{"id":"bgbl2-1997-9-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":9,"date":"1997-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/9#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_9.pdf#page=79","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-28T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":79,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997       643\nBekanntmachung\nder deutsch-kamerunischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1997\nDie in Jaunde durch Notenwechsel vom 14. November\n1996/3. Januar 1997 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz\nam 3. Januar 1997\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nDer Botschafter                                        Jaunde, den 14. November 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 4. Mai 1979 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Änderung dieses\nAbkommens vorzuschlagen:\n1. Das Abkommen vom 4. Mai 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-\narbeit'wird in Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens wie folgt geändert\nund ergänzt:\nVon den in Artikel 1 genannten DM 77 000 000,- On Worten: siebenundsiebzig\nMillionen Deutsche Mark) werden DM 700 000,- On Worten: siebenhunderttausend\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Straße Bambui - Fundong\" verwendet.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n4. Mai 1979 unverändert weiter.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und In französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kamerun mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHolderbaum\nSeiner Exzellenz\nHerrn Ferdinand-Leopold Oyono\nMinister für Auswärtige Beziehungen\nYaounde"]}