{"id":"bgbl2-1997-8-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=216","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=216","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1997-01-16T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":216,"num_pages":1,"content":["556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nArtikel 3                                 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und            gleictiberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik     in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nGuinea erhoben werden.                                               ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus                                   Artikel 5\nder Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge                Dieses ~bkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 16. September 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Petereit\nFür die Regierung der Republik Guinea\nOusmane Kaba\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 16. Januar 1997\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\nstabe a für\nKuba                                                            am 20. Februar 1997\nin Kraft treten.\nKuba hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Artikel I des\nAnhangs zu dieser Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III des\nAnhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.\nAußerdem hat Kuba bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung\nnach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1222).\nBonn,den16.Januar1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}