArtikel 110                                        Artikel 131\nArtikel 111 (aufgehoben)                           -\nArtikel 112                                        Artikel 132\nArtikel 113                                        Artikel 133\nArtikel 114 (aufgehoben)                          -\nArtikel 115                                        Artikel 134\nTitel Vlla**)                                     Titel X\nArtikel 116*)                                     Artikel 135\nTitel VIII                                         Titel XI\nKapitel 1***)                                     Kapitel 1\nArtikel 117                                       Artikel 136\nArtikel 118                                       Artikel 137\nArtikel 118a                                      Artikel 138\nArtikel 118b                                      Artikel 139\nArtikel 118c                                      Artikel 140\nArtikel 119                                       Artikel 141\nArtikel 119a                                      Artikel 142\nArtikel 120                                       Artikel 143\nArtikel 121                                       Artikel 144\nArtikel 122                                       Artikel 145\nKapitel 2                                         Kapitel 2\nArtikel 123                                       Artikel 146\nArtikel 124                                       Artikel 147\nArtikel 125                                       Artikel 148\nKapitel 3                                         Kapitel 3\nArtikel 126                                       Artikel 149\nArtikel 127                                       Artikel 150\nTitel IX                                          Titel XII\nArtikel 128                                       Artikel 151\nTitel X                                           Titel XIII\nArtikel 129                                       Artikel 152\nTitel XI                                          Titel XIV\nArtikel 129a                                      Artikel 153\nTitel XII                                         Titel XV\nArtikel 129b                                      Artikel 154\nArtikel 129c                                       Artikel 155\nArtikel 129d                                       Artikel 156\n*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.\n**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.\n***) Kapitel 1, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 425\nBisherige Numerierung                     Neue Numerierung\nTitel XIII                              Titel XVI\nArtikel 130                             Artikel 157\nTitel XIV                               Titel XVII\nArtikel 130a                            Artikel 158 ·\nArtikel 130b                            Artikel 159\nArtikel 130c                            Artikel 160\nArtikel 130d                            Artikel 161\nArtikel 130e                            Artikel 162\nTitel XV                                Titel XVIII\nArtikel 130f                            Artikel 163\nArtikel 130g                            Artikel 164\nArtikel 130h                            Artikel 165\nArtikel 130i                            Artikel 166\nArtikel 130j                            Artikel 167\nArtikel 130k                            Artikel 168\nArtikel 1301                            Artikel 169\nArtikel 130m                            Artikel 170\nArtikel 130n                            Artikel 171\nArtikel 1300                            Artikel 172\nArtikel 130p                            Artikel 173\nArtikel 130q (aufgehoben)               -\nTitel XVI                               Titel XIX\nArtikel 130r                            Artikel 174\nArtikel 130s                            Artikel 175\nArtikel 130t                            Artikel 176\nTitel XVII                              Titel XX\nArtikel 130u                            Artikel 177\nArtikel 130v                            Artikel 178\nArtikel 130w                            Artikel 179\nArtikel 130x                            Artikel 180\nArtikel 130y                            Artikel 181\nVierter Teil                            Vierter Teil\nArtikel 131                             Artikel 182\nArtikel 132                             Artikel 183\nArtikel 133                             Artikel 184\nArtikel 134                             Artikel 185\nArtikel 135                             Artikel 186\nArtikel 136                             Artikel 187\nArtikel 136a                            Artikel 188\nFünfter Teil                            Fünfter Teil\nTitel 1                                 Titel 1\nKapitel 1                               Kapitel 1\nAbschnitt 1                             Abschnitt 1\nArtikel 137                             Artikel 189\nArtikel 138                             Artikel 190\nArtikel 138a                            Artikel 191\nArtikel 138b                            Artikel 192","426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBisherige Numerierung                      Neue Numerierung\nArtikel 138c                            Artikel 193\nArtikel 138d                            Artikel 194\nArtikel 138e                            Artikel 195\nArtikel 139                             Artikel 196\nArtikel 140                             Artikel 197\nArtikel 141                             Artikel 198\nArtikel 142                             Artikel 199\nArtikel 143                             Artikel 200\nArtikel 144                             Artikel 201\nAbschnitt 2                             Abschnitt 2\nArtikel 145                             Artikel 202\nArtikel 146                             Artikel 203\nArtikel 147                             Artikel 204\nArtikel 148                             Artikel 205\nArtikel 149 (aufgehoben)                -\nArtikel 150                             Artikel 206\nArtikel 151                             Artikel 207\nArtikel 152                             Artikel 208\nArtikel 153                             Artikel 209\nArtikel 154                             Artikel 210\nAbschnitt 3                             Abschnitt 3\nArtikel 155                             Artikel 211\nArtikel 156                             Artikel 212\nArtikel 157                             Artikel 213\nArtikel 158                             Artikel 214\nArtikel 159                             Artikel 215\nArtikel 160                             Artikel 216\nArtikel 161                             Artikel 217\nArtikel 162                             Artikel 218\nArtikel 163                             Artikel 219\nAbschnitt 4                             Abschnitt 4\nArtikel 164                             Artikel 220\nArtikel 165                             Artikel 221\nArtikel 166                             Artikel 222\nArtikel 167                             Artikel 223\nArtikel 168                             Artikel 224\nArtikel 168a                            Artikel 225\nArtikel 169                             Artikel 226\nArtikel 170                             Artikel 227\nArtikel 171                             Artikel 228\nArtikel 172                             Artikel 229\nArtikel 173                             Artikel 230\nArtikel 174                             Artikel 231\nArtikel 175                             Artikel 232\nArtikel 176                             Artikel 233\nArtikel 177                             Artikel 234\nArtikel 178                             Artikel 235\nArtikel 179                             Artikel 236\nArtikel 180                             Artikel 237\nArtikel 181                             Artikel 238","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 427\nBisherige Numerierung                               Neue Numerierung\nArtikel 182                                       Artikel 239\nArtikel 183                                       Artikel 240\nArtikel 184                                       Artikel 241\nArtikel 185                                       Artikel 242\nArtikel 186                                       Artikel 243\nArtikel 187                                       Artikel 244\nArtikel 188                                       Artikel 245\nAbschnitt 5                                       Abschnitt 5\nArtikel 188a                                      Artikel 246\nArtikel 188b                                      Artikel 247\nArtikel 188c                                      Artikel 248\nKapitel 2                                         Kapitel 2\nArtikel 189                                       Artikel 249\nArtikel 189a                                      Artikel 250\nArtikel 189b                                      Artikel 251\nArtikel 189c                                      Artikel 252\nArtikel 190                                       Artikel 253\nArtikel 191                                       Artikel 254\nArtikel 191 a*)                                   Artikel 255\nArtikel 192                                       Artikel 256\nKapitel 3                                         Kapitel 3\nArtikel 193                                       Artikel 257\nArtikel 194                                       Artikel 258\nArtikel 195                                       Artikel 259\nArtikel 196                                       Artikel 260\nArtikel 197                                       Artikel 261\nArtikel 198                                       Artikel 262\nKapitel 4                                         Kapitel 4\nArtikel 198a                                      Artikel 263\nArtikel 198b                                      Artikel 264\nArtikel 198c                                      Artikel 265\nKapitel 5                                         Kapitel 5\nArtikel 198d                                      Artikel 266\nArtikel 198e                                      Artikel 267\nTitel II                                          Titel II\nArtikel 199                                       Artikel 268\nArtikel 200 (aufgehoben)                          -\nArtikel 201                                       Artikel 269\nArtikel 201 a                                     Artikel 270\nArtikel 202                                       Artikel 271\nArtikel 203                                       Artikel 272\nArtikel 204                                       Artikel 273\nArtikel 205                                       Artikel 274\nArtikel 205a                                      Artikel 275\nArtikel 206                                       Artikel 276\nArtikel 206a (aufgehoben)                         -\n•) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.","428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBisherige Numerierung                               Neue Numerierung\nArtikel 207                                       Artikel 277\nArtikel 208                                       Artikel 278\nArtikel 209                                       Artikel 279\nArtikel 209a                                      Artikel 280\nSechster Teil                                     Sechster Teil\nArtikel 210                                       Artikel 281\nArtikel 211                                       Artikel 282\nArtikel 212*)                                     Artikel 283\nArtikel 213                                       Artikel 284\nArtikel 213a*)                                    Artikel 285\nArtikel 213b*)                                    Artikel 286\nArtikel 214                                       Artikel 287\nArtikel 215                                       Artikel 288\nArtikel 216                                       Artikel 289\nArtikel 217                                       Artikel 290\nArtikel 218*)                                     Artikel 291\nArtikel 219                                       Artikel 292\nArtikel 220                                       Artikel 293\nArtikel 221                                       Artikel 294\nArtikel 222                                       Artikel 295\nArtikel 223                                       Artikel 296\nArtikel 224                                       Artikel 297\nArtikel 225                                       Artikel 298\nArtikel 226 (aufgehoben)                          -\nArtikel 227                                       Artikel 299\nArtikel 228                                       Artikel 300\nArtikel 228a                                      Artikel 301\nArtikel 229                                       Artikel 302\nArtikel 230                                       Artikel 303\nArtikel 231                                       Artikel 304\nArtikel 232                                       Artikel 305\nArtikel 233                                       Artikel 306\nArtikel 234                                       Artikel 307\nArtikel 235                                       Artikel 308\nArtikel 236*)                                     Artikel 309\nArtikel 237 (aufgehoben)                          -\nArtikel 238                                       Artikel 310\nArtikel 239                                       Artikel 311\nArtikel 240                                       Artikel 312\nArtikel 241 (aufgehoben)                          -\nArtikel 242 (aufgehoben)                          -\nArtikel 243 (aufgehoben)                          -\nArtikel 244 (aufgehoben)                          -\nArtikel 245 (aufgehoben)                          -\nArtikel 246 (aufgehoben)                          -\nSchlußbestimmungen                                Schlußbestimmungen\nArtikel 247                                       Artikel 313\nArtikel 248                                       Artikel 314\n•) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                                429\nProtokolle\nA. Protokoll\nzum Vertrag über die Europäische Union\nProtokoll\nzu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union\nDie hohen Vertragsparteien -\nin Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel J. 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3\ndes Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,\nin Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen\nCharakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht\nberührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in\nder NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem\nRahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-\nsche Union beigefügt ist:\nDie Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von\nAmsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte\nZusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.\nB. Protokolle\nzum Vertrag über die Europäische Union\nund zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nProtokoll\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands\nin den Rahmen der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien -                                       sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser übereinkommen\nanzunehmen,\nangesichts dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in              in der Erkenntnis, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die\nSehengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den                 im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Grün-\nschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-           dung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmun-\nzen sowie damit zusammenhängende übereinkommen und die                gen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mit-\nauf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die        gliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur\neuropäische Integration zu vertiefen und insbesondere der             als letztes Mittel genutzt werden sollten,\nEuropäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu\neinem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ent-           mit Rücksicht darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes\nwickeln,                                                              Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen\naufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht\nin dem Wunsch, die gerfnnten übereinkommen und Regelun-            bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen\ngen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,               auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg\nunterzeichneten Übereinkommens zu binden -\nin Bekräftigung dessen, daß die Bestimmungen des Sehen-\ngen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie              sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nmit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der             dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur\nGemeinschaft vereinbar sind,                                          Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\nmit Rücksicht auf die besondere Position Dänemarks,                                            Artikel 1\nmit Rücksicht darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich        Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die\nGroßbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der              Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das\ngenannten übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet            Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische\nhaben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden         Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der","430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nNiederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische                                          Artikel 4\nRepublik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden\nIrland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-\nals Unterzeichner der Schengener übereinkommen werden\nirland, die durch den Sehengen-Besitzstand nicht gebunden\nermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im\nsind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle\nRahmen dieser übereinkommen und damit zusammenhän-\nBestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung\ngender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll\nfinden sollen.\naufgeführt sind, - im folgenden als „Sehengen-Besitzstand\"\nbezeichnet- zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt inner-        Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei\nhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäi-       die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten\nschen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestim-            Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des\nmungen des Vertrags über die Europäische Union und des               betreffenden Staates zustandekommt.\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.\nArtikel 5\nArtikel 2                                  (1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Sehen-\n(1) Ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags von          gen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen\nAmsterdam ist der Sehengen-Besitzstand, der auch die vor die-        der Verträge.\nsem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener         In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte\nübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt,               Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht\nunbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1      innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt\naufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab           haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach\ndemselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten         Artikel 5 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nExekutivausschusses treten.                                          schaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union\nDer Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1       gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie\ngenannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung        gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt,\ndieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß     sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Berei-\nden einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrund-         chen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.\nlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den                (2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Ab-\nSehengen-Besitzstand bilden.                                         satz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der\nHinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der           Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maß-\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit          nahmen nicht beschlossen hat.\ndieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den ein-\nschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der                                       Artikel 6\nGerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder                 Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei\nBeschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung       der Durchführung des Sehengen-Besitzstands und bei seiner\nund den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.                     weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember\nSolange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind,          1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assozi-\ngelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Sehengen-             iert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Über-\nBesitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als          einkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit ein-\nRechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische       stimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder\nUnion gestützt sind.                                                 geschlossen wird. Das übereinkommen enthält auch Bestim-\nmungen über den Beitrag lslands und Norwegens zu etwaigen\n(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle\nfinanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.\nüber den Beitritt zu den Schengener übereinkommen unter-\nzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit ein-        Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem\nstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder           Beschluß ein gesondertes übereinkommen zur Festlegung der\nfestgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines die-   Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten\nser Staaten zum Sehengen-Besitzstand nicht schon vor Inkraft-         Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island\ntreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.                       und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden\nBereichen des Sehengen-Besitzstands.\nArtikel 3\nArtikel 7\nIm Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unter-\nabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des               Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten\nSehengen-Besitzstands, für die Titel llla des Vertrags zur Grün-     der Eingliederung des Sehengen-Sekretariats in das General-\ndung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage fest-         sekretariat des Rates.\ngelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den\nübrigen Unterzeichnern der Schengener übereinkommen wie vor                                      Artikel 8\ndieser Festlegung.                                                       Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitglied-\nIn bezug auf diejenigen Teile des Sehengen-Besitzstands, für die     staaten in die Europäische Union g~en der Sehengen-Besitz-\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechts-         stand und weitere Maßnahmen, wel<Jie die Organe im Rahmen\ngrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und       seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitz-\nPflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener überein-      stand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, voll-\nkommen.                                                              ständig zu übernehmen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                                431\nAnhang\nSehengen-Besitzstand\n1. Das am 14. Juni 1985 in Sehengen unterzeichnete übereinkommen zwischen den\nRegierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrol-\nlen an den gemeinsamen Grenzen.\n2. Das am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichnete übereinkommen zwischen dem\nKönigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durch-\nführung des am 14. Juni 1985 in Sehengen unterzeichneten Übereinkommens betref-\nfend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der\ndazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.\n3. Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem übereinkommen von 1985 und\ndem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am\n27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in\nBonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich\n(unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden\n(unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den\ndazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.\n4. Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von\n1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des\nÜbereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutiv-\nausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.\nProtokoll\nüber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nauf das Vereinigte Königreich und auf Irland\nDie hohen Vertragsparteien -                                        Verträge beschlossenen Maßnahmen berühren in keiner Weise\ndas Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein-\nin dem Wunsch, bestimmte das Vereinigte Königreich und              oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Ver-\nIrland betreffende Fragen zu regeln,                                   ei'nigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme\nauch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte\nim Hinblick darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Ver-        Königreich verantwortlich ist.\neinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen\nbestehen -\nArtikel 2\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nDas Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin unter-\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und\neinander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen\ndem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:\nihren Hoheitsgebieten (,,einheitliches Reisegebiet\") treffen, sofern\ndie Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Proto-\nArtikel 1                                 kolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben.\nDas Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7 a des      Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibe-\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer           halten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen\nBestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die                 und Voraussetzungen wie im Falle de~ Vereinigten Königreichs\nEuropäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener             auf Irland Anwendung. Artikel 7a des Vertrags zur Gründung der\nMaßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft              Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes\nund ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten         Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im\ngeschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen          Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren\nmit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte        diese Regelungen in keiner Weise.\nKönigreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach\nseiner Auffassung erforderlich sind                                                                 Artikel 3\na) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte              Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an\nKönigreich bei Staats8'1gehörigen von Staaten, die Vertrags-      allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann,\nparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt-                solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Verei-\nschaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten                nigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen\nAngehörigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschafts-             für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner\nrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsan-          Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Proto-\ngehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund           kolls für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen\neiner Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreicn     wollen.\ngebunden ist, und\nArtikel 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nb) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Geneh-            schaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Ver-\nmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.\ntrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Vertr~-\nArtikel 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-          ge beschlossene Maßnahmen berühren in keiner Weise das\nschaft oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des           Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder\nVertrags über die Europäische Union oder die im Rahmen dieser          durchzuführen.","432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nProtokoll\nüber die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nDie hohen Vertragsparteien -                                      Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewo-\nin dem Wunsch, bestimmte das Vereinigte Königreich und             genen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten\nIrland betreffende Fragen zu regeln,                                  Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.\nunter Berücksichtigung des Protokolls über die Anwendung          Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden\nbestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung          müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Aus-\nder Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich           nahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht\nund auf Irland -                                                      haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene\nMaßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaa-\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die               ten bindend.\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und               (2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines\ndem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:                angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten König-\nreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die\nArtikel 1                                 betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des\nVorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte       Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall\nKönigreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen              findet Artikel 2 Anwendung.\ndurch den Rat, die nach Titel llla des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abwei-                                              Artikel 4\nchend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der             Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme\nEuropäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit der-        einer Maßnahme gemäß Titel lila des Vertrags zur Gründung der\nselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates,          Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der\nder in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für         Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzuneh-\nBeschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden                men wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel Sa Absatz 3 des\nmüssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Aus-          Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgese-\nnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten König-            hene Verfahren sinngemäß Anwendung.\nreichs und Irlands erforderlich.\nArtikel 5\nArtikel 2                                    Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel lila des Vertrags\nEntsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6   zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene\nsind Vorschriften des Titels llla des Vertrags zur Gründung der       Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich\nEuropäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene              ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser\nMaßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von        Maßnahme zu tragen.                             -\nder Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie\nEntscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften                                       Artikel 6\noder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte König-               In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte\nreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vor-        Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel lila des\nschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner           Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nWeise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten;       beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich\nebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder               dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen\nEntscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen            Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Arti-\nBesitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit        kels 73p.\nsie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.\nArtikel 7\nArtikel 3                                    Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Ein-\n(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsiden-      beziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der\nten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines       Europäischen Union.\nVorschlags oder einer Initiative gemäß Titel llla des Vertrags zur\nArtikel 8\nGründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich\nmitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der                 Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen,\nbetreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffen-          daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem\nden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148         Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.\nProtokoll\nüber die Position Dänemarks\nDie hohen Vertragsparteien -                                       Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungs-\npolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,\nunter Berufung auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992\neingedenk des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung\nin Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regie--\ndes Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\nrungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Pro-\nUnion -\nblemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nin Kenntnis der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten         dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und\nHaltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die            dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          433\nTeill                              zung des Sehengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des\nTitels llla des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nArtikel                               schaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaat-\nDänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maß-           liches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so\nnahmen durch den Rat, die nach Titel lila des Vertrags zur Grün-    begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht\ndung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden.            zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Arti-\nAbweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung       kel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Sehengen-\nder Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit       Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt\nderselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des            sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich,\nRates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.    falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der\nFür Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden          Zusammenarbeit teilnehmen.\nmüssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Aus-           (2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach\nnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.          Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in\nArtikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Sehengen-\nArtikel 2                             Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt\n'\nVorschriften des Titels lila des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene\nsind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.\nMaßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von                                     Teil II\nder Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie\nEntscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften                                    Artikel 6\noder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht\nbindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen              Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1\noder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständig-         und des Artikels J. 7 des Vertrags über die Europäische Union\nkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren        angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an\ndiese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgend-        der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maß-\neiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie        nahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es\nTeil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwen-        wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung\ndung finden.                                                        einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern.\nDänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maß-\nArtikel 3                             nahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung\nDänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden            operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maß-\nVerwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen           nahmen anfallen.\nnach Artikel 1 zu tragen.\nArtikel 4                                                            Teil III\nDie Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen\nArtikel 7\nzur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige\nbeim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im             Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit\nBesitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur            seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen,\neinheitlichen Visumgestaltung.                                      daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen\nGebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämt-\nArtikel 5                             liche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlä-\n(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem         gi.9en Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem\nder Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergän-        Umfang anwenden.\nC. Protokolle\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nProtokoll\nüber die Gewährung von Asyl für Staats-\nangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien -                                        eingedenk dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung\nin der Erwägung, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des       bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhal-\nVertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in     tenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat\nder am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen         vorsieht,\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-\nheiten gewährleistet sind, achtet,                                     unter Hinweis darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mit-\ngliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen\nbesonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß\nin der Erwägung, daß der Gerichtshof der Europäischen\ndem zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die\nGemeinschaft gewährleisten,\nEuropäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung\ndes Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union        in dem Bewußtsein, daß der Vertrag zur Gründung der Euro-\ndie Rechtsvorschriften einhält,                                     päischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft\nund jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheits-\nin der Erwägung, daß nach Artikel O des Vertrags über die        gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,\nEuropäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mit-\nglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags      unter Hinweis darauf, daß die Frage der Auslieferung von\nüber die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,         Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand","434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12,,, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\ndes Europäi~chen Auslieferungsübereinkommens vom 13. De-            anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung\nzember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags          zugelassen werden,\nüber die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens\na) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der\nvom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den\nAntragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amster-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union ist,\ndam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nin dem Wunsch, zu verhindern, daß Asyl für andere als die             rechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen\nvorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,                           ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention\nvorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,\nin der Erwägung, daß dieses Protokoll den Zweck und die          b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags\nZiele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-            über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der\nstellung der Flüchtlinge beachtet -                                      Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die              c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                   Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende\nbeigefügt sind:                                                          Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen\ndurch fjen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der\nAntragsteller ist, festgestellt hat,\nEinziger Artikel\nd) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staats-\nIn Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und            angehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen sol-\nGrundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union            chen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend\ngelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und          unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Ver-\npraktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenhei-                 mutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbe-\nten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asyl-          gründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mit-\nantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem            gliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.\nProtokoll\nüber die Anwendung der Grundsätze\nder Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\nDie hohen Vertragsparteien -                                           Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln\nausstattet, ,,die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durch-\nentschlossen, die Bedingungen für die Anwendung der in Arti-\nführung ihrer Politiken erforderlich sind\", sollte Rechnung\nkel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\ngetragen werden.\nschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhält-\nnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu       3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in\npräzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwen-               Frage, über die die Europäische Gemeinschaft aufgrund des\ndung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,                Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs\nverfügt. Die in Artikel 3b Absatz 2 des Vertrags genannten\nin dem Wunsch sicherzustellen, daß Entscheidungen in der\nKriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft nicht\nUnion so bürgernah wie möglich getroffen werden,\ndie ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidia-\nin Anbetracht der lnterinstitutionellen Vereinbarung vom               ritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse\n25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem                 auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität\nRat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des               ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichti-\nSubsidiaritätsprinzips,                                                   gung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden.\nhaben bekräftigt, daß die Schlußfolgerungen des Europäi-               Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Ge-\nmeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert\nschen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das\nvom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11. bis 12. Dezem-              werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch ein-\nber 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwen-            geschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr\ndung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das         gerechtfertigt ist.\nHandeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwick-           4. Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften\nlung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -              wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die\nGrundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\nsind zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen überein-\neingehalten werden; die Feststellung, daß ein Gemein-\ngekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden\nGemeinschaft beigefügt sind:\nkann, muß auf qualitativen oder - soweit möglich - auf\n1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befug-              quantitativen Kriterien beruhen.\nnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes\n5. Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn\nOrgan gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnis-\nbeide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind:\nmäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der\nDie Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können\nGemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele\nnicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im\ndes Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.\nRahmeri ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und\n2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-             können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft\nkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmun-              erreicht werden.\ngen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere\nFolgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der Frage, ob die\nunter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands\ngenannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:\nund des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die\nvom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis         - Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf,\nzwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht               die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausrei-\nnicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die           chend geregelt werden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                            435\n- alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen       9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission\nvon Gemeinschaftsmaßnahmen würden gegen die An-\n- vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvor-\nforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der\nschriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit oder\nKorrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermei-\nVertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und\ndung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der\nin jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröf-\nStärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen-\nfentlichen;\nhalts) verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen\nder Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen,                  - die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter dem Aspekt\ndes Subsidiaritätsprinzips begründen; hierzu sind erfor-\n- Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden wegen                       derlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführ-\nihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu                 liche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmaß-\nMaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche              nahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaus-\nVorteile mit sich bringen.                                         halt finanziert, so ist eine Erläuterung erforderlich;\n- gebührend berücksichtigen, daß die finanzielle Belastung\n6. Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst ein-\nund der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der\nfache Form zu wählen, wobei darauf geachtet werden muß,\nRegierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden,\ndaß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise\nder Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich\nerreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung\ngehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis\ngelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft sollte\nzu dem angestrebten Ziel stehen müssen;\nüber das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dement-\nsprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine             - dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament\nRichtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer           und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung\ndetaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach                  des Artikels 3b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahres-\nMaßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jederi                 bericht ist auch dem Ausschuß der Regionen und dem\nMitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des            Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.\nzu erreichenden Ziels verbindlich sind, überlassen den\n10. Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kom-\ninnerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.\nmission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen\ndes Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß\n7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft\nArtikel D des Vertrags über die Europäische Union dem\nbetrifft, so sollte bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel\nEuropäischen Parlament vorzulegen hat.\nRaum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im\nEinklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderun-        11. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strik-\ngen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der gemein-         ter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfas-\nschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale         senden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit\nRegelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechts-           Artikel 3b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl\nsysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mit-              für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch\ngliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmaßnahmen                 für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht\nAlternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen an-            gezogene Änderungen an dem Vorschlag.\ngeboten werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße\n12. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwen-\nDurchführung der Maßnahmen angemessen und erforder-\ndung der Verfahren nach den Artikeln 189b und 189c des\nlich ist.\nVertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur\nFestlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt\n8. Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß\nhaben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der\nein Tätigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so müssen\nAnwendung des Artikels 3b des Vertrags unterrichtet. Der\ndie Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen\nRat teilt dem Europäischen Parlament mit, weshalb seiner\nVorschriften des Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie\nAuffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teil-\nalle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtun-\nweise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags steht.\ngen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche\ndie Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könn-     13. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den\nten, unterlassen.                                                  Bestimmungen des Vertrags geprüft.\nProtokoll\nüber die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten\nhinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen\nDie hohen Vertragsparteien -                                       Die in Artikel 73j Num1J1er 2 Buchstabe a des Titels llla des Ver-\ntrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in\neingedenk der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, ge-        bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht\ngebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame\ndie Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und\nKontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -\nden Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem           den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt        Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang\nist:                                                                stehen.","- ------··-·-----------------------------\n436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nProtokoll\nüber den öffentlich-recht-\nlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten\nDie hohen Vertragsparteien -                                         Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitglied-\nin der Erwägung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den    staaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren,\nMitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und     sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-\nkulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfor-     rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten\ndernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -      übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Han-\ndels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht\nsind über folgende auslegende Bestimmung übereingekom-            in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Inter-\nmen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-           esse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des\nschaft beigefügt ist:                                                öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.\nProtokoll\nüber den Tierschutz\nund das Wohlergehen der Tiere\nDie hohen Vertragsparteien -                                         Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemein-\nschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt\nin dem Wunsch sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert      und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten\nund das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berück-\nden Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem\nsichtigt wird -\nUmfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts-\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem            und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mit-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt         gliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle\nist:                                                                 Traditionen und das regionale Erbe.\nD. Protokolle\nzum Vertrag über die Europäische Union und\nzu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft\nProtokoll\nüber die Organe im Hinblick auf\ndie Erweiterung der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien -                                     an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat - sei\nes durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die              Mehrheit - in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise\ndem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur         geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür\nGründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:              bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Aus-\ngleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit auf-\ngeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.\nArtikel 1\nArtikel 2\nVom Zeitpunkt des lnkrafttretens der ersten Erweiterung der\nUnion an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157             Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der\nAbsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-           Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird,\nschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung       wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des            staaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betref-\nArtikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europä-          fend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe\nischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat       umfassend zu überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                            437\nProtokoll\nüber die Festlegung der Sitze\nder Organe und bestimmter Einrichtungen\nund Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften\nsowie des Sitzes von Europol\nDie Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten -                    treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des\nEuropäischen Parlaments und dessen Dienststellen ver-\ngestützt auf \"Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der                bleiben in Luxemburg.\nEuropäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die\nb) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.\nund Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft,                                                     c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Arti-\nkeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführ-\ngestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,                   ten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.\nd) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren\neingedenk und in Bestätigung des Beschlusses vom 8. April\nSitz in Luxemburg.\n1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künfti-\nger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -                         e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.\nf)  Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nBrüssel.\ndem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:              g) Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.\nh) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxem-\nburg.\nEinziger Artikel\ni)  Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische\na) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort\nZentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.\nfinden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der\nHaushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in      j)  Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den\nBrüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments            Haag.\nProtokoll\nüber die Rolle der einzelstaatlichen\nParlamente in der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien -                                           oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach\nArtikel 189b oder Artikel 189c des Vertrags zur Gründung der\neingedenk dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierun-           Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates\ngen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätig-        gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in\nkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen              dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen\nGestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,                           Standpunkt zu begründen sind.\nin dem Wunsch jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzel-        II. Konferenz der Europa-Ausschüsse\nstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen            4. Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete Konfe-\nUnion zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben,\nrenz der Europa-Ausschüsse, im folgenden als „COSAC\"\nsich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein\nbezeichnet, kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Bei-\nkönnen, zu äußern -\ntrag für die Organe der Europäischen Union leisten, und zwar\ninsbesondere auf der Grundlage von Entwürfen für Rechts-\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die                   texte, deren Übermittlung an die COSAC von Vertretern der\ndem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur              Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behan-\nGründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:                  delten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen\nwird.\n1. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten\n5. Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammen-\n1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und                  hang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicher-\nWeißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten                 heit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare\nder Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.                          Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen\nnach sich ziehen. Das Europäische Parlament, der Rat und\n2. Die Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung,\ndie Kommission werden über die von der COSAC nach dieser\nwie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur\nNummer geleisteten Beiträge unterrichtet.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt\nwerden, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die    6. Die COSAC kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und\nRegierung jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen kann, daß          der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Bei-\nihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält.           trag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbeson-\ndere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,\n3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen\ndes Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie\nRechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel\nder die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen.\nVI des Vertrags über die Europäische Union dem Europä-\nischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der           7. Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzel-\nKommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er           staatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise\nzur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt               deren Standpunkt.","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nSchlußakte\nDie Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-     12. Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und\nstaaten die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundert-               bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europä-\nsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseiti-          ischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol\ngen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem       13. Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in\nVertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Grün-\nder Europäischen Union\ndung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atom-\ngemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechts-                                       III.\nakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:\nErklärungen\nDie Konferenz hat die folgenden dieser Schlußakte beigefüg-\n1.\nten Erklärungen angenommen:\nDen Vertrag von Amsterdam                       1. Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe\nzur Änderung des Vertrags über\ndie Europäische Union, der Verträge                  2. Erklärung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Union und der Westeuropäischen Union\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nsowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte                3. Erklärung zur Westeuropäischen Union\n4. Erklärung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags über\nII.                                  die Europäische Union\n5. Erklärung zu Artikel J.15 des Vertrags über die Europäische\nProtokolle\nUnion\nA. Protokoll                           6. Erklärung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und\nzum Vertrag über die Europäische Union                  Frühwarneinheit\n1. Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische    7. Erklärung zu Artikel K.2 des Vertrags über die Europäische\nUnion                                                            Union\n8. Erklärung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die\nB. Protokolle\nEuropäische Union\nzum Vertrag über die\nEuropäische Union und zum Vertrag                  9. Erklärung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                 Europäische Union\n2. Protokoll zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in      10. Erklärung zu Artikel K. 7 des Vertrags über die Europäische\nden Rahmen der Europäischen Union                                Union\n3. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Arti-   11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen\nkels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen               Gemeinschaften\nGemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland   12. Erklärung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen\n4. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und 13. Erklärung zu Artikel 7d des Vertrags zur Gründung der\nIrlands                                                          Europäischen Gemeinschaft\n5. Protokoll über die Position Dänemarks                       14. Erklärung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft\nC. Protokolle\n15. Erklärung zur Bewahrung des durch den Sehengen-Besitz-\nzum Vertrag zur Gründung\nstand gewährleisteten Maßes an Schutz und Sicherheit\nder Europäischen Gemeinschaft\n16. Erklärung zu Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b des Ver-\n6. Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nhörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n17. Erklärung zu Artikel 73k des Vertrags zur Gründung der\n7. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsi-\nEuropäischen Gemeinschaft\ndiarität und der Verhältnismäßigkeit\n18. Erklärung zu Artikel 73k Nummer 3 Buchstabe a des Ver-\n8. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nhinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen\n19. Erklärung zu Artikel 731 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung\n9. Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den         der Europäischen Gemeinschaft\nMitgliedstaaten\n20. Erklärung zu Artikel 73m des Vertrags zur Gründung der\n10. Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der             Europäischen Gemeinschaft\nTiere\n21. Erklärung zu Artikel 730 des Vertrags zur Gründung der\nD. Protokolle                              Europäischen Gemeinschaft\nzum Vertrag über die Europäische\nUnion und zu den Verträgen zur Grün-              22. Erklärung zu Personen mit einer Behinderung\ndung der Europäischen Gemeinschaft, der              23. Erklärung zu den in Artikel 109r des Vertrags zur Gründung\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und                   der Europäischen Gemeinschaft genannten Anreizmaß-\nStahl und der Europäischen Atomgemeinschaft                 nahmen\n11. Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung    24. Erklärung zu Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der\nder Europäischen Union                                           Europäischen Gemeinschaft","------------         - - .. -- ----------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                             439\n25. Erklärung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der          46. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des\nEuropäischen Gemeinschaft                                           Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\n26. Erklärung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Grün-            Union\ndung der Europäischen Gemeinschaft                              47. Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\n27. Erklärung zu Artikel 118b Absatz 2 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft                                  Union\n48. Erklärung zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für\n28. Erklärung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Grün-\nStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen\ndung der Europäischen Gemeinschaft\nUnion\n29. Erklärung zum Sport\n49. Erklärung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Proto-\n30. Erklärung zu den Inselgebieten                                      kolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der\n31. Erklärung zu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987               Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n32. Erklärung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommis-         50. Erklärung zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die\nsion                                                                Erweiterung der Europäischen Union\n33. Erklärung zu Artikel 188c Absatz 3 des Vertrags zur Grün-       51. Erklärung zu Artikel 1O des Vertrags von Amsterdam\ndung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz hat ferner die folgenden dieser Schlußakte bei-\n34. Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitent-      gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nscheidungsverfahrens\n1. Erklärung Österreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten\n35. Erklärung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft                              2. Erklärung Dänemarks zu Artikel K.14 des Vertrags über die\nEuropäische Union\n36. Erklärung zu den überseeischen Ländern und Gebieten\n3. Erklärung Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsi-\n37. Erklärung zu        öffentlich-rechtlichen  Kreditinstituten in    diarität\nDeutschland\n4. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die Position\n38. Erklärung zu freiwilligen Diensten                                 des Vereinigten Königreichs und Irlands\n39. Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen    5. Erklärung Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von\nRechtsvorschriften                                                 Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäi-\n40. Erklärung zu dem Verfahren beim Abschluß internationaler           schen Union\nÜbereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für            6. Erklärung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll\nKohle und Stahl                                                    über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäi-\n41. Erklärung zu den Vorschriften über die Transparenz, den            schen Union\nZugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrüge-            7. Erklärung Frankreichs zur Lage der überseeischen Departe-\nreien                                                              ments hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des\n42. Erklärung über die Konsolidierung der Verträge                     Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\nUnion\n43. Erklärung zum Protokoll über die Anwendung der Grund-\nsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit             8. Erklärung Griechenlands zur Erklärung zum Status der Kir-\nchen und weltanschaulichen Gemeinschaften\n44. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\nDie Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser\nUnion\nSchlußakte den Wortlaut des Vertrags über die Europäische\n45. Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des      Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen            Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenom-\nUnion                                                           menen Änderungen als Illustration beizufügen.\nGeschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehn-\nhundertsiebenundneunzig.","440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nVon der Konferenz\nangenommene Erklärungen\n1. Erklärung\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nUnter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union er-\ninnert die Konferenz daran, daß das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom\nunterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert\nwurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht.\nIn diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, daß seit der Unterzeichnung des\ngenannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der\nUnion abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist.\n2. Erklärung\nzur verbesserten Zusammenarbeit zwischen\nder Europäischen Union und der Westeuropäischen Union\nIm Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und\nder Westeuropäischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme\ngeeigneter Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals des Generalsekre-\ntariats des Rates hinzuwirken.\n3. Erklärung\nzur Westeuropäischen Union\nDie Konferenz nimmt die folgende Erklärung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der West-\neuropäischen Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde:\n„Erklärung\nder Westeuropäischen Union zur Rolle der\nWesteuropäischen Union und zu ihren Beziehungen\nzur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz\n(Übersetzung)\nEinleitung\n1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht\nübereinstimmend festgestellt, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicher-\nheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) zu entwickeln und eine größere europäische\nVerantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Im lichte des Vertrags von\nAmsterdam bekräftigen sie, daß diese Bemühungen fortgesetzt und intensiviert wer-\nden müssen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen\nUnion, indem sie der Europäischen Union Zugang zu einer operativen Kapazität\ninsbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eröffnet, und\nstellt entsprechend der Pariser Erklärung und den Berliner Beschlüssen der NATO-\nMinister ein entscheidendes Element für die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen\nAllianz dar.\n2.    An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union und alle europäischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend\nihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit\nden Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkom-\nmen mit der Europäischen Union verbunden und Kandidaten für den Beitritt sowohl\nzur Europäischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt\nsich somit zu einem wirklichen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit unter\nEuropäern über europäische Sichemeits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne.\n3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags über die Europäische\nUnion über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei\ninsbesondere Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7,\ndie wie folgt lauten:\nArtikel J.3 Absatz 1\n,, (1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidi-\ngungspolitischen Bezügen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998         441\nArtikel J.7\n,,(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche\ndie Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer\ngemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer\ngemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt.\nEr empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren\nverfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.\nDie Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der\nUnion; sie eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere\nim Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der\nverteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\ngemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur\nWEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der\nEuropäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,\neinen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzuneh-\nmen.\nDie Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der\nSicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Ver-\npflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nord-\natlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag\nund ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits-\nund Verteidigungspolitik.\nDie schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von\nden Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische\nZusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.\n(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre\nAufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze\nbei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.\n(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktio-\nnen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durch-\nzuführen.\nDie Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3\ngilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union\ndie WEU in Anspruch nimmt.\nNimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in\nAbsatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle\nMitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteili-\ngen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen prak-\ntischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Auf-\ngaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und\nBeschlußfassung in der WEU teilnehmen können.\nBeschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden un-\nbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3\ngefaßt.\n(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei\noder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der\nAtlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen\nZusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\n(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Arti-\nkel N überprüft. \"\nProtokoll zu Artikel J. 7\n,,Die hohen Vertragsparteien -\nin Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel J. 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3\ndes Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,\nin Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J. 7 den besonde-\nren Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten\nnicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame\nVerteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und\nmit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-\npolitik vereinbar ist -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-\npäische Union beigefügt ist:\nDie Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags\nvon Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine ver-\nstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuro-\npäischen Union.\"","442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nA. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union: Begleitmaßnahmen zur Umsetzung des\nVertrags von Amsterdam\n4. In der „Erklärung zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur\nEuropäischen Union und zur Atlantischen Allianz\" vom 10. Dezember 1991 hatten es\nsich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, ,,die WEU stufenweise zur Vertei-\ndigungskomponente der Europäischen Union auszubauen\". Sie bekräftigen heute\ndieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird.\n5. Wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Ent-\nscheidungen und Aktionen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische\nBezüge haben, aus und führt sie durch.\nBei der Ausarbeitung und Durchführung der Entscheidungen und Aktionen der\nEuropäischen Union, für die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU\nentsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates tätig.\nDie WEU unterstützt die Europäische Union bei der Festlegung der verteidigungspo-\nlitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7\ndes Vertrags über die Europäische Union.\n6. Die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese\ndie WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europäischen Union über die in\nArtikel J.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Aufgaben\nauszuarbeiten und durchzuführen, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags über die\nEuropäische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen\nkönnen.\nDie WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7\nAbsatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich auf Ersuchen der Europäischen\nUnion an den von der WEU durchgeführten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang\nund gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen\nkönnen.\n7. Nach dem Protokoll zu Artikel J. 7 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet\ndie WEU zusammen mit der Europäischen Union Regelungen für eine verstärkte\nZusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang\nkönnen bereits jetzt eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der WEU\nbereits geprüft werden, genannt werden, insbesondere\n- Regelungen für eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschluß-\nfassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen;\n- gemeinsame Tagungen der zuständigen Gremien beider Organisationen;\n- weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Präsidentschaften von WEU und\nEuropäischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Orga-\nnisationen;\n- enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats\nund des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union einschließlich des\nAustausches und der Abordnung von Personal;\n- Regelungen, die es den zuständigen Gremien der Europäischen Union einschließ-\nlich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den Planungs-\nstab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurückzugreifen;\n- soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europäischen Union und der WEU im\nRüstungsbereich im Rahnien der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als\neuropäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammen-\nhang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Ein-\nrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur;\n- praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europä-\nischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie\nsie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;\n- Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europäischen Union.\nB. Beziehungen zwischen der WEU und der NATO im Rahmen der Entwicklung einer ESVI\ninnerhalb der Atlantischen Allianz\n8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage für die kollektive Verteidigung\nim Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum für Kon-\nsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maß-\nnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Ver-\nbündeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs-\nund Reformprozeß begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter\nerfüllen zu können. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu\nstärken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz\ngehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998           443\n9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europäischen\nSicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der Atlantischen Allianz dar und\nwird sich daher weiterhin um eine verstärkte institutionelle und praktische Zusam-\nmenarbeit mit der NATO bemühen.\n10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner\nVertrags bzw. Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags spielt die WEU auch eine\naktive Rolle bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, wie es die Peters-\nberger Erklärung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre\nRolle unter Wahrung völliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementarität\nder beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen.\n11. Die WEU bekräftigt, daß die ESVI auf anerkannten militärischen Grundsätzen beruhen\nwird, daß sie durch eine geeignete militärische Planung unterstützt werden wird und\ndaß sie es möglich machen wird, militärisch kohärente, leistungsfähige Streitkräfte zu\nschaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU\noperieren können.\n12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in\nfolgenden Bereichen ausbauen:\n- Mechanismen für Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen;\n- aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozeß der NATO;\n- operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorberei-\ntung und Durchführung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitäten der\nNATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU ein-\ngesetzt werden, insbesondere\n*  von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militärische Planung\nund Übungen;\n* Ausarbeitung eines Rahmenabkommens über die Übertragung, Überwachung\nund Rückführung von Mitteln und Kapazitäten der NATO;\n*  Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europäischen\nKommandoregelungen.\nDiese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Berücksichtigung der Anpassung der\nAllianz, ständig weiterentwickeln.\nC. Operationelle Rolle der WEU bei der Entwicklung der ESVI\n13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militärisches europäisches Organ für die Krisen-\nbewältigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitäten zum Einsatz bringt, die\nihr von den WEU-Ländern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfügung\ngestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Maßgabe von Vereinbarungen,\ndie derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift. In\ndiesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei\nihren Tätigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung unterstützen.\nDie WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union\neinen Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik\nleisten und für deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle\nRolle ausbaut.\n14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen tätig:\n- Die WEU hat Mechanismen und Verfahren für die Krisenbewältigung entwickelt, die\nim Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Übungen und Operationen aktua-\nlisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible\nVorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und\nvorhandene Kapazitäten optimal nutzen; hierzu gehören der Rückgriff auf ein natio-\nnales Hauptquartier, das von einem „Rahmen-Staat\" gestellt werden kann, auf ein\nder WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Fähig-\nkeiten der NATO.\n-. Die WEU hat bereits „vorläufige Schlußfolgerungen betreffend die Formulierung\neiner gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik\" ausgearbeitet, die ein\nerster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen\neuropäischen Verteidigungspolitik sind.\nDie WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser\nErklärung stützen und relevante Punkte der Beschlüsse berücksichtigen wird, die\nseit der Tagung von Birmingham auf den Gipfel- und Ministertagungen der WEU\nund der NATO gefaßt worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Berei-\nche konzentrieren:\n*  Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten\nfür Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäi-\nscher Sicherheitsinteressen;","444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n*  Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fall-\nbezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie\nVorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme\nder WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erfor-\nderlich ist;\n*  strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;\n*  Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lage-\nzentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.\n- Die WEU hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht haben, ihre\noperationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum).\nDie Verbesserung der Funktionsweise der militärischen Komponenten am WEU-\nSitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militärausschusses sollen\nzu einer weiteren Verstärkung der Strukturen führen, die für die erfolgreiche Vor-\nbereitung und Durchführung der WEU-Operationen wichtig sind.\n- Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an\nallen Operationen zu ermöglichen, wird die WEU auch prüfen, welche Modalitäten\nerforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in voll-\nem Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen\nkönnen.\n- Die WEU erinnert daran, daß die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu\ndenen sie Beiträge leisten, sowie an den entsprechenden Übungen und Planungen\nauf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem\ndie Frage prüfen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beiträge\nleisten, je nach ihrem Status möglichst weitreichend an der Planung und\nBeschlußfassung der WEU beteiligt werden können.\n- Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Gremien,\ndie Möglichkeiten für eine möglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mit-\nglieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitäten entsprechend ihrem Status\nprüfen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitäten in den Bereichen Rüstung,\nWeltraum und militärische Studien zur Sprache bringen.\n- Die WEU wird prüfen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer\nimmer größeren Zahl von Aktivitäten verstärken kann.\"\n4. Erklärung\nzu den Artikeln J.14 und K.10\ndes Vertrags über die Europäische Union\nDie Bestimmungen der Artikel J.14 und K.10 des Vertrags über die Europäische Union und\nÜbereinkünfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Übertragung von Zuständigkeiten\nvon den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union.\n5. Erklärung\nzu Artikel J.15 des\nVertrags über die Europäische U_nion\nDie Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß das in Arti-\nkel J.15 des Vertrags über die Europäische Union genannte Politische Komitee im Falle\ninternationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politi-\nschen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann.\n6. Erklärung\nzur Schaffung einer\nStrategieplanungs- und Frühwarneinheit\nDie Konferenz kommt wie folgt überein:\n1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs\nund Hohen Vertreters für die GASP eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit\ngeschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission einge-\nführt, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwick-\nlungspolitik der Union gewährleistet ist.\n2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes:\na) Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden\nBereichen;\nb) Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermitt-\nlung von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;\nc) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswir-\nkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließ-\nlich potentieller politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen\noder Situationen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998           445\nd) Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus -\nvon ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der\nVerantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu\nunterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP\nenthalten können.\n3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitglied-\nstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird.\n4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten\nunterbreiten.\n5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß\nsoweit irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertrau-\nlicher Art.\n7. Erklärung\nzu Artikel K.2 des\nVertrags über die Europäische Union\nMaßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 des Vertrags\nüber die Europäische Union, einschließlich der Tätigkeiten von Europol, unterliegen einer\ngerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Stellen gemäß den in\ndem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.\n8. Erklärung\nzu Artikel K.3 Buchstabe e des\nVertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz kommt überein, daß ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Min-\ndeststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die\nEuropäische Union verpflichtet ist, Mindeststrafen einzuführen.\n9. Erklärung\nzu Artikel K.6 Absatz 2 des\nVertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz kommt überein, daß Initiativen für Maßnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2\ndes Vertrags über die Europäische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene\nRechtsakte nach den entsprechenden Geschäftsordnungen des Rates und der Kommis-\nsion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.\n10. Erklärung\nzu Artikel K. 7 des\nVertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklärung\nnach Artikel K.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sich das Recht vor-\nbehalten können, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales\nGericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den ·Gerichtshof anzurufen, wenn\nsich in einem schwebenden Verfahren eine Frage über die Gültigkeit oder die Auslegung\neines Rechtsakts nach Artikel K. 7 Absatz 1 stellt.\n11 . Erklärung\nzum Status der Kirchen und\nweltanschaulichen Gemeinschaften\nDie Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder\nGemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und\nbeeinträchtigt ihn nicht.\nDie Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in\ngleicher Weise.\n12. Erklärung\nzu Umweltverträglichkeitsprüfungen\nDie Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltverträglichkeits-\nstudien zu erstellen, wenn sie Vorschläge unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen für die\nUmwelt haben können.","446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n13. Erklärung\nzu Artikel 7d des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDer die öffentlichen Dienste betreffende Artikel 7d des Vertrags zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft wird unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs, u. a. in bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der\nDauerhaftigkeit solcher Dienste, umgesetzt.\n14. Erklärung\nzur Aufhebung von Artikel 44 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft, in dem eine natürliche Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung\nder Mindestpreise in der Übergangszeit erwähnt wird, hat keine Auswirkung auf den\nGrundsatz der Gemeinschaftspräferenz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nformuliert wurde.\n15. Erklärung\nzur Bewahrung des\ndurch den Sehengen-Besitzstand\ngewährleisteten Maßes an Schutz und Sicherheit\nDie Konferenz kommt überein, daß vom Rat zu beschließende Maßnahmen, die zur Folge\nhaben, daß die im Schengener übereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen\nüber die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden,\nzumindest dasselbe Maß an Schutz und Sicherheit bieten müssen wie die genannten\nBestimmungen des Schengener Übereinkommens.\n16. Erklärung\nzu Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß bei der Anwendung des Artikels 73j Nummer 2 Buch-\nstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische\nÜberlegungen der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.\n17. Erklärung\nzu Artikel 73k des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nIn asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der\nVereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisa-\ntionen aufgenommen.\n18. Erklärung\nzu Artikel 73k Nummer 3 Buchstabe a des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73k Nummer 3\nBuchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Berei-\nchen Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und schließen können, sofern diese Über-\neinkünfte mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.\n19. Erklärung\nzu Artikel 731 Absatz 1 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zustän-\ndigkeiten nach Artikel 731 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft außenpolitische Überlegungen berücksichtigen können.\n20. Erklärung\nzu Artikel 73m des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nNach Artikel 73m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlos-\nsene Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften\nüber Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzu-\nwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998         447\n21. Erklärung\nzu Artikel 730 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Arti-\nkel 730 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft vor Ablauf des in Artikel 730 genannten Fünfjahreszeitraums prüfen wird,\ndamit er diesen Beschluß unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden\nkann.\n22. Erklärung\nzu Personen mit einer Behinderung\nDie Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von\nMaßnahmen nach Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.\n23. Erklärung\nzu den in Artikel 109r des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft genannten Anreizmaßnahmen\nDie Konferenz kommt überein, daß die Anreizmaßnahmen nach Artikel 109r des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten:\n- die Gründe für ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Not-\nwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschafts-\nebene;\n- ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;\n- die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen\nwiderspiegeln sollte.\n24. Erklärung\nzu Artikel 109r des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nEs gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.\n25. Erklärung\nzu Artikel 118 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nEs gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.\n26. Erklärung\nzu Artikel 118 Absatz 2 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß bei den Beratungen über Artikel 118 Absatz 2\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einvernehmen darüber\nbestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und\nmittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu\nbenachteiligen.\n27. Erklärung\nzu Artikel 118b Absatz 2 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu den\nVereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 11 Sb\nAbsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Erarbeitung des\nInhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden\nMitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der\nMitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche\nUmsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung\nihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ändern .\n•","448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n28. Erklärung\nzu Artikel 119 Absatz 4 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nMaßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der\nEl.lfopäischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen\nim Arbeitsleben dienen.\n29. Erklärung\nzum Sport\nDie Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die\nRolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen\nzukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei\nwichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem\nZusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt\nwerden.\n30. Erklärung\nzu den Inselgebieten\nDie Konferenz ist sich dessen bewußt, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen\nleiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen.\nDie Konferenz stellt dementsprechend fest, daß das Gemeinschaftsrecht diesen Nach-\nteilen Rechnung tragen muß und daß - soweit gerechtfertigt - spezielle Maßnahmen\nzugunsten dieser Gebiete getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen\nbesser in den Binnenmarkt einzugliedern.\n31 . Erklärung\nzu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987\nDie Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen\nVorschlag zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung\nder Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs-\nbefugnisse zu unterbreiten.\n32. Erklärung\nzur Organisation und Arbeitsweise der Kommission\nDie Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig für die im\nJahre 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kolle-\ngiums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkömmlichen Ressorts\nund spezifischen Aufgabenbereichen gewährleistet wird.\nIn diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, daß• der Präsident der\nKommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch\nbei jeder Neuordnung dieser Aufgaben während der Amtszeit einen großen Ermessens-\nspielraum haben muß.\nDie Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend\neine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur\nKenntnis, daß es wünschenswert ist, einem Vizepräsidenten die Zuständigkeit für die\nAußenbeziehungen zuzuweisen.\n33. Erklärung\nzu Artikel 188c Absatz 3 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die\nKommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der\nParteien eine Nachfolge- oder Änderungsvereinbarung, so wird eine Übereinkunft darüber\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt.\n34. Erklärung\nzur Einhaltung der Fristen\nim Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens\nDie Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle\nAnstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, daß das Mitentscheidungs-\nverfahren möglichst zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, daß die in\nArtikel 189b des Vertrags ·zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten\nFristen strikt eingehalten werden, und bekräftigt, daß auf die in Absatz 7 jenes Artikels\nvorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt\nerforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europäischen\nParlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuß mehr als neun\nMonate verstreichen.\n•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998          449\n35. Erklärung\nzu Artikel 191a Absatz 1 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß die in Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingungen einem Mitglied-\nstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden\nMitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte\nweiterzuleiten.\n36. Erklärung\nzu den überseeischen Ländern und Gebieten\nDie Konferenz räumt ein, daß das besondere Assoziierungssystem für die überseeischen\nLänder und Gebiete (ÜLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für eine Vielzahl von Ländern und Gebieten mit großer Fläche und Ein-\nwohnerzahl gedacht war. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt.\nDie Konferenz stellt fest, daß es heute nur noch 20 ÜLG gibt, bei denen es sich um weit\nverstreute Inseln mit insgesamt rund 900 000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten\nÜLG strukturell gesehen weit im Rückstand, was auf die besonders ungünstigen geo-\ngraphischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen ist. Unter diesen Um-\nständen kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Heraus-\nforderungen der Entwicklung der ÜLG nicht mehr gerecht werden.\nDie Konferenz weist nachdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Assoziierung die Förderung\nder wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Gebiete und die Herstellung\nenger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist.\nDaher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu überprüfen;\ndabei sollen vier Ziele verfolgt werden:\n- wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;\n- Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;\n- stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen\nÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;\n- Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.\n37. Erklärung\nzu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland\nDie Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß die bestehenden\nWettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem\nwirtschaftlichen Interesse, welche die in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen\nKreditinstitute erfüllen, sowie ihnen zum Ausgleich für die mit diesen Leistungenverbunde-\nnen Lasten gewährte Fazilitäten voll zu berücksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation\ndieses Mitgliedstaats überlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskörperschaf-\nten die Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglicht, in ihren Regionen eine flächendeckende und\nleistungsfähige Finanzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Diese Fazilitäten dürfen die\nWettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das über das zur\nErfüllung der besonderen Aufgaben erforderliche Maß hinausgeht und zugleich dem\nInteresse der Gemeinschaft entgegenwirkt.\nDie Konferenz erinnert daran, daß der Europäische Rat die Kommission ersucht hat, zu\nprüfen, ob es in den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Fälle gibt, auf etwaige ver-\ngleichbare Fälle dieselben Maßstäbe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung\nder Wirtschafts- und Finanzminister Bericht zu erstatten.\n38. Erklärung\nzu freiwilligen Diensten\nDie Konferenz erkennt an, daß die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur\nEntwicklung der sozialen Solidariät leisten.\nDie Gemeinschaft wird die europäische Dimension freiwilliger Vereinigungen fördern und\ndabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die\nMitwirkung von Jugendlichen und älteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen.\n39. Erklärung\nzur redaktionellen Qualität\nder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften\nDie Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität wesentliche Voraussetzung dafür\nist, daß gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zuständigen einzelstaatlichen\nBehörden ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser\n3","450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nverstanden werden. Sie erinnert an die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes\ndes Europäischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am\n8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die redaktionelle Qualität der gemein-\nschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 166\nvom 17. Juni 1993, S. 1).\nDie Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme gemein-\nschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament,\nder Rat und die Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften\nfestlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschrif-\nten zugänglicher gemacht werden sollten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme\nund erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung\nvon Rechtstexten, das durch die lnterinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994\nfestgelegt wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 102 vom 4. April\n1996, s. 2).\nDie Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-\nmission\n- einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemein-\nschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder\nEntwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die\ninternen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene\nDurchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;\n- alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.\n40. Erklärung\nzu dem Verfahren beim Abschluß\ninternationaler Übereinkünfte durch die\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nDer Wegfall von § 14 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen im Anhang\nzum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nstellt keine Änderung der bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluß\ninternationaler Übereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ndar.\n41 . Erklärung\nzu den Vorschriften über die Transparenz,\nden Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrügereien\nDie Konferenz ist der Ansicht, daß sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-\nmission, wenn sie aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft geltenden Vorschriften über die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten\nund die Bekämpfung von Betrügereien leiten lassen sollten.\n42. Erklärung\nüber die Konsolidierung der Verträge\nDie Hohen Vertragsparteien sind übereingekommen, daß die während dieser Regierungs-\nkonferenz begonnene technische Arbeit möglichst zügig mit dem Ziel fortgesetzt wird,\neine konsolidierte Fassung aller einschlägigen Verträge, einschließlich des Vertrags über\ndie Europäische Union, vorzubereiten.\nSie sind ferner übereingekommen, daß die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die\nunter der Verantwortung des Generalsekretärs des Rates zur leichteren Orientierung\nveröffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben.\n43. Erklärung\nzum Protokoll über die Anwendung der\nGrundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\nDie Hohen Vertragsparteien bekräftigen zum einen die der Schlußakte zum Vertrag über\ndie Europäische Union beigefügte Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts\nund zum anderen die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen, wonach\ndie administrative Durchführung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der\nMitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-,\nKontroll- und Durchführungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 145\nund 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bleiben hiervon\nunberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998         451\n44. Erklärung\nzu Artikel 2 des Protokolls\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands\nin den Rahmen der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß der Rat zum Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens des Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Maßnahmen beschließt, die in Arti-\nkel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der\nEuropäischen Union genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen\nVorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen\nwerden können.\n45. Erklärung\nzu Artikel 4 des Protokolls\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands\nin den Rahmen der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission ein-\nzuholen, bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien\nund Nordirland gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des'\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne\noder alle Bestimmungen des Sehengen-Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner ver-\npflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit Irland und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland - wenn sie dies wünschen - Arti-\nkel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so daß der Rat in der Lage\nist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\njenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.\n46. Erklärung\nzu Artikel 5 des Protokolls\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands\nin den Rahmen der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kräften dafür\neinzusetzen, daß ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen\ndes Sehengen-Besitzstands ermöglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinig-\nte Königreich Großbritannien und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbezie-\nhung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union einzelne oder\nalle Bestimmungen dieses Besitzstands übernommen haben.\n4 7. Erklärung\nzu Artikel 6 des Protokolls\nzur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands\nin den Rahmen der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien kommen überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen,\ndamit die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den\nRahmen der Europäischen Union genannten übereinkommen zu demselben Zeitpunkt in\nKraft treten können wie der Vertrag von Amsterdam.\n48. E~klärung\nzum Protokoll über die Gewährung von Asyl für\nStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDas Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatori-\nschen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer\nAbkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält.\n49. Erklärung\nzu Buchstabe d des einzigen Artikels\ndes Protokolls über die Gewährung von Asyl für\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie Konferenz erklärt, daß sie die Bedeutung der Entschließung der für Einwanderung\nzuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom\n30. November/1. Dezember 1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge und der\nEntschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über die Mindestgarantien für Asylverfahren\nanerkennt, jedoch die Frage des Mißbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller\nVerfahren, die es gestatten, auf die Prüfung offensichtlich unbegründeter Asylanträge zu\nverzichten, weiter geprüft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung\ndieser Verfahren eingeführt werden können.","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n50. Erklärung\nzum Protokoll über die Organe im Hinblick\nauf die Erweiterung der Europäischen Union\nEs wird vereinbart, daß die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. März 1994\n(,,loannina-Kompromiß\"} bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ersten Erweiterung\nverlängert wird und daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung für den Sonderfall Spaniens\ngefunden wird.\n51 . Erklärung\nzu Artikel 10 des\nVertrags von Amsterdam\nMit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam\ngültigen Fassung aufgehoben und gestrichen; einige Bestimmungen jener Verträge\nwurden angepaßt und einige Bestimmungen des Vertrags zur Einsetzung eines gemein-\n~amen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nsowie des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des\nEuropäischen Parlaments wurden eingefügt. Diese Änderungen berühren nicht den\ngemeinschaftlichen Besitzstand.\nVon der Konferenz\nzur Kenntnis genommene Erklärungen\n1. Erklärung\nÖsterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten\nÖsterreich und Luxemburg gehen davon aus, daß die „Erklärung zu öffentlich-rechtlichen\nKreditinstituten in Deutschland\" auch für Kreditinstitute in Österreich und Luxemburg mit\nvergleichbaren Organisationsformen gilt.\n2. Erklärung\nDänemarks zu Artikel K.14 des\nVertrags über die Europäische Union\nNach Artikel K.14 des Vertrags über die Europäische Union ist die Einstimmigkeit aller\nMitglieder des Rates der Europäischen Union, d.h. aller Mitgliedstaaten, für die Annahme\nvon Beschlüssen zur Anwendung des Titels llla des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den\nfreien Personenverkehr auf Maßnahmen in den in Artikel K.1 des Vertrags über die\nEuropäische Union genannten Bereichen erforderlich. Ferner müssen einstimmig gefaßte\nBeschlüsse des Rates vor ihrem Inkrafttreten In jedem Mitgliedstaat gemäß dessen\nverfassungsrechtlichen .Vorschriften angenommen werden. In Dänemark ist für diese\nAnnahme im Falle einer Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne der dänischen Ver-\nfassung entweder die Mehrheit der Stimmen von fünf Sechsteln der Mitglieder des Folke-\nting oder aber sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die\nMehrheit der im Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.\n3. Erklärung\nDeutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsidiarität\nDie Regierungen Deutschlands, Österreichs und Belgiens gehen davon aus, daß die Maß-\nnahmen der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht nur die\nMitgliedstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskörperschaften, soweit diese nach\nnationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen.\n4. Erklärung\nIrlands zu Artikel 3 des Protokolls\nüber die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nIrland erklärt, daß es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die\nPosition des Vereinigten Königreichs und Irlands, sich an der Annahme von Maßnahmen\nnach Titel llla des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beteiligen, so\nweit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Ver-\neinigten Königreich bestehenden einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist dar-\nauf hin, daß seine Teilnahme an dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte\ndes Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Ver-\neinigte Königreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem\nVereinigten Königreich bestehende einheitliche Reisegebiet beizubehalten, um ein größt-\nmögliches Maß an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998         453\n5. Erklärung\nBelgiens zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für\nStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nBei der Annahme des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von\nMitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt Belgien, daß es gemäß seinen Verpflich-\ntungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in\nEinklang mit Buchstabe d des einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines\nStaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert prüfen wird.\n6. Erklärung\nBelgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll\nüber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union\nBelgien, Frankreich und Italien stellen fest, daß auf der Grundlage der Ergebnisse der\nRegierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europäischen Rat von\nMadrid bekräftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Stärkung\nder Organe zu erzielen.\nDiese Länder sind der Ansicht, daß eine solche Stärkung eine unerläßliche Voraussetzung\nfür den Abschluß der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die auf-\ngrund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stim-\nmenwägung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, daß\neine erhebliche Ausweitung des Rückgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit\nzu den wesentlichen Elementen gehört, denen Rechnung getragen werden sollte.\n7. Erklärung\nFrankreichs zur Lage der überseeischen Departements\nhinsichtlich des Protokolls über die Einbeziehung des\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union\nFrankreich ist der Ansicht, daß die Durchführung des Protokolls zur Einbeziehung des\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union nicht den geographi-\nschen Geltungsbereich des am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Übereinkom-\nmens zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 berührt,\nwie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Übereinkommens festgelegt ist.\n8. Erklärung\nGriechenlands zur Erklärung zum Status\nder Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften\nUnter Bezugnahme auf die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen\nGemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg\nAthos im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt Griechenlands zu den\nEuropäischen Gemeinschaften.","454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nKonsolidierte Fassung\ndes Vertrags über\ndie Europäische Union\n1 nhalt\n1. Text des Vertrags\nPräambel\nTitel 1      - Gemeinsame Bestimmungen\nTitel II     - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nTitel III    - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl\nTitel IV     - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nschaft\nTitel V      - Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nTitel VI     - Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen\nTitel VII    - Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit\nTitel VIII   - Schlußbestimmungen\nII. Protokolle {ohne Wiedergabe des Wortlauts)\nBemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der\nVerträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags\nvon Amsterdam angepaßt.\nProtokoll zum Vertrag über die Europäische Union\n- Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)\nProtokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft\n- Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\nUnion (1997)\n- Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)\n- Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)\n- Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)\nProtokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft\n- Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaften (1992)\n- Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997)\n- Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Or9ane und bestimmter Einrichtungen und Dienst-\nstellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)\n- Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        455\nSeine Majestät der König der Belgier,                             und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um\nFrieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                           fördern,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                        entschlossen, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährlei-\nstung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums\nDer Präsident der Griechischen Republik,                         der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der\nBestimmungen dieses Vertrags zu fördern,\nSeine Majestät der König von Spanien,\nentschlossen, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren\nDer Präsident der Französischen Republik,                         Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entspre-\nchend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen\nDer Präsident Irlands,                                            werden, weiterzuführen,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                            im Hinblick auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um\ndie europäische Integration voranzutreiben,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nhaben beschlossen, eine Europäische Union zu gründen; sie\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                        haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,                       Seine Majestät der König der Belgier:\nMark E y s k e n s ,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-          Minister für auswärtige Angelegenheiten,\nbritannien und Nordirland,\nPhilippe M aystadt,\nentschlossen, den mit der Gründung der Europäischen               Minister der Finanzen;\nGemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integra-\ntion auf eine neue Stufe zu heben,                                Ihre Majestät die Königin von Dänemark:\nUffe E 11 e m a n n - J e n s e n ,\neingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der          Minister für auswärtige Angelegenheiten,\nTeilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit,\nfeste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu          Anders F o g h R a s m u s s e n ,\nschaffen,                                                            Minister für Wirtschaft;\nin Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der      Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nFreiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte          Hans-Dietrich Gen scher,\nund Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,                     Bundesminister des Auswärtigen,\nTheodor W a i g e 1,\nin Bestätigung der Bedeutung, die sie den sozialen Grund-\nBundesminister der Finanzen;\nrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin\nunterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemein-\nDer Präsident der Griechischen Republik:\nschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von\n1989 festgelegt sind,                                                Antonios Sam a ras,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nin dem Wunsch, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter\nEfthymios C h r ist o d o u I o u ,\nAchtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu\nMinister für Wirtschaft;\nstärken,\nSeine Majestät der König von Spanien:\nin dem Wunsch, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der\nOrgane weiter zu stärken, damit diese in die 'Lage versetzt wer-     Francisco Fernandez Ord6nez,\nden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen          Minister für auswärtige Angelegenheiten,\ninstitutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,                         Carlos So I c h a g a Ca t a I an ,\nMinister für Wirtschaft und Finanzen;\nentschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volks-\nwirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Wäh-        Der Präsident der Französischen Republik:\nrungsunion zu errichten, die.im Einklang mit diesem Vertrag eine\neinheitliche, stabile Währung einschließt,                           Roland Dumas,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nin dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Bin-       Pierre B 0 r 0 g O V O y ,\nnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des               Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;\nUmweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt\nihrer Völker unter Berücksichtigung des· Grundsatzes der nach-    Der Präsident Irlands:\nhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die\ngewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integra-    Gerard C o 11 i n s ,\ntion mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einher-       Minister für auswärtige Angelegenheiten,\ngehen,                                                               Bertie Ahern,\nMinister der Finanzen;\nentschlossen, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die\nStaatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,                       Der .Präsident der Italienischen Republik:\nGianni de Michelis,\nentschlossen, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nzu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die\nschrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik       Guido Ca r I i ,\ngehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte,         Schatzminister;","456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:              - die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der\nJacques F. P o o s ,                                               Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Uni-\nVizepremierminister,                                               onsbürgerschaft;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der\nJean-Claude J u n c k er,                                          Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung\nMinister der Finanzen;                                             mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den\nAußengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhü-\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:                            tung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personen-\nverkehr gewährleistet ist;\nHans v a n d e n B r o e k ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und\nseine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die\nWillem Kok,                                                        durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der\nMinister der Finanzen;                                             Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksam-\nkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicher-\nDer Präsident der Portugiesischen Republik:                           zustellen.\nJoäo de Deus P i n h e i r o ,                                  Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags ent-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        sprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin\nJorge B r a g a d e M a c e d o ,                               vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritäts-\nMinister der Finanzen;                                          prinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland:\nRt. Hon. Douglas H u rd,                                                                      Artikel 3\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-                                  (ex-Artikel C)\nFragen,                                                            Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen\nHon. Francis Mau de,                                            Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur\nFinancial Secretary im Schatzamt;                               Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiter-\nentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nDie Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\nergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer\nAußen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der\nRat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich\nTitel 1                            und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in\nihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden\nGemeinsame Bestimmungen                            Politiken sicher.\nArtikel 1\n(ex-Artikel A)                                                        Artikel 4\n(ex-Artikel D)\nDurch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien\nuntereinander eine Europäische Union, im folgenden als „Union\"        Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung\nbezeichnet.                                                        erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Ziel-\nvorstellungen für diese Entwicklung fest.\nDieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer\nimmer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Ent-        Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs\nscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen      der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusam-\nwerden.                                                            men. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegen-\nheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission\nGrundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften,\nunterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jähr-\nergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und\nlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mit-\nFormen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die\ngliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.\nBeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen\nihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.               Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament\nnach jeder Tagung Bericht und legt .ihm alljährlich einen schrift-\nlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.\nArtikel 2\n(ex-Artikel B)\nArtikel 5\nDie Union setzt sich folgende Ziele:\n(ex-Artikel E)\n- die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nund eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Her-               Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der\nbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwick-         Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach\nlung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Bin-       Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäi-\nnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen    schen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und\nZusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und       Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übri-\nWährungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche     gen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.\nWährung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;\n- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins-                                Artikel 6\nbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheits-\n(ex-Artikel F)\npolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schritt-\nweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik            (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der\ngehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;    Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                             457\nheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen                                  Titel III\nMitgliedstaaten gemeinsam.\nBestimmungen\n(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am                zur Änderung des Vertrags über die Gründung\n4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Kon-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\ngewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Ver-\nfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine                                         Artikel 9\nGrundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.                                                     (ex-Artikel H)\n(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitglied-                            (nicht wiedergegeben)\nstaaten.\n(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Errei-\nchen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich\nTitel IV\nsind.\nBestimmungen\nArtikel 7\nzur Änderung des Vertrags zur\n(ex-Artikel F.1)\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft\n(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der                                  Artikel 10\nKommission und nach Zustimmung des Europäischen Par-\n(ex-Artikel 1)\nlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-\nund Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, daß eine                                 (nicht wiedergegeben)\nschwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6\nAbsatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vor-\nliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats\nzu einer Stellungnahme aufgefordert hat.                                                            Titel V\n(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat                             Bestimmungen\nmit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte aus-\nüber die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nzusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den\nbetroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimm-\nrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.                                 Artikel 11\nDabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer                                       (ex-Artikel J.1)\nsolchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und\njuristischer Personen.                                                 (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame\nAußen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der\nDie sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des          Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel\nbetroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin hat:\nverbindlich.\n- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden\n(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter      Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der\nMehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen                Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Verein-\nabzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-           ten Nationen;\ngung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten\nsind.                                                               - die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;\n(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne          - die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internatio-\nBerücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des            nalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta\nbetroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwe-               der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte\nsenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekom-              von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließ-\nmen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifi-          lich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;\nzierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der      - die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;\nbetreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2\n- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechts-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest-\ngelegt ist.                                                             staatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten.\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 aus-\ngesetzt werden.                                                        (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicher-\nheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loya-\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische    lität und der gegenseitigen Solidarität.\nParlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen\nStimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.                     Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige\npolitische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie\nenthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union\nzuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den\nTitel II                              internationalen Beziehungen schaden könnte.\nBestimmungen                                Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.\nzur Änderung des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nim Hinblick auf die Gründung                                                      Artikel 12\nder Europäischen Gemeinschaft                                                    (ex-Artikel J.2)\nDie Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch\nArtikel 8                              - Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für\n(ex-Artikel G)                               die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,\n(nicht wiedergegeben)                         - Beschlüsse über gemeinsame Strategien,","458                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n- Annahme gemeinsamer Aktionen,                                                                  Artikel 15\n- Annahme gemeinsamer Standpunkte,                                                            (ex-Artikel J.5)\n- Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaa-             Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemein-\nten bei der Führung ihrer Politik.                              samen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine\nbestimmte Frage geographischer oder thematischer Art be-\nstimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzel-\nArtikel 13                           staatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Ein-\n(ex-Artikel J.3)                       klang steht.\n(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die\nallgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicher-\nArtikel 16\nheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspoliti-\nschen Bezügen.\n(ex-Artikel J.6)\n(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien,          Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allge-\ndie in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der       meiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung\nMitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.         und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit\ngewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes\nIn den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer       und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen\nund die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellen-      kommt.\nden Mittel anzugeben.\n(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und· Durchführung der\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen                                         Artikel 17\nEntscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat                                      (ex-Artikel J.7)\nfestgelegten allgemeinen Leitlinien.\n(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt\nDer Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strate-           sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen,\ngien und führt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame        wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen\nAktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.                        Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die\nDer Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames       zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der\nVorgehen der Union Sorge.                                           Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den\nMitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfas-\nsungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.\nArtikel 14                           Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der\n(ex-Artikel J.4)                       Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu\n(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame            einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit\nAktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine opera-    Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der ver-\ntive Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den           teidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und\ngemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union     Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher\nzur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und        engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die\nerforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.  Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der\nEuropäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den\n(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Aus-       Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfas-\nwirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer          sungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.\ngemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze\nund Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidun-  Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den\ngen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die         besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik\ngemeinsame Aktion bestehen. ,                                       bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen\neiniger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der\n(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei   Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus\nihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.                    dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem\n(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete         Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-\nVorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-        gungspolitik.\npolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen       Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungs-\nAktion zu unterbreiten.                                             politik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen\n(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die      erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammen-\nim Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so recht-     arbeit zwischen ihnen unterstützt.\nzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstim-\n(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen\nmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unter-\nwird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,\nrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische\nfriedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der\nUmsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher\nKrisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß-\nEbene darstellen.\nnahmen ein.\n(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung\n(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die\nder Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die\nEntscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli-\nMitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der\ntische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.\ngemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen\nergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat       Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leit-\nsofort über derartige Maßnahmen.                                    linien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjeni-\ngen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch\n(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durch-\nnimmt.\nführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten\nergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen         Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der\nLösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der      Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten\ngemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.          und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          459\nUnion in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteili-       um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen\ngen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU        gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu\ndie erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitglied-    gewährleisten.\nstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in\nSie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaus-\nvollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und\ntausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der\nBeschlußfassung in der WEU teilnehmen können.\nDurchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der\nBeschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem        Europäischen Gemeinschaft.\nAbsatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen\nim Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.\n(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zu-                                  Artikel 21\nsammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf                                    (ex-Artikel J.11)\nzweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlanti-           Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtig-\nschen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel     sten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der\nvorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese           Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf,\nnicht behindert.                                                   daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend\n(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen       berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom\nBestimmungen nach Artikel 48 überprüft.                            Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwick-\nlung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.\nDas Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen\nArtikel 18                           an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über\n(ex-Artikel J.8)                        die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen-\nund Sicherheitspolitik.\n(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.\n(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel                              Artikel 22\ngefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe                                (ex-Artikel J.12)\nlegt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen\nOrganisationen und auf internationalen Konferenzen dar.               (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit\neiner Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\n(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unter-\nbefassen und ihm Vorschläge unterbreiten.\nstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemein-\nsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.                         (2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung not-\nwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der\n(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absät-\nKommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden,\nzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebe-   bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordent-\nnenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz\nliche Tagung des Rates ein.\nwahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.\n(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere poli-\ntische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.                                       Artikel 23\n(ex-Artikel J.13)\nArtikel 19                              (1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig\ngefaßt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen\n(ex-Artikel J.9)\nMitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht\n(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internatio- entgegen.\nnalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie      Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner\ntreten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.                   Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterab-\nIn den internationalen Organisationen und auf internationalen      satzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den\nKonferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind,  Beschluß durchzuführen, akzeptiert jedoch, daß der Beschluß für\nsetzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemein-   die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unter-\nsamen Standpunkte ein.                                             läßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem\nBeschluß beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3\nbehindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren\nunterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisa-\nseinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich\ntionen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die\nauf diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Arti-\ndort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen\nkel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nvon gemeinsamem Interesse.\nGemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht\nDie Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der   angenommen.\nVereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizier-\nMitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitglied-\nter Mehrheit, wenn er\nstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden\nsich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer          - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame\nVerantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen       Aktionen oder gemeinsame Standpunkt~ annimmt oder andere\nfür die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.               Beschlüsse faßt,\n- einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion\noder eines gemeinsamen Standpunkts faßt.\nArtikel 20\n(ex-Artikel J.10)                        Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der\nnationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat,\nDie diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mit-     einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzu-\ngliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten        lehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifi-\nLändern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Ver-        zierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen\ntretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab,      Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.","460                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nDie Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205           (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der\nAbsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-         Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten\nschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststim-            des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme\nmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von          der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder\nmindestens zehn Mitgliedern umfassen.                               verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der\nRat einstimmig etwas anderes beschließt.\nDieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder ver-\nteidigungspolitischen Bezügen.                                      In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts\nder Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem\n(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit\nBruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten,\nseiner Mitglieder.\nsofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die\nMitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung\nArtikel 24                           nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind\n(ex-Artikel J.14)                       nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maß-\nnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen\nIst zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Überein-  beizutragen.\nkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen\n(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nOrganisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der\nschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben\ngegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, durch\nAnwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen\neinstimmigen Beschluß ermächtigen, zu diesem Zweck Verhand-\nGemeinschaften gehen.\nlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf\nder Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung\ndes Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im\nRat erklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche                                    Titel VI\nVorschriften eingehalten werden müssen, is\\ durch eine solche                                 Bestimmungen\nÜbereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates                           über die polizeiliche und\nkönnen übereinkommen, daß die Übereinkunft für sie vorläufig\njustitielle Zusammenarbeit in Strafsachen\ngilt.\nDieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.\nArtikel 29\n(ex-Artikel K.1)\nArtikel 25                              Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft\n(ex-Artikel J.15)                       verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der\nFreiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicher-\nUnbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der\nheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vergehen der\nEuropäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die\nMitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen\ninternationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen-\nZusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und\nund Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von\nFremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.\nsich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Fest-\nlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung      Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung\nvereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten   der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalität, ins-\ndes Vorsitzes und der Kommission.                                   besondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der\nStraftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffen-\nhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs\nArtikel 26                          im Wege einer\n(ex-Artikel J.16)                       - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer\nDer Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die          zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl un-\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat           mittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen\nin Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-             Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32;\npolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung      - engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer\nund Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und               zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31\ngegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates           Buchstaben a bis d und Artikel 32;\nden politischen Dialog mit Dritten führt.\n- Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach\nArtikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.\nArtikel 27\n(ex-Artikel J.17)                                                     Artikel 30\nDie Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im                                   (ex-Artikel K.2)\nBereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-              (1) Das gemeinsame Vergehen im Bereich der polizeilichen\nteiligt.                                                           Zusammenarbeit schließt ein:\na) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\nArtikel 28                                einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer speziali-\nsierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der\n(ex-Artikel J.18)\nVerhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermitt-\n(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199,203,204,206 bis 209,213        lung;\nbis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nb) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und\nschen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in\nAustauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich\ndiesem Titel genannten Bereiche Anyvendung.\nInformationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen\n(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den                 über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere\nBestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche ent-           unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden\nstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen                  Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu\nGemeinschaften.                                                         beachten sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           461\nc) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den                                       Artikel 34\nBereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbin-                                  (ex-Artikel K.6)\ndungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungs-\ngegenständen und kriminaltechnische Forschung;                   (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren\ndie Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordi-\nd) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken\nnieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen\nin bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der\nihren zuständigen Verwaltungsstellen.\norganisierten Kriminalität.\n(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten\n(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und\nForm und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel\ngeht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags\nfestgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union\nvon Amsterdam insbesondere wie folgt vor:\ndient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der\na) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer        Kommission einstimmig\nErmittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der\nMitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemein-  a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vor-\nsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender          gehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird;\nFunktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordi- b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\nnierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen              tungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmen-\nzu fördern;                                                        beschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu\nb) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermög-              erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den inner-\nlichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten       staatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind\nmit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen             nicht unmittelbar wirksam;\nFällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum       c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den\nanderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln,          Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von\ndas den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermitt-          Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung          vorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind\ngestellt werden kann;                                               verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit\nc) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen                qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung\nBeamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren            dieser Beschlüsse auf Unionsebene erforderlich sind;\nSpezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität   d) übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur\nist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;                       Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften\nd) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Stati-           empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden\nstik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.                Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein.\nSofern in den übereinkommen nichts anderes vorgesehen\nArtikel 31                                 ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der\n(ex-Artikel K.3)                             Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitglied-\nstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der überein-\nDas gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusam-            kommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln\nmenarbeit in Strafsachen schließt ein:                                   der Vertragsparteien angenommen.\na) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit             (3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit\nzwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbe-        erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Arti-\nhörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten       kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nbei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entschei-     Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindest-\ndungen;                                                       stimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung\nb) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitglied-       von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.\nstaaten;                                                          (4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit\nc) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden      seiner Mitglieder.\nVorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies\nzur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;\nd) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitglied-                                     Artikel 35\nstaaten;                                                                                 (ex-Artikel K. 7)\ne) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung               (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-\nvon Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale straf-    scheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen\nbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organi-     im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die\nsierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.  Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die\nAuslegung der übereinkommen nach diesem Titel und über die\nGültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungs-\nArtikel 32                           maßnahmen.\n(ex-Artikel K.4)\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung\nDer Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb      des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt\nwelcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zustän-    abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für\ndigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats       Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.\nin Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig\nwerden dürfen.                                                         (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt,\nbestimmt, daß\nArtikel 33                           a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen\n(ex-Artikel K.5)                              selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in\nDieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständig-             einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die\nkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffent-         Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Ab-\nlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.                    satz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung","462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nvorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß                                  Artikel 39\nseines Urteils für erforderlich hält,                                                    (ex-Artikel K.11)\nb) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem\n(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine\nschwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit\nMaßnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d\noder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht,\nannimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme\ndem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann,\ninnerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die\nwenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils\nmindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist\nfür erforderlich hält.\nkeine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine\nErklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim                 (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäi-\nGerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen      sche Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses\nTitels durchgeführten Arbeiten.\noder schriftliche Erklärungen abgeben.\n(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der     (3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfeh-\nGültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei       lungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aus-\noder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats          sprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten\noder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten        Bereichen.\nfür die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den\nSchutz der inneren Sicherheit.\n(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit                                 Artikel 40\nder Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig,                                     (ex-Artikel K.12)\ndie ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständig-\n(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine\nkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung\nverstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich\ndieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzu-\nder Artikel 43 und 44 ermächtigt werden, die in den Verträgen\nwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs\nvorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch\nerhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist\nzu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit\nbinnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme ein-\nzuleiten.                                                           a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie\n(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitig-        die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt,\nkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder        b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der\nder Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen                  Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.\nRechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von\nsechs Monat'en nach seiner Befassung durch eines seiner                (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit\nMitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entschei-  qualifizierter Mehrheit beschließt, auf Antrag der betreffenden\ndungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der    Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde,\nKommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der           hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europäi-\nnach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten übereinkommen       schen Parlament zugeleitet.\nzuständig.                                                          Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der\nnationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine\nmit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzu-\nArtikel 36                           lehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifi-\n(ex-Artikel K.8)                       zierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen\nBeschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.\n(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinie-\nrungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungs-      Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205\ntätigkeit hat er die Aufgabe,                                       Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindest-\n- auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an\nstimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung\nden Rat zu richten;\nvon mindestens zehn Mitgliedern umfassen.\n- unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des         (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach\nRates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.      diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommissi-\non seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei\n(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in      Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu\nden in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.                  vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen\nRegelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich\nder Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen\nArtikel 37                           kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung\n(ex-Artikel K.9)                       an gerechnet entscheidet der Rat über den Antrag und über die\nspezifischen Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entschei-\nDie Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen dung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit\nund auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten        qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der\nsind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen          Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt eine Frist für\nStandpunkte.                                                       dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt\nDie Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel    der Rat nach Maßgabe des Artikels 44.\nfallenden Angelegenheiten anzuwenden.                                  (4) Die Artikel 29 bis 41 gelten für die verstärkte Zusammen-\narbeit nach diesem Artikel, es sei denn, daß in diesem Artikel und\nin den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist.\nArtikel 38\n(ex-Artikel K.10)                       Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der\nIn Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten        Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zustän-\ngeregelt werden, die unter diesen Titel fallen.                    digkeit finden auf die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          463\n(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls zur      f)   die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der\nEinbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der                 nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten\nEuropäischen Union unberührt.                                            nicht beeinträchtigt;\ng) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich\nder Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen, sofern sie dem\nArtikel 41                                  Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten\n(ex-Artikel K.13)                              Beschlüssen nachkommen;\n(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199,203,204, Artikel 205  h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach\nAbsatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290         Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                  Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genügt und vom\nfinden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten           Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird.\nBereiche Anwendung.\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die\n(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den             Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der\nBestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche            Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen\nentstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen           wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit\nGemeinschaften.                                                     nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran\n(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der              beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.\nDurchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten\ndes Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme\nvon Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes                                             Artikel 44\nbeschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des                              (ex-Artikel K.16)\nHaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie\n(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für\nnach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitglied-\ndie Durchführung der Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforder-\nstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes be-\nlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen\nschließt.\ndieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäi-\n(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-         schen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den\nschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben       Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der\nAnwendung, die zu lasten des Haushalts der Europäischen             an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Be-\nGemeinschaften gehen.                                               schlußfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil\nder gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,\nder in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der\nArtikel 42                             Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit\n(ex-Artikel K.14)                         bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.\nDer Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines               (2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit er-\nMitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments        gebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der\neinstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29          Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert,\ngenannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung        sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.\nder Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das\nentsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt\nden Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungs-                                     Artikel 45\nrechtlichen Vorschriften anzunehmen.                                                          (ex-Artikel K.17)\nDer Rat und die Kommission unterrichten das Europäische\nParlament regelmäßig über die Entwicklung der durch diesen\nTitel VII                             Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.\n(ex-Titel Via)\nBestimmungen\nüber eine verstärkte Zusammenarbeit                                                   Titel VIII\n(ex-Titel VI 1)\nArtikel 43                                                 Schlußbestimmungen\n(ex-Artikel K.15)\n(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine                                 Artikel 46\nverstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem                                    (ex-Artikel L)\nVertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-           Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in            schen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\nAnspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit                          Europäischen Gemeinschaft· für Kohle und Stahl und des\na) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nInteressen zu schützen und ihnen zu dienen;                    betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten\nb) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen\nnur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:\ninstitutionellen Rahmen der Union beachtet;\na) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung\nc) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf\ngenannten Verträge mit den darin festgelegten einschlägigen\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags\nVerfahren nicht erreicht werden konnten;\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nd) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;                und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft;\ne) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe\nder sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getrof-       b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti-\nfenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;                               kels 35;","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nc) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe des Arti-              Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme er-\nkels 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-             forderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die\nmeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;                    Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den\nMitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das\nd) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe,\nAbkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten\nsofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Grün-\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\ndung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen\n~ieses Vertrags zuständig ist;\ne) die Artikel 46 bis 53.                                                                             Artikel 50\n(ex-Artikel P)\nArtikel 47                                     (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in\n(ex-Artikel M)                               Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemein-\nsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäi-\nVorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags\nschen Gemeinschaften werden aufgehoben.\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im\nHinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des               (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar\nVertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für           1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unter-\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-             zeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.\nschen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen\nläßt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Ver-                                               Artikel 51\nträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten                                             (ex-Artikel Q)\nVerträge unberührt.\nDieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\nArtikel 48\n(ex-Artikel N)                                                               Artikel 52\n. Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann                                        (ex-Artikel R)\ndem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen\nUnion beruht, vorlegen.\nVertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-\nGibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und             ten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der\ngegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten             Italienischen Republik hinterlegt.\ndes Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regie-\n(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle\nrungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten\nRatifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls\ndes Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vor-\nam ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-\nzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen\nurkunde folgenden Monats.\nÄnderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische\nZentralbank gehört.\nDie Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitglied-                                        Artikel 53\nstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifi-\n(ex-Artikel S)\nziert worden sind.\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nenglischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,\nArtikel 49                                  niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache ab-\n(ex-Artikel 0)                               gefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er\nwird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinter-\nJeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genann-\nlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeich-\nten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu\nnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nwerden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt\neinstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustim-                Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses\nmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten               Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbind-\nMehrheit seiner Mitglieder beschließt.                                 lich.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehn-\nhundertzweiundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                   465\nKonsolidierte Fassung\ndes Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft\n1n halt\n1- Text des Vertrags\nPräambel\nErster Teil   - Grundsätze\nzweiter Teil  - Die Unionsbürgerschaft\nDritter Teil  - Die Politiken der Gemeinschaft\nTitel 1       - Der freie Warenverkehr\nKapitel 1     - Die Zollunion\nKapitel 2     - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten\nTitel II      - Die Landwirtschaft\nTitel III     - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr\nKapitel 1     - Die Arbeitskräfte\nKapitel 2     - Das Niederlassungsrecht\nKapitel 3     - Dienstleistungen\nKapitel 4     - Der Kapital- und Zahlungsverkehr\nTitel IV      - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr\nTitel V       - Der Verkehr\nTitel VI      - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der\nRechtsvorschriften\nKapitel 1     - Wettbewerbsregeln\nAbschnitt 1   - Vorschriften für Unternehmen\nAbschnitt 2   - Staatliche Beihilfen\nKapitel 2     - Steuerliche Vorschriften\nKapitel 3     - Angleichung der Rechtsvorschriften\nTitel VII     - Die Wirtschafts- und Währungspolitik\nKapitel 1     - Die Wirtschaftspolitik\nKapitel 2     - Die Währungspolitik\nKapitel 3     - Institutionelle Bestimmungen\nKapitel 4     - Übergangsbestimmungen\nTitel VIII    - Beschäftigung\nTitel IX      - Gemeinsame Handelspolitik\nTitel X       - Zusammenarbeit im Zollwesen\nTitel XI      - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend\nKapitel 1     - Sozialvorschriften\nKapitel 2     - Der Europäische Sozialfonds\nKapitel 3     - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend\nTitel XII     - Kultur\nTitel XIII    - Gesundheitswesen\nTitel XIV     - Verbraucherschutz\nTitel XV      - Transeuropäische Netze\nTitel XVI     - Industrie\nTitel XVII    - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt\nTitel XVIII   - Forschung und technologische Entwicklung\nTitel XIX     - Umwelt\nTitel XX      - Entwicklungszusammenarbeit\nVierter Teil  - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\nFünfter Teil  - Die Organe der Gemeinschaft\nTitel 1       - Vorschriften über die Organe\nKapitel 1     - Die Organe\nAbschnitt 1   - Das Europäische Parlament\nAbschnitt 2   - Der Rat\nAbschnitt 3   - Die Kommission\nAbschnitt 4   - Der Gerichtshof\nAbschnitt 5   - Der Rechnungshof","466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nKapitel 2        - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe\nKapitel 3        - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß\nKapitel 4        - Der Ausschuß der Regionen\nKapitel 5        - Die Europäische Investitionsbank\nTitel II         - Finanzvorschriften\nSechster Teil -Allgemeine und Schlußbestimmungen\nSchlußbestimmungen\nAnhänge\nAnhang 1         - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags\nAnhang II        - überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags\nAnwendung findet\nII - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)\nBemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Ver-\nträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von\nAmsterdam angepaßt.\nProtokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft:\n- Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen\nUnion (1997)\n- Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)\n- Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)\n- Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)\nProtokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft:\n- Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaften (1992)\n- Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997)\n- Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und\nDienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)\n- Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)\nProtokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:\n- Protokoll (Nr. 10) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1957)\n- Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957)\n- Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)\n- Protokoll (Nr. 13) über die Waren aus bestirrimten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der\nEinfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)\n- Protokoll (Nr. 14) über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die\nEuropäische Gemeinschaft (1962)\n- Protokoll (Nr. 15) über die Sonderregelung für Grönland (1985)\n- Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (1992)\n- Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992)\n- Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-\nschen Zentralbank (1992)\n- Protokoll (Nr. 19) über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (1992)\n- Protokoll (Nr. 20) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992)\n- Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft (1992)\n- Protokoll (Nr. 22) betreffend Dänemark (1992)\n- Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)\n- Protokoll (Nr. 24) über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1992)\n- Protokoll (Nr. 25) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland (1992)\n- Protokoll (Nr. 26) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (1992)\n- Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)\n- Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)\n- Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union (1997)\n- Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit\n(1997)\n- Protokoll (Nr. 31) über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens\nder Außengrenzen (1997)\n- Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)\n- Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)\nProtokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:\n- Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           467\nSeine Majestät der König der Belgier,                                  Der Präsident der Französischen Republik:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                             Herrn Christian P i n e a u ,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Französischen Republik,                                 Herrn Maurice Fa u r e ,\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nDer Präsident der Italienischen Republik:\nIhre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,\nHerrn Antonio Se g n i ,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande, 1)                            Ministerpräsident;\nin dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren          Herrn Professor Gaetano M a r t i n o ,\nZusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,                       Minister für Auswärtige Angelegenheiten:\nentschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaft-            Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:\nlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie\nHerrn Joseph B e c h ,\ndie Europa trennenden Schranken beseitigen,\nStaatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nin dem Vorsatz, die stetige Besserung der Lebens- und                 Herrn Lambert S c h a u s ,\nBeschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel              Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der\nanzustreben,                                                              Regierungskonferenz;\nin der Erkenntnis, daß zur Beseitigung der bestehenden Hin-        Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\ndernisse ein einverständliches Vergehen erforderlich ist, um eine\nbeständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Han-                 Herrn Joseph Lu n s ,\ndelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,              Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nHerrn J. Li n t h o r s t H o man ,\nin dem Bestreben, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren         Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungs-\nharmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand                 konferenz;\nzwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger\nbegünstigter Gebiete verringern,                                          diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\nin dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur\nfortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwi-\nschenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,\nErster Teil\nin der Absicht, die Verbundenheit Europas mit den überseei-\nschen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entspre-                                           Grundsätze\nchend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den\nWohlstand der überseeischen Länder zu fördern,\nArtlkel 1\nentschlossen, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirt-                                            (ex-Artikel 1)\nschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und\nDurch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien\nmit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu\nuntereinander eine Europäische Gemeinschaft.\ndem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen\nanzuschließen,\nentschlossen, durch umfassenden Zugang zur Bildung und                                             Artikel 2\ndurch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wis-                                          (ex-Artikel 2}\nsensstand ihrer Völker hinzuwirken,\nAufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines\nhaben beschlossen, eine Europäische Gemeinschaft zu grün-          Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungs-\nden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten               union sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4\nernannt:                                                               genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der\nganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und\nSeine Majestät der König der Belgier:                                  nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes\nBeschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz,\nHerrn Paul Henri S p a a k ,\ndie Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nnichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbe-\nBaron J. Ch. Snoy et d'Oppuers,                                    werbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein\nGeneralsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter             der hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umwelt-\nbelgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;                  qualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität,\nden wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solida-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                          rität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.\nHerrn Dr. Konrad Adenauer,\nBundeskanzler;\nHerrn Professor Dr. Walter Ha 11 s t ein ,                                                         Artikel 3\nStaatssekretär des Auswärtigen Amtes;                                                            (ex-Artikel 3)\n(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2\n') Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der     umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehe-\nEuropäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die   nen Zeitfolge:\nGriechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik\nÖsterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen\nKönigreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien        bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen\nund Nordirland.                                                         Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;","468                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nb) eine gemeinsame Handelspolitik;                                   Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des\nGrundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-\nc) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hinder-\nwerb unterstützen sollen.\nnisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und\nKapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet        (3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der ßemeinschaft\nist;                                                          setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grund-\nsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und\nd) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenver-\nmonetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzier-\nkehrs nach Titel IV;\nbare Zahlungsbilanz.\ne) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft\nund der Fischerei;\nf)     eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;                                        Artikel 5\n(ex-Artikel 3b)\ng) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnen-\nmarkts vor Verfälschungen schützt;                                Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem\nh) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,          Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.\nsoweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes     In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit\nerforderlich ist;                                             fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur\ni)     die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik     tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maß-\nder Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer     nahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend\nWirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten         erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder\nBeschäftigungsstrategie;                                      ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden\nkönnen.\nj)     eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;\nDie Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die\nk) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen-          Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.\nhalts;\n1)     eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;\nm) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der\nArtikel 6\nGemeinschaft;                                                                            (ex-Artikel 3c)\nn) die Förderung der Forschung und technologischen Entwick-              Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Fest-\nlung;                                                         legung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemein-\nschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung\no) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer\neiner nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.\nNetze;\np) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheits-\nschutzniveaus;                                                                              Artikel 7\nq) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen                                   (ex-Artikel 4)\nund beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kultur-\n(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden\nlebens in den Mitgliedstaaten;\ndurch folgende Organe wahrgenommen:\nr)    eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenar-\n- ein Europäisches Parlament,\nbeit;\n- einen Rat,\ns) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsge-\nbiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaft-  - eine Kommission,\nliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühun-       - einen Gerichtshof,\ngen zu fördern;\n- einen Rechnungshof.\nt)    einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;\nJedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag\nu) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz\nzugewiesenen Befugnisse.\nund Fremdenverkehr.\n(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-\n(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die\nschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regio-\nGemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die\nnen mit beratender Aufgabe unterstützt.\nGleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.\nArtikel 8\nArtikel 4\n(ex-Artikel 4a)\n(ex-Artikel 3a)\nNa~h den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden\n(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im\nein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als\nSinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und\n,,ESZB\" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im fol-\nder darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirt-\ngenden als „EZB\" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der\nschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschafts-\nBefugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beige-\npolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung\nfügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Sat-\ngemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen\nzung des ESZB\" bezeichnet) zugewiesen werden.\nMarktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.\n(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses\nVertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die                                  Artikel 9\nunwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die                               (ex-Artikel 4b)\nEinführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die\nFestlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie             Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach\nWechselkurspolitik, die b~ide vorrangig das Ziel der Preisstabi-    Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und\nlität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine        der beigefügten Satzung zugewiesen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        469\nArtikel 10                                                       Artikel 12\n(ex-Artikel 5)                                                   (ex-Artikel 6)\nDie Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allge-      Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in\nmeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen\nsich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der        der Staatsangehörigkeit verboten.\nGemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer\nAufgabe.                                                          Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen\nfür das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.\nSie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der\nZiele dieses Vertrags gefährden könnten.\nArtikel 13\n(ex-Artikel 6a)\nArtikel 11\n(ex-Artikel Sa}                           Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags\nkann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemein-\n(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine schaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kom-\nverstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich      mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein-\nder Artikel 43 und 44 des Vertrags über die Europäische Union     stimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen\nermächtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe,     aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Her-\nVerfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die       kunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,\nbeabsichtigte Zusammenarbeit                                      des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.\na) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft\nfallenden Bereiche betrifft;\nArtikel 14\nb) die Gemeinschaftspolitiken, -aktlonen oder -programme                                    (ex-Artikel 7a}\nnicht beeinträchtigt;\n(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\nc) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskrimi- bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel,\nnierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten       den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49,\nbedeutet;                                                    80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses\nd) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen         Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.\nBefugnisse nicht überschreitet und                              (2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen,\nin dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen\ne) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwi-\nund Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewähr-\nschen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbe-\ndingungen zwischen diesen nicht verzerrt.                    leistet ist.\n(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit quali-\nKommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich\nfizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach\nsind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen\nAnhörung des Europäischen Parlaments erteilt.\nFortschritt zu gewährleisten.\nErklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der\nnationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine\nmit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzuleh-\nnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter\nArtikel 15\nMehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen Be-                                     (ex-Artikel 7c}\nschlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und\nBei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der\nRegierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.\nZiele des Artikels 14 berücksichtigt die Kommission den Umfang\nDie Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusam-    der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unter-\nmenarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können einen Antrag an      schiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des\ndie Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vor-     Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestim-\nschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag        mungen vorschlagen.\nvor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt\nErhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelun-\nihre Gründe dafür an.\ngen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das\n(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach die- Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich\nsem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission    stören.\nseine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei\nMonaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu ·\nvor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an\nArtikel 16\ngerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über\n(ex-Artikel 7d)\ndie spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwen-\ndig hält.                                                            Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des\n(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der     Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem\nZusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse           Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einneh-\nunterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags,     men, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und\nsofern in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Ver-   territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die\ntrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt ist.     Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im\nAnwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die\n(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des     Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dien-\nSehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union        ste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen\nunberührt.                                                        können.","470                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nzweiter Teil                             Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 einge-\nsetzten Bürgerbeauftragten wenden.\nDie Unionsbürgerschaft\nJeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Arti-\nkel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Ein-\nArtikel 17                            richtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7\n(ex-Artikel 8)                         genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.\n(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger\nist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die\nUnionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft,                                     Artikel 22\nersetzt sie aber nicht.                                                                       (ex-Artikel Se)\n(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehe-        Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem\nnen Rechte und Pflichten.                                          Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre\nüber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird\nder Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.\nArtikel 18\n(ex-Artikel 8a)                         Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen\nBestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil\n(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet    vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nder Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in     und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmun-\nden Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen          gen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß\nund Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.                   ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.\n(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus-\nübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in die-\nsem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß\ndem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen                                   Dritter Tell\ndieses Verfahrens einstimmig.                                                     Die Politiken der Gemeinschaft\nArtikel 19                                                          Titel 1\n(ex-Artikel 8b)\nDer freie Warenverkehr\n(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,\ndessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitglied-                               Artikel 23\nstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive\n(ex-Artikel 9)\nWahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedin-\ngungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mit-           (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf\ngliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten     den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot,\nausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis-        zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Ab-\nsion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festge-        gaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines\nlegt werden; In diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen       Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.\nwerden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mit-\n(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den\ngliedstaats gerechtfertigt ist.\nMitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren\n(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestim-     aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Ver-\nmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit       kehr befinden.\nWohnsitz In einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er\nnicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz\nhat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum                                        Artikel 24\nEuropäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen\n(ex-Artikel 10)\ngelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.\nDieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die        Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten die-\nvom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach           jenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden\nAnhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in         Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorge-\ndiesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn           schriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und\ndies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats ge-         nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.\nrechtfertigt ist.\nArtikel 20                                                          Kapitel 1\n(ex-Artikel 8c)                                                   Die Zollunion\nJeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten\nLandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er                                Artikel 25\nbesitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsulari-                              (ex-Artikel 12)\nschen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedin-\ngungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaa-         Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind\nten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen  zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch\nSchutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.          für Finanzzölle.\nArtikel 21                                                         Artikel 26\n(ex-Artikel 8d)                                                    (ex-Artikel 28)\nJeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europä-        Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifi-\nischen Parlament nach Artikel 194.                                 zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                              471\nArtikel 27                               (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die\n(ex-Artikel 29)                         den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die\nTragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengen-\nBei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertra-       mäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten\ngenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichts-          einengt.\npunkten aus:\n(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung\na) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mit-          zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirt-\ngliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;                   schaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwen-\ndung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäf-\nb) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der\ntigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährlei-\nGemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme\nstet werden.\nder Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;\nc) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen\nund Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf,\nzwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen\nTitel II\nfür Fertigwaren nicht zu verfälschen;                                             Die Landwirtschaft\nd) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben\nder Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwick-\nArtikel 32\nlung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs\n(ex-Artikel 38)\ninnerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.\n(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft\nund den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter\nKapitel 2                             landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des\nBodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in\nVerbot von mengenmäßigen                            unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der\nBeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten                     ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.\n(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Mark-\nArtikel 28                            tes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung,\n(ex-Artikel 30)                         soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.\nMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-               (3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind\nmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten ver-         in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt.\nboten.\n(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemein-\nsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die\nGestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.\nArtikel 29\n(ex-Artikel 34)\nMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-                                          Artikel 33\nmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten ver-                                    (ex-Artikel 39)\nboten.\n(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:\na) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des\nArtikel 30                                 technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaft-\n(ex-Artikel 36)                              lichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Pro-\nduktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu stei-\nDie Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Aus-          gern;\nfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entge-\ngen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und     b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbe-\nSicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von                sondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in\nMenschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von            der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene\nkünstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert                Lebenshaltung zu gewährleisten;\noder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-          c) die Märkte zu stabifü:!ieren;\nfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\nweder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-   d) die Versorgung sicherzustellen;\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied-          e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Prei-\nstaaten darstellen.\nsen Sorge zu tragen.\n(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der\nhierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu\nArtikel 31\nberücksichtigen:\n(ex-Artikel 37)\na) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die\n(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmono-          sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den\npole derart um, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs-            -strukturellen und naturbedingten Unterschieden der ver-\nund Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mit-                  schiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;\ngliedstaaten ausgeschlossen ist.\nb) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise\nDieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitglied-      durchzuführen;\nstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwi-\nschen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert,  c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten\nlenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem           einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen\nStaat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.                     Wirtschaftsbereich darstellt.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 34                            Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung\n(ex-Artikel 40)                          der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter\nanderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen\n(1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemein- durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsa-\nsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.                       men Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem\nDiese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organi-     Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.\nsationsformen:                                                      Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in\na) gemeinsame Wettbewerbsregeln;                                    diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung\ntragen.\nb) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen\nMarktordnungen;                                                Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nmission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Ver-\nc) eine europäische Marktordnung.                                   ordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet sei-\n(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation         ner etwaigen Empfehlungen.\nkann alle zur Durchführung des Artikels 33 erforderlichen Maß-         (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen\nnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen        Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in\nfür die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeug-      Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation er-\nnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame            setzen,\nEinrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.\na) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnah-\nDie gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der              me ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für\nZiele des Artikels 33 zu beschränken und jede Diskriminierung\ndie in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige\nzwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemein-\nSicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der\nschaft auszuschließen.\nbetreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf\nEine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen                 möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierun-\nGrundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.               gen zu berücksichtigen, und\n(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation        b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr ·\ndie Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder meh-          innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die\nrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft             denen eines Binnenmarkts entsprechen.\ngeschaffen werden.                                                     (4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Roh-\nstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die\nArtikel 35                            entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so\n· (ex-Artikel 41)                         können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der\nGemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete\nUm die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen      Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Län-\nder gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen          dern bestimmt sind.\nwerden:\na) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem\nGebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbrei-                                 Artikel 38\ntung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können                                 (ex-Artikel 46)\nVorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;\nBesteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine inner-\nb) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs                staatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und\nbestimmter Erzeugnisse.                                        wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mit-\ngliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben\ndie Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnis-\nArtikel 36                            ses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung\n(ex-Artikel 42)                         oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß\nDas Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produk-   dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr\ntion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen     erhebt.\nnur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung     Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstel-\nder Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2        lung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch\nund 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.          andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Ein-\nDer Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt        zelheiten sie festlegt.\nwerden\na) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder natur-                                 Titel III\ngegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder\nDie Freizügigkeit,\nb) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.\nder freie Dienstleistungs-\nund Kapitalverkehr\nArtikel 37\n(ex-Artikel 43)                                                      Kapitel 1\n(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame                                 Die Arbeitskräfte\nAgrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten\ndieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen                                Artikel 39\nVergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstel-                              (ex-Artikel 48)\nlung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzu-\nnehmen.                                                                (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeit-\nnehmer gewährleistet.\n(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorge-\nsehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des                (2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörig-\nWirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach          keit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        473\nmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung      b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheits-\nund sonstige Arbeitsbedingungen.                                        gebieten der Mitgliedstaaten wohnen.\n(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen    Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251\nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän-      einstimmig.\nkungen - den Arbeitnehmern das Recht,\na) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;\nb) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten\nKapitel 2\nfrei zu bewegen;                                                                Das Niederlassungsrecht\nc) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für\ndie Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Ver-\nArtikel 43\nwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;\n(ex-Artikel 52)\nd) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet\neines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, wel-       Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsan-\nche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.    gehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen\nMitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen\n(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäfti-   verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von\ngung in der öffentlichen Verwaltung.                               Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften\ndurch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet\neines Mitgliedstaats ansässig sind.\nArtikel 40\n(ex-Artikel 49)                         Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die\nNiederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständi-\nDer Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach   ger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richt-       Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des\nlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die     Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahme-\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzu-     staats für seine eigenen Angehörigen.                        ·\nstellen, insbesondere\na) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen\nden einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;                                               Artikel 44\nb) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -prakti-\n(ex-Artikel 54)\nken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen      (1) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und\nvorgeschriebenen · Fristen, die sich aus innerstaatlichen    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richt-\nRechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten  linien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine\ngeschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibe-        bestimmte Tätigkeit.\nhaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nhindert;                                                        (2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die\nihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind,\nc) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschrän-\nindem sie insbesondere\nkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vor-\nher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Überein-      a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln,\nkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der             bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der\nanderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes      Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;\nandere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern\nb) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ver-\nauferlegen;\nwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die\nd) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammen-           besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten\nführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf            innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;\ndem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche\nGefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungs-          c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwi-\nstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.          schen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften\nabgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschal-\nten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entge-\ngensteht;\nArtikel 41\n(ex-Artikel 50)                         d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats,\ndie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäf-\nDie Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeits-            tigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit\nkräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.                           unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie\nerfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeit-\npunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzuneh-\nArtikel 42                                 men beabsichtigen;\n(ex-Artikel 51)\ne) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsge-\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die          biet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen\nauf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der          Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu                des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;\ndiesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches\nf)   veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirt-\naus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchs-\nschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nberechtigten Angehörigen folgendes sichert:\nin bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von\na) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen inner-             Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaf-\nstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für         ten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Ein-\nden Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsan-              tritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs-\nspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;                   oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;","474                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\ng} soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren,                                    Kapitel 3\ndie in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des\nArtikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie                           Dienstleistungen\nDritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleich-\nwertig zu gestalten;                                                                     Artikel 49\nh) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung                                  (ex-Artikel 59)\nnicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.\nDie Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs inner-\nhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in\neinem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Lei-\nArtikel 45                           stungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der fol-\n(ex-Artikel 55)                        genden Bestimmungen verboten.\nAuf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeit- Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, fin-    mission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von\ndet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine         Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsan-\nAnwendung.                                                         gehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der\nGemeinschaft ansässig sind.\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nmission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkei-\nten keine Anwendung findet.                                                                    Artikel 50,\n(ex-Artikel 60)\nArtikel 46                              Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die\n(ex-Artikel 56)                        in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den\nVorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über\n(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen      die Freizügigkeit der Personen unterliegen.\nMaßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der\nAls Dienstleistungen gelten insbesondere:\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung\nfür Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ord-       a) gewerbliche Tätigkeiten,\nnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.              b) kaufmännische Tätigkeiten,\n(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richt- c) handwerkliche Tätigkeiten,\nlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.\nd) freiberufliche Tätigkeiten.\nUnbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann\nArtikel 47                           der leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätig-\n(ex-Artikel 57)                        keit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung\nerbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche die-\n(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten     ser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.\nzu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Arti-\nkels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplo-\nme, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.                                      Artikel 51\n(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfah-                               (ex-Artikel 61)\nren des Artikels 251 Richtlinien zur· Koordinierung der Rechts-\n(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Auf-\nVerkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.\nnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat be-\nschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig         (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbunde-\nüber Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mit-      nen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im\ngliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze       Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchge-\nder Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedin-       führt.\ngungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt.\nIm übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\n(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die                                  Artikel 52\närztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die                              (ex-Artikel 63)\nKoordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe          (1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nin den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.                           Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\nausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur\nLiberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.\nArtikel 48\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemei-\n(ex-Artikel 58)                        nen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen,\nFür die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den          welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesell-       deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.\nschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung\noder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft\nhaben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mit-                                Artikel 53\ngliedstaaten sind.                                                                          (ex-Artikel 64)\nAls Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen         Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberali-\nRechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossen-         sierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien\nschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffent-      gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls\nlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen    ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden\nErwerbszweck verfolgen.                                           Wirtschaftszweigs dies zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          475\nDie Kommission richtet entsprechende Empfehh..,!ngen an die             der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Mel-\nbetreffenden Staaten.                                                   deverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer\noder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen\nzu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder\nArtikel 54                                Sicherheit gerechtfertigt sind.\n(ex-Artikel 65)                           (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von\nSolange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsver-       Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Ver-\nkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne   trag vereinbar sind.\nUnterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort           (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und\nauf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienst- Verfahren dürfe.n weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie-\nleistungen an.                                                     rung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital-\nund Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.\nArtikel 55\n(ex-Artikel 66)                                                     Artikel 59\nDie Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in die-\n(ex-Artikel 73f)\nsem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.                           Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter\naußergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirt-\nschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu\nKapitel 4                            stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\nDer Kapital- und Zahlungsverkehr                     schlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber\ndritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von\nhöchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erfor-\nArtikel 56                           derlich sind.\n(ex-Artikel 73b)\n(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitglied-\nArtikel 60\nstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern                               (ex-Artikel 73g)\nverboten.                                                              (1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301\n(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle        vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat\nBeschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitglied-         nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofort-\nstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern     maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs\nverboten.                                                          mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.\n(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen\nhat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei\nArtikel 57\nVorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen\n(ex-Artikel 73c)                        der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnah-\n(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen           men auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.\nBeschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993          Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese\naufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvor-      Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.\nschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusam-      Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nmenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immo-     mission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese\nbilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienst-     Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des\nleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapital-      Rates- unterrichtet das Europäische Parlament über die betref-\nmärkten bestehen.                                                   fenden Entscheidungen des Rates.\n(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie\nseiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirk-\nlichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mit-                               Titel IV\ngliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der                              (ex - Ti t e I llla)\nKommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapi-\ntalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinve-\nVisa, Asyl, Einwanderung\nstitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlas-                    und andere Politiken\nsung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulas-                      betreffend den freien\nsung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen.                                  Personenverkehr\nMaßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemein-\nschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit drit-                              Artikel 61\nten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstim-                               (ex-Artikel 73i)\nmigkeit.\nZum . schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der\nSicherheit und des Rechts erläßt der Rat\nArtikel 58\na) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten\n(ex-Artikel 73d)\ndes Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur Gewähr-\n(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,          leistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Ver-\nbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankie-\na) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwen-\nrenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den\nden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder\nAußengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Num-\nKapitalanlageort unterschiedlich behandeln,\nmern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nb) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhand-              mer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und\nlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvor-          Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des\nschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und       Vertrags über die Europäische Union;","476                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nb) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung             2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Perso-\nund Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder            nen in folgenden Bereichen:\nnach Artikel 63;\na) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von\nc) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in                     vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr\nZivilsachen nach Artikel 65;                                               Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen,\ndie anderweitig internationalen Schutz benötigen;\nd) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der\nZusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66;                      b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastun-\ngen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertrie-\ne) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen                     benen Personen und den Folgen dieser Aufnahme ver-\nZusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und                 bunden sind, auf die Mitgliedstaaten;\nBekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag\nüber die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit        3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Berei-\nabzielen.                                                             chen:\na) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen\nfür die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristi-\nArtikel 62                                      gen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich· sol-\n(ex-Artikel 73j)                                  cher zur Familienzusammenführung, durch die Mitglied-\nstaaten;\nDer Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 inner-\nhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ver-           b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließ-\ntrags von Amsterdam                                                            lich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in\neinem Mitgliedstaat aufhalten;\n1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen,\n4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingun-\nseien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Län-\ngen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die\nder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert\nsich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen\nwerden;\nMitgliedstaaten aufhalten dürfen.\n2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengren-\nMaßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlos-\nzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:\nsen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den\na) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei          betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizube-\nder Durchführung der Personenkontrollen an diesen            halten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit interna-\nGrenzen einzuhalten sind;                                    tionalen Übereinkünften vereinbar sind.\nb) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höch-      Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Num-\nstens drei Monaten einschließlich                            mer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu\nbeschließende Maßnahmen.\ni)   der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\nbeim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines\nVisums sein müssen, sowie der Drittländer, deren                                     Artikel 64\nStaatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;                             (ex-Artikel 731)\nii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumer-\n(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständig-\nteilung durch die Mitgliedstaaten;\nkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentli-\niii) der einheitlichen Visumgestaltung;                      chen Ordnung und den Schutz der Inneren Sicherheit.\niv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.               (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage\naufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen drit-\n3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen\nter Länder gegenüber,'so kann der Rat unbeschadet des Absat-\nStaatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mit-\nzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit\ngliedstaaten während eines Aufenthalts von höchsten$ drei\nzugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnah-\nMonaten Reisefreiheit genießen.\nmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten\nbeschließen.\nArtikel 63\n(ex-Artikel 73k)                                                       Artikel 65\n(ex-Artikel 73m)\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67\ninnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des         Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in\nVertrags von Amsterdam                                                Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie\nfür das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforder-\n1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli           lich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:\n1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen        a) Verbesserung und Vereinfachung\nVerträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:                        - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung\na) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-                   gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;\nstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,      - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;\nden ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem\n- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außer-\nMitgliedstaat gestellt hat;\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;\nb) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in\nb) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten gel-\nden Mitgliedstaaten;\ntenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung\nc) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehöri-               von Kompetenzkonflikten;\ngen dritter Länder als Flüchtlinge;\nc) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwick-\nd) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten              lung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung\nzur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigen-           der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivil-\nschaft;                                                          rechtlichen Verfahrensvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                              477\nArtikel 66                                                            Titel V\n(ex-Artikel 73n)                                                     (ex-Titel IV)\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maß-                               Der Verkehr\nnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden\nDienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen\ndieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienst-                                     Artikel 70\nstellen und der Kommission zu gewährleisten.                                                     (ex-Artikel 74)\nAuf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die\nArtikel 67                               Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer\n(ex-Artikel 730)                            gemeinsamen Verkehrspolitik.\n(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von\nfünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ein-                                     Artikel 71\nstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines\n(ex-Artikel 75)\nMitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parla-\nments.                                                                   (1) Zur Durchführung des Artikels 70 wird der Rat unter\n(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre                                 Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem\nVerfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-\n- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kom-          und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen\nmission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitglied-\nstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;     a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheits-\ngebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr\n- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Par-\ndurch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nlaments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile\ngemeinsame Regeln aufstellen;\nder Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des\nArtikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die         b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr\nZuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.                        innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,\ndie Bedingungen festlegen;\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Arti-\nkel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maß-          c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit er-\nnahmen vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags von                   lassen;\nAmsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nder Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-              d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.\nments beschlossen.                                                       (2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren\n(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Num-         werden die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsord-\nmer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach          nung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäfti-\nAblauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von            gungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Ver-\nAmsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251                kehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte. vom Rat\nbeschlossen.                                                          auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europä-\nischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses\neinstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit\nArtikel 68\neiner Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsa-\n(ex-Artikel 73p)                            men Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.\n(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstän-\nden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Ausle-\ngung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf                                     Artikel 72\ndiesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemein-                                       (ex-Artikel 76)\nschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaat-\nlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr         Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschrif-\nmit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten wer-        ten darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958\nden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage          oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres\nzur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum           Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmit-\nErlaß seines Urteils für erforderlich hält.                           telbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunter-\nnehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländi-\n(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen\nschen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei\nüber Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nummer 1\ndenn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.\nzuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung\nund den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.\n(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können                                       Artikel 73\ndem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von\n(ex-Artikel 77)\nauf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemein-\nschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der              Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erforder-\nGerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von nissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung\nGerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind.       bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusam-\nmenhängender Leistungen entsprechen.\nArtikel 69\n(ex-Artikel 73q)\nArtikel 74\nFür die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Pro-                                   (ex-Artikel 78)\ntokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf              Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte\ndas Vereinigte Königreich und auf Irland die Bestimmungen des         und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen\nProtokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und          wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer\nIrlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.               Rechnung zu tragen.","478                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 75                                                         Artikel 79\n(ex-Artikel 79)                                                    (ex-Artikel 83)\n(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskri-        Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er\nminierungen beseitigt, die darin bestehen, daß ein Verkehrsun-       besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mit-\nternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen         gliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Aus-\nGüter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unter-           schuß je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des\nschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.           Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.\n(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der\nRat gemäß Artikel 71 Absatz 1 treffen kann.\nArtikel 80\n(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der                           (ex-Artikel 84)\nKommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\nausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.              (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-,\nStraßen- und Binnenschiffsverkehr.\nEr kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen,\num es den Organen der Gemeinschaft zu ermöglichen, für die              (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entschei-\nBeachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Ver-            den, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vor-\nkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu         schriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.\nlassen.                                                              Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.\n(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines\nMitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und\nerläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mit-                                        Titel VI\ngliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der                                    (ex-Titel V)\ngemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.\nGemeinsame Regeln betreffend\nWettbewerb, Steuerfragen und\nAngleichung der Rechtsvorschrift'en\nArtikel 76\n(ex-Artikel 80)\nKapitel 1\n(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem\nMitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingun-                               Wettbewerbsregeln\ngen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder\ndem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder                                    Abschnitt 1\nIndustrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Geneh-\nmigung hierzu erteilt.                                                         Vorschriften für Unternehmen\n(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines\nMitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beför-                                  Artikel 81\nderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere                                    (ex-Artikel 85)\nsowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik,\ndie Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme          (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten\nder durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als         sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nauch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedin-         von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\ngungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.                Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten\nzu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Ein-\nDie Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen nach         schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des\nBeratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.             Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere\n(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbe-     a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder\nwerbstarife.                                                              Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;\nb) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absat-\nzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;\nArtikel 77\n(ex-Artikel 81)                          c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;\nd) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-\nDie Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer               wertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch\nneben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt,                diese im Wettbewerb benachteiligt werden;\ndürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verur-\nsachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.             e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung,\ndaß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,\nDie Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schritt-            die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung\nweise zu verringern.                                                     zum Vertragsgegenstand stehen.\nDie Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfeh-           (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder\nlungen an die Mitgliedstaaten richten.                              Beschlüsse sind nichtig.\n(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht\nanwendbar erklärt werden auf\nArtikel 78\n(ex-Artikel 82)                          - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen\nUnternehmen,\nDie Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der\n- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unterneh-\nBundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforder-\nmensvereinigungen,\nlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die\nder Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betrof-     - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von\nfener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen.         solchen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         479\ndie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem         gen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die\nentstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung           Zulässigk-eit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander\noder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirt-    abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche\nschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten     Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemein-\nUnternehmen                                                       samen Markt.\na) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung\ndieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder\nArtikel 85\nb) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil                               (ex-Artikel 89)\nder betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.\n(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die\nVerwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten\nArtikel 82                           Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder\n(ex-Artikel 86)                        von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden\nder Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle,\nMit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die\nin denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet\nmißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf\nwerden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie\ndem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil des-\ngeeignete Mittel vor, um diese abzustellen.\nselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu\nführen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein-           (2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die\nträchtigen.                                                       Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die\nFeststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie\nDieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:\nkann die Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten\na) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unange-      ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,\nmessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen       deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.\nGeschäftsbedingungen;\nb) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der\ntechnischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;                                     Artikel 86\n(ex-Artikel 90)\nc) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-\nwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch          (1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unter-\ndiese im Wettbewerb benachteiligt werden;                    nehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder aus-\nd) der an den Abschluß von Verträge·n geknüpften Bedingung,       schließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und ins-\ndaß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,     besondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende\ndie weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung      Maßnahmen treffen oder beibehalten.\nzum Vertragsgegenstand stehen.                                  (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemei-\nnem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter\neines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Ver-\nArtikel 83                           trags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwen-\n(ex-Artikel 87)                        dung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertra-\n(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur      genen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.\nVerwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten       Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-\nGrundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-    maß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen          zuwiderläuft.\nParlaments beschlossen.                                              (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken ins-   und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Ent-\nbesondere:                                                        scheidungen an die Mitgliedstaaten.\na) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82\ngenannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und                              Abschnitt 2\nZwangsgeldern zu gewährleisten;\nb) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3                          Staatliche Beihilfen\nfestzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Über-\nwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rech-                               Artikel 87\nnung zu tragen;                                                                        (ex-Artikel 92)\nc) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81\n(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,\nund 82 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestim-\nsind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen\nmen;\ngleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter\nd) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der      Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfäl-\nAnwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften     schen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt\ngegeneinander abzugrenzen;                                   unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten\ne) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvor-        beeinträchtigen.\nschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen    (2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:\noder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen\nandererseits festzulegen.                                    a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne\nDiskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer-\nden;\nArtikel 84                           b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-\n(ex-Artikel 88)                             strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent-\nstanden sind;\nBis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vor-\nschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Ein-    c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung\nklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmun-          Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik","480                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16,: April 1998\nDeutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung   heit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den\nverursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.    Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen\n(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können ange-\nfür die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen\nArten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausge-\nsehen werden:\nnommen sind.\na) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von\nGebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-\nrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;\nKapitel 2\nb) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein-\nsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer                              Steuerliche Vorschriften\nbeträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-\nstaats;\nArtikel 90\nc) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt-\n(ex-Artikel 95)\nschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han-\ndelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem           Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-\ngemeinsamen Interesse zuwiderläuft;                            staaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische\nd) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-   Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren\nturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbe-     unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.\ndingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beein-\nDie Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-\nträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;\nstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere\ne) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entschei-  Produktionen mittelbar zu schützen.\ndung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommissi-\non bestimmt.\nArtikel 91\nArtikel 88                                                     (ex-Artikel 96)\n(ex-Artikel 93)\nWerden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus-\n(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit      geführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht\nmit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferege-    höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder\nlungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor,       unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.\nwelche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren\ndes Gemeinsamen Marktes erfordern.\n(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten                                 Artikel 92\neine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat                                (ex-Artikel 98)\noder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemein-\nsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder daß sie              Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und\nmißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der          sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergü-\nbetreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist auf-   tungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Aus-\nzuheben oder umzugestalten hat.                                    gleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur\nzulässig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf\nKommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb\nVorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt\nder festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission\nhat.\noder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Arti'keln 226\nund 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.\nDer Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats ent-\nscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante                                     Artikel 93\nBeihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Arti-                                (ex-Artikel 99)\nkel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen\nMarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine             Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach\nsolche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüg-       Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-\nlich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses ,Absatzes vorge-  und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Har-\nsehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des    monisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die\nbetreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Ver-         Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit\nfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.                            diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren\ndes Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist not-\nÄußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstel-     wendig ist.\nlung, so entscheidet die Kommission.\n(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung\noder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß                               Kapitel 3\nsie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derar-\ntiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt                      Angleichung der Rechtsvorschriften\nunvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorge-\nsehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die\nbeabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommis-                                    Artikel 94\nsion eine abschließende Entscheidung erlassen hat.                                          (ex-Artikel 100)\nDer Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nArtikel 89                           nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-\n(ex-Artikel 94)                         schafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung\nderjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nDer Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach              staaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktio-\nAnhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehr-     nieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           481\nArtikel 95                              (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in\n(ex-Artikel 100a)                       geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die\nMitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Arti-\n(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt  kel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maß-\nabweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des     nahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfah-\nArtikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß        ren unterliegen.\ndem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirt-\nschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Anglei-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-                                      Artikel 96\nstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des                                      (ex-Artikel 101)\nBinnenmarktes zum Gegenstand haben.\nStellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern,  den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die\ndie Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen       Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfäl-\nüber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.                   schen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseiti-\ngen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Bera-\n(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in\ntungen eir:i.\nden Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Ver-\nbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berück-        Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzer-\nsichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnis-   rung, so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen      der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission\nBefugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat die-      und der Rat können alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehe-\nses Ziel ebenfalls an.                                             nen zweckdienlichen Maßnahmen treffen.\n(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommissi-\non eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforder-                                     Artikel 97\nlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch\n(ex-Artikel 102)\nwichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf\nden Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerecht-           (1) Ist zu befürchten, daß der Erlaß oder die Änderung einer\nfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für  Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des\nihre Beibehaltung der Kommission mit.                              Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese\nMaßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es\nDiese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den\nnach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat\nbeteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeig-\noder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaft-\nneten Maßnahmen.\nliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum\nSchutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spe-          (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen\nzifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem     oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kom-\nErlaß der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in      mission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 96 verlangt wer-\nAussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre         den, daß die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vor-\nEinführung der Kommission mit.                                     schriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein\nMitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer acht\n(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach         läßt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so fin-\nden Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden       det Artikel 96 keine Anwendung.\neinzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen,\nnachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Dis-\nkriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels                                    Titel VII\nzwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktio-                              (ex-Titel VI)\nnieren des Binnenmarkts behindern.\nDie Wirtschafts- und Währungspolitik\nTrifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entschei-\ndung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzel-\nstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.                                                          Kapitel 1\nDie Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen                                Die Wirtschaftspolitik\nSachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die mensch-\nliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mittei-                                Artikel 98\nlen, daß der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls                               (ex-Artikel 102a)\num einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert\nwird.                                                                 Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß\nsie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge\n(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von    zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Arti-\nder Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche           kels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft han-\nBestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die          deln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirt-\nKommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maß-         schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der\nnahme vorschlägt.                                                  Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Arti-\nkel 4 genannten Grundsätze.\n(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits\nGegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein speziel-\nles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit,\nArtikel 99\ndie dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maß-\nnahmen vorschlägt.\n(ex-Artikel 103)\n(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als\n(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227\neine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinie-\nkann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof\nren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 98.\nunmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der\nAuffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Arti-     (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung\nkel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.                            der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirt-\n4","482                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und         oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso\nerstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.                    verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von die-\nsen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.\nDer Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichtes\ndes Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirt-             (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditin-\nschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.            stit~te in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen\nnationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von\nAuf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat\nZentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.\nmit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grund-\nzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische\nParlament über seine Empfehlung.\nArtikel 102\n(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und\n(ex-Artikel 104a)\neine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mit-\ngliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von            (1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen\nBerichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in         getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe\njedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Verein-       und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen,\nbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten        der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen\nGrundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine                 öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen\nGesamtbewertung vor.                                                des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mit-\nZum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die        gliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.\nMitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzel-            (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren\nstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik       des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen für die Anwendung\nsowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.         des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.\n(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt,\ndaß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in\nAbsatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ord-                                         Artikel 103\nnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungs-                                       (ex-Artikel 104b)\nunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehr-\nheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfeh-          (1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der\nlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann      Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper-\nmit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission be-        schaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,\nschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.                   sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher\nUnternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige\nDer Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem            Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen\nEuropäischen Parlament über die Ergebnisse der multilateralen       finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines\nÜberwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht           bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Ver-\nwerden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Par-          bindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder loka-\nlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröf-       len Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen\nfentlicht hat.                                                      Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts\n(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Ein-   oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und\nzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im          tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha-\nSinne der Absätze 3 und 4 festlegen.                                det der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame\nDurchführung eines bestimmten Vorhabens.\n(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des\nArtikel 100                          Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101\n(ex-Artikel 103a)                       und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.\n(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet\nder sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren ein-                                       Artikel 104\nstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnah-\n(ex-Artikel 104c)\nmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkei-\nten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.                   (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defi-\n(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignis- zite.\nse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten           (2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushalts-\nbetroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich          lage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mit-\nbedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis-      gliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender\nsion beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter             Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdiszi-\nbestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der             plin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,\nGemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkei-\nten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat    a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentli-\nmit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet        chen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten\ndas Europäische Parlament über den Beschluß.                             Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß\n- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückge-\ngangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts\nArtikel 101                                   erreicht hat\n(ex-Artikel 104)                             - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorüberge-\nhend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des\n(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB\nReferenzwerts bleibt,\noder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als\n,,nationale Zentralbanken\" bezeichnet) für Organe oder Einrich-    b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Brut-\ntungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder              toinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert über-\nlokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche           schreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rück-\nKörperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts           läufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                            483\nDie Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten           betreffenden     Mitgliedstaat kein   übermäßiges Defizit mehr\nProtokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im          besteht.\neinzelnen festgelegt.\n(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7\n(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriteri- bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission\nen, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht        mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 205 Ab-\nwird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen       satz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme\nAusgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden fer-      der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.\nner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mit-\n(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in die-\ntelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.\nsem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Ver-\nDie Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie           trag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem über-\nungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in      mäßigen Defizit enthalten.\neinem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits              Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nbesteht.                                                               und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der\n(4) Der Ausschuß nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu        EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte\ndem Bericht der Kommission ab.                                         Protokoll ablösen.\n(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitglied-       Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen\nstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte,        dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehr-\nso legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.                            heit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des\nEuropäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbe-\n(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-\nstimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.\nlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkun-\ngen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzuge-\nben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges\nDefizit besteht.\nKapitel 2\n(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so                           Die Währungspolitik\nrichtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen\nmit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzu-                                   Artikel 105\nhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlun-                                     (ex-Artikel 105)\ngen nicht veröffentlicht.\n(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu\n(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der       gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der\ngesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben,             Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine\nso kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.                         Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung\n(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiter-      der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen.\nhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitglied-       Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen\nstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer             Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter\nbestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des                 Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die\nRates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.            in Artikel 4 genannten Grundsätze.\nDer Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersu-          (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,\nchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um            - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszu-\ndie Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu                 führen,\nkönnen.\n- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen~\n(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226\nund 227 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels             - die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten\nnicht ausgeübt werden.                                                    und zu verwalten,\n(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9         - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu för-\nnicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der            dern.\nnachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls                    (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung\nzu verschärfen, nämlich                                                und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch\n- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emissi-        die Regierungen der Mitgliedstaaten.\non von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren                (4) Die EZB wird gehört\nvom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu ver-\n- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im\nöffentlichen,\nZuständigkeitsbereich der EZB,\n- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspo-\n- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechts-\nlitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,\nvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar\n- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage            innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat\nin angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen,              nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt.\nbis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert\nDie EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrich-\nworden ist,\ntungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behör-\n- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.                            den Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden\nFragen abgeben.\nDer Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament\nvon den Beschlüssen.                                                      (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von\nden zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die\n(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach\nKreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen\nden Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige\nMaßnahmen bei.\nDefizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates\nkorrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffent-          (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag\nlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufge-      der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung\nhoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem     des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im","484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nZusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonsti-                                    Artikel 110\nge Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen                                   (ex-Artikel 108a)\nübertragen.\n(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben wer-\nden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der\nArtikel 106                              Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen\n(ex-Artikel 105a)                           - Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in\nArtikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder\n(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von\nArtikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben\nBanknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB\nerforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen,\nund die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Bankno-\ndie in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6\nten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralban-\nvorgesehen werden,\nken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die\nin der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.          - Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB\nnach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen\n(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von\nAufgaben erforderlich sind,\nMünzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung\ndurch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des            - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.\nArtikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen,\n(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren\num die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den\nTeilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nUmlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies\nfür deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft            Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.\nerforderlich ist.\nDie Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind-\nlich, an die sie gerichtet ist.\nArtikel 107                              Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen\n(ex-Artikel 106)                           und Entscheidungen der EZB.\nDie EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Emp-\n(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentral-\nfehlungen und Stellungnahn:ien beschließen.\nbanken.\n(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.                            (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der\nRat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die\n(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich        EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflich-\ndem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.                           tungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen\n(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beige-       ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu\nfügten Protokoll festgelegt.                                         zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.\n(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23,\n24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1a und 36 der Satzung des\nArtikel 111\nESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der\n(ex-Artikel 109)\nEZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vor-\nschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die                 (1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf\nZustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils             Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung\nerforderlich.                                                        der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabi-\n(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vor-  lität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen             Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in Absatz 3\nParlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach          für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren\nAnhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission              förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die\ndie in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der  ECU gegenüber Drlttlandswährungen treffen. Der Rat kann mit\nSatzung des ESZB genannten Bestimmungen.                             qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kom-\nmission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem\nmit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens\nArtikel 108                              zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssy-\nstems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates\n(ex-Artikel 107)\nunterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung,\nBei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die        Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.\nSatzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und                   (2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährun-\nPflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank         gen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit\nnoch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen         qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission\noder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitglied-       und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allge-\nstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.           meine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber die-\nDie Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die              sen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen\nRegierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen            dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu\nGrundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder         gewährleisten, nicht beeinträchtigen.\nder Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.                      (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren\nStaaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im\nZusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen\nArtikel 109                              auszuhandeln sind, bes~hließt der Rat abweichend von Arti-\n(ex-Artikel 108)                           kel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommis-\nsion und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aus-\nJeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt   handlung und den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen\nder Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschrif-      Modalitäten wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen ein-\nten einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem         heitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Ver-\nVertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.           handlungen in vollem Umfang beteiligt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           485\nDie nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die   Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß ein-\nOrgane der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten ver-    gesetzt.\nbindlich.\nDieser hat die Aufgabe,\n(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der· Rat auf Vor-\nschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifi-     - die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der\nzierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf           Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der\ninternationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung       Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommis-\nfür die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig       sion regelmäßig darüber Bericht zu erstatten;\nüber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99     - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich\nund 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.                      aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;\n(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der\n- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Arti-\nGemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinba-\nkel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100,\nrungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in inter-\nArtikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Arti-\nnationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale\nkel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2\nVereinbarungen zu treffen.\nsowie Arpkel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mit-\nzuwirken;\nKapitel 3                           - mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapital-\nverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich\nInstitutionelle Bestimmungen\naus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des\nRates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle\nArtikel 112                             Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-\n(ex-Artikel 109a)                          lungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und\ndem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.\n(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums\nder EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.        Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mit-\n(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem       glieder des Währungsausschusses.\nVizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.           (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und\nb) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mit- Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene\nglieder des Direktoriums werden von den Regierungen   Währungsausschuß wird aufgelöst.\nder Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und\nDer Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,\nRegierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu\ndas Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört,     - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich\naus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen           aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;\nanerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einver-\nnehmlich ausgewählt und ernannt.                      - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der\nGemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommissi-\nIhre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist    on regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über\nnicht zulässig.                                          die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internatio-\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mit-     nalen Einrichtungen;\nglieder des Direktoriums werden.                      - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Arti-\nkel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100,\nArtikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Arti-\nArtikel 113\nkel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absätze 5 und 6, Artikel 111, Arti-\n(ex-Artikel 109b)                          kel 119, Artikel 120 Absätze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Arti-\n(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission      kel 123 Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mit-\nkönnen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teil-         zuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Bera-\nnehmen.                                                             tungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;\nDer Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur        - mindestens einmal jährlich die Lage hinsiehtlich des Kapital-\nBeratung vorlegen.                                                  verkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich\naus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des\n(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen\nRates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle\ndes Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang\nMaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-\nmit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.\nlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und\n(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem         dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.\nRat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat\neinen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld-    Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen\nund Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der    jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.\nPräsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäi-         (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nschen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine    Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem\nAussprache durchführen kann.                                     Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der\nDer Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktori-  Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident\nums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder         des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen\nauf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des      Beschluß.\nEuropäischen Parlaments gehört werden.\n(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine\nAusnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der\nArtikel 114                           Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben\n(ex-Artikel 109c)                       die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen\nZahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobach-\n(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in ten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber\ndem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen        Bericht zu erstatten.","486                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 115                             Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten\n(ex-Artikel 109d)                          Protokoll festgelegt.\nBei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99                 (2) Das EWI hat die Aufgabe,\nAbsatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Aösatz 14, Artikel 111,        - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken\nArtikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen,         zu verstärken;\nkann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je\nnach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu           - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit\nunterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unter-             dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;\nbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.                      - das Funktionieren des -Europäischen Währungssystems zu\nüberwachen;\nKapitel 4                              - Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständig-\nkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der\nÜbergangsbestimmungen                                 Finanzinstitute und -märkte berühren;\n- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische\nArtikel 116                                 Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Ein-\n(ex-Artikel 109e)                              zelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI fest-\ngelegt;\n(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und\nWährungsunion beginnt am 1. Januar 1994.                              - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwick-\nlung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des\n(2) Vor diesem Zeitpunkt wird\nECU-Verrechnungssystems zu überwachen.\na) jeder Mitgliedstaat\n(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Auf-\n- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um          gabe,\ndie Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56\nsowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt       - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durch-\nsind;                                                             führung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der\ndritten Stufe erforderlich sind;\n- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b\nvorgesehene Bewertung mehrjährige Programme fest-            - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflo-\nlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und       genheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung\nWährungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, ins-             und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustän-\nbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder          digkeitsbereich zu fördern;\nöffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;                 - die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im\nb) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission               Rahmen des ESZB auszuarbeiten;\ndie Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und          - die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu\nWährungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabi-           fördern;\nlität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der\nUmsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über        - die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu über-\nden Binnenmarkt bewerten.                                            wachen.\n(3) Artikel 101 , Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und    Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,\nArtikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab         organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest,\nBeginn der zweiten Stufe.                                              den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe\nbenötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur\nArtikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105,\nBeschlußfassung unterbreitet.\nArtikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und\nArtikel 114 Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.           (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-\nglieder seines Rates\n(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, über-\nmäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.                             - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Ori-\n(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit ange-     entierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen\nzeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhän-            Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen\ngigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.                            abgeben;\n- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfeh-\nlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder exter-\nArtikel 117                                  ne Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere\n(ex-Artikel 109f)                             das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beein-\nflussen könnten;\n(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches\nWährungsinstitut (im folgenden als „EWI\" bezeichnet) errichtet        - den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen\nund nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit            zur Durchführurig ihrer Währungspolitik geben.\nund wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus         (5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnah-\neinem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentral-         men und Empfehlungen zu veröffentlichen.\nbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.\n(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte\nDer Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf\nder Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.\nder Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des\nRates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parla-               Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat\nments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird        mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und\naus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten            nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI fest-\nund erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsan-             legt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen\ngehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der       Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeits-\nRat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.                              bereich angehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                               487\n(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach                                          Artikel 120\nAnhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem                                          (ex-Artikel 109i)\ndurch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der\nVorbereitung der dritten Stufe übertragen.                                (1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlung'sbilanz-\nkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Ab-\n(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funk-\nsatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat\ntion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter die-\nvorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie\nser das EWI zu verstehen.\ndürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des\n(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck      Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Be-\n,,EZB\" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI.       hebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt\nerforderliche Ausmaß hinausgehen.\n(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden\nArtikel 118                            über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten\n(ex-Artikel 109g)                         unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen\nBeistand nach Artikel 119 empfehlen.\nDie Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht\ngeändert.                                                                  (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung\ndes in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit\nMit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Arti-\nqualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat\nkel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.\ndiese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuhe-\nben hat.\nArtikel 119                                 (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Gel-\n(ex-Artikel 109h)                         tungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der drit-\nten Stufe.\n(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von\nSchwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entwe-\nder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz                                            Artikel 121\noder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen erge-\n(ex-Artikel 109j)\nben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das\nFunktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise                (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit\nVerwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden,            die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und\nso prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates           Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen\nsowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz           sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die\naller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Vertrag           innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaa-\ntreffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie           ten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentral-\ndem betreffenden Staat empfiehlt.                                      bank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der\nErweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die          Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob\nvon der Kommission. angeregten Maßnahmen als unzureichend,            ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab\ndie aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben,           hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien\nso empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Arti-        erfüllen:\nkel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Bei-             - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich\nstand und die dafür geeigneten Methoden.                                   aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens\nDie Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage               drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der\nund ihre Entwicklung.                                                      Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;\n(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizier-  - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand,\nter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche           ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne über-\ndie Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegen-            mäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;\nseitige Beistand kann insbesondere erfolgen                           - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursme-\na) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationa-              chanismus des Europäischen Währungssystems seit minde-\nlen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden         stens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung\nkönnen;                                                            eines anderen Mitgliedstaats;\nb) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen               - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konver-\nvon Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkei-        genz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des\nten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen                  Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristi-\ngegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;          gen Zinssätze zum Ausdruck kommt.\nc) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens        Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche\nanderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erfor-  Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten\nderlich.                                                       Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des\nEWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergeb-\n(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen             nisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwick-\ngegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand\nlung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstück-\nund die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt\nkosten und andere Preisindizes.\ndie Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat,\nSchutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelhei-               (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf\nten sie festlegt.                                                      Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung auf-       - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Vorausset-\nheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.                         zungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,\n(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Gel-          - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus-\ntungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der drit-             setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung\nten Stufe.                                                                 erfüllt,","488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nund empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusam-           (4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110,\nmensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäi-        Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet\nsche Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme          der Ausdruck „Mitgliedstaaten\" die Mitgliedstaaten, für die keine\ndem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungs-           Ausnahmeregelung gilt.\nchefs zu.\n(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah-\n(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach          meregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in\nAbsatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments         Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend\nnach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der       von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß\nStaats- und Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember         Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mit-\n1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:                          gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizier-\nte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit\n- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten\nvorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten\nEmpfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaa-\nerforderlich.\nten die notwendigen Voraussetiungen für die Einführung einer\neinheitlichen Währung erfüllt;                                       (6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitglied-\n- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in      staaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.\ndie dritte Stufe einzutreten;\nsofern dies der Fall ist,\nArtikel 123\n- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.                                  (ex-Artikel 1091)\n(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten\n(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 121 Absatz 3 gefaßten\nStufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am\nBeschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe\n1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der\nbzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998\nZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach\neiner Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme        - verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten\nvon Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens           Bestimmungen;\nunter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der\nStellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter         - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine\nMehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach              Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50\nAbsatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus-                der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten\nsetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung er-            und die we~teren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Beste-\nfüllen.                                                                 hen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich\ndas Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11 .1 der\nSatzung des ESZB vorgesehen zu~ammensetzen; auf keinen\nFall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.\nArtikel 122\n(ex-Artikel 109k)                          Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB\nund die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Auf-\n(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt        nahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der\nwurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121      Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab\nAbsatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit          dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.\nauf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls wel-\nchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des               (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese\nAbsatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten wer-       erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach\nden in diesem Vertrag als „Mitgliedstaaten, für die eine Aus-        Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten\nnahmeregelung gilt\" bezeichnet.                                      der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.\nFalls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestätigt hat, welche Mit-       (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine\ngliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Ein-            Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107\nführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitglied-     Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete\nstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahme-      Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errich-\nregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mit-      tet.\ngliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als „Mitglied-\n(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund\nstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt\" bezeichnet.\neines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die\n(2) Mindestens einmal alle zwei'' Jahre bzw. auf Antrag eines    keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und\nMitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die   nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre\nKommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Arti-         Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwider-\nkels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des            ruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU\nEuropäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in          ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen\nder Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt,           Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außen-\nauf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche     wert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren\nder Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf    alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der\nden Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Vorausset-        ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich\nzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betref-        sind.\nfenden Mitgliedstaaten auf.\n(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2\n(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß        beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der\ndie nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat         Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitglied-\nnicht gelten: Artikel 104 Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1,   staaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffen-\n2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112  den Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach\nAbsatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mitglied-       Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die\nstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflich-         ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen\ntungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des         Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche Währung in\nESZB geregelt.                                                       dem betreffenden Mitgliedstaat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         489\nArtikel 124                             genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter\n(ex-Artikel 109m)                          Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer\nBeschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen\n(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitglied-  mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in\nstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von          Einklang stehen.\ngemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrun-\ngen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen            (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommissi-\nWährungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU              on jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er\nzur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im lichte der\ngesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden\nbeschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.\nZuständigkeiten.\n(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stel-\n(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des\nlungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat\nAbsatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für\ndie Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten\nden eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahme-\nim lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer\nregelung sinngemäß anzuwenden.\nPrüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit\nqualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten rich-\nten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für\nTitel VIII                              angebracht hält.\n(ex-Titel Via)\n(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung\nBeschäftigung                                 erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jah-\nresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäf-\nArtikel 125                             tigungslage in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der\nbeschäftigungspolitischen Leitlinien.\n(ex-Artikel 109n)\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach die-\nsem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäfti-                                     Artikel 129\ngungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der                                          (ex-Artikel 109r)\nQualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeit-\nDer Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach\nnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des\nErfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die\nAusschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung\nZiele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und\nder Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur\ndes Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.\nUnterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen\nbeschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informatio-\nnen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende\nArtikel 126\nAnalysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansät-\n(ex-Artikel 1090)                          ze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbeson-\n(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik  dere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.\nim Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten        Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der\nGrundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der       Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.\nGemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele\nbei.\n(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäf-\nArtikel 130\ntigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stim-                                  (ex-Artikel 109s)\nmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arti-            Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nkels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen         einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur För-\nGepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpart-      derung der Koordinierung der _Beschäftigungs- und Arbeits-\nner berücksichtigt werden.                                          marktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende\nAufgaben:\nArtikel 127                             - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspo-\n1itik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;\n(ex-Artikel 109p)\n- er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates\n(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsni-\noder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab\nveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-\nund trägt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Bera-\nstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unter-\ntungen des Rates bei.\nstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständig-\nkeit der Mitgliedstaaten beachtet.                                  Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozial-\npartner.\n(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der\nFestlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und          Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglie-\n-maßnahmen berücksichtigt.                                          der in den Ausschuß.\nArtikel 128                                                           Titel IX\n(ex-Artikel 109q)                                                    (ex - Ti t e I VII)\n(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und                    Gemeinsame Handelspolitik\nder Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäfti-\ngungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolge-\nrungen an.                                                                                       Artikel 131\n(ex-Artikel 110)\n(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates\nlegt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung            Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mit-\ndes Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialaus-        gliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Ent-\nschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130       wicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der","490                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBeschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum            die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitglied-\nAbbau der Zollschranken beizutragen.                                staaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten\nermächt1gen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,\nBei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Aus-\nderen Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.\nwirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwi-\nschen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbs-       Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommissi-\nfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.                on, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die\nanderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission\nArtikel 132                             kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten\n(ex-Artikel 112)                           diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\n(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen\ntionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.\nanderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflich-\ntungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die\nAusfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen schrittweise\nvereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung\nTitel X\ndes Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft                                     (ex-Titel Vlla)\nzu vermeiden.                                                               Zusammenarbeit im Zollwesen\nAuf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforder-\nlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.                                                  Artikel 135\n(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rück-                               (ex-Artikel 116)\nvergütung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von\nindirekten Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der               Der Rat trifft ifTI Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags\ngemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau\nVerbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei\nder Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten\nder Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten\nsowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die\nLand, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die\nAnwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Straf-\nBelastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder\nrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.\nmittelbar treffen.\nArtikel 133                                                           Titel XI\n(ex-Artikel 113)                                                    (ex-Titel VIII)\n(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen\nSozialpolitik, allgemeine\nGrundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung         und berufliche Bildung und Jugend\nvon Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen,\ndie Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Aus-                                     Kapitel 1\nfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum\nBeispiel im Fall von Dumping und Subventionen.                                               Sozialvorschriften\n(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die\nDurchführung der gemeinsamen Handelspolitik.                                                     Artikel 136\n(ex-Artikel 117)\n(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen\nOrganisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommissi-            Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen einge-\non dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommissi-        denk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober\non zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.                 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in\nDie Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit            der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeit-\neinem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen          nehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung\nder Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeits-\nAusschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen\nbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre\nkann.\nAngleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen\nDie einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwen-       Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräfte-\ndung.                         '                                     potentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsni-\n(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen     veau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.\nBefugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.         Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa-\n(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach         ten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen\nAnhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen             Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehun-\nBeschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale      gen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der\nVerhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und           Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.\nRechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch         Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung\ndiese Absätze nicht erfaßt sind.                                   sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begün-\nstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in\ndiesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Anglei-\nArtikel 134                             chung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.\n(ex-Artikel 115)\nUm sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mit-                                   Artikel 137\ngliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen han-                                  (ex-Artikel 118)\ndelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von\nHandelsströmen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwi-           (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt\nschen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in      und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten\neinem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission       auf folgenden Gebieten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                                491\n- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz                 (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung\nder Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,                von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu\nder Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausge-\n- Arbeitsbedingungen,\nrichtet werden sollte.\n- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,\n(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemein-\n- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausge-            schaftsmaßnahme für ZWßckmäßig, so hört sie die Sozialpartner\ngrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,                   zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozial-\n- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeits-           partner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder\nmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.                        gegebenenfalls eine Empfehlung.\n(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der           (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommis-\nin den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und          sion mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 139 in Gang set-\ntechnischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften          zen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun\nerlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien         Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die\nsollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen        Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.\nAuflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von\nkleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.\nArtikel 139\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des\n(ex-Artikel 118b)\nAusschusses der Regionen.                                                (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemein-\nDer Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß die-           schaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung ver-\nsem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind,             traglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Ver-\ndie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiati-       einbarungen, führen.\nven zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die             (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlos-\nEntwicklung des Austausches von Informationen und bewährten           senen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Ver-\nVerfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung        fahren und Gepflogenheiten der Soziaipartner und der Mitglied-\nvon Erfahrungen zum Ziel haben.                                       staaten oder - in den durch Artikel 137 erfaßten Bereichen - auf\n(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen ein-         gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen\nstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des                Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.\nEuropäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozial-              Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere\nausschusses sowie des Ausschusses der Regionen:                       Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3\n- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,            genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß\nerforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\n- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,\n- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-\nund Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,                                   Artikel 140\nvorbehaltlich des Absatzes 6,                                                               (ex-Artikel 118c)\n- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags\nLänder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft auf-\nfördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele\nhalten,\ndes Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-\n- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur        staaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen\nSchaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der             unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbe-\nBestimmungen über den Sozialfonds.                                 sondere auf dem Gebiet                    ·          ·\n(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren            - der Beschäftigung,\ngemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absät-\nze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.                       - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,\nIn diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozi-     - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,\nalpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie         - der sozialen Sicherheit,\nnach Artikel 249 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung\ndie erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der        - der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,\nMitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um            - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,\njederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie\nvorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.                           - des Koalitionsrechts und der Kollektiwerhandlungen zwischen\nArbeitgebern und Arbeitnehmern.\n(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hin-\ndern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnah-         Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit\nmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag ver-        den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen\neinbar sind.                                                          und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich\num innerstaatliche oder um internationalen Organisationen\n(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koaliti- gestellte Probleme handelt.\nonsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.\nVor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen\nhört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.\nArtikel 138\n(ex-Artikel 118a)\nArtikel 141\n(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozial-                                 (ex-Artikel 119)\npartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle\nzweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den                    (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes\nSozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei       des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder\nder Unterstützung der Parteien sorgt.                                 gleichwertiger Arbeit sicher.","492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n(2) Unter „Entgelt\" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen                             Kapitel 2\nGrund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen\nVergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des                        Der Europäische Sozialfonds\nDienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittel-\nbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.                                                     Artikel 146\nGleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund                               (ex-Artikel 123)\ndes Geschlechts bedeutet,                                            Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Bin-\na) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit   nenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshal-\naufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,           tung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestim-\nmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es\nb) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei-   ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit\nchem Arbeitsplatz gleich ist.                                und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu för-\ndern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungspro-\n(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251\nzesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbeson-\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\ndere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.\nMaßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grund-\nsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von\nMännern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ein-\nschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher                               Artikel 147\noder gleichwertiger Arbeit.                                                                (ex-Artikel 124)\n(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen       Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.\nGleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert     Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt,\nder Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht      der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und\ndaran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unter-           der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied\nrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum        der Kommission.\nAusgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Lauf-\nbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu be-\nschließen.\nArtikel 148\n(ex-Artikel 125)\nArtikel 142                               Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und\n(ex-Artikel 119a)                        nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie\ndes Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozial-\nDie Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleich-      fonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.\nwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizube-\nhalten.\nKapitel 3\nAllgemeine und berufliche Bildung und Jugend\nArtikel 143\n(ex-Artikel 120)                                                   Artikel 149\nDie Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand                           (ex-Artikel 126)\nder Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über     (1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ\ndie demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt      hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenar-\ndiesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem        beit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der\nWirtschafts- und Sozialausschuß.                                  Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der\nDas Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte         Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bil-\nzu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.   dungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen\nerforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:\nArtikel 144                           - Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen,\n(ex-Artikel 121)                            insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen\nder Mitgliedstaaten;\nNach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann\nder Rat einstimmig der Kommission Aufgaben übertragen, wel-       - Förderung der Mobilität von lernenden und lehrenden, auch\nche die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere               durch die Förderung der akademischen Anerkennung der\nauf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39         Diplome und Studienzeiten;\nbis 42 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte be-        - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungsein-\ntreffen.                                                              richtungen;\n- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über\ngemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der\nArtikel 145                               Mitgliedstaaten;\n(ex-Artikel 122)                        - Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Aus-\nDer Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parla-        tauschs sozialpädagogischer Betreuer;\nment hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der    - Förderung der Entwicklung der Fernlehre.\nsozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nDas Europäische Parlament kann die Kommission auffordern,         Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungs-\nBerichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen      bereich zuständigen internationalen Organisationen, insbeson-\nauszuarbeiten.                                                   dere dem Europarat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                           493\n(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels        (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nerläßt der Rat                                                      Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbe-\nreich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere\n- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung\nmit dem Europarat.\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus-\nses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jegli-             (4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer\ncher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften      Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rech-\nder Mitgliedstaaten;                                             nung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer\n- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Emp-     Kulturen.\nfehlungen.                                                          (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels\nerläßt der Rat\n- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung\nArtikel 150                                des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-\n(ex-Artikel 127)                             schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Ver-\n(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung,    waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt\nwelche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beach-         im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig;\ntung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestal-   - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.\ntung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:\nTi t e I XIII\n- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungs-\nprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Um-\n(ex-Titel X)\nschulung;                                                                          Gesundheitswesen\n- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbil-\ndung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wie-                               Artikel 152\ndereingliederung in den Arbeitsmarkt;                                                     (ex-Artikel 129)\n- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie\n(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschafts-\nFörderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher\npolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutz-\nBildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugend-\nniveau sichergestellt.\nlichen;\nDie Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitglied-\n- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bil-\nstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevöl-\ndung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;\nkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseiti-\n- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über            gung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen\ngemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssyste-           Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung der weitver-\nme der Mitgliedstaaten.                                          breiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die         der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krank-\nZusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche       heiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung geför-\nBildung zuständigen internationalen Organisationen.                 dert.\n(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und      Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie          zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden\ndes Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirkli-          einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.\nchung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jegli-      (2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit zwischen\ncher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften         den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Berei-\nder Mitgliedstaaten.                                                chen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.\nDie Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit\nder Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1\nTitel XII\ngenannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung\n(ex-Titel IX)                              mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser\nKultur                                 Koordinierung förderlich sind.\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nArtikel 151                             Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesund-\n(ex-Artikel 128)                          heitswesen zuständigen internationalen Organisationen.\n(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der       (4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und\nKulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und     nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie\nregionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des           des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur\ngemeinsamen kulturellen Erbes.                                      Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:\n(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusam-     a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicher-\nmenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und               heitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen\nergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Berei-          Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen\nchen:                                                                    hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutz-\nmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen;\n- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und\nGeschichte der europäischen Völker,                             b) abweichend von Artikel 37 Maßnahmen in den Bereichen\nVeterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den\n- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer            Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;\nBedeutung,\nc) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung\n- nichtkommerzieller Kulturaustausch,                                    der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Aus-\n- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im           schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Ver-\naudiovisuellen Bereich.                                               waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.","494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nDer Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der                                Artikel 155\nKommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke Emp-                                    (ex-Artikel 129c)\nfehlungen erlassen.\n(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemein-\n(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesund-\nschaft wie folgt vor:\nheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten\nfür die Organisation des Gesundheitswesens und die medizini-         - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die\nsche Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere las-            Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeu-\nsen die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaat-           ropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt wer-\nlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Ver-           den; in diesen Leitlinien werden Vorhapen von gemeinsamem\nwendung von Organen und Blut unberührt.                                Interesse ausgewiesen;\n- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als not-\nwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewähr-\nTitel XIV                                   leisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der tech-\n(ex-Titel XI)                                nischen Normen;\nVerbraucherschutz                                 - sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unter-\nstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen\nder Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen\nArtikel 153\nsind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien,\n(ex-Artikel 129a)                            Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die\n(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur            Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten\nGewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet             Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvor-\ndie Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der           haben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.\nSicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher       Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die\nsowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung         potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.\nund Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.\n(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbin-\n(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der      dung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich\nFestlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspoliti-         erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 aus-\nken und -maßnahmen Rechnung getragen.                                wirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit\n(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koor-\nAbsatz 1 genannten Ziele durch                                       dinierung förderlich sind.\na) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Bin-             (3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur\nnenmarkts nach Artikel 95 erläßt;                              Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur\nSicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzu-\nb) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwa-                arbeiten.\nchung der Politik der Mitgliedstaaten.\n(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die                                     Artikel 156\nMaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.\n(ex-Artikel 129d)\n(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die\neinzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnah-          Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155\nmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen          Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251\nmit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission         und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\nmitgeteilt.                                                          und des Ausschusses der Regionen festgelegt.\nLeitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billi-\nTitel XV                                gung des betroffenen Mitgliedstaats.\n(ex - Ti t e I XII)\nTranseuropäische Netze\nTitel XVI\n(ex-Titel XIII)\nArtikel 154\n(ex-Artikel 129b)                                                     Industrie\n(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14\nund 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschafts-                                  Artikel 157\nbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörper-                                   (ex-Artikel 130)\nschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu\nlassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnen-           (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür,\ngrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau         daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbs-\ntranseuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Tele-       fähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.\nkommunikations- und Energieinfrastruktur bei.                       Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines        offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:\nSystems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die För-     - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen\nderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatli-       Veränderungen;\nchen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt\ninsbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, einge-           - Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der\nschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen              Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere\nGebieten der Gemeinschaft zu verbinden.                                der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12,.ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         495\n- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unterneh-                                   Artikel 160\nmen günstigen Umfelds;                                                                  (ex-Artikel 130c)\n- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials        Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist\nder Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und tech-     es, durch Beteiligung an der EnJwicklung und an der strukturellen\nnologische Entwicklung.                                          Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung\n(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit  der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich\nder Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maß-     der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemein-\nnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die die-    schaft beizutragen.\nser Koordinierung förderlich sind.\n(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnah-                               Artikel 161\nmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags                                 (ex-Artikel 130d)\ndurchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat\nkann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des                Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der\nEuropäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialaus-         Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parla-\nschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung         ments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\nder in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hin-         ausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die\nblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 be-           Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Struk-\nschließen.                                                          turfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach\ndemselben Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds gelten-\nDieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft     den allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur\nirgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen        Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordi-\nführen könnte.                                                      nierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den ande-\nren vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.\nTitel XVII                               Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsions-\nfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeu-\n(ex-Titel XIV)                              ropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finan-\nWirtschaft I ich er                            ziell bei.\nund sozialer Zusammenhalt\nArtikel 162\nArtikel 158                                                    (ex-Artikel 130e)\n(ex-Artikel 130a)\nDie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betref-\nDie Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik  fenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem\nzur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,     Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-\num eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes         und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen\nzu fördern.                                                         gefaßt.\nDie Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unter-       Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die\nschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und         Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen\nden Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder         Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.\nInseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.\nTi te I XVIII\nArtikel 159                                                    (ex-Titel XV)\n(ex-Artikel 130b)                                               Forschung und\nDie Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschafts-               technologische Entwicklung\npolitik in der Weise, daß auch die in Artikei 158 genannten Ziele\nerreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken                                 Artikel 163\nund Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Bin-                                 (ex-Artikel 130f)\nnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen\nzu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch         (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und\ndiese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Struk-    technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu\nturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die      stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbs-\nLandwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozial-        fähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unter-\nfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der           stützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erfor-\nEuropäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen         derlich gehalten werden.\nFinanzierungsinstrumente führt.\n(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemein-\nDie Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem            schaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren\nRat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß           Unternehmen-, die Forschungszentren und die Hochschulen bei\nder Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der  ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technolo-\nVerwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen-          gischen Entwicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusam-\nhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vor- menarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die\ngesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht wer-      Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar\nden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.         insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen öffentlichen\nAuftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseiti-\nFalls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbe-\ngung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtli-\nschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft\nchen und steuerlichen Hindernisse.\nbeschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können\nsie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung             (3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Ver-\ndes Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialaus-        trags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen\nschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig                Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, wer-\nbeschlossen werden.                                                 den nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und durchgeführt.","496                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 164                            - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der For-\n(ex-Artikel 130g)                            schungszentren und der Hochschulen;\nZur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende    - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.\nMaßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten\nAktionen ergänzen:\nArtikel 168\na) Durchführung von Programmen für Forschung, technologi-                                   (ex-Artikel 130k)\nsche Entwicklung und Demonstration unter Förderung der\nZusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, For-                Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms\nschungszentren und Hochschulen;                               können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur\nbestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer\nb) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und\netwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.\ninternationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemein-\nschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und       Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbeson-\nDemonstration;                                                dere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des\nZugangs anderer Mitgliedstaaten.\nc) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten\nauf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technolo-\ngischen Entwicklung und Demonstration;\nArtikel 169\nd) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus                               (ex-Artikel 130I)\nder Gemeinschaft.\nDie Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden\nMitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmen-\nArtikel 165                            programms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungs-\n(ex-Artikel 130h)                         programmen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteili-\ngung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen,\n(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre  vorsehen.\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologi-\nschen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politi-\nken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.                                          Artikel 170\n(ex-Artikel 130m)\n(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den\nMitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung     Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjähri-\nnach Absatz 1 förderlich sind.                                     gen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwick-\nlung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen\nArtikel 166                            Organisationen vorsehen.\n(ex-Artikel 130i)                        Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand\nvon Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffen-\n(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und\nden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein\ngeschlossen werden.\nmehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der\nGel'l)einschaft zusammengefaßt werden.\nIn dem Rahmenprogramm werden                                                                   Artikel 171\n- die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den                             (ex-Artikel 130n)\nMaßnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die\nDie Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen\njeweiligen Prioritäten festgelegt;\noder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße\n- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;                        Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung,\ntechnologische EntvJlcklung und Demonstration erforderlich\n- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen\nBeteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie            sind.\ndie jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festge-\nlegt.                                                                                       Artikel 172\n(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage                                 (ex-Artikel 1300)\nangepaßt oder ergänzt.\nDer Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach\n(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch          Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-\nspezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion ent-        und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Arti-\nwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die           kel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest.\nEinzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für not-\nDer Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach\nwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spe-\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den\nzifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf\nArtikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für\nden für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten\ndie Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung\nGesamthöchstbetrag nicht überschreiten.\nder daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.\n(4) Die spezifischen Programme ·werden vom Rat mit qualifi-\nzierter Mehrheit auf -Vorschlag der Kommission und nach\nAnhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-                                     Artikel 173\nund Sozialausschusses beschlossen.                                                         (ex-Artikel 130p)\nZu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem\nArtikel 167                             Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser\nBericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem\n(ex-Artikel 130j)\nGebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der\nZur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt          Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vor-\nder Rat folgendes fest:                                            jahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         497\nTitel XIX                              - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen\n(ex-Titel XVI)                                verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur sei-\nner Energieversorgung erheblich berühren.\nUmwelt\nDer Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festle-\ngen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit\nArtikel 174                            qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.\n(ex-Artikel 130r)\n(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251\n(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung    und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\nder nachstehenden Ziele bei:                                       sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen all-\ngemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele fest-\n- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer\ngelegt werden.\nQualität;\nDer Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung\n- Schutz der menschlichen Gesundheit;\ndieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.\n- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Res-\nsourcen;                                                          (4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher\nArt tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durch-\n- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur            führung der Umweltpolitik Sorge.\nBewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.\n(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnis-\n(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksich- mäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats ver-\ntigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen        bunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips\nRegionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie       in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete\nberuht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf        Bestimmungen in folgender Form vor:\ndem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem\nUrsprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.           - vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder\nIm Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des            - eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errich-\nUmweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen                teten Kohäsionsfonds.\ngegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten\nermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpo-\nlitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem                                   Artikel 176\ngemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.                                           (ex-Artikel 130t)\n(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die    Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getrof-\nGemeinschaft                                                       fen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,\n- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;        verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.\nDie betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag ver-\n- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der              einbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.\nGemeinschaft;\n- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens\nbzw. eines Nichttätigwerdens;                                                              Titel XX\n- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft\n(e x - T i t e I XVII)\ninsgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regio-                Entwicklung szu sam m en arbeit\nnen.\n(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rah-                              Artikel 177\nmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den                                 (ex-Artikel 130u)\nzuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Ein-\nzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegen-           (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwick-\nstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden            lungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden\ndritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und       Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert\ngeschlossen werden.                                                - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der\nUnterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-       Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachtei-\nten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale      ligten Entwicklungsländer;\nAbkommen zu schließen.                                             - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwick-\nlungsländer in die Weltwirtschaft;\nArtikel 175                            - die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.\n(ex-Artikel 130s)\n(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu\n(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251    bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses           Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung\nsowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der        der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.\nGemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im\n(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1        Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger inter-\nund unbeschadet des Artikels 95 erläßt der Rat auf Vorschlag der   nationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und\nKommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments,          berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses\nder Regionen einstimmig\n- Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,                                                   Artikel 178\n(ex-Artikel 130v)\n- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung\n- mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner          Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei\nMaßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressour-       den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer\ncen,                                                           berühren können.","498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 179                                                       Artikel 183\n(ex-Artikel 130w)                                                  (ex-Artikel 132)\n(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags          Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:\nerläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Ver-\nfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen.      1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den\nDiese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogram-                 Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie auf-\nmen annehmen.                                                         grund dieses Vertrags untereinander anwenden.\n(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer  2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handels-\nSatzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absat-             verkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern\nzes 1 bei.                                                             und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europä-\nischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen\n(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den\nunterhält.\nLändern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen\nOzeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.                            3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, wel-\nche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und\nHoheitsgebiete erfordert.\nArtikel 180\n4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die\n(ex-Artikel 130x)\nvon der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung\n(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre      zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen\nPolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und              Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitglied-\nstimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisa-        staaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.\ntionen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können\n5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen\ngemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen\ngetroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und\nerforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der\nden Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungs-\nGemeinschaft bei.\nrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die\n(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in      Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlas-\nAbsatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.                      sungsfreiheit, und zwar unter Ausschluß jeder Diskriminie-\nrung.\nArtikel 181\n(ex-Artikel 130y)                                                    Artikel 184\nDie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen                            (ex-Artikel 133)\nihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständi-\ngen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten        (1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und\nder Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von         Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies\nAbkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Partei-     geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen\nen sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen wer-   Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.\nden.                                                                 (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr\nAbsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in  von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern\ninternationalen Gremien zu verhandeln und internationale          und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 25 verboten.\nAbkommen zu schließen.\n(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erhe-\nben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industriali-\nsierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres\nHaushalts dienen.\nVierter Teil\nDie in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als\nDie Assoziierung der                          diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat\nüberseeischen Länder und Hoheitsgebiete                      gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet\nbesondere Beziehungen unterhält.\nArtikel 182                              (4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die\n(ex-Artikel 131)                        aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits\nDie Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen     einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.\nLänder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den                                          '\n(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die\nNiederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Bezie-     in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder\nhungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese       rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittel-\nLänder und Hoheitsgebiete, im folgenden als „Länder und          baren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen\nHoheitsgebiete\" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag  Mitgliedstaaten führen.\naufgeführt.\nZiel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die\nArtikel 185\nHerstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und\nder gesamten Gemeinschaft.                                                                 (ex-Artikel 134)\nEntsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten      Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder\nGrundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei\nder Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und        Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverla-\nihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirt-   gerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so\nschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzu-   kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitglied-\nführen.                                                          staaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         499\nArtikel 186                          Italien                          87\n(ex-Artikel 135)                       Luxemburg                         6\nVorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit       Niederlande                      31\nund die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit Österreich                       21\nder Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den      Portugal                         25\nMitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in  Finnland                         16\nden Ländern und Hoheitsgebieten durch später zu schließende\nSchweden                         22\nAbkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung\naller Mitgliedstaaten.                                            Vereinigtes Königreich           87.\nWird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem\nMitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Ver-\nArtikel 187                          tretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlos-\n(ex-Artikel 136)                       senen Staaten gewährleistet sein.\nDer Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der         (3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.\nLänder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergeb-       (4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allge-\nnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen         meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren\nüber die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der  in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitglied-\nLänder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.    staaten gemeinsamen Grundsätzen aus.\nDer Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,\nArtikel 188                          die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die\nentsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitglied-\n(ex-Artikel 136a)\nstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nDie Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbe-   schriften.\nhaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem        • (5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kom-\nProtokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu       mission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig\ndiesem Vertrag.                                                   beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die\nWahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.\nFünfter Teil\nArtikel 191\nDie Organe der Gemeinschaft                                                (ex-Artikel 138a)\nPolitische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als\nTitel 1                             Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein\nVorschriften über die Organe                            europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen\nWillen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.\nKapitel 1\nDie Organe                                                      Artikel 192\n(ex-Artikel 138b)\nAbschnitt 1                               Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annah-\nme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vor-\nDas Europäische Parlament\ngesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im\nRahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die\nArtikel 189                          Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnah-\n(ex-Artikel 137)                       men beteiligt.\nDas Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker   Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglie-\nder in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es         der die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen\nübt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.     zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung\neines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags\nDie Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700    erfordern.\nnicht überschreiten.\nArtikel 193\nArtikel 190                                                  (ex-Artikel 138c)\n(ex-Artikel 138)\nDas Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Auf-\n(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft ver-  gaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung\neinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemei-    eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen,\nner unmittelbarer Wahl gewählt.                                   der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder\n(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordne-  Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete\nten wird wie folgt festgesetzt:                                   Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der\nAnwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit\nBelgien                            25\nden behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichts-\nDänemark                           16                             verfahren nicht abgeschlossen ist.\nDeutschland                        99\nMit der Vorlage seines Berichtes hört der nichtständige Untersu-\nGriechenland                       25                             chungsausschuß auf zu bestehen.\nSpanien                            64\nDie Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden\nFrankreich                         87                             vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission\nIrland                             15                             im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.","500                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 194                           Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teil-\n(ex-Artikel 138d)                        nehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommissi-\non jederzeit gehört werden.\nJeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische\nPerson mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mit-        Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr\ngliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder     vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern\nPersonen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der    gestellten Fragen.\nGemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen,   Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom\neine Petition an das Europäische Parlament richten.               Europäischen Parlament jederzeit gehört.\nArtikel 195                                                         Artikel 198\n(ex-Artikel 138e)                                                   (ex-Artikel 141)\n(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauf-          Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt,\ntragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union   beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehr-\noder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort   heit der abgegebenen Stimmen.\noder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstän-    Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.\nde bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemein-\nschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster\nInstanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entge-                                     Artikel 199\ngenzunehmen.\n(ex-Artikel 142)\nDer Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich\nDas Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung;\naus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder\nhierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforder-\nüber ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Unter-\nlich.\nsuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht,\nwenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichts-      Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments\nverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen       werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ver-\nMißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das    öffentlicht.\nüber eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellung-\nnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend\ndem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ                                           Artikel 200\neinen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis                               (ex-Artikel 143)\ndieser Untersuchungen unterrichtet.\nDas Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den\nDer Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich    jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt\neinen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.      wird.\n(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europä-\nischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wie-\nderernennung ist zulässig.                                                                      Artikel 201\n(ex-Artikel 144)\nDer Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parla-\nments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er          Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensan-\ndie Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr      trag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor\nerfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.                Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener\nAbstimmung darüber entscheiden.\n(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängig-\nkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner   Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der\nStelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bür-        abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des\ngerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere ent-     Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglie-\ngeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.            der der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen\ndie laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger\n(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der      gemäß Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der\nKommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustim- als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem\nmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen         Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsnieder-\nfür die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.        legung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.\nArtikel 196                                                     Abschnitt 2\n(ex-Artikel 139)\nDer Rat\nDas Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode\nab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten\nDienstag des Monats März zusammen.                                                              Artikel 202\n(ex-Artikel 145)\nDas Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner\nMitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu         Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Ver-\neiner außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.           trags\n- sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der\nMitgliedstaaten;\nArtikel 197                           - besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;\n(ex-Artikel 140)\n- überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenom-\nDas Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Prä-      menen Rechtsakten _die Befugnisse zur Durchführung der Vor-\nsidenten und sein Präsidium.                                         schriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          501\ndie Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in                                    Artikel 207\nspezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbe-                                 (ex-Artikel 151)\nfugnisse selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten\nmüssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der              (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der\nRat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme          Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten\ndes Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt         des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Auf-\nhat.                                                             träge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der\nGeschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbe-\nschlüsse fassen.\nArtikel 203                                 (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das\n(ex-Artikel 146)                           einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame\nAußen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stell-\nDer Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf\nvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatori-\nMinisterebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitglied-\nsche Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der\nstaats verbindlich zu handeln.\nGeneralsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär wer-\nDer Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für    den vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.\nje sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat\nDer Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekre-\neinstimmig beschlossen.\ntariats.\n(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 204                              Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner\n(ex-Artikel 147)                           Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Öffent-\nlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhält. Für die Zwecke\nDer Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß\ndieses Absatzes bestimmt der Rat die Fälle, in denen davon aus-\noder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission ein-\nzugehen ist, daß er als Gesetzgeber tätig wird, damit in solchen\nberufen.\nFällen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewährt wer-\nden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfas-\nsungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der\nArtikel 205\nRat als Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse\n(ex-Artikel 148)                           sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokoller-\n(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,        klärungen veröffentlicht.\nbeschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.\n(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit                               Artikel 208\nerforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt\n(ex-Artikel 152)\ngewogen:\nBelgien                            5                                    Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner\nAnsicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten\nDänemark                           3                                 Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vor-\nDeutschland                       10                                schläge zu unterbreiten.\nGriechenland                       5\nSpanien                            8\nFrankreich                        10                                                             Artikel 209\n(ex-Artikel 153)\nIrland                             3\nItalien                           10                                    Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die recht-\nLuxemburg                                                           liche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschüsse.\n2\nNiederlande                        5\nÖsterreich                         4                                                             Artikel 210\nPortugal                           5                                                           (ex-Artikel 154)\nFinnland                           3\nDer Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergü-\nSchweden                           4                                tungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder\nVereinigtes Königreich            10.                               der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die\nGeneralanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt\nBeschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl\nmit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Ver-\nvon\ngütungen fest.\n- zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die\nBeschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommis-\nsion zu fassen sind;                                                                       Abschnitt 3\n- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von minde-\nDie Kommission\nstens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.\n(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen\nMitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des                                         Artikel 211\nRates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.                              (ex-Artikel 155)\nUm das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung\ndes Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfüllt die Kommis-\nArtikel 206                             sion folgende Aufgaben:\n(ex-Artikel 150)\n- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Orga-\nJedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines              nen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen\nanderen Mitglieds übertragen lassen.                                    Sorge zu tragen;","502                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag        Die Regierungen der Mitgliedstaaten benen11en im Einvernehmen\nbezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies        mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten,\nausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erach-   die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsich-\ntet;                                                            tigen.\n- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Ent-        Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf\nscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Hand-          diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium\nlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzu-         einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach\nwirken;                                                         Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsi-\ndent und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regie-\n- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung\nrungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen\nder von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.\nernannt.\nArtikel 212                                                       Artikel 215\n(ex-Artikel 156)                                                   (ex-Artikel 159)\nDie Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens        Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von\neinen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen         Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission\nParlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemein-      durch Rücktritt oder Amtsenthebung.\nschaften.\nFür das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amts-\nzeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen\nEinvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstim-\nArtikel 213\nmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernen-\n(ex-Artikel 157)                          nen.\n(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die auf-    Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für\ngrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und            die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Erset-\nvolle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.                 zung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.\nDie Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstim-        Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die\nmig geändert werden.                                                Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im\nAmt.\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der\nKommission sein.\nDer Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes                                      Artikel 216\nMitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit-\n(ex-Artikel 160)\nglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.\nJedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für\n(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller\ndie Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere\nUnabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus.\nVerfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer   Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-\nRegierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch ent-       den.\ngegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit\nihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet\nsich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die                                   Artikel 217\nMitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu\n(ex-Artikel 161)\nbeeinflussen.\nDie Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizeprä-\nDie Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit\nsidenten ernennen.\nkeine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-\nüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feier-\nliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer\nAmtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu                                  Artikel 218\nerfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser                                (ex-Artikel 162)\nTätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft\nund zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so         (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und\nkann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission       regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.\ndas Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 216 seines          (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr\nAmtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder             ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach\nandere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.         Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Ver-\nöffentlichung dieser Geschäftsordnung.\nArtikel 214\n(ex-Artikel 158)                                                    Artikel 219\n(ex-Artikel 163)\n(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls\nvorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absat-          Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen\nzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.                    Führung ihres Präsidenten aus.\nWiederernennung ist zulässig.                                       Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in\nArtikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.\n(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegen-\nseitigen Einvernehmeo die Persönlichkeit, die sie zum Präsiden-     Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer\nten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benen-          Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwe-\nnung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.            send ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                            503\nAbschnitt 4                                                          Artikel 225\n(ex-Artikel 168a)     •\nDer Gerichtshof\n(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Ent-\nscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen\nArtikel 220                          von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen\n(ex-Artikel 164)                        Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel\nbeim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden\nDer Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Aus-\nkann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidun-\nlegung und Anwendung dieses Vertrags.\ngen nach Artikel 234 zuständig.\n(2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des\nArtikel 221                          Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat ein-\n(ex-Artikel 165)                       stimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und\ndie Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und\nDer Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.                   beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen,\ndie in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig wer-\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner\nden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den\nMitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die\nGerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und\nbestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte\ninsbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Sat-\nGruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vor-\nzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz An-\nschriften einer besonderen Regelung.\nwendung.\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat\n(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen\noder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies\nauszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und\nverlangt.\nüber die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten ver-\nAuf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl       fügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im\nder Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der          gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei\nAbsätze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen.            Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernen-\nnung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.\n(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung\nArtikel 222                          im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmi-\n(ex-Artikel 166)                        gen Genehmigung des Rates.\nDer Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.\nFür die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird\njedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.                                                       Artikel 226\n(ex-Artikel 169)\nDer Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhän-\ngigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unter-          Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen\nbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof    eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine\nbei der Erfüllung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu       mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem\nunterstützen.                                                       Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nAuf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl       Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der\nder Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassun-         Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission\ngen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen.                           den Gerichtshof anrufen.\nArtikel 223                                                      Artikel 227\n(ex-Artikel 167)                                                  (ex-Artikel 170)\nZu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten aus-          Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der\nzuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in         Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Ver-\nihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderli-   pflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.\nchen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt her-     Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der\nvorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen        Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat\nder Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs        Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.\nJahre ernannt.\nDie Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellung-\nAlle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richter-    nahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu\nstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.   schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktori-\nAlle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der schen Verfahren.\nGeneralanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.   Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,\nDie Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalan-          in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellung-\nwälte ist zulässig.                                                nahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme\nvor dem Gerichtshof geklagt werden.\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts-\nhofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.\nArtikel 228\n(ex-Artikel 171)\nArtikel 224\n(ex-Artikel 168)                           (1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine\nVerpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser\nDer Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen      Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des\nStellung.                                                          Gerichtshofes ergeben.","504                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mit-                                       Artikel 232\ngliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nach-                                    (ex-Artikel 175)\ndem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit\nGründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in wel-          Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die\nchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des              Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu\nGerichtshofes nicht nachgekommen ist.                                  fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe\nder Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser\nHat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus          Vertragsverletzung erheben.\ndem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von\nDiese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ\nder Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommis-\nzuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen\nsion den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des\nzwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genom-\nvon dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschal-\nmen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei\nbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für\nMonaten erhoben werden.\nangecnessen hält.\nJede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der\nStellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat sei-\nAbsätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber\nnem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines\nführen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat,\nPauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.\neinen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellun9nahme\nDieses Verfahren läßt den Artikel 227 unberührt.                       an sie zu richten.\nDer Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustän-\ndig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich\nArtikel 229                             erhoben oder gegen sie angestrengt werden.\n(ex-Artikel 172)\nAufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und                                           Artikel 233\nvom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen                                            (ex-Artikel 176)\nkönnen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen\nDas oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln\ndem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die\nzur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt\nBefugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur\nworden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes\nÄnderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.\nergebenden Maßnahmen zu ergreifen.\nDiese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen,\ndie sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz'2 ergeben.\nArtikel 230\n(ex-Artikel 173)                            Dieser Artikel gilt auch für die EZB.\nDer Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsa-\nmen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates                                             Artikel 234\nsowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB,                                       (ex-Artikel 177)\nsoweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen\nhandelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit                Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung\nRechtswirkung gegenüber Dritten.                                        a) über die Auslegung dieses Vertrags,\nZu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die           b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der\nein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustän-              Organe der Gemeinschaft und der EZB,\ndigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung\nc) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat\ndieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden-\ngeschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies\nden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.\nvorsehen.\nDer Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustän-          Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats\ndig für Klagen des Europäischen Parlaments, des Rechnungs-              gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum\nhofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.            Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem\nJede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen         Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.\nVoraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen              Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei\nsowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die,               einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen\nobwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person           selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts\ngerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und indi-        angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung\nviduell betreffen.                                                     des Gerichtshofes verpflichtet.\nDie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei\nMonaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von\nArtikel 235\nder Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an\nden Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an,                                       (ex-Artikel 178)\nzu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.               Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288\nAbsatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.\nArtikel 231\n(ex-Artikel 174)                                                        Artikel 236\n(ex-Artikel 179)\nIst die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die ange-\nDer Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemein-\nfochtene Handlung für nichtig.\nschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach\nErklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeich-       Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten\nnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen,  festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen\ndie als fortgeltend zu betrachten sind.                                für die Bediensteten ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          505\nArtikel 237                             nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Hand-\n(ex-Artikel 180)                          lung aussetzen.\nDer Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-\ngen zuständig in Streitsachen über                                                              Artikel 243\na) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der                              (ex-Artikel 186)\nSatzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwal-\nDer Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die\ntungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Arti-\nerforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.\nkel 226 übertragenen Befugnisse;\nb) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen\nInvestitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und                                   Artikel 244\nder Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe                                    (ex-Artikel 187)\ndes Artikels 230 Klage erheben;\nDie Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 256 voll-\nc) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Inve-\nstreckbar.\nstitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 230\nnur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich\nwegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21\nArtikel 245\nAbsätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank ange-\nfochten werden;                                                                           (ex-Artikel 188)\nd) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung          Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Pro-\ndes ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen       tokoll festgelegt.\nZentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber       Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung\nden nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kom-      der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig\nmission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten einge-    die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.\nräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale\nZentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag        Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der\nverstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergrei-      einstimmigen Genehmigung des Rates.\nfen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.\nAbschnitt 5\nArtikel 238                                                 Der Rechnungshof\n(ex-Artikel 181)\nDer Gerichtshof ist· für Entscheidungen aufgrund einer                                       Artikel 246\nSchiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft                                  (ex-Artikel 188a)\noder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen\noder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.                         Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.\nArtikel 239                                                          Artikel 247\n(ex-Artikel 182)                                                    (ex-Artikel 188b)\nDer Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Ver-        (1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.\ntrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitglied-\n(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten\nstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schieds-\nauszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen\nvertrags anhängig gemacht wird.\nangehören oder angehört haben oder die für dieses Amt beson-\nders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit\nbieten.\nArtikel 240\n(ex-Artikel 183)                             (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach\nAnhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs\nSoweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses    Jahre ernannt.\nVertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft\nPartei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt wer-\nentzogen.                                                          den.\nSie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes\nfür drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\nArtikel 241\n(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in\n(ex-Artikel 184)                          voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft\nUngeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten    aus.\nFrist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die   Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer\nGeltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat               Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch ent-\ngemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des          gegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit\nRates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem                ihren Aufgaben unvereinbar ist.\nGerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in\nArtikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.                (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer\nAmtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufs-\ntätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen\nArtikel 242                             sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach\nAblauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden\n(ex-Artikel 185)\nPflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme\nKlagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wir-       gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit\nkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen      ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.","506                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\n(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von             ehe Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen\nTodesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes         Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag\ndurch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichts-         die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen\nhof gemäß Absatz 7.                                                  oder Informationen.\nFür das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amts-       Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der\nzeit ein Nachfolger ernannt.                                         Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren\nTätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der\nAußer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des\nGemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem\nRechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.\nRechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der\n(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines          Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informa-\nAmtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder ande-           tionen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah-\nrer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt  men uM Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn\nwerden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes           eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.\nfeststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen\nerfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtun-           (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden\ngen nicht mehr nachkommt.                                            Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den\nanderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt\n(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs- der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antwor-\nbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rech-         ten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes\nnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und          veröffentlicht.\nRuhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als\nEntgelt gezahlten Vergütungen fest.                                  Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu\nbesonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonder-\n(9) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestim-       berichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemein-\nmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der         schaft Stellungnahmen abgeben.\nEuropäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des\nRechnungshofes.                                                      Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellung-\nnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nEr unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der\nArtikel 248                              Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\n(ex-Artikel 188c)\n(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen                                      Kapitel 2\nund Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rech-\nnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemein-              Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe\nschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies\nnicht ausschließt.                                                                                 Artikel 249\nDer Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem                                         (ex-Artikel 189)\nRat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungs-\nführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der              Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Ver-\nzugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäi-        trags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemein-\nschen Gemeinschaften veröffentlicht wird.                            sam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und\nEntscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stel-\n(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungs-        lungnahmen ab.\nmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von\nder Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er      Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Tei-\ninsbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.                 len verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nDie Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen          Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird,\nund der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.                 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt\njedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen          Mittel.\nund der Zahlungen.\nDie Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind-\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betref-         lich, die sie bezeichnet.\nfenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.\nDie Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.\n(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und\nerforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der\nGemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Ein-\nArtikel 250\nnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwal-\n(ex-Artikel 189a)\nten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlun-\ngen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten              (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kom-\ndurchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Ver-    mission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4\nbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen          und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig be-\noder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit ver-    schließen.\nfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der\nRechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsor-            (2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann\ngane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauens-        die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfah-\nvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem           ren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.\nRechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beab-\nsichtigen.\nArtikel 251\nDie anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die                                    (ex-Artikel 189b)\nEinnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft ver-\nwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen      (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines\naus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rech-          Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das\nnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderli-     nachstehende Verfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                          507\n(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament                                    Artikel 252\nund dem Rat einen Vorschlag.                                                                   (ex-Artikel 189c)\nNach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der             Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechts-\nRat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:                           akts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Ver-\n- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parla-        fahren:\nments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschla-       a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\ngenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;                  Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Par-\n- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor,                laments einen gemeinsamen Standpunkt fest.\nso kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;               b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäi-\nschen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission\n- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und\nunterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten\nübermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unter-\nüber die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen\nrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über\nStandpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der\ndie Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt\nKommission.\nfestgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische\nParlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.                Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Stand-\npunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt\nHat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der                oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so\nÜbermittlung                                                              erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entspre-\na) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß               chend dem gemeinsamen Standpunkt.\ngefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend     c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buch-\ndiesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;                             stabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten\nb) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit                  Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsa-\nseiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene             men Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den\nRechtsakt als nicht erlassen;                                       gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehr-\nheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat\nc) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen               und der Kommission zugeleitet.\nan dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird\ndie abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission                  Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Stand-\nzugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu die-          punkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter\nsen Abänderungen ab.                                                Lesung nur einstimmig beschließen.\nd) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem\n(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Mona-\nMonat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen\nten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parla-\ngemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichti-\nments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechts-\ngung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen\nakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen\nAbänderungen.\nStandpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kom-\nmission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,                       Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von\nbeschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle           ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen\nAbänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einverneh-              Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt\nmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen                 dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig\nsechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.                                 annehmen.\n(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des         e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der\nRates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des               Kommission überprüften Vorschlag.\nEuropäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qua-             Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag\nlifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertre-           nur einstimmig ändern.\ntern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments\neine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die         f)   In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen\nKommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschus-                muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht inner-\nses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine         halb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der\nAnnäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments                     Kommission als nicht angenommen.\nund des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt            g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können\nsich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grund-                 im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen\nlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Ab-                    Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlän-\nänderungen.                                                                gert werden.\n(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen\nnach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfü-                                      Artikel 253\ngen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung                                   (ex-Artikel 190)\nüber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechts-\nakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei              Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom\nim Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abge-             Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat\ngebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforder-       oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Grün-\nlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlage-             den zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellung-\nnen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht   nahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden\nerlassen.                                                             müssen.\n(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Ent-\nwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.                                    Artikel 254\n(ex-Artikel 191)\n(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten\nbzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Par-            (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen\nlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei             Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Prä-\nWochen verlängert.                                                    sidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\ndes Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen                                     Artikel 258\nGemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie fest-                            (ex-Artikel 194)\ngelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach\nihrer Veröffentlichung in Kraft.                                      Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nses wird wie folgt festgesetzt:\n(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie\ndie an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe  Belgien                          12\nwerden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-         Dänemark                          9\nfentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder\nDeutschland                      24\nandernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in\nKraft.                                                             Griechenland                     12\n(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden\nSpanien                          21\ndenjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und wer-     Frankreich                       24\nden durch diese Bekanntgabe wirksam.                               Irland                           ·9\nItalien                          24\nLuxemburg                         6\nArtikel 255\n(ex-Artikel 191 a)                       Niederlande                      12\nÖsterreich                       12\n(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische\nPerson mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das       Portugal                         12\nRecht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parla-             Finnland                          9\nments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der              Schweden                         12\nGrundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3\nVereinigtes Königreich           24.\nfestzulegen sind.\nDie Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstim-\n(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher\nmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist\noder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Aus-\nzulässig.\nübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom\nRat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von         Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebun-\nAmsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.         den. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allge-\nmeinen Wohl der Gemeinschaft aus.\n(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäfts-\nordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu sei-        Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die\nnen Dokumenten fest.                                               Mitglieder des Ausschusses fest.\nArtikel 256                                                      Artikel 259\n(ex-Artikel 192)                                                 (ex-Artikel 195)\nDie Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine          (1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder\nZahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht     Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandi-\ngegenüber Staaten.                                                 daten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen\nDie Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivil-   sind.\nprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfin-    Die Zusammensetzung des Ausschusses' muß der Notwendig-\ndet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich   keit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirt-\nlediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der     schaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung\nstaatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitglied-  zu sichern.\nstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem\nGerichtshof benennt.                                                   (2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der\nmaßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen\nSind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung      Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der\nbetreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvoll-         Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.\nstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die\nzuständige Stelle unmittelbar anruft.\nDie Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des                                 Artikel 260\nGerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ord-                                   (ex-Artikel 196)\nnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die\neinzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.                    Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und\nsein Präsidium auf zwei Jahre.\nEr gibt sich eine Geschäftsordnung.\nKapitel 3\nDer Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuss                    oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus\nzusammentreten.\nArtikel 257\n(ex-Artikel 193)\nArtikel 261\nEs wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender                              (ex-Artikel 197)\nAufgabe errichtet.\nDer Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachge-\nDer Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Grup-\nbiete dieses Vertrags.\npen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der\nErzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeit-     Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen\nnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und       Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht\nder Allgemeinheit.                                                unabhängig vom Ausschuß gehört werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                       509\nInnerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse ein-                                 Artikel 264\ngesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf                                (ex-Artikel 198b)\nbestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Bera-\ntung im Ausschuß auszuarbeiten.                                       Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Prä-\nsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.\nDie Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusam-\nmensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen     Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\nund Unterausschüsse.                                               Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates\noder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus\nzusammentreten.\nArtikel 262\n(ex-Artikel 198)\nArtikel 265\nDer Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in\n(ex-Artikel 198c)\ndiesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von\ndiesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es      Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kom-\nfür zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellung-      mission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in\nnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig      allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe\nerachtet.                                                         dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die\nWenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,       grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.\nsetzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme      Wenn der Rat ·oder die Kommission es für notwendig erachten,\neine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang     setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme\nder Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet.     eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang\nNach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme         der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus-\nunberücksichtigt bleiben.                                         ses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer\nDie Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fach-      Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.\nlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden        Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 262\ndem Rat und der Kommission übermittelt.                           gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von\nDer Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört wer-          der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unter-\nden.                                                              richtet. -Oer Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffas-\nsung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden,\neine entsprechende Stellungnahme abgeben.\nKapitel 4                             Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament\ngehört werden.\nDer Ausschuß der Regionen\nEr kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus\neine Stellungnahme abgeben.\nArtikel 263\n(ex-Artikel 198a)                         Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die\nBeratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.\nEs wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen\nund lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der\nRegionen\" genannt, errichtet.                                                                 Kapitel 5\nDie Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie                  Die Europäische Investitionsbank\nfolgt festgesetzt:\nBelgien                          12                                                          Artikel 266\nDänemark                          9                                                       (ex-Artikel 198d)\nDeutschland                      24                                  Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlich-\nGriechenland                     12                               keit.\nSpanien                          21                               Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitglied-\nFrankreich                       24                               staaten.\nIrland                            9                               Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Ver-\nItalien                          24                               trag als Protokoll beigefügt.\nLuxemburg                         6\nNiederlande                      12\nArtikel 267\nÖsterreich                       12\n(ex-Artikel 198e)\nPortugal                         12\nAufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer\nFinnland                          9\nausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsa-\nSchweden                         12                               men Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei\nVereinigtes Königreich           24.                              bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In\ndiesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbs-\nDie Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von\nStellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mit-  zwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die\ngliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre           Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen\nernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Aus-      Wirtschaftszweigen:\nschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parla- a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebie-\nments sein.                                                            te;\nDie Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebun-     b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unter-\nden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allge-       nehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die\nmeinen Wohl der Gemeinschaft aus.                                      sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen","510                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nMarktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit    Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in\nden in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln      denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammenge-\nnicht vollständig finanziert werden können;                   faßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß\nArtikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.\nc) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitglied-\nstaaten, die wegen ihres Umfan~ oder ihrer Art mit den in     Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der\nden einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht voll- Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer\nständig finanziert werden können.                             besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in\nIn Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung   gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.\nvon Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstüt-\nzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstru-\nmenten der Gemeinschaft.                                                                       Artikel 272\n(ex-Artikel 203)\n(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am\nTitel II\n31. Dezember.\nFinanzvorschriften                                 (2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen\nHaushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission\nArtikel 268                           faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushalts-\n(ex-Artikel 199)                        plan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abwei-\nchende Voranschläge enthalten kann.\nAlle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließ-\nlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes      Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den\nHaushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.    Ansatz der Ausgaben.\nDie für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusam-          (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haus-\nmenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik       haltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem\nund die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres         entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.\nbetreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische        Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den\nUnion gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durch-       anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem\nführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausga-         Vorentwurf abweichen will.\nben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen\nVoraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.                    Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter\nMehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu.\nDer Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszuglei-\nchen.                                                                 (4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Par-\nlament spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das\ndem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.\nArtikel 269                            Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des\n(ex-Artikel 201)                         Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\nabzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen\nDer Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen voll-\nStimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die\nständig aus Eigenmitteln finanziert.\nAusgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag\nDer Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung        oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge-\ndes Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen             ben.\nüber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und\nempfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren ver-      Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen\nfassungsrechtlichen Vorschriften.                                   nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustim-\nmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat\nes innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder\nabgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der\nArtikel 270\nHaushaltsplan als endgültig festgestellt.\n(ex-Artikel 201 a)\nHat das Europäische Parlament innerhalb, dieser Frist Abände-\nDamit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet   rungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird\ndie Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemein-         der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abän-\nschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durch-       derungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.\nführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haus-\nhaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der           (5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit\nbetreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rah-        der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten\nmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann,       Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingun-\ndie sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten        gen:\nBestimmungen ergeben.                                              a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europäi-\nschen Parlament vorgenommenen Abänderungen ändern;\nArtikel 271                            b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:\n(ex-Artikel 202)                             - Führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene\nÄnderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der\nDie in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für\nAusgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswe-\nein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 279 festge-\ngen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben\nlegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.\nausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene\nNach Maßgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vor-                Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende\nschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen              Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen\nMittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushalts-           Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.\nplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste             Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvor-\nHaushaltsjahr übertragen werden.                                          schlag angenommen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                         511\n- führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene          ben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Ent-\nÄnderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Aus-        wurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchst-\ngaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter       satzes, so kann das Europäische Parlament in Ausübung seines\nMehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht          Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch\nkein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag          bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.\nabgelehnt;\nIst das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der\n- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unter-        Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Über-\nabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er       schreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestell-\nmit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des      ten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung\nHaushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen       zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament ein neuer\nanderen Betrag festsetzen.                                   Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter\nDer Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat        Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stim-\nangenommenen Änderungsvorschläge geändert.                          men seiner Mitglieder und mit drei Fünftein der abgegebenen\nStimmen.\nHat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs\ndes Haushaltsplans keine der vom Europäischen Parlament vor-           (10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertra-\ngenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungs-            genen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags\nvorschläge des Europäischen Parlaments angenommen worden,           und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus,\nso gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemein-\ndem Europäischen Parlament mit, daß er keine der Abänderun-         schaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben\nge11 geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenom-          betreffen.\nmen worden sind.\nHat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom\nEuropäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geän-                                        Artikel 273\ndert oder sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Par-                                 (ex-Artikel 204)\nlaments abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte\nIst zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch\nEntwurf des Haushaltsplans erneut dem Europäischen Parla-\nnicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 279 fest-\nment zugeleitet. Der Rat legt dem Europäischen Parlament das\ngelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige\nErgebnis seiner Beratung dar.\nUntergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölf-\n(6) Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der         tels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel\nBehandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann        vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich\nbinnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haus-           höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in\nhaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und       Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgese-\nmit drei Fünftein der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den        hen sind.\nAbänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der son-\nÄnderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den\nstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen,\nHaushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb\ndie über dieses Zwölftel hinausgehen.\ndieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als\nendgültig festgestellt.                                             Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus\n(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der      dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechts-\nPräsident des Europäischen Parlaments fest, daß der Haushalts-      akten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich dem Europäi-\nplan endgültig festgestellt ist.                                    schen Parlament zu; das Europäische Parlament kann binnen\ndreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\n(8) Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit       und mit drei Fünftein der abgegebenen Stimmen einen abwei-\nder Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgege-     chenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils\nbenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haus-           fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht.\nhaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs ver-       Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung\nlangen.                                                             des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische\n(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag   Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat\noder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge-         entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig er-\nben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die          lassen.\ngleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht         In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durch-\nwerden können.                                                      führung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die\nDie Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirt-       Mittel vorgesehen.\nschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus\n- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozial-\nprodukts in der Gemeinschaft,                                                               Artikel 274\n(ex-Artikel 205)\n- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der\nMitgliedstaaten                                                     Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Arti-\nund                                                                 kel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung\nund im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem\n- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letz-        Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die\nten Haushaltsjahres                                              Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um\nergibt.                                                             sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirt-\nschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.\nDer Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemein-\nschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren       Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer\nvorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhal-   Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.\nten.\nDie Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten\nLiegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag     Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Unter-\noder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge-         gliederung zu Unterglieder~ng übertragen.","512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 275                           a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung\n(ex-Artikel 205a)                              und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungs-\nlegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;\nDie Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parla-\nment jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres       b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haus-\nfür die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie über-            haltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der\nmittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die          Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Ver-\nSchulden der Gemeinschaft.                                             fügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen\nsind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel be-\nreitzustellen;\nArtikel 276                           c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrol-\n(ex-Artikel 206)                              leure, der anweisungsbefugten Personen und der Rech-\nnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.\n(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit\nbeschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission\nEntlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem                                      Artikel 280\nZweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rech-                             (ex-Artikel 209a)\nnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungs-\nhofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf        (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen\ndessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2     Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der\ngenannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Son-     Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnah-\nderberichte des Rechnungshofs.                                    men nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mit-\ngliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.\n(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der\nKommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammen-                (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die\nhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommis-       finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die ·\nsion auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder     Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur\ndie Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kom-  Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre\nmission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen       eigenen finanziellen Interessen richten.\nalle notwendigen Informationen vor.                                  (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonsti-\n(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um   gen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finan-\nden Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen         ziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen\nBemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der          zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge,\nAusgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfeh-      regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Be-\nlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.                    hörden.\nAuf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates              (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen\nerstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die auf-     Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem\ngrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden,      Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs\ninsbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung       die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung\ndes Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden       von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der\nsind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.       Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mit-\ngliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maß-\nnahmen unberührt.\nArtikel 277                              (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitglied-\n(ex-Artikel 207)                         staaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen\nBericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses\nDer Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt,    Artikels getroffen wurden.\ndie in der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung\nbestimmt wird.\nSechster Teil\nArtikel 278\n(ex-Artikel 208)\nAllgemeine und Schlußbestimmungen\nDie Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der                                   Artikel 281\nzuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre                                 (ex-Artikel 210)\nGuthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung\neines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforder-    Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.\nlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehe-\nnen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare\noder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet                               Artikel 282\nsie soweit möglich derartige Transferierungen.                                             (ex-Artikel 211)\nDie Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von         Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest-\ndiesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanz-    gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso-\ngeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitglied-      nen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann ins-\nstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut     besondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben\nin Anspruch.                                                      und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird\nsie von der Kommission vertreten.\nArtikel 279\n(ex-Artikel 209)                                                    Artikel 283\n(ex-Artikel 212)\nDer Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnah-           Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach\nme des Rechnungshofes folgendes fest:                             Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                        513\nheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften        Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Ge-\nund die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedien-       meinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts\nsteten dieser Gemeinschaften.                                     oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.\nArtikel 284                                                       Artikel 289\n(ex-Artikel 213)                                                 (ex-Artikel 216)\nZur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann ·die Kom-\nDer Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen\nmission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforder-\nzwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.\nlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere\nMaßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen\ndieses Vertrags festgelegt.\nArtikel 290\n(ex-Artikel 217)\nArtikel 285\nDie Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemein-\n(ex-Artikel 213a)\nschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtsho-\n(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Sat-    fes vom Rat einstimmig getroffen.\nzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der\nEuropäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Ver-\nfahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Stati-                              Artikel 291\nstiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der\n(ex-Artikel 218)\nGemeinschaft erforderlich ist.\n(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter     Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-\nWahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objekti-   ten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und\nvität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirk-     Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965\nsamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft       über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-\ndürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.           schaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das\nEuropäische Währungsinstitut und die Europäische Investitions-\nbank.\nArtikel 286\n(ex-Artikel 213b)\nArtikel 292\n(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft\n(ex-Artikel 219)\nüber den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-\nsonenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten             Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die\nauf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Ver-   Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als\ntrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft        hierin vorgesehen zu regeln.\nAnwendung.\n(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der\nRat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer                                 Artikel 293\nunabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der                                   (ex-Artikel 220)\nAnwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Orga-\nne und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und         Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander\nerläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.       Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen fol-\ngendes sicherzustellen:\n- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz\nArtikel 287\nder Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eige-\n(ex-Artikel 214)                           nen Angehörigen einräumt,\nDie Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der - die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Ge-\nAusschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der           meinschaft,\nGemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer\nAmtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das            - die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne\nBerufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbeson-       des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersön-\ndere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbe-          lichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen\nziehungen oder Kostenelemente.                                        anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesell-\nschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitglied-\nstaaten unterstehen,\nArtikel 288                           - die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige\n(ex-Artikel 215)                           Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen\nDie vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach      und Schiedssprüche.\ndem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.\nIm Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemein-\nschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung                                    Artikel 294\nihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen                               (ex-Artikel 221)\nRechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags\nten gemeinsam sind.\nstellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen\nAbsatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre    Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von\nBediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten          Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsan-\nSchaden.                                                           gehörigen gleich.\n5","514                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nArtikel 295                             ments, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die\n(ex-Artikel 222)                          durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe,\nschwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche\nDieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiede-      Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird,\nnen Mitgliedstaaten unberührt.                                      die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken\ndie Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat\njedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des\nArtikel 296\nEuropäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische\n(ex-Artikel 223)                          Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen\n(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestim-    für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete,\nmungen nicht entgegen:                                              einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.\na) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entspre-\nderen Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen           chenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll-\nSicherheitsinteressen widerspricht;                            und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fische-\nreipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen\nb) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines     und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie\nErachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsin-   die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu\nteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waf-  den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.\nfen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen          Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen\nMarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht        unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge\neigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht          der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und\nbeeinträchtigen.                                               Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den\nBinnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, auszu-\n(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte       höhlen.\nListe der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung fin-\ndet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.                   (3) Für die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten über-\nseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assozi-\nierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.\nArtikel 297                             Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen\n(ex-Artikel 224)                          Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhal-\nDie Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen,\nten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.\num durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funk-\ntionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beein-               (4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete\nträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden     Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat\ninnerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall,   wahrnimmt.\nbei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen     (5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des\nSpannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im    Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der\nHinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der interna-    Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs\ntionalen Sicherheit übernommen hat.                                 Schweden auf die Alandinseln Anwendung.\n(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:\nArtikel 298                             a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.\n(ex-Artikel 225)\nb) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten\nWerden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedin-                Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine\ngungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 ver-             Anwendung.\nfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten      c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man\nStaat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags              nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die\nangepaßt werden können.                                                  Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am\nIn Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehe-             22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt\nnen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den             neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemein-\nGerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der            schaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese\nStaat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den       Inseln vorgesehen ist.\nArtikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der\nGerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.\nArtikel 300\n(ex-Artikel 228)\nArtikel 299\n(ex-Artikel 227)                             (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwi-\nschen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder\n(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das König-   internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission\nreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Grie-           dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission\nchische Republik, das Königreich Spanien, die Französische          zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission\nRepublik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum      führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unter-\nLuxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Öster-      stützung vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach\nreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das      Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.\nKönigreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritan-\nBei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen\nnien und Nordirland.\nZuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit,\n(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen      außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er\nDepartements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.      einstimmig beschließt.\nUnter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirt-       (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission\nschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departe-          auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                            515\nein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttre-      schaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem\nten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom           oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken\nRat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission        oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen\nbeschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkom-         Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kom-\nmen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vor-    mission mit qualifizierter Mehrheit.\nschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Arti-\nkel 31 O genannten Abkommen.\nArtikel 302\nAbweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für\nBeschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens                                      (ex-Artikel 229)\noder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der                 Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen\nGemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 31 O          zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorgani-\neingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium       sationen.\nrechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen\nzur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des        Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen\nbetreffenden Abkommens - zu fassen hat.                             internationalen Organisationen.\nDas Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz\ngefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die                                      Artikel 303\nAussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Stand-                                        (ex-Artikel 230)\npunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen\nnach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und       Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit\numfassend unterrichtet.                                             mit dem Europarat herbei.\n(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133\nAbsatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des\nArtikel 304\nEuropäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen\ndas Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme\n(ex-Artikel 231)\ninterner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des          Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der\nArtikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt         Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nseine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat ent-      lung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einverneh-\nsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb die-   men festgelegt.\nser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß\nfassen.\nAbweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkom-                                     Artikel 305\nmen im Sinne des Artikels 31 O sowie sonstiger Abkommen, die                                 (ex-Artikel 232)\ndurch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen beson-\n(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags\nderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nerheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von\nund Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten\nAbkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des\nder Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemein-\nArtikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustim-\nschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das\nmung des Europäischen Parlaments.\nFunktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.\nDer Rat und das Europäische Parlament können in dringenden\n(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Ver-\nFällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.\n(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei\nAbschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach\njenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder                                       Artikel 306\ndurch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzuneh-                                     (ex-Artikel 233)\nmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann\ndiese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingun-             Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der\ngen verbinden.                                                      regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxem-\nburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden\n(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das         nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse\nÄnderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen        durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.\nzuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags über die\nEuropäische Union anzunehmen.\n(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein                                  Artikel 307\nGutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines                                     (ex-Artikel 234)\ngeplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses\nDie Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem\nGutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maß-\n1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor\ngabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in\ndem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mit-\nKraft treten.\ngliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern\n(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkom-        andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag\nmen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitglied-      nicht berührt.\nstaaten verbindlich.\nSoweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar\nsind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle\ngeeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu\nArtikel 301                             beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu die-\n(ex-Artikel 228a)                         sem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine\ngemeinsame Haltung ein.\nIst in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktio-\nnen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäi-       Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tra-\nsche Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-        gen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in die-\npolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemein-         sem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile","516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nBestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in                                        Artikel 310\nuntrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung                                                 (ex-Artikel 238)\ngemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf\ndiese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle ande-              Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder\nren Mitgliedstaaten.                                                     einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen\nschließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und\nPflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren\nArtikel 308                                   herstellen.\n(ex-Artikel 235)\nErscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um                                       Artikel 311\nim. Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu ver-                                       (ex-Artikel 239)\nwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen\nBefugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf               Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mit-\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-                  gliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Ver-\nschen Parlaments die geeigneten Vorschriften.                            trags.\nArtikel 312\nArtikel 309\n(ex-Artikel 240)\n(ex-Artikel 236)\nDieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\n(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der\nRegierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Ver-\ntrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aus-\nsetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.\nSchi u ß bestimm ungen\n(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1\ndes Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende\nund anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Ver-                                       Artikel 313\ntrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifi-                                  (ex-Artikel 247)\nzierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen,\nDieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Ver-\ndie sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen\ntragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nMitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen\nDie Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-\nAuswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und\nschen Republik hinterlegt.\nPflichten natürlicher und juristischer Personen.\nDie sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des               Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der\nbetroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin      letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet\nverbindlich.                                                             diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des fol-\ngenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zwei-\n(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter       ten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.\nMehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen\nabzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-\ngung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten\nsind.                                                                                                Artikel 314\n(ex-Artikel 248)\n(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der\nRat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters der                    Dieser Vertrag ist In einer Urschrift in deutscher, französischer,\nRegierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Arti-           Italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nkel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der     Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der\ngewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der             Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt\nin Artikel 205 Absatz 2 festgelegt Ist.                                  der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglau-\nbigte Abschrift:\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 aus-\ngesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstim-        Nach den Beitrittsverträgen Ist der Wortlaut dieses Vertrags auch\nmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung          in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portu-\ndes betroffenen Mitgliedstaats angenommen.                               giesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehn-\nhundertsiebenundfünfzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998                                   517\nAnhänge\nAnhang 1\nListe\nzu Artikel 32 dieses Vertrags\n-1-                              -2-                                 -1-                                 -2-\nNummerdes                                                             Nummerdes\nBrüsseler                   Warenbezeichnung                         Brüssel er                     Warenbezeichnung\nZolltarifschemas                                                    Zolltarifschemas\nKapitel           Lebende Tiere                                      Kapitel 17\nKapitel 2         Fleisch und genießbarer Schlachtabfall                17.01            Rüben- und Rohrzucker, fest\nKapitel 3         Fische, Krebstiere und Weichtiere                     17.02           Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt; Zucker und\nKapitel 4         Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natür-                          Melassen, karamelisiert\nlicher Honig\n17.03            Melassen, auch entfärbt\nKapitel 5\n17.05*)         Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert\n05.04         Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren                            oder gefärbt (einschließlich Vanille- und\nals Fischen, ganz oder geteilt                                         Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit\n05.15        Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder                            beliebigem Zusatz von Zucker\ngenannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere      Kapitel 18\ndes Kapitels 1 oder 3, ungenießbar                     18.01           Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet\nKapitel 6        Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-                 18.02           Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer\nhandels                                                                 Kakaoabfall\nKapitel 7        Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu      Kapitel 20          Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräu-\nErnährungszwecken verwendet werden                                     tern, Früchten und anderen Pflanzen oder\nPflanzenteilen\nKapitel 8        Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüch-\nKapitel   22\nten oder von Melonen\n22.04           Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne\nKapitel 9        Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate                              Alkohol stummgemacht\n(Position 09.03)\n22.05           Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol\nKapitel 10       Getreide                                                               stummgemachter Most aus frischen Wein-\nKapitel 11       Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber,                             trauben\nInulin                                                 22.07           Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge-\nKapitel 12       Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene                           gorene Getränke\nSamen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe-               ex 22.08*)      Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt,\noder Heilgebrauch, Stroh und Futter                    ex 22.09*)      mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, her-\ngestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen,\nKapitel 13\ndie in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind\nex 13.03      Pektin                                                                 (ausgenommen Branntwein, Likör und andere\nKapitel 15                                                                              alkoholische Getränke, zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur\n15.01        Schweineschmalz; Geflügelfett,      ausgepreßt                         Herstellung von Getränken)\noder ausgeschmolzen\nex 22.10*)      Speiseessig\n15.02        Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh\nKapitel 23          Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu-\noder ausgeschmolzen, einschließlich Premier                            strie; zubereitetes Futter\nJus\nKapitel 24\n15.03        Schmalzstearln; Oleostearln; Schmalzöl, Oleo-\n24.01           Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\nmargarine und Talgöl, weder emulgiert, ver-\nmischt noch anders verarbeitet                     Kapitel 45\n15.04                                                                45.01           Naturkork, unbearbeitet,        und     Korkabfälle;\nFette und Öle von Fischen oder Meeressäuge-\ntieren, auch raffiniert                                                Korkschrot, Korkmehl\nKapitel 54\n15.07        Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh,\ngereinigt oder raffiniert                              54.01           Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt\noder anders bearbeitet, jedoch nicht verspon-\n15.12        Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehär-                        nen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\ntet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verar-                       spinnstoff)\nbeitet\nKapitel 57\n15.13         Margarine, Kunstspeisefett und andere genieß-          57.01           Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, ge-\nbare verarbeitete Fette                                                schwungen, gehechelt oder anders bearbeitet,\n15.17         Rückstände aus der Verarbeitung von Fett-                              jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle\nstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen                          (einschließlich Reißspinnstoff)\nWachsen\n*) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der\nKapitel 16       Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstie-         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABI.\nren und Weichtieren                                   Nr. 7 vom 30.1.1961, S. 71/61).","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998\nAnhang II\nÜberseeische Länder und Hoheitsgebiete,\nauf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet\n- Grönland,                                                   - Anguilla,\n- Neukaledonien und Nebengebiete,                             - Kaimaninseln,\n- Französisch-Polynesien,                                     - Falklandinseln,\n- Französische Süd- und Antarktisgebiete,                     - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,\n- Wallis und Futuna,                                          - Montserrat,\n- Mayotte,                                                    - Pitcairn,\n- St. Pierre und Miquelon,                                    - St. Helena und Nebengebiete,\n- Aruba,                                                      - Britisches Antarktis-Territorium,\n- Niederländische Antillen:                                   - Britisches Territorium im Indischen Ozean,\n- Bonaire,                                                  - Turks- und Caicosinseln,\n- Cura~ao,                                                  - Britische Jungferninseln,\n- Saba,                                                     - Bermuda.\n- Sint Eustatius,\n- Sint Maarten,"]}