{"id":"bgbl2-1997-8-7","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=222","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=222","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-21T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":222,"num_pages":1,"content":["562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1997\nDas in Sanaa am 21. Mai 1996 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanziel.le Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Abwasser Aden\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Aden\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 75 000 000,- DM (in\nWorten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nund                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Republik Jemen -                     den ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nJemen,                                                                ersetzt werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung des in· Artikel 1 genannten Betrags, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzu vertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nder Republik Jemen beizutragen,\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlungen vom 27. November 1992 in Bonn und dem Protokoll der            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nRegierungsgespräche vom 14. Dezember 1994 in Sanaa -                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nJemen erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasser              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte"]}