{"id":"bgbl2-1997-8-14","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=220","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=220","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-21T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":220,"num_pages":5,"content":["560  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur DurchfQhrung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nVom 21. Januar 1997\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nNeuseeland                                            am       18. August 1996\nund nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für\nHaiti                                                am        30. August 1996\nMauretanien                                          am        16. August 1996\nMongolei                                             am 12. September 1996\nPanama                                               am            31. Juli 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 146).\nBonn, den 21. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1997\nDas in Sanaa am 29. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. November 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             561\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserverlustreduzierungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Jemen -                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der ·den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nJemen,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzu vertiefen,                                                         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Jemen erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Republik Jemen beizutragen,                                       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nvom 19. Juni 1995 in Bonn -                                           nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Wasserverfust-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nreduzierungsprogramm\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu               zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thürin-\ngestellt worden ist.                                                  gen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestal-\ntung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben                                       Artikel 6\nersetzt werden.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 29. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Strachwitz\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Jaffar Hamed Mohamed","562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1997\nDas in Sanaa am 21. Mai 1996 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanziel.le Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Abwasser Aden\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Aden\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 75 000 000,- DM (in\nWorten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nund                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Republik Jemen -                     den ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nJemen,                                                                ersetzt werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung des in· Artikel 1 genannten Betrags, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzu vertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nder Republik Jemen beizutragen,\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlungen vom 27. November 1992 in Bonn und dem Protokoll der            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nRegierungsgespräche vom 14. Dezember 1994 in Sanaa -                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nJemen erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasser              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             563\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ngegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nnehmen erforderlichen Genehmigungen                                  und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 21. Mai 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Strachwitz\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Abdulkader Ba-Jamal\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 22. Januar 1997\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hin-\nterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-\nber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) ist nach seinem Arti-\nkel 26 Abs. 2,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10\nAbs. 2 für\nBulgarien                                                    am 11. Dezember 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 1995 (BGBI. II S. 190).\nBonn, den 22. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","-.,.\n564                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHeraulgeber: Bundesmlnisteri der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\ngea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundeegesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nlcafnlnac:tll,n w,n weaentllchet Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Tel II zu veröffentlichen sind.\nBundeegeeelzbla Tell II enthält\na) ~ Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nNIZUl'lg etlas8enefl Rechlsvofschriften sowie damit zusammenhängende\nBeunnlmacttungen,\nb) Zoltarllvorlchrn.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbeallllungen IIOWle Bestellungen bereits enichienener Ausgaben:\nBu11d•a11zeiget Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugeprals fOr Tel11 und Teil II halbjlhrtlch 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seilen 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieaer Preis gilt auch fOr\nBundlllgeletzbltler, die vor dem 1. Janua, 1997 ausgegeben worden 8ind.\nUaM1g gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgtrokonto Bundes-\ngeNIZblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorauarechnung.\nPreis__,      Ausgabe ohne Anlageband: 42,00 DM (39,20 DM zuzüglich 2,80 DM\nVerandkosten), bei Lieferung gegen VoraU8f8Chnung 43,00 DM.\nPreis des .Anlagebandes: 11.8,60 DM (112,00 DM zuzüglich 6,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 119,60 DM.                                             l'unLIHI 11111 Vfl1••11•..m.b.H. · PNtfach 13 20 • 53003 Bonn\nIm Bezugeprei8 ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                  PoetwlM1ll1I10ctt · G 1191 · Entgelt bezahlt\nbetrlgl7%.\nISSN 0341-1109\nBekamtmachung\nder Neufassung d e r ~ A und B\nzudemEuropiischenÜbeNlnkommen\nOber die internationale IJef6rderung\ngefihrlicher Güter auf der Strale (ADA)\nVom 24. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der 13. ADR-Anderu,gsverordnun vom 17. Juli 1996\n(BGBI. 1996 II S. 1178) wird in der Anlage, die amtliche deutsche Übersetzung\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher GOter auf der Straße\n(ADA) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 480),\n2. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 2 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Obereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (BGBI. 1969 II S. 1489).\nBonn, den 24. Februar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n\") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundeegeeetzbla Alllladlcht. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung geml8 d e n ~ des Verlags übersandt."]}