{"id":"bgbl2-1997-8-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=215","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=215","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-15T00:00:00Z","page":555,"pdf_page":215,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                            555\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1997\nDas in Conakry am 16. September 1996 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 16. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Projet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)\" und\n,,Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen Lelouma und Telimele\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit hergestellt worden\nund\nist:\ndie Regierung der Republik Guinea -\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Wor-\nten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Pro-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\njet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)\";\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                             - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM On Wor-\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          \"Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen lelouma und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Telimele\".\nzu vertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nder Republik Guinea beizutragen,                                    dung.\nunter Bezugnahme auf die Note vom 16. Dezember 1994 der              (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndeutschen Botschaft Conakry -                                       nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die· zwischen der Kre-\nes der Regierung der Republik Guinea, für nachfolgende Vor-         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),     rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,00 DM (in         republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen."]}