{"id":"bgbl2-1997-8-10","kind":"bgbl2","year":1997,"number":8,"date":"1997-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_8.pdf#page=2","order":10,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits","law_date":"1997-02-24T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":2,"num_pages":195,"content":["342       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits                   ----\n·           und der Tunesischen Republik andererseits\nVom 24. Februar 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 17. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Tunesischen Republik andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen, die\nSchlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffent-\nlicht.           .\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 96\nAbs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog ·\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                           343\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Tunesischen Republik andererseits\nDas Königreich Belgien,                                              in Anbetracht der bedeutenden Fortschritte Tunesiens und des\ntunesischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die tunesische\ndas Königreich Dänemark,                                          Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der\nGemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\neingedenk der Bedeutung dieses auf Zusammenarbeit und\ndie Griechische Republik,                                         Dialog beruhenden Abkommens für die dauerhafte Stabilität und\ndie Sicherheit in der Region Europa-Mittelmeer,\ndas Königreich Spanien,\neingedenk einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem\ndie Französische Republik,                                        umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des\nZiels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,\nIrland,\nunter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen\ndie Italienische Republik,                                        Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Tunesien und in dem\nWunsch, die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Be-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                      stimmungen dieses Abkommens zu erreichen,\ndas Königreich der Niederlande,                                      in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nbilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse\ndie Republik Österreich,                                          aufzunehmen,\ndie Portugiesische Republik,                                         unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nTunesien umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen\ndie Republik Finnland,                                            um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um\nsoziale Entwicklung zu gewähren,\ndas Königreich Schweden,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Tunesiens\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,          für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der\nVerpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen      kommen (GATl),\nGemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                              in dem Wunsch, eine durch einen regelmäßigen Dialog unter-\nstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales\nim folgenden \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                    und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen\nVerständnis zu gelangen,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl,                                                 in der Überzeugung, daß di~ses Abkommen ein günstiges\nKlima für den Ausbau ihrer Wirtschaftsbeziehungen und -vor\nim folgenden \"Gemeinschaft\" genannt, einerseits, und           allem für Handel und Investitionen schaffen wird, die für die\nwirtschaftliche Umgestaltung und die technologische Moderni-\ndie Tunesische Republik,                                       sierung unerläßlich sind,\nim folgenden \"Tunesien\" genannt, andererseits,                    sind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen                                   Artikel 1\nzwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Tunesien\nsowie ihrer gemeinsamen Werte,                                       (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Tunesien andererseits wird eine Assoziation\ngegründet.\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten\nund Tunesien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der       (2) Ziel dieses Abkommens ist es,\nGegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszu-\n-    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-\nsammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung\nihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im\nin Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien            Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;\nder Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen\nund insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der           -    die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des\npolitischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die      Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs fest-\neigentliche Grundlage der Assoziation bilden,                          zulegen;\n-    den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener\nin Anbetracht der im laufe der letzten Jahre in Europa und in       Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertrags-\nTunesien verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwick-       parteien insbesondere im Wege des Dialogs und der\nlungen,                                                                Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und","344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nden Wohlstand Tunesiens und des tunesischen Volkes zu             Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nbegünstigen;                                                      von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den\n-    die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des         Warenverkehr, die dem übereinkommen zur Errichtung der WTO\nHandels und der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und              beigefügt sind (im folgenden GATT genannt), schrittweise eine\nFreihandelszone.\nden Ländern der Region zu fördern;\n-    die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales,\nKultur und Finanzen zu fördern.                                                                 Kapitel 1\nArtikel 2                                                        Gewecbliche Waren\nDie Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie                                        Artikel 7\nalle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Achtung\nder Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, von                 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten fOr die Ursprungs-\ndenen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik      waren der Gemeinschaft und Tunesiens, mit Ausnahme der In\nleiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkom-           Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nmens sind.                                                             schaft aufgeführten Waren.\nTitel 1                                                           Artikel 8\nIm Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien werden\nPolitischer Dialog                            weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-\nführt.\nArtikel 3\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmißiger                                         Artikel 9\npolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung            Die .Ursprungswaren Tunesiens können frei von Zöllen und\ndauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die         Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmAßige Beschrän-\nzum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeer-        kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft\nraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der           eingeführt werden.\nToleranz zwischen Kulturen fahren.\n(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere                                       Artikel 10\na) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwlcklung              (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\neines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine        die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten\nregelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von              Ursprungswaren Tunesiens eine landwirtschaftliche Komponente\ngemeinsamem Interesse erleichtern;                                beibehält.\nb) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt          Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unter-\nund die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; schieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser\nWaren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nc) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeer-\nraum und insbesondere im Maghreb beitragen;                       auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der 8nfuhren aus\nDrittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse\nd) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.                  in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Kom-\nponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.\nArtikel 4                                Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische\nZollsätze. die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen\nDer politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die fOr die     Komponente ergeben. oder durch Wertzollsätze ersetzt.\nVertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbeson-\ndere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die          Die Bestimmungen des Kapitels 2 fOr landwirtschaftliche Er-\nSicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung       zeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente ent-\nder Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb,           sprechende Anwendung.\nsicherzustellen.                                                          (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus.\ndaß Tunesien bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in\nArtikel 5                                Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine\nlandwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirt-\nDer politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig\nschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzoll-\nstatt, insbesondere\nsatz sein.\na) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;\nDie Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Er-\nb) auf der Ebene hoher Beamter, die Tunesien einerseits und die        zeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente ent-\nPräsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits         sprechende Anwendung.\nvertreten;\n(3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren\nc) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson-            der Gemeinschaft erhebt Tunesien ab Inkrafttreten des Ab-\ndere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei        kommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen\ninternationalen Tagungen und Kontakte zwischen diploma-           der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhr-\ntischen Vertretern in Drittländern;                               zölle oder Abgaben gleicher Wirkung.\nd) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensi-     Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle\nvierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.        nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontin-\ngente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995\ngeltenden Zölle erhoben werden.\nTitel II                                 (4) FOr die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren\nder Gemeinschaft be§eitigt Tunesien die gewerbliche Kompo-\nFreier Warenverkehr                             nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des\nAnhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.\nArtikel 6\nFür die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren\nIn einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten    der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewecbliche Kompo-\ndieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Tunesien              nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des\ngemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den           Anhangs 5 vorgesehenen Bestimmungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                            345\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaft-     Liste in Anhang 5:\nlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben\nVier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nauf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen\noder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nder Gemeinschaft und Tunesien gesenkt werden oder wenn die\nSenkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche   fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nVerarbeitungserzeugnisse zurückgeht.                              oder Abgabensatz auf 77 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n(6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren      sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nund gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die       Zoll- oder Abgabensatz auf 66 v. H. des Ausgangssatzes\nSenkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.              gesenkt;\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nArtikel 11                            Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\n(1) Die 8nfuhrz0lle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhän-      acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\ngen 3 bis 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses      oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nAbkommens beseitigt.\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\n(2) Die 8nfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens oder Abgabensatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die In Anhang 3 auf-\ngeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan         zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nabgebaut:                                                         oder Abgabensatz auf 22 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder          elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nAbgabensatz auf 85 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;              oder Abgabensatz auf 11 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\noder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         verbleibenden Zölle beseitigt.\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kön-\noder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         nen die nach Absatz 3 geltenden Zeitpläne einvernehmlich vom\nAssoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeit-\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   plan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware\noder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus ver-\nlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nnach Notifikation des Antrags Tunesiens auf Änderung des Zeit-\noder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Tunesien den Zeitplan für\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-    höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.\nbleibenden Zölle beseitigt.\n(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den\n(3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesi-  Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-\nens auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in den Anhän-    nommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich\ngen 4 und 5 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgenden   gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.\nZeitplänen abgebaut:\n(6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga\nomnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeit-\nListe in Anhang 4:\npunkt des lnkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abga-    Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.\nbensatz auf 92 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n(7) Tunesien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\noder Abgabensatz auf 84 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nArtikel 12\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\noder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;            Die Artikel 10 und 11 und Artikel 19 Buchstabe b gelten nicht\nfür die in Anhang 6 aufgeführten Waren. Die für diese Waren\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   geltende Regelung wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieses\noder Abgabensatz auf 68 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         Abkommens vom Assoziationsrat überprüft.\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\noder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;                                      Artikel 13\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\noder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         auch für die Finanzzölle.\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes ge-                                     Artikel 14\nsenkt;\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder          (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von\nZoll- oder Abgabensatz auf 36 v. H. des Ausgangssatzes ge-        Tunesien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze\nsenkt;                                                            getroffen werden.\nacht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte\noder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\noder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nDie durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Tunesiens\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des\noder Abgabensatz auf 12 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;         Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der\nelf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-    Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert\noder Abgabensatz auf 4 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf\n15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der\nzwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die        Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                    vorliegen, nicht übersteigen.","346                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom           b) werden die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und\nAssoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie            Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der\ntreten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über-         Gemeinschaft und Tunesien bei Inkrafttreten dieses Ab-\ngangszeit außer Kraft.                                                 kommens beseitigt;\nDerartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, c) wenden die Gemeinschaft und Tunesien in Ihrem Handel bei\nwenn seit BeseitiQlNlQ sämtlicher Zölle und mengenmaßigen              der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch\nBeschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung            mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher\nfür diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.                     Wirkung an.\nTunesien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige\nAusnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt auf Antrag                               Artikel 20\nder Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen\nKonsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden               (1) Führen die Gemeinschaft oder Tunesien als Folge der\nWirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen     Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein\nübermittelt Tunesien dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan      oder Indern sie ihre bestehenden Regelungen oder Indem oder\nfür die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten ZOffe.  erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer\nNach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle      Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in\nin gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Ein-     diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.\nführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen     Die Vertragspartei, welche die Anderung vornimmt, unterrichtet\nZeitplan beschließen.                                             den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertrags-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assozia-    partei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den\ntionsausschuß Tunesien ausnahmsweise gestatten, bereits nach      Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise\nAbsatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige     Rechnung zu tragen.\nÜbergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuer-          (2) Andern die Gemeinschaft oder Tunesien gernlß Absatz 1\nhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie      die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirt-\nRechung zu tragen.                                                schaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von\nWaren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil,\nKapitel 11                          der dem In diesem Abkommen vorgesehenen Vorteif vergleichbar\nist.\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse\n(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assozia-\nund Fischereierzeugnisse                      tionsrat Konsultationen über die Anderung der In diesem Ab-\nkommen vorgesehenen Regelung statt.\nArtikel 15\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II                              Artikel 21\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nFür Ursprungswaren Tunesiens gilt bei der Einfuhr in die\naufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens.\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-\nstaaten einander gewähren.\nArtikel 16\nDie Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der\nDie Gemeinschaft und Tunesien nehmen schrittweise eine         Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991\nstärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen   über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts\nErzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.                       auf die Kanarischen Inseln.\nArtikel 17\nArtikel 22\n(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeug-\nnisse mit Ursprung in Tunesien gelten bei der Einfuhr in die         (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\nGemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 bezie-         Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittel-\nhungsweise des Protokolls Nr. 2.                                  bar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nUrsprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\n(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der\nGemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Tunesien die Bestim-        (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei aus-\nmungen des Protokolls Nr. 3.                                      geführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nArtikel 18\n(1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Tunesien                                 Artikel 23\ndie Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von\nder Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16      (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-\ngesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.                 richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\nregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung\ndiesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs\ndes Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nbewirken.\nsowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft\nund Tunesien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage      (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen\nder Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von\nZugeständnisse einzuräumen.                                       Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle\nanderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nHandelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen\nKapitel III                         finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur\nGemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem\nGemeinsame Bestimmungen                        Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-\nschaft und Tunesiens Rechnung getragen wird.\nArtikel 19\nUnbeschadet der Bestimmungen des GATT                                                     Artikel 24\na) werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien          Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\nweder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch           partei Dumping im Sime von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und\nMaßnahmen gleicher Wirkung eingeführt;                       Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              347\nÜbereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen          Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten\nZoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen inner-               gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung\nstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen           erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei\nund gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen             geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.\ngegen diese Praktiken treffen.                                         Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der\naufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß\nArtikel 25                                 beschränken.\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen       c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die\nBedingungen eingeführt, daß                                            sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-\ntionsausschuß zur Prüfung notifiziert.\n-    den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien         Der    Assoziatlonsausschuß kann alle zweckdienlichen\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder              Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von\ndreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß\n-    in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder            gefaßt, so kann· die ausführende Vertragspartei geeignete\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine            Maßnahmen bei der Ausfutv der betreffenden Ware treffen.\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nRegion bewirken könnten,                                       d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen\nerfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so\nso kann die Gemeinschaft oder Tunesien unter den Vorausset-             kann die Gemeinschaft oder Tunesien, je nachdem, welche\nzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maß-            Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25\nnahmen treffen.                                       ·                 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen\nSicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei\nArtikel 26                                 wird hiervon unverzüglich unterrichtet.\nFührt die Befolgung des Artikels 19 Buchstabe c\nArtikel 28\nQ zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-       Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-        boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder         der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\niO zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware\ngewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die    ebensowenig steht es Regelungen betreffend Go4d und Silber\nausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann      entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den         weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine\nVerfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese        verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-          parteien darstellen.\nseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nlänger rechtfertigen.\nArtikel 29\nArtikel 27                               Die Bestimmung des Begriffs \"Erzeugnisse mit Ursprung in\"\noder \"Ursprungserzeugnisse\" und die Methoden der Zusammen-\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Tunesien für die Einfuhren von    arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4\nWaren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten           festgelegt.\nhervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell\nInformationen über die Entwicklung der Handelsströme zu er-\nhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.                                     Artikel 30\n(2) Die Gemeinschaft bzw. Tunesien stellt dem Assoziations-        Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren\nausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung     im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.\nder dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des\nAbsatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweckdien-\nlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-                                         Titel III\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nMit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\nNiederlassungsrecht und DiensUeistungsverkehr\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß un-                                        Artikel 31\nverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind   (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von\ninsbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung     Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen.                             Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:          Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen\nVertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-\na) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei\npartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.\nüber den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der\neinführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet         (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen\nhaben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des    zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.\nFalls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht\nBel diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die\nabgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung\nErfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbe-\nerreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei\ngünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertrags-\ngeeignete Maßnahmen treffen.\nparteien gemäß dem Allgemeinen Ubereinkommen über den\nb) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die        Handel mit Dienstleistungen (nachstehend GATS genannt), ins-\nsich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-      besondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur\ntionsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweck-  Errichtung der WTO beigefügt ist.\ndienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.\n(3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat\nHat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver-         spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erst-\ntragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des   mals geprüft.","348                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nArtikel 32                                    Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\noder Verfllschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\n(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre         ken;\njeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen ins-\nbesondere die gegenseitige Einräumung der MeistbegOnstigung           b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden\nin den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung         Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens oder auf\ngilt.                                                                      einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nUnternehmen;\n(2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meist-\nbegünstigung nicht fOr                                                c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die BegOnsti-\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den\na) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß         Wettbewerb verfälschen oder zu verfllschen drohen, vor-\neiner Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewlhrt,         behaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die\noder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen         Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nMaßnahmen;                                                           Stahl.\nb) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der          (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nanderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefOgten          stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nListe der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel           keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\ngewährt werden.                                                 Gemeinschaft beziehungsweise im Falte der EGKS-Erzeugnlsse\naus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags Ober die Gründung der\nEuroplischeo Gemeinschaft für Kohfe und Stahl sowie den\nTltel IV                               Regeln Ober staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundär-\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb                      rechts ergeben.\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen                       (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe-\nstimmungen zu den Absätzen 1 und 2.\nKapitel 1                              Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                  des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel\nVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nals Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c und\nArtikel 33                                den einschlaglgen Teilen von Absatz 2 angewandt.\nVorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertrags-         (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen\nparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit                die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach\nlaufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Wahrung zu            Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Tunesien gewährten\ngenehmigen.                                                           staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache\nbeurteilt werden, daß Tunesien den Gebieten der Gemeinschaft\nArtikel 34                               nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\ndie Gemeinschaft und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkom-          Während dieses Zeitraums kann Tunesien ausnahmsweise für die\nmens den freien Kapitalverkehr im ZUsammenhang mit Direkt-            Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag Ober die Gründung der\ninvestitionen in Gesellschaften in Tunesien, die gemAß den            Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche\ngeltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die              Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern\nLiquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und            -    diese Bei\"hilfen nach Ablauf des Urnstrukturierungszeitraums\netwaiger daraus resultierender Gewinne.                                    zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen\n(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den              Marktbedingungen führen,\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und TunesJen zu              -    Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das ZU\" Erreichung\nerleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforder-      dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die\nlichen Voraussetzungen erfüllt sind.                                       Bel\"hilfen schrittweise verringert werden,\n-    das Umstrukturierungsprograrnm global· mit Rationalisierung\nArtikel 35\nund Kapazitätsabbau in Tunesien verbunden ist.\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungs-   Der Assoziationsrat beschließt unter BerOcksichtigung der wirt-\nbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer· Mitgliedstaaten oder       schaftlichen Lage Tunesiens, ob dieser Zeitraum um weitere\nTunesiens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien              FOnfjahreszeiträume zu verlängern ist.\nunter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handels-\nabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV des Überein-               b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-\nkommens Ober den Internationalen Währungsfonds restriktive           lichen Beihilfen,· indem sie unter anderem der anderen Vertrags-\nMaßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von           partei jährlich Bericht erstatten Ober den Gesamtbetrag und die\nbegrenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der            Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft Ober die Bei-\nZahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-           hllfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die\nausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien           andere Vertragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat-\nunterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und        licher Beihilfen.\nlegt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung           (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren\ndieser Maßnahmen vor.\n-    findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;\n-    werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nKapitel II                                  Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die\nWettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen                Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des\nVertrags zur Gründung der EuropAischen Gemeinschaft auf-\ngestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\nArtikel 36                                     Nr. 26/1962 des Rates.\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der                 (6) Wenn die Gemeinschaft oder Tunesien der Auffassung ist,\nGemeinschaft und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem            daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist\nordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar            und\na) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von          -     in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nUntemehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte                  nicht in angemessener Weise geregelt ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              349\n-    wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den                                   Titel V\nInteressen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schä-\ndigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließ-                  Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verur-\nsacht oder zu verursachen droht,                                                            Artikel 42\nkann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im                                        Ziele\nAssoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersu-\nchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.          (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche\nSind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar,     Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste\nso können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das       der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu ver-\nAllgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang        stärken.\nmit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen            (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vor-\nZoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen         gehen Tunesiens im Hinblick auf eine langfristig tragbare\nInstrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen        wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unter-\nZoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwi-             stützen.\nschen den Vertragsparteien Anwendung finden.\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die                                       Artikel 43\ngemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\nInformationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-                                Geltungsbereich\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-              (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in\nnisses aus.                                                         denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder\ndie durch die Liberalisierung der gesamten tunesischen Wirt-\nArtikel 37                              schaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels\nUnbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-         zwischen Tunesien und der Gemeinschaft betroffen sind.\nmen die Mitgliedstaaten und Tunesien alle staatlichen Handels-         (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die\nmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres         Bereiche, die die Annäherung der tunesischen Wirtschaft und der\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in        Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die\nden Versorungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-          wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.\nangehörigen der Mitgliedstaaten und Tunesiens ausgeschlossen\nist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die-        (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Inte-\nses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.                       gration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen,\ndie zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-\nArtikel 38                              Ländern beitragen können.\n(4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaft-\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unter-         lichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der\nnehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte über-          Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleich-\ntragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem\ngewichts.\nfünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine\nMaßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den               (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere\nHandel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien beeinträch-           Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.\ntigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen.\nDies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen                                 Artikel 44\nbesonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.\nMittel und Modalitäten\nArtikel 39                                 Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen       wirklicht durch\nund wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem         a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen\nund kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten inter-                  den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makro-\nnationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur              ökonomischen Politik;\nDurchsetzung dieser Rechte.\nb) Informationsaustausch und Kommunikation;\n(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird\nvon den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich     c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;\ndes geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums            d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;\nProbleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen\narbeitung der Rechtsvorschriften.\nstatt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.\nArtikel 40                                                          Artikel 45\n(1) Dte Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um                      Regionale Zusammenarbeit\nin Tunesien die Übernahme der technischen Vorschriften der             Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann,\nGemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität          bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller\ngewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittel-        Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen\nerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.         sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden\n(2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die            Bereichen:\nVertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Aner-        a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;\nkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraus-\nsetzungen erfüllt sind.                                            b) Umweltschutz;\nc) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;\nArtikel 41\nd) wissenschaftliche und technologische Forschung;\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und\nschrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum   e) Kultur;\nZiel.                                                              f)   Zoll;\n(2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen   g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer\nzur Durchführung von Absatz 1.                                          bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.","350                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr.  a. ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nArtikel 46                            d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials\nTunesiens durch eine effizientere Politik in den Bereichen\nBildung und Ausbildung                             Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;\nZiel der Zusammenarbeit ist es.                                  e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Ananzierung\na) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs-      von Investitionen.\nund Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung,\nArtikel 50\nerheblich verbessert werden kann;\nb) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu           Investitionsförderung und Investitionsschutz\nfördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und        Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen\nBerufsausbildung;                                              Klmas fOr Investitionen ab und wird Insbesondere dlA'Ch folgen-\nc) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Fachein-         des verwirklicht\nrichtungen der Vertragsparteten zu fördern, um Erfahrungen     a) Einführung von einheitlichen U'ld vereinfachten Verfahren,\nund Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.              von Mechanismen für Koinvestitionen Onsbesondere der\nkleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um\nArtikel 47                                Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darOber zu in-\nformieren;\nZusammenarbeit in Wissenschaft.\nb) gegebenenfalls Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur\nTechnik und Technologie\nFörderung von Investitionen, Insbesondere durch den\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:                               Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Tunesien\na) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen          und den Mitgliedstaaten•\n.den wissenschafflichen Gemeinschaften der Vertragsparteien,\ninsbesondere durch                                                                        Artikel 51\n-     den Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsprogram-\nZusammenarbeit im Bereich\nmen für Forschung und technologische Entwicklung\nder Normung und der Konformitätsprüfung\ngemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft Ober die\nTeilnahme von Drittländern an diesen Programmen:           Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgerl-\n-     die Beteiligung Tunesiens an den Netzen der dezentralen  des an:\nKooperation;                                             a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den\nBereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und\n-     die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und\nKonformitätsprüfung;\nForschung;\nb) die Anhebung des Niveaus der tunesischen Laboratorien im\nb) Ausbau der Forschungskapazitäten Tunesiens;\nHinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen Ober die\nc) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von          gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitäts-\nneuen Technologien und Know-how;                                   prüfung;\nd) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen     c) den Ausbau der tunesischen Strukturen, die für das geistige,\nAuswirkungen abzielen.                                             gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und\ndie Qualitätssicherung zuständig sind.\nArtikel 48\nArtikel 52\nUmwelt\nRechtsangleichung\nZiel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umwelt-          Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Tunesien bei der Anglei-\nzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz\nchung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in\nder menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der       den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung\nnatürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu         zu leisten.\ngewährleisten.\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen                             Artikel 53\nzusammen:\nFinanzdienstleistungen\na) Qualität der Böden und Gewässer;\nDie Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer\nb) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industrieJ-       Regeln und Normen. unter anderem um\nlen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen. Abfälle);\na) den Finanzsektor Tunesiens zu stärken und umzustrukturieren;\nc) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.\nb) die Verfahren für Rechnungslegoog und Rechnungsprüfung,\ndie Aufsichts- und Geschlftsregeln für Finanzdienstleistungen\nArtikel 49                                sowie die Finanzkontrolle Tunesien& zu verbessern.\nIndustrielle Zusammenarbeit\nArtikel 54\nDie Zusammenart>eit hat folgende Ziele:\nLandwirtschaft und Fischerei\na) -Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-\nteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang      Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\nTunesiens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unter-            a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft\nnehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen             und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der\nKooperation;                                                      Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von\nb) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des               Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Ver-\nprivaten ~ktors Tunesiens um Modernisierung und Umstruk-          besserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermark-\nturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirt-       tungssysteme;\nschaft;                                                       b) Oiversifizierung der Erzeugung und der ausländischen\nc) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen             Absatzmärkte;\nfür Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Aus- c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzen-\nlandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren;                   schutz und Anbaumethoden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                            351\nArtikel 55                            b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer\nVerbindung zwischen den Versandverfahren der Gemein-\nVerkehr                                  schaft und Tunesiens.\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:                            (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\na) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisen-       diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62\nbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemein-       vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertrags-\nsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen trans-     parteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.\neuropäischen Verbindungen;\nArtikel 60\nb) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebs-\nnormen wie in der Gemeinschaft;                                     Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nc) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den               Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Ver-\nGemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multi-    tragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der\nmodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;        statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden\ncf) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit     Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht\nauf der Straße sowie der Verwaltung der Flughäfen, des Luft- kommen.\nverkehrs und der Eisenbahn.\nArtikel 61\nArtikel 56                                                       Geldwäsche\nTelekommunikation                               (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\nund Informationstechnologie                        einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor        um zu verhind_em, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von\nallem auf                                                         Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nbesonderen mißbraucht werden.\na) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nb) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Be-     und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur\nreich der Informations- und Telekommunikationstechnologien;  Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der\nGemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, ins-\nc) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, ins-\nbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten\nbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes\n(diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer   Normen gleichwertig sind.\nDatenaustausch {EDI));\nArtikel 62\nd) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer\nKommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks                          Drogenbekämpfung\nExpansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistun-\ngen und Anwendungen in Verbindung mit den Informations-         (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\ntechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen.   a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durch-\nführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der\nArtikel 57                                 widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und\npsychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Ver-\nEnergie                                 sorgung und des widerrechtlichen Handels damit;\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich ins-       b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.\nbesondere auf                                                        (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit\na) erneuerbare Energien;                                          ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser\nZiele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit\nb) die Förderung der Energieeinsparung;                           fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegen-\nc) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung         stand von Konsultationen und enger Koordinierung.\nvon Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Ver-   An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und\ntragsparteien;                                               öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationeh in\ncf) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und        Zusammenarbeit mit der Regierung der Tunesischen Republik\nAusbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit     und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer\nden Netzen der Gemeinschaft.                                  Mitgliedstaaten beteiligen.\n(3) Die   Zusammenarbeit      betrifft insbesondere    folgende\nArtikel 58                            Bereiche:\na) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitsein-\nFremdenverkehr\nrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und\nDie Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremden-                 Wiedereingliederung von Drogenabhängigen;\nverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:           b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,\na) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den ver-             Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;\nschiedenen Berufen des Hotelgewerbes;                         c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen\nb) Entwicklung des Marketings;                                         zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und\npsychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen\nc) Ankurbelung des Jugendtourismus.                                    durch Festlegung geeigneter Nonnen, die den von der\nGemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien,\nArtikel 59                                 insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), fest-\ngelegten Normen gleichwertig sind.\nZusammenarbeit im Zollwesen\n(1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspoliti-                              Artikel 63\nschen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und\nDie Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die\nbetrifft insbesondere\nDurchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fal-\na) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;        lenden Bereichen fest.","352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nTltelVI                                                            Artikel 67\nZusammenarbeit im sozialen                           (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur\nund kulturellen Bereich\nGewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten\nGrundsätze.\nKapitel 1                               (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zu-\nsammenarbeit der Ve,waltungen fest, die die erforderlichen\nBestimmungen über Arbeitskräfte                  Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in\nAbsatz 1 genannten Bestimmungen bietet.\nArtikel 64\nArtikel 68\n(1)  Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer\nStaatsangehOrigkeit, die In seinem Hoheitsgebiet beschlftigt          Die vom Assoziationsrat gemlß Artikel 67 er1assenen Be-\nsind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnmgs-  stimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den\nund KOndlgungsbedlngungen keine auf der StaatsangehOrtgkelt        bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten\nberuhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen         Staats- ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\nangehörigen bewirkt.                                               tunesischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten vorsehen.\n(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs--\nbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berech-\ntigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete                                  Kapitel II\nnichtselbstAndlge Erwerbstätigkeit auszuüben.\nDialog im sozJalen Bereich\n(3) Tunesien gewährt den In seinem Hoheitsgebiet beschäftigten\nArbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind,\ndie gleiche Behandlung.                                                                          Artikel 69\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmlßiger\nArtikel 65                            Dialog Ober alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse\nsind.\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeit-\nnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit Ihnen             (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter\nzusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der            welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der\nsozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der     Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den        Integration der Staatsangehörige Tunesiens und der Gemein-\nStaatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäf-   schaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastllnder recht-\ntigt sind, bewirkt.                                                mlßig ansässig sind.\nDer Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozial-     (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusam-\nversicherung, die fOr Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,   menhang mit\nfür Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld,         a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,\nHinterbliebenefventen, Leistungen bei Arbeitsunfällen und\nBerufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und       b) der Migration,\nFamilienbeihilfen zuständig sind.                                  c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die\nJedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die                 Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufent-\nanderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung             halts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes\ngestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrages vorsieht, in anderer           verstoßen,\nWeise angewendet werden als unter den Bedingungen des              d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleich-\nArtikels 67 dieses Abkommens.                                           behandlung von Staatsangehörigen Tunesiens und der\n(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den ein-         Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und\nzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäf-          Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskrimi-\ntigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und         nierungen.\nHinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei\nKrankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge                                     Artikel 70\nfür sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-\nangehörigen zusammengerechnet.                                        Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und\nnach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen\n(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbei-     sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.\nhilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-\nangehörigen.\n(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,                                        Kapitel III\nAlters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,           Maßnahmen der Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nBerufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch\neinen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,\nzu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitglied-                                       Artikel 71\nstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei        (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertrags-\nnach Tunesien zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsun-       parteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme\nabhängigen Sonderleistungen.                                       zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von\n(5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-   Interesse sind.\nten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten        In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen\nsind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in   vorgesehen:\nden Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.\na) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die\nSchaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung\nArtikel 66                                 der Ausbildung in den Auswanderungszonen;\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staats-  b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgefOhrt worden\nangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des       sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffen-\nGastlandes illegal wohnen oder arbeiten.                               den Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              353\nc) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und ge-            -    die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-\nsellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das             wirksamen Tätigkeiten;\nBildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen\n-    die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen\nPolitik Tunesiens;\nEinführung einer Freihandelszone auf die tunesische Wirt-\nd) Ausarbeitung und Ausbau der tunesischen Programme für                    schaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Moderni-\nFamilienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;                    sierung und Umstellung der Industrie;\ne) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;                   -    flankierende sozialpolitische Maßnahmen.\nt)   Verbesserung der Gesundheitsversorgung;\nArtikel 76\ng) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten\nGebieten mit großer Bevölkerungsdichte;                              Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung\nder Strukturanpassungsprogramme In den Mittelmeerländern\nh) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-          prOft die Gemeinschaft 1n enger Koordinierung mit der tunesi-\nprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und tune-         . sehen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den\nsischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft         internationalen FinanzinstiMionen, welche Mittel zur Unterstüt-\nsind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz    zung der Strukturpolitik Tunesiens geeignet sind, die die allge-\nzu fördern.                                                       meine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte,\ndie Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für\nArtikel 72                                 die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die\nErhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit-                hat.\ngliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-\nnen koordiniert werden.\nArtikeln\nArtikel 73                                    Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordent-\nlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die\nDer Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach         sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der\nInkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird        Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Ver-\nmit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durch-              tragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der\nführung der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 3 beauftragt.               Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien im\nRahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirt-\nschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit ver-\nKapitel IV                                folgen.\nZusammenarbeit im kulturellen Bereich\nTitel VIII\nArtikel 74\nBestimmungen über die Organe,\n(1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des\ngegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der\nAllgemeine und Schlußbestimmungen\nbereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertrags-\nparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen                               Artikel 78\nDialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit\nzu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und           Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\nkeinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.                     seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung\neinmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die\n(2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und                Umstände dies erfordern.\n-programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die\nVertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audio-         Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\nvisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im              ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nZusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der              Fragen von gemeinsamem Interesse.\nVerbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der                                         Artikel 79\nGemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten            (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der\nlaufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf              Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nTunesien ausgedehnt werden können.                                     Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der\nRegierung der Tunesischen Republik andererseits.\nTitel VII                                    (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nfinanzielle Zusammenarbeit                              (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 75                                    (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein\nMitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nUm in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses             Regierung der Tunesischen Republik nach Maßgabe der\nAbkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit            Geschäftsordnung.\nzugunsten Tunesiens nach geeigneten Modalitäten und mit ent-\nsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.                                                            Artikel 80\nAb Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\ndiese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente\nvorgesehenen Fällen Ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse\neinvernehmlich fest.\nzufassen.\nDer Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich             Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese\nneben den in Trtel V und VI genannten Bereichen insbesondere\ntreffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der\nauf\nAssoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen ab-\n-   die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der              geben.\nWirtschaft;\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden\n-   die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen,                   von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.","354                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nArtikel 81                               b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbe-             behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nhaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung           diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\ndes Abkommens zuständig ist.                                               sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder                 Waren nicht beeinträchtigen;\nteilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.                        c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle\nschwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen\nArtikel 82                                    Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten eine\n(1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und\nKriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in\nErfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-\nbesteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen\nUnion und der Kommission der EuroP._Aischen Gemeinschaften                 recht8f11altung des Friedens und der internationalen Sicher-\nheit für notwendig erachtet.\neinerseits und Vertretern der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik andererseits.\nArtikel 88\n(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.                                                                 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\n(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd          schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union          -    bewirken die von der Tunesischen Republik gegenüber der\nund ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik.                  Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-\nDer Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der           . nierung zwischen den Mitgliedstaaten, d ~ Staatsangehöri-\nGemeinschaft und in Tunesien.                                              gen oder deren Gesellschaften;\n-    bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tunesi-\nArtikel 83                                    schen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-\nnierung zwischen tunesischen Staatsangehörigen oder Ge-\nDer Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses          sellschaften.\nAbkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziations-\nrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.                                     Artikel 89\nDie Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich            Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß\ngefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die\nerforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.                       -    die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf\nsteuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen\nArtikel 84                                    internationalen Übereinkunft gewährt;\n-    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Ab-\nergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung\nkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.\noder -flucht verhindert werden soll;\nArtikel 85                              -    eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\nDer Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um          hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen\ndie Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi-                  Situation befinden.\nschen Parlament und der Nationalversammlung der Tunesischen\nRepublik sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß                                        Artikel 90\nder Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Tune-\nsischen Republik zu erleichtern.                                         (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-\nderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nArtikel 86                              diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die\nZiele dieses Abkommens erreicht werden.\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder\nStreitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nkommens befassen.\nVertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß      Abgesehen. von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nbeilegen.                                                             Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die   dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses er-            Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung\nforderlich sind.                                                     zu finden.\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt           Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nwerden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß     funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\nsie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei Ist ver-     Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt\npflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu        und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von\nbestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die             Konsultationen im Assoziationsrat.\nGemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streit-\npartei.                                                                                           Artikel 91\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.               Die Protokolle Nm. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.                       Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens.\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.                                               Artikel 92\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\nArtikel 87                               Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\neinerseits und Tunesien andererseits.\nMaßnahmen zu ergreifen,\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-                                   Artikel 93\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\ninteressen widerspricht;                                            Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                            355\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung      spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt      laut gleichermaßen verbindlich ist.\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nArtikel 96\nArtikel 94\n(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur ihren eigenen Verfahren genehmigt.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag Ober\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nStahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge          Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\neinerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik ande-    den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nrerseits.                                                         haben.\n(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nArtikel 95                             Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-\n.-                                                                   schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,          Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\ndeutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,   Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,\nitalienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer,   die am 25. April 1976 in Tunis unterzeichnet wurden.","356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang 1\nUste der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Waren\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n0403           Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt. Kefir und andere fermentierte oder gesluerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n- Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchgehalt von:\n0403 10 51     - - - 1,5 GHT oder weniger\n040310 53      - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 10 59     - - - mehr als 27 GHT\n- - - anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91     - - - 3 GHT oder weniger\n040310 93      - - - mehr als 3 bis 6 GHT\n040310 99      - - - mehr als 6 GHT\n- andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 71     - - - 1,5 GHT oder weniger\n0403 90 73     - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 90 79     - - - mehr als 27 GHT\n- - andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91     - - - 3 GHT oder weniger\n0403 90 93     - - - mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 90 99     - - - mehr als 6 GHT\n0710 40 00     Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n07119030       Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n1517          Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Oien sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Ole dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Ole sowie\nderen Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10     - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\n1517 90 10     - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1702 50 00     Chemisch reine Fructose\n1704          Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem\nGehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10\n- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n60GHT:\n1704 10 11    - - - in Streifen\n1704 10 19    - - - andere\n- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder\nmehr:\n1704 10 91    - - - in Streifen\n170410 99     - - - andere\n1704 90 30    - andere:\n- - weiße Schokolade\n1704 90 51    - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             357\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n1704 90 55    - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen\n1704 90 61    - Dragees\n- andere:\n1704 90 65    - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren\n1704 90 71    - - Hartkaramellen, auch gefüllt\n1704 90 75    - - Weichkaramellen\n- - andere:\n1704 90 81    - - - Kornprimate\n1704 90 99    - - - andere\n1806          Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10 15    - - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an -Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) oder lsoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT\n1806 10 20    - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT\n1806 10 30    - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT\n1806 10 90    - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr\n- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,\npastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließun-\ngen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 20 10    - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter\nund Milchfett von 31 GHT oder mehr\n1806 20 30    - - mit einem Ges:;imtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT\n- andere:\n1806 20 50    - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr\n1806 20 70    - - chocolate milk crumb genannte Zubereitungen\n1806 20 80    - - Kakaoglasur\n1806 20 95    - - andere\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:\n1806 31 00    - - gefüllt\n- - nicht gefüllt:\n1806 32 10    - - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen\n1806 32 90    - - andere\n- andere:\n- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:\n- - Pralinen, auch gefüllt:\n18069011      - - - - alkoholhaltig\n1806 90 19    - - - andere\n- - andere:\n1806 90 31    - - gefüllt\n1806 90 39    - - nicht gefüllt\n1806 90 50    - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker-\naustauschstoffen\n1806 90 60    - kakaohaltige Brotaufstriche\n1806 90 70    - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken\n1806 90 90    - andere\n1901          Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger· als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen","358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n1901 10        - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n1901 20        - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905\n- Malzextrakt:\n19019011       - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr\n1901 90 19     - - andere\n19019099       - andere\n1902           Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,\nauch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11        - ... Eier enthaltend\n1902 19 10     - - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend\n1902 19 90     - - andere\n- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n1902 20 91     - - gekocht\n1902 20 99     - - andere\n- andere Teigwaren:\n1902 30 10     - - getrocknet\n1902 30 90     - - andere\n- Couscous:\n1902 40 10     - - nicht zubereitet\n1902 40 90     - - anderer\n1903 00 00     Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-\ngleichen\n1904           Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:\n1904 10 10     - - auf der Grundlage von Mais\n1904 10 30     - - auf der Grundlage von Reis\n1904 10 90     - - andere\n- andere:\n1904 90 10     - - Reis\n1904 90 90     - - andere\n1905           Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n1905 10 00     - Knäckebrot\n- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:\n1905 20 10     - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n30GHT\n1905 20 30    - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder\nmehr, jedoch weniger als 50 GHT\n1905 20 90    - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder\nmehr\n- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n- - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:\n1905 30 11    - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger\n- - - andere\n- - andere:\n1905 30 19    - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:\n1905 30 30    - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr\n- - - - andere\n1905 30 51    - - - - - Doppelkekse mit Füllung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              359\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n1905 30 59    - - - - - andere\n- - - Waffeln;\n1905 30 91    - - - - gesalzen, auch gefüllt\n1905 30 99    - - - andere\n- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:\n1905 40 10    - - Zwieback\n1905 40 90    - - andere\n- andere\n1905 90 10    - - ungesäuertes Brot (Matzen)\n1905 90 20    - - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n- - andere:\n1905 90 30    - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fetten,\nbezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40    - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 1O GHT\n1905 90 45    - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck\n1905 90 55    - - - extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert\n- - - andere:\n1905 90 60    - - - - gesüßt\n1905 90 90    - - - - andere\n2001 90 30    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 40    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehah von 5 GHT oder\nmehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 10    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00    Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 92 45    Zubereitungen nach Art der „Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreit!eflocken, ohne Zusatz von\nAlkohol\n2008 99 85    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkeg~halt von 5 GHT oder\nmehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 10       - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 10 98    - - - andere\n2101 20       - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:\n21012098      - - - andere\n2101 30       - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 19    - - - andere\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:","--- - - - - - - - -\n360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n- packhefen\n2102 10 31     - - getrocknet\n210210 39      - - andere\n2105           Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 10     - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT:\n- mit einem Gehalt an Milchfett von:\n2105 00 91     - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\n2105 00 99     - - 7 GHT oder mehr\n2106           Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n- -Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe,\n210610 80      - - andere\n21069010       - ,.Käsefondue• genannte Zubereitungen\n- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:\n2106 90 98     - - andere\n- nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem\nGehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401\nbis 0404:\n- mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von\n2202 90 91     - - weniger als 0,2 GHT\n2202 90 95     - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2202 90 99     - - 2 GHT oder mehr\n2905 43 00     - Mannitol\n2905 44        - O-Glucitol (Sorbit):\n- - in wäßriger Lösung:\n2905 4411      - - - mit einem Gehalt an O-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 19     - - anderer\n- anderer:\n2905 44 91     - - mit einem Gehalt an O-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 99     - - anderer\n3501           Casein, Caseinate und andere Caseinderivate\n.\n350510         - Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 ·50\n3505 20        - Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809 10        Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3823 60       - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44                                                                    -.,_\n- - in wäßriger Lösung:\n3823 60 11    - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n38236019      - - - anderer\n- - anderer:\n3823 60 91    - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3823 60 99    - - - anderer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                        361\nAnhang 2\nListe der In Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren\nListe 1*)\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                                        Kontingent\n(in t)\n1519          Technische einbasische Fettsäuren; saure  Ole aus der Raffination; technische Fettalkohole   3480\n1519 11 00\n1519 12 00\n1519 13 00\n1519 19 10\n1519 19 30\n1519 19 90\n1519 20 00\n1520          Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen                                    154\n1520 10 00\n1520 90 00\n1704          Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)                                 186\n1704 10 11\n1704 10 19\n170410 91\n1704 10 99\n1704 90 10\n1704 90 30\n1704 90 51\n1704 90 55\n1704 90 61\n1704 90 65\n1704 90 71\n1704 90 75\n1704 90 81\n1704 90 99\n1803          Kakaomasse, auch entfettet                                                                     100\n1803 10\n1803 20\n1805          Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                     431\n1806          Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen                                   180\n1806 10 15\n1806 10 20\n1806 10 30\n1806 10 90\n1806 20 10\n1806 20 30\n1806 20 50\n1806 20 70\n1806 20 80\n1806 20 95\n1806 31 00\n1806 32 10\n1806 32 90\n1806 90 11\n1806 90 19\n1806 90 31\n1806 90 39\n1806 90 50\n1806 90 60\n1806 90 70\n1806 90 90","362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                                    Kontingent\n(in t)\n1901           Mafzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne    762\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1901 10 00\n19012000\n1901 90 11\n1901 90 19\n1901 90 91\n19019099\n2106           Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen                      370\n210610 20\n2106 10 80\n2106 90 10\n2106 90 92\n2106 90 98\n2203           Bier aus Malz                                                                            255\n2208           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein,    532\n2208 20        Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art\n2208 30\n2208 40\n2208 50\n22089019\n2208 90 31\n2208 90 33\n2208 90 41\n2208 90 45\n2208 90 48\n2208 90 52\n2208 90 58\n2208 90 65\n2208 90 69\n2208 90 73\n2208 90 79\n2402          Zigarren                                                                                 493\n2402 10 00\n2402 20 10\n2402 20 90\n2402 90 00\n2915 90        andere Carbonsäuren                                                                      153","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                363\nListe 2\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n0710 40 00    Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n011·19030      Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet\n1702 50 00    chemisch reine Fructose\n1903          Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen\n20019030      Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n20019040       Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91     Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n20049010      Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 92 45    Zubereitungen nach Art der „Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken\n2008 99 85    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zu$atz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 10 98    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee oder auf der\nGrundlage von Kaffee, ausgenommen Zubereitungen der Unterposition 2101 10 91\n21012098      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen- auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, ausgenommen Waren der\nUnterposition 2101 20 10\n2101 30 19    geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Ztehorien\n21013099      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus geröstetem Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien\n2905 43 00    Mannitol\n2905 44       D-Glucitol (Sorbit):\n2905 44 11    - in wäßriger Lösung:\n- - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 4419     - - anderer\n- anderer:\n2905 44 91    - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 99    - - anderer\nex 3501       Casein, Caseinate und andere Caseinderivate\n3823 60       Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:\n3823 60 11    - in wäßriger Lösung:\n- - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3823 60 19    - - anderer\n- anderer:\n3823 60 91    - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezoge'1 auf den Gehalt an D-Glucitol\n3823 60 99    - - anderer","364                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nKN-Code                                                             Warenbezeichnung                                                    Kontingent\n(in t)\n3505                       Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen                           1398\n350510 10                  oder anderen modifizierten Stärken\n3505 10 90\n3505 20 10\n3505 20 30\n3505 20 50\n3505 20 90\n3809                       Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb-                                 990\n380910 10                  stoffen\n3809 10 30\n3809 10 50\n3809 10 90\n*) Waren, für die Tunesien nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden ZOiie Im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente  fOr vier Jahre\naufrechtemAlt.\nNach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der ZOiie nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, fOr welche die\nZollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                          365\nListe 3\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\nex 1517        Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Oien sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10    - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O GHT bis 15 GHT\n1517 90 10    - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT\n1904          Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder _in anderer Weise zubereitet:\n- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:\n1904 10 10    - - auf der Grundlage von Mais\n1904 10 30    - - auf der Grundlage von Reis\n1904 10 90    - - andere\n- andere:\n1904 90 10    - - Reis\n1904 90 90    - - andere\n2105          Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 10    - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT\n- mit einem Gehalt an Milchfett von:\n2105 00 91    - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\n2105 00 99    - - 7 GHT oder mehr\n- nichtalkoholhattige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt\nan Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der\nPositionen 0401 bis 0404:\n- mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von\n2202 90 91    - - weniger als 0,2 GHT\n2202 90 95    - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2202 90 99    - - 2 GHT oder mehr","- ------- -- - - - - - - - - -\n366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang 3\nKN-Code      KN-Code         KN-Code         KN-Code          KN-Code        KN-Code           KN-Code\n.0505100      2513290          2613100         2714109          2821100       2832100            2841900\n.0505900      2514000          2613900         2714909          2821200       2832200            2842100\n1302120      2516110          2614000         2715002          2823000       2832300            2842901\n1302130      2516120          2615100         2715009          2824100       2833110            2842909\n1302140      2516210          2615900         2801100          2824200       2833190            2844400\n1302190      2516220          2616100         2801200          2824900       2833210            2846100\n1302200      2517100          2616900         2801300          2825100       2833220            2846900\n1302310      2517200          2617100         2802000          2825200       2833230            2847000\n1505100      ~517300          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März 1997         367\nKN-Code     KN-Code         KN-Code          KN-Code          KN-Code       KN-Code       KN-Code\n2905110     2909600          2915700         2921300          2933110       3004399       3204170\n2905120     2910100          2915900         2921410          2933190       3004401       3204190\n2905130     2910200          2916110         2921420          2933210       3004409       3204200\n2905140     2910300          2916120         2921430          2933290       3004501       3204900\n2905150     2910900          2916130         2921440          2933310       3004509       3205000\n2905160     2911000          2916140         2921450          2933390       3004901       3206100\n2905170     2912110          2916150         2921490          2933400       3004909       3206200\n2905190     2912120          2916190         2921510          2933510       3006200       3206300\n2905210     2912130          2916200         2921590          2933590       3006300    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März 1997\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n3403910     3702950          3821000         3909109          4002800       4103100       4702000\n3403990     3703100          3822000         3909201          4002910       4103200       4703110\n3404100     3703200          3823100         3909209          4002990       4103900       4703190\n3404200     3703900          3823200         3909301          4003000       4104101       4703210\n3404900     3705100          3823300         3909309          4004000       4104102       4703290\n3405200     3705200          3823400         3909401          4005100       4104221       4704110\n3405300     3705900          3823500         3909409          4005200       4104291       4704190\n3405400     3707100          3823600         3909501          4005910       4104311       4704210\n3405901     3707900          3823901         3909509          4005990       4104391       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März 1997         369\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n5101290      5308300         5502002         5801350          6810110       7017100       7209330\n5101300      5308900         5502009         5801360          6810200       7017200       7209410\n5102100      5309110         5503100         5801901          6812101       7017900       7209420\n5102200      5309190         5503200         5801902          6812109       7019100       7209430\n5103100      5309210         5503300         5806311          6812200       7019200       7209900\n5103200      5309290         5503400         5806312          6812300       7019310       7210319\n5103300      5310101         5503900         5806321          6812400       7019320       7210391\n5104000      5310109         5504100         5806322          6812500       7019390       7210399\n5105100     ,5310901         5504901         5806391          6812600       7019900    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März 1997\nKN-Code      KN-Code          KN-Code         KN-Code          KN-Code       KN-Code       KN-Code\n7216220      7319300          7501100         7804200          8112190       8419909       8467920\n7216310      7319900          7501200         7806001          8112200       8420990       8467990\n7216320      7321901          7502100         7806009          8112400       8421120       8469100\n7216330      7326190          7502200         7901110          8112910       8421910       8469210\n7216400      7326901          7504000         7901120          8112990       8422110       8469290\n7216500      7326902          7505110         7901200          8201500       8422190       8469310\n7216609      7326903          7505120         7903100          8201600       8423890       8469390\n7216900      7401100          7505210         7903900          8202400       8425200       8470101\n7217121      7401200          7505220         7904000          8203300       8425310      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März 1997         371\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code          KN-Code        KN-Code       KN-Code\n8504230     8516720         8535290         8607300          9008300        9027909       9209930\n8504311     8516790         8535400         8607910          9008900        9028100       9209940\n8504312     8516800         8536410         8607990          9009110        9028209       9209990\n8504500     8517200         8539210         8608009          9009120        9028900       9402102\n8504900     8517400         8539229         8701100          9009210        9029201       9402902\n8505110     8518211         8539310         8701300          9009220        9029209       9402909\n8505190     3518300         8539391         8701900          9009300        9029900       9405501\n8505900     8518400         8539400         8703212          9009900        9030900       9502910\n8506901     8519290         8540110         8703222          9010300        9031900    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März 1997\nAnhang 4\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code          KN-Code        KN-cocte      KN-Code\n1302320     2845100          3208202         3915200          3924900       4302110       4805222\n1506000     2845900          3208203         3915300          3925101       4302120       4805229\n1521100     2902900          3208901         3915900          3925109       4302130       4805230\n1521900     2903290          3208902         3916100          3925200       4302190       4805291\n2008910     2903300          3208903         3916200          3925300       4302200       4805299\n2101100     2903400          3209101         3916900          3925900       4302300       4805300\n2103100     2903622          3209102         3917100          3926100       4303100       4805500\n2205100     2904100          3209901         3917210          3926209       4303900       4806100\n2205900     2931001          3209902         3917220          3926300       4304000      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März 1997         373\nKN-Code     KN-Code          KN-Code        KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n4909000     5206240          5508101         5514320          5704100       6001291       6601911\n4910001     5206250          5508109         5514330          5704900       6001299       6601919\n4910009     5206310          5508201         5514390          5802110       6001910       6601991\n4911109     5206320          5508209         5514410          5802190       6001920       6601999\n4911910     5206330          5509110         5514420          5802200       6001991       6602000\n4911990     5206340          5509120         5514430          5802300       6001999       6701001\n5106100     5206350          5509210         5514490          5803100       6116100       6701009\n5106200     5206410          5509220         5516110          5803900       6117809       6702100\n5107200     5206420          5509310         5516120          5804100       6117900    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März 1997\nKN-Code     KN-Code          KN-Code        KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-cocJe\n6902209     7204290          7217391         7323941          7805001       8301709       8418290\n6902909     7204300          7217392         7323949          7805002       8302200       8418694\n6903209     7204410          7301100         7323990          7806002       8302300       8418695\n6905109     7204490          7304100         7324100          7902000       8302490       8418699\n6905901     7204500          7304310         7324211          7907909       8304000       8418991\n6905909     7206100          7304391         7324219          8002000       8305200       8418992\n6907100     7208310          7304399         7324291          8006002       8306100       8418993\n6907901     7208330          7305120         7324299          8101910       8306210       8418994\n6908101     7208340          7305310         7324901          8104190       8306290       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März 1997         375\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n8462290     8518100          8535909         8703311          8714199       9101212       9305210\n8462910     8518219          8536100         8703312          8714930       9101291       9305290\n8465990     8518220          8536209         8703319          8714940       9191292       9305901\n8468900     8518291          8536499         8703321          8714960       9101911       9305909\n8474900     8518299          8536502         8703329          8714999       9101912       9306100\n8476110     8518500          8536619         8703331          8715002       9101991       9306210\n8476190     8518900          8536699         8703332          8716900       9101992       9306290\n8476900     8519100          8536903         8703339          8802111       9103101       9306301\n8479820     8519210          8538100         8703901          8802119       9103109    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März 1997\nKN-Code     KN-Code          KN-Code        KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n6101100     6104520          6110300         6201120          6204391       6209200       6215200\n6101200     6104530          6110901         6201130          6204399       6209300       6215900\n6101300     6104591          6110909         6201191          6204410       6209901       6216001\n6101901     6104599          6111100         6201199          6204420       6209909       6216009\n6101909     6104610          6111200         6201910          6204430       6210100       6301200\n6102100     6104620          6111300         6201920          6204440       6210200       6301300\n6102200     6104630          6111901         6201930          6204491       6210300       6301400\n6102300     6104691          6111909         6201991          6204499       6210400       6301900\n6102901     6104699          6112110         6201999          6204510       6210500       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März 1997         379\nKN-Code     KN-code          KN-code         KN-Code          KN-Code       KN-Code       KN-Code\n6402190     7013310          7110310         7207120          7326909       8403101       8465100\n6402200     7013320          7110391         7207190          7409111       8403109       8465910\n6402300     7013391          7110399         7207200          7409191       8408100       8465920\n6402910     7013399          7110410         7213100          7409211       8408901       8465950\n6402990     7013910          7110491         7214200          7409291       8413301       8474311\n6403190     7013991          7110499         7216211          7411109       8413302       8481102\n6403200     7013992          7111000         7216219          7412200       8413309       8481809\n6403300     7013999          7112100         7306300          7419994       8413702       8484901\n6403400     7020001          7112200         7306600          7604103       8413709    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März 1997\nKN-Code       KN-Code         KN-Code         KN-Code           KN-Code       KN-Code       KN-Code\n8536901      8716100          9503490\n8536902      8716200          9503500\n8537100      8716310          9503600\n8537200      8716390          9503700\n8539221      8716400          9503800\n8544112      8716800          9503900\n8544201      9003110          9506620\n8544209      9003191          9608102\n8544410      9003199          9608109\n8544491      9003900          9608202\n8544499      9004109          9608399\n8544511      9004902          9608509\n8544519      9004909          9608991\n8544593      9017101          9609100\n8544599      9018310          9612100\n8544603      9028202\n8544609      9028301\n8607110      9102110\n8609001      9102120\n8609009      9102190\n8701200      9102210\n8702100      9102290\n8704212      9102910\n8704219      9102990\n8704230      9401200\n8704311      9401300\n8708310      9401400\n8708800      9401500\n8708910      9401610\n8708920      9401690\n8708992      9401710\n8708993      9401790\n8711101      9401809\n8711109      9402101\n8711201      9403100\n8711209      9403201\n8712001      9403202\n8712009      9403209\n8714110      9403300\n8714191      9403400\n8714192      9403500\n8714193      9403600\n8714194      9403700\n8714195      9403800\n8714200       9404100\n8714910      9404210\n8714920      9404290\n8714950      9404300\n8714991      9404900\n8714992      9502100\n8715001      9503410","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bon11 am 5. März 1997         381\nAnhang 6\nKN-Code     KN-Code         KN-Code         KN-Code          KN-Code         KN-Code       KN-Code\n.0403900\n.0403100\n1902110\n1902190\n1902200\n1902300\n1902400\n1905100\n1905200\n1905300\n1905400\n1905901\n1905902\n1905909\n2102100\n2102200\n2102300\n2201100\n2201900\n5701101\n5701102\n5701103\n5701109\n5701901\n5701902\n5702320\n5702390\n5702410\n5702420\n5702490\n5702510\n5702520\n5702590\n5702910\n5702920\n5702990\n5705000\n5804300\n5805000\n6307100\n6309000","382      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang7\nOber geistiges, gewerbliches und kommerzießes Eigentum\n1. Tunesien wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen\nÜbereinkünften Ober den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten:\nInternationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-  Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt\n1979 und geändert 1984);\n-   Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991 );\n-  Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken (Genf 1977).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Überein-\nkünfte in diesem Bereich anwendbar ist. Hierzu wird Tunesien sein möglichstes tun, um insbesondere\nden Übereinkünften beizutreten, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Vertrags-\nparteien angehören.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, da8 sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden\nmultilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung\nvon 1967);\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971 ).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                         383\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                            Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischerei-\ndes Königreichs Belgien,                                                            erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die\nGemeinschaft\ndes Königreichs Dänemark,\nProtokoll Nr. 3 Ober die Regelung der Einfuhr von landwirt-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                     schaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der\nder Griechischen Republik,                                                          Gemeinschaft nach Tunesien\ndes Königreichs Spanien,                                           Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nIrlands,                                                                            mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der\nder Italienischen Republik,                                                         Verwaltungen\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nProtokoll Nr. 5 Ober Amtshilfe im Zollbereich.\ndes Königreichs der Niederlande,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Republik Osterreich                                            schaft und die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgenden,\nder Portugiesischen Republik,                                      dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen an-\ngenommen:\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Euro-          Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt,\nund der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Ge-         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens\nmeinschaft für Kohle und Stahl,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\nnachstehend \"Gemeinschaft\" genannt,                             Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens\neinerseits und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\ndie Bevollmächtigten der Tunesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des\nnachstehend \"Tunesien\" genannt,                                 Abkommens\nandererseits,                                                      Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren.\ndie am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in          Die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgende dieser\nBrüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens\nSchlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemein-\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen\nschaft zur Kenntnis genommen:\nGemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der\nTunesischen Republik andererseits (\"Europa-Mittelmeer-Ab-          Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens.\nkommen zusammengetreten sind, haben folgende Texte ange-\nnommen:                                                              Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten\nDas Europa-Mittelmeer-Abkommen und folgende Protokolle:            Erklärungen Tunesiens zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirt-\nErklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens.\nschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tune-\nsien in die Gemeinschaft                          Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens.\nGeschehen am 17. Juli neunzehnhundertfünfundneunzig.","384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene\nmindestens einmal im Jahr stattfinden soll.\n2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem\nEuropäischen Parlament und der tunesischen Nationalversammlung eingeführt werden\nsoll.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor\nInkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Tunesien die landwirtschaft-\nliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft\ngetrennt auswecst.\nDieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem\nAbbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.\nSollte Tunesien die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen\nder lal'ldwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der\nGemeinschaft um 25 v.H.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff .geistiges, gewerbliches und\nkommerzießes Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt\nUrheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte\nSchutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen,\ngewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter\nSchaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Obis der Pariser VerbandsObereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der Stockhomer Fassung von 1967.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammen-\narbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des\nKnow-how-Transfers innerhalb des Mittelrneerraums sowie zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerb-\nlichen Wirtschaft Tunesiens an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der\neuropäischen Wirtschaft anzupassen.\nDie Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Tunesien von ihr bei der Durchführung eines\nFörderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung\nund Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisie-\nrung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens\nDie Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Tunesien\nBedeutung bei.\nSie kommen überein, den Zugang Tunesiens zu den Investitionsförderinstrumenten der\nGemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\nDie Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung\nim Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort\nrechtmäßig beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeit-\nnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der\nArbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten\ngeltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates\ngewährt werden kann.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens\nWas die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, so kann Arti-\nkel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufent-\nhaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung\neiner Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen\nMitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den\nbetreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             385\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\nEs wird davon ausgegangen, daß der Begriff .Familienangehörige• im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens\nSollte Tunesien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten\nZahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, 80 können Tunesien und die Gemein-\nschaft Konsultationen zur Festlegun9 der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten\ngeeignet sind, um Tunesien bei der Uberwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.\nSolche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds\nstatt.\nGemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren\nEs wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung fOr Textilwaren in einem beson-\nderen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 gelten-\nden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schßeßen ist.\nErklirung der Gemeinschaft\nErklärung zu Artikel 29 des Abkommens\nSollte Tunesien Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, 80 ist\ndie Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit\ndiesen Undern zu prüfen.\nErklärungen Tuneslens\nErklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens\nDie tunesische Seite beantragt. daß die Interessen Tunesiens bei den Zugeständnissen\nund Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen\nkünftiger Abkommen mit der Gemeinschaft eingeräumt werden.\nErklärung zu Artikel 69 des Abkommens\n-   In dem Bewußtsein, daß die Familienzusammenführung ein grundlegendes Recht der\nim Ausland ansässigen tunesischen Arbeitnehmer ist,\n-   in Anbetracht der Bedeutung, die diesem Recht als entscheidendem Faktor fOr die\nStabilität der Familie und als Garantem des schulischen Erfolgs sowie der sozialen und\nberuflichen Eingliederung der Kinder zukommt,\n-   unbeschadet der bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und bestimmten Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union,\nwünscht Tunesien, daß die Frage der Familienzusammenführung in Gesprächen mit der\nGemeinschaft eingehend erörtert wird, um die Familienzusammenführung zu erleichtern\nund zu verbessern.","386                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nProtokoll Nr. 1\nOber die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen\nErzeugnissen mit Ursprung In Tunesien In die Gemeinschaft\nArtikel 1                               den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent\nunterstellt, so wird auf die elngefOhrten Mengen, die das Kontin-\n(1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens\ngent Obersehreiten, der volle oder der gesenkte ZoU des Gemein-\nwerden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedin-\nsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angege-\ngungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\nben.\n(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede\nWare in Spalte a angegeben.\nFür einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung                                   Artikel 2\neines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, getten die in\nBei Wein aus frischen Weintrauben der Position 2204 der\nSpalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte In\nKombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien, der eine\nSpalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.\nUrsprungsbezeichnung trägt, findet Artikel 1 auf Wein in Behält-\n(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede      nissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, mit einem\nWare in Spalte b angegebenen Zollkontingente beseitigt.              vorhandenen Alkoholgehalt von 1596 vol oder weniger An-\nFür die eingeführten Mengen, die die Kontingente Obersehreiten,\nwendung.\nwerden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c          Nach tunesischem Recht trägt dieser Wein folgende Bezeich-\nangegeben gesenkt.                                                   nungen: Coteaux de Tebourba, Coteaux d'Utique, Sidi Salem,\n(4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d     Kelibia, Thibar, Momag, grand cru Mornag.\nangegebenen Referenzmengen festgesetzt.\nÜberschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge,\nArtikel 3\nso kann die Gemeinschaft unter BerOckslchtigung der von ihr\njährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge          (1) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 erhebt die\nentsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontin-          Gemeinschaft In jedem Wartschaftsjahr im Rahmen einer Menge\ngent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Men-     von 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr einen Einfuhrzoll in Höhe\ngen, die das Kontingent Obersehreiten, der volle oder der            von 7,81 ECU/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unter-\ngesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede       positionen 1509 10 1O und 1509 10 90 der Kombinierten Nomen-\nWare in Spalte c angegeben.                                          klatur, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus\n(5) FOr einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren,       diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.\ndie In Spalte e aufgeführt sind, werden die Kontingente oder\nReferenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem                      (2) Drohen die Einfuhren von Olivenöl im Rahmen dieser Rege-\n1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 396      lung das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union,\ndieser Mengen erhöht                                                 insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieser\nWare eingegangenen Verpflichtoogen, zu beeinträchtigen, so\n(6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren,      kann die Europäische Gemeinschaft geeignete Abhilfemaß-\ndie in Spalte e _.tgefOhrt sind, kann die Gemeinschaft eine Refe-    nahmen treffen.\nrenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie auf-\ngrund der von ihr jährtich aufgestellten Handelsbilanz feststellt,      (3) Die Vertragsparteien Oberprüfen die Lage im zweiten Halb-\ndaß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemein-          jahr 1999, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000\nschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter       gelt~so11.","Anhang\nKN-Code                                                        Warenbezeichnung                                                 Senkung des              Zollkontingent      Senkung des Zolls  Referenz-    Sonder-\nZolls                                  außerhalb bestehen-  menge    bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)                   (Tonnen)                (%)         (Tonnen)                  CD\nC\n::,\na                       b                     C             d             e       a.\nm\nCO\nPferde                                                                                                                                                                                             (1)\n01011910              zum Schlachten 1)                                                                                             100                                             80                    Art.1 Abs. 6  \"'~\n010119 90             andere                                                                                                        100                                             80                    Art.1 Abs. 6   rJ\ng\nex 0204                     Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren,                                                                                                                                    c..\nausgenommen Fleisch von Hausschafen                                                                            100                                             -                                   Al\n:::r\ncg::,\n0208                  Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,\nfrisch, gekühlt oder gefroren                                                                                 100                                             -                                   CO\n.-\nex 060240                   Rosen, einschließlich ihrer Wurzeln, auch veredelt, ausgenommen Rosen-                                                                                                                            !\nstecklinge                                                                                                    100                                              -                                   ~\n100                         750                 -                     Art.1 Abs. 5\n=\n060310                Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch                                                                                                                                         z\n~\nex 07019051                 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März2)                                                                  100                     15000                   40                    Art.1 Abs. 5  !»\nAl\nC\nex 070200                   Tomaten, vom 15. November bis 30. April                                                                        100*                                           60*                   Art.1 Abs.6   ~\nex 07031011\nex 07031019\nSpeisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                                                                    100                                            60                    Art.1 Abs. 6\n1~\nex 07032000                Knoblauch, vom 1. November bis 31. März                                                                        100                                            60                    Art. 1 Abs. 6\ng\n::,\nex 070610 00               Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März                                                          100                                            40                    Art.1 Abs.6\n~\nex 070700                  Gurken, vom 10. November bis 11. Februar                                                                       100*                                             0                   Art.1 Abs. 6   ~\ns:Alt\nex 07081010                 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April                                                           100                                            60                    Art.1 Abs.6    N\n.-\nex 07082010                Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April                                           100                                            60                    Art.1 Abs.6   !\nex 070910                  Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember                                                                  100*                                           30*                   Art.1 Abs. 6\n1) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zustAndigen BehOrden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen.\n~\n2) Ab Inkrafttreten einer Gemeinachaftsregelung im Kartoffelsektor wird dieser Zeltraum bis zum 15. April verllngert und der außemalb des Kontingenta geltende Zol um 50'6 geunkt.\n\") Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.","w\nKN-Code                                                        Warenbezeichnung                                           Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSonder-\nbestlmmungen\n1\nder oder künftiger                  In\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na            b                  C             d            e\nOJ\nC:\nex 07092000               Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März                                                                    100                               0                   Art.1 Abs.6    :,\nex 07093000               Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April                                                                60                              -                    Art.1 Abs. 6 !\nex 07094000\n07096010\nSellerie, ausgenommen Knollensellerle, vom 1. November bis 31. März\nGem0sepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n100\n100                             40\n0                   Art.1 Abs. 6\nArt.1 Abs. 6\nl~\nC-\nO>\n::r\n07096099             Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Piments\", andere                                                 100                             -                                  ca\n~\nex 07099050\nex 070990\nFenchel, vom 1. November bis 31. März\nZucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis 15. März\n100\n60*                            -\n0                    Art.1 Abs. 6\n-\n(Q\n~\n~\ng\nex 07099090               Federhyazlnthenzwlebeln der Art Muscari comusum, vom 15. Februar                                        100                            60                     Art.1 Abs.6    =\nbis 15. Mal                                                                                                                                                                  z\n~\nPetersilie, vom 1. November bis 31. März                                                                100                              0\n!»\n07108059             Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Piments.\", andere                                                100                             -                                  ~\nO>\nC:\n07112010             Oliven, zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt3)                                                60                             -                                  ~ (D\ni:,\n07113000             Kapern                                                                                                  100                             90                    Art.1 Abs. 6\nN\nC:\n07119010             Früchte der Gattungen „Capslcum \"                                                                                                                                           g,\n:,\noder „Piments\",                                                                                                                                                             :,\nausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                        100                             -\n~\n07131010             Erbsen, zur Aussaat                                                                                     100                            60                     Art.1 Abs.6   Y'\n3::\nPuffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aussaat                                    100                            60                     Art.1 Abs. 6  ~\n-\n07135010\nex 0713                   Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat                                                                   100                             -                                   ~\n~\n08021190             Mandeln, In der Schale oder ohne Schale, andere als bittere Mandeln                                     100                              0           1 000    Art.1 Abs.5\n080212 90\n') Die Zulasaung zu dieser Unt.-poeition unterliegt den von den zustlndigen Behörden der Gemeinschaft f•tzulegenden Bedingungen.\n1 Die Senkung gilt nur fOr den Wertzoll.","KN-Code                                                 Warenbezeichnung                         Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-    Sonder-\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    bestimmungen\nder oder künftiger                 in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na            b                  C             d            e\nm\nC:\n:,\nex 08041000                Datteln, In unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts                                                                            Q.\nvon 35 kg oder .weniger                                                       100                              -                                  m\n'i\nex 080510                  Orangen, frisch                                                               100*        31360               80*                   Arl 1 Abs. 5\ni1\nex 080510                  Orangen, andere als frisch                                                    100*                             0           1500     Art.1 Abs. 5\n'-\n~\n~\nex 080520                  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen,\nWilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch                   100*                            80*                   Art.1 Abs. 6 CQ\n...,,\nCO\nex 080530                  Zitronen, frisch                                                              100*                           80*                    Art.1 Abs.6    CO\n.....\n080540                Pampelmusen und Grapefruits                                                    80                              -                                   ~\n=\nex 0806                    Tafeltrauben, frisch vom 15. November bis 30. April                            60*                             -                                   z\n~\n!»\nex 08071010                Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni                                       50                              -                                   ~\nex 08071090                Melonen, vom 1. November bis 31. Mai                                          100                             50                    Art.1 Abs. 6\nig\n080910                Aprikosen                                                                     100*                              0          2000     Art.1 Abs. 5   :,\nJ:!\nex 080940                  Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni                                         60*                             -                                   g\n:,\nex 08101090                Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März                                       100                             60                    Art.1 Abs. 6\n~\ny,\nex 08102010                Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni                                            50                              -\nex 08129020                Orangen, fein zerkleinert, vörliuflg haltbar gemacht                           80                              -                                   ~...,,\n~\n.....\nex 08129095                Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht              80                              -\n090412 00             Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert                                      100                              -\n1 Die Senkung gilt nur fOr den Wertzoll.                                                                                                                                       1","KN-Code                                                         Warenbezeichnung                                         Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSonder-\nbestimmungen\n8\nder oder kOnftlger                 In\nZollkontingente\n(%)       (Tomen)              (%)         (Tomen)\na            b                  C             d            e\nCD\nC:\n09042031             Früchte der Gattungen .Capsicum\" oder .Piments\", weder gemahlen                                         100                             -                                   :,\n09042035             noch sonst zerkleinert4)                                                                                                                                                   m\nCC\n09042039                                                                                                                                                                                         (1)\n09042090             Früchte der Gattungen .Capsicum\" oder „Piments\", gemahlen noch sonst\nzerkleinert                                                                                             100                             -\n1 ~\nC-\n0909                 Anis-, Stemanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte;                                                                                                     ~\nWacholderbeeren                                                                                         100                             -                                 i:,\n0910                 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze                              100                             -\nCC\n-~\n12099190             Samen von Gewürzen, andereS)                                                                            100                             60                    Art.1 Abs.6\n~\n=\n12099999             Samen, Früchte, zur Aussaat, andere5)                                                                   100                            60                     Art.1 Abs.6   z;--.\n!1J\n1211                 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung                                                                                                I»\nvon Riechmltteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings                                                                                                 C:\ncn\nbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch In                                                                                               CC\nStücken, als Pulver oder sonst zerkleinert                                                              100                             -                                 <i\n(1)\ng\n12121010             Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkeme                                                           100                             -                                   :::s\nN\nC:\n1212 20 00           Algen und Tange                                                                                         100                             -                                  g,\n:::s\n:::s\n12123000             Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen                                                100                             -                                  I»\n3\n?1\n12129990             andere pflanzliche Waren                                                                                100                             -                                  s:f»I\nex 130220                Pektinstoffe und Pektlnate                                                                               25                             -                                  -\nN\n~\n.....,\nex 20011000              Gurken, ohne Zusatz von Zucker                                                                          100                             -\n4) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bedingungen.\n11) Dieses Zugestlndnis betrifft, nur Samen, die den Richtlinien Ober das Inverkehrbringen von Samen und Pflanzen• ttsolechen.","KN-Code                                              Warenbezeichnung                             Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-     Sonder-\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge     bestimmungen\nder oder künftiger                  In\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na            b                  C             d             e\na:,\nC\nex 20012000                Speisezwiebeln, ohne Zusatz von Zucker                                          100                             -                                    ~\n20019020             Früchte der Gattung \"Capsicum•, mit brennendem Geschmack                        100                             -                                   1\n20019050             Pilze, ohne Zusatz von Zucker                                                   100                             -                                    ~\nCT\nex 20019065                Oliven, ohne Zusatz von Zucker                                                  100                              -                                   ~\nC-\nex 20019070                Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack,                                                                                                ~\nohne Zusatz von Zucker                                                          100                              -                                  ca0>\n::,\n(Q\nex 20019075                Rote Beete, ohne Zusatz von Zucker                                              100                              -                                   ...,.\n~\n.....,\nex 20019085                Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker                                                 100                              -\nex 20019096                andere, ohne Zusatz von Zucker                                                  100                              -                                   ~\n=\nz:\"\n20021010             Tomaten, geschält                                                               100                             30                     Art.1 Abs. 6\nSJJ\nex 200290                  Tomatenmark                                                                     100          2000                 0                    Art.1 Abs.5    0>\nC\nU)\n20031020             Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, vollständig gekocht:\n50*\n-\nArt.1 Abs. 6\n~ (D\n- der Gattung Psalliota                                                         100*\n- andere                                                                        100*                            60*                    Art.1 Abs.6\ng\n::s\nN\nC\n20031030             Pilze der Gattung Agaricus, andere\n- der Gattung Psalllota                                                         100*                            50*                    Art.1 Abs. 6   g\n::s\n- andere                                                                        100*                            60*                    Art.1 Abs.6\n20031080             Pilze, andere                                                                   100                             60                     Art.1 Abs. 6\n3\n?'\n~\n20032000             Trüffeln                                                                         70                              -                                    0),\nN\n...,.\n20041099             Kartoffeln, andere                                                              100                             50                     Art.1 Abs. 6   <O\n<O\n.....,\nex 20049030                Kapern und Oliven                                                               100                              -\n20049050             Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)                       100                             20                     Art.1 Abs.6\n1 Die Senkung gilt nw fQr den Wertzoll                                                                                                                                           =\n-","KN-code                                    Warenbezeichnung                         Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSonder-\nbestimmungen\n1\nder oder k0nftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na            b                  C             d             e\nCD\nC:\n:::,\n20049095 Artischocken                                                                   100                             50                    Art.1 Abs.6   C.\nCD\n~\n20049099 andere:                                                                                                                                             CD\n(/)\nSpargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen\nandere\n100\n100\n20\n50\nArt.1 Abs.6\nArt.1 Abs.6   g\n~\n20051000 Gemüse, homogenisiert:                                                                                                                             c...\nSpargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen                              100                             20                    Art.1 Abs.6    ~\nandere                                                                         100                             50                    Art.1 Abs.6  ca\nSl)\n:::,\nCO\n20052020 Kartoffeln, In d0nnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen                                                                          ......\noder aromatisiert. In luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittel-\nbaren Genuß geeignet                                                           100                             50                    Art.1 Abs.6    ~\n20052080 Kartoffeln, andere                                                             100                             50                    Art.1 Abs. 6\n~\n=\nz::\"\"'\n20054000 Erbsen (Plsum sativum)                                                         100                             20                    Art.1 Abs.6\nSD\n0,\nC:\n20055100 Bohnen, ausgelöst                                                              100                             50                    Art.1 Abs.6   (/)\nCO\niCD\n20055900 Bohnen, andere                                                                  20                              -                                  g\n:::,\n20056000 Spargel                                                                         20                             -                                   N\nC:\n200570   Oliven                                                                         100                             -                                   &1\n:::,\n:::,\n20059010 Früchte der Gattung „Capsicum\", mit brennendem Geschmack                       100                             -                                   3\n!'1\n20059030 Kapern                                                                         100                             -                                   s:\nSl)1\nN\n100                             50                    Art.1 Abs. 6\n......\n20059050 Artischocken                                                                                                                                       CO\n....,\nCO\n20059060 Karotten                                                                       100                            20                     Art.1 Abs.6\n20059070 Mischungen von Gemüsen                                                         100                            20                     Art.1 Abs.6\n20059080 andere                                                                         100                            50                     Art.1 Abs.6","KN-Code                                    Warenbezeichnung                        Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-    Sonder-\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    bestimmungen\nder oder künftiger                 in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na           b                 C              d            e\nCD\nC:\n200710 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten                           50                            -                                  :::,\ni\n~\n20071099  and~re                                                                        50                             -                                  (1)\nCl)\n~\n20079190  von Zitrusfrüchten, andere                                                     50                            -                                  C'\n~\n20079991  Apfelmus                                                                       50                            -                                  c..\n~\n(0\n20079998  andere                                                                         50                            -                                  Sl>\n:::,\nCQ,\n....\n20083051  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                       80                            -                                  ~\n......\n20083071\nex 20083091                                                                                                                                                  g\nex 20083099                                                                                                                                                  =\nz:\"\nex 20083055  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert;         80                             -                                 s,:,\nex 20083075  Clementinen, Wilklngs und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten,                                                                        Sl>\nC:\nfein zerkleinert                                                                                                                                Cl)\nCQ\n(1)\nex 20083059  Orangen und Zitronen, fein zerkleinert                                         80                            -                                 'iC'\n(1)\nex 20083079                                                                                                                                                  :::,\nN\nC:\nex 20083091  Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert                                        80                            -                                  &1\nex 20083099                                                                                                                                                   ::::s\n:::,\nSl>\nex 20083091  Pülpe von Zitrusfrüchten                                                       40                            -                                  3\n~\ns:\n20085061\n20085069\n.\nAprikosen                                                                    100                             20                    Art.1 Abs.6  Sl>•\n;::i\n....CO\nCO\nex 20085092  Aprikosenhälften                                                             100                             50                    Art.1 Abs.6  ......\nex 20085094\nex 20085099\nex 20085092  Aprlkosenpülpe                                                               100          5160               30\n~\nex 20085094\ni","w\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung                       Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSonder-\nbestimmungen\ni\nder oder künftiger                    in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\na             b                 C             d              e\ntD\nex 20087092\nex 20087094\nPflrslchhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)                         50                              -                                      C:\n:::,\na.\n(1)\nCl)\nCO\n(1)\nex 20087099                Pflrsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nekatrinen)                        100                             50                     Art.1 Abs. 6     Cl)\n(1)\nF:r\nCF\nex 200892 51               Mischungen von Früchten                                                          100         10006)              55\nex 20089259                                                                                                                                                                         ~\nc..\nD>\n=r-\nex   20089272              Mischungen von Früchten                                                           55         1 0006)              -                                     caD>\nex   200892 74                                                                                                                                                                      :::,\nCO\nex   200892 76                                                                                                                                                                      ....CO\nex   20089278                                                                                                                                                                       CO\n.....\n200911                Orangensaft                                                                       70*                             -                                      --t\n~\n200919\n=\nz\n200920                Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                                             70*                            -                                       ~\n51'\n20093011              Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)                          60*                            -                                       D>\nC:\nCl)\n20093019                                                                                                                                                                      CO\n(1)\nCO\nex 20093031\n20093039\nSaft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen                             60*                            -                                       (1)\ng\n:::,\nN\nC:\nex 2204                    Wein aus frischen Weintrauben                                                    100      179 200hl              80                                      g,\n:::,\n:::,\nex 2204                    Wein aus frischen Weintrauben, mit Ursprungsbezeichnung                          100        56 OOOhl              0                   Bedingungen In     D>\nArt. 2 festgelegt  3\n~\n2301                  Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen                                                                                 s::\nD>t\noder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,\nungenießbar; Grieben                                                             100                             -                                      ;:J\n....CO\nCO\nex 2302                    Kleie und andere Rückstände, auch In Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen                                                                              .....\noder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, andere\nals von Mais oder Reis                                                            60                             -\nf) Gemeinaamee Zollkontingent für die sechs Positionen für Mischungen von Früchten.\n1  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                           395\nProtokoll Nr. 2\nüber die Regelung der Einfuhr von Rschereierzeugnissen\nmit Ursprung In Tunesien in die Gemeinschaft\nEinziger Artikel\nDie nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Tunesiens werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\nKN-Code                                                                    Warenbezeichnung\nKapitel 3          Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n16041100           Lachse\n160412             Heringe\nex 16041311             Sardinen der Art Sardina pilchardus, in Olivenöf1}\nex 16041319             Sardinen der Art Sardina pilchardus, ausgenommen in Olivenöl1)\n160414             Thunfische, echter Bonito und Pefamide (Sarda spp.}\n160415             Makrelen\n16041600           Sardellen\n16041910           Salmoniden, ausgenommen Lachse\n16041931           Fische der Euthynnus-Arten, andere als\n16041939          echter Bonito (Euthynnus [Katsuwonus} pelamis)\n16041950           Fische der Art Orcynopsis unicolor\n160419 91         andere\nbis\n16041998\n160420             Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:\n1604 20 05         Surimizubereitungen\n16042010           Lachse\n16042030          Salmoniden, ausgenommen Lachse\n16042040           Sardellen\nex 16042050             Sardinen der Art Sardina pilchardus (1)\n16042070          Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten\n1604 20 90        andere\n1604 30           Kaviar und Kaviarersatz\n16051000          Krabben\n160520            Garnelen\n16053000          Hummer\n1605 40 00        andere Krebstiere\n16059011          Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Pema-Artel'I), in luftdicht verschlossenen Behältnissen\n16059019          andere\n16059030          andere\n19022010          Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder\nandere wirbellose Wassertiere enthaltend\n1)  Im Rahmen eines gemeinsamen Gemeinschaftszollkontingents von 100 Tonnen für die Unterposition ex 1604 13 11, ex 1604 13 19 und ex 1604 20.50.","396                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nProtokoll Nr. 3\nüber die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen\nErzeugnissen mit Ursprung In der Gemeinschaft nach Tunesien\nEinziger Artikel\nTunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b angegebenen\nZollkontingente keine höheren als die in Spalte a angegebenen Einfuhrzölle.\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                         Höchstzollsatz          Präferenz-              Besondere\n%               zollkontingent           Bestimmungen\na                       b\n010210                   Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere                               17                     2000\n010290                   andere als reinrassige Zuchttiere                                    27                         35                     *\n020120                   Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt,\nandere Teile, mit Knochen                                            27                     8 OOQ1)                    *\n020130                   Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt,\nohne Knochen                                                         27                     8 000 1)                   *\n020220                   Fleisch von Rindern, gefroren,\n020230\nandere Teile, mit Knochen\nFleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen\n27\n27\n8 000 1)\n8 ()()01)                 .*\n020721                   Geflügel, unzerteilt, gefroren (Hühner)                              43                       400                     2)\n040210                   Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von\nZucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform,\ngranuliert oder in anderer fester Form, mit einem\nMilchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger                             17                     9 7003)                    *\n040221                   Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder\nin anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt\nvon mehr als 1,5 GHT                                                 17                     9 7003)                    .\n040299                   Milch und Rahm, eingedickt, weder in Pulverform\nnoch in anderer fester Form, auch mit Zusatz von\nZucker oder anderen Süßmitteln                                       17                     97003)                     .\n040500                   Butter und andere Fettstoffe aus der Milch                           35                       250                      .\n040630                   Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform                       27                       450                      .\n040700                   Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht\noder gekocht:                                                         -                     1100                      4)\n- Bruteier                                                           20\n- Eier von Wildvögeln                                                43\n- andere                                                             43\n060299                   Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer\nWurzeln), andere als die der Unterpositionen\n0602 10, 0602 20, 0602 30, 0602 40 und 0602 91                       43                       200\n070110                    Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffefn                   15                    16500\n070190                   Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanz-\nkartoffeln                                                          43                    16500                      5)\n080222                    Haselnüsse, ohne Schale                                             43                       200\n\") Die Mengen, die im Rahmen des von Tunesien im Rahmen der WTO für den laufenden Zugang eröffneten Zollkontingents eingeführt werden, werden auf das Präferenz-\nzollkontingent angerechnet.\n1)   Die Menge von 8 OOOTonnen gilt für alle vier Unterpositionen zusammen.\n2) Vom 1. Juli bis Ende Februar.\n3) Die Menge von 9 700 Tonnen gilt für alle drei Unterpositionen zusammen.\n4) Vom 1. Juli bis Ende Februar.\n5) Vom 1. Oktober bis zum 31. Mai.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                                  397\nKN-code                            Warenbezeichnung                            Höchstzollsatz                Präferenz-              Besondere\n\"                 zollkontingent          Bestimmungen\na                      b\n100110                    Hartweizen                                                          17                      17000                      .\n100190                    andere als Hartweizen                                               17                    230000                       .\n100300                    Gerste                                                              17                      12000                      .\n100590                    Mais, anderer als zur Aussaat                                       17                       9000\n110311                    Grobgrieß und Feingrieß von Weizen                                  43                         300\n110313                    Grobgrieß und Feingrieß von Mais                                   43                          800\n110710                    Malz, ungeröstet                                                   43                        2000\n110812                    Stärke, von Mais                                                   31                          900\n121410                    Mehl und Pellets von Luzerne                                       29                          700\n1502 00                  Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen                                          27                          600\n150710                   Sojaöl, roh, auch entschleimt                                        15                       7500\n1511 00                   Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert.\n- rohesOI\n-20                       300\n- andere                                                            43\n151410                   Rüböl (Raps- und RObsenöl) und Senfsaatöl, roh:\n- Rapsöl\n-15                    30000\n- andere                                                            43\n1514 90                  Rüböf (Raps- und RübsenöQ und Senfsaatöl, nicht roh                 43                          900\n151511                   Leinöl, roh                                                         20                          400\n151610                   Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen                      31                          300\n1701 99                   Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine\nSaccharose, andere als Rohzucker, ohne Zusatz\nvon Aroma- und Farbstoffen                                           15                      72000\n170230                   Glucose und Glucosesirup:                                                                       650\n- Glucose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffer,                  43\n- andere                                                            20\n1702 90                  Andere Zucker, einschließlich Invertzucker, andere\nals Lactose, Ahornzucker, Glucose und Fructose\nund die entsprechenden Sirupe                                                                   200\n- andere, mit Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen                                                     43\n- andere                                                            29\n230910                    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf                                               43                            20\n230990                   andere                                                              43                        2800\n240110                   Tabak, nicht entrippt                                               25                        2800\n;  Die Mengen, die im Rahmen des von Tunesien Im Rahmen der WTO für den laufenden Zugang eröffneten Zollkontingents eingeführt werden, werden auf das Präfereoz-\nzollkontingent angerechnet.","398                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nProtokoll Nr. 4\nOber die Bestimmungen des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung In\" oder\n.Ursprungserzeugnisse• und Ober die Methoden der ZUsammenarbeit der Verwaltungen\nTrtell                                  b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht\nAllgemeines                                    vohstAndig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nausgesetzt, daß diese Vormaterialien In der Gemeinschaft\nArtikel 1                                     im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichen-\ndem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Protokolls bedeuten                        2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens\na) der Begriff .Herste11en• jede Be- oder Verarbeitung ein-              a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                       vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden\nsind;\nb) der Begriff.Vormaterial• jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses       b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von\nverwendet werden;                                                      Vormaterialien hergestellt worden sJnd, die dort nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nc) der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie\nausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Tunesien im Sinne\nzur splteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvor-\ndes Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße\ngang bestimmt Ist;\nbe- oder verarbeitet worden sind.\nd) der Begriff    .waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-\nnisse;\nArtikel 3\ne) der Begriff .,lollw~ den Wert, der gemäß dem überein-\nkommen nr Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen                          Bilaterale Kumulierung\nZoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Obereinkommen\n(1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten\nOber den Zollwert) festgelegt wird;                            Erzeugnisse, die Im Sinne dieses Protokolls Urspmgserzeug-\nf)   der Begriff .Ab-Werk-Preis• den Preis der Ware ab Werk, der    nisse Tunesiena sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der\ndem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte  Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-\nBe- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofem dieser    oder verarbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten\nPreis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt.        Be- oder Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des\nabzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder    Artikels 8 hinausgehen.\nerstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis\nausgeführt wird;\n(2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nErzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\ng) der Begriff     .wert  der Vormaterialien• den Zollwert der ver- nisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in\nwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum          Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder\nZeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und  verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren      Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des\nPreis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien   Artikels 8 hinausgehen.\ngezahlt wird;\nh) der Begriff • Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-                                    Artikel 4\nschan- den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,\nder sinngemäß anzuwenden ist;                                         Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen\nAlgeriens oder Marokkos\nO    die Begriffe .Kapitel• und „Position• die Kapitel und die\nPositionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmoni-      (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und\nsierten Systems-zur Bezeichnung und Codierung der Waren        unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im\nOn diesem Protokoll als .Harmonisiertes System\" oder „Hs•      Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkonvnen zwischen der\nbezeichnet);                                                   Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse\nj)   der Begriff .einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder   der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                     der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem be- oder\nverarbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten\nk) der Begriff .Sendung• Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig     Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-     Artikels 8 hinausgehen.\nzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger        (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und\nversandt werden.                                               unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im\nSinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der\nGemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse\nTitel II                           der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in\nTunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-\nBestimmung des Begriffs                        arbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten Be- oder\n„Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder                  Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 8\n,.Ursprungserzeugnisse..                      hinausgehen.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-\nArtikel 2                             materialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die\nU rspru n gskriteri en                      gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der\nGemeinschaft und Algerien sowie zwischen Tunesien und\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der              Algerien gelten.\nArtikel 3, 4 und 5 dieses Protokolls\n(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nmaterialien mit Ursprung in Marokko gelten nur insofern, als die\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls  gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-       Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Tunesien und\nstellt worden sind;                                        Marokko gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. ,März 1997                               399\nArtikel 5                                 oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem\ndas Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten\nKumulierung der Be- oder Verarbeitungen\noder Tunesien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b                oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens\ngelten die In Tunesien d.urchgefOhrten Be- oder Verarbeitungen           gehört;\noder- sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4\n-    deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied-\nerfüllt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be-\nstaaten oder Tunesiens sind;\noder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn\ndie hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be-        -    deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-\noder verarbeitet werden.                                                 gen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens besteht.\n(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b              (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Tunesien oder der\ngelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbei-    Gemeinschaft und Algerien oder Marokko die gleichen\ntungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absät-      Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe „ihren Schiffen• und\nze 3 und 4 erfüllt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführ- .Ihrer Fabrikschiffe• in Absatz 1 Buchstaben f und g sind auch\nten Be- oder Verarbeitungen als in Tunesien durchgeführt, wenn      anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Marok-\ndie hergestellten Erzeugnisse in Tunesien weiter be- oder ver-      kos im Sinne des Absatzes 2.\narbeitet werden.                                                       (4) Die Begriffe • Tunesien• und „Gemeinschaft• umfassen\n(3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2         auch die Küstenmeere Tunesiens und der Mitgliedstaaten der\nin zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der            Gemeinschaft.\nGemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf\ndie letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als\ndenen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\nUrsprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der\nverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft\nGemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung Ober die\noder Tunesiens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2\nBehandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht.\nerfüllen.\nArtikel 6\nArtikel 7\nVollständig gewonnene oder\nIn ausreichendem Maße be- oder\nhergestellte Erzeugnisse\nverarbeitete Erzeugnisse\n(1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des\nNummer 2 Buchstabe a in der Gemeinschaft oder in Tunesien\nAbsatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungs-\nvollständig gewonnen oder hergestellt gelten\neigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet,\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene                wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzu-\nmineralische Erzeugnisse;                                      reihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung\nverwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nist.\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\nlebende Tiere;\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;                 Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-\naussetzungen erfüllt sein.\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nBei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen\nanstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in\naus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;\nSpalte 4 wählen.\ng) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\nWird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-\neigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Tunesien herge-\ngestellt worden sind;\nstellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-         aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte      Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet   die Gemeinschaft oder nach Tunesien eingeführten Drittlands-\nwerden können;                                                 waren entsprechen.\nQ bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende            (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Ab-\nAbfälle;                                                        kommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen fest-\ngelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwende-\nD    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen\neigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die\nwerden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein\nGemeinschaft oder die Tunesien zum Zwecke der Nutz-\nErzeugnis, das entsprechend den Vorau$setzungen der Liste die\nbarmachung Ausschließlichkeitsrechte Ober diesen Teil des\nUrsprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines\nMeeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;\nanderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben        Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-\na bis j hergestellte Waren.                                    benfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten\n(2) Die Begriffe .ihren Schiffen• und .Ihrer Fabrikschiffe• in   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe          unberücksichtigt.\nund Fabrikschiffe,\nArtikel 8\n-   die in einem Mitgliedstaat oder in Tunesien ins Schiffsregister\neingetragen oder dort angemeldet sind;                            Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\n-   die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Tunesiens führen;         Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Ver-\narbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position\n-    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nstattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\nder Mitgliedstaaten oder Tunesiens oder einer Gesellschaft\nschaft zu verleihen:\nsind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der\nder oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal-       a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\ntungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie-       des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-\nder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten             halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\noder Tunesiens sind und- im Falle von Personengesellschaften         Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz","400                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nvon anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und         Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige\n_ ähnliche Bet)andlungen);                                        Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,            nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sorti-\nmenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nTitel III\nc) Q Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nmenstellen von Packstücken;                                                     Territoriale Auflagen\niQ einfaches Abfüllen In Flaschen, Fllschchen, Säcke, Etuis,                             Artiker 13\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nanderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen                           Territorialitltsprinzip\nAufmachung;                                                 Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 mOssen die In Titel II ge-\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-       nannten Bedingungen fOr den Erwerb der Ursprungseigenechaft\nartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder      otme Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien erfüllt\nauf ihren Umschffe8ungen;                                    werden.\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,                                      Artikel 14\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den\nIn diesem ProtokoR festgelegten Voraussetzungen entspre-                      Wiedereinfuhr von Waren\nchen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder          Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus\nTunestens zu gelten;                                          Tunesien In ein Drittland ausgefOtvt und anschließend wiederein-\nf)    einfaches ZusammenfOgen von Teilen eines Artikels zu einem   gefOtvt worden sind, gelten vorbehaltUch ·der Artikel 4 und 5 als\nvollstandlgen Artikel;                                        Erzeugnisse ohne Ursprungseigensc es sei denn, den Zoll-\nbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta--\nben a bis f genannten Behandlungen;                          a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\nWaren sind und\nh) Schlachten von Tieren.\nb) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden\nDrittland oder während des Transports keine Behandlung\nArtikel 9                                 erfahren haben, die Ober das zur Erhaltung ihres Zustands\nMaßgebende Einheit                               erforderliche Maß hinausgeht.\n(1) Maßgebende Einheit fOr die Anwendung dieses Protokolls\nist die fOr die Einreihung in die Position des Harmonisierten                                  Artikel 15\nSystems maßgebende Bnheit jedes Erzeugnisses.                                       Unmittelbare Beförderung\nDaraus ergibt sich, daß                                               (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Prlferenz-\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die         behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses ProtokoHs\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein- entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der\ngereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;   Gemeinschaft und dem Gebiet Tunesiens oder, wenn die Artikel\n4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Marokkos befördert\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe    werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit\nPosition des Harmonisierten Systems eingereiht werden,       Ursprung in Tunesien oder in der Gemei~ die eine einzige\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.              Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der\n(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-           Gemeinschaft oder Tunesiens beziehungsweise, wenn Artikel 3\nschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene       Anwendung findet, Algeriens oder Marokkos befördert werden,\nErzeugnis eingereiht, so werden sie auch fOr die Bestimmung des    gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                             Einlagerung in diesen Gebieten, sofem sie unter der zollamtlichen\nÜberwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-\nArtikel 10                            landes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden\nsind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                     Behandlung erfahren haben.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-   Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft können\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit        in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-       Gemeinschaft oder Tunesiens befördert werden.\nteil der NormalausrOstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                                (2) Der Nachweis, daß die In Absatz 1 genannten Vorausset-\nzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-\nfuhrlandes folgenden Unterlagen vorgelegt werden:\nArtikel 11\na) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nWarenzusammenstellungen                               vorn Ausfuhr1and durch das Durchfuhrland erfolgt Ist; oder\nWarenzusammenstelungen im Sinne der Allgemeinen Vor-           b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-              Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-             Q genaue Warenbeschreitulg,\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt             IQ Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne               gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\nUrsprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren-\nliQ Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchful)rland;\nzusammenstellung nicht überschreitet.\noder\nArtikel 12                            c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nbeweiskräftigen Unterlagen.\nNeutrale Elemente\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis                                  Artikel 16\nder Gemeinschaft oder Tunesiens ist, wird nicht geprüft. ob elek-\ntlsche Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung,                                     Ausstellungen\nMaschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses        (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei\nverwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der         zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              401\nstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei         (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nverkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des    Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-\nAbkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls          schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse\nfür die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft        der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses\noder Tunesiens erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft       Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbe-\ndargelegt wird, daß                                                 scheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Tunesiens erteilt,\nwenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Tunesiens im\na) ein AusfOhrer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-\nSinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-\nwerden können.\nstellt hat;\n(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dür-\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet       fen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder\neiner anderen Vertragspartei verkauft oder Ober1assen hat;      Tunesiens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den In\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-        diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn\nlung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor-   die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Pro-\nden waren, In das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei   tokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die\nversandt worden sind;                                           sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der\nGemeinschaft oder In Tunesien befinden.\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\nversandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-          In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen\nführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.           EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-\nten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist\n(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis          von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre\nauszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-        lang aufzubewahren.\nfuhrtandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nDarin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-             (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen\nben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die     Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\nBeschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden,          die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu\nunter denen sie ausgestellt worden sind.                             überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweis-\nmittel zu vertangen und jede Art von Überprüfung der Buch-\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen   führung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdien-\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-     lich erachtete Kontrollen vorzunehmen.\nwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nunter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind            Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die In\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi-       Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                   sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-\nbezeichnung so ausgefüllt Ist, daß jede Möglichkeit eines\nmißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\nTitel IV                                 (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nNachweis der Ursprungseigenschaft                    anzugeben.\n(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der\nArtikel 17                             Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zoll-\nbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Vertagung\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                         des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im        oder sichergestellt ist.\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses                                         Artikel 19\nProtokolls erbracht.\nNachträglich ausgestellte\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nArtikel 18\n(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver-\nNormales Verfahren für die Ausstellung                      kehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeug-\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                        nisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-      a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-\nbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der          sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\nvom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von             gestellt worden ist oder\nseinem bevollmächtigten Vertreter gesteift worden ist.\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das       Warenverkehrsbescheinigung EUR.1-ausgestellt, aber bei der\nFormblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des                    Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden Ist.\nAntrags nach den Mustern in Anhang III aus.\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer In seinem Antrag\nDie Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Aus-          Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\nfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das          Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe\nAbkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so    für seinen Antrag anzugeben.\nmuß dies mit Tinte In Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeich-          (3) Die Zollbehörden dOrfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nnung Ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilen-\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nzwischenraum einzutragen. Ist das Fetd nicht vollständig aus-\nob die Angaben Im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\ngefüllt, so Ist unter der letzten Zelle der Warenbezeichnung ein\nden Unterlagen übereinstimmen.\nwaagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des\nFeldes durchzustreichen.                                                (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nEUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-     ,.NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", ,.OEUVRE A POSTERIORI•,\nden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung        ,.RILASCIATO APOSTERIORI•, ,.AFGEGEVEN APOSTERIORI•,\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen   ,.ISSUED RETROSPECTIVELV\", ,.UOSTEDT EFTERF0L-\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden              GENDE\", EK4E>EN TON Yl:TEPON\", ,.EXPEDIDO A POSTERI-\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen         ORI•, .EMJTADO APOSTERIORI\", ,.ANNETTU JALKIKÄTEEN\",\ndieses Protokolls vorzulegen.                                       .UTFÄRDAT I EFTERHANO•, ,.(ARABISCHE FASSUNG)9.","402                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-        (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7\nkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.           „Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer\nder folgenden Vermerke einzutragen:\nArtikel 20                             .PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO•, ,,FORENKLET PROCEDURE..,\n„VEREINFACHTES             VERFAHREN .. ,       .AnAOYITYMENH\nAusstellung eines Duplikats\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n~IMIKAIIA\", ,,SIMPUFIED PROCEDURE•, .PROCEDURE\nSIMPUFIEE\", .PROCEDURA SEMPUFICATA•, ,,VEREENVOU-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-      DIGDE PROCEDURE\", .PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO\",\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-           ,.YKSINKERTAISTETTU MENETTB..Y\", 11 FÖRENKLAD FÖRFA-\nbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- RANDE\", ,,(ARABISCHE FASSUNGt.\ntragen, das anhand der In ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpa-\n(5) Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde„ der Warenver-\npjere ausgefertigt wird.\nkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu      gegebenenfalls zu vervollständigen.\nversehen:\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13\n,.DUPLIKAT\", ,.DUPLICATA•, ,.DUPLICATO•, ,.DUPLICAAT•,              „Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung\n,.DUPLICAJE•,,. ANTlfPACl)O\", .DUPLICAOO\", ,.SEGUNDA VIA•,          EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung\n,.KAKSOISKAPPALE•, .(;6.RABISCHE FASSUNGt.                          dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum         (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall\nund die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehsbe-             des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Waren-\nscheinigung werden In das Feld „Bemerkungen• des Duplikats          verkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.                   Unterscheidungszeichen versehen sind.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit         (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nWirkung von diesem Tag.                                             Absatz 2 insbesondere fest:\na) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-\nArtikel 21                                   lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen\nsind;\nErsetzung von Bescheinigungen\nb) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\ndrei Jahre lang aufzubewahren sind;\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der     c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.                                     nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls\nzuständige Behörde.\n(2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung\ngilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die            (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte\nZwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.            Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\nausschließen.\n(3) Die 'Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag\ndes Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen               (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehe-\nBehörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft           nen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für\nhaben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen            erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.        können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie\nwiderrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzun-\ngen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nArtikel 22\n(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden,\nVereinfachtes Verfahren\ndie zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen\nVerfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unter-\n(1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Proto-      richten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem\nkolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von      Versand eine Kontrolle durchzuführen.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-\n(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den\nstehenden Bestimmungen angewendet werden.\nermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Aus-         zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kon-\nführer fm folgenden .ermächtigter Ausführer\"' genannt), der häufig  trollen dulden.\nWaren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitglied-\nausgestellt werden kann, und der jede von -den zuständigen\nstaaten und Tunesiens über die Zollförmlichkeiten und die Ver-\nBehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der\nwendung von Zollpapieren bleiben ünberührt.\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der\nAusstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den\nVoraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen,                                    Artikel 23\ndaß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der\nAuskunftsblatt und Erklärung\nAusfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen             (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der\nbraucht.                                                           Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die\nzuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheini-\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\ngung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung\nAbsatz 2 fest, daß Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde\" der\nErzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Marokko oder der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nGemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem\na) entweder Im voraus mit dem Abdruck des Stempels der              Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im\nzuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unter-  Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die be-\nschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die     treffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung\nauch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder                abgegeben.\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von            (2) Die betreffende Zollstelle kann zur PrOfung der Echtheit und\nden Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonder-        Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer\nstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses      Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des\nProtokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Form-      Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in\nblätter gedruckt werden kann.                                  Anhang VII verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             403\n(3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird       (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24\nauf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in   und 25 sinngemäß.\nAbsatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers\nvon der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem                                Artikel 28\ndiese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Aus-\nfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller          Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten       (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nErzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrbe-      Privatpersonen versendet werden oder die sich Im persönlichen\nscheiriigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt     Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\nwird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der    fönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.   angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerziefler Art\nhandelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Proto-\nArtikel 24                            kolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise                       Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese ErkJärung auf\nder Zollinhaltserkrcirung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate    Blatt abgegeben werden.\nnach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist\ninnerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor-       (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\nzulegen.                                                          gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die\nzum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder\n~) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-      Reisenden oder ·zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt\nden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten       bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre\nVorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präfe-    Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß\nrenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Grün-        geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.\nden höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände\nnicht eingehalten werden konnte.                                     (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsen-\ndungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Rei-\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-   senden enthaltenen Waren 1.200 ECU nicht überschreiten.\nfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen\nEUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor\nAblauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.                                                 Artikel 29\nAufbewahrung von Ursprungsnachweisen\nArtikel 25                                                       und Belegen\nVorlage der Ursprungsnachweise                           (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden\n3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\ndes Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvor-\nschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung         (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verfangen. Sie können        fertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung\naußerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch ·eine      sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens\nErklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß    drei Jahre lang aufzubewahren.\ndie Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nAbkommens erfüllen.\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nArtikel 26                            aufzubewahren.\nEinfuhr in Teilsendungen\n(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor-\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den         gelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 und Erklärungen\nZollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen      auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nzerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im\nSinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten                                       Artikel 30\nSystem, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten\nSystems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zoll-                  Abweichungen und Formfehler\nbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger         (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben\nUrsprungsnachweis vorzulegen.                                     in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung\nauf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der\nArtikel 27                            Zollstelle zur. Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten fQr die Erzeug-\nErklärung auf der Rechnung                        nisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch\n(1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen,    ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses\ndie ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert     Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\n5 11 O ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die\ndie Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Pro-        (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler In einer Waren-\ntokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen     verkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der\nWortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen          Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen,\nHandelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau       wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin\nbezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist gemachten Angaben entstehen lassen.\n(im folgenden \"Erklärung auf der Rechnung\" genannt).\n(2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder                                  Artikel 31\nunter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtig-                     In ECU ausgedrückte Beträge\nten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unter-\nzeichnen.                                                            (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\n(3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung aus-  fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\nzufertigen.                                                       Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr-\n(4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-    land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,\ngefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhr-   wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in\nlandes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung        der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten\ndieser Erklärung auf der Rechnung vor.                            anderen Länder in Rechnung gestellt werden.","404                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nWerden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-      um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch-\nstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das       lichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so leh-\nEinfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.      nen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die\n(2) Für die Umrechnung der In ECU ausgedrückten Beträge in     Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen\ndie jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 außergewöhnliche Umstände vor.\nder ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.        (n Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Aus-\nAlle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und        kunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach\nderen Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom              den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten\nAssoziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten           durchgeführt.\nArbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das\njeweils dem neuen FOnfjahreszeitraum vorangeht.                                                Artikel 34\nBel dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich                  Beilegung von Streitigkeiten\ndie in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-        Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des\ngern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist. die Auswirkungen Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung\ndieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem      beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden\nZweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge        entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind\nzu ändern.                                                         dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen\nTrtelV                             dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen                den Rechtsvorschriften des genannten Landes.\nArtikel 32                                                         Artikel 35\nÜbermittlung von Stempelabdrücken und                                                 Sanktionen\nAnschriften\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens über-       Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-\nmitteln einander Ober die Kommission der Europäischen Gemein-      fertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei  erlangen.\nder Aussteßung der Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1\nverwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der                                Artikel 36\nZollbehOrden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrs-\nbescheinigungen EUA.1 und für die Prüfung dieser Bescheini-                                    Freizonen\ngungen und der Erklärungen auf der Rechn!Jng zuständig sind.          (1) Die Mitgliedstaaten und Tunesien treffen alle erforderlichen\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-\nArtikel 33                             bescheinigung EUA.1 begleitete Erzeugnisse, die während der\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen                      Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-\nEUA.1, der Erklärungen auf der                       ben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung\nRechnung und der Auskunftsblätter                      bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.\n(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-        (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EÜA.1\ngen EUA.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich-    begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesi-\nprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein-        ens in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder\nfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der     einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der         Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.     eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 ausstellen, sofern\ndie Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem\n(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des\nProtokoll steht.\nEinfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUA.1, die\nErklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die\nZollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter                                      Titel VI\nAngabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Unter-\nsuchung rechtfertigen.                                                                      Ceuta und Melilla\nZur BegrQndung des Antrags auf nachträgliche Prüfung über-\nArtikel 37\nmitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände\nmit, die auf _die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs-                 Durchführung des Protokolls\nbescheinigung EUA.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff \"G~inschaft\"\nschließen lassen.\nschließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff .Ursprungs-\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes    erzeugnisse der Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit\ndurchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-      Ursprung in diesen Gebieten.\nlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Über-\nprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen        (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 fest-\nfür zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.              gelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit\nUrsprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-                                  Artikel 38\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht gewähren, so können\nsie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten                     Besondere Voraussetzungen\nSicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.                             (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die  nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.         Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen,\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar\nob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-\nbefördert worden sind, gelten\nerzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-\nsetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.                         1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine         a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben,            nen oder hergestellt worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                               405\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung                                   Artikel 40\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten Vor-\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nmaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\n(1) Es wird ein ,.Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\ni)  daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder     eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-\ngemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusam-\nii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ur-   menarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen\nsprungserzeugnisse Tunesien oder der Gemeinschaft         Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm\noder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Ab-         übertragen werden.\nsätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Marokkos sind,\nsofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden         (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen\nsind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbei- der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen\ntungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen;               Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund andererseits aus von Tunesien benannten Sachverständigen\n2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens                                zusammen.\na) Erzeugnisse, die vollständig in Tunesien gewonnen oder\nhergestellt worden sind,                                                                 Artikel 41\nb) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von ande-                                   Anhänge\nren als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien\nhergestellt worden sind, vorausgesetzt,                          Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses\nProtokolls.\ni)  daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nsind oder                                                                            Artikel 42\nii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls                     Durchführung des Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der            Die Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für ihren Bereich\nGemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des           die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-\nArtikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder   nahmen.\nMarokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen\nunterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti-                                Artikel 43\nkels 8 hinausgehen.                                            Vereinbarungen mit Algerien und Marokko\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                          Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist         den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Marokko, um\nverpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1        die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-\ndie Vermerke „Tunesien\" und „Ceuta und Melilla\" einzutragen.          parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen\nBei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die          Maßnahmen.\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1 einzutragen.\nArtikel 44\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-\nführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                          Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager\nWaren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und\nsich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens auf dem Trans-\nTitel VII                              port befinden oder in der Gemeinschaft oder in Tunesien oder,\nsoweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder\nSchlußbestimmungen                              Marokko unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,\ndie Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die\nArtikel 39                               Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbe-\nhörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach die-\nÄnderungen des Protokolls\nsem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden\nDer Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der bei-    des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung\nden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit          EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Be-\nim Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern.               förderung vorgelegt werden.\n3","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhangl\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                               geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigen-\nschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch                 erworben. Bei der Berectvlung der Wertanteile für den\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien              Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungser-\nohne Ursprungseigen9chaft hergestellt werden, tmd zwar auch                zeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer                   im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt\nVoraussetzungen gemlB der Liste des Anhangs II sind, sondern               wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7                 wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors ver-\nAbsatz 1 unterliegen.                                                      wendeten Vonnaterialien gerechnet.\n2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die\nBemerf<ung1\nin dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die herge-\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die             stellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft. wenn der vor-\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die           genommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausrei-\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten                   chend im Sinne des Artikels 7 ist.\nSystem, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die\nim Harmonisierten System für diese Position oder dieses       Bemerkung3\nKapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten\nbeiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vor-         3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\ngesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein          derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\n.ex•, so bedeutet dtes, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur        gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\nfür jenen TeB der Position oder des Kapitels gilt, der in           Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\nSpalte 2 genannt ist.                                               gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vonnaterlal\n1.2. In Spalte 1 sind In bestimmten Fällen mehrere Positionen              ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verar-\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend              beitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Ver-\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge-           wendung von Vonnaterial dieser Art auf einer vorgehenden\nmeiner Fonn enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte            Verarbeitungsstufe zullssig, nicht aber die Verwendung\n3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem            von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungs-\nHarmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder           stufe.\nin jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1\nzusammengefaßt sind.                                          3.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware\naus mehr als einem Vormaterial her!Jeste&tt werden kann,\nbedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormateria-\nBemerkung2\nlien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle\n2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht            verwendet werden.\nin dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels         Beispiel:\nder Position geml8 Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer\nEintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der            Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern\nPosition gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 ange-        verwendet werden können, daß aber chemische Vormate-\ngeben.                                                              rialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden kön-\nnen, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder\n2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder             beide verwenden.\nVerarbeitungen mOssen nur an den verwendeten Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.               Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthal-         rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf\ntenen Beschrlnkungen nur auf verwendete Vormaterialien             ·ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsachlich\nohne Ursprungseigenschaft.                                          verwendete Vonnaterial bezügliche BeschrAnkung anzu-\nwenden.\n2.3. Wenn eine Regel besagt, daß • Vonnaterialien jeder Posi-\nt1on• verwendet werden können, können Vormaterialien                Beispiel:\nderselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls              Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der vetWendete\nverwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen                Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungs-\nbeachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet             zeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane\nder Ausdruck .Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position,         fOr den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft\neinschließlich anderer Vormaterialien der Position ••• •, daß       haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann\nnur Vonnaterlallen derselben Position wie die hergestellte          Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch\nWare mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich           tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\naus Spalte 2 ergibt. verwendet wer~ können.\n3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\n2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vonnaterialien herge-            einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so\nstellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der             schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vor-\nPosition oder dll'Ch ihre eigene Regel in dieser Liste die          materialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zw Herstellung einer             Regel fallen können.\nanderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere\nWare vorgesehene Regel nicht angewendet.                            Beispiel:\nBeispiel:                                                           Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung\nvon Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus,\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser            verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemi-\nListe vorsieht, da8 der Wert der verwendbaren Vonnateria-          kalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide herge-\nlien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-                stellt werden.\nPreises nicht Obersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem,\nlegiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.                      Beispiel:\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden               Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von\nLand aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft                     Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                     407\nstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden               -    künstliche Filamente,\nkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\n-    synthetische Spinnfasern,\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-\nweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe         -    künstliche Spinnfasern.\nder Fasern.                                                            Beispiel:\nBezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.                          Ein Gam der Position 5205, das aus Baumwollfasern\n3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die             der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei               Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher kön-\noder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese                  nen synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft,\nnicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor-                die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten                aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlan-\nder vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschrei-                   gen), bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gams verwendet\nten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze               werden.\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-          Beispiel:\nhen sind, nicht überschritten werden.\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das\naus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Gam\nBemerkung4\naus synthetischen Spinnfasem der Position 5509 herge-\n4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\"             stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-         Gam, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Her-\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-           stellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts            verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungs-\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern,               regeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern,\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbei-                 weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das\ntet, aber noch nicht gesponnen sind.                                   Spinnen vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus\ndiesen beiden Gamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des\n4.2. Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Posi-               Gewebes verwendet werden.\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-                Beispiel:\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche              Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                              Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwoll-\n4.3. Die Begriffe „Spinnmasse\", ,.chemische Materialien\" und                gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine\n„Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser liste         Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen-      gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positio-\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder           nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-\nsynthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier                 wollgame selbst eine Mischware sind.\nverwendet werden können.                                               Beispiel:\n4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder              Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasem\" bezieht sich auf synthetische oder              Baumwollgam der Position 5205 und aus synthetischem\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen                 Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\n5501 bis 5507.                                                         verwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmate-\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich\nBemerkung5                                                                  eine Mischware.\n5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Be-                 Beispiel:\nmerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der liste                 Ein getufteterTeppich, der aus künstlichen Garnen und aus\nvorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung                Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nverwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet,                stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmateria-\ndie zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des                          lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\nGesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien             Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\nausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkun-                   Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\ngen 5.3 und 5.4).                                                      den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der\n5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse                    textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet.\nangewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen                     Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen\nGrundmaterialien hergestellt sind.                                     Game können in dieser Verarboitungsstufe eingeführt wer-\nden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.\nTextile Grundmaterialien sind\n5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des\n-    Seide,                                                            Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit\n-    Wolle,                                                            Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,\nauch umsponnen.\n-    grobe Tierhaare,\n5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder weniger des\n-    feine Tierhaare,                                                  Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite von\n-    Roßhaar,                                                          nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem\ndünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminium-\n-    Baumwolle,                                                        puder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen,\n-    Materialien für die Papierherstellung und Papier,                 die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.\n-    Flachs,\n-    Hanf,                                                        Bemerkung&\n-    Jute und andere textile Bastfasern,\n6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Ein-\n-    Sisal und andere textile Agavefasem,                              lagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser\nliste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen\n-    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,\nstoffe,\ndaß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware\n-    synthetische Filamente,                                           einzureihen sind und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises","408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nder hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch         b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;\nnur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste\nmit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote                    c) das Kracken;\nbezeichnet sind.                                                     d) das Reformieren;\n6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,           e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nkönnen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe ent-\nhalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.                    f)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nOleum oder SchwefelsAureanhydrid und anschließen-\nBeispiel:                                                                 der Neutralisation mit Alkalien sowie B1eichen und\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm-               Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde\ntes Textilerzeugnis. wie etwa lange Hosen, Garn verwendet                 oder Aktivkohle oder Bauxit;\nwerden muß, schließt dies nicht die Verwendung von                   g) die Polymerisation;\nMetallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus. weil die\nKnöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus                  h) die Alkylierung;\ndemselben Grund ist auch die Verwendung von Reißver-\nschlüssen nicht ausgeschlossen. obwohl diese in der Regel\nO    die lsomerisation;\nSpinnstoffe enthalten.                                               k) nur für Schweröle der Unterposition ex 271 0: das\n6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                     Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,\nVormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der                  wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                      mindestens 85% vermindert wird (Methode ASTM D 1\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                       266-591);\nQ nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaf-\nBemerkung7                                                                       finieren, ausgenommen einfaches Altern;\n7 .1. Als .begünstigte Verfahren• im Sinne der Positionen bzw.              m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902                - Behandlung mit Wasserstoff bei ·einem Druck über\nund ex 3403 gelten:                                                       20 bar und einer Temperatur Ober 250°C mit Hilfe\neines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Ent-\na) die Vakuumdestillation;                                                schwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);                       chemischen Reaktion beteiligt Ist. Die Nachbehandlung\nvon Schmierölen der Unterposition ex 271 O mit Was-\nc) das Kracken;                                                           serstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung)\nd) das Reformieren;                                                       iur Verbesserung Insbesondere der Farbe oder der\nStabiUtät gilt jedoch nicht als begOnstigtes Verfahren;\n. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nn) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: dJe atmos-\nf)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nphärische Destillation, wenn bei der Destillation der\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-\nErzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich\nder Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Rei-\nder Destillationsverluste weniger als 30 RHT über-\nnigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder\ngehen;\nAktivkohle und Bauxit;\ng) die Polymerisation;                                               o) nur für Schweröle. andere als Gasöl und Heizöl der\nUnterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische\nh) die Alkytierung;                                                       Hochfrequenz-Entladung.\nQ die lsomerisation.                                           7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707,\n7.2. Als \"begünstigte Verfahren\" im Sinne der Position 2710 bis             2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen\n2712 gelten:                                                         einfache Behandlungen wie das Reinigen, das KJären, das\nEntsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das\na) die Vakuumdestillation;                                           Färben. das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten\n.Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit\nunterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen\n') Siehe die zuätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten       dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht\nNomenklatur.                                                             die Ursprungseigenschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997        409\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vonnaterialien\nohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden mOssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnatert•en ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          W•enbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                 (3)                            (4)\n0201             Aeisch von Rindern, frisch        Herstellen aus Vormaterialien\noder gekOhlt                      jeder Position, ausgenommen\nAeisch von Rindern, gefroren,\nder Position 0202\n0202             Aeisch von Rindern, gefroren      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\nFleisch von Rindern, frisch oder\ngekühlt, der Position 0201\n0206            Genießbare Schlachtneben-          Herstellen aus Vormaterialien\nerzeugnisse von Rindern,           jeder Position, ausgenommen\nSchweinen, Schafen, Ziegen,        Taerkörper der Positionen 0201\nPferden, Eseln, Maultieren        bis 0205\noder Mauleseln, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0210            Fleisch und genießbare             Herstellen aus Vormaterialien\nSchlachtnebenerzeugnisse,         jeder Position, ausgenommen\ngesalzen, in Salzlake, getrock-    Fleisch und Schlachtneben-\nnet oder gerluchert; genieß-       erzeugnisse der\nbares Mehl von Fleisch oder        Positionen 0201 bis 0206 und\nvon Schlachtnebenerzeugnis-       0208 oder Gefl0gellebern der\nsen                                Position 0207\n0302 bis        Fisch, anderer als lebend          Herstellen, bei dem alle ver-\n0305                                               wendeten Vormaterialien des\nKapitels- 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\n0402, 0404 bis  Milch und Milcherzeugnisse         Herstellen aus Vormaterialien\n0406                                              jeder Position, ausgenommen\nMilch oder Rahm der\nPosition 0401 oder 0402","410           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position           Warenbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                            (4)\n0403             Buttermilch, saure Milch und    Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir     • alle verwendeten Vormateria-\nund andere fermentierte oder       lien des Kapitels 4\ngesluerte Milch (einschließ-        Ursprungswaren sein\nlieh Ratvn), auch eingedickt        mOssen,\noder aromatisiert, auch mit     • verwendete Fruchtslfte\nZusatz von Zucker, anderen          (ausgenommen Ananas-,\nSüßmitteln, Früchten, Nüssen        Limonen-, Limetten- und\noder Kakao                          Pampelmusenslfte) der\nPosition 2009 Ursprungs-\nwaren sind und\n• der Wert der verwendeten\nVormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht über-\nschreitet\n0408             Vogeleier, nicht in der Schale,  Herstellen aus Vormateriali_en\nund Bgelb, frisch, getrocknet,  aller Positionen, ausgenommen\nin Wasser oder Dampf             Vogeleier der Position 0407\ngekocht, geformt, gefroren\noder anders haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker\noder anderen SOßinitteln\nex 0502          Borsten von Hausschweinen        Reinigen, Desinfizieren, Sortie-\noder Wildschweinen, zuberei-     ren und Gleichrichten von\ntet                              Borsten\nex 0506          Knochen und Stirnbeinzapfen,     Herstellen, bei dem alle ver-\nroh                              wendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 Ursprungswaren sein\nmOssen\nex 0710 bis      Gemüse, getrocknet oder          Herstellen, bei dem alle ver-\nex 0713          vorläufig haltbar gemacht;       wendeten GemOsewaren\nausgenommen Waren der            Ursprungswaren sein müssen\nPositionen ex 0710 und\nex 0711 , für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 0710           Zuckermais, auch in Wasser      Herstellen aus frischem oder\noder Dampf gekocht, gefroren    gekühltem Zuckermais\nex 0711           Zuckermais, vorUiufig haltbar   Herstellen aus frischem oder\ngemacht                         gekOhltem Zuckermais","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         411\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position          W•enbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n0811             Früchte, auch in Wasser oder\nDampf gekocht, gefroren,\nauch mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln:\n- mit Zusatz von Zucker         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormate-\nrialien des Kapitels 17 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht 0berschreitet\n- andere                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Früchte Ursprungs-\nwaren sein müssen\n0812             Früchte, vorläufig haltbar     Hersteßen, bei dem alle ver-\ngemacht (z.B. dwch             wendeten Früchte Ursprungs-\nSchwefeldioxid oder in          waren sein müssen\nWasser, dem Salz, Schwefel-\ndioxid oder andere vorläufig\nkonservierend wirkende\nStoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n0813            Früchte (ausgenommen            Herstellen, bei dem alle ver-\nsolche der Positionen 0801      wendeten Früchte Ursprungs-\nbis 0806), getrocknet;          waren sein müssen\nGemische von getrockneten\nFrüchten oder von Schalen-\nfrüchten dieses Kapitels\n0814            Schalen von ZitrusfrOchten      Herstellen, bei dem alle ver-\noder von Melonen (einschließ-   wendeten Früchte Ursprungs-\nlieh Wassermelonen), frisch,    waren sein müssen\ngefroren, getrocknet oder zum\nvorllufigen Haltbarmachen in\nSalzlake oder in Wasser mit\neinem Zusatz von anderen\nStoffen eingelegt","412           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltion           W•enbezelchnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\nex Kapitel 11    Müllereierzeugnisse; Malz,      Herstellen, bei dem alle ver-\nStlrke, Inulin, Kleber von      wendeten Getreide, GemOse,\nWeizen, ausgenommen Waren       PflanzeFt, Wurzeln und Knollen\nder Position ex 1106, für die   der Position 0714 oder Früchte\ndie folgenden Regeln festge-    Ursprungswaren sein müssen\nlegt sind\nex 1 06          Mehl und Grieß der getrock-     Trocknen und Mahlen von\nneten geschälten Hülsen-.       Hülsenfrüchten der\nfrüchte der Position 0713       Position 0708                              '\n1301             Schellack; natürliche           Herstellen, bei dem der Wert\nGummen, Harze, Gummiharze       aller verwendeten Vormateria-\nund Balsame                     lien der Position 1301 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1501             Schweineschmalz; anderes\nSchweinefett und Geflügel-\nfett, ausgeschmolzen, auch\nausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett    Herstellen aus Vormaterialien\naller Positionen, andere als\nsolche der Positionen 0203,\n0206 oder 0207 oder aus\nKnochen der Position 0506\n- anderes                       Herstellen aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtneben-\nerzeugnissen von Schweinen\nder Positionen 0203 oder 0206\noder aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnis-\nsen von Hausgeflügel der\nPosition 0207","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997        413\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne Ursprungs-\nHS-Position           Warenbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verleih•\n(1,                         (2t                               (3)                           (4t\n1502             Fett von Rindern, Schafen\noder Ziegen, roh oder ausge-\nschmolzen, auch ausgepreßt\noder mit Lösungsmitteln aus-\ngezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett     Herstellen aus Vormaterialien\naller Positionen, andere als\nsolche der Positionen 0201,\n0202, 0204 oder 0206 oder\naus Knochen der Position 0506\n- anderes                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Vormate-\nrialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein m0ssen\n1504             fette und Öle sowie deren\nFraf<.tionen, von Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch\nraffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n- fette und Ole sowie deren      Herstellen aus allen Vormate-\nFraktionen, von Fischen und    rialien, einschließlich anderer\nMeeressäugetieren              Vormaterialien der\nPosition 1504\n- andere                         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Erzeugnis-\nse der Kapitel 2 und 3\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1505          Raffiniertes Lanolin             Herstellen aus rohem Wollfett\nder Position 1 505","414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterlaßen ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          W•enbezeichnung\nelgenschaft„ die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n1506            Andere tierische fette und\nÖle sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n- feste Fraktionen               Herstellen aus allen Vormate-\nrialien, einschließlich anderer\nVormaterialien der\nPosition 1506\n- andere                         Herstellen„ bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Vormate-\nrialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein mOssen\nex 1507 bis     Fette, pflanzliche Öle sowie\n1515            deren Fraktionen, auch raffi-\nniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n- feste Fraktionen, ausgenom-    Herstellen aus anderen Waren\nmen jene von JojobaOI         der Positionen 1507 bis 1515\n- andere, ausgenommen:          Herstellen, bei dem alle ver-\n- TungOI (HolzOI) und          wendeten pflanzlichen Vor-\nOiticicaOI, Myrtenwachs    materialien Ursprungswaren\nund Japanwachs              sein müssen\n- zu technischen oder\nindustriellen Zwecken,\nausgenommen zum Her-\nstellen von Lebensmitteln\nex 1516         Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle ver-\nund Öle sowie deren             wendeten tierischen und\nFraktionen, wiederverestert,    pflanzlichen Vormaterialien\nauch raffiniert, jedoch nicht   Ursprungswaren sein mOssen\nweiterverarbeitet\nex 1517         Genießbare flOssige Mischun- ·  Herstellen, bei dem alle ver-\ngen der pflanzlichen Öle der    wendeten pflanzlichen Vor-\nPositionen 1507 bis 1515        materialien bereits Ursprungs-\nwaren sein mOssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997        415\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon           W•enbezelchnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                (3)                            (4)\nex 1519          Technische Fettalkohole von      Herstellen aus Vormaterialien\nder Art kOnstlicher Wachse       jeder Position, einschließlich\naus Fettsäuren der\nPosition 1519\n1601             WOrste und ähnliche Erzeug-      Herstellen aus Tieren des\nnisse, aus Fleisch, Schlacht-    Kapitels 1\nnebenerzeugnissen oder Blut;\nLebensmittelzubereitungen\nauf der Grundlage dieser\nErzeugnisse\n1602             Fleisch, Schlachtnebenerzeug-    Herstellen aus Tieren des\nnisse und Blut, anders zube-     Kapitels 1\nreitet oder haltbar gemacht\n1603             Extrakte und ~fte von            Herstellen aus Tieren des\nFleisch, Fischen, Krebstieren,   Kapitels 1 ; alle verwendeten\nWeichtieren und anderen          Fische, Krebstiere, Weichtiere\nwirbellosen Wassertieren         und anderen wirbellosen\nWassertiere mOssen jedoch\nUrsprungswaren sein\n1604             Fische, zubereitet oder haltbar  Herstellen, bei dem der Fisch\ngemacht; Kaviar und. Kaviar-     oder die Fischeier Ursprungs-\nersatz, aus. Fischeiem            waren sein mOssen\ngewonnen\n1605             Krebstiere, Weichtiere und       Herstellen, bei dem alle ver-\nandere wirbellose Wasser-         wendeten Krebstiere, Weich-\ntiere, zubereitet oder haltbar   tiere und anderen wirbellosen\ngemacht                          Wassertiere Ursprungswaren\nsein mOssen\nex 1701          Rohr- und Rübenzucker sowie      Herstellen, bei dem der Wert\nchemisch reine Saccharose,       aller verwendeten Vormateria-\nfest, aromatisiert oder gefärbt   lien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltion           yvarenbezeichnung·\n,,,                       (2)\neigenschaft. die Ursprung verleihen\n(3)                            (4)\n1702             Andere Zucker, einschließlich\nchemisch reine Lactose,\nMaltose, Glucose und\nFructose, fest; Zuckersirupe,\nohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen; Invertzucker-\ncreme, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n- chemisch reine Maltose und     Herstellen aus Vormaterialien\nFructose                      jeder Position, einschließlich\nanderer Vonnateriafien der\nPosition 1702\n- andere Zucker, fest, aroma-    Herstellen, bei dem der Wert\ntisiert oder geflrbt           aller verwendeten           .\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht übersctveitet\n- andere                         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vonnateriaßen\nUrsprungswaren sein mOssen\nex 1703          Melassen aus der Gewimung        Herstellen, bei dem der Wert\noder Raffination von Zucker,     aller verwendeten Vonnateria-\naromatisiert oder geflrbt        lien des Kapitels 17 30 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1704            Zuckerwaren ohne Kakao-          Herstellen aus Vormaterialien,\ngehalt (einschließlich weiße     die in eine andere Position als·\nSchokolade)                      die hergestellte Ware einzu-\nreihen sind, vorausgesetzt, daß\nder Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         417\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                        (2)                               (3)                            (4)\n1806             Schokolade und andere            Herstellen aus Vonnaterialien,\nkakaohaltige Lebensmittel-       die in eine andere Position als\nzubereitungen                    die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt. daß\nder Wert aller anderen verwen-\ndeten Vonnaterialien des\nKapitels 17 30 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\n1901             Malzextrakt; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stlrke oder Malz-\nextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von\nweniger als 50 GHT, ander-\nweit weder genannt noch\ninbegriffen; lebensmittelzube-\nreitungen aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404,\nohne Gehalt an Kakaopulver\noder mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n- Malzextrakt                   Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10\n- andere                        Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzu-\nreihen sind, vorausgesetzt, daß\nder Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- od• V•arbeltungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                            (4)\n1902             Teigwaren, auch gekocht oder    Herstellen, bei dem jedes\ngefallt (mit Fleisch oder       Getreide (ausgenommen Hart-\nanderen Stoffen) oder in        weizen), das gesamte Fleisch,\nanderer Weise zubereitet, z.B.  alle Schlachtnebenerzeugnisse,\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln,   alle Fische, alle Krebstiere oder\nLasagne, Gnocchi, Ravioli,      alle Weichtiere Ursprungswaren\nCannelloni; Cousc;ous, auch     sein mOssen                           '\nzubereitet\n1903             Tapiokasago und Sago aus        Herstellen aus Vormaterialien\nanderen Stärken, in Form von    jeder Position, ausgenommen\nFlocken, Graupen, Perlen,       aus Kartoffelstärke der\nKrOmeln und dergleichen         Position 1108","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997        419\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position          Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n1904            Lebensmittel, durch Auf·\nblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt (z.B. Com\nFlakes); Getreidekörner, aus-\ngenommen Mais, vorgekocht\noder in anderer Weise zuberei-\ntet:\n- ohne Zusatz von Kakao         Herstellen, bei dem\n• Jedes verwendete Getreide\nund seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der Art\n•zea indurata • und Hart-\nweizen sowie ihre Folge-\nprodukte) vollständig erzeugt\nsind\nund\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des\nKapitels 17 30 v .H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Ober-\nschreitet\n- mit Zusatz von Kakao          Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 1806\neinzureihen sind, vorausge-\nsetzt, daß der Wert aller ver-\nwendeten Materialien des\nKapitels 17 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n1905            Backwaren, auch kakaohaltig;    Herstellen aus Vormaterialien\nHostien, leere Oblatenkapseln   jeder Position, ausgenommen\nder für Arzneiwaren verwen-     aus Vormaterialien des\ndeten Art, Siegeloblaten,       Kapitels 11\ngetrocknete Teigblltter aus\nMehl oder Stärke und lhnliche\nWaren","420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position           Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                (3)                            (4)\n2001              Gemüse, Früchte und andere      Herstellen, bei dem alle ver-\ngenießbare Pflanzenteile, mit   wendeten Früchte oder\nEssig zubereitet oder haltbar   Gemüse Ursprungswaren sein\ngemacht                         müssen\n2002          <   Tomaten, ohne Essig             Herstellen, bei dem alle ver-\nzubereitet oder haltbar         wendeten Tomaten Ursprungs-\ngemacht                         waren sein müssen\n2003              Pilze und Trüffeln, ohne Essig  Herstellen, bei dem alle ver-\nzubereitet oder haltbar         wendeten Pilze oder TrOffeln\ngemacht                         Ursprungswaren sein müssen\n2004 und          Anderes Gemüse, ohne Essig      Herstellen, bei dem alle ver-\n2005              zubereitet oder haltbar         wendeten Gemüse Ursprungs-\ngemacht, auch gefroren          waren sein müssen\n2006              Früchte, Fruchtschalen und      Herstellen, bei dem der Wert\nandere Pflanzenteile, mit       aller verwendeten Vormateria-\nZucker haltbar gemacht          lien des Kapitels 17 30 v .H.\n(durchtrlnkt und abgetropft,    des Ab-Werk-Preises der herge-\nglasiert oder kandiert)         stellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2007              KonfitOren, Fruchtgelees,       Herstellen, bei dem der Wert\nMarmeladen, Fruchtmuse und      aller verwendeten Vormateria-\nFruchtpasten durch Kochen       lien des Kapitels 17 30 v.H.\nhergestellt, auch mit Zusatz    des Ab-Werk-Preises der Ware\nvon Zucker und anderen Süß-     nicht überschreitet\nmitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         421\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position          Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(H                        (2t                                 (lt                            (4t\n2008             Früchte und andere genieß-\nbare Pflanzenteile, in anderer\nWeise zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen SOßmitteln\noder Alkohol, anderweit\nweder genannt noch inbegrif-\nfen:\n• Früchte, in anderer Weise      Herstellen, bei dem alle ver-\nals in Wasser oder Dampf       wendeten Früchte Ursprungs-\ngegart, ohne Zusatz von        waren sein müssen\nZucker; gefroren\n• Schalenfrüchte, ohne           Herstellen unter Verwendung\nZusatz von Zucker oder         von Schalenfrüchten und Öl-\nAlkohol                        saaten mit Ursprungseigen-\nschaft der Positionen 0801,\n0802 und 1202 bis 1207,\nderen Wert 60 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware überschreitet\n- andere                         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft des Kapitels 1 7\n30 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2009          Fruchtsäfte (einschließlich      Herstellen, bei dem alle ver-\nTraubenmost), nicht gegoren,     wendeten Vormaterialien in\nohne Zusatz von Alkohol,         eine andere Position als die\nauch mit Zusatz von Zucker       hergestellte Ware einzureihen\noder anderen Süßmitteln          sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Usprungs-\neigenschaft des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2101          Geröstete Zichorienwurzeln       Herstellen, bei dem alle ver-\nsowie Auszüge, Essenzen und      wendeten Zichorienwurzeln\nKonzentrate hieraus              Ursprungswaren sein müssen","422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von V onnaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position           Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                              (3)                          . (4)\nex 2103          - Zubereitungen zum Her-        Herstellen, bei dem alle ver·\nstellen von Würzsoßen und    wendeten Vormaterialien in\nzubereitete Würzsoßen;       eine andere Position als die\nzusammengesetzte Würz-       hergestellte Ware einzureihen\nmittel                       sind. Senfmehl oder Senf (ein•\nschließlich zubereitetes Senf·\nmehl) dürfen jedoch verwendet\nwerden\n• Senf (einschließlich zuberei· Herstellen aus Senfmehl\n·tetes Senfmehl)\nex 2104          • Zubereitungen zum Her•        Herstellen aus Vormaterialien\nstellen von Suppen und       jeder Position, ausgenommen\nBrühen sowie Zubereitun•     aus zubereiteten oder haltbar\ngen dafOr                    gemachten GemOsen der\nPositionen 2002 bis 2005\n• zusammengesetzte homo·        Die Regel fOr die Position, zu\ngenisierte lebensmittelzube· der das Erzeugnis in loser\nreitungen                    Schüttung gehören würde,\nfindet Anwendung\nex 2106          Zuckersirupe, aromatisiert      Herstellen, bei dem der Wert\noder gefärbt                    aßer verwendeten Vormateria·\nlien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht Oberschreitet\n2201             Wasser, einschließlich natür-   Herstellen, bei dem das ver-\nliches oder künstliches          wendete Wasser Ursprungs•\nMineralwasser u,d kohlen-        ware sein muß\nslurehaltiges Wasser, ohne\nZusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aroma-\nstoffen: Eis und Schnee","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         423\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne Ursprungs-\nHS-Position          W•enbezelchnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n2202             Wasser, einschließlich          Herstellen, bei dem alle ver-\nMineralwasser und kohlen-        wendeten Vormaterialien in                     •\nsäurehaltiges Wasser, mit       eine ändere Position als die\nZusatz von Zucker, anderen      hergestellte Ware einzureihen\nSüßmitteln oder Aromastof-      sind. Jedoch darf der Wert aller\nfen, und andere nichtalkohol-   verwendeten Vormaterialien\nhaltige Getränke, ausgenom-     des Kapitels 17 30 v .H. des\nmen Frucht· und Gemüsesafte     Ab-Werk-Preises der hergestell-\nder Position 2009               ten Ware nicht Obersehreiten\nund die verwendeten Frucht-\nslfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nPampelmusenslfte) müssen\nUrsprungswaren sein\nex 2204          Wein aus frischen Wein-         Herstellen aus anderem Trau-\ntrauben, einschließlich mit     benmost\nAlkohol angereicherter Wein\nund Traubenmost mit Zusatz\nvon Alkohol\n2205             folgende Waren, Weintrauben     Herstellen unter Verwendung\nex 2207,         enthaltend:                     von Vormaterialien jeder\nex 2208 und                                      Position außer Weintrauben\nex 2209          Wermutwein und andere           oder ihrer Folgeprodukte\nWeine aus frischen Wein-\ntrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert;\nEthylalkohol und Branntwein,\nauch vergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen;\nzusammengesetzte alkoholhal-\ntige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken\nverwendeten Art; Speiseessig\nex 2208          Whisky mit einem Alkohol-       Herstellen unter Verwendung\ngehalt von weniger als          von Branntwein auf der Grund-\n50 % vol                        lage von Getreide, dessen Wert\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon           W•enbezeichnung                          eigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                        12)                                13)                            14)\nex 2303           Rückstlnde von der Mais- •      Herstellen, bei dem der\n•   stlrkegewinnung Causgenom-      gesamte verwendete Mais\nmen eingedicktes Maisqueß-      Ursprung$ware sein muß\nwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen\nProteingehalt von mehr als\n40GHT\nex 2306           Oliven61kuchen und andere       Herstellen, bei dem alle ver-\nRückstände aus der Gewin-       wendeten Oliven Ursprungs-\nnung von OlivenOI mit einem     waren sein müssen\nGehalt an Olivenöl von mehr\nals 3 GHT\n2309              Zubereitungen der zw FOtte-     Herstellen, bei dem das\nrung verwendeten Art            gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Aeisch\noder Milch Ursprungswaren\nsein müssen\n2402              Zigarren &einschließlich        Herstellen, bei dem mindestens\nStumpen), Zigarillos und        70 GHT des verwendeten\nZigaretten, aus Tabak oder      unverarbeiteten Tabaks oder\nTabakersatzstoffen              der verwendeten Tabaksabfllle\nder Position 2401 Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 2403           Rauchtabak                      Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten\nunverarbeiteten Tabaks oder\nder verwendeten Tabaksabfllle\nder Position 2401 Urspru,gs-\nwaren sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          425\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon           Warenbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)                            (4)\nex Kapitel 2 5    Salz, Schwefel, Steine und        Herstellen, bei dem alle ver-\nErden; Gips, Kalk und             wendeten Vormaterialien in\nZement, ausgenommen               eine andere Position als crae\nWaren der Positionen              hergestellte Ware einzureihen\nex 2504, ex 2515, ex 2516,        sind\nex 2518, ex 2519, ex 2520,\nex 2524, ex 2525 und\nex 2530, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 2504           Natürlicher, kristalliner Graphit Anreicherung des Kohlenstoff-\nmit angereichertem Kohlen-        gehalts, Reinigen und Mahlen\nstoffgehalt, gereinigt,           von kristallinem Rohgraphit\ngemahlen\nex 2515           Marmor, durch Slgen oder          Zerteilen von Marmor, auch\nauf andere Weise lediglich        bereits zerteiltem, mit einer\nzerteilt, in Blöcken oder         Dicke von mehr als 25 cm,\nquadratischen oder rechtecki-     durch Slgen oder auf andere\ngen Platten mit einer Dicke       Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516           Granit, Porphyr, Basalt, Sand-    Zerteilen von Steinen, auch\nstein und andere Werksteine,      bereits zerteilten, mit einer\ndurch Slgen oder auf andere       Dicke von mehr als 25 cm,\nWeise lediglich zerteilt, in      durch Slgen oder auf andere\nBlöcken oder quadratischen        Weise\noder rechteckigen Platten mit\neiner Dicke von 25 cm oder\nweniger\nex 2518           Dolomit, gebrannt                 Brennen von nicht gebranntem\nDolomit","426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-\nHS-Posltion          W•enbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\nex 2519         Natürliches Magnesium-           Herstellen aus Vormaterialien,\ncarbonat (Magnesit),             die in eine andere Position als\ngebrochen in luftdicht          die hergestellte Ware\nverschlossenen Behältnissen;     einzureihen sind; jedoch kam\nMagnesiumoxid, auch rein,        natürliches Magnesiumcarbonat\nausgenommen Magnesia und         (Magnesium) verwendet\ngeschmolzene totgebrannte       werden\n(gesinterte) Magnesia\nex 2520         Gips, zu zahnärztlichen          Herstellen, bei dem der Wert\nZwecken besonders zuberei-       aller verwendeten Vormateria-\ntet                              lien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 2524         Asbestfasern                     Herstellen aus Asbestkonzen-\ntrat.\nex 2525         Glimmerpulver                    Mahlen von Glimmer und Glim-\nmerabfall\nex 2530         Farberden, gebrannt oder         Brennen oder Mahlen von Farb-\ngemahlen                         erden\nKapitel 26      Erze sowie Schlacken und         Herstellen, bei dem alle ver-\nAschen                           wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997        427\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltion           Warenbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                        12)                               (3)                            (4)\nex Kapitel 27    Mineralische Brennstoffe,        Herstellen, bei dem alle ver-\nMineralöle und Erzeugnisse       wendeten Vormaterialien in\nihrer Destillation; bituminöse   eine andere Position als die\nStoffe; Mineralwachse, aus-      hergestellte Ware einzureihen\ngenommen Waren der               sind\nPositionen ex 2707 und 2709\nbis 2 715, für die die folgen-\nden Regeln ·festgelegt sind\nex 2707          Ole, in denen die aromati-       Andere Verfahren, bei denen\nsehen Bestandteile gegen0ber     alle Vonnaterialien in eine\nden nichtaromatischen .          andere Position als die herge-\nBestandteilen gewichtsmlßig      stellte Ware einzureihen\n0berwiegen und die lhnlich       sind m\nsind den Mineralölen und\nanderen Erzeugnissen der         Jedoch können Vonnaterialien\nDestillation des Hochtempe-      der gleichen Position verwen-\nratur-Steinkohlenteers, bei      det werden, wenn ihr Wert\nderen Destillation bis 250 °C    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmindestens 65 RHT Ober•          der hergestellten Ware nicht\ngehen (einschließlich der        0berschreitet\nBenzin-Benzol-Gemische), zur\nVerwendoog als Kraft- oder\nHeizstoffe\nex 2709          Öl aus bituminösen Minera-       Schwelung bituminöser Minera-\nlien, roh                        lien\n(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.","428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position          Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n2710 bis         Erdöl und Öl aus bituminösen    Raffination und/oder ein oder\n2712             Mineralien, ausgenommen         mehrere begünstigte(s) Ver-\nrohe Öle; Zubereitungen mit     fahren < >1\neinem Gehalt an Erdöl oder 01\naus bituminösen Mineralien      Andere Verfahren, bei denen\nvon 70 GHT oder mehr, in        alle Vormaterialien in eine\ndenen diese Öle den Charak-     andere Position als die herge-\nter der Waren bestimmen,        stellte Ware einzureihen sind.\nanderweit weder genannt         Jedoch können Vormaterialien\nnoch inbegriffen                der gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\nErdgas und andere gasförmige    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKohlenwasserstoffe              der hergestellten Ware nicht\n0berschreitet\nVaseline; Paraffin, mikro-\nkristallines Erdölwachs, paraf-\nfinische ROckstlnde (•slack\nwax•), Ozokerit, Montan-\nwachs, Torfwachs, andere\nMineralwachse und ähnliche\ndurch Synthese oder andere\nVerfahren gewonnene Erzeug-\nnisse, auch gefärbt\n2713 bis         Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl   Raffination und/oder ein oder\n2715             und andere Rückstände aus       mehrere begünstigte(s) Ver-\nErdöl oder Öl aus bituminösen   fahren (1)\nMineralien\nAndere Verfahren, bei denen\nNaturbitumen und Natur-         alle Vormaterialien in eine\nasphalt; bituminöse oder        andere Position als die herge-\nölhaltige Schiefer und Sande;   stellte Ware einzureihen sind.\nAsphaltite und Asphaltgestein   Jedoch können Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\nBituminöse Mischungen auf       det werden, wenn ihr Wert\nder Grundlage von Natur-         50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nasphalt oder Naturbitumen,      der hergestellten Ware nicht\nBitumen aus Erdöl, Mineral-     überschreitet\nteer oder Mineralteerpech\n(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         429\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position           Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\nex Kapitel 28    Anorganische chemische          Herstellen aus Vormaterialien,\nErzeugnisse; anorganische       die in eine andere Position als\noder organische Verbindungen    die hergestellte Ware einzurei-\nvon Edelmetallen, Seltenerd-    hen sind; jedoch können Vor-\nmetallen, radioaktiven Eie-     materialien derselben Position\nmenten oder Isotopen; ausge-    verwendet werden, wenn ihr\nnommen Waren der Positio-       Wert 20 v.H des\nnen ex 2805, ex 2811,           Ab-Werk-Preises der hergestell•\nex 2833 und ex 2840, für die    ten Ware nicht überschreitet\ndie folgenden Regeln festge-\nlegt sind\nex 2805          \"Mischmetall\"                   Herstellen durch thermische\noder elektrolytische Behand-\nlung, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Waren nicht\nüberschreitet\nex 2811          Schwefeltrioxid                 Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833          Aluminiumsulfate                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlen 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 2840          Natriumperborat                 Herstellen aus Dinatriumtetra-\nboratpentahydrat","430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          W•enbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                              (3)                            (4)\nex Kapitel 29    Organische chemische            Herstellen aus Vormaterialien,\nErzeugnisse; ausgenommen        die in eine andere Position als\ndie Waren der Positionen        die hergestellte Ware einzu-\nex 2901, ex 2902, ex 2905,      reihen sind; jedoch k&men\n2915, 2932, 2933 und 2934,      Vormaterialien derselben\nfür die die folgenden Regeln    Position verwendet werden,\nfestgelegt sind                 wem ihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 2901          Acydische Kohlenwasser-         Raffination und/oder ein oder\nstoffe, zur Verwendung als     mehrere begünstigte(s) Ver-\nKraft- oder Heizstoffe          fahren m\nAndere Verfahren, bei denen\nalle Vormaterialien in eine\nandere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind.\nJedoch können Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H.des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\n(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997       431\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterlaßen ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\nelgenschaft~ die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\nex 2902           Cyclane und Cyclene (ausge-     Raffination und/oder ein oder\nnommen Azulene), Benzol,        mehrere begOnstigte(s) Ver-\nToluol, Xylole zur Verwen-      fahren • >1\ndung als Kraft- oder Heizstof-\nfe                               Andere Verfahren, bei denen\nalle Vormaterialien In eine\nandere Position als die\nhergestellte Waren einzureihen\nsind. Jedoch k&lnen\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex 2905           Metallalkoholate von Alkoho-     Herstellen aus Vormaterialien\nlen dieser Position oder von    jeder Position, einschließlich\nEthanol oder Glycerin            aus anderen Vormaterialien der\nPosition 2905; jedoch k&lnen\nMetallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wem ihr\nWert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\n2915              Gesättigte acyclische einbasi-   Herstellen aus Vormaterialien\nsehe Carbonsluren und ihre      Jeder Position; Jedoch darf der\nAnhydride, Halogenide,           Wert aller Vormaterialien der\nPeroxide und Peroxysluren;       Position 2915 oder 2916 ins-\nihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-    gesamt 20 v .H. des\noder Nitrosoderivate             Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Obersehreiten\n.\n(1) Siehe Bemerkung 7 • Anhang 1.","432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder V•arbeltungen von Vonnaterlallen ohne llrsprungl-\nHS-Posldon          Warenbezeichnung\nelgenschaft, die Ursprung verlelhen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n2932            Heterocydische Verblndun•\ngen, ru mit Stickstoff als\nHeteroatom(e):\n- Innere Ether und deren        HersteUen aus Vormaterialien\nHalogen•, Sulfo-, Nitro- oder jeder Position; Jedoch darf der\nNitrosoderivate               Wert aller Vormaterialien der\nPosition 2909 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergesteU•\nten Ware nicht 0bersctveiten\n- Cydische Acetale und          Herstellen aus Vormaterialien\ninnere Halbacetale und        jeder Position\nderen Halogen•, Sulfo-,\nNitro- oder Nitrosoderivate\n- andere                        Herstellen, bei dem aHe ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzwelhen\nsind. Jedoch k&vlen Vormate-\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wem ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n2933            Heterocyclische Verbindun-      Herstellen aus Vormaterialien\ngen, nur mit Stickstoff als     jeder Position; jedoch darf der\nHeteroatom(e); Nudeinsluren     Wert aller Vormaterialien der\nund ihre Salze                  Position 2932 oder 2933 ins-\ngesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Obersehreiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         433\n-\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-\nHS-Posltlon           Warenbezeichnung\neigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n2934             Andere heterocyclische Ver-      Herstellen aus Vormaterialien,\nbindungen                        die in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind; Jedoch können Vor-\nmaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\nex Kapitel 30    Pharmazeutische Erzeugnisse;     Herstellen aus Vormaterialien,\nausgenommen Waren der            die in eine andere Position als\nPositionen 3002, 3003            die hergestellte Ware einzurel-\nund 3004, fOr die die folgen-    hen sind; Jedoch können vor-\nden Regeln festgelegt sind       materialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr\nWert.20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\n3002             Menschliches Blut; tierisches\nBlut, zu therapeutischen,\nprophylaktischen oder d~gno-\nstischen Zwecken zubereitet;\nAntisera und andere Blutfrak-\ntionen; Vaccine, Toxine,·\nKulturen von Mikroorganis-\nmen (ausgenommen Hefen)\nund lhnliche Erzeugnisse:\n- Waren, bestehend aus zwei      Herstellen aus Vormaterialien\noder mehr Bestandteilen,      jeder Position, einschließlich\ndie zu therapeutischen oder   anderer Vormaterialien der\nprophylaktischen Zwecken      Position 3002; Jedoch können\ngemischt worden sind, oder    Vormaterialien dieser Beschrei-\nungemischte Waren zu          bung verwendet werden, wenn\ndiesen Zwecken, dosiert       ihr Wert 20 v.H. des\noder in Aufmachungen fOr      Ab-Werk-Preises der hergestell-\nden Einzelverkauf             ten Ware nicht Oberschreitet","434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-\nHS-Position          Warenbezeichnung\neigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                            (4)\n- andere\n-   menschliches Blut           Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut, zu thera-\npeutischen oder prophy-\nHerstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nlaktischen Zwecken zube-    anderer Vormaterialien der\nreitet                      Position 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n--  Blutfraktionen, andere als   Herstellen aus Vormaterialien\nAntisera, Hämoglobin und    jeder Position, einschließlich\nSerumglobine                 anderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-   Hämoglobin, Blutglobuline    Herstellen aus Vormaterialien\nund Serumglobuline           jeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch k&lnen\nVormaterialien dieser Besctvei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          435\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                           (4)\n-    andere                      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet\nwerden, weM itv Wert 20 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3303 und         Arzneiwaren (ausgenommen        Herstellen, bei dem\n3004             Waren der Positionen 3002,      - der Wert aller verwendeten\n3005 oder 3006)                     Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n• alle verwendeten\nVormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind;\njedoch können Vormaterialien\nder Position 3003 oder 3004\nverwendet werden, wem ihr\nWert insgesamt 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Waren nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 31    D0ngemittel; ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien,\nWaren der Position ex 3105,     die in eine andere Position. als\nfür die die folgende Regel      die hergestellte Ware\nfestgelegt ist                  einzureihen sind; jedoch\nk&lnen Vormaterialien\nderselben Position verwendet\nwerden, wem ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\nex 3105          Mineralische oder chemische     Herstellen, bei dem\nOOngemittel, zwei oder drei     - der Wert aller verwendeten\nder dOngenden Stoffe               Vormaterialien 50 v .H. des\nStickstoff, Phosphor und           Ab-Werk-Preises der\nKalium enthaltend; andere          hergestellt_en Ware nicht\nDüngemittel; Erzeugnisse           Obersctveitet und\ndieses Kapitels in Tabletten    - ane verwendeten\noder lhnlichen Formen oder in      Vormaterialien in eine andere\nBnzelpackungen, mit einem          Position als die hergestellte\nRohgewicht von 10 kg oder          Ware einzureihen sind;\nweniger, ausgenommen:              jedoch k&lnen Vormaterialien\n- Natriumnitrat                    derselben Position verwendet\n- Calciumcyanamid                  werden, wem ihr Wert\n- Kaliumsulfat                     20 v.H. des Ab-Werk-Preises\n- Kaliummagnesiumsulfat            nicht Oberschreitet\nex Kapitel 32    Gerb- und FarbstoffauszOge;     Herstellen aus Vormaterialien,\nTannine und ihre Derivate;      die in eine andere Position als\nFarbstoffe, Pigmente und        die hergestellte Ware\nandere Farbmittel;              einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke;       k&lnen Vormaterialien\nKitte; Tinten; ausgenommen      derselben Position verwendet\nWaren der Positionen ex 3201    werden, wenn ihr Wert 20 v.H.\nund 3205, für die die           des Ab-Werk-Preises der\nfolgenden Regeln festgelegt     hergestellten Waren nicht\nsind                            Oberschreitet\nex 3201          Tannine sowie deren Salze,      Herstellen aus\nEther, Ester und andere         Gerbstoffauszügen pflanzlichen\nDerivate                        Ursprungs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         437\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne\nHS-Posltlon           W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                          (4)\n3205              Farblacke; Zubereitungen Im      Herstellen aus Vormaterialien\nSinne der Anmerkung 3 zu        Jeder Position, ausgenommen\ndiesem Kapitel auf der           3203, 3204 und 3205; Jedoch\nGrundlage von                    kOnnen Vormaterialien der\nFarblacken ( 1)                  Position 3205 verwendet\nwerden, wem ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberscfveitet\nex Kapitel 33     Etherische Öle und Resinoide;    Herstellen aus Vormaterialien,\nzubereitete Riech-,              die in eine andere Position als\nKörperpflege- oder               die hergestellte Ware\nSchönheitsmittel,                einzureihen sind; Jedoch\nausgenommen Waren der            können Vormaterialien\nPosition 3301, fOr die die       derselben Position verwendet\nfolgende Regel festgelegt ist    werden, wenn Ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3301              Etherische Öle (auch             Herstellen aus Materialien Jeder\nterpenfrel gemacht),             Position, einschließlich aus\neinschließlich •konkrete• oder   Vormaterialien einer anderen ·\n•absolute\" Öle; Resinoide;      Warengruppe <2 > dieser\nKonzentrate etherischer Öle In   Position; jedoch können\nfetten, nichtflüchtigen Ölen,    Vormaterialien derselben\nWachsen oder lhnlichen           Warengruppe verwendet\nStoffen, durch Enfleurage        werden, wenn Ihr Wert 20 v.H.\noder Mazeration gewonnen;        des Ab-Werk-Preises der\nterpenhaltige                    hergestellten Ware nicht\nNebenerzeugnisse aus             überschreitet\netherischen Ölen; destillierte,\naromatische Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer\nÖle\n(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum\nFärben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie\nsind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n4","438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• od• Verarbeitungen von Vonnat_.ahn ohne\nHS-Posltion           W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen\nn,                        12,                               13t                          14)\nex Kapitel 34    Seifen, organische              Herstellen aus Vormaterialien,\ngrenzfllchenaktive Stoffe,      cie in eine andere Position als\nzubereitete Waschmittel,        die hergestellte Ware\nzubereitete Schmiermittel,      einzureihen sind; Jedoch\nkOnstliche Wachse,              kOnnen Vormaterialien\nzubereitete Wachse,             derselben Position verwendet\nSchuhcreme, Scheuerpulver        werden, wem ihr Wert 20 v .H.\nund dergleichen, Kerzen 1.11d    des Ab-Werk-Preises der\nltniche &zeugnisse,              hergestellten Ware nicht\nModelliermassen,                Obersctveitet\n•0enta1-Wachs• und\nZubereitl.l'lgen fQr\nzahnlrztliche Zweeke auf der\nGrundlage von Gips;\nausgenommen Waren der\nPositionen ex 3403 und\n3404, fQr die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 3403          Zubereitete Schmiermittel, die   Raffination und/oder ein oder\nweniger als 70 GHT an &d61       mehrere be~gte(s)\noder 01 aus bitwnin6sen          Verfahren < )\nMineralien enthalten\nAndere Verfahren, bei denen\n-      aße Vormaterialien in eine\nandere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch k&lnen\n,                          Vormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwem ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n( 1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          439\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon         W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                           (4)\n3404            KOnstliche Wachse und\nzubereitete Wachse:\n- KOnstliche Wachse und          Herstellen aus VormateriaUen,\n'\nzubereitete Wachse auf der     die in eine andere Position als\nGrundlage von Paraffin,        die hergestellte Ware\nErdölwachsen oder von          einzureihen sind. Jedoch\nWachsen aus bituminösen        k&lnen Vormaterialien ·\nMineralien oder von            dergleichen Position verwendet\nparafflnischen ROckstlnden     werden, wenn itv Wert 50 v .H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Waren nicht\nOberschre~et .\n- andere                         Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus\n- hydrierten Ölen, die den\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1516\n- Fettsluren von chemisch\nnicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen\nFettalkoholen, die den\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1 519\n- Vormaterialien der Position\n3404;\njedoch können alle diese\nVormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\ninsgesamt nicht Oberschreitet","440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nMS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                          (4)\nex Kapitel 35    Eiweißstoffe, modifizierte      Herstellen aus Vormaterialien,\nStlrken; Klebstoffe; Enzyme;    die in eine andere Position als\nausgenommen Waren der           die hergestellte Ware\nPositionen 3505 und             einzureihen sind; jedoch\nex 3507, für die die folgenden  k&1nen Vormateriaßen\nRegeln festgelegt sind          derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestenten Ware nicht\nOberschreitet\n3505             Dextrine und andere\nmodifizierte Stlrken (z.B.\nQuellstlrke oder veresterte\nStlrke); Leime auf der\nGrundlage von Stlrken,\nDextrinen oder anderen\nmodifizierten Stlrken:\n- Stlrkeether und -ester        Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\naus anderen Vormaterialien der\nPosition 3505\n- andere                        Herstellen aus Vormaterialien\nJeder Position, ausgenommen\naus solchen der Position 1108\nex 3507          Zubereitete Enzyme,             Herstellen, bei dem der Wert\nanderweit weder genannt         aller verwendeten\nnoch inbegriffen                 Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht ·\nOberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          441\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                 (3)                          (4)\nKapitel 36       Pulver und Sprengstoffe;         Herstellen aus Vormaterialien.\npyrotechnische Artikel;         die in eine andere Position als\nZOndhölzer;                     die hergestellte Ware\nZOndmetalelegierungen; leicht einzureihen sind; Jedo<:!1\nentzOndliche Stoffe             k&lnen Vonnaterialien\nderselben Position verwendet\nwerden. wenn ihr Wert 20 v .11,\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex Kapitel 3 7   Erzeugnisse zu                  Herstellen aus Vonnateriallen,\nphotographischen und            die In eine andere Position als\nkinematographisc:hen            die hergestellte Wa,e\nZwecken;ausgenommen             elnzweihen sind; Jedoch\nWaren der Positionen 3701,      kOmen Vormaterialien\n3702 und 3704. fOr de de        derselben Position verwendet\nfolgenden Regeln festgelegt     werden. wem itv Wert 20 v .H.\nsind                            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nObersdveitet","442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnun9                     Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                          (4)\n3701             Uchtempfincliche.\nphotographische Platten ood . .\nPlanfilme, nicht belichtet, aus\nStoffen aller Art\n(ausgenommen Papier, Pappe\noder Spimstoffe);\nUchtempflncliche\nphotographische\nSofortbild-Planfilme, nicht\nbelichtet, auch in Kassetten:\n• Sofortbild-Planfilme für      Herstellen aus Vormaterialien,\ncle nicht In die Position 3 701\nFarbaufnahmen\n.       oder 3702 einzweihen sind;\njedoch k&1nen Vormaterialien\nder Position 3702 verwendet\nwerden, wenn Ihr Wert 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n• andere                        Herstellen aus Vormaterialien,\ncle nicht in die Position 3701\noder 3702 einzureihen sind;\njedoch k&lnen Vormaterialien\nder Position 3702 verwendet\nwerden, wem ihr Wert 20 v.H.\ndes Al).Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nObersclveitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          443\nBe• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n3702             lichtempfindliche               Herstellen aus Vormaterialien,\nphotographische Filme in        die nicht in die Position 3701\nRollen, nicht belichtet, aus    oder 3702 einzureihen sind\nStoffen aller Art\n(ausgenommen Papier, Pappe\noder Spimstoffe);\nlichtempfindliche\nphotographische\nSofortbild-Rollfilme, nicht\nbelichtet\n3704             Photographische Platten,        Herstellen aus Vormaterialien,\nFilme, Papiere, Pappen und      die nicht in die Positionen 3701\nSpinnstoffe, belichtet, jedoch  bis 3704 einzureihen sind\nnicht entwickelt\nex Kapitel 38    Verschiedene Erzeugnisse der    Herstellen aus Vormaterialien,\nchemischen Industrie;           die in eine andere Position als\nausgenommen Waren der           die hergestellte Ware\nPositionen ex 3801, ex 3803,    einzureihen sind; jedoch\nex 3805, ex 3806, ex 3807,      können Vormaterialien\n3808 bis 3814, 3818 bis         derselben Position verwendet\n3820, 3822 und 3823, für        werden, wenn ihr Wert 20 v .H.\ndie die folgenden Regeln        des Ab-Werk-Preises der\nfestgelegt sind                 hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3801             Künstlicher Graphit; kolloider\nGraphit und halbkolloider\nGraphit; Zubereitungen auf\nder Grundlage von Graphit\noder anderen Kohlenstoffen,\nin Form von Pasten, Blöcken,\nPlatten oder anderen\nHalbfertigerzeugnissen\n- Kolloider Graphit in          Herstellen, bei dem der Wert\nSuspensionen und             aller verwendeten\nhalbkolloider Graphit;       Vormaterialien 50 v.H. des\nkohlenstoffhaltige Pasten    Ab-Werk-Preises der\nfür Elektroden               hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von .Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen\n(11                       (21                               (31                           (4J\n- Graphit in Form von Pasten,   Herstellen, bei dem der Wert\nbestehend aus einer           der verwendeten              -\nMischung von mehr als         Vormaterialien der\n30 GHT von Graphit mit        Position 3403 20 v.H. des\nMineralölen                   Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n- andere                         Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch k&1nen\nVormaterialien derselben\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreltet\nex 3803         Tallöl, raffiniert               Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805         Sulfatterpentinöl, gereinigt     Reinigen durch Destillieren oder\nRaffinieren von rohem\nSulfatterpentinOI\nex 3806         Harzester                        Raffinieren von Harzspuren\nex 3807         Schwarzpech, auch Pech           Destillieren von Holzteer\nschlechthin genannt\n3808            Insektizide, Rodentizide,        Herstellen, bei dem der Wert\nFungizide, Herbizide,            aller verwendeten\nKeimhemmungsmittel und           Vormaterialien 50 v .H. des\nPflanzenwuchsregulatoren,        Ab-Werk-Preises der\nDesinfektionsmittel und         hergestellten Ware nicht\nlhnliche &zeugnisse, in          Oberschreitet\nFormen oder Aufmachungen\nfOr den Bnzelverkauf oder als\nZubereitungen oder Waren\n(z.B. Schwefelblnder,\nSchwefelflden,\nSchwefelkerzen und\nFliegenflnger)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          445\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                          (4)\n3809            Appretur- oder                   Herstellen, bei dem der Wert\nEndausrüstungsmittel,            aller verwendeten\nBeschleuniger zum Flrben        Vormaterialien 50 v.H. des\noder Fixieren von Farbstoffen    Ab-Werk-Preises der\nund andere Erzeugnisse und       hergestellten Ware nicht\nZubereitungen (z.B.              Oberschreitet\nzubereitete Schlichtemittel\nund Zubereitungen zum\nBeizen), von der in der\nTextilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder lhnlichen Industrien\nverwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch\ninbegriffen\n3810            Zubereitungen zum Abbeizen       Herstellen, bei dem der Wert\nvon Metallen; Flußmittel und     aller verwendeten\nandere Hilfsmittel zum           Vormaterialien 50 v.H. des\nSchweißen oder Löten von         Ab-Werk-Preises der\nMetallen; Pasten und Pulver      hergestellten Ware nicht\nzum Schweißen oder Löten,        überschreitet\naus Metall und anderen\nStoffen; Zubereitungen von\nder als Überzugs- oder\nFüllmasse fOr\nSchweißelektroden oder\nSchweißstäbe verwendeten\nArt\n3811             Zubereitete Antiklopfmittel,\nAntioxidantien, Antigums,\nViskositätsverbesserer,\nAntikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives\nfür Mineralöle (einschließlich\nKraftstoffe) oder für andere,\nzu denselben Zwecken wie\nMineralöle verwendete\nFlüssigkeiten:","446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posldon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                               (3)                          (4)\n- zubereitete Ackltive für      Herstellen, bei dem der Wert\nSchmier61e, Erdale oder Ole   der verwendeten\naus bitumin&sen Mineralien    Vormaterialien der Position\nenthaltend                    3811 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n- andere                        Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n38.12           Zubereitete                      Herstellen, bei dem der Wert\nVulkanisationsbeschleuniger;    aller verwendeten\nzusammengesetzte                 Vormaterialien 50 v.H. des\nWeichmacher fOr Kautschuk       Ab-Werk-Preises der\noder Kunststoffe, anderweit     hergestellten Ware nicht\nweder genamt noch               übersctveitet\ninbegriffen; zubereitete\nAntioxidationsmittel und\nandere zusammengesetzte\nStabilisatoren für K-autschuk\nund Kunststoffe\n3813            Gemische \\.l'ld Ladungen für     Herstellen, bei dem der Wert\nFeuerlöschgerlte;                aller verwendeten\nFeuerlöschgranaten und           Vormaterialien 50 v.H. des\nFeuerlöschbomben                 Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3814            zusammengesetzte                 Herstenen, bei dem der Wert\norganische Lösungs- und          aller verwendeten\nVerdOnnungsmittel, anderweit     Vormaterialien 50 v.H. des\nweder genannt noch              Ab-Werk-Preises der\ninbegriffen; Zubereitungen       hergestellten Ware nicht\nzum Entfernen von Farben        überschreitet\noder Lacken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         447\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                       12)                               13)                          14)\n3818             Chemische Bemente, zur          Herstellen, bei dem der Wert\nVerwendoog in der Bektronik     aller verwendeten\ndotiert, in Scheiben, Plättchen  Vormaterialien 50 v.H. des\noder lhnlichen Formen;          Ab-Werk-Preises der\nchemische Verbindungen zur      hergestellten Ware nicht\nVerwendung in der Bektronik     überschreitet\ndotiert\n3819             Flüssigkeiten für hydraulische  Herstellen, bei dem der Wert\nBremsen ood andere              aller verwendeten\nzubereitete FIOssigkeiten für   Vormaterialien 50 v.H. des\nhydraulische                    Ab-Werk-Preises der\nKraftQbertragung, kein &dal     hergestellten Ware nicht\noder Öl aus bituminösen         überschreitet\nMineralien enthaltend oder mit\neinem Gehalt an &dal oder Öl\naus bituminösen Mineralien\nvon weniger als 70 GHT\n3820             Zubereitete                     Herstellen, bei dem der Wert\nGefrierschutzmittel und         aller verwendeten\nzubereitete Rüssigkeiten zum    Vormaterialien 50 v.H. des\nEnteisen                        Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3822             zusammengesetzte                Herstellen, bei dem der Wert\nDiagnostik· oder                aller verwendeten\nLaborreagenzien,                Vormaterialien 50 v .H. des\nausgenommen der Waren der       Ab-Werk-Preises der\nPosition 3002 oder 3006         hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne\nHI-Position          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung vedelhen\nCU                         C2)                              C3)                          C4)\n3823             Zubereitete Bindemittel fOr\nGießereiformen oder -kerne:\nchemische &zeugnlsse und\nZubereitungen der\nchemischen Industrie oder\nverwandter Industrien\n(einschlieBlich Misdulgen\nvon Naturprodukten),\nanderweit weder genamt\nnoch inbegriffen; ROckstlnde\nder chemischen Industrie oder\nverwandter Industrien,\nanderweit weder genamt\nnoch inbegriffen:\n• folgende Waren dieser         Herstellen, bei dem ale\nPosition:                     verwendeten Vormaterialien In\neine andere Position als cle\n-    zubereitete Bindemittel\nfOr Gießereiformen\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch kGnnen\noder Gießereikerne auf   Vormaterialien derselben\nder Grundlage von        Position verwendet werden,\nnatilrlichen             wenn Ihr Wert 20 v .H. des\nHarzprodukten            Ab-Werk-Preises der\nhergestelten Ware nicht\n-    Naphtensluren, Ihre\nwasserunl&llichen\nOberschreitet\nSalze und Ester der\nNaphtensluren\n-\n-    Sorbit, ausgenommen\nSorbit der Position\n2905\n-    Petrolewnsulfonate,\nausgenommen solche\ndes Ammoniums, der\nAlkalimetalle oder der\nAthanolamine;\nthiopenhaltige\nSulfosluren von 01 aus\nbitumin6sen Mineralien\nund ihre Salze\n-    Ionenaustauscher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         449\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterl•en ohne\nHI-Position         W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                      12)                                13)                          14)\n-   absorbierende\nZubereitungen (Getter)\nzum Vervollstlndlgen\ndes Hochvakwms In\nelektrischen Lampen\nund R6hren\n-   nicht ausgebrauchte\nGasreinigungsmassen\n-   Ammoniakwasser und\nausgebrauchte\nGasreinigungsmassen\n-   Sulfonaphtensluren\nIMld Ihre\nwasserunlöslichen\nSalze; Ester der\nSuffonaphtensluren\n-   Fuselöle und Dippelöle\n--  Mischungen von Salzen\nmit verschiedenen\nAnionen\n-   Kopierpasten auf der\nGrundlage von\nGelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier\noder Textilien\n- andere                         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Mä~ 1997\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                          (4)\nex 3901 bis       Kunststoffe in Primlrformen,\n3915              Abfllle, Schnitzel und Bruch,\naus Kunststoffen;\nausgenommen Waren der\nPosition 3907, fOr die die\nfolgende Regel festgelegt ist:\n- Additionshomopoly-              Herstellen, bei dem\nmerisationserzeugnisse          - der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet und\n- der Wert der verwendeten\nVormaterialien des\nKapitels 39 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet C1 t\n- andere                          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nObersctveitet ( 1)\n(1) Bei Erzeugnissen, cle aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der\nPositionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe\nvon Vormaterialien, d°Mt in der hergestellten Ware gewichtsmlßig Oberwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997               451\nHS-Posltlon\nBe- od• V•erbeltunllll von Vormaterlalen ahne\nW•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verlelften\n(1)                            (2)                                 (3)                           14)\nex 3907            Copolymere, aus Polycarbonaten           Herstellen aus\nund                                      Vormaterialien, die in eine\nAcrylnitrilbutadienstyrolcopolymere      andere Position als die\nn                                        hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch\nk&lnen Vormaterialien\nderselben Position\nverwendet werden wenn ihr\nWert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet (1 ) .\nex 3916 bis        Halb- ood Fertigerzeugnisse aus\n3921               Kunststoffen, ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3916,\nex 3917, ex 3920 und ex 3921,\nfOr die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n- Flacherzeugnisse, weiter               Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet als nur mit                 der verwendeten\nOberfllchenbearbeitung oder            Vormaterialien .des\nanders als nur quadratisch oder        Kapitels 39 50 v.H. des\nrechteckig zugeschnitten; andere       Ab-Werk-Preises der\nErzeugnisse, weiter bearbeitet als     hergestellten Ware nicht\nnur mit Oberflächenbearbeitung         überschreitet\n- andere:\n(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der\nPositionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe\nvon Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-PQSltion                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1,                            (2)                                  (3)                          (4)\n--     aus                              Herstellen, bei dem\nAdditionshomopolymerisa-         - der Wert aller\ntionserzeugnissen                  verwendeten\nVormaterialen 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert der verwendeten\nVormaterialen des\nKapitels 39 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet (1 )\n-     andere                           Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten\nVormaterialien des\nKapitels 39 20 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet ( 1 )\nex 3916 und        Profile, Rohre und Schläuche             Herstellen, bei dem\nex 3917                                                     - der Wert aller\n.                 verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert der\nVormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die\nhergestellte Ware\neinzureihen sind, 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der\nPositionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe\nvon Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             453\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien_ ohne\nHS-Posidon              W•enbezeichnung\nUrsprungsel~nschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                        (4)\nex 3920          Folien und Filme aus lonomeren          Herstellen aus einem Salz\neines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein\nMischpolymer aus Ethylen\nund Metacrylslwe teilweise\nneutralisiert durch\nmetallische Ionen,\nhauptsächlich Zink und\nNatrium, ist\nex 3921          Bänder aus Kunststoffen,                Herstellen aus\nmetallisiert                            hochtransparenten\nPolyesterfolien mit einer\nDicke von weniger als 23\nMikron (1 )\n3922 bis 3926    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen      Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialen 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 40    Kautschuk und Waren daraus,             Herstellen, bei dem alle\nausgenommen Waren der                   verwendeten Vormaterialien\nPositionen 4001, 4005, 4012 und        in eine andere Position als\nex 4017, fOr die die folgenden          die hergestellte Ware\nRegeln festgelegt sind                  einzureihen sind\nex 4001          Geschichtete Platten aus                Aufeinanderschichten von\nKautschuk für Sohlenkrepp              Platten aus Naturkautschuk\n4005             Kautschukmischungen (sogenannte        Herstellen, bei dem der Wert\nMasterbatches), nicht vulkanisiert,    aller verwendeten\nin Primlrformen oder in Platten,        Vormaterialien,\nBlättern oder Streifen                 ausgenommen\nNaturkautschuk, 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1) folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach\nASTM-0 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.","454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Poaltlon               W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung v-'elhen\n(1)                           (2)                                (3)                        (4)\n4012              Luftreifen aus Kautschuk,\nrunderneuert oder gebraucht;\nVollreifen oder Hohlkammerreifen,\nauswechselbare Oberreifen und\nFeigenbinder, aus Kautschuk:\n- Luftreifen, Vollreifen oder          Runderneuem von\nHohlkammerreifen, runderneuert,      gebrauchten Reifen\naus Kautschuk\n- andere                               Herstellen aus\nVormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus\nsolchen der Position 4011\noder 4012\nex 4017           Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus\nHartkautschuk\nex Kapitel 4 1    Rohe Hlute und Felle (andere als       Herstellen, bei dem alle\nPelzfelle) und Leder, ausgenommen      verwendeten Vormaterialien\nWaren der Positionen ex 4102,          in eine andere Position als\n4104 bis 4107 und 4109, für die        die hergestellte Ware\ndie folgenden Regeln festgelegt        einzureihen sind\nsind\nex 4102           Rohe Felle von Schafen oder            Enthaaren von Schaffellen\nllmmern, enthaart                      oder Lammfellen\n4104 bis 4107     Leder, enthaart, ausgenommen           Nachgerben von\nLeder der Position 4108 oder 4109      vorgegerbtem Leder\noder\nHerstellen aus\nVormaterialien, die in eine\nandere Position als die\nhergestellte Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             455\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlaßen ohne\nHS-Posltlon              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                        (4)\n4109             Lackleder und folien-kaschierte         Herstellen aus Leder der\nLackleder; metallisierte Leder          Positionen 4104 bis 4107,\nwem sein Wert 60 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nKapitel 42       Lederwaren; Sattlerwaren;               Herstellen, bei dem alle\nReiseartikel, Handtaschen und           verwendeten Vormaterialien\nlhnliche Behältnisse; Waren aus         in eine andere Position als\nDärmen                                  die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 43    Pelzfelle und kOnstliches Pelzwerk;     Herstellen, bei dem alle\nWaren daraus ausgenommen der            verwendeten Vormaterialien\nPositionen ex 4302 und 4303, fOr        In eine andere Position als\ndie die folgenden Regeln festgelegt     die hergestellte Ware\nsind                                    einzureihen sind\nex 4302          Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt\n- in Platten, Kreuzen oder              Bleichen oder Flrben mit\nlhnlichen Formen                      Zuschneiden und\nZusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten\ngegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n- andere                                Herstellen aus nicht\nzusammengesetzten\ngegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n4303             Bekleidung, Bekleldoogszubeh6r          Herstellen aus nicht\nund andere Waren, aus Pelzfellen        zusammengesetzten\ngegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen der\nPosition 4302","456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)                        (4)\nex _Kapitel 44   Holz und Holzwaren; Holzkohle,          HersteHen, bei dem alle\nausgenommen Waren der Position          verwendeten Vonnaterialien\nex 4403, ex 4407, ex 4408, 4409,        In eine andere Position als\nex 4410 bis ex 4413, ex 4416,           die hergestellte Ware\nex 4416, 4418 und ex 4421, filr         einzureihen sind\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 4403          Rohholz, zwei- oder vierseitig grob     Herstellen aus Rohholz, auch\nzugerichtet                             entrindet oder vom Splint\nbefreit\nex 4407          Holz, in der Llngsrichtung gesägt·      Hobeln, Schleifen oder\noder geslumt, gemessert oder            Keilverzlnken\ngeschllt, mit einer Dicke von melv\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt\nex 4408          FumierblAtter oder Blätter fOr          Zusammenfügen, Hobeln,\nSperrholz mit einer Dicke von 6 mm      Schleifen oder Keitverzinken\noder weniger, zusammengefügt;\nanderes Holz, In der Längsrichtung\ngesägt, gemessert oder geschält,\nmit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger, gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             457\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHI-Position              W•~bezelchnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n11)                          12)                                 C3)                        14)\n4409             Holz (elnschllellich Stlbe und\nFriese fOr Parkett, nicht\nzusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Fliehen\nprofiliert (gekehlt, genutet,\ngefedert. gefalzt, abgeschrlgt,\ngefriest, gerundet oder In lhnlicher\nWeise bearbeitet), auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzlnkt:\n- geschliffen oder keilverzinkt         Schleifen oder Keilverzinken\n- gefrieste oder profilierte Leisten    Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                                Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als\ndie herges_tellte Ware\neinzureihen sind\nex 4410 bis      Gefrlste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413          und Holzfriese fOr Möbel, Rahmen,\nlnnenausstattuigen. elektrische\nLeitungen oder fOr lhnliche Zwecke\nex 4416          Kisten, Kistchen, Verschllge,           Herstellen aus noch nicht\nTrommeln 1.1'\\d lhnliche                auf die erforderlichen Maße\nVerpackungsmittel, aus Holz             zugeschnittenen Brettern","458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon             W•enbezeichnung\n,,,                          (2)\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(3)                        (4)\nex 4416          Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Faßstlben,\nandere Böttcherwaren und Teile         auch auf beiden\ndavon, aus Holz                        Hauptflächen geslgt, aber\nnicht weiter bearbeitet\n4418             Bautischler- und\nZimmermannsarbeiten,\neinschließlich Verbundplatten mit\nHohlraum-Mittellagen, Parkettafeln,\nSchindeln C-shingtes• und\n•shakes•) aus Holz:\n- Bautischler- und                     Herstellen aus\nZimmermannsarbeiten, aus Holz         Vormaterialien, die in eine\nandere Position als die\nhergestellte Ware\neinzureihen sind; jedoch\nkönnen Verbundplatten mit\nHohlraummittellagen und\nSchindeln C-shingets• und\n•shakes•) verwendet\nwerden\n- Gefrieste oder profilierte Leisten    Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                                Herstellen aus\nVormaterialien, die in eine\nandere Position als die\nhergestellte Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997           459\nBe- od• V•arbeltungen von Vonnaterlallen ohne\nHS-Posltlon              Warenbezeichnung\nUrspnmgselgenschaft, die Ursprung verleihen\n(1t                        c2,                                 (3t                       (4t\nex 4421          Holz für ZOndhalzer, vorgerichtet;     Herstellen aus Holz Jeder\nHolznlgel für Schuhe                   Position, ausgenommen aus\nHolzdraht der Position 4409\nex Kapitel 45    Kork ood Korkwaren,                    Herstellen, bei dem alle\nausgenommen Waren der                  verwendeten Vormaterialien\nPosition 4503, fOr die im folgenden    in eine andere Position als\neine Regel festgelegt Ist              die hergestellte einzureihen\nsind\n4503             Waren aus Naturkork                    Hersteßen aus Kork der\nPosition 4501\nKapitel 46       Flechtwaren W\\d Korbmacherwaren        Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als\ndie hergestellte Ware\neinzureihen sind\nKapitel 47       Halbstoffe aus Holz oder anderen       Herstellen, bei dem alle\ncellulosehaltiQen Faserstoffen;        verwendeten Vormateriaßen\nAbfllle '81d Ausschuß von Papier       In eine andere Position als\noder Pappe                             die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 48    Papier und Pappe; Waren aus            Herstellen, bei dem alle\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,    verwendeten Vormaterialien\nausgenommen Waren der                   in eine andere Position als\nPositionen ex 4811, 4816, 4817,        die hergestellte Ware\nex 4818, ex 4819, ex 4820 und          einzureihen sind\nex 4823, für die crae folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 4811          Papier und Pappe, nur liniert oder     Herstellen aus\nkariert                                 Vormaterialien für die\nPapierherstellung des\nKapitels 47","460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallela ohne\nHS-Posltlon             W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1J                         (2J                                  (3)                       (4)\n4816             Kohlepapier, prlpariertes              Herstellen aus\nDurchschreibepapier und anderes        Vormaterialien fQr die\nVervielflltigungs- und                 Papierherstellung des\nUmdruckpapier (ausgenommen             Kapitels 47\nWaren der Position 4809),\nvollstlndige Dauerschablonen und\nOffsetplatten aus Papier, auch in\nKartons\n4817             Briefumschllge, Einsteckbriefe,        Herstellen, bei dem\nPostkarten (ohne Bilder) und           • alle verwendeten\nBriefkarten, aus Papier oder Pappe;       Vormaterialien in eine\nZusammenstellungen solcher                andere Position· als die\nSchreibwaren, in Schachteln,              hergestellte Ware\nTaschen und lhnlichen                     einzureihen sind und\nBehlltnissen, aus Papier oder          - der Wert aller\nPappe                                     verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4818          Toilettenpapier                        Herstellen aus\nVormaterialien für die\nPapierherstellung des\nKapitels 47\nex 4819          Schachteln, Kartons, Sicke,            Herstellen, bei dem\nBeutel, Tüten und andere               • alle verwendeten\nVerpackungsmittel, aus Papier,            Vormaterialien in eine\nPappe, Zellstoffwatte oder Vliesen        andere Position als die\naus Zellstoffasem                         hergestellte Ware\neinzureihen sind und\n- der Wert aller\nverwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4820          BriefpapierblGcke                      Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormate[ialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         461\nHS-Posltlon\nBe- od• V•arbeltungen von Vonnat...._. ohne\nW•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, cle Ursprung v...._\n(1)                         (2)                                  (3)                       (4)\nex 4823          Andere Papiere, Pappen,                Herstellen aus\nZellstoffwatte und Vliese aus          Vormaterialien fQr die\nZellstoffasern, zugeschnitten          Papierherstellung des\nKapitels 47\nex Kapitel 49    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und      Herstellen, bei dem alle\nandere Erzeugnisse des                  verwendeten Vormaterialien\ngraphischen Gewerbes; hand- oder       in eine andere Position als\nmaschinengeschriebene                  die hergestellte Ware\nSchriftstOcke und Pläne;               einzureihen sind\nausgenommen Waren der\nPositionen 4909 und 4910, fOr die\ndie folgenden Regeln festgelegt\nsind\n4909             Bedruckte oder illustrierte            Herstellen aus\nPostkarten; GIOckwunschkarten          Vormaterialien, die nicht in\nund bedruckte Karten mit               die Position 4909 oder 4911\nGlückwünschen oder persönlichen        einzureihen sind\nMitteilungen, auch illustriert, auch\nmit Umschlägen oder Verzierungen\naller Art\n4910             Kalender aller Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von\nAbreißkalendern:\n- Dauerkalender oder Kalender,         Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block auf     - alle verwendeten\neiner Unterlage angebracht ist,         Vormaterialien in eine\ndie nicht aus Papier oder Pappe         andere Position als die\nbesteht                                 hergestellte Ware\neinzureihen sind und\n- der Wert aller\nverwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n- andere                               Herstellen aus\nVormaterialien, die nicht in\ndie Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind","462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeltwlgen von Vormaterlahn ohne\nHS-Positlon            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                        12)                                  13).                       14)\nex Kapitel 50    Seide, ausgenommen Waren der            Herstellen, bei dem alle\nPositionen ex 5003, 5004 bis            verwendeten VormateriaHen\nex 5006 und 5007, fOr die die           in eine andere Position als\nfolgenden Regeln festgelegt sind        die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 5003          Abfälle von Seide (einschließlich       Krempeln oder Kimmen von\nnicht abhaspelbare Kokons,              Abflllen von Seide\nGamabfllle und Reißspinnstoff),\ng~krempelt oder gekämmt                                              '\n5004 bis         Seidengarne, Schappeseidengame          Herstellen aus <1)\nex 5006          oder Bouretteseidengame                 • Grtge oder Abflllen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n• anderen natOrlichen\nSpimfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders fOr die\nSpinnerei bearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spimmasse oder\n- Vormaterialien fOr die\nPapierherstellung\n5007             Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide\n- in Verbindung mit                     Herstellen aus einfachen\nKautschukflden                        Garnen (1)\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997            463\nB• oder Versbeltungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon            W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen\n(1)                         (2)                                  (3)                       (4)\n- andere                                Herstellen aus (1 ) :\n- Kokosgamen\n- natarlichen Fasern\n• synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht\nanders tar die Spinnerei\nbearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n• Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen,\nMerzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrasten, Fixieren,\nDekatieren, lmprlgnieren,\nAusbessern Wld Noppen),\nweM der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nObersctveitet\n( 1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vonnateriatien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• od• V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne\nHs-Posltlon             W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung v_.elhen\n(1)                        (2)                                 (3)                        (4)\nex Kapitel 51    Wolle, feine und grobe Tierhaare;      Herstellen, bei dem alle\nGame und Gewebe aus Roßhaar,           verwendeten Vormateriali~n\nausgenommen Waren der                  in eine andere Position als\nPositionen 5106 bis 5110 und           die hergestellte Ware\n5111 bis 5113, für die im              einzureihen sind\nfolgenden Regeln festgelegt sind\nGame aus Wolle, feinen oder                             1\nHerstellen aus C )\n5106 bis 5110\ngroben Tierhaaren oder Roßhaar         „  Rohseide, Abflllen von\nSeide, gekrempelt oder\ngeklmmt oder anders für\ndie Spimerei bearbeitet\n.. andere natih1iche Fasern,\nweder gekrempelt noch\ngeklmmt oder anders für\ndie Spimerei bearbeitet\n„ chemische Vormaterialien\noder Spimmasse oder\n„ Vonnaterialien für die\nPapierherstellung\n5111 bis 5113    Gewebe aus Wolle, feinen oder\ngroben Tierhaaren oct.r Roßhaar\n- in Verbindung mit                    Herstellen aus einfachen\nKautschukflden                      Garnen (1)\n- andere                               Herstellen aus ( 1)\n• Kokosgamen\n• nat0rlichen Fasern\n• synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\n·geklmmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier oder Bedrucken mit\nmindestens zwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen,\nMerzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrasten, Fixieren,\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997            465\nB• oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne\nHS-Posltlon             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (21                                 (31                       (41\nDekatieren, lmprlgnieren,\nAusbessern und Noppen),\nwenn der Wert des\nunbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex Kapitel 52    Baumwolle, ausgenommen Waren           Herstellen, bei dem alle\nder Positionen 5204 bis 5207 und       verwendeten Vormaterialien\n5208 bis 5212, fQr die die             in eine andere Position als\nfolgenden Regeln festgelegt_ sind      die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n5204 bis 5207    Nlhgame und andere Game aus            Herstellen aus m:\nBaumwolle                              • Gr6ge oder Abflllen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders fOr\ndie Spinnerei bearbeitet\n• natürlichen Spimfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders fOr die Spimerei\nbearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n• Vormaterialien fOr cle\nPapierherstellung\n6208 bis 5212    Gewebe aus Baumwolle\n- in VerbindlM'IQ mit                  Herstellen aus einfachen\nKautschukflden                       Garnen (1)\n- andere                               Herstellen aus (1 ):\n• Kokosgamen\n• natOrlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spimfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders für die Spimerei\nbearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.\n\\","466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon             W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)                        (4)\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen,\nMerzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren,\nDekatieren, lmprlgnieren,\nAusbessern ood Noppen),\nwem der Wert des\noobedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 53    Andere pflanzliche SpiMstoffe,         Herstellen, bei dem alle\nPapiergarne und Gewebe aus             verwendeten Vormaterialien\nPapiergarnen, ausgenommen              in eine andere Position als\nWaren der Positionen 5306 bis          crae hergestellte Ware\n5308 und 5309 bis 5311, fQr die        einzureihen sind\ndie folgenden Regeln festgelegt\nsind\n5306 bis 5308    Garne aus anderen pflanzlichen                           1\nHerstellen aus < ):\nSpinnstoffen; Papiergame               • Gn}ge oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekimmt oder anders für\ndie Spimerei bearbeitet\n• natürlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n• Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5309 bis 5311   Gewebe aus anderen pflanzlichen\nSpinnstoffen; Gewebe aus\nPapiergarnen:\n- in Verbindung mit                    Herstellen aus einfachen\nKautschukflden                       Garnen (1)\n(1) Wegen der be,onderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkoog 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         467\nHS-Posltlon             W•enbezelchnung\nBe- od• V•arbeltungen von Vorrnaterlalen ome\nU~prungs~genschaft,deUrsprungvertelhen\n(1)                         (2)                                 (3)                       (4)\n- andere                                Herstellen aus C1>:\n• Kokosgamen\n- natOrlichen Fasern\n• synthetischen oder\nkOnstlichen Spimfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n• chemischen Vormaterialien\noder Spimmasse oder\n• Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen,\nMerzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren,\nDekatieren, lmprlgnieren,\nAusbessern und Noppen),\nwem der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nQberschreitet\n5401 bis 5406    Garne, Monofile und Nlhgame aus         Herstellen aus C1 ):\nsynthetischen oder kOnstlichen          - Gr6ge oder Abfällen von\nFilamenten                                Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- nat0rlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien fOr die\nPapierherstellung\n5407 und         Gewebe aus Garnen aus\n5408             synthetischen oder k0nstlichen\nFHamenten\n- in Verbindung mit                     Herstellen aus einfachen\nKautschukfäden                       Garnen (1)\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, eile Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                           (4)\n- andere                        Herstellen aus ' )1\n- Kokosgamen\n- natOrlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrasten,\nRxieren, Dekatieren,\nlmprlgnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nl.fflbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n5501 bis         Synthetische oder künstliche    Herstellen aus chemischen\n5507             Spinnfasern                     Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5508 bis         Garne und Nähgarne aus          Herstellen aus,,,\n5511             synthetischen oder              - Grtge oder Abfällen von\nkünstlichen Spinnfasern             Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- natOrlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5512 bis         Gewebe aus synthetischen\n5516             oder künstlichen Spinnfasern:\n- in Verbindung mit             Herstellen aus einfachen\nKautschukflden               Garnen m\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 ·        469\nB• oder Ver•beltungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                           (4)\n- andere                         Herstellen aus <1l\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n111\nex Kapitel 56    Watte, Filze und Vliesstoffe;    Herstellen aus\nSpezialgarne; Bindfäden,         - Kokosgarnen\nSeile, Taue und Seilerwaren;     - natürlichen Fasern\nausgenommen Waren der            - chemischen Vormaterialien\nPositionen 5602, 5604, 5605          oder Spinnmasse oder\nund 5606, für die die            - Vormaterialien für die\nfolgenden Regeln festgelegt          Papierherstellung\nsind\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.\n5","470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                          (4)\n5602             Filze, auch getränkt,\nbestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n- Nadelfilze                    Herstellen aus (1 >\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien\noder Spimmasse;\njedoch k&vlen\n- Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402\n- Spinnfasern aus Polypropylen\nder Position 5503 oder 5506\noder\n- Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Position\n5501,\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Titer\nvon weniger als 9 dtex\naufweist, verwendet werden,\nwenn ihr Wert 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\n-\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n111\n- andere                         Herstellen aus\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasern aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n5604            Fäden und Kordeln aus\nKautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen;\nSpinnstoffgarne, Streifen und\ndergleichen der Position 5404\noder 5405, mit Kautschuk\noder Kunststoff getränkt,       '\nbestrichen, überzogen oder\numhüllt:\n- Kautschukfäden, mit einem       Herstellen aus Kautschukflden\nÜberzug aus Spinnstoffen       und -kordeln, nicht mit einem\nOberzug aus Spinnstoffen\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          471\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                          (4)\n- andere                        Herstellen aus <1 )\n- natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5605             Metallgarne und metallisierte   Ht,rstellen aus m\nGame, auch umsporv,en,          - natürlichen Fasern\nbestehend aus Garnen ood        - synthetischen oder\nSpinnstoffen, Streifen oder        künstlichen Spinnfasern,\ndergleichen der Position 5404      nicht gekrempelt oder\noder 5405, in Verbindung mit       gekämmt oder nicht anders\nMetall in Form von Flden,          für die Spinnerei bearbeitet\nStreifen oder Pulver oder mit   - chemischen Vormaterialien\nMetall Oberzogen                   oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5606            Gimpen, umsponnene Streifen      Herstellen aus m\nund dergleichen der Position     - natürlichen Fasern\n5404 oder 5405                  - synthetischen oder\n(ausgenommen Waren der             künstlichen Spinnfasern,\nPosition 5605 und                  nicht gekrempelt oder\numsponnene Game aus                 gekämmt oder nicht anders\nRoßhaar); Chenillegame;             für die Spinnerei bearbeitet\n• Maschengarne •                - chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\nKapitel 57      Teppiche und andere\nFußbodenbellge, aus\nSpinnstoffen:\n- aus Nadelfilz                  Herstellen aus 111\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien\n-          oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402,\nSpinnfasem aus Polypropylen\nder Position 5503 oder 5506\noder\n- Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Position\n5501,\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\n,,,                      (2)\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verlelhen\n(3)                          (4)\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Trter\nvon weniger als 9 dtex\naufweist. verwendet werden,\nwem ihr Wert 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nQbersctveitet\n- aus anderem Filz             Herstellen aus C1>\n- natiirlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt\noder nicht anders fiJr die\nSpimerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spirvvnasse\n1\n• andere                       Herstellen aus • •\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen\noder k0nstlichen Filamenten\n- natOrlichen Fasem oder\n- synthetischen oder\nkGnstlichen Spimfasem,\nnicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders fQr die\nSpimerei bearbeitet\nex Kapitel 58     Spezialgewebe; getuftete\nSpinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapisserien;\nPosamentlerwaren:\nStickereien; ausgenommen\nWaren der Positionen 5805\no.\nood 581 für die die\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind:\n- in Verbindung mit             Herstellen aus einfachen\nKautschukflden               Garnen     11 •\n- andere                        Herstellen aus m\n- natOrlichen Fasem\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spimfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet,\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spimmasse\noder\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         473\nBe- od• V•arbeltunaen von Vormaterlallen ohne\nH5-Posltion          W•enbazelchnung                     Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen\n111                       12)                               (3)                          (4)\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehanclungen\nlwie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht AusrOsten,\nAxieren, Dekatieren,\nhnprlgnieren, Ausbessem la'ld\nNoppen), wem der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten W•e nicht\n0berschreitet\n5805            Tapisserien, handgewebt         Herstellen, bei dem aHe\n(Gobelins, Aandrische           verwendeten Vonnaterialien in\nGobelins, Aubusson, Beauvais    eine andere Position als cle\nund ltvlliche), und Tapisserien hergestellte Ware einzureihen\nals Nadelarbeit (z.B. Petit     sind\nPoint-, Kreuzstich), auch\nkonfektioniert\n5810            Stickereien als Meterware,       Herstellen, bei dem\nStreifen oder als Motive         - ane verwendeten\nVormaterialien In eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind, ood\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergesteßten Ware nicht\n0bersctveitet\n5901            Gewebe, mit Leim oder            HersteHen aus Garnen\nstärkehaltigen Stoffen\nbestrichen, von der zum\nEinbinden von B0chem, zum\nHerstellen von Futteralen,\nKartonagen oder zu lhnlichen\nZwecken verwendeten Art;\nPausleinwand; prlparierte\nMalleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von\nder fOr die Hutmacherei\nverwendeten Art\n5902            Reifencordgewebe aus\nhochfesten Garnen aus Nylon\noder anderen Polyamiden,\nPolyestern oder Viskose:","474           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Positlon          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                          (4)\n- mit einem Anteil an textilen  Herstellen aus Garnen\nVormaterialien von nicht\nmehr als 90 GHT\n- andere                        Herstellen aus chemischen\nVormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903            Gewebe, mit Kunststoff           Herstellen aus Garnen\ngetrlnkt, bestrichen,\n0berzogen oder mit lagen aus\nKunststoff versehen, andere\nals solche der Position 6902\nLinoleum, auch zugeschnitten;    Herstellen aus Garnen C >1\n5904\nFußbodenbellge, aus einer\nSpinnstoffunterlage mit einer\nDeckschicht oder einem\nOberzug bestehend, auch\nzugeschnitten\n5905            Wandverkleidungen aus\nSpinnstoffen:\n• mit Kunststoff getrlnkt,       Herstellen aus Garnen\nbestrichen, 0berzogen oder\nmit Lagen aus Kautschuk,\nKunststoff oder anderem\nMaterial versehen\n- andere                        Herstellen aus 111\n- Kokosgamen\n- natarlichen Fasern\n- synthetischen oder\nk0nstlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet,\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          475\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                               (3)                           (4)\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht AusrOsten,\nFixieren, Dekatieren,\nlmprlgnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten. Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n5906             Kautschutierte Gewebe,\nandere als solche der Position\n5902:\n- aus Gewirken oder\nGestricken\nHerstellen aus <1)\n- natOrlichen Fasern\n.\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet,\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n- andere Gewebe aus              Herstellen aus chemischen\nsynthetischem                  Vormaterialien\nFilamentgarn, mit einem\nAnteil an textilen\nMaterialien von mehr als\n90GHT\n- andere                         Herstellen aus Garnen\n5907             Andere Gewebe, getrlnkt,         Herstellen aus Garnen\nbestrichen oder überzogen;                           .\nbemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen,\nAtelierhintergrOnde oder\ndergleichen\n( 1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","476           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder V•arbeltungen von Vormaterialien ohne\nHS-Positlon          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                          (4)\n5908             Dochte, gewebt, geflochten,\ngewirkt oder gestrickt, aus\nSpinnstoffen, für Lampen,\nKocher, Feuerzeuge, Kerzen\noder dergleichen;\nGIOhstrOmpfe und\nschlauchfOrmige Gewirke oder\nGestricke fOr Glühstrümpfe,\nauch getrlnkt\n- GlühstrOmpfe, getränkt        Herstellen aus\nschlauchfOrmigen Gewirken für\nGIOhstrOmpfe\n- andere                        Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\n5909 bis\n.  Waren des technischen\nsind\n5911             Bedarfs aus Spinnstoffen:\n- Polierscheiben und -ringe,    Herstellen aus Garnen, Abfällen\nandere als aus Filz, der      von Geweben oder Lumpen der\nPosition 5911                 Position 6310\n- andere                        Herstellen aus C1 >\n- Kokosgamen\n- natOrlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spimfasem,\nnicht kardiert oder gekämmt\noder nicht anders fOr die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nKapitel 60       Gewirke und Gestricke           Herstellen aus    111\n- natOrlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          Wsenbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                               (3)                          (4)\nKapitel 61       Bekleidung und\nBekleidungszubehör, aus\nGewirken oder Gestricken:\n- die durch zusammennähen        Herstellen aus Garnen C )1\noder sonstiges\nZusammentogen von zwei\noder mehr zugeschnittenen\noder abgepaßten gewirkten\noder gestrickten Teilen\nhergestellt wurden\n- andere                         Herstellen aus ( ) 2\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\ntor die Spinnerei bearbeitet,\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n111121\nex Kapitel 62    Bekleidung und                   Herstellen aus Garnen\nBekleidungszubehör, nicht\ngewirkt oder gestrickt;\nausgenommen Waren der\nPositionen ex 6202, ex 6204,\nex 6206, ex 6209, ex 6210,\n6213, 6214, ex 6216 und\n621 7, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n121\nex  6202,        Bekleidung tor Frauen,           Herstellen aus Garnen\nex  6204,        Mädchen oder Kleinkinder,        oder\nex  6206 und     bestickt; • anderes              Herstellen aus nicht bestickten\nex  6209         konfektioniertes                 Geweben, wenn der Wert der\nBekleidungszubehör•, bestickt    verwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. deS'\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 121\nex 6210 und       Feuerschutzausrüstung aus       Herstellen aus Garnen 121\nex 6216           Geweben, mit einer Folie aus     oder\naluminisiertem Polyester         Herstellen aus nicht\nüberzogen                       überzogenen Geweben, wenn\nder Wert der verwendeten\nnicht überzogenen Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\n121\nüberschreitet\n(1) Siehe Bemerkung 6.\n(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,\nsiehe Bemerkung 5.","478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung ·verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                            (4)\n6213 und          TaschentOcher und\n6214              ZiertaschentOcher, Schals,\nUmschlagtücher, Halstücher,\nKragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und lhnliche Waren:\n- ~stickt                      Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen C1 ) C2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet (1)\n-      andere                  Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen (1 )(2)\n6217              Anderes konfektioniertes\nBekleidungszubeh&; Teile von\nBekleidung oder von\nBekleidoogszubeh&,\nausgenommen solche der\nPosition 6212:\n-      bestickt                Herstellen aus Garnen (1)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet (1)\n-      Feuerschutzausrüstung   Herstellen aus Garnen (1)\naus Geweben, mit einer oder\nFolie aus,              Herstellen aus nicht\nallUninisiertem         überzogenen Geweben, wenn\nPolyester überzogen     der Wert der verwendeten\nnicht überzogenen Gewebe\n40 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\n0bersclveitet (1)\n(1)   Wegen der besonderen Vorscfvift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkla1g 5.\n(2)   Siehe Bemerkoog 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          479\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                (3)                         (4)\n-      Einlagen fOr Kragen      Herstellen, bei dem\nund Manschetten,\nzugeschnitten\n-        alle verwendeten\nVormaterialien in eine\nandere Position als die\nhergestellte Ware\neinzureihen sind und\n.        der Wert aller\nverwendeten\nVormaterialien 40 v .~.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n-      andere                   Herstellen aus Garnen    m\nex Kapitel 63    Andere konfektionierte          Herstellen, bei dem alle\nSpinnstoffwaren;                verwendeten Vormaterialien in\nWarenzusammenstellungen;        eine andere Position als die\nAltwaren und Lumpen,            hergestellte Ware einzureihen\nausgenommen Waren der           sind\nPositionen 6301 bis 6304,\n6305, 6306, ex 6307\nund 6308, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind\n6301 bis         Decken; Bettwäsche usw.;\n6304             Gardinen usw.; andere Waren\nzur Innenausstattung:\n.      aus Filz oder            Herstellen aus < > 2\nVliesstoffen             -\n.\nnatürlichen Fasern oder\nchemischen\nVormaterialien oder\nSpinnmasse\n-      andere:\n--     bestickt                 Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen (1 )(2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte\noder gestrickte), wenn der\nWert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n--     andere                   Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen (1 )(2)\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.\n(2)   Siehe Bemerkung 6.","480 .          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verlelh•\n(1)                       (2)                                (3)                          (4)\n6305              Sicke und Beutel zu             Herstellen aus m\nVerpackungszwecken              -        natOrlichen Fasern\n-        synthetischen oder\nkOnstlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngeklmmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n-        chemischen\nVormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306              Planen, Segel fOr\nWasserfahrzeuge, fOr\nSurfbretter und fOr\nLandfahrzeuge, Markisen,\nZelte und\nCampingausrüstungen:\n-      aus Vliesstoffen         Herstellen aus (1)\n-        natOrlichen Fasern oder\n-        chemischen\nVormaterialien oder\nSpimmasse\n-      andere                   Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen (1)\n6307              Andere konfektionierte          Herstellen, bei dem der Wert\nWaren, einschließlich           aller verwendeten\nSchnittmuster zum Herstellen    Vormaterialien 40 v .H. des\nvon Bekleidung                  Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n6308             Warenzusammenstellungen,        Jede Ware in der\naus Geweben und Garn, auch      Warenzusammenstellung muß\nmit Zubehar, für die            die Regel erfüllen, die\nHerstellung von Teppichen,      anzuwenden wlre, wenn sie\nTapisserien, bestickten         nicht In der\nTischdecken oder Servietten     Warenzusammenstellung\noder lhnlichen                  enthalten wlre; jedoch können\nSpinnstoffwaren, in             Waren ohne\nAufmachungen fOr den            Ursprungseigenschaft\nEinzelverkauf                   mitverwendet werden, wenn\nihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nOberschreitet\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          481\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n6401 bis         Fußbekleidung                   Herstellen aus Vormaterialien\n6405                                             jeder Position, ausgenommen\naus Zusammensetzungen von\n.Oberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nSohlenteilen verbunden sind,\nder Position 6406\n6406             Schuhteile (einschließlich      Herstellen, bei dem alle\nSchuhoberteile, auch an         verwendeten Vormaterialien In\nSohlen befestigt, nicht Jedoch  eine andere Position als die\nan Laufsohlen); Bnlegesohlen,   hergestellte Ware einzureihen\nFersenstücke und lhnliche       sind\nherausnehmbare Waren;\nGamaschen und lhnliche\nWaren sowie Teile davon\nex Kapitel 65    Kopfbedeckungen und Teile       Herstellen, bei dem alle\ndavon, ausgenommen der          verwendeten Vormaterialien in\nPositionen 6503 und 6505,       eine andere Position als die\nfOr die die folgenden Regeln    hergestellte Ware einzureihen\nfestgelegt sind                 sind\n6503             Hate und andere                 Herstellen aus Garnen oder\nKopfbedeckungen, aus Filz,      Spinnfasem (1,\naus Hutstumpen oder\nHutplatten der Position 6501\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505             Hate und andere                 Herstellen aus Garnen oder\nKopfbedeckungen, gewirkt        Spimfasem (1)\noder gestrickt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Spitzen, Filz\noder anderen\nSpinnstofferzeugnissen\nhergestellt, auch\nausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch\nausgestattet\nex Kapitel 66    Regenschirme,                   Herstellen, bei dem alle\nSonnenschirme, Gehstöcke,       verwendeten Vormaterialien in\nSitzstöcke, Peitschen,          eine andere Position als die\nReitpeitschen und Teile         hergestellte Ware einzureihen\ndavon, ausgenommen der          sind\nPosition 6601, fOr die im\nfolgenden eine Regel\nfestgelegt ist\n(1)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien\nbestehen, siehe Bemerkung 5.","482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posldon           Warenbezeichnung\n,,,                       (2)\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(3)                          (4)\n6601             Regenschirme und                Herstellen, bei dem der Wert\nSonnenschirme (einschließlich   aller verwendeten\nStockschirme, Gartenschirme     Vormaterialien 50 v.H. des\nund lhnliche Waren)             Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 67       Zugerichtete federn und         Herstellen, bei dem alle\nDaunen und Waren aus            verwendeten Vormaterialien in\nFedern oder Daunen;             eJne andere Position als die\nk0nstliche Blumen; Waren aus    hergestellte Ware einzureihen\nMenschenhaaren                  sind\nex Kapitel 68    Waren aus-Steinen, Gips,        Herstellen, bei dem alle\nZement, Asbest, Glimmer         verwendeten Vormaterialien in\noder lhnlichen Stoffen,         eine andere Position als die\nausgenommen der Positionen      hergesteUte Ware einzureihen\nex 6803, ex 6812 und            sind\nex 6814, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 6803          Waren aus Tonschiefer oder      Herstellen aus bearbeitetem\naus Preßschiefer                 Schiefer\nex 6812          Waren aus Asbest oder aus       Herstellen aus Vormaterialien\nMischungen auf der              Jeder Position\nGrundlage von· Asbest oder\nauf der Grundlage von Asbest\nund Magnesiumcarbonat\nex 6814          Waren aus Glimmer;               Herstellen aus bearbeitetem\nagglomerierter oder              Glimmer (einschließlich\nrekonstituierter Glimmer, auf   agglomeriertem oder\nUnterlagen aus Papier, Pappe     rekonstituiertem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\nKapitel 69       Keramische Waren                 Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 70    Glas und Glaswaren,              Herstellen, bei dem alle\nausgenommen der                  verwendeten Vormaterialien in\nPositionen 7006, 7007,           eine andere Position als die\n7008, 7009, 7010, 7013 und       hergestellte Ware einzureihen\nex 7019, für die die folgenden   sind\nRegeln festgelegt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          483\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                          (4)\n7006             Glas und Glaswaren,             Herstellen aus Vormaterialien\nausgenommen der                 der Position 7001\nPositionen 7003, 7004\noder 7005, gebogen, mit\nbearbeiteten Kanten, graviert,\ngelocht, emailliert oder anders\nbearbeitet, jedoch weder\ngerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen\n7007             Vorgespanntes                   Herstellen aus Vormaterialien\nEinschichten-Sicherheitsglas    der Position 7001\nund\nMehrschichten-Sicherheitsglas\n(Verbundglas)\n7008             Mehrschichtige                  Herstellen aus Vormaterialien\nIsolierverglasungen             der Position 7001\n7009             Spiegel aus Glas, auch          Herstellen aus Vormaterialien\ngerahmt, einschließlich         der Position 7001\nROckspiegel\n7010             Flaschen, Glasballons,          Herstellen aus Vormaterialien,\nKorbflaschen, Flakons, Krüge,   die in eine andere Position als\nTöpfe, ROilrehen, Ampullen      die hergestellte Ware\nund andere Behältnisse aus      einzureihen sind,\nGlas, zu Transport- oder        oder\nVerpackungszwecken;\nKonservengllser; Stopfen,       Schleifen von Glaswaren, wem\nDeckel und andere               ihr Wert 50 v.H. des\nVerschlOsse aus Glas            Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n7013             Glaswaren zur Verwendung        Herstellen aus Vormaterialien,\nbei Tisch, in der KOche, bei    die in eine andere Position als\nder Toilette, im BOro, zur      die hergestellte Ware\nInnenausstattung oder zu        einzureihen sind,\nlhnlichen Zwecken               oder\n(ausgenommen Waren der          Schleifen von Glaswaren, wenn\nPosition 7010 oder 7018)        ihr Wert 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nübersctveitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes\nVerzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren,\nwenn itv Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verneltungen von Vormaterialien ohne\nHS-Polltlon           W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                          (4)\nex 7019          Waren aus Glasfasern            Herstellen aus:\n(ausgenommen Garne)             -        ungeflrbten\nGlasstapelfasern,\nGlasseidenstrlngen\n(Rovings) und Garnen,\ngeschnittenem Textilglas\noder\n-        Glaswolle\nex Kapitel 71    Echte Perlen oder               Herstellen, bei dem alle\nZuchtperlen, Edelsteine oder    verwendeten Vormaterialien in\nSchmucksteine, Edelmetalle,     eine andere Position als die\nEdelmetallplattierungen und     hergestellte Ware einzureihen\nWaren daraus;                   sind\nPhantasieschmuck; Münzen,\nausgenommen der Positionen\nex 7102, ex 7103, ex 7104,\n7106, ex 7107, 7108,\nex 7109, 7110, ex 7111,\n7116 und 711 7, fOr die die\nfolgenden Rege.In festgelegt\nsind\nex 7102,         Edelsteine und Schmucksteine    Herstellen aus nicht\nex 7103 und      (natürliche, synthetische oder  bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7104          rekonstituierte), bearbeitet    Schmucksteinen\n7106,            Edelmetalle:\n7108 und\n7110             -       in Rohform              Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 7106,\n7108 oder 7110 einzureihen\nsind,\noder\nelektrolytische, thermische\noder chemische Tremung von\nEdelmetallen der\nPosition 7106, 7108\noder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder\n7110 untereinander oder mit\nwiedlen Metallen\n-       als Halbzeug oder       Herstellen aus Edelmetallen in\nPulver                  Rohform\nex 7107,         Metalle, mit Edelmetallen       Her$lellen aus mit Edelmetallen\nex 7109 und      plattiert, als Halbzeug         plattierten Metallen, in\nex 7111                                          Rohform","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          485\nBe- od• V•arbeltungen von V~erlalen ohne\nHS-Posltion           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                           (4)\n7116             Waren aus echten Perlen oder     Herstellen, bei dem der Wert\nZuchtperlen, aus Edelsteinen,    aller verwendeten\nSchmucksteinen,                  Vormaterialien 50 v .H. des\nsynthetischen oder               Ab-Werk-Preises der\nrekonstitutierten Steinen        hergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n7117             Phantasieschmuck                 Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware\neinzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen· aus\nunedlen Metallen, nicht\nversilbert, vergoldet oder\nplatiniert, wenn Ihr Wert\n50 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\n0berschreitet\nex Kapitel 72    Eisen und Stahl,                 Herstellen, bei dem alle\nausgenommen der                  verwendeten Vormaterialien in\nPositionen 7207, 7208 bis        eine andere Position als die\n7216, 7217, ex 7218, 7219        hergestellte Ware einzureihen\nbis 7222, 7223, ex 7224,         sind\n7226 bis 7227, 7228 und\n7229, fOr die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n7207             Halbzeug aus Eisen oder          Herstellen aus Vormaterialien\nnichtl~giertem Stahl             der Position 7201, 7202,\n7203, 7204 oder 7205\n7208 bis 7216    Flachgewalzte Erzeugnisse,       Herstellen aus Rohblöcken\nWalzdraht, Stabstahl ood         (Ingots) oder anderen\nProfile aus Bsen oder nicht      Rohformen der Position 7 206\nlegiertem Stahl\n7217             Draht aus Bsen oder              Herstellen aus Halbzeug der\nnichtlegiertem Stahl             Position 7 207\nex 7218, 7219    Halbzeug, flachgewalzte          Herstellen aus Rohblöcken\nbis 7222         Erzeugnisse, Walzdraht,          (Ingots) oder anderen\nStabstahl und Profile aus        Rohformen der Position 7 218\nnichtrostendem Stahl\n7223             Draht aus nichtrostendem         Herstellen aus Halbzeug der\nStahl                            Position 7 218","486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                          (4)\nex 7224, 7225    Halbzeug, flachgewalzte         Herstellen aus Rohblöcken\nbis 7227         Erzeugnisse, Walzdraht aus      (Ingots) oder anderen\nanderem legiertem Stahl         Rohformen der Position 7 224\n7228             Stabstahl und Profile aus       Herstellen aus Rohblöcken\nanderem legiertem Stahl;        (Ingots) oder anderen\nHohlbohrerstlbe aus legiertem   Rohformen der Position 7206,\noder nichtlegiertem Stahl       7218 oder 7224\n7229             Draht aus anderem legiertem     Herstellen aus Halbzeug aus\nStahl                           anderem legiertem Stahl der\nPosition 7224\nex Kapitel 73    Waren aus Eisen oder Stahl,     Herstellen, bei dem alle\nausgenommen der Positionen      verwendeten Vormaterialien in\nex 7301, 7302, 7304, 7305,      eine andere Position als die\n7306, ex 7307, 7308 ood         hergestellte Ware einzureihen\nex 7315, fOr die die folgenden  sind\nRegeln festgelegt sind\nex 7301          Spund winde                     Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7 206\n7302             Oberbaumaterial für Bahnen,     Herstellen aus Vormaterialien\naus Eisen oder Stahl, wie       der Position 7206\nSchienen, Leitschienen und\nZahnstangen,\nWeichenzungen, HerzstOcke,\nZungenverbindungsstangen\nund anderes Material fOr\nKreuzungen oder Welchen,\nBahnschwellen, Laschen,\nSchienenstOhle, Winkel,\nUnterlagsplatten,\nKlemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und\nanderes für das Verlegen,\nZusammentogen oder\nBefestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes\nMaterial\n7304,7305        Rohre und Hohlprofile, aus      Herstellen aus Vormaterialien\nund 7306         Eisen (ausgenommen              der Position 7206, 7207, 7218\nGußeisen oder Stahl)            oder 7224\nex 7307          Rohrformstücke,                 Drehen, Bohren, Aufreiben,\nRohrverschlußstOcke und         Gewindeschneiden, Entgraten\nRohrverbindungsstücke aus       und Sandstrahlen von\nnichtrostendem Stahl (ISO       Schmiederohlingen, deren Wert\nNr. X5 CrNiMo 1712), aus        35 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmehreren Teilen bestehend       der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          487\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon           W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n7308             Konstruktionen Wld              Herstellen aus Vormaterialien,\nKonstruktionsteile              die in eine andere Position als\n(z.B. BrOcken und               die hergestellte Ware\nBrOckenelemente,                einzureihen sind; Jedoch dOrfen\nSchleusentore, TOnne,            durch Schweißen hergeste,1te\nGittermaste, Pfeiler, Slulen,    Profile der Position 7301 nicht\nGerOste, Dlcher, DachstOhle,    verwendet werden\nTore, TOren, Fenster und\nderen Rahmen und\nVerkleidungen, Tor- und\nTorschwellen, Tor- und\nFensterllden, Gelinder), aus\nBsen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte\nGeblude der Position 9406;\nzu Konstruktionszwecken\nvorgearbeitete Bleche, Stlbe,\nProfile, Rohre Uf'.'d\ndergleichen, aus Eisen oder\nStahl\nex 7315          Gleitschutzketten               Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien der\nPosition 7315 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex Kapitel 74    Kupfer und Waren daraus;         Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der            - alle verwendeten\nPositionen 7401, 7402,              Vormaterialien in eine andere\n7403, 7404 und 7405, fOr            Position als die hergestellte\ndie die folgenden Regeln            Ware einzureihen sind und\nfestgelegt sind                  - der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n7401             Kupfermatte; Zementkupfer        Herstellen, bei dem alle\n(gefälltes Kupfer)              verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n7402             Nicht raffiniertes Kupfer;      Herstellen, bei dem alle\nKupferanoden zum                verwendeten Vormaterialien in\nelektrolytischen Raffinieren    eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind","488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-PosJtion           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen\n(1)                       (2)                               C3)                          (4)\n7403             Raffiniertes Kupfer und\nKupferlegierungen, in\n.\nRohform:\n- raffiniertes Kupfer           Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n- Kupferlegierungen             Herstellen aus raffiniertem\nKupfer, in Rohform, oder aus\nAbfällen und Schrott\n7404             Abfälle und Schrott, aus        Herstellen, bei dem alle\nKupfer                          verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n7405             Kupfervorlegierungen            Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 75    Nickel und Waren daraus;         Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der            - alle verwendeten\nPositionen 7501 bis 7503, für       Vormaterialien in eine andere\ndie die folgenden Regeln            Position als die hergestellte\nfestgelegt sind                     Ware einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n7501 bis 7503   Nickelmatte, Nickeloxidsinter    Herstellen, bei dem alle\nund andere                       verwendeten Vormaterialien in\nZwischenerzeugnisse der          eine andere Position als die\nNickelmetallurgie; Nickel in     hergestellte Ware einzureihen\nRohform; Abfälle und Schrott,    sind\naus Nickel\nex Kapitel 76    Aluminiwn und Ware_n daraus; Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der            - alle verwendeten\nPositionen 7601, 7602 und           Vormaterialien in eine andere\nex 7616, für die die folgenden      Position als die hergestellte\nRegeln festgelegt sind             Ware einzureihen sind\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         489\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                           (4)\n7601              Aluminium in Rohfonn           Herstellen durch thermische\noder elektrolytische\nBehandlung von nichtlegiertem\nAluminium oder Abflllen und\nSchrott von Aluminium\n7602             Abfälle und Schrott, aus        Herstellen, bei dem alle\nAluminium                       verwendeten Vonnaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Waren einzureihen\nsind\nex 7616          Andere Waren aus                Herstellen, bei dem\nAluminium, ausgenommen          - alle verwendeten\nGewebe, Gitter und                  Vormaterialien in eine andere\nGeflechte, aus                      Position als die hergestellte\nAluminiumdraht, und                 Ware einzureihen sind;\nStreckbleche aus Al\"'11inium       jedoch können Gewebe,\nGitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder\nStreckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\nex Kapitel 7 8   Blei und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der           - alle verwendeten\nPositionen 7801 und 7802,           Vormaterialien in eine andere\nfOr die die folgenden Regeln       Position als die hergestellte\nfestgelegt sind                    Ware einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801             Blei in Rohform:\n- raffiniertes Blei             Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei","490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                          (4)\n- anderes                       Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware\neinzureihen sind; jedoch dürfen\nAbfllle und Schrott der\nPosition 7802 nicht verwendet\nwerden\n7802             Abfllle und Schrott, aus Blei   Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 79    Zink und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der           - alle verwendeten\nPositionen 7901 und 7902,           Vormaterialien in eine andere\nfür die die folgenden Regeln        Position als die hergestellte\nfestgelegt sind                     Ware einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901             Zink in Rohform:                Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware\neinzureihen sind; jedoch dürfen\nAbfllle und Schrott der\nPosition 7902 nicht verwendet\nwerden\n7902            Abfälle und Schrott, aus Zink   Herstellen. bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n-\nex Kapitel 80    Zinn und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen Waren der           - alle verwendeten\nPositionen 8001, 8002 und           Vormaterialien in eine andere\n8007, fOr die die folgenden         Position als die hergestellte\nRegeln festgelegt sin~              Ware einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         491\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne\nHS-Positlon         Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                           (4)\n8001            Zinn in Rohform                 Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware\neinzureihen sind; jedoch dürfen\nAbfllle und Schrott der\nPosition 8002 nicht verwendet\nwerden\n8002 und        Abfälle und Schrott, aus Zinn;  Herstellen, bei dem alle\n8007            andere Waren aus Zinn           verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzweihen\nsind\nex Kapitel 81   Andere unedle Metalle;\nCermets; Waren daraus:\n- andere unedle Metalle,        Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet; Waren daraus      aller verwendeten\nVormaterialien derselben\nPosition wie die hergesteHte\nWare 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n- andere                        Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 82   Werkzeuge, Schneidewaren        Herstellen, bei dem alle\nund Eßbestecke, aus unedlen     verwendeten Vormaterialien in\nMetallen; Teile davon, aus      eine andere Position als die\nunedlen Metallen,               hergestellte Ware einzureihen\nausgenommen Waren der           sind\nPositionen 8206, 8207,\n8208, ex 8211, 8214 und\n8215, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind","492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne\nHS-Posltion          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n8206             Zusammenstellungen von          Herstellen ·aus Vormaterialien,\nWerkzeugen aus zwei oder        die nicht in die Positionen 8202\nmehr der Positionen 8202 bis    bis 8205 einzureihen sind;\n8205, in Aufmachungen fOr       jedoch kann die\nden Einzelverkauf               Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wem ihr Wert\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung\nnicht Oberschreitet\n8207             Auswechselbare Werkzeuge        Herstellen, bei dem\nzur Verwendung in               - alle verwendeten\nmechanischen oder                   Vormaterialien In eine andere\nnichtmechanischen                   Position als die hergestellte\nHandwerkzeugen oder in              Ware einzureihen sind und\nWerkzeugmaschinen (z.B.         - der Wert aller verwendeten\nzum Tiefziehen,                     Vormaterialien 40 v.H. des\nGesenkschmieden, Stanzen,           Ab-Werk-Preises der\nlochen, Gewinedeschneiden,         hergestellten Ware nicht\nGewindebohren, Bohren,              überschreitet\nReiben, Rlumen, Frlsen,\nDrehen, Schrauben),\neinschließlich Ziehwerkzeuge\nund Preßmatrizen zum Ziehen\noder Strangpressen von\nMetallen, und Erd-, Gesteins-\noder Tiefbohrwerkzeuge\n8208             Messer und Schneidklingen,      Herstellen, bei dem\nfür Maschinen oder              - alle verwendeten\nmechanische Ge,räte                 Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 8211          Messer mit schneidender         Herstellen aus Vormaterialien,\nKlinge, auch gezahnt            die in eine andere Position als\n(einschließlich Klappmesser     die hergestellte Ware\nfür den Gartenbau),             einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der          können Klingen und Griffe aus\nPosition 8208                   unedlen Metallen verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          493\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Positlon          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n8214             Andere Schneidwaren (z.B.       Herstellen aus Vormaterialien,\nHaarschneide- und               die in eine andere Position als\nScherapparate, Spaltmesser, ·   die hergestellte Ware\nHackmesser, Wiegemesser für     einzureihen sind; jedoch\nMetzger oder für den            können Griffe aus unedlen\nKOchengebrauch und              Metallen verwendet werden\nPapiermesser); Instrumente\nund Zusammenstellungen, fOr\ndie Hand- oder Fußpflege\n(einschließlich Nagelfeilen)\n8215             Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,   Herstellen aus Vormaterialien,\nSchaumlöffel, Tortenheber,      die in eine andere Position als\nFischmesser, Buttermesser,       die hergestellte Ware\nZuckerzangen und lhnliche       einzureihen sind; jedoch\nWaren                           können Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden\nex Kapitel 83    Verschiedene Waren aus           Herstellen, bei dem alle\nunedlen Metallen,                verwendeten Vormaterialien in\nausgenommen Waren der           eine andere Position als die\nPosition ex 8306, fOr die im     hergestellte Ware einzureihen\nfolgenden eine Regel             sind\nfestgelegt ist\nex 8306          Statuetten und andere            Herstellen aus Vormaterialien,\nZiergegenstlnde, aus unedlen     die in eine andere Position als\nMetallen                         die hergestellte Ware\neinzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien\nder Position 8306 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet","494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltlon            W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n11)                        (2)                              (3)                             (4)\nex Kapitel 84     Kernreaktoren, Kessel,         Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\nMaschinen, Apparate und        - alle verwendeten                  Wert aner verwendeten\nmechanische Gerate; Teile          Vormaterialien in eine andere • Vormaterialien 30 v.H.\ndavon; ausgenommen Waren           Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nder Positionen ex 8401,            Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n8402, 8403, ex 8404, 8406      - der Wert aller verwendeten        überschreitet\nbis 8409, 8411, 8412,              Vormaterialien 40 v.H. des\nex 8413, ex 8414, 8415,            Ab-Werk-Preises der\n8418, ex 8419, 8420, 8423,         hergestellten Ware nicht\n8425 bis 8430, ex 8431,            Oberschreitet\n8439, 8441, 8444 bis 844 7,\nex 8448, 8452, 8456 bis\n8466, 8469 bis 847 2, 8480,\n8482, 8484 und 8485, fOr\ndie die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 8401           Brennstoffelemente für          Herstellen, bei dem alle            Herstellen, bei dem der\nKernreaktoren                   verwendeten Vormaterialien in       Wert aller verwendeten\neine andere Position als die        Vormaterialien 30 v .H.\nher~stellte Ware einzureihen        des Ab-Werk-Preises der\nsind <1 )                           hergestellten Ware nicht\nObersdveitet\n8402              Dampfkessel                     Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\n(Dampferzeuger),               - alle verwendeten                  Wert aller verwendeten\nausgenommen                        Vormaterialien in eine andere·   Vormaterialien 25 v .H.\nZentralheizungskessel, die        Position als die hergestellte    des Ab-Werk-Preises der\nsowohl heißes Wasser als           Ware einzureihen sind und        hergestellten Ware nicht\nauch Niederdruckdampf           - der Wert aller verwendeten        überschreitet\nerzeugen k&men; Kessel zum         Vormaterialien 40 v.H. des\nErzeugen von überhitztem          Ab-Werk-Preises der\nWasser                            hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8403 und           Zentralheizungskessel,         Herstellen aus Vormaterialien,      Herstellen, bei dem der\nex 8404            ausgenommen solche der         die in eine andere Position         Wert aller verwendeten\nPosition 8402; Hilfsapparate   einzureihen sind als die            Vormaterialien 40 v.H.\nfür Zentralheizungskessel      Position 8403 oder 8404             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406               Dampfturbinen                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             495\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlaffen ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n8407             Hub- und                        Herstellen, bei dem der Wert\nRotationskolbenverbrennungs-    aller verwendeten\nmotoren, mit Fremdz0ndung       Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0bersctveitet\n8408             KolbenverbreMungsmotoren        Herstellen, bei dem der Wert\nmit SelbstzOndung (Diesel-       aller verwendeten\noder Halbdieselmotoren)          Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n8409            Teile, erkeMbar                  Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder              aller verwendeten\nhauptsächlich für Motoren der    Vormaterialien 40 v .H. des\nPosition 8407 oder 84O~          Ab-Werk-Preises der\nbestimmt                         hergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n8411            Turbo-Strahltriebwerke,          Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nTurbo-Propellertriebwerke und    - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nandere Gasturbinen                  Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 25 v.H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten        0berschreitet\n'                                           Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n8412            Andere Motoren und              Herstellen, bei dem der Wert\nKraftmaschinen                  aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 8413         Rotierende Verdrlngerpumpen     Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\n- alle verwendeten                  Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 25 v .H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und        hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten        überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Polltlon         . W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                        12)                               13)                           14)\nex 8414          Ventilatoren, für industrielle   Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\nZwecke                           - ane verwendeten                 Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere  Vormaterialien 25 v.H.\nPosition als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und      hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller. verwendeten     überschreitet\n• Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nObersctveitet\n8415             Klimagerlte, bestehend aus       Hersteßen, bei dem der Wert\neinem motorbetriebenen           aller verwendeten\nVentilator und Vorrichtungen     VormateriaUen 40 v.H. des\nzur Änderung der Temperatur      Ab-Werk-Preises der\nund des Feuchtigkeitsgehalts     hergestellten Ware nicht\nder Luft, einschließlich         Oberschreitet\nsolcher, bei denen der\nLuftfeuchtigkeitsgrad nicht\nunabhlngig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418             Kühl· und Gefrierschranke,       Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\nGefrier- und Tierkühltruhen      • alle verwendeten                Wert aller verwendeten\nund andere Eirvichtungen,           Vormaterialien in eine andere  Vormaterialien 25 v.H.\nMaschinen, Apparate und             Position als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\nGeräte zur Kälteerzeugung,          Ware einzureihen sind und      hergestellten Ware nicht\nmit elektrischer oder anderer    • der Wert aller verwendeten      überschreitet\nAusrOstung; Wärmepumpen,            Vormaterialien 40 v .H. des\nausgenommen Klimageräte             Ab-Werk-Preises der\nder Position 8415                   hergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 8419          Apparate und Vorrichtungen       Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\nfOr die Holz•, Papierhalbstoff·, • der Wert aller verwendeten      Wert aller verwendeten\nPapier- und Pappindustrie           Vormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v .H.\nAb-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und              überschreitet\n• Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.K. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             497\nHS-Posltlon          Warenbezeichnung\n„   oder Verarbeitungen von Vormatarlallen ohne\nUrsprungseigenschaft„ die Ursprung verlelhen\n(1)                       (2)                               (31                            (41\n8420             Kalander und Walzwerke          Herstellen, bei dem                Hersteßen„ bei dem der\n(ausgenommen                    - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nMetallwalzwerke und                Vormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v .H.\nGlaswalzmaschinen) sowie           Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nWalzen für diese Maschinen         hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und               Obersclveitet\n- Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die\nhergesteßte Ware einzureihen\nsind, imerhalb der\nobenstehenden Begrenm,g\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8423             Waagen (einschließlich µhl-     Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nund Kontrollwaagen),             - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nausgenommen Waagen mit              Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 25 v.H.\neiner Empfindlichkeit von           Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\n50 mg oder feiner: Gewichte        Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\nfOr Waagen aller Art            - der Wert aller verwendeten       Obersclveitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n8425 bis 8428    Maschinen, Apparate und         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nGerlte zum Heben, Beladen,       - der Wert aller verwendeten ·     Wert aller verwendeten\nEntladen oder Fördern              Vormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestenten Ware nicht         hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und               Oberschreitet\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8429             Selbstfahrende\nPfaniermaschinen (Bulldozer\nund Angledozer), Erd- oder\nStraßenhobel (Grader),\nSchlrfwagen (Scraper),\nBagger, Scharf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen\nund andere Bodenverdichter:\n- Straßenwalzen                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                           14)\n• andere                         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n• der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v .H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nObersclveitet und               Oberschreitet\n• Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8430             Andere Maschinen, Apparate      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nund Gerlte zur Erdbewegung,     • der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nzum Planieren, Verdichten          Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v.H.\noder Bohren des Bodens oder        Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nzum Abbauen von Erzen oder         hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nanderen Mineralien; Rammen         Obersctveitet und               Oberschreitet\nund Pfahlzieher;                - Vormaterialien, die in die\nSchneeräumer                       Position 84.31 einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\nex 8431         Teile, erkennbar                 Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder              aller verwendeten\nhauptsächlich fOr\"              Vormaterialien 40 v .H. des\nStraßenwalzen bestimmt          Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n8439             Maschinen und Apparate zum      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nHerstellen von Halbstoff aus    - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\ncellulosehaltigen Faserstoffen     Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v .H.\noder zum Herstellen oder           Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nFertigstellen von Papier oder      hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nPappe                              überschreitet und               Oberschreitet\n- Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997            499\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1,                        (2)                               (3)                           (4)\n8441             Andere Maschinen und            Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nApparate zum Be- oder           • der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVerarbeiten von                     Vormaterialien 40 v.H. des     Vormaterialien 30 v.H.\nPapierhalbstoff, Papier oder        Ab-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nPappe, einschließlich               hergestellten Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nSchneidemaschinen aller Art         Oberschreitet und              überschreitet\n- Vormaterialien, die in\ndieserbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, Innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8444 bis         Maschinen fOr die               Herstellen, bei dem der Wert\n8447             Textilindustrie der Positionen  aller verwendeten\n8444 bis 844 7                   Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\nex 8448          Hilfsmaschinen und -apparate     Herstellen, bei dem der Wert\nfür Maschinen der Position      aller verwendeten\n8444 oder 8445                   Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n8452             Nähmaschinen, andere als\nFadenheftmaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel\nund Deckel, für\nNähmaschinen besonders\nhergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n- Steppstichnähmaschinen,        Herstellen, bei dem\nderen Kopf ohne Motor          - der Wert aller verwendeten\n16 kg oder weniger oder           Vormaterialien 40 v.H. des\nmit Motor 17 kg oder              Ab-Werk-Preises der\nweniger wiegt                     hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert aller Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft,\ndie zum Zusammenbau des\nKopfes (ohne Motor)\nverwendet werden, den Wert\nder verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n- der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit\nAntriebsmechanismus und\ndie Organe tor den\nZick-Zack-Stich\nUrsprungswaren sind","500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltlon           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n- andere                         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8456 bis         Werkzeugmaschinen, Teile         Herstellen, bei dem der Wert\n8466             und Zubehör, aus diesen         aller verwendeten\nPositionen                       Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8469 bis         Büromaschinen und -apparate      Herstellen, bei dem der Wert\n8472             (Schreibmaschinen,               aller verwendeten\nRechenmaschinen,                 Vormaterialien 40 v.H. des\nautomatische                     Ab-Werk-Preises der\nDatenverarbeitungs-              hergestellten Ware nicht\nmaschinen,                       überschreitet\nVervielfältigungsmaschinen,\nBüroheftmaschinen)\n8480            Gießerei-Formkästen;             Herstellen, bei dem der Wert\nGrundplatten für Formen;         aller verwendeten\nGießereimodelle; Formen für      Vormaterialien 50 v .H. des\nMetalle (andere als solche       Ab-Werk-Preises der\nzum Gießen von Ingots,           hergestellten Ware nicht\nMasseln oder dergleichen),       überschreitet\nHartmetalle, Glas,\nmineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe\n8482            Wälzlager (Kugellager,           Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nRollenlager und Nadellager)      - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 25 v.H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten       überschreitet\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8484             Metalloplastische Dichtungen;   Herstellen, bei dem der Wert\nSätze oder                      aller verwendeten\nZusammenstelungen von           Vormaterialien 40 v .H. des\nDichtungen verschiedener        Ab-Werk-Preises der\nstofflicher Beschaffenheit, in  hergestellten Ware nicht\nBeuteln, Kartons oder           überschreitet\nähnlichen Umschließungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997              501\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                              (3)                            (4)\n8485             Teile von Maschinen,            Herstellen, bei dem der Wert\nApparaten oder Gerlten, in      aller verwendeten\nKapitel 84 anderweit weder      Vormaterialien 40 v.H. des\ngenannt noch inbegriffen,       Ab-Werk-Preises der\nausgenommen Teile mit           hergestellten Ware nicht\nelektrischer Isolierung,        überschreitet\nelektrischen\nAnschlußstücken,\nWicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen\nMerkmalen elektrotechnischer\nWaren\nex Kapitel 85    Elektrische Maschinen,          Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nApparate, Gerlte und andere     - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nelektronische Waren, Teile          Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v .H.\ndavon; Tonaufnahme- oder           Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nTonwiedergabegerlte, Bild-         Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\nund Tonaufzeichnungs- und       - der Wert aller verwendeten       überschreitet\n-wiedergabegerlte, für das         Vormaterialien 40 v.H. des\nFernsehen, Teile und Zubehör       Ab-Werk-Preises der\nfOr diese Gerlte;                  hergestellten Ware nicht\nausgenommen Waren der              überschreitet\nPositionen 8501, 8502,\nex 8518, 8519 bis 8529,\n8535 bis 8537, ex 8541,\n8542, 8544 bis 8548, für die\ndie folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n8501             Elektromotoren und              Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nelektrische Generatoren,        - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nausgenommen                        Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v.H.\nStromerzeugungsaggregate           Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8503 einzureihen\nsind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von.\n10 v .H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n6","502           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHS-Posltlon         W•enbezelchnung                    Be- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(11                        (21                               (3)                           (41\n8502            Stromerzeugw,gsaggregate.        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nWld elektrische rotierende       • der Wert aller verwendeten       Wert aßer verwendeten\nUmformer                            Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\n0berschreitet und               Oberschreitet\n• Vormaterialien, die in die\nPosition 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der\nobenstehen~n Begrenzung\nnur bis zu einem W,ert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\nex 8518          Mikrophone und                  Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nHaltevorrichtungen dafQr;        • der Wert aller verwendeten       Wert aner verwendeten\nLautsprecher, auch In               Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 25 v.H.\nGehäusen; elektrische               Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nT onfrequenzverstlrker;             hergestellten .Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nelektrische                         0berschreitet und               überschreitet\nT onverstlrkereinrichtungen      • der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8519            Plattenspieler,\nSchallplatten-Musikauto-\ninaten,\nKassetten-Tonbandabspiel-\ngerate und andere\nT onwiedergabegerlte, ohne\neingebaute\nT onaufnahmevorrichtung:\n• elektrische Grammophone        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n• der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 25 v .H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nObersctveitet und               überschreitet\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             503\nB• od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft„ die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                (3)                           (4)\n• andere                        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n• der Wert aßer verwendeten        Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v .H.\nAb-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergesteRten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\n0berschreitet wid              Oberschreitet\n• der. Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrspna,gseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\n0berschreitet\n8520             Magnetbandgeräte und            Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n.\nandere T onaufnahmegerlte,      • der Wert aßer verwendeten        Wert aller verwendeten\nauch mit eingebauter                Vormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v .H.\nT onwiedergabevorrichtung           Ab-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht       hergestelten Ware nicht\n.               überschreitet lM'.ld           überschreitet\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8521             Videogerlte zur Bild- und       Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nTonaufzeichnung oder            - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\n-wiedergabe                         Vormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v .H.\nAb-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestenten Ware nicht\nüberschreitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8522             Teile und Zubehör fOr Gerlte    Herstellen, bei dem der Wert\nder Positionen 8519 bis 8521    aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8523             T ontrlger und lhnliche zur     Herstellen, bei dem der Wert\nAufnahme vorgerichtete          aller verwendeten\nAufzeichnungstrlger, ohne       Vormaterialien 40 v .H. des\nAufzeichnung, ausgenommen       Ab-Werk-Preises der\nWaren des Kapitels 37           hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","504           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHS-Posltion          Warenbezeichnung                  B• oder V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne\nUrsprungseigenschaft, cle Ursprung verlelhen\n(1)                        (2)                               (3)                           (41\n8524             Schallplatten, Magnetbinder ·\nwld andere Tontrlaer und\nlhnliche Aufzeichnungstrlger,\nmit Aufzeichnung,\neinschließlich der zw\nSchallplattenherstellung\ndienenden Matrizen und\nGalvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37\n- Matrizen und Galvanos, filr   Herstellen, bei dem der Wert\ndie Schallplattenherstellung  after verwendeten\n.                                              Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n- andere                        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des     Vormaterialien 30 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestelten Ware nicht         hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und               Oberschreitet\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen\nsind, innerhalb der\n-               obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8525             Sendegerlte fOr den             HersteHen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\nFunksprech- oder                - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nFunktelegraphieverkehr, den        Vormateriaßen 40 v .H. des      Vormaterialien 25 v .H.\nRundfunk oder das Fernsehen,       Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nauch mit eingebautem               hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nEmpfangsgerlt,                     Oberschreitet und               überschreitet\nTonaufnahmegerlt oder           - der Wert aller verwendeten\nT onwiedergabegerlt;                Vormaterialien ohne\nFernsehkameras                     Ursproogseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nQberschreitet\n8526             Funkmeßgerlte (RadargerlteJ,    Hersteßen, bei dem                 Hersteffen, bei dem der\nFunknavigationsgerlte und       - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nFunkfernsteuergerlte                Vormaterialien 40 v.H. des     Vonnateilalien 25 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und               Oberschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nObersctveitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997               505\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnateriallen ohne\nHS-Posltion           W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                            (4)\n8527             Empfangsgeräte für den           Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nFunksprech- oder                 - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nFunktelegraphieverkehr oder         Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 2 5 v .H.\nden Rundfunk, auch in einem         Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\ngemeinsamen Gehäuse mit             hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\neinem Tonaufnahme- oder             überschreitet und               überschreitet\nT onwiedergabegerlt oder         - der. Wert aller verwendeten\neiner Uhr kombiniert                Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nOberschreitet\n8528             Fernsehempfangsgerlte\n(einschliellich Videomonitore\nund Videoprojektoren), auch\nin einem gemeinsamen\nGehäuse mit einem\nRundfunkempfangsgerlt oder\neinem Ton- oder\nBildaufzeichnungs- oder\n-wiedergabegerlt kombiniert:\n- Videogeräte zur Bild- und      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nTonaufzeichnung oder           - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\n-wiedergabe mit                   Vormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v.H.\neingebautem· Videotuner           Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n- andere                         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 25 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVonnaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8529             Teile, erkembar\nausschließlich oder\nhauptslchlich für Gerlte der\nPositionen 8525 bis 8528\nbestimmt:","506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nB• od• Versbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-PosJtlon           W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Unsprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n- erkembar ausschließlich für   Herstellen, bei dem der Wert\nVideogerlte ZW' Bild· Wld     aller verwendeten\nTonaufzeichntmg oder          Vormaterialien 40 v .H. des\n-wiedergabe bestimmt          Wertes der Ware nicht\nüberschreitet\n- andere                        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 25 v .H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nübersdveitet und                überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ome\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8535 und         Bektrische Gerlte zum           Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\n8536             Schließen, Unterbrechen,        - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nSchlitzen oder Verbinden von        Vormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v.H.\nelektrischen Stromkreisen          Ab-Werk-Preises der              des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nObersclveitet und                Oberschreitet\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen\nsind, imerhalb der\nobenstehenden Begrenzung\n-        nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n8537             Tafeln, Felder, Konsolen,       Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\nPulte, Scfvlnke (einschließlich - der Wert aller verwendeten        Wert aller verwendeten\nSteuerschrlnke für                  Vormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v .H.\nrunerische Steuerungen) und         Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nandere Trlger mit metveren          hergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nGerlten der Position 8535           überschreitet und               überschreitet\noder 8536 oder auch             - Vormaterialien, die in die\nInstrumenten oder Gerlten           Position 8538 einzureihen\ndes Kapitels 90 ausgerOstet,        sind, iooerhalb der\nzum elektrischen Schalten           obenstehenden Begrenzung\noder Steuern oder für die           nur bis zu einem Wert von\nStromverteilung,                    10 v .H. des Ab-Werk-Preises\nausgenommen                         der hergestellten Ware\nVermittlungseinrichtungen der      verwendet werden\nPosition 8517","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997              507\nBe- oder V•arbeltungen von Vormaterlalen ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, cle Urspn,mg vedelhen\n(1)                        (2)                              13,                            14,\nex 8541          Dioden, Transistoren und        Herstellen, bei dem                •1erste11en, bei dem der\nlhnliche                        - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nHalbleiterbauelemente,             Vonnaterialien In eine andere   Vormaterialen 25 v.H.\nausgenommen noch nicht in          Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nMikropllttchen zerschnittene       w„ einzureihen sind Wld         hergestellten Ware nicht\nScheiben (Wafers)               - der Wert aller verwendeten       Oberschreitet\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergesteßten Ware nicht\nübersctveitet\n8542             Bektronische integrierte        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nSchaltungen und                 - der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nzusammengesetzte                   Vormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 25 v .H.\nelektronische                      Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nMikroschaltungen                   hergestelten Ware nicht         hergestellten Ware nicht\n(Mikrobausteine)                   Oberschreitet tnl               Oberschreitet\n- Vormaterialien, die in de\nPosition 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt\nood imerhalb der\nobenstehenden Begrennwag\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten· Ware\nverwendet werden\n8544             Isolierte (auch lackisolierte   Herstellen, bei dem der Wert\noder elektrolytisch oxidierte)  aller verwendeten\nDrlhte, Kabel (einschließlich   Vormaterialien 40 v.H. des\nKoaxialkabel) und andere        Ab-Werk-Preises der\nisolierte elektrische Leiter,   hergestellten Ware nicht\nauch mit AnschlußstOcken;       überschreitet\nKabel aus optischen, einzeln\numhüllten Fasern, auch\nelektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken\nversehen\n8545             Kohleelektroden,                Herstellen, bei dem der Wert\nKohlebOrsten, Lampenkohlen,     aller verwendeten\nBatterie- und Bementekohlen     Vormaterialien 40 v.H. des\nund andere Waren filr           Ab-Werk-Preises der\nelektrotechnische Zwecke aus    hergestellten Ware nicht\nGraphit oder anderem            übersclveitet\nKohlenstoff, auch in\nVerbindung mit Metall\n8546             Bektrische Isolatoren aus       Herstellen, bei dem der Wert\nStoffen aller Art               aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Positlon           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, de Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                              (3)                           (4)\n8547             Isolierteile, ganz aus          Herstellen, bei dem der Wert\nIsolierstoffen oder nur mit in  aßer verwendeten\ndie Masse eingepreBten          Vormateriaßen. 40 v .H. des\neinfachen Metallteilen zum      Ab-Werk-Preises der\nBefestigen (z.B. mit            hergestellten Ware nicht\neingepreBten Halsen mit         Oberschreitet\nlmengewinde), fQr elektrische\nMaschinen, Apparate, Gerlte\noder Installationen,\nausgenommen Isolatoren der\nPosition 8546; Isolierrohre\nund Verbindungsstücke dazu,\naus uneclen Metallen, mit\nInnenisolierung\n8548             Bektrtsche Teile von            Herstellen, bei dem der Wert\nMaschinen, Apparaten oder       aller verwendeten\nGerlten, In Kapitel 85          Vormaterialien 40 v .H. des\nanderweit weder genamt          Ab-Werk-Preises der\nnoch inbegriffen                hergestellten Ware nicht\nQberschreJtet\n8601 bis         Lokomotiven,                    Herstellen, bei dem der Wert\n8607             schienengebundene Wagen         affer verwendeten\nund Teile davon                  Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n8608             Ortsfestes Gleismaterial;       Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nmechanische (auch               - alle verwendeten                 Wert aßer verwendeten\nelektromechanische) Signal-,        Vormaterialien in eine andere  Vormaterialien 30 v .H.\nSicherungs-, Überwachungs-          Position als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\noder Steuergerlte fQr             ·Ware einzureihen sind W1d       hergestenten Ware nicht\nSchienenwege oder                - der Wert aller verwendeten      0bersclveitet\ndergleichen, Straßen,               Vormaterialien 40 v .H. des\nBinnenwasserstraßen,                Ab-Werk-Preises der\nParkplltze oder Parkhäuser,         hergestenten Ware nicht\nHafenanlagen oder Flughlfen;        überschreitet\nTeile davon\n8609            Warenbehllter (Container),       Herstellen, bei dem der Wert\neinschließlich solcher fOr       aller verwendeten\nFIOssigkeiten oder Gase,         Vormaterialien 40 v .H. des\nspeziell .fQr eine oder metvere  Ab-Werk-Preises der\nBeförderungsarten gebaut und    hergestellten Ware nicht\nausgestattet                     0berschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             509\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne\nHS-Posldon           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                (3)                          (4)\nex Kapitel 87    Zugmaschinen, Kraftwagen,       Herstellen, bei dem der Wert\nKraftrlder, Fahrrlder und       aller verwendeten\nandere nicht                     Vormaterialien 40 v.H. des\nschienengebundene                Ab-Werk-Preises der\nLandfahrzeuge, Teile davon      hergestellten Ware nicht\nund Zubehör, ausgenommen        0berschreitet\nWaren der Positionen 8709\nbis 8711, ex 8712, 8715 und\n8716, fOr die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n8709             Kraftkarren ohne                 Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\nHebevorrichtung, von der in      - alle verwendeten                Wert aller verwendeten\nFabriken, Lagerhlusem,              Vormaterialien in eine andere  Vormaterialien 30 v .H.\nHafenanlagen oder auf               Position als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\nFlugplltzen zum                     Ware einzureihen sind und      hergestellten Ware nicht\nKurzstreckentransport von        - der Wert aller verwendeten      überschreitet\nWaren verwendeten Art;              Vormaterialien 40 v. H. des\nZugkraftkarren, von der ~uf         Ab-Werk-Preises der\nBahnhöfen verwendeten Art;          hergestellten Ware nicht\nTeile davon                         0berschreitet\n8710             Panzerkampfwagen und             Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\nandere selbstfahrende            - alle verwendeten                Wert aller verwendeten\ngepanzerte Kampffahrzeuge,          Vormateriali.en in eine andere Vormaterialien 30 v .H.\nauch mit Waffen; Teile davon        Position als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und      hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten      überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8711             Kraftrlder (einschHeßlich\nMopeds) und Fahrräder mit\nHilfsmotor, auch mit\nBeiwagen; Beiwagen:\n- mit\nHubkolbenverbrennungs-\nmotor mit einem Hubraum\nvon:\n--   50 cm3 oder weniger         Herstellen, bei dem               Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten      Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 20 v.H.\nAb-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","510           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHs-Posltlon         W•enbezelchnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                               (3)                             (4)\n-    mehr als 50 an3             Herstellen, bei dem\n• der Wert aller verwendeten\nHerstellen, bei dem der\nWert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des      Vormaterialien 25 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und               Oberschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigens~ft nicht\nObersctveitet\n- andere                         Herstellen, bei dem                Her•llen, bei dem der\n• der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v .H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und               Oberschreitet\n• der Wert aller -verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterlallen mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nOberschreitet\nex 8712         Fahnlder, ohne Kugellager        Herstellen aus Vormaterialien,     Herstellen, bei dem der\ndie nicht in die Position 8714     Wert aller verwendeten\neinzureihen sind                   Vormaterialien 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n8715            Kinderwagen und Teile davon      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare ein2ureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten       Oberschreitet\nVormaterialien 40 v.H. ~s\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n8716            Anhänger, einschließlich         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nSattelanhänger. fOr Fahrzeuge    • alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\naller Art; andere nicht             Vormaterialien in eine andere    Vormaterialien 30 v.H.\nselbstfahrende Fatvzeuge;           Position als die hergestellte    des Ab-Werk-Preises der\nTeile davon                         ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten       Oberschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             511\nBe- oder Verarbeitungen von Vormat.-lalien ohne\nHS-Posltlon          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                (3)                            (4)\nex Kapitel 88   Luftfahrzeuge;                   Herstellen, bei dem alle           Herstellen, bei dem der\nRaumfahrzeuge und Teile         verwendeten Vormaterialien in      Wert aller verwendeten\ndavon, ausgenommen der         eine andere Position als die        Vormaterialien 40 v.H.\nPositionen ex 8804 und         hergestellte Ware einzureihen       des Ab-Werk-Preises der\n8805, für die die folgenden     sind                               hergestellten Ware nicht\nRegeln festgelegt sind                                             0bersctveitet\nex 8804          Rotierende Fallschirme          Herstellen aus Vormaterialien      Herstellen, bei dem der\njeder Position, einschließlich      Wert aller verwendeten\nanderer Vormaterialien der          Vormaterialien 40 v .H.\nPosition 8804                      des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\n8805            Startvorrichtungen für           Herstellen, bei dem alle           Herstellen, bei dem der\nLuftfahrzeuge;                   verwendeten Vormaterialien in      Wert aller verwendeten\nAbbremsvorrichtungen für        eine andere Position als die        Vormaterialien 30 v.H.\nSchiffsdecks und ähnliche       hergestellte Ware einzureihen       des Ab-Werk-Preises der\nLandehilfen für Luftfahrzeuge;  sind                                hergestellten Ware nicht\nBodengerlte zur                                                     0berschreitet\nFlugausbildung; Teile davon\nKapitel 89      Wasserfahrzeuge und             Herstellen aus Vormaterialien,      Herstellen, bei dem der\nschwimmende Vorrichtungen       die in eine andere Position als     Wert aller verwendeten\ndie hergestellte Ware               Vormaterialien 40 v .H.\neinzureihen sind. Jedoch            des Ab-Werk-Preises der\ndOrfen Rümpfe der Position          hergestellten Ware nicht\n8906 nicht verwendet werden         überschreitet\nex Kapitel 90   Optische, photographische,      Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\nkinematographische              - alle verwendeten                  Wert aller ·verwendeten\nInstrumente, Apparate und           Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\nGeräte; Meß-, PrOf- und             Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nPräzisionsinstrumente;              Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\nmedizinische und chirurgische   - der Wert aller verwendeten        überschreitet\nInstrumente, Apparate und           Vormaterialien 40 v.H. des\nGeräte; Teile ood Zubeh6r           Ab-Werk-Preises der\ndieser Waren; ausgenommen           hergestellten Ware nicht\nWaren der Positionen 9001,          Obersctveitet\n9002, 9004, ex 9005,\nex 9006, 9007, 9011,\nex 9014, 9015 bis 9020 und\n9024 bis 9033, für die\nbesondere Regeln angeführt\nsind","512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltion           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die U,,prung verlelhen\n(11                       (21                               (31                            (41\n9001            Optische Fasern und B0ndel       HersteUen, bei dem der Wert\naus optischen Fasern; Kabel      aller verwendeten\naus optischen Fasern,            Vormaterialien 40 v.H. des\nausgenommen solche der           Ab-Werk-Preises der\nPosition 8544; polarisierende   hergestellten Ware nicht\nStoffe in Form von Folien oder überschreitet\nPlatten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen,\nSpiegel und andere optische\nBemente, aus Stoffen aller\nArt, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus\noptisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9002             Unsen, Prismen, Spiegel und     Herstellen, bei dem der Wert\nandere optische Bemente,        aner verwendeten\naus Stoffen aller Art, fOr      Vormaterialien 40 v.H. des\nInstrumente, Apparate und       Ab-Werk-Preises der\nGerlte, gefaßt (ausgenommen     hergestellten Ware nicht\nsolche aus optisch nicht .      überschreitet\nbearbeitetem Glas)\n9004             Brillen (Korrektionsbrißen,     Herstellen, bei dem der Wert\nSchutzbrillen und andere        aßer verwendeten\nBrillen) und lhnliche Waren     Vormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9005          Femgllser, Fernrolve,           Hersteßen, bei dem                  Herstellen, bei dem der\noptische Teleskope und          - alle verwendeten                  Wert aller verwendeten\nMontierungen hierfOr                Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten        0berschreitet\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             513\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne\nHS-Posltlon          W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verlelhen\n11)                         C2)                              C3)                           C4)\nex 9006          Photoapparate, Blitzgerlte      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nund -vorrichtungen fOr          • alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nphotographische Zwecke             Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v .H.\nsowie Photoblitzlampen,            Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nausgenommen                        w.e    einzureihen sind und     hergestellten Ware nicht\nEntladl.l'lgslampen der         • der Wert aUer verwendeten        Oberschreltet\nPosition 8539; ausgenommen         Vormaterialien 40 v.H. des\nPhotoblitzlampen mit               Ab-Werk-Preises der\nelektrischer ZOndung               hergestenten Ware nicht\nOberschreitet und\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrspn.N'lgseigenschaft den\nWert der Vormateriaßen mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nOberschreitet\n9007             Filmkameras und                 Herstellen, bei dem                Herstenen, bei dem der\nFilmvorfOhrapparate, auch mit   • alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\neingebauten Tonaufnatvne•          Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\noder Tonwiedergabegerlten          Position als cle hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aner verwendeten        Oberschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet ood\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien olv1e\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nObersctveitet\n9011             Optische Mikroskope,            Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\neinschließlich solcher fOr      • alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nMikrophotographie,                 Vormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\nMikrokinematographie oder          Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nMikroprojektion                    Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n• der Wert aller verwendeten       Oberschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n• der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHS-Posldon           W•enbezaichnung                   B• oder Verarbeitungen von Vormattrlallen ohne\nUrsprungseigenschaft, die Unprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                            (4)\nex 9014          Andere                           Herstellen, bei dem der Wert\nNavigationsinstrumente,          aller verwendeten\n-apparate und -gerbt              Vormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n9015             Instrumente, Apparate und        Herstellen, bei dem der Wert\nGerlte für die Geodlsie,         aßer vetwendeten\nTopographie,                     Vonnaterialien 40 v .H. des\nPhotogrammetrie,                 Ab-Werk-Preises der\nHydrographie, Ozeanographie,     hergestellten Ware nicht\nHydrologie, Meteorologie oder    Oberschreitet\nGeophysik, ausgenommen\nKompasse;\nEntfernungsmesser\n9016             Waagen mit einer                 Herstellen, bei dem der Wert\nEmpfindichkeit von 50 mg         aller verwendeten\noder feiner, auch mit            Vormaterialien 40 v .H. des\nGewichten                        Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0bersctveitet\n9017             Zeichen-, Anreiß- oder           Herstellen, bei dem der Wert\nRecheninstrumente 1.11d          aller verwendeten\n-gerlte (z.B.                    Vormaterialien 40 v .H. des\nZeichenmaschinen,                Ab-Werk-Preises der\nPantographen, Winkelmesser,      hergestellten Ware nicht\nReißzeuge, Rechenschieber        0berschreitet\nund Rechenscheiben);\nLlngenmeßinstrumente und\n-gerlte, für den\nHandgebrauch (z.B. Maßstlbe\nund Maßbinder, Mikrometer,\nSchieblehren und andere\nlehren); in Kapitel 90\nanderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n9018             Medizinische, chirurgische,\nzahnlrztliche oder tierlrztliche\nInstrumente, Apparate und\nGerlte, einschließlich\n· Szintigraphen und andere\nelektromedizinische Apparate\nund Gerlte sowie Apparate\nund Gerate zum Prüfen der\nSehschärfe:\n- zahnlrztliche                  Herstellen aus Vormaterialien     Herstellen, bei dem der\nBehandlungsstühle mit          jeder Position, einschließlich    Wert aller verwendeten\nzahnlrztlichen                 anderer Vormaterialien der        Vormaterialien 40 v .H.\nVorrichtungen oder             Position 9018                     des Ab-Werk-Preises der\nSpeifontlnen                                                     hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             515\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne\nHS-Posltion           W•enbezelchnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\nCU                        12,                               13,                           14)\n- andere                        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 25 v .H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten       überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9019            Apparate und Gerlte für         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nMechanotherapie;                - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nMassageapparate und -gerlte,        Vormaterialien in eine andere  Vormaterialien 25 v .H.\nApparate und Gerlte fOr            Position als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nPsychotechnik, Apparate und        Ware einzureihen sind und       hergestellten Ware· nicht\nGerlte für Ozontherapie,        - der Wert aller verwendeten       überschreitet\nSauerstofftherapie oder             Vormaterialien 40 v.H. des\nAerosoltherapie,                   Ab-Werk-Preises der\nBeatmungsapparate zum              hergestellten Ware nicht\nWiederbeleben und andere           überschreitet\nApparate und Gerlte für\nAtmungstherapie\n9020            Andere Atmungsapparate und      Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n-gerlte und Gasmasken,          - alle verwendeten                 Wert aller verwendeten\nausgenommen Schutzmasken            Vormaterialien in eine andere  Vormaterialien 25 v.H.\nohne mechanische Teile und          Position als die hergestellte  des Ab-Werk-Preises der\nohne auswechselbares                Ware einzureihen sind und      hergestellten Ware nicht\nFilterelement                   - der Wert aller verwendeten       überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\n. hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9024            Maschinen, Apparate und         Herstellen, bei dem der Wert\nGerlte zum Prüfen der Hirte,    aller verwendeten\nZugfestigkeit, Druckfestigkeit, Vormaterialien 40 v.H. des\nBastizitlt oder anderer         Ab-Werk-Preises der\nmechanischer Eigenschaften      hergestellten Ware nicht\nvon Materialien (z.B. von       überschreitet\nMetallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025            Dichtemesser (Arlometer,        Herstellen, bei dem der Wert\nSenkwaagen) und lhnliche        aller verwendeten\nschwimmende Instrumente,        Vormaterialien 40 v .H. des\nThermometer, Pyrometer,         Ab-Werk-Preises der\nBarometer, Hygrometer und       hergestellten Ware nicht\nPsychrometer, auch mit          überschreitet\nRegistriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert ·","516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nHS-Posltlon           W•enbezelchnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)                            (4)\n9026             lnstrwnente, Apparate Wld       Herstellen, bei dem der Wert\nGerlte zum Messen oder          aller verwendeten\nOberwachen von Durchflu8,       Vormaterialien 40 v.H. des\nFOINhe, Druck oder anderen      Ab-Werk-Preises der\nverlnderlichen Gr6Ben von       hergestellten Ware nicht\nFIOsslgkelten oder Gasen (z.B.  Obersclveitet\nDwchfluBmesser,\nFIOssigkeitsstand- oder\nGasstandanzeiger,\nManometer,\nWlrmemengenzlhler),\nausgenommen Instrumente,\nApparate und Gerlte der\nPosition 9014, 9016, 9028\noder 9032\n9027             lnstrwnente, Apparate ood       Herstellen, bei dem der Wert\nGerlte fOr physikaHsche oder    aller verwendeten\nchemische Untersuctuigen        Vormaterialien 40 v .H. des\n(z.B. Polarimeter,              Ab-Werk-Preises der\nRefraktometer, Spektrometer     hergestellten Ware nicht\nund Untersuchungsgerlte fOr     Oberschreitet\nGase oder Rauch);\nInstrumente, Apparate und\nGerate zum Bestimmen der\nViskositlt, Porositlt,\nDilatation,\nOberfllchenspannung oder\ndergleichen oder fOr ·\nkalorimetrische, akustische\noder photometrische\nMessungen (einschließlich\nBelichtungsmesser);\nMikrotome\n9028             Gaszähler, FIOssigkeitszlhler\noder Bektrizitltszlhler,\neinschließlich Eichzlhler\ndafür:\n- Teile und Zubehör             Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nOberschreitet\n- andere                        Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des     Vormaterialien 30 v.H.\nAb-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht        hergestellten Ware nicht\nOberschreitet und               Oberschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997          517\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohmf\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\n9029             Andere Zähler (z.B.             Herstellen, bei dem der Wert\nT ourenzlhler,                  aller verwendeten\nProduktionszl~ler, Taxameter,   Vormaterialien 40 v.H. des\nKilometerzähler oder            Ab-Werk-Preises der\nSchrittzlhler); Tachometer      hergestellten Ware nicht\nund andere                      überschreitet\nGeschwindigkeitsmesser,\nausgenommen solche der\nPosition 901 5; Stroboskope\n9030             Oszilloskope,                   Herstellen, bei dem der Wert\nSpektralanalysatoren und        aller verwendeten\nandere Instrumente, Apparate    Vormaterialien 40 v.H. des\nund Geräte zum Messen oder      Ab-Werk-Preises der\nPrüfen elektrischer Größen;     hergestellten Ware nicht\nInstrumente, Apparate und       überschreitet\nGerlte zum Messen oder zum\nNachweis von Alpha-, Beta-,\nGamma-, R&ltgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen\nionisierenden Strahlen\n9031             Instrumente, Apparate,          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und Maschinen zum        aller verwendeten\nMessen oder Prüfen, in          Vormaterialien 40 v.H. des\nKapitel 90 anderweit weder      Ab-Werk-Preises der\ngenannt noch inbegriffen;       hergestellten Ware nicht\nProfilprojektoren               überschreitet\n9032             Instrumente, Apparate und       Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Regeln               aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9033             Teile und Zubehör (in           Herstellen, bei dem der Wert\nKapitel 90 anderweit weder      aller verwendeten\ngenannt noch inbegriffen) fOr   Vormaterialien 40 v.H. des\nMaschinen, Apparate, Geräte,    Ab-Werk-Preises der\nInstrumente oder andere .       hergestellten Ware nicht\nWaren des Kapitels 90           überschreitet\nex Kapitel 91    Uhrmacherwaren;                 Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen Waren der           aller verwendeten\nPositionen 9105, 9109           Vormaterialien 40 v.H. des\nbis 9113, fOr die die           Ab-Werk-Preises der\nfolgenden Regeln festgelegt     hergestellten Ware nicht\nsind                            überschreitet","518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von V ormaterlalien ohne\nHs-Position          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                (3)                            (4)\n9105             Andere Uhren                    Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\n- der Wert aller verwendeten       Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v .H. des    Vormaterialien 30 v.H.\nAb-Werk-Preises der            des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nObersctveitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9109             Andere Uhrwerke                 Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\nCausgenomrnen                   • der Wert aller verwendeten       Wert •ller verwendeten\nKleinuhr-Werke), vollständig        Vormaterialien 40 v.H. des      VormateriaUen 30 v .H.\nund zusammengesetzt                 Ab-Werk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht       hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und              übersctveitet\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrspna,gseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrspna,gseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9110             Nicht oder ru   teilweise       Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der\nzusammengesetzte,               • der Wert aller verwendeten        Wert aner verwendeten\nvollstänclge Uhrwerke               Vonnateriaften 40 v.H. des      Vormaterialien 30 v.H.\nCSchablonen), unvollständige,       Ab-Welk-Preises der             des Ab-Werk-Preises der\nzusammengesetzte Uhrwerke,          hergestellten Ware. nicht       hergestellten Ware nicht\nUhrrohwerke                         überschreitet und               überschreitet\n• Vonnaterialien, cle in die\nPosition 9114 einzweihen\nsind, imerhalb der\nobenstehenden Begrerma,g\nnur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Welk-Preises\nder hergestellten Ware\nverwendet werden\n9111             Gehluse für Uhren, Teale         Herstellen, bei dem                Herstellen, bei dem der\ndavon                            •· alle verwendeten                Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v.H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind und       hergestellten Ware nicht\n- der Wett aller verwendeten       überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997             519\nBe- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion          W•enbezelclnmg\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                               (3)                            14)\n9112             Gehluse fiJr andere            Herstellen, bei dem                 HersteHen, bei dem der\nUhrmacherwaren, Teile davon    - alle verwendeten                  Wert aller verwendeten\nVormaterialien in eine andere   Vormaterialien 30 v .H.\nPosition als die hergestellte   des Ab-Werk-Preises der\nWare einzureihen sind lM1d      hergestellten Ware nicht\n- der Wert aller verwendeten        überschreitet\nVormaterialien 40 v.H. des·\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9113             Uhrarmbinder, Teile davon:\n• aus w,edlen Metallen, auch   Herstellen, bei dem der Wert\nvergoldet oder versilbert    alter verwendeten\noder aus                     Vormaterialien 40 v.H. des\nEdelmetallplattierungen      Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n- andere                       Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v .H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 92       Musikinstnanente; Teile und    Herstellen, bei dem der Wert\nZubehör für diese Instrumente  aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 93       Waffen und Munition; Teile     Herstellen, bei dem der Wert\ndavon und Zubehör              aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 94    Möbel;                         Herstellen, bei dem alle\nmedizinisch-chirurgische        verwendeten Vormaterialien in\nMöbel; Bettausstattungen und    eine andere Position als die\nlhnliche Waren;                 hergestellte Ware einzureihen\nBeleuchtungskörper,             sind\nanderweit weder genannt\nnoch inbegriffen;\nReklameleuchten,\nleuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und\ndergleichen; vorgefertigte\nGebiude, ausgenommen der\nPositionen ex 9401, ex 9403,\n9405 und 9406, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind","520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position          W•enbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                               (3)                          (4)\nex 9401 und      M6bel aus unedlen Metallen,     Herstenen aus Vormateriafien,\nex 9403          mit nicht gepolsterten          cle in eine andere Position als\nBaumwollgeweben mit einem       cle hergestellte Ware\nQuadratmetergewicht von         einzureihen sind, oder\n300 g oder weniger              Herstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten\nBaumwollgeweben der\nPosition 9401 oder 9403,\nwen,\n• ltv Wert 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nGberschreitet und\n• ale anderen verwendeten\nVonnaterialien      --\nUrsprungswaren und in eine\nandere Position als die\nPosition 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405             Beleuchtungsk&'per              Herstellen, bei dem der Wert\nCeinschliellich Scheinwerfer)   aller verwendeten\nund Teile davon, anderweit      Vormaterialien 50 v .H. des\nweder genannt noch              Ab-Werk-Preises der\ninbegriffen; Reklameleuchten,   hergestellten Ware nicht\nLeuchtschilder, beleuchtete     überschreitet\nNamensschilder und\ndergleichen, mit fest\nangebrachter Lichtquelle, und\nTeile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406             Vorgefertigte Gebiude           Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 95    Spielzeug, Spiele,              Herstellen, bei dem alle\nUnterhaltungsartikel und        verwendeten Vormaterialien in\nSportgerlte; Teile davon und    eine andere Position als die\nZubeh&', ausgenommen der        hergestellte Ware einzureihen\nPositionen 9503 und·            sind\nex 9506, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997         521\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\nn,                       (2)                               (3)                           (4)\n9503            Anderes Spielzeug,              Herstellen, bei dem\nmaßstabgetreu verkleinerte      • alle verwendeten\nModelle und lhnliche Modelle        Vormaterialien in eine andere\nfOr Spiele und zur                  Position als die hergestellte\nUnterhaltoog, auch mit              Ware einzureihen sind und\nAntrieb; Puzzles aller Art      • der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506         Geräte und Ausrüstungen für     Herstellen, bei dem alle\ndie allgemeine körperliche      verwendeten Vormaterialien in\nErtüchtigung, Gymnastik,        eine andere Position als die\nLeicht- und Schwerathletik,     hergestellte Ware einzureihen\nandere Sportarten               sind. Jedoch können\n(ausgenommen für                Rohformen zum Herstellen von\nTischteMis) Freiluftspiele,     Golfschlägern verwendet\nnicht in anderen Positionen      werden\ndieses Kapitels genannt oder\ninbegriffen; Schwimm- und\nPlanschbecken\nex Kapitel 96   Verschiedene Waren,             Herstellen, bei dem alle\nausgenommen der Positionen      verwendeten Vormaterialien in\nex 9601, ex 9602, ex 9603,      eine andere Position als die\n9605, 9606, 9612, ex 9613       hergestellte Ware einzureihen\nund ex 9614, für die die        sind\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 9601 und     Waren aus tierischen,           Herstellen aus bearbeiteten\nex 9602         pflanzlichen und                Vormaterialien derselben\nmineralischen Schnitzstoffen    Position\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel       Herstellen, bei dem der Wert\n(einschließlich solcher, die    aller verwendeten\nTeile von Maschinen,            Vormaterialien 50 v.H. des\nApparaten oder Fahrzeugen       Ab-Werk-Preises der\nsind), von Hand zu führende     hergestellten Ware nicht\nmechanische Fußbodenkehrer      überschreitet\nohne Motor, Mops und\nStaubwedel; Pinselköpfe,\nKissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus\nKautschuk oder lhnlichen\ngeschmeidigen Stoffen;\nausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie\nBürsten und Pinsel aus\nMarder- oder\nEichhörnchenhaar","522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Posltion          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\nn,                      (2)                                (3)                          (4)\n9605             Zusammenstellungen für die      Jede Ware in der\nReise (N6cessaires), von        Warenzusammenstellung muß\nWaren zur Körperpflege, zum     die Regel erfüllen, die\nNähen, zum Reinigen von         anzuwenden wäre, wenn sie\nSchuhen oder Bekleidung         nicht in der\nWarenzusammenstellung\nenthalten wire; jedoch können\nWaren ohne\nUrsprungseigenschaft\n..\nmitverwendet werden, wenn\nihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n9606             Knöpfe, Druckknöpfe;            Herstellen, bei dem\nKnopfformen und andere          - alle verwendeten\nTeile; Knopfrohlinge                Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9612             Farbbänder für                  Herstellen, bei dem\nSchreibmaschinen und            - alle verwendeten\nlhnliche Farbbänder, mit Tinte      Vormaterialien in eine andere\noder anders für Abdrucke            Position als die hergestellte\npräpariert, auch auf Spulen         Ware einzureihen sind und\noder in Kassetten;               - der Wert aller verwendeten\nStempelkissen, auch getränkt;       Vormaterialien 50 v .H. des\nauch mit Schachteln                 Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\n0berschreitet\nex 9613          Feuerzeuge mit                   Herstellen, bei dem der Wert\npiezoelektrischer Zündung        aller verwendeten\nVormaterialien der\nPosition 9613 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614         Tabakpfeifen, einschließlich     Herstellen aus\nPfeifenk6pfe                     Pfeifenrohformen\nKapitel 97      Kunstgegenstände,                Herstellen, bei dem alle\nSammlungsstücke und              verwendeten Vormaterialien in\nAntiquitlten                    eine andere Position als die ..\nhergestellte Ware einzweihen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                             523\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Fom,blatt          wenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck\nauszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben          zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vor-\nist. Dieses Fom,blatt ist in einer oder mehreren der Sprachen       genommene Fälschung sichtbar wird.\nzu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheini-\ngungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen     3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemein-\nden internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates ent-             schaft und Tunesiens kOflnen sich den Druck der Bescheini-\nsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit      gungen vorbehalten oder ihn Druckereien Obertassen, die sie\nTinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.             hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder\nBescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.\n2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die            Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder\nLänge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen                 das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\ndarf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit        Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt\neinem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu ver-               seinkann.    ·","524                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\n1 Ausliibrer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Stut)\nEUR.1                 Nr.A            000.000\nVor dem Auaflillen Bemertun,en auf der Rßc:beite beachten\nund\n3 Eaapf'lilller (Name, vollstindiae Anlchrift, Stut)\n4  Staat.SlaatacnPPeoder\n--\nGelliet,all..._llrlw.dera\nun,.,.........dieWara\n6 Aacabee über die Befönlen1111 (Aumillun, freiaeatellt)\n8 Laufeade Nr.: Zeichen, Numaena, Amalll und Art der Packstiicke m, Wareabe&eic.....\n....\n11 Reell-\n(Auaflillung\nfreiJealellt)\n11 SICHTVERMERK DER ZOLLBF,JIÖRDE                                                                 1l ERKLÄRUNG DES\nDie Richti1keit der ErkliNn, wird beacheiniJt.                                                    AUSFÜURERS/EXPORTEURS\nAuatuhrpapier m\nArt/Muster ....•.............. Nr.                                                                Der Unteneichner erklärt, da8 die vorpnannten\nvom •.........•.. , • •, •, • • • · · • • • • · · · · · ·                                          Waren die Vorauuetzuagen erflillen, um dieae\nZollbehörde •••••.•••••.••••..•.•.••••...•                                         Stempel         Beacheinigu111 zu erlangen.\nAu11tellender/1 Staat/Gebiet\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)                                                                                   (Unterschrift)\n(1)  Bei unverpackten Waren ilt die Anzahl der Gegemtinde oder •1ote 1each0ttet• anzuaeben,\n(2)  Nur auatüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -,ebietea erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                                  525\nU ERSUCHEN UM NACBPROnJNG, • lbel\"Nlld• •:                                        14 ERGEBNIS DER NACBPROnJNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 diele Bacheinigun, (1)\nD von der auf ihr an,epbenen ZoUbehcSrde auapatellt worden ist und\n•                                      dd die darin enrhaltenen Ansahen ric:hti1 sind .\nEa winl um Obe,prilftln, dieaer Beldaeini,un, auf ihre Echtheit und               D nic:ht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der\nRichtiJkeit enucht.                                                                   darin enthaltenen Angaben entspricht (1ie beipfti,te Bemerkungen).\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . .          . .....................................\n(Ort und Datum)                                                                (Ort und Datum)\nStempel                                                               Stempel\n........................\n(Untenchrift)                                                                   (Untenchrift)\n(1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1.        Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige\nÄnderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragen gestrichen und\ngegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene\nÄnderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der\nZollbehclrde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2.        Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine\nZwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.\nUnmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.\nLeerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3.        Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der\nNAmlichkeit möglich ist.","526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAN11tAG AUF AUSSl'ELWNG EINER W~BEINIGUNG\nEUR.1               Nr.A            000.000\nVor dem Au1ftiUen Bemerkungen auf' der Rücbeite beachtea\n2  Aa1raa _, Aast. . . 9alel' Bfsdaeiaipnc fil' dea Prlferem-\n•erular zwisclam\n3 Ea,,.._ (Name, volbtiJldiae Amcbrift, Staat)                                             und\n(Anaabe der betreffenden Stutea, Stu1enplppm oder Gebiete)\n4 Smt. ........... oder              5 . . . . . • ISald,\n--\nGeWlt, ........... - -              -staatmp,appe oder -sebiet\nun.....,..,.. die w..-.\n' ~ iiber die 8eföl'denlDa (AuafüUua, hipatellt)\n'...,.\n~\n(q) oder\nMaleCI.~\naw.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                                           527\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüll~n, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der\nbeigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","528                    Bundesgesetzblatt Jahrgang i 997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang rv\nErklärung nach Artikel 27\nDer Unterzeichner, AusfOhrer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt. daß diese Waren, falls nichts anderes\nangegeben ist 1) die Voraussetzungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Prlferenzverkehr mit\nder Europlischen GemeinschafVTunesien 2)\nzu erlangen, und da8 diese Waren Ursprungswaren\nTunesiens/der Europlischen Gemeinschaft 2) 3)\nsind.\n(Ort und Oalurn)\n(Unteqchrift)\n(Nach d e r ~ lat der Name\ndes Unterzeich Nn In Druckachrift anzugeben.)\n1) Sind In einer Rechnung auch Winn aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, ao hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.\n1) Nchtzunlfendee stnllchM.\nI} Ea kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, In der für jede W,n der Unlprungsstaat angegeben Ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 529\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\n,._30mm--.\nl\n30mm\n(1)  1    EUA.1\n(2)\ni\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(2) Angaben über den ennächtigten Ausführer.","530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang VI\nMuster der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die In dieser Rechnung aufgeführten Waren in • • • • • • • • . • . . . . . • • • • . • • • • . . • . . . . hergestellt worden sind\nund (je nach FaH)\na) (1) den Regeln Ober die Bestimmung des Begriffs .vollständig hergestellte Ware\" entsprechen\noder\nb) (1) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:\nBeschreibung                             Ursprungsstaat (2)                                                            Wert (1)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n(Angabe der Bearbeitung)\nin\n••••..•.••.•.........•....•.•••••• , den •..••...••....••..•..•••..•.••\n(Unterschrift)\n(1) Zutreffendes eintragen.\n(2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat,\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: .Drittland\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                                                               531\nAnhang VII\nl Versender (1)                                                                                                AUSKUNFI'SBLA1T\nfür den Erhalt einer\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\nIm Rahmen der Vorschriften filr den Warenverkehr\nzwischen der\nEUROPÄISCHEN\n2 Empfäncer (1)                                                                                          WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nund\n3 Verarbeiter (1)                                                                       4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfotcte\n6. Einfuhrzollbehörde      (2)                                                          5. Für amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere     (2)\nMuster ••.••.••••.•.••.•.••.••••..•••• , Nr ............................. .\nSerie ....................................................................... .\nvom\n:           :           :           :\nWAREN ZUM ZEITPUNl\\.\"T DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern, Anzahl                    ,. Nummer des BZT und Warenbezelchrnmg                                     10. Menge      (3>\nund Art der PackstOcke\n11. Wert (4)\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Nummer des BZT wid Warenbezeicbnunc                                                  13. Urspnmpstaat (S)              14. Mqe(3)                  15. Wert (2)(6)\n16. Art der Be- oder Verarbeitq\n17. Bemerkungen\n18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                              19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erkllrung wird bescheinigt:                                              Ich. der Unterzeichner, •••••••••••••••••••••••••••••••••\nerkllre. da8 die auf diesem Blau erteilten Auskilnft.e richtig sind\nDokument: .................................................... .\n1       1      1     i\nArt/Muster ....................... Nr..................... .                                 ........................................... ,den ...\n• --•-----•---•\nZollbehörde ................................................. .\nDen\n:            :           :           :\nSlCmpcl der\nZollbch6rde\n(Unterschrift)\n(U•rscbrift)","532                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                                           ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des                         Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt\nAuskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.\na)        von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde\nund die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind ( •)\nb)        nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen ( • I) •\n....... .... .................. , den .....••••.......•••........•••              •............................ , den .....•........................\nStempel der                                                                      Stempel·der\nZollbehörde                                                                      Zollbehörde\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                                        (Unterschrift des Zollbeamten)\n(*) Nichtzutreffendes bitte streichen.\nHINWEISE ZUR VORDERSEITE\n(1)       Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n(2)       freiwillige Angabe.\n3\n(3)       kg, hl, m oder andere Maße.\n(4)       Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet\njedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht\nüblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen einen dauernden\nselbständigen Gebrauchswert haben.\n(5)       Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\nwenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen\ngenannt ist: dieser Staat.\nwenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: \"Drittland\".\n(6)        Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                     533\nAnhang VIII\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 1\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß Mikel 1 Buchstabe e des Protokolls das Recht Tunesiens auf\nbesondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungs-\nländern im übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\ngewährt werden, unberührt läßt.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 19 und 33\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Mikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des\nMikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39\nZur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-\nzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregefn\nin die Wege zu leiten.","534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                               Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-\nBegriffsbestimmungen                              wendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen\nüber\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\n-    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\na) .Zollrecht• jede von den Vertragsparteien angenommene und              Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien\nim Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung Ober              von Interesse sein können;\ndie Einfuhr. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren\nÜberführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote,   -    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-\nBeschränkungen und Kontrollen;                                       lungen;\nb) ,.ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem      -    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nZweck bezeichnete zustlndige Verwaltungsbehörde, die ein             lungen gegen das Zollrecht sind;\nAmtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;                        ·-    natOrliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nc) ,.ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem             Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die              Zollrecht begehen oder begangen haben;\nein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;             -    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nd) ,.personenbezogene Daten• alle Informationen, die eine                 besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.              benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nkönnten.\nArtikel 2\nArtikel 5\nGeltungsbereich\nZustellung/Bekanntgabe\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und             Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nunter den Voraussetzungen. die in diesem Protokoll vorgesehen        BehOrde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nsind. um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten\n-    die Zustellung aller Schriftstücke,\nund aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.\n-    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die  die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\nDurchfüt)rung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt          Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-     ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse die bei der Ausübung von\nBefugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen                                               Artikel 6\nwerden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nArtikel 3                                  (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nAmtshilfe auf Ersuchen                            zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\nseiner Erledigung erforderfich sind. In dringenden Fällen können\n(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden     mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-          schriftlicher Bestätigung bedürfen.\nlichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-\ngemäß angewandt wird. insbesondere Auskünfte über festge-               (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende\nstellte oder beabsichtigte Handlungen. die gegen das Zollrecht       Angaben enthalten:\nverstoßen oder verstoßen könnten.                                    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\n(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-           c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe      d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür1ichen\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die                 und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die                   richten;\nbesondere Überwachung von\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu             geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.\nder Annahme besteht. daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;                             (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet\nSprache gestellt.\nwerden. daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi- ·\nderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspar-         (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor-\nteien begünstigen sollen;                                       schriften. so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt\nc) Warenbewegungen. die den vorliegenden Angaben zufolge             werden;     die  Anordnung    von  vorsorglichen Maßnahmen   wird\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen           dadurch    nicht berührt.\ndas Zollrecht sind;\nArtikel 7\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\ndaß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt                   Erledigung von Amtshilfeersuchen\nworden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.           (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nArtikel 4                               so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem\nAmtshilfe ohne Ersuchen\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu tiefem und\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der            die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungs-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres    weise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997                              535\nder ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn           Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke\ndiese nicht selbst tätig werden kann.                               dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen\nden illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-\nStoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten\nRahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben\nVertragspartei.\nwerden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogen-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags-         handels befaßt sind.\npartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der\nspäteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwider-\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde\nhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-\nBehörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer\nholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem\nderartigen Verwendung unterrichtet.\nProtokoll niedergelegten Zwecken benötigt.\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nProtokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke\nmit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von\nals Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\ndieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durch-\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\ngeführten Ermittlungen zugegen sein.\nwenden.\nArtikel 8                                                          Artikel 12\nForm der Auskunftserteilung                                        Sachverständige und Zeugen\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das           (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-     gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                       Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch         fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi-   Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-\nger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                        partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke\noder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das\nVerfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nArtikel 9                              welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                      welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe               (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der\ndieses Protokolls verweigern, sofern diese                          ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die\ngeltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.\na) die Souveränität Tunesiens oder eines Mitgliedstaats der\nGemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten\nArtikel 13\nmüßte, beeinträchtigen könnte oder\nKosten der Amtshilfe\nb) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche•\nInteressen beeinträchtigen könnte oder                             Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls\nc) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder\nangefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen         Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für\nwürde.                                                         Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nangehören.\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem                                     Artikel 14\nErsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines der-\nartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.                                   Durchführung\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die    (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-        Zolldienststellen Tunesiens einerseits und den zuständigen\ndung unverzüglich mitzuteilen.                                      Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-\nrerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung\nArtikel 10\nnotwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter\nDatenschutz                              Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind      können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie  Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz             Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens\nsowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie      notwendig sind.\nerhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts-       (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\nbehörden geltenden Vorschriften.                                    über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden,        Protokoll erlassen.\nwenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich-\nArtikel 15\nwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags-\nparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten,                  Ergänzender Charakter des Protokolls\ndas sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grund-           (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen\nsätze anlehnt.                                                      einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften und Tunesien geschlossenen Abkommen über gegen-\nArtikel 11\nseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er\nVerwendung der Auskünfte                            untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige\n(1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personen-        Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.\nbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls           (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nverwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Ver-      nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\ntragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die     tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nAuskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von         und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für\ndieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese           die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","536      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997\nAnhang des Protokolls\nGrundsätze für den Datenschutz\n1.    Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, mOssen\na) nach Treu und Glauben und aufrechtmlßige Weise beschafft und verarbeitet werden;\nb) zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen\nZwecken unvereinbaren Weise verwendet werden;\nc) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein;\nd) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein;\ne) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke,\nzu denen sie gespeichert werden, erfordern.\n2.    Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder\nandere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder\ndas Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht\nausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche\nVerurteilungen.\n3.    Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen ge-\nspeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen\nVerlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen.\n4.    Jedennann muß berechtigt sein,\na) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Daten-\nsammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für\ndiese DateVOatensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält;\nb) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige\nKosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten\nDatei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen\nzulassen;\nc) diese Daten gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie unter Vertetzung der\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten\nGrundsätze verarbeitet worden sind;\nd) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw.\nLöschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.\n5.1.  Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.\n5.2.  Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der\nVertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maß-\nnahme darstellt\na) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen\nInteressen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;\nb) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.\n5.3.  Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b, c und d genannten Rechte kann durch Gesetz für\nautomatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die\nzu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden,\nwenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffe-\nnen beeinträchtigt wird.\n6.    Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer\nVertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu\ngewähren."]}