{"id":"bgbl2-1998-1-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":1,"date":"1998-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_1.pdf#page=4","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1997-10-22T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nVom 22. Oktober 1997\nDas in Bonn am 8. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf\nder Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 20. Juli 1997\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            mit Personenkraftwagen auf Rechnung Dritter (zum Beispiel\nTaxen und Mietwagen). Das gilt auch für Leeriahrten im Zusam-\nund\nmenhang mit diesen Verkehrsdiensten.\ndie mazedonische Regierung -\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter-        Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -                 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\nPersonenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nhaben folgendes vereinbart:                                    und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nArtikel\nArtikel 3\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Per-          (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nsonen und Gütern im internationalen deutsch-mazedonischen         nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nStraßenverkehr und im Transit durch diese Staaten durch Unter-    festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-\nnehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung         entgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher\ndieser Beförderungen berechtigt sind.                             festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt\nauch für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durch-\ngeführt werden.\nPersonenverkehr\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt un-\nArtikel 2\nabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die          die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Per-\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomni-          sonen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale\nbussen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie        des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Betör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998                              5\nderungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern           und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\nzur Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als        während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\n,,Sonderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.                     über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen        (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-          verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen       werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 15 gebildeten\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-         Gemischten Kommission erarbeitet.\npartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis       (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nzu fünf Jahren erteilt werden.                                     Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-  Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      behörden abzustempeln ist.\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebes.                              Artikel 5\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge     (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-      im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen        im Sinne von Artikel 4 ist.\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-\nsenden.                                                            a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nden, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbe-\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\nsondere folgende Angaben enthalten:\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\noder\ndes antragstellenden Unternehmens;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\n2. Art des Verkehrs;\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                      (Leerrückfahrten),\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (zum Beispiel täglich,  oder\nwöchentlich);                                                c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n5. Fahrplan;                                                          selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\ngangsort zurückzubringen.\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\ngangsstellen);                                                  (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dieses\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                  gestattet.\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                 (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel-\nbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu\nArtikel 4                              richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des\nVerkehrs gestellt werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab\ngebildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück-          (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet       Angaben enthalten:\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,      1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren          des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet              stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nReiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-        3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und     4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die               Reisegruppe;\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-\nfahrten müssen Leerfahrten sein.                                   5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr      6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen          besetzt oder leer erfolgen sollen;\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden     7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                          8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\nsetzenden Kraftomnibusse.\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\n(6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nverkehre werden in der nach Artikel 15 gebildeten Gemischten\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zustän-\nKommission vereinbart.\ndige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll min-\ndestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nArtikel 6\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6             (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-\nnoch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort     ze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-","6                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nnehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen              6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch,                  von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;\nim Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als\n7. Beförderungen von Postsendungen;\nin der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des\nLinienverkehrs kann jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die            8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen\nGenehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Hoheits-               Fahrzeugen (Rückführung);\ngebieten der Vertragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der         9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten\nGenehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch                    und Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfe-\neine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag oder              leistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur-\neine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags mit sich führen.                 katastrophen) bestimmten Gütern;\n(2) Unternehmen einer Vertragspartei dürfen Personen zwi-         10. Beförderungen von lebenden Tieren;\nschen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen-\nden Orten nicht befördern (Kabotageverbot).                           11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomni-\nbussen;\n12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht\nGüterverkehr                                   um Handelsgut handelt.\nArtikel 7                                (2) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des\nmen.\nWerkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem\nHoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen                                     Artikel 10\nist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im\nTransitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragspar-            (1) Die für mazedonische Unternehmer erforderlichen Geneh-\nteien für jede Beförderung der Genehmigung der zuständigen            migungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr\nBehörde dieser Vertragspartei.                        ·               der Bundesrepublik Deutschland über das mazedonische Mini-\nsterium für Verkehr und Kommunikation erteilt.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 8\nerforderlichen Genehmigungen werden durch das mazedonische\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur    Ministerium für Verkehr und Kommunikation über das Bundes-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                             ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder\nüber die von den von ihm beauftragten Behörden erteilt.\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-                                      Artikel 11\nsung.                                                                    (1) Die Verkehrsministerien beider Staaten oder die nach Arti-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für      kel 15 gebildete Gemischte Kommission vereinbaren auf der\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten       Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung des\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-        Außenhandels und des Transitverkehrs die Anzahl der Genehmi-\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-          gungen, die jährlich jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nraum (Fahrtgenehmigung).                                              werden.\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen             (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn        Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,            (3) Die Muster der Genehmigungen werden von der nach Arti-\nauf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti-         kel 15 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\nkel 15 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über-\nprüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.\nAllgemeine Bestimmungen\n(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter\nzwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei                                        Artikel 12\nliegenden Orten (Binnenverkehr) befördern.                              Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforderli-\n(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güter-             chen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen,\nverkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem interna-     auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden\ntionalen üblichen Muster entsprechen muß.                            vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.\nArtikel 9                                                         Artikel 13\n(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht                                (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, insbesondere die im\nArbeitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestimmun-\n1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um\ngen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils\nFahrzeuge handelt, die Handelsgut sind;\ngeltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.\n2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamt-\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\ngewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger,\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen\n3,5 t nicht übersteigt;\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\n3. Beförderungen von Umzugsgut;                                    fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\n4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die           der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nfür Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen und       begangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts\nAusstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmauf-      folgende Maßnahmen treffen:\nnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Ein-      a) Aufforderungen an das verantwortliche Unternehmen, die\nrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden;          geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n5. Überführungen von Leichen;                                      b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998                               7\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant-                Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen\nwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten             Daten aktenkundig zu machen und die übermittelten\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige                  personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten\nBehörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom                Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntga-\nVerkehr aus~eschlossen hat.                                           be zu schützen.\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar                                        Artikel 15\nvon der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen\nVertreter der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-\nwerden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen\nsion. Sie besteht aus Beauftragten der beiden Vertragsparteien\nworden ist.\nund tritt im Bedarfsfalle zusammen, um die Durchführung dieses\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-     Abkommens sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die\nten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffenen         mit dem internationalen Straßenverkehr zusammenhängen, die\nMaßnahmen.                                                            Bestimmungen des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs\nanzupassen und alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu\nArtikel 14\nregeln.\nSoweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt                                        Artikel 16\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\nDie Vertragsparteien fördern den Einsatz von lärm- und schad-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem           stoffarmen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit moderner\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde             Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit für Beförderun-\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                    gen im Sinne von Artikel 1. Die Einzelheiten werden in der nach\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf            Artikel 15 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                                                        Artikel 17\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die                   Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\nzuständigen Behörden und, soweit dies für Zwecke der Straf-       nach den Artikeln 3, 4, 5, 1O und 13 dieses Abkommens mit.\nverfolgung erforderlich ist, auch an die Staatsanwaltschaft\nund die Gerichte übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung                              Schlußbestimmungen\nder übermittelnden Stelle erfolgen.                                                           Artikel 18\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der    Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-\nübermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und           trägen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung         land aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft,\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem je-           werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\nweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die\nnicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so                                 Artikel 19\nist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist              (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten         an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nvorzunehmen.                                                      erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person           treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen             letzten Notifikation.\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung            (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung        Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu      wird. Im Falle der Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-         nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei\nerteilung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet     außer Kraft.\nsich im übrigen nach nationalem Recht.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die                                    Artikel 20\nnach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom\nLöschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die\n16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nübermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den\nder Erforderlichkeit zu löschen.\ngrenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr in\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten             ihrer jetzt gültigen Fassung im deutsch-mazedonischen Verhält-\nStellen der beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, die        nis außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Ueberschaer\nJohannes Nitsch\nFür die mazedonische Regierung\nDimitar Buzlevski","8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,\nBekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung\nVom 10. November 1997\nDas Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November\n1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende wei-\ntere Staaten in Kraft getreten:\nEI Salvador                                            am       9.Januar1996\nGeorgien                                               am         20. Mai 1996\nJapan                                                  am      17.Januar1996\nLiberia                                                am       5.Januar1996\nMalaysia                                               am    30. Oktober 1997\nMarshallinseln                                         am      16. Januar 1996\nTonga                                                  am           1. Mai 1996.\nEs wird in Kraft treten für\nVereinigtes Königreich                                 am 16. Dezember 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1997 (BGBI. II S. 717).\nBonn, den 10. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl\nVom 10. November 1997\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-\nschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem\nArtikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGeorgien                                              am 23. November 1995\nIran, Islamische Republik                             am     23. Oktober 1997\nMarshallinseln                                        am     16. Oktober 1995\nNicaragua                                             am      13. Februar 1995.\nEs wird in Kraft treten für\nSüdafrika                                             am 24. Dezember 1997\nDas Ver e i n i g t e K 9 n i g reich hat dem Generalsekretär der Internatio-\nnalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. Juni 1995 - und mit Wirkung von\ndiesem Tag - die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 1996 (BGBI. II S. 312).\nBonn,den10.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}