{"id":"bgbl2-1997-9-16","kind":"bgbl2","year":1997,"number":9,"date":"1997-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/9#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_9.pdf#page=68","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-20T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":68,"num_pages":3,"content":["632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1997\nDas in Ankara am 15. Dezamber 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 a) für die Vorhaben\nund                                      aa) Kreditlinie zur Förderung von Investitionen türkischer\ndie Regierung der Republik Türkei -                             Unternehmen in turksprachigen Staaten des Kauka-\nsus und Mittelasiens ein Darlehen bis zur Höhe von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                        Mark),\nTürkei,                                                                   bb) \"Schiffsleitsystem für den Bosporus, das Marmarameer\nund die Dardanellen\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                   Deutsche Mark),\nzu vertiefen,\ncc) ,,Wasserversorgung Gaziantep\" ein Darlehen bis zur\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                  Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ndie Grundiage dieses Abkommens ist,                                             Deutsche Mark),\ndd) ,.Zentralklärwerk Ankara\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\nder Republik Türkei beizutragen -\nDeutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                       zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nArtikel 1                               b) zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Zentral-\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der             klärwerk Ankara\" erforderlichenfalls einen Finanzierungs-\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für        beitrag bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei\ndas Jahr 1994 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nam Main,                                                                 Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 19~7 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997                             633\nc) für das Vorhaben \"Industrieller Umweltschutz - EPI-Fonds II\"        Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM       Türkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                    Artikel 3\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\n(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bestätigung           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nDeutschland der Regierung der Republik Türkei, von der Kredit-         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nanstalt für Wiederaufbpu für dieses Vorhaben bis zur Höhe des          Republik Türkei erhoben werden.\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                    Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-           der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nhaben ersetzt werden.                                                  rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben           Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-             feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nstruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nBetriebe ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen, kann          eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt            gungen.\nwerden.\nArtikel 5\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-        hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von              Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-       Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nweitere Ausgestaltung _bestimmen die in Artikel 2 genannten\n(6) Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b und\nVerträge.\nAbsatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für die\ngenannten Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nArtikel 2\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Abkommens auf selten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBülent Özgün","634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation\nfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)\nVom 23. Januar 1997\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten\n(EUMETSATI - BGBI. 1989 II S. 701 - ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für\nPortugal                                                           am 8. März 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalte und Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n«A) L'exemption mentionnee dans le            \"A) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte\nNo. 1 de l'article 5eme s'applique        a   Befreiung findet auf die EUMETSAT hin-\nEUMETSAT pour ce qui concerne les             sichtlich ihrer amtlichen Tätigkeiten, ihres\nactivites officielles, son revenu et biens    Einkommens und ihrer Vermögenswerte\nainsi que les impöts sur le patrimoine, le    sowie der Vermögensteuer Anwendung,\nPortugal etant charge de faire le classe-     wobei Portugal die jeweilige Einordnung\nment respectif;                               vorzunehmen hat.\n8) Les ressortissants nationaux et les       B) Portugiesische Staatsangehörige und\npersonnes etablies dans le pays titrea        Personen, die ihren ständigen Aufenthalt\npermanent ne sont pas concernes par           in Portugal haben, sind von der in Arti-\nl'exemption prevue dans l'alinea G) de        kel 10 Buchstabe g vorgesehenen Befrei-\nl'article 1oeme;                              ung nicht betroffen.\nC) L'exemption mentionnee dans l'a-           C) Die in Artikel 1O Buchstabe h genann-\nlinea H de l'article 1oeme s'applique a       te Befreiung gilt für die Einfuhr von Waren\nl'importation de biens pour la premiere       für die Ersteinrichtung der Beamten, die\ninstallation des fonctionnaires n'ayant pas   ihren ständigen Aufenthalt nicht in Portu-\nde residence permanente au Portugal;           gal haben.\nD) Les dispositions mentionnees dans          D) Artikel 23 gilt nicht für Streitigkeiten,\nl'article 23eme ne s'appliquent pas aux        die in die Zuständigkeit der portugiesi-\nlitiges qui entrent dans la competence des     schen Gerichte in Steuerangelegenheiten\ntribunaux portugais en matiere fiscale.»       fallen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 1994 (BGBI. II S. 801 ).\nBonn, den 23. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg"]}