{"id":"bgbl2-1997-8-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=217","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=217","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen","law_date":"1997-01-20T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":217,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997              557\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen\nund über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 20. Januar 1997\n1.\nDas übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI\nAbs. 1 für\nMexiko                                                                am 29. April 1997\nin Kraft treten.\nII.\nPortugal hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 10. Septem-\nber 1996 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"Portugal declares that it will implement         \"Portugal erklärt, daß es das überein-\nthe said Convention in the light of its obli-     kommen unter Berücksichtigung seiner\ngations resulting from the rules of the           Verpflichtungen aus den Vorschriften der\nTreaties establishing the European Com-           Verträge zur Gründung der Europäischen\nmunities.\"                                        Gemeinschaften durchführen wird.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. November 1996 (BGBI. II S. 2618).\nBonn, den 20. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1997\nDas in Colombo am 29. November 1996 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. November 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","558                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe zum Kauf elektronischer\nund elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nRepublik Sri Lanka -\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           land geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                                (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         gejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nzu vertiefen,                                                         mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ntiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-\ngen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\ntragen,\nDarlehensnehmers aufgrund des nach Artikel 2 Absatz 1 zu\nschließenden Vertrags.\nunter Bezug auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1996 zwi-\nschen unseren beiden Regierung~n geführten Verhandlungen -                                        Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Sri Lanka trägt alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung\nArtikel 1                                des in Artik~ 2 erwähnten Vertrags in der Demokratischen Sozia-\nlistischen Republik Sri Lanka erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Sri Lanka und/oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                                           Artikel 5\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur         Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nLeistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an elektroni-          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nscher und elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank und der im      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nMontage, ein Darlehen bis zu insgesamt 1 000 000,- DM                 in der Bundesrepubrik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich       ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nicht mehr als\nArtikel 6\n4 Monate vor Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\nVertrags abgeschlossen worden sind.                                       Dieses Abkommen tritt  am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 29. November 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbincilich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nB.C. Perera","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997            559\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n29. November 1996 aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) elektronische und elektrische Ausrüstung zur Wiedereinrichtung der zerstörten\nZentralbank.\nb) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag ist die\nEinfuhr folgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)\noder „stark beschränki- (severely restricted) eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-\nchotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nübereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschluß-\nberichts der Chemical Action Task Force.),\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien,\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}