{"id":"bgbl2-1998-10-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":10,"date":"1998-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/10#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_10.pdf#page=22","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-02T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["------ -          -----------------------------\n350                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nund\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 rungsbeitrages erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nSalvador,\nfür Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sozialer Investitions-\nfonds II\" ein Darlehen in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            haben ersetzt werden.\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                 Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom               erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\n23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn -                                    gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht,\nArtikel 1\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sozialer          b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nInvestitionsfonds II\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nVorhabens\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit            von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des        Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                            351\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                 Artikel 4\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\naus der Gewähhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 2                                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-          die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-      lichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß            Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der      zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nRepublik EI Salvador erhoben werden.                                 des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Februar 1998\nDas in Lilongwe am 6. Februar 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 6. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Februar 1998\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase 11\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                                  Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nMalawi,                                                                 wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          ger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nvertiefen,                                                              unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     schlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag\nder Republik Malawi beizutragen,                                        endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 3\nlungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.1 -\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Familien-\nplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase II\" einen Finan-                 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 6 000 000,- (in Worten:           der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nsechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung           porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nVorhabens „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm,\nPhase II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          erforderlichen Genehmigungen.\nMain, zu erhalten, findet dteses Abkommen Anwendung.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 6. Februar 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Hellner\nFür die Regierung der Republik Malawi\nJ. C. Malewezi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                          353\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 2. März 1998\nDas in Santo Domingo am 21. September 1995 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Domini-\nkanischen Repubik über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 13. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -               Bereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-     a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                         richtungen in der Dominikanischen Republik;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\ntragsparteien einigen.\nVölker und\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche          a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nTechnische ~usammenarbeit zu vertiefen -                                  Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\nsind wie folgt übereingekommen:                                       das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nArtikel 1                                    sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-  b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   als „Material\" bezeichnet);\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für         c) durch Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.              Führungskräften und Wissenschaftlern in der Dominikani-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-           schen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden              anderen Ländern;\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt     d) in anderer geeigneter Weise.\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nfestgelegt. Hierzu gehören insbesondere sein Ziel, die Leistun-     stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes vorsehen:\ngen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische\nStellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf.                a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","354                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-           (7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten   zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\ntragen;                                                         und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-           (8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben\nhalb der Dominikanischen Republik;                              erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrepublik Deutschland zu erbringen sind.\nrials;\n(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b             Abkommens und der Projektvereinbarung befaßten dominikani-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon      schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab-        richtet werden.\ngaben und Lagergebühren;\nf)    Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und Füh-                                      Artikel 4\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ngeltenden deutschen Richtlinien.\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-        a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit-         und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-\npunkt seines Eintreffens in der Dominikanischen Republik in das            tragen;\nEigentum der Dominikanischen Republik über. Das Material steht\nden geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für           b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Dominikani-\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                               schen Republik einzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-            c) die Gesetze der Dominikanischen Republik zu befolgen und\nrichtet die Regierung der Dominikanischen Republik darüber,                die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-         d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben               üben, mit der sie beauftragt sind;\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.            e) mit den amtlichen Stellen der Dominikanischen Republik ver-\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nLeistungen der Regierung der Dominikanischen Republik für         daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Re-\ndas Vorhaben:                                                         gierung der Dominikanischen Republik eingeholt wird. Die durch-\n(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Dominika-  führende Stelle bittet die Regierung der Dominikanischen Re-\nnischen Republik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude           publik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die      zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf          halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-\nihre Kosten liefert.                                                  rung der Dominikanischen Republik ein, so gilt dies als Zustim-\nmung.\n(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-\n(3) Wünscht die Regierung der Dominikanischen Republik\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von\ndie Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-\nLizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-\nAbgaben von Steuern sowie von Lagergebühren und stellt\nbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.\nsicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-\nIn gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden\nDeutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nStelle auch für in der Dominikanischen Republik beschafftes\nStelle abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Do-\nMaterial.\nminikanischen Republik so früh wie möglich darüber unterrich-\n(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die     tet wird.\nVorhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nAbweichendes festgelegt wird.                                                                     Artikel 5\n(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen domini-    (1) Die Regierung der Dominikanischen Republik sorgt für den\nkanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt-       Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.          te und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nHierzu gehört insbesondere folgendes:                 •\n(5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-\nte so bald wie möglich durch dominikanische Fachkräfte fortge-       a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkraft für Schäden, die\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses                    diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nAbkommens in der Dominikanischen Republik, in der Bundesre-               nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursa-\npublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-           chen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\ndet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-            insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo oder               cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Domini-\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für                 kanischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,             Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder           werden.\nFortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben         b) Sie befreit die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen\nzu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser domi-             von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nnikanischen Fachkräfte.                                                   Unterlassungen einschließlich mündlicher und schriftlicher\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\n(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nmens aus- und fortgebildete dominikanische Staatsangehörige\nstehen.\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und        c) Sie gewährt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Perso-\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.                                   nen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998                           355\nd) Sie stellt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\neinen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und                fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ndie Unterstützung, die die Regierung der Dominikanischen               anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nRepublik ihnen gewährt, hingewiesen wird.                              Bedarfs;\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik                      d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für                                  Artikel 6\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                 bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                              der Vertragsparteien.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-                                     Artikel 7\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt             beide Regierungen notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine      Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-          sind.\ngerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\ndie abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-\ngekündigt wird.\nführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\ngekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in der                 (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nDominikanischen Republik unterliegt den für die internatio-       seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-\nnalen Organisationen geltenden dominikanischen Rechts-            ten oder begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nvorsch ritten;                                                    arbeit weiter.\nGeschehen zu Santo Domingo de Guzman am 21. September\n1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Edmund Duckwitz\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJose Manuel Trullols\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1998\nDas in Antananarivo am 27. Januar 1998 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 27. Januar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Erosionsschutz Betsiboka\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Madagaskar -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               haben ersetzt werden.\nMadagaskar,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                                              Artikel 3\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Novem-                     Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\nber/?. Dezember 1993 und die Regierungsgespräche vom                   für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-\n19. September 1995 -                                                   gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      trags in der Republik Madagaskar erhoben werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n„Erosionsschutz Betsiboka\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nvon bis zu insgesamt DM 6 500 000,- (in Worten: sechs Millionen        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                 desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 5\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 27. Januar 1998 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus D. Sommer\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nHerizo Razafimahaleo"]}