{"id":"bgbl2-1998-10-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":10,"date":"1998-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/10#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_10.pdf#page=25","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-03-02T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                          353\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 2. März 1998\nDas in Santo Domingo am 21. September 1995 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Domini-\nkanischen Repubik über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 13. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -               Bereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-     a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                         richtungen in der Dominikanischen Republik;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\ntragsparteien einigen.\nVölker und\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche          a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nTechnische ~usammenarbeit zu vertiefen -                                  Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\nsind wie folgt übereingekommen:                                       das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nArtikel 1                                    sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-  b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   als „Material\" bezeichnet);\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für         c) durch Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.              Führungskräften und Wissenschaftlern in der Dominikani-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-           schen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden              anderen Ländern;\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt     d) in anderer geeigneter Weise.\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nfestgelegt. Hierzu gehören insbesondere sein Ziel, die Leistun-     stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes vorsehen:\ngen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische\nStellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf.                a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","354                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-           (7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten   zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\ntragen;                                                         und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-           (8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben\nhalb der Dominikanischen Republik;                              erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrepublik Deutschland zu erbringen sind.\nrials;\n(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b             Abkommens und der Projektvereinbarung befaßten dominikani-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon      schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab-        richtet werden.\ngaben und Lagergebühren;\nf)    Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und Füh-                                      Artikel 4\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ngeltenden deutschen Richtlinien.\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-        a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit-         und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-\npunkt seines Eintreffens in der Dominikanischen Republik in das            tragen;\nEigentum der Dominikanischen Republik über. Das Material steht\nden geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für           b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Dominikani-\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                               schen Republik einzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-            c) die Gesetze der Dominikanischen Republik zu befolgen und\nrichtet die Regierung der Dominikanischen Republik darüber,                die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-         d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben               üben, mit der sie beauftragt sind;\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.            e) mit den amtlichen Stellen der Dominikanischen Republik ver-\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nLeistungen der Regierung der Dominikanischen Republik für         daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Re-\ndas Vorhaben:                                                         gierung der Dominikanischen Republik eingeholt wird. Die durch-\n(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Dominika-  führende Stelle bittet die Regierung der Dominikanischen Re-\nnischen Republik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude           publik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die      zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf          halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-\nihre Kosten liefert.                                                  rung der Dominikanischen Republik ein, so gilt dies als Zustim-\nmung.\n(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-\n(3) Wünscht die Regierung der Dominikanischen Republik\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von\ndie Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-\nLizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-\nAbgaben von Steuern sowie von Lagergebühren und stellt\nbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.\nsicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-\nIn gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden\nDeutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nStelle auch für in der Dominikanischen Republik beschafftes\nStelle abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Do-\nMaterial.\nminikanischen Republik so früh wie möglich darüber unterrich-\n(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die     tet wird.\nVorhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nAbweichendes festgelegt wird.                                                                     Artikel 5\n(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen domini-    (1) Die Regierung der Dominikanischen Republik sorgt für den\nkanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt-       Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.          te und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nHierzu gehört insbesondere folgendes:                 •\n(5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-\nte so bald wie möglich durch dominikanische Fachkräfte fortge-       a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkraft für Schäden, die\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses                    diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nAbkommens in der Dominikanischen Republik, in der Bundesre-               nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursa-\npublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-           chen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\ndet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-            insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo oder               cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Domini-\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für                 kanischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,             Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder           werden.\nFortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben         b) Sie befreit die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen\nzu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser domi-             von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nnikanischen Fachkräfte.                                                   Unterlassungen einschließlich mündlicher und schriftlicher\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\n(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nmens aus- und fortgebildete dominikanische Staatsangehörige\nstehen.\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und        c) Sie gewährt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Perso-\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.                                   nen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise."]}