{"id":"bgbl2-1998-10-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":10,"date":"1998-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/10#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_10.pdf#page=27","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":355,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                           355\nd) Sie stellt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\neinen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und                fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ndie Unterstützung, die die Regierung der Dominikanischen               anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nRepublik ihnen gewährt, hingewiesen wird.                              Bedarfs;\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik                      d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für                                  Artikel 6\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                 bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                              der Vertragsparteien.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-                                     Artikel 7\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt             beide Regierungen notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine      Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-          sind.\ngerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\ndie abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-\ngekündigt wird.\nführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\ngekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in der                 (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nDominikanischen Republik unterliegt den für die internatio-       seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-\nnalen Organisationen geltenden dominikanischen Rechts-            ten oder begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nvorsch ritten;                                                    arbeit weiter.\nGeschehen zu Santo Domingo de Guzman am 21. September\n1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Edmund Duckwitz\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJose Manuel Trullols\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1998\nDas in Antananarivo am 27. Januar 1998 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 27. Januar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Erosionsschutz Betsiboka\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Madagaskar -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               haben ersetzt werden.\nMadagaskar,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                                              Artikel 3\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Novem-                     Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\nber/?. Dezember 1993 und die Regierungsgespräche vom                   für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-\n19. September 1995 -                                                   gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      trags in der Republik Madagaskar erhoben werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n„Erosionsschutz Betsiboka\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nvon bis zu insgesamt DM 6 500 000,- (in Worten: sechs Millionen        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                 desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 5\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 27. Januar 1998 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus D. Sommer\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nHerizo Razafimahaleo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 357\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Asiatischen Entwicklungsbank\nüber das Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank\nVom 5. März 1998\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 zu dem Abkom-\nmen vom 11. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro der\nAsiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1997 II S. 2024) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 1. März 1998\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 11 . Dezember 1996 über das\nEuropabüro der Asiatischen Entwicklungsbank nach seinem Artikel 13 Abs. 3 in\nKraft getreten.\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 5. März 1998\nDas übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nRumänien                              am 1. März 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1347).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Doping\nVom 5. März 1998\nDas Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nEstland                           am 1. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. März 1997 (BGBI. II S. 960).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden\nim Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region\nVom 5. März 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur am 30. April 1997\nmit Wirkung vom 17. November 1991\nihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979\nüber die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich\nin den Staaten der europäischen Region (BGBI. 1994 II S. 2321) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Februar 1995 (BGBI. II S. 338) und vom 22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2608).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 359\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\n.und des Protokolls hierzu\nVom 5. März 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur am 30. April 1997\nmit Wirkung vom 17. November 1991\nihre Rechts nach f o I g e zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz\nvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu dem Protokoll hierzu (BGB!.\n1967 II S. 1233, 1300) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 24 71) und vom 10. Juni 1996 (BGBI. II S. 1110).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 5. März 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur am 30. April 1997\nmit Wirkung vom 17. November 1991\nihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1053).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","360                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 5. März 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur am 30. April 1997\nmit Wirkung vom 17. November 1991\nihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 16. November 1972\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) notifi-\nziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. Februar 1977 (BGBI. II S. 213) und vom 2. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1824).\nBonn, den 5. März 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}