{"id":"bgbl2-1998-1-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":1,"date":"1998-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_1.pdf#page=2","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-07-22T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juli 1997\nDas in Colombo am 16. Mai 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Zweite Erweiterung des Dieselkraftwerkes Sapugaskanda\",\n,,Erweiterung von zwei Umspannstationen in Colombo\",\n,,Wasserversorgung in den Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik        es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka-                               Sri Lanka und/oder einem anderen von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-              genannten Vorhaben Darlehen\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           a) unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in\nder Zeit vom 5. bis 6. November 1985 geführten Verhandlun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngen sowie unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n21. November 1995 zwischen beiden Regierungen geführten\nvertiefen,\nKonsultationen bis zu insgesamt 30 000 000,-DM (in Worten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            dreißig Millionen Deutsche Mark) und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   b) unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai\n1996 zwischen beiden Regierungen geführten Verhandlun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       gen bis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-              zwanzig Millionen Deutsche Mark)\ntragen -\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998                                 3\nArtikel 2                                  Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Arti-\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für folgende Vorhaben\nkel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von der\nverwendet:\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\na) 27 000 000,- DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen               findet dieses Abkommen Anwendung.\nDeutsche Mark) für die zweite Erweiterung des Dieselkraft-\nwerks Sapugaskanda aus der Zusage von 1985,\nArtikel 4\nb) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\ndie Erweiterung von zwei 132/11 KV-Umspannstationen in\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-\nColombo, davon 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\ntiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-\nDeutsche Mark) aus der Zusage von 1985 und 5 000 000,-\ngen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage\nDarlehensnehmers aufgrund der nach Artikel 3 Absatz 1 zu\nvon 1996,\nschließenden Verträge.\nc) 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für die Wasserversorgung in den Provinzstädten                                          Artikel 5\nAmpara und Nawalapitiya aus der Zusage von 1996.\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-          Sri Lanka erkennt an, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Sri Lanka nicht steuer- und abgabenpflichtig ist. Sie trägt daher\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik           sämtliche Steuern und öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-\nSri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         hang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 3\nerwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nblik Sri Lanka erhoben werden.\nArtikel 3\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nArtikel 6\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Die Regierung der Demokratischen Republik Sri Lanka über-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-              läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung sowie aus der ·\nlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik           Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Transpor-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genann-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-\nDeutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-\nzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nAbsatz 1 Buchstabe b genannten Betrag endet diese Frist mit\nerforderlichen Genehmigungen.\nAblauf des 31. Dezember 2004.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 7\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 16. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nB.C. Perera"]}