{"id":"bgbl2-1997-9-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":9,"date":"1997-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/9#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_9.pdf#page=67","order":1,"title":"Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22)","law_date":"1997-02-19T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997                                 631\nVerordnung\nzur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme\nund Ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds\n(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22)\nVom 19. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRevision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von\nKrafträdern und Mopeds wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 3\nder ECE-Regelung Nr. 22 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 1991 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 22, geändert durch die Berichtigungen 2, 3 und die\nÄnderung 03, und die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22, geändert durch die\nÄnderung 3 (BGBI. 1984 II S. 746; 1989 II S. 690; 1993 II S. 44), sind am 5. Mai\n1991 außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 für die Bundesrepublik Deutsch-\nland außer Kraft tritt.\n(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n\") Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-\nben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-\ngen des Verlags übersandt.","632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1997\nDas in Ankara am 15. Dezamber 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 a) für die Vorhaben\nund                                      aa) Kreditlinie zur Förderung von Investitionen türkischer\ndie Regierung der Republik Türkei -                             Unternehmen in turksprachigen Staaten des Kauka-\nsus und Mittelasiens ein Darlehen bis zur Höhe von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                        Mark),\nTürkei,                                                                   bb) \"Schiffsleitsystem für den Bosporus, das Marmarameer\nund die Dardanellen\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                   Deutsche Mark),\nzu vertiefen,\ncc) ,,Wasserversorgung Gaziantep\" ein Darlehen bis zur\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                  Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ndie Grundiage dieses Abkommens ist,                                             Deutsche Mark),\ndd) ,.Zentralklärwerk Ankara\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\nder Republik Türkei beizutragen -\nDeutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                       zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nArtikel 1                               b) zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Zentral-\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der             klärwerk Ankara\" erforderlichenfalls einen Finanzierungs-\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für        beitrag bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei\ndas Jahr 1994 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nam Main,                                                                 Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 19~7 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1997                             633\nc) für das Vorhaben \"Industrieller Umweltschutz - EPI-Fonds II\"        Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM       Türkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                    Artikel 3\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\n(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bestätigung           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nDeutschland der Regierung der Republik Türkei, von der Kredit-         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nanstalt für Wiederaufbpu für dieses Vorhaben bis zur Höhe des          Republik Türkei erhoben werden.\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                    Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-           der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nhaben ersetzt werden.                                                  rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben           Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-             feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nstruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nBetriebe ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen, kann          eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt            gungen.\nwerden.\nArtikel 5\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-        hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von              Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-       Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nweitere Ausgestaltung _bestimmen die in Artikel 2 genannten\n(6) Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b und\nVerträge.\nAbsatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für die\ngenannten Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nArtikel 2\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Abkommens auf selten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBülent Özgün"]}