{"id":"bgbl2-1998-10-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":10,"date":"1998-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/10#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_10.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-27T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                            351\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                 Artikel 4\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\naus der Gewähhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 2                                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-          die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-      lichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß            Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der      zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nRepublik EI Salvador erhoben werden.                                 des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Februar 1998\nDas in Lilongwe am 6. Februar 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 6. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Februar 1998\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase 11\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                                  Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nMalawi,                                                                 wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          ger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nvertiefen,                                                              unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     schlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag\nder Republik Malawi beizutragen,                                        endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 3\nlungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.1 -\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Familien-\nplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase II\" einen Finan-                 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 6 000 000,- (in Worten:           der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nsechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung           porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nVorhabens „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm,\nPhase II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          erforderlichen Genehmigungen.\nMain, zu erhalten, findet dteses Abkommen Anwendung.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 6. Februar 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Hellner\nFür die Regierung der Republik Malawi\nJ. C. Malewezi"]}