{"id":"bgbl2-1998-1-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":1,"date":"1998-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_1.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1997-11-14T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 9\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 13. November 1997\nSI o wen i e n hat am 1. Juli 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen seine Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; 1985 II S. 1115 - notifiziert und ist\ndementsprechend am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-\ngigkeit, Vertragspartei geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n8. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1140) und vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1466).\nBonn, den 13. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 14. November 1997\nDas in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Rückübernahme von Personen (Rücküber-\nnahmeabkommen) und das Protokoll zur Durchführung\ndes Abkommens vom selben Tage sind nach Artikel 9\nAbs. 1 des Abkommens\nam 22. Oktober 1997\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Durch-\nführungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. Personen, die mit einem gültigen kroatischen Paß in die Bun-\ndesrepublik Deutschland eingereist sind oder denen während\nund\nihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein\ndie Regierung der Republik Kroatien -                  kroatischer Paß ausgestellt worden ist,\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen     sofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                bezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft\ngemacht wird.\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Per-           (2) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt jederzeit\nsonen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik    ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle\nKroatien und die aus der Republik Kroatien in die Bundesrepublik Personen, die im Besitz eines gültigen kroatischen Passes sind.\nDeutschland eingereist sind, im Einklang mit allgemeinen völker-\n(3) Die Regierung der Republik Kroatien wird allen kroatischen\nrechtlichen Grundsätzen und im Geiste der Zusammenarbeit und\nStaatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland\nguten Nachbarschaft zu erleichtern -\naufhalten und keinen gültigen Paß besitzen, einen Paß oder\nein sonstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Republik\nhaben folgendes vereinbart:\nKroatien berechtigt, ausstellen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland über-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-\nnimmt auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien ohne\ngen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe.\nbesondere Formalitäten\n(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\n1. deutsche Staatsangehörige und\nbeantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens\n2. Personen, die mit einem gültigen Reisepaß oder Personal-      jedoch innerhalb von acht Tagen. Die Frist beginnt mit dem Ein-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der    gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde\nRepublik Kroatien eingereist sind oder denen während ihres  der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die\nAufenthalts im Gebiet der Republik Kroatien ein Reisepaß    Zustimmung zur Übergabe als erteilt.\noder ein Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland        (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der er-\nausgestellt worden ist,\nsuchten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere\nsofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2      Formalitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs\nbezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft           Monaten ergeben hat, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Artikel 2\ngemacht wird.                                                    Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme\nnicht vorlagen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere                                     Artikel 4\nFormalitäten alle Personen, die im Besitz eines gültigen Reise-\npasses oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutsch-           (1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen\nland sind.                                                       weiteren Regelungen werden vom Bundesministerium des\nInnern der Bundesrepublik Deutschland und vom Innenministe-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird allen   rium und vom Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge der\ndeutschen Staatsangehörigen, die sich in der Republik Kroatien   Republik Kroatien in einem Protokoll zur Durchführung dieses\naufhalten und keinen gültigen Reisepaß oder Personalausweis      Abkommens vereinbart.\nbesitzen, einen Reisepaß oder Personalausweis oder ein son-\nstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Bundesrepublik         (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander die für die\nDeutschland berechtigt, ausstellen.                               Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden, sofern\nsie andere Behörden als das Innenministerium als zuständige\nBehörde bestimmen wollen.\nArtikel2\n(1) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt auf Antrag                              Artikel 5\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere\nUnter Berücksichtigung der Kriegszerstörungen und der\nFormalitäten                                                     Folgen des Krieges für die Republik Kroatien sowie ihrer Bela-\n1. kroatische Staatsangehörige und                              stungen durch die Aufnahme von Vertriebenen und Flüchtlingen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998                                 11\ninsbesondere aus der Republik Bosnien und Herzegowina, gilt                                           Artikel 6\nfür die Rückführung der in die Bundesrepublik Deutschland\nAlle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten\neingereisten kroatischen ehemaligen Kriegsflüchtlinge folgendes:\nbis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, einschließlich jener\n1. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge erfolgt           der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der\nphasenweise, beginnend am 1. Mai 1994.                             ersuchenden Vertragspartei getragen.\n2. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge,\n- die nachweislich aus einem Ort gekommen sind, der in                                           Artikel 7\nden besetzten, umkämpften oder zerstörten Gebieten\nder Republik Kroatien liegt, sowie                                (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\n- der kroatischen Kriegsflüchtlinge aus der Republik               ausschließlich betreffen\nBosnien und Herzegowina\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nwird bis zum Januar 1995 vorläufig ausgesetzt. Der Nach-                nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\nweis über das Vorliegen der in Satz 1 bezeichneten Voraus-              früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen,\nsetzungen ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer                   Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung der Repu-                 Staatsangehörigkeit),\nblik Kroatien in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.\n2. den Reisepaß, den Personalausweis und sonstige Identitäts-\n3. Die Aussetzung der Rückführung endet vor Januar 1995,                   und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel-\n- wenn in der Republik Bosnien und Herzegowina ein                      lungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),\nWaffenstillstand eintritt, der die Notwendigkeit einer\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\nweiteren Flucht von dort beendet, oder\nerforderliche Angaben,\n- wenn die Republik Kroatien mit der Rückführung von\nKriegsflüchtlingen in die Republik Bosnien und Her-            4. die früheren und gegenwärtigen Aufenthaltsorte innerhalb\nzegowina beginnt.                                                   und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kroatien sowie die Reisewege,\n4. Die vorläufige Aussetzung der Rückführung gilt nicht für\nPersonen, die gegen Strafgesetze der Bundesrepublik                5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\nDeutschland verstoßen haben.                                            diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\ndiesem Abkommen benötigt.\n5. Unberührt bleibt das Recht der ehemaligen Kriegsflücht-\nlinge, freiwillig in die Republik Kroatien zurückzukehren.            (2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die in\ndem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze\n6. Die derzeit noch besetzten und umkämpften Gebiete der              zu beachten.\nRepublik Kroatien sind in der diesem Abkommen als Anlage\nbeigefügten Karte gekennzeichnet. Die Regierung der\nRepublik Kroatien wird der Regierung der Bundesrepublik                                          Artikel 8\nDeutschland unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis aller          (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\nOrte in den besetzten, umkämpften und zerstörten Gebieten          die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls\nübermitteln.                                                       vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n7. Die erste Phase der Rückführung dauert von Mai 1994                bleibt unberührt.\nbis Ende Oktober 1994. Die Regierung der Bundesrepublik               (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischen-\nDeutschland wird sich dabei von den familiären und wirt-           staatlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nschaftlichen Verhältnissen der ehemaligen Kriegsflüchtlinge\nleiten lassen.\n8. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                                              Artikel 9\nRegierung der Republik Kroatien werden bei der Rück-                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge eng zusammen-             Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\narbeiten. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Ausschuß            lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nauf Expertenebene gebildet.                                        erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs\n9. Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine Zusammen-              der letzten Notifikation angesehen.\narbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten               (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen\nNationen (UNHCR) an.                                               vom achten Tag nach seiner Unterzeichnung an vorläufig\n10. Im übrigen bleiben die Artikel 2 und 3 unberührt.                   anzuwenden.\nGeschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nHi Ilgenberg\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nIvan Jarnjak","12               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 25. April 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                       (6) Die ersuchte Vertragspartei ist nach Artikel 1 Absatz 1\nder Bundesrepublik Deutschland                     bzw. Artikel 2 Absatz 1 auch zur Rückübernahme einer Person\nund                                 verpflichtet, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet\nder ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der\ndas Innenministerium                        ersuchten Vertragspartei verloren hat, ohne eine andere Staats-\nund                                 angehörigkeit erworben zu haben.\ndas Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge\nder Republik Kroatien -                                                   Artikel 2\n(1) Das Übernahmeersuchen der Regierung der Bundesrepu-\nauf der Grundlage von Artikel 4 des Abkommens vom 25. April     blik Deutschland ist zu richten an das Innenministerium der\n1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Republik Kroatien oder, soweit es die in Artikel 5 des Rück-\nund der Regierung der Republik Kroatien über die Rücküber-          übernahmeabkommens bezeichneten Personen betrifft, an die\nnahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) -                        zuständige Auslandsvertretung der Republik Kroatien in der\nBundesrepublik Deutschland. Das Übernahmeersuchen der\nhaben folgendes vereinbart:\nRegierung der Republik Kroatien ist zu richten an die Grenz-\nschutzdirektion der Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel\n(2) Das Übernahmeersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des\n(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1         Rückübernahmeabkommens muß, soweit möglich, folgende\nAbsatz 1 Nummer 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des               Angaben enthalten:\nRückübernahmeabkommens kann insbesondere mit folgenden\nUrkunden geführt werden:                                            - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im\n- Staatsangehörigkeitsurkunden,                                        Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) und, soweit\n- Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst-             erforderlich, ihrer Eltern,\npässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild),                        - Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staats-\n- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per-             angehörigkeit,\nsonalausweise),                                                  - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\n- vorläufige Identitätsbescheinigungen,                                Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-\ngebenden Person und vorhandene Versicherungsnachweise,\n- Kinderausweise als Paßersatz,\n- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\n- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.\noder Sicherheitsmaßnahmen,\n(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden\n- den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden\nwird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Ver-\nsoll.\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren\nÜberprüfung bedarf.                                                    (3) Im Hinblick auf die derzeit bestehenden besonderen\nGegebenheiten gilt abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des\n(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-\nRückübernahmeabkommens, daß die zuständigen Behörden der\nbesondere erfolgen durch\nRepublik Kroatien ein Übernahmeersuchen unverzüglich, späte-\n- Wehrpässe und Militärausweise sowie andere Dokumente,             stens nach 14 Tagen, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit\ndie die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertrags-   nachgewiesen ist, und spätestens nach einem Monat, wenn sie\nparteien belegen,                                                glaubhaft gemacht ist, beantworten. Nach Ablauf dieser Fristen\n- Führerscheine,                                                    gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt. Die Regierung\nder Republik Kroatien wird die Regierung der Bundesrepublik\n- Geburtsurkunden,                                                  Deutschland unterrichten, sobald die besonderen Gegeben-\n- Firmenausweise,                                                   heiten für die vorstehenden Fristverlängerungen entfallen sind.\n- Versicherungsnachweise,                                              (4) Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens und die Bestim-\nmungen dieses Protokolls finden entsprechende Anwendung\n- Seefahrtbücher,\nauf ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die vor ihrer Ein-\n- Binnenschifferausweise,                                           reise in die Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz in der\n- Zeugenaussagen,                                                   Republik Kroatien hatten.\n- eigene Angaben des Betroffenen,                                      (5) Für die Übergabe kann ein beliebiger Straßengrenzüber-\ngang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vorgesehen\n- die Sprache des Betroffenen.                                      werden. Die Übergabe erfolgt nach Möglichkeit in der Zeit von\n(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörig-  8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.\nkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die\nersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.                                                Artikel 3\n(5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente              Unter Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens fallen die\ngenügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der            ehemaligen Kriegsflüchtlinge, die bis zum 22. Mai 1992 aus der\nStaatsangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch     Republik Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist\nZeitablauf ungültig geworden sind.                                  sind, sowie die Kriegsflüchtlinge, die aus der Republik Bosnien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998                             13\nund Herzegowina in die Bundesrepublik Deutschland eingereist         5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nsind und die nachweislich nach ihrer ausländerbehördlichen Er-           vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nfassung in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Februar            Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\n1994 von einer kroatischen Auslandsvertretung in der Bundes-             zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nrepublik Deutschland einen Paß erhalten oder dort beantragt              ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nhaben. Für die letztgenannte Gruppe wird in Aussicht genom-              erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-\nmen, sie zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der          erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des\nEntwicklung in der Republik Bosnien und Herzegowina zurück-              Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\nzuführen.                                                                Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nArtikel 4\nwird.                                                  ·\nFür die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\ndes Rückübernahmeabkommens gelten unter Beachtung der\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unab-\nfür jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften folgende\nGrundsätze:                                                              hängig von diesen Fristen sind die übermittelten personen-\nbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck,\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem              für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                 sind.\nVertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten\nmittelnden Stelle erfolgen.\nDaten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit        Grund des Rechts der empfangenen Vertragspartei für Daten\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit           gleicher Art gilt.\nund Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nArtikel 5\nverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,     Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rücküber-\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist       nahmeabkommens in Kraft. Es wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 des\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.     Rückübernahmeabkommens vorläufig angewendet.\nGeschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nFür das Innenministerium\nder Republik Kroatien\nIvan Jarnjak\nFür das Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge\nder Republik Kroatien\nDr. Adalbert Rebic","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 14. November 1997\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nAserbaidschan                      am 1. Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1463).\nBonn,den14.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 17. November 1997\n1.\nDas Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist in Kraft getreten für\nFinnland                                                am   2. Dezember  1996\nKamerun                                                 am    23. Oktober 1996\nPanama                                                  am 27. September  1996\nVereinigtes Königreich                                  am        23.Juni 1996\nmit Erstreckung auf\nAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,\nFalklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Hongkong,\nJersey, Kaimaninseln, Insel Man, Montserrat,\nPitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete\nII.\nWeiterhin sind in Kraft getreten\na) das Zweite Zusatzprotokoll vom 5. Juli 197 4 zur Satzung des Weltpostver-\neins (BGBI. 1975 II S. 1513) fur\nKamerun                                             am    23. Oktober 1996\nb) das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostver-\neins (BGBI. 1986 II S. 201) für\nKamerun                                             am    23. Oktober 1996\nPanama                                              am 27. September 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. November 1996 (BGBI. II S. 2789).\nBonn, den 17. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998  15\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 18. November 1997\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-\nkel VIII Abs. 4 für\nIndonesien                                                    am 16. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nDie Tschechische Republik hat am 22. Februar 1993 dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -\nnach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar\n1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das übereinkommen\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. August 1980 (BGBI. II S. 1169) und vom 10. November 1995 (BGBI. II\nS. 1050).\nBonn, den 18. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 18. November 1997\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBI. 1969 II\nS. 249; 1977 II S. 164) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nAserbaidschan                                              am 1. Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738).\nBonn, den 18. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","16                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verfagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies« Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972\nüber die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 18. November1997\nDas übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II\nS. 303; 1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nAserbaidschan                                                                am       1. Juli 1997\nEI Salvador                                                                  am 17. Juni 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. September 1996 (BGBl.11 S. 2508).\nBonn, den 18. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}