{"id":"bgbl2-1997-9-11","kind":"bgbl2","year":1997,"number":9,"date":"1997-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/9#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_9.pdf#page=78","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-28T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":78,"num_pages":1,"content":["642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997\nBekanntmachung\nder deutsch-kamerunischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1997\nDie in Jaunde durch Notenwechsel vom 14. November\n1996/3. Januar 1997 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz\nam 3. Januar 1997\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nDer Botschafter                                         Jaunde, den 14. November 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 3. April 1987 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung Ober die Änderung dieses\nAbkommens vorzuschlagen:\n1. Das Abkommen vom 3. April 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-\narbeit wird in Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens wie folgt geändert\nund ergänzt:\nVon den in Artikel 1 genannten DM 52 000 000,- (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\nDeutsche Marl<) werden DM 4 000 000,- (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben \"Straße Bambui - Fundong\" verwendet.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n3. April 1987 unverändert weiter.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kamerun mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Eih-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHolderbaum\nSeiner Exzellenz\nHerrn Ferdinand-Leopold Oyono\nMinister für Auswärtige Beziehungen\nYaounde"]}