{"id":"bgbl2-1997-8-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=220","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=220","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982","law_date":"1997-01-21T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":220,"num_pages":2,"content":["560  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur DurchfQhrung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nVom 21. Januar 1997\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nNeuseeland                                            am       18. August 1996\nund nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für\nHaiti                                                am        30. August 1996\nMauretanien                                          am        16. August 1996\nMongolei                                             am 12. September 1996\nPanama                                               am            31. Juli 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 146).\nBonn, den 21. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1997\nDas in Sanaa am 29. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. November 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             561\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserverlustreduzierungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Jemen -                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der ·den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nJemen,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzu vertiefen,                                                         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Jemen erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Republik Jemen beizutragen,                                       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nvom 19. Juni 1995 in Bonn -                                           nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Wasserverfust-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nreduzierungsprogramm\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu               zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thürin-\ngestellt worden ist.                                                  gen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestal-\ntung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben                                       Artikel 6\nersetzt werden.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 29. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Strachwitz\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Jaffar Hamed Mohamed"]}