{"id":"bgbl2-1997-7-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=52","order":9,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 6. März 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Weißrußland andererseits","law_date":"1997-02-18T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":52,"num_pages":32,"content":["296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 6. März 1995\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Weißrußland andererseits\nVom 18. Februar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 6. März 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Weiß-\nrußland andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten\nErklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-\nakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 108 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          297\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Weißrußland andererseits\nDas Königreich Belgien,                                             erfreut über den Beschluß der Republik Belarus, Vertragspartei\ndas Königreich Dänemark,                                        des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie des\nVertrags über die Reduzierung strategischer Atomwaffen und des\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 Protokolls von Lissabon zu werden,\ndie Griechische Republik,\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer\ndas Königreich Spanien,                                          Mitgliedstaaten sowie der Republik Belarus zur vollen Verwirk-\ndie Französische Republik,                                       lichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nIrland,                                                          (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in\ndie Italienische Republik,                                       Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn\nüber wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                     neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki\ndas Königreich der Niederlande,                                  von 1992, nDie Herausforderungen des Wandels•,\ndie Republik Osterreich,\nin der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der\ndie Portugiesische Republik,                                     Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-\ndie Republik Finnland,                                           sehrth~it der Republik Belarus zur Sicherung des Friedens und\nder Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen\ndas Königreich Schweden,                                         Kontinent beitragen wird,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\ngliedstaaten sowie der Republik Belarus an die Gesamteuro-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Euro-\npäische Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\nvom April 1993,\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nim folgenden nMitgliedstaaten\" genannt, und                             überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft       staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere\nder Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,\nmit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen\nim folgenden nGemeinschaft\" genannt,                                Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft\neinerseits                           zukommt,                             ·\nund die Republik Belarus                                             in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung dieses Part-\nandererseits,                           nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nund Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren         Refonnen in der Republik Belarus sowie der Schaffung der Bedin-\nMitgliedstaaten und der Republik Belarus sowie der den Vertrags-    gungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksich-\nparteien gemeinsamen Werte,                                         tigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, ab-\nhängt und diese fördert,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik\nBelarus diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine         in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nZusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen ge-         mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden\nstärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem    Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in\nmit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen               der Region zu fördern,\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti-             in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nschen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti-       bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nsche und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,        aufzunehmen und zu entwickeln,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-         unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, so-\ngliedstaaten sowie der Republik Belarus für die Stärkung der        weit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit anzubieten und\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, welche die eigent- technische Hilfe zu leisten,\nliche Grundlage der Partnerschaft bilden,\neingedenk der Nützlichkeit des Abkommens für die weitere\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den inter- Einbeziehung der Republik Belarus in die Prozesse der zuneh-\nnationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie die      menden Zusammenarbeit in den Nachbarregionen und in Europa\nfriedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem    sowie ihre Integration in die Weltwirtschaft,\nZweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzu-                in Anerkennung des Wandels im politischen und wirtschaft-\narbeiten,                                                           lichen System der Republik Belarus und ihrer Anstrengungen, die","298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nauf den Übergang ihrer Wirtschaft zur Marktwirtschaft gerichtet    ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-\nsind,                                                              republiken hervorgegangen sind (im folgenden \"Unabhängige\nStaaten\" genannt), die Zusammenarbeit untereinander nach den\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf  Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht\nden Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens         sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-\n(GATT) und den für die Welthandelsorganisation (WTO) gelten-      bauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß\nden Grundsätzen beruhende Liberalisierung des Handels,             zu fördern.\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-                                Artikel 4\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederfas-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Fort-\nsung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen, Arbeit, Erbringung\nschritte der Republik Belarus im Prozeß der wirtschaftlichen Re-\nvon Dienstleistungen und Kapitalverkehr schrittweise zu verbes-\nsern,                                                              formen eine Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens, ins-\nbesondere des Titels III und des Artikels 50, im Hinblick auf die\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für    Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen.\ndie Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und       Der Kooperationsrat nach Artikel 85 kann den Vertragsparteien\nvor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf-  Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung unterbreiten.\nfen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Moderni- Eine derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Ab-\nsierung der Wirtschaft unerläßlich sind,                           kommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren\nwirksam werden. Die Vertragsparteien konsultieren einander im\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des         Jahre 1998, um festzustellen, ob die Umstände, insbesondere die\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet          Fortschritte der Republik Belarus bei den marktorientierten wirt-\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-        schaftlichen Reformen und die dann dort herrschenden wirtschaft-\nparteien berücksichtigt wird,                                      lichen Bedingungen, die Aufnahme von Verhandlungen über die\nErrichtung einer Freihandelszone erlauben.\nin dem Wunsch, die kulturelle Zusammenarbeit auszubauen\nund zu diversifizieren und den Informationsaustausch zu verbes-\nsern,                                                                                             Artikel 5\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände,\ninsbesondere der sich aus dem Beitritt der Republik Belarus zum\nArtikel                                GATT/zur WTO ergebenden Lage, gegebenenfalls im gegenseiti-\ngen Einvernehmen zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nJahre nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeit-\nseits und der Republik Belarus andererseits wird eine Partner-\npunkt, zu dem die Republik Belarus Vertragspartei des GATT/der\nschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\nWTO wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-\nschen Beziehungen ermöglicht;\nTitel II\n- zum beiderseitigen Nutzen die Ausweitung von Handel und\nInvestitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen                                 Politischer Dialog\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die nachhal-\ntige wirtschaftliche Entwicklung in den Vertragsparteien zu                                  Artikel 6\nbegünstigen;                                                     Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\n- eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in den Berei-       scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nchen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Wissen-     ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nschaft und Technik sowie Kultur zu schaffen;                  schen der Gemeinschaft und der Republik Belarus, unterstützt\nden demokratischen Wandel im politischen Leben sowie den\n- die Anstrengungen der Republik Belarus zur Festigung ihrer\nProzeß der wirtschaftlichen Reformen in der Republik Belarus und\nDemokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur\nträgt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der\nVollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstüt-\npolitische Dialog\nzen.\n- stärkt die Bindungen der Republik Belarus zur Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demo-\nTltel 1                                kratischer Nationen insgesamt. Die durch dieses Abkommen\nerreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politi-\nAllgemeine Grundsätze                            schen Beziehungen führen;\nArtikel 2                             - führt zu einer zunehmenden Annäherung der Standpunkte in\ninternationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und er-\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts        höht dadurch Sicherheit und Stabilität;\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der\nVereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und der Pariser    - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\nCharta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze       arbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabi-\nder Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten           lität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsät-\nder KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grund-        ze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der\nlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und         Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-\nwesentliche Elemente der Partnerschaft und dieses Abkom-              treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen ab-\nmens.                                                                 halten.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen    Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Kooperations-\nWohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehema-     rat und bei sonstigen Anlässen rtn gegenseitigen Einvernehmen\nligen Sowjetunion wesentlich, daß die neuen unabhängigen Staa-    statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                                  299\nArHkel 8                                  Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog         den Einfuhrzöllen und -abgaben auf Waren, die im Einklang mit\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\neingeführt:                                                            vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio-\nnalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Da-\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-                bei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten        Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreff~nden\neinerseits und der Republik Belarus andererseits;                  Vertragspartei übernommen wurden.\n- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich geeig-\nneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler                                  Artikel 13\nEbene, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen und\nder KSZE-Treffen;                                                       Ursprungswaren der Republik Belarus beziehungsweise der\nGemeinschaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in\n- Austausch von Informationen über Angelegenheiten von bei-            die Republik Belarus unbeschadet der Artikel 17, 20, 21 und des\nderseitigem Interesse, welche die politische Zusammenarbeit        Anhangs II dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249\nin Europa betreffen;                                               und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur\n- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Erweiterung des     Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschrän-\npolitischen Dialogs beitragen können.                              kungen eingeführt.\nArtikel 9                                                                 Artikel 14\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im              (1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in\nRahmen des in Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen Koope-         das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden\nrationsausschusses statt.                                              weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder\nsonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittel-\nbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden. ·\n(2) Ferner wird für diese Waren hinsichtlich der Gesetze und\nTitel III                               sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung,\nWarenverkehr                                 Verteilung und Verwendung dieser Waren im Inland eine Behand-\nlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die für gleichartige\nArtikel 10                                Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Ab-\nsatz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungs-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti-\ntarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen\ngung nach Artikel I Absatz 1 des GATT.\nBetrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft der\n(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für                         Waren beruhen.\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder           (3) Artikel III Absätze 8, 9 und 10 des GATT findet zwischen den\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer          Vertragsparteien entsprechende Anwendung.\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern nach dem GATT oder nach                                            Artikel 15\nanderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Ent-\nDie folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden\nwicklungsländern gewährt werden;\nVertragsparteien entsprechende Anwendung:\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                     i)     Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;\n(3) Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer           ii) Artikel VIII;\nÜbergangszeit, die zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Republik          iii) Artikel IX;\nBelarus dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998, sofern\niv) Artikel X.\nletzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für in Anhang I aufgeführte\nVorteile, welche die Republik Belarus ab dem Tag vor Inkrafttreten\ndes Abkommens anderen unabhängigen Staaten gewährt.                                                     Artikel 16\nIm Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\norientierte Preise.\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund-                                    Artikel 17\nsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vorausset-\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-\nzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-            daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,       konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder         oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik Bela-\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.       rus, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach folgen-\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT        den Verfahren und unter folgenden Voraussetzungen geeignete\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.                 Maßnahmen treffen.\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-             (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe-       Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\nsondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.           Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Belarus dem Ko-\noperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfü-\ngung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nArtikel 12                                 ermöglichen.\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen                 (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die          halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus-\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede              ses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,","300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nwelche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der        meinschaft. Erforderlichenfalls wird zwischen der Europäischen\nbetreffenden Waren zu beschränken, so weit und so lange dies          Atomgemeinschaft und der Republik Belarus ein Sonderabkom-\nzur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist,            men über den Handel mit Kernmaterial geschlossen.\noder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\n(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nrung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen wür-\nde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsul-                                         Titel IV\ntationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem\nErgreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nBestimmungen über\nGeschäftsbedingungen und lnvestltlonen\n(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben\ndie Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben,\nwelche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenig-                                           Kapitel 1\nsten beeinträchtigen.                                                                          Arbeitsbedingungen\nArtikel 18                                                           Artikel 23\nDieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei-       (1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-\nfen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Ver-          vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Ge-\ntragsparteien nach Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur         meinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den bela-\nDurchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur          russischen Staatsangehörigen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats\nAuslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des             rechtmäßig beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,\nGATT oder nach diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.           der Entlohnung und der Entlassung eine Behandlung gewährt\nJede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti-       wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachtei-\ndumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen             ligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nder anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten          (2) Vorbehaltlich der in der Republik Belarus geltenden\ndie wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf            Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die\nderen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor       Republik Belarus sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der\nder Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle be-       Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Belarus rechtmäßig\nmühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine kon-       beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entloh-\nstruktive Lösung des Problems zu finden.                             nung oder der Entlassung eine Behandlung gewährt wird, die\nkeine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nArtikel 19\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-                                        Artikel 24\nfentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-                             Koordinierung der sozialen Sicherheit\nzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von            Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um\nkünstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder\ndes geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ge-          i)    vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingun-\nrechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend              gen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen für die\nGold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen                 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die\ndürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung            Arbeitnehmer zu erlassen, welche die belarussische Staatsan-\nnoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den               gehörigkeit besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats recht-\nVertragsparteien darstellen.                                                mäßig beschäftigt sind. Durch diese Bestimmungen wird ins-\nbesondere sichergestellt, daß\nArtikel 20                                   -   alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu-\nrückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bezie-\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit Textilwaren, die unter           hungsweise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts-\ndie Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der                  und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge\nHandel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das                    für diese Arbeitnehmer zusammengerechnet werden;\nam 1. April 1993 paraphiert wurde und mit Wirkung vom 1. Januar\n1993 vorläufig angewandt wird.                                             -   Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und\nBerufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-\nbezogenen Sonderleistungen, zu den nach den Rechts-\nArtikel 21\nvorschriften des Schuldnerstaats beziehungsweise der\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag                  Schuldnerstaaten geltenden Sätzen frei transferiert wer-\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                  den können;\nStahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus-\nii) vorbehaltlich der in der Republik Belarus geltenden Bedingun-\nnahme des Artikels 13.\ngen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen               erlassen, um den Arbeitnehmern, welche die Staatsangehö-\neingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits            rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Republik Bela-\nund Vertretern der Republik Belarus andererseits zusammen-                 rus rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu\nsetzt.                                                                     gewähren wie unter Ziffer I zweiter Gedankenstrich vorgese-\nhen.\nDie Kontaktgruppe tauscht rGQelmäßig Informationen über alle\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von                                       Artikel 25\nInteresse sind.\nDie nach Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht\ndie Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen\nArtikel 22\nder Republik Belarus und den Mitgliedstaaten, soweit diese Ab-\nDer Handel mit Kernmaterial erfolgt im Einklang mit den Bestim-   kommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der\nmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-            Republik Belarus oder der Mitgliedstaaten vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                               301\nArtikel 26                               Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und in Absatz 2 Buchstaben b\nDer Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun-           und c genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften und\ngen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung            Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise\nzu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die       in der Republik Belarus bei Inkrafttreten dieses Abkommens nie-\nPraxis der Wiederaufnahme.                                             dergelassen sind, und die Gesellschaften und Zweigniederlas-\nsungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niederlassen, sobald\nsie niedergelassen sind.\nArtikel 27\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-\nArtikel 30\nschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen\nder Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus            (1) Artikel 29 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwen-\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden             dung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\nkönnen.                                                                  (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbrin-\ngung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, ein-\nArtikel 28                               schließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strek-\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-         ke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei\nrung der Artikel 23, 26 und 27 aus.                                    den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche\nNiederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften\noder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlas-\nsung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als\nKapitel II                              die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften\nBedingungen für die Niederlassung                      oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands\nund die Geschäftstätigkeit von Unternehmen                   gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-\ngungen sind.\nArtikel 29                               Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf\nzu beschränken:\n(1)\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\na) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die               und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\nNiederlassung von belarussischen Gesellschaften in ihrem             ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-\nGebiet nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine            rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-        bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen\nschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.                       der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung\nb) Unbeschadet der in Anhang III aufgeführten Vorbehalte ge-                eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;\nwähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in          b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von be-           und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nlarussischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig-       für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nkeit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine             Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-        kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene,\nschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.                       für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);\nc) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in           c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von                rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\nbelarussischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstä-        sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten\n. tigkeit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine           Güter beziehen;\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-\nniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewähr-      d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\nte Behandlung.                                                       einschließlich computergestützter Informationssysteme und\ndes elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nichtdis-\n(2)                                                                     kriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbe-\na) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte ge-                 reich);\nwährt die Republik Belarus für die Niederlassung von Gesell-     e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen\nschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet nach ihren Geset-           Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital\nzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht            der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals\nweniger günstig ist als die ihren eigenen Gesellschaften oder         (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses\nden Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung,              Abkommens, ausländischen Personals);\nsofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nf)   Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des\nb) Die Republik Belarus gewährt den in ihrem Gebiet niederge-               Einlaufens des Schiffes oder übernehmen von Ladungen,\nlassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen               wenn gewünscht.\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Ge-\nschäftstätigkeit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nArtikel 31\nten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren\neigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassun-           Im Sinne dieses Abkommens\ngen oder den belarussischen Tochtergesellschaften bezie-\na) ist eine \"Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\nhungsweise Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte\neine \"belarussische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach\nBehandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise\n(3) Von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b darf              der Republik Belarus gegründet wurde und ihren satzungsmä-\nnicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen                 ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-\nVorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang            sung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Repu-\nder im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen                 blik Belarus hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-                 Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Belarus gegrün-\nschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sektoren oder              dete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet\nTätigkeiten Anwendung finden.                                               der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Belarus, so","302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ngilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bezie-                               Artikel 34\nhungsweise als belarussische Gesellschaft, sofern ihre Ge-\n(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Republik\nschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung\nBelarus niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und\nmit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise\ndie im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen belarussischen\nder Republik Belarus aufweisen;\nGesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechts-\nb) Ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-     vorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Republik Belarus\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert beziehun~sweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen\nwird;                                                            oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen\nbeschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mit-\nc) ist eine ,,Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine ge-\ngliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Be-\nschäftliche Niederfassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,\nlarus besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen\ndie den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-\nbeschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es\nterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung\nausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder\nhat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten\nZweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Ar-\nzu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls\nbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen\neine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren\nBeschäftigungszeitraum.\nHauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht\nunmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau-          (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas-        ~annten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nsung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;            1st „gesellschaftsintem versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nd) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Gesellschaften der\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden\nGemeinschaft und der belarussischen Gesellschaften im Sin-\nPersonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden\nne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten\nJahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\ndurch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nderlassungen in der Republik Belarus beziehungsweise in der\nGemeinschaft;                                                    a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder             eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nfreiberufliche Tätigkeiten.\n-   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nDieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen                  Unterabteilung der Niederlassung;\nSeeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein\n-   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nder Mitgliedstaaten beziehungsweise belarussische Staatsange-\nVerwaltungskräfte;\nhörige, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der\nRepublik Belarus niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesell-           -   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der                   oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nRepublik Belarus niedergelassen sind und von Staatsangehörigen                 sonstiger Personalentscheidungen;\neines Mitgliedstaats beziehungsweise belarussischen Staatsan-\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,\ngehörigen kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mit-\ndie für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-\ngliedstaat beziehungsweise in der Republik Belarus nach den dort\nwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung\ngeltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\ndieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-\nzüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für be-\nArtikel 32                                   stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische\nKenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas-\n(1) Unbeschadet anderer. Bestimmungen des Abkommens ist                 sungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\neine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtli-\nchen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kon-        c) Das „gesellschaftsintem versetzte Personal\" umfaßt die natür-\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-                 lichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der\nüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlich-              einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-\nkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur         werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nSicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems         Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nMaßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht im                    muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\nEinklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von                   partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\nihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer                (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nVertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.                                tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-\nsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\n(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\neine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher\neinzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö-                                        Artikel 35\ngensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz               (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nöffentlicher Einrichtungen befinden.                                   Maßnahmen zu vermeiden, welche die Bedingungen für die Nie-\n(3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen\"         derlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der\ndie in Anhang V beschriebenen Tätigkeiten.            ·               anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag\nvor Unterzeichnung des Abkommens sind.\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 45 unberührt: Für die Fälle des\nArtikel 33                               Artikels 45 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei        allein Artikel 45 maßgeblich.\nalle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß               (3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im\ndurch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen                lichte des Artikels 52 unterrichtet die Regierung der Republik\nbetreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen        Belarus die Gemeinschaft, wenr1 sie beabsichtigt, neue Rechts-\nwerden.                                                               vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, welche die Bedingun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              303\ngen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochter-      (3) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-\ngesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der      zeichnung des Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Ko-\nGemeinschaft in der Republik Belarus einschränkender gestalten      operationsrat:\nkönnen, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind.\n- die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung des Abkom-\nDie Gemeinschaft kann die Republik Belarus ersuchen, ihr die\nmens eingeführten Maßnahmen, welche die unter Artikel 37\nEntwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsulta-\nfallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ntionen über diese Entwürfe aufzunehmen.\ngen berühren;\n(4) Haben die in der Republik Belarus eingeführten neuen\n- ob es den Vertragsparteien möglich ist,\nRechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Nie-\nderlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet          = die Verpflichtung einzugehen, keine Maßnahmen zu ergrei-\nund für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Belarus nieder-         fen, welche die Bedingungen für die unter Artikel 37 fallende\ngelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen                  grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ein-\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet              schränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung\nwerden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens                   sind;\nsind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach       = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Verhandlungs-\nInkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf             freiheit berühren,\ndie Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei\nInkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Belarus nie-  und zwar hinsichtlich der in Artikel 37 eingegangenen Verpflich-\ndergelassen sind.                                                   tungen in den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Be-\nreichen.\nIst nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,\nKapitel III                           daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung des\nGrenzüberschreitender                          Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge\nhaben, die hinsichtlich der unter Artikel 37 fallenden grenzüber-\nDienstleistungsverkehr zwischen\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen erheblich ein-\nder Gemeinschaft und der Republik Belarus\nschränkender ist als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war,\nso kann diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um\nArtikel 36                              Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In diesem Fall finden die\nBestimmungen des Anhangs VII Teil A Anwendung.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der            (4) Zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Artikels\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien     werden die in Anhang VII Teil B angegebenen Maßnahmen er-\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die        griffen.\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-\n(5) Dieser Artikel läßt Artikel 45 unberührt: Für die Fälle des\nmeinschaft oder belarussische Gesellschaften zu erlauben, die in\nArtikels 45 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\neiner anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers\nallein Artikel 45 maßgeblich.\nniedergelassen sind.\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-\nrung von Absatz 1 aus.                                                                           Artikel 40\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Repu-         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nblik Belarus einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-   ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nbauen.                                                              und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nwirksam anzuwenden.\nArtikel 37                              a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nFür die in Anhang VI aufgeführten Sektoren gewähren die               Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für\nVertragsparteien einander nach ihren geltenden Gesetzen und              Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen\nsonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Erbrin-      Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien\ngung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemein-               dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen,\nschaft im Gebiet der Republik Belarus beziehungsweise durch              sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kauf-\nbelarussische Gesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft eine             männischer Basis beachten.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland   b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\ngewährte Behandlung.\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\ntrockenen und flüssigen Massengütern.\nArtikel 38\n(2) Im Einklang mit den Grundsätzen des Absatzes 1\nVorbehaltlich des Artikels 43 gestatten die Vertragsparteien für\ndie in Anhang VI aufgeführten Sektoren die vorübergehende           a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nEinreise der natürlichen Personen, die Vertreter von Gesellschaf-        mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nten der Gemeinschaft oder belarussischer Gesellschaften sind             zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damali-\nund um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Ab-               gen Sowjetunion nicht mehr an;\nschluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbringung       b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen\nvon Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen, sofern die-        mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn\nse Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst         nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien-\nDienstleistungen erbringen.                                              reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst\nkeinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\nArtikel 39                                   betreffenden Drittland hätten;\n(1) Für die in Anhang VI aufgeführten Sektoren kann jede         c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nVertragspartei die Bedingungen für die grenzüberschreitende Er-          gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nbringung von Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst regeln.            kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nSoweit diese Regelungen allgemein anwendbar sind, werden sie\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nauf vernünftige, objektive und unparteiische Weise angewandt.\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\n(2) Absatz 1 läßt die Artikel 37 und 48 unberührt.                    technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-","304                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ngen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-                                   Artikel 46\nfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.               Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung\nJede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehörigen oder           unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,\nGesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen           ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Belarus im Einklang mit den\nunter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatio-        Grundsätzen des Artikels V des GATS in Übereinkünften über\nnalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur           wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.\ndieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen\nHilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und\nArtikel 47\nsonstigen Abgaben, der Zoller1eichterungen, der Zuweisung von\nLiegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Be-                (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schif-       für die Steuervorteile, welche die Vertragsparteien aufgrund von\nfen gewährte Behandlung.                                                 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren\n(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-             werden.\nschaft einerseits und die belarussischen Staatsangehörigen und\nGesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrs-                (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die\ndienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Ver-          Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmun-\nkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Republik           gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nBelarus beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.                      sonstiger steuerrechtlicher Regelungen 6der des internen Steuer-\nrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch wel-\nche die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden\nArtikel 41                               soll\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-             (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen          Mitgliedstaaten oder die Republik Belarus daran, bei der Anwen-\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen-           dung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich\nseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen             zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes\nim Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gege-                nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nbenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkom-\nmen behandelt werden, die von den Vertragsparteien im Sinne\ndes Artikels 99 nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehan-                                        Artikel 48\ndelt werden.                                                                Unbeschadet des Artikels 34 sind die Kapitel II, 111 und IV nicht\nso auszulegen, als verliehen sie\nKapitel IV                              - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nBelarus das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und\nAllgemeine Bestimmungen                               insbesondere als Aktionäre, Teilhaber, Führungskräfte oder\nAngestellte einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfän-\nArtikel 42                                   ger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Belarus\nbeziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus          aufzuhalten;\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.                                                    - den Tochtergesellschaften oder Zweignieder1assungen von be-\nlarussischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im\n(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar-      Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Bela-\ntei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-               rus zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\nnisse verbunden sind.\n- den belarussischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-\nArtikel 43                                    lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nGebiet der Republik Belarus Staatsangehörige der Mitglied-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\ndas Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen\nVorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin-        - den belarussischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-\ngungen, Nieder1assung von natürlichen Personen und Erbringung                schaften oder Zweigniederlassungen von belarussischen Ge-\nvon Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile,                sellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer,\ndie einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens                  welche die belarussische Staatsangehörigkeit besitzen und für\nerwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese              andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im\nBestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 42.                      Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen;\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den belarussischen\nArtikel 44                                    Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, welche\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\ndie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und für\nim ausschließlichen Miteigentum von belarussischen Gesellschaf-\nandere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im\nten und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen\nRahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.\ngemeinsam kontrolliert werden.\nArtikel 45\nDie Behandlung, welche die eine Vertragspartei im Rahmen\nTitel V\ndieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab                            laufende Zahlungen und Kapital\ndem Tag, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-\nden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den\nDienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das\nArtikel 49\nGATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein                 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-\nals die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den             zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nBestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek-            der Republik Belarus in frei konvertierbarer Währung zu geneh-\ntors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.                  migen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              305\nstungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen                   stungen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen,\ngeleistet werden.                                                       soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der\nRepublik Belarus beeinträchtigen;\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntreten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen-          3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Vertrags-\nhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den            partei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über bestimm-\nRechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und              te Einzelfälle staatlicher Beihilfen. lnfonnationen, die unter die\nInvestitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV Kapitel II       Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Berufs- oder\ngetätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser          Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht weitergegeben zu\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge-            werden;\nwährleistet.\n4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Han--\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten          delsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-               vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-\nkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden              minierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwi-\nlaufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-\n0\nschen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausge-\nschaft und der Republik Belarus eingefüh rt und die bestehenden         schlossen ist;\nVorschriften nicht verschärft.\n5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Un-\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den           ternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten\nVerkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen         oder die Republik Belarus ausschließliche Rechte gewähren,\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Errei-           ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vierten Jahr\nchung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.                        nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme ge-\ntroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwischen der\n(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der belarussi-\nschen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens              Gemeinschaft und der Republik Belarus in einem Ausmaß\nüber den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik           verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien\nBelarus im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen             zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtnch\ndevisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der                 noch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unternehmen über-\nGewährung Oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen               tragenen besonderen Aufgaben;\nanwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Belarus         6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum\nfür die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und               durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.\nentsprechend dem Status der Republik Belarus im IWF zulässig\nsind.                                                                  (3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die\nWeitergabe von lnfonnationen, den Datenschutz und das Ge-\nDie Republik Belarus wendet diese Beschränkungen auf eine           schäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf An-\nnichtdiskriminierende Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so         trag der Gemeinschaft oder der Republik Belarus im Koopera-\nwenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Re-           tionsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2\npublik Belarus unterrichtet den Kooperationsrat unverzüglich von    genannten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und\nder Einführung und den Änderungen dieser Maßnahmen.                 über die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-      Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus      und 2 umfassen.\nernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-           (4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von\noder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Republik Bela-       Wettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen\nrus, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik          Vertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung\nBelarus unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von      stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und\nbis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapi-         Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.           (5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der\nVertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die\ndes Artikels 18, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienstlei-\nstungsverkehr zu ergreifen.\nTitel VI\nWettbewerb, Schutz des geistigen,                                                   Artikel 51\ngewerblichen und kommerziellen Eigentums und                       (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII verbessert\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung                    die Republik Belarus weiter den Schutz der Rechte an geistigem,\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum, um am Ende des\nfünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich-\nArtikel 50\nbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft be-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-      steht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung\nten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen        dieser Rechte.\nverursachte Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie den Handel\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus zu beein-\nmens tritt die Republik Belarus den in Anhang VIII Absatz 1\nträchtigen geeignet sind, durch Anwendung ihres Wettbewerbs-\naufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an\nrechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden.\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an\n(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1                      denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach\n1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig-    den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt\nkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-           werden.\nschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge-\nsetzt werden;                                                                               Artikel 52\n2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher            (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nBeihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter-     bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Bela-\nnehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grundstof-     rus an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung\nfe im Sinne des GATT sind, oder der Erbringung von Dienstlei-  für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Repu-","306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nblik Belarus und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik Belarus      (5) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zum Ausbau der\nbemüht sich darum, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit     Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen aus-\ndem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.                            sprechen.\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesonde-                                Artikel 54\nre folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-                                Industrielle Zusammenarbeit\ngentum, allgemeine und berufliche Bildung, Schutz der Arbeitneh-       (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\nmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln,     gefördert werden:\nöffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Le-\nbens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucher-        - Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-\nschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen,          teilnehmern beider Seiten;\nGesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich,           - Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Re-\nRechtsvorschriften für den Verkehr mit und die Verwendung von           publik Belarus zur Umstrukturierung ihrer Industrie;\nGold und Silber sowie Verkehr.\n- Verbesserung des Managements;\n(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Belarus, soweit an-\ngebracht, technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnah-      - Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;\nmen; dazu können unter anderem gehören:                             - Umweltschutz;\n- Austausch von Sachverständigen;                                   - Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über          der modernen Marktwirtschaft;\neinschlägige Rechtsvorschriften;                               - Konversion des militärisch-industriellen Komplexes.\n- Veranstaltung von Seminaren;                                         (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-\n- Ausbildungsmaßnahmen;                                             nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nrechts.                                                                                       Artikel 55\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nTitel VII                               (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-\nnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam-\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                      menarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-\nsche und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch\nArtikel 53                             bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital-\ntransfer und den Austausch von Informationen über Investitions-\n(1) Die Gemeinschaft und die Republik Belarus entwickeln eine  möglichkeiten.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der\nWirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und        (2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:\numweltgerechten Entwicklung in der Republik Belarus beizutra-      - Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-\ngen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbe-          stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik\nziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.                  Belarus, soweit angebracht;\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung      - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk-         rung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Belarus,\nturierung in der Republik Belarus vorbereitet und auf die Erforder-     soweit angebracht;\nnisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie ei-\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-\nner harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umwelt-\nländischen Investitionen in die belarussische Wirtschaft;\nbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.\nSchaffung eines beständigen und angemessenen Handels-\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf        rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\nindustrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi-         gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und\ntionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konformi-           sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-\ntätsprüfung, Bergbau und Rohstoffe, Wissenschaft und Techno-            tionsbereich;\nlogie, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar- und Ernäh-\nrungswirtschaft, Energie, Umwelt, Verkehr, Postdienste und         - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten\nTelekommunikation, Finanzdienstleistungen, Währungspolitik,             unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-\nGeldwäsche, Regionalentwicklung, Zusammenarbeit im sozialen            gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.\nBereich, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen, Infor-\nmation und Kommunikation, Verbraucherschutz, Zoll, Zusammen-\nArtikel 56\narbeit im Bereich der Statistik, Wirtschaftswissenschaften, Drogen\nund Schmuggel von Kernmaterial.                                                           Öffentliches Auftragswesen\n(4) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-       Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\narbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-        die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-         leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu\nschaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in  entwickeln.\nden Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des Ra-\ntes der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische                                    Artikel 57\nHilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik Belarus\nZusammenarbeit im Bereich\nvereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs-\nder Normen und der Konformitätsprüfung\nund Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Besondere\nAufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, welche die Zusam-            (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nmenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im Hinblick auf       soll die Ausrichtung an den im Bereich der Qualitätssicherung\ndie Förderung einer harmonischen Entwicklung der Region stär-     angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen\nken können.                                                       und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          307\nerleichtern Fortschritte auf dem\"Weg zur gegenseitigen Anerken-        (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach\nnung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung      Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Ver-\nder Qualität der belarussischen Produkte.                           tragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu\nschließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen\n(2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werde,:i:\nüber geistiges Eigentum enthalten.\n- Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit zwischen Fach-\norganisationen und -einrichtungen in diesem Bereich;\nArtikel 60\n- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der\nAllgemeine und berufliche Bildung\nGemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen\nund Konformitätsprüfungsverfahren;                                 (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der\n- Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-\nRepublik Belarus sowohl im öffentlichen als auch im privaten\nschen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements.\nSektor anzuheben.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nArtikel 58                              folgende Bereiche:\nBergbau und Rohstoffe                        - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nberuflichen Bildung in der Republik Belarus;\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-      - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nweiten.                                                                Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi-\ngen Bereichen;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nfolgende Bereiche:                                                  - Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;\n- Austausch von Informationen über die Aussichten im Bergbau-\nund im Nichteisenmetallsektor;                                  - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,\njungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\narbeit;                                                         - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\ndien an geeigneten Lehranstalten;\n- Handelsfragen;\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;\n- Erlaß und Durchführung des Umweltrechts;\n- Ausbildung von Journalisten;\n- Ausbildung;\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;\n- Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen im\nBereich des Umweltschutzes;                                     - Ausbildung von Ausbildern.\n- Sicherheit in der Bergbauindustrie.                                  (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\nVertragspartei kann nach ihren Verfahren in Erwägung gezogen\nwerden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen\nArtikel 59                              geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teil-\nZusammenarbeit                             nahme der Republik Belarus am TEMPUS-Programm der Ge-\nin Wissenschaft und Technologie                    meinschaft aufbauen.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der\nzivilen Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) auf der                                  Artikel 61\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichti-                         Agrar- und Ernährungswirtschaft\ngung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung\nzu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines ange-\nder Bodenreform, die Modernisierung, Privatisierung und Um-\nmessenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an gei-\nstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und\nstigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geisti-\ndes Dienstleistungssektors in der Republik Belarus, die Entwick-\ngen Eigentums).\nlung in- und ausländischer Märkte für belarussische Erzeugnisse\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie um-       unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährlei-\nfaßt folgendes:                                                     stet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer\nbesser gesicherten Nahrungsmittelversorgung. Die Vertragspar-\n-    Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-\nteien streben auch die schrittweise Angleichung der belarussi-\ntionen;\nschen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft\n-    gemeinsame FTE-Tätigkeiten;                                    für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnis-\n-    Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-          se, einschließlich der Gemeinschaftsnormen für Gesundheit und\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE    Pflanzengesundheit, an.\nbefaßt sind.\nArtikel 62\nUmfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 60                                Energie\ndurchzuführen.                                                         (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-      Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor\ngen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in          dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte\nWissenschaft und Technologie befassen.                              in Europa.\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nreiche:\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In-\ngenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erfor-   - Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und\nschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be-            -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-\nfaßt sind oder waren.                                                   schäden möglichst niedrig zu halten;","308                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- Verbesserung der Qualität und der Sicherung der Energiever-            und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nsorgung, einschließlich der Diversifizierung der Lieferanten, in     Biotechnologien;\nökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;\n- Formulierung einer Energiepolitik;\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-              Gemeinschaftsnormen;\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-\n- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer-       sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,\nlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer         und auf internationaler Ebene;\nAusweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-\n- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-              und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und\nnutzung;                                                             umweltgerechten Entwicklung;\n- Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energie-           - Umweltverträglichkeitsstudien.\ninfrastruktur;\n- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nbrauch für alle Energiearten;                                                                 Artikel 64\n- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-                                          Verkehr\ngiesektor.\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nArtikel 63                              menarbeit im Verkehrsbereich.\nUmwelt                                   (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstruk-\nturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Repu-\n(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie-        blik Belarus und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-\ncharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993            patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines\nentwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-        umfassenderen Verkehrssystems.\narbeit auf dem weiten Feld des Umweltschutzes, einschließlich\nVorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle sowie Be-        Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\nwältigung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl.                - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Stra-\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-               ßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-        - Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-,\ndes:                                                                     Straßen-, Hafen-, Flughafen- und Luftfahrtinfrastruktur, ein-\n- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be-                 schließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemein-\nurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu-        samem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen\nstand der Umwelt;                                                    der genannten Verkehrsträger;\n- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-         - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\nden Luft- und Wasserverschmutzung;                               - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\n- ökologische Wiederherstellung;                                         gramme;\n- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung         - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für\nund -nutzung;                                                        die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\nder Privatisierung des Verkehrssektors.\n- Sicherheit von Industrieanlagen;\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verbesserung\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nder Bedingungen, die Verringerung der wartezeiten und die Er-\n- Wasserqualität;                                                     leichterung des Transits an den Grenzübergangsstellen in den\nbelarussischen Abschnitten der multimodalen Korridore Nr. 2 und\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nNr. 9 (Kreta) für den kombinierten Verkehr mit technischer Hilfe zu\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;\nfördern.\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-\nDiese technische Hilfe kann in geeigneten Ausbildungsprogram-\nsion und chemische Verschmutzung;\nmen sowie Studien über den Infrastruktur-, Verwaltungs-, Orga-\n- Schutz der Wälder;                                                  nisations- und Personalbedarf bestehen.\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte         Die Vertragsparteien kommen überein, die in den internationalen\nund umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi-       Übereinkünften der Gemeinschaft festgelegten Normen einzuhal-\nschen Ressourcen;                                                ten, um die Interoperabilität zu gewährleisten.\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla•               (4) Zur Schaffung günstiger Bedingungen für den Schienenver-\nnung;                                                             kehr zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß die\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;              beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und\ndurch geeignete bilaterale und multilaterale Mechanismen folgen-\n- globale Klimaveränderung;                                           des fördern:\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;                               - die Erleichterung der Zoll- und der sonstigen Grenzabferti-\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Um-                  gungsverfahren für Fracht und für das rollende Material;\nweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rah-         - die Zusammenarbeit bei der Schaffung von geeignetem rollen-\nmen.\nden Material, das den Erfordernissen des internationalen Ver-\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender               kehrs entspricht;\nForm:\n- die Angleichung der Regelungen und Verfahren, denen der\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;                    internationale Verkehr unterliegt;\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter             - die Entwicklung des internationalen Personenverkehrs zwi-\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien            schen den Mitgliedstaaten und der Republik Belarus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          309\nArtircel 65                                (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nPostdienste und Telekommunikation\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und     einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nverstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden     cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nBereichen:                                                          sind.\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele-                             Artikel 69\nkommunikationssektors und der Postdienste;\nRegionalentwicklung\n- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-\ntings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;       (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\nmunikation und Postdienste und Investitionsförderung;             (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio-\nnen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über\n- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-    die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem          die Formulierung einer Regionalpolitik mit der Entwicklung be-\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;                         nachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-          Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;         die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-\n- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;           nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen\nder Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Te-\nlekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung eines\nHochfrequenzspektrums;                                                                      Artikel 70\nAusbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-                      Zusammenarbeit im sozialen Bereich\ndiensten unter Marktbedingungen.\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nArtikel 66                              schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.\nFinanzdienstleistungen                       Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\nZiel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung       - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si-\nder Republik Belarus in die weltweit anerkannten Systeme für den        cherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe-\ngegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische          reiche mit hohem Unfallrisiko;\nHilfe konzentriert sich auf folgendes:\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\n-    Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-         Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-\nlung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-        dingten Leiden;\nhung der Republik Belarus in das weltweit anerkannte System\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nfür den gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nChemikalien;\n-     Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\nblik Belarus, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Per-\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\nsonal;\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\n-     Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nGesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-     - Optimierung des Arbeitsmarkts;\nventures im Versicherungssektor der Republik Belarus sowie\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nEntwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.\ntungsdienste;\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;\nder Beziehungen zwischen der Republik Belarus und den Mit-\ngliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.             - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be-\nArtikel 67                                  schäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der\nselbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.\nWährungspolitik\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nAuf Antrag der für Währungspolitik zuständigen belarussischen    Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\nBehörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maß-     unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nnahmen der Republik Belarus zur Stärkung ihres Währungs-            Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-\nsystems und zur Erreichung der Konvertibilität ihrer Währung        blik Belarus einschließt.\nsowie zur schrittweisen Anpassung ihrer Politik an die Politik des\nEuropäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört           Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Belarus Schutzmetho-\nein informeller Meinungsaustausch über die Grundsätze und das       den zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entspre-\nFunktionieren des Europäischen Währungssystems.                     chen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.\nArtikel 68                                                          Artikel 71\nGeldwäsche                                                        Fremdenverkehr\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,    Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nAnstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um             menarbeit unter anderem bei folgendem:\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er1ö-\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nsen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nbesonderen mißbraucht werden.                                       - Intensivierung des Informationsflusses;","310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- Transfer von Know-how;                                          - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;              Soweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-             (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nnisationen.                                                    nach diesem Abkommen und insbesondere nach Artikel 78 wird\ndie Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertrags-\nArtikel 72                            parteien im Zollbereich durch das diesem Abkommen beigefügte\nProtokoll geregelt.\nKleine und mittlere Unternehmen\n(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen für die                              Artikel 76\nEntwicklung, die Stärkung und die Unterstützung kleiner und\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nmittlerer ·Unternehmen und für die Zusammenarbeit zwischen\nKMU in der Gemeinschaft und der Republik Belarus.                    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Stati-\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\nstiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung\nsondere in folgenden Bereichen:\ndes wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von\n- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;                       Privatunternehmen in der Republik Belarus benötigt werden.\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die   Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der     chen zusammen:\nSchaffung eines Fonds für KMU);\n- Anpassung des belarussischen Statistiksystems an die interna-\n- Einrichtung von Technologieparks.                                   tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;\n- Austausch statistischer Informationen;\nArtikel 73                            - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nInformation und Kommunikation                       wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko-\nnomischen statistischen Informationen.\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der     Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Belarus\nMedien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-    technische Hilfe.\nrang erhalten Programme, die der breiten Öffentlichkeit Basis-\ninformationen über die Gemeinschaft vermitteln, wozu nach Mög-                                Artikel 77\nlichkeit auch der Zugriff auf die Datenbanken der Gemeinschaft                         Wirtschaftswissenschaften\nunter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum ge-\nhört.                                                                Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-\nArtikel 74\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und\nVert:>raucherschutz                       der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompati-    diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen ü~r\nbilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu-    die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen\nsammenarbeit kann den. Austausch von Informationen über die       Aussichten aus.\nGesetzgebung und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\nSysteme zur .gegenseitigen Information Ober gefährliche Waren,\n- Unterstützung der Republik Belarus bei ihrem wirtschaftlichen\ndie Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über\nReformprozeß durch Bereitstellung von Sachverständigen, Be-\nPreise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen,\nratung und technischer Hilfe;\ndie Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Ver-\nbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucher-   - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\nschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil-         schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\ndungspraktika umfassen.                                              der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-\nnisse zu sorgen.\nArtikel 75\nZoll                                                          Artikel 78\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung                                 Drogen\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nHandel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,             Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\nund für die Annäherung der Zollregelung der Republik Belarus an    Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-\ndie der Gemeinschaft zu sorgen.                                    zienz von .Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen\nverhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:         Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden,\n- iustausch von Informationen;                                     einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung\nvon Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;                                Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die-\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-        sem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung\npapiers;                                                       der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele-\nvanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.\n- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\n• Republik Belarus;\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im                                      Artikel 79\nGüterverkehr;                                                                     Schmuggel von Kernmaterial\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-       Die Vertragsparteien sind sicP'I einig über die Notwendigkeit,\nsysteme;                                                      sich um eine Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                            311\nund Befugnisse zu bemühen, urn den Schmuggel von Kernmate-           aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\nrial zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte       oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele diese~\neinen Informationsaustausch, technische Unterstützung bei der        Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-\nAnalyse und Identifizierung des Materials, Amtshilfe und techni-     tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien\nsche Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen.    auch geeignete Empfehlungen aussprechen.\nDie weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich kann je nach\nBedarf festgelegt werden.\nArtikel 86\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nTitel VIII                              der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der\nKulturelle Zusammenarbeit\nRegierung der Republik Belarus andererseits.\nArtikel 80                                  (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-       (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-\nmenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Soweit     wechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem\nMitglied der Regierung der Republik Belarus ausgeübt.\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen                                        Artikel 87\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik-\nkelt werden.                                                            (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nvon einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von\nTitel IX                               Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits und Vertretern der Regierung der Republik Belarus\nfinanzielle Zusammenarbeit                          andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise\num hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Koope-\nArtikel 81                               rationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und\nvon der Republik Belarus ausgeübt.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\nmit den Artikeln 82, 83 und 84 erhält die Republik Belarus vorüber-  Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\ngehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in      se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\nForm von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der         auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge-\nRepublik Belarus zt,J beschleunigen.                                 hört.\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\ntionsausschuß übertragen; dieser sorgt für die Kontinuität zwi-\nArtikel 82                               schen den Tagungen des Kooperationsrats.\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nVerordnung des Rates der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-\nArtikel 88.\nProgramms gewährt.\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,\nArtikel 83\nund legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die.\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft      Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien\nunter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Belarus, der                                 Artikel 89\nAufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den\nReformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den        Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab-\nKooperationsrat.                                                    kommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nArtikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des\nArtikel 84                               GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel   fährt.\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\ngeleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen                               Artikel 90\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-\nderaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-       setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des belarussischen\nParlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-\naufbau und Entwicklung sowie das Entwicklungsprogramm der\nVereinten Nationen (UNDP) und der IWF.                              nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-\nden, die er selbst festlegt.\nArtikel 91\nTitel X\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nInstitutionelle,                            Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie-\nallgemeine und Schlußbestlmmungen                         dern des belarussischen Parlaments andererseits zusammen.\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nArtikel 85                               Geschäftsordnung.\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung         (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal          führt abwechselnd das Europäische Parlament und das belarussi-\njährlich auf Ministerebene: Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.","312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nArtikel 92                                                          Artikel 95\nDer Partamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope-            (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nrationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die-      unbeschadet der darin enthalten~n besonderen Bestimmungen\nses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die\n- dürfen die von der Republik Belarus gegenüber der Gemein-\nerbetenen Auskünfte.\nschaft angewandten RE!gelungen keine Diskriminierung zwi-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-             schen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder de-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.                             ren Gesellschaften oder Firmen bewirken;\nDer Partamentarische Kooperationsausschuß kann dem Koope-            - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik\nrationsrat Empfehlungen unterbreiten.                                    Belarus angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-\nschen belarussischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften\noder Firmen bewirken.\nArtikel 93\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich    Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin-\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß die natürtichen und            sichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benach-        befinden.\nteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu\nden zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertrags-                                    Artikel 96\nparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigen-\ntumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerbli-           (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat\nchem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.                  mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung\ndieses Abkommens befassen.\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsver-           beilegen.\nfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Ge-\nschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den                   (3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,\nWirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik         so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifi-\nBelarus ergeben;                                                 zieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertrags-\npartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine            Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streit-\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-   partei.\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter die Staats-  Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\nangehörigkeit eines Drittstaats besitzen kann, sofern die        Die Empfehlungen der Schlichter werden durch Mehrheitsbe-\nSchiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle      schluß angenommen. Diese Empfehlungen sind für die Vertrags-\nnichts anderes bestimmt;                                         parteien nicht verbindlich.\n- empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern,\ndie für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegensei-                                  Artikel 97\ntigen Einvernehmen zu wählen;\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der       tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-       zunehmen, um Fragen der Auslegung oder der Durchführung\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und          dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwi-\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 1O. Juni      schen den Vertragsparteien zu erörtern.\n1958 in New York beschlossenen Übereinkommens über die           Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 96 und 102 unberührt.\nAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-\nche.\nArtikel 98\nArtikel 94                                 Die Behandlung, die der Republik Belarus nach diesem Ab1'om-\nDas Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle        men gewährt wird, ist nicht günstiger als die, welche die Mitglied-\nMaßnahmen zu ergreifen,                                             staaten einander gewähren.\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-                                 Artikel 99\ninteressen widerspricht;                                           Im Sinne dieses Abkommens sind \"Vertragsparteien\" die Repu-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition     blik Belarus einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitglied-\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-    staaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, je nach\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;     ihren Befugnissen, andererseits.\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten                               Artikel 100\nWaren nicht beeinträchtigen;                                       Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im        Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-  fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle\nchen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,  mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\neine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung        vorgesehen ist.\noder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\nzur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit                                 Artikel 101\nfür notwendig erachtet;                                            Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-     Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-         vertängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-          Monate vor Ende der Laufzeit ~hriftlich gegenüber der anderen\nzweck nachzukommen.                                            Vertragspartei kündigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                               313\nArtik-el 102                               und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-     schaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem         seits sowie für das Gebiet der Republik Belarus andererseits.\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des\nAbkommens erreicht werden.                                                                        Artikel 106\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere         Der Generalsekretär des Rates der. Europäischen Union ist\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht              Verwahrer dieses Abkommens.\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nArtikel 107\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweck-\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-           Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu            englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,\nfinden.                                                                niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und\nbelarussischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nEs sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie-\nmaßen verbindlich ist.\nren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Diese\nMaßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,\nArtikel 108\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt.\nArtikel 103\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nDie Anhänge 1, 11, III, IV, V, VI, VII und VIII sowie das Protokoll dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert\nsind Bestandteil dieses Abkommens.                                     haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen\nsind.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\nArtikel 104                               18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen\nsonen und Wirtschaftsteilnehmern nach diesem Abkommen läßt             Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund              bliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftli-\nbestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitglied-            che Zusammenarbeit, soweit es die Beziehungen zwischen der\nstaaten einerseits und der Republik Belarus andererseits gewährt       Republik Belarus und der Gemeinschaft betrifft.\nwerden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit\nder Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen                                      Artikel 109\nder Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer\nZuständigkeit.                                                            Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nAbkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemein-\nArtikel 105\nschaft und der Republik Belarus in Kraft gesetzt werden, kommen\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur      die Vertragsparteien überein, daß unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die           tens des Abkommens\" der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Inte-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl             rimsabkommens zu verstehen ist.","314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nListe der beigefügten Dokumente\nAnhang         Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-\nblik Belarus nach Artikel 1O Absatz 3 gewährten Vorteile\nAnhang II      Ausnahmeregelungen zu Artikel 13\nAnhang III     Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b\nAnhang IV      Vorbehalte der Republik Belarus nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a\nAnhang V       Finanzdienstleistungen: Definitionen gemäß Artikel 32 Absatz 3\nAnhang VI      Verzeichnis der Dienstleistungen, für welche die Vertragsparteien nach Arti-\nkel 37 die Meistbegünstigung gewähren\nAnhang VII     Bestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 39\nAnhang VIII    Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel-\nlem Eigentum gemäß Artikel 51 Absatz 2\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhinglgen Staaten von der Republik Belarus\nnach Artikel 1O Absatz 3 gewährten Vorteile\n1. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werde·n keine Ausfuhrzölle auf die· Waren erhoben, die nach den Verrechnungsab-\nkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen\nfestgelegten Mengen geliefert werden.\nBei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr\nwerden keine Verbrauchsteuern erhoben.\nArmenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nDie Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren nach den jährlichen zwischenstaatli-\nchen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für\nLieferungen für den Bedarf des Staates.\n2. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:\nDie Zahlungen können in der Landeswährung dieser Länder oder jeder anderen von der\nRepublik Belarus oder diesen Ländern akzeptierten Währung geleistet werden.\nArmenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Moldau, Rußland,\nTadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes System der nichtge-\nwerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.\n3. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes System der laufenden\nZahlungen.\n4. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes Preissystem für den Handel\nmit einigen Rohstoffen und Halbwaren.\n5. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besondere Durchfuhrbedingungen.\n6. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-\nschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besondere Bedingungen bei den Zoll-      •\nverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997            315\nAnhang II\nAusnahmeregelungen zu Artikel 13\n1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 13 können von der Republik Belarus in Form mengen-\nmäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.\n2. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige be-\ntreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegen-\nüberstehen, die insbesondere erhebliche soziale Probleme hervorrufen.\n3. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 vom\nHundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft im letzten Jahr vor Einführung der\nmengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.\nDiese Bestimmungen dürfen nicht durch einen höheren Zollschutz für die betreffenden\neingeführten Waren umgangen werden.\n4. Diese Regelungen können nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die\nam 31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\noder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Belarus Vertragspartei des GATT wird,\nsofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.\n5. Die Republik Belarus unterrichtet den Kooperationsrat über alle Regelungen, die sie\nnach diesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor\nInkrafttreten dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelun-\ngen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt.\nAnhang III\nVorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und\nAbbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre\nNutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern\nnichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten\nwerden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruktu-\nren beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsangehö-\nrigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese\nPersonen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Ge-\nsellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von\nRebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls\ngenehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nAnhang IV\nVorbehalte der Republik Belarus\nnach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a\nDie Republik Belarus behält sich nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a das Recht vor,\nbeschränkte Ausnahmen von der lnländerbehandlung für folgende Sektoren und Gegen-\nstände aufrechtzuerhalten:\n- Das autorisierte Mindestkapital für Banken und andere Finanzinstitute mit Auslandsin-\nvestitionen beträgt den Gegenwert von 5 Mio. ECU.\n- Das Eigentum an Versicherungsgesellschaften ist für Ausländer auf 49 % des Kapitals\nbeschränkt.\n- Elektrizitätswerke, die an das Vereinigte Energiesystem angeschlossen sind.\n- Grundeigentum; Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen; Eigentum an\nImmobilien:\nDie im Gebiet der Republik Belarus niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft\nsind ab Inkrafttreten dieses Abkommens berechtigt, Immobilien zu erwerben, zu nutzen,\nzu mieten und zu verkaufen sowie natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte\nGrundstücke und Forsten zu pachten, sofern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkei-\nten, für die sie niedergelassen sind, unmittelbar erforderlich ist. Dieses Recht umfaßt\nnicht das Recht auf Niederlassung zum Zweck von Handel und Vermittlung im Bereich\nder natürlichen Ressourcen und der Immobilien.\n- Erwerb von staatlichem und kommunalem Eigentum im Zuge der Entstaatlichung und\nPrivatisierung.\n- Besondere Zulassung für den Handel mit Staatspapieren der Republik Belarus.\n- Besondere Zulassung für die Erbringung von Träger-, Telefon- und Telegraphennetz-\ndienstleistungen.\n- Eigentum an und besondere Zulassung für den Betrieb von Rundfunk- oder Träger-,\nRadio- und Fernsehstationen.\n- Zollagenten.\n- Detektiv- und Sicherheitsdienste.\nDiese Vorbehalte gelten für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten\ndieses Abkommens. Sie werden auf nichtdiskriminierender Grundlage angewandt.\nAnhang V\nFinanzdienstleistungen: Definitionen gemäß ~rtlkel 32 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)   Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Ver-\nsicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-\nsicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothe-\nkarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-\nkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997             317\n6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures und\nOptionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und\nForward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\nf)  sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstlei-\nstungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-\nwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-\nlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begeb-\nbaren Instrumenten\n11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-\ntung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-\nware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.\n12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich\nKreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und\n-beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie\nUnternehmensstrategien\nFolgende Tätigkeiten sind von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürg-\nschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern\nvon Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtun-\ngen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von\nden Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder priva-\nten Einrichtungen ausgeübt werden können\nAnhang VI\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nVerzeichnis der Dienstleistungen, für welche die Vertragsparteien\nnach Artikel 37 die Melstbegünstigung gewähren\nSektoren nach der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC) der Organisation der\nVereinten Nationen, die in diese Regelung einbezogen werden:\nMit der Rechnungsprüfung verbundene Beratung: Teil von CPC 86212 außer \"Buch-\nprüfung\"\nMit der Buchführung verbundene Beratung CPC 86220\nDienstleistungen von Ingenieurbüros CPC 8672\nVon Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen CPC 8673\nBeratung und planungsbezogene Dienstleistungen von Architekten CPC 86711\nBauentwurf CPC 86712\nStädteplanung und Landschaftsgestaltung CPC 8674\nDienstleistungen in der Datenverarbeitung, Datenbanken:\nHardwareberatung CPC 841","318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nDienstleistungen von Softwarehäusern CPC 842\nDienstleistungen von Datenbanken CPC 844\nWerbung CPC 871\nMarkt- und Meinungsforschung CPC 864\nMit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen CPC 866\nTechnische, physikalische und chemische Untersuchung CPC 8676\nBeratung in Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft\nBeratung in der Fischerei\nBeratung im Bergbau\nVerlags- und Druckgewerbe CPC 88442\nMit Tagungen verbundene Dienstleistungen\nÜbersetzung CPC 87905\nInnenarchitektur CPC 87907\nTelekommunikation:\nMehrwert-Dienstleistungen einschließUch (aber nicht beschränkt auf) elektronische Post,\nVoice Mail, online-Information und Datenbankretrieval, Datenverarbeitung, EDI, Code- und\nProtokollumsetzung\nPaket- und leitungsvermittelte Datendienste\nBauleistungen und damit verbundene Ingenieurdienstleistungen, Baugrunduntersuchung\nCPC 5111\nFranchising CPC 8929\nDienstleistungen in der Erwachsenenbildung durch Femunterrichtung, Teil von CPC 924\nDienstleistungen von Korrespondenz- und NachrichtenbOros CPC 962\nVermietung/Leasing von anderen Fahrzeugen (ohne Bedienungspersonal) (CPC 83101\nPkw, 83102 Lkw, 83105) und von sonstigen Maschinen und Geräten (CPC 83106, 83107,\n83108, 83109)\nHandelsvermittlung und Großhandel im Ein- und Ausfuhrhandel (Teil von CPC 621 und\n622)\nForschung und Entwicklung im Softwarebereich\nRückversicherung und Retrozession sowie versicherungsbezogene Nebendienstleistungen\nin den Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregu-\nlierung\nVersicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit:\ni) dem Seeverkehr und dem gewerbftehen Luftverkehr sowie mit der Raumfahrt und der\nFracht (einschließlich Satelliten), sofern die Versicherung folgendes ganz oder teilweise\ndeckt: die beförderten Personen, die ausgeführten oder eingeführten Waren, das\nFahrzeug, mit dem die Waren befördert werden, und jede sich daraus ergebende\nHaftung;\nii) Waren im grenzüberschreitenden Durchfuhrverkehr.\nDatenverarbeitungsdienste CPC 843\nBereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Finanzdatenverarbeitung\n(siehe Anhang V Buchstabe B Nummern 11 und 12).\nAnhang VII\nBestimmungen Im Zusammenhang mit Artikel 39\nTeilA\nDie Konsultationen beginnen innerhalb von dreißig Tagen nach dem entsprechenden\nErsuchen der ersten Vertragspartei. Sie werden mit dem Ziel geführt, eine Einigung\nherbeizuführen über\n-     die Rücknahme der Maßnahmen durch die andere Vertragspartei, die zu einer wesent-\nlichen Zunahme der Beschränkungen geführt haben, oder über\n-     eine Anpassung der Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien oder über\n-     Anpassungen, die von der ersten Vertragspartei zum Ausgleich für die von dtr anderen\nVertragspartei geschaffene einschnlnkendere Situation vorzunehmen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997           319\nWird innefrhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen der ersten Vertragspartei um\nKonsultationen keine Einigung erzielt, so kann diese geeignete ausgleichende Anpassun-\ngen ihrer Verpflichtungen vornehmen. Diese Anpassungen berücksichtigen in Ausmaß und\nDauer die von der anderen Vertragspartei eingeführten wesentlich größeren Beschränkun-\ngen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beein-\nträchtigen, Vorrang einzuräumen. Die Rechte, die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Abkom-\nmen zum Zeitpunkt der Anpassungen erworben haben, bleiben unberührt.\nTeil B\n1. Die Regierung der Republik Belarus wird die Gemeinschaft im Geiste der Partnerschaft\nund der Zusammenarbeit während einer dreijährigen Übergangszeit nach Unterzeich-\nnung des Abkommens unterrichten, wenn sie neue Gesetze oder neue Verordnungen\nzu erlassen beabsichtigt, welche die Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbrin-\ngung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Zweigniederlassungen der Ge-\nmeinschaft einschränkender gestalten können, als sie am Tage vor Unterzeichnung des\nAbkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Belarus ersuchen, die Entwürfe\ndieser Gesetze oder Verordnungen mitzuteilen und Konsultationen zu diesen Entwürfen\naufzunehmen.\n2. Haben die in der Republik Belarus während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit\neingeführten neuen Gesetze oder Verordnungen zur Folge, daß die Bedingungen für die\ngrenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\nZweigniederlassungen der Gemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am\nTag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so gelten diese Gesetze oder Verord-\nnungen für die Gesellschaften und Zweigniederlassungen nicht vor Ablauf von drei\nJahren nach deren Inkrafttreten.\nAnhang VIII\nÜbereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem\nund kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 51 Absatz 2\n1. Artikel 51 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\nBerner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\nInternationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\nProtokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\nAbkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);\nBudapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroor-\nganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\nInternationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer\nFassung von 1991 ).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 51 Absatz 2 auf weitere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbedingungen beeinflussen,\nso finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide\nSeiten befriedigende Lösungen zu finden.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes- ·\nsen:\nPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\nMadrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\nVertrag über die intemationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Belarus den Gesellschaften\nund Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schut-\nzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die\nnicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland nach einem bilateralen Abkom-\nmen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Belarus einem Drittland auf der Grundlage\ntatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Belarus\neinem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nProtokoll\nüber Amtshilfe Im Zollbereich\nArtikel 1                                a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nBegriffsbestimmungen                                 der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nb) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\na) ,.Zollrecht\" jede von den Vertragsparteien angenommene und                möglicherweise schwere Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-\nin ihren Gebieten geltende Bestimmung über die Einfuhr,                 recht darstellen;\nAusfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in\nein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen ·   c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-\nund Kontrollen;                                                         steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nb) ,.Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                  könnten;\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf-\ngrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebüh-            d) Orten, an denen Warenlager auf eine Weise zusammenge-\nren und Belastungen, deren Höhe auf aie ungefähren Kosten               stellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß\nder erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                           sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der\nanderen Vertragspartei dienen sollen.\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-\nnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersu-\nchen in Zollsachen stellt;                                                                        Artikel 4\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem                         Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die\nein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;                  Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndigkeiten und im Einklang mit Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\ne) ,.Zuwiderhandlungen• jede Verletzung oder versuchte Verlet-          ten ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres\nzung des Zollrechts.                                               Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-\nwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen\nüber\nArtikel 2\n- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto- ·\nGeltungsbereich                                  Ben oder verstoßen könnten und die für die andere Vertrags-\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer              partei von Interesse sein können;\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,           - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße             gen;\nAnwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch\nVerhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das               - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand schwerer Zuwider-\nZollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen.                            handlungen gegen das Zollrecht sind.\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die\nAnwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder                                         Artikel 5\ndie Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie                         Zustellung/Bekanntgabe\nErkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag\nAuf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nder Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese\nBehörde im Einklang mit ihren Vorschriften\nBehörden zustimmen.\n- die Zustellung aller Schriftstücke,\nArtikel 3                               - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nAmtshilfe auf Ersuchen                           die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\nAdressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden          Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nlichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsge-\nmäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte\nArtikel&\noder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht versto-\nßen oder verstoßen könnten.                                                            Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden              (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-          stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-              seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe         mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                             schriftlicher Bestätigung bedürfen.\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte         (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-\nBehörde die Überwachung von                                             ben enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7,.ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             321\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;                                 (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;                                Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nd) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften;                        (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder abgelehnt, so ist die\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-            betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Anga-\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-  be von Gründe unverzüglich mitzuteilen.\ngen richten;\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits an-\ngestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti-                                     Artikel 10\nkels 5.                                                                                      Datenschutz\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuch-        (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache            vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\ngestellt.                                                            unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz so-\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-     wohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhal-\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;      ten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbe-\ndie Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht         hörden geltenden Vorschriften.\nberührt.                                                                (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\nArtikel 7                             Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung\nErledigung von Amtshilfeersuchen                  einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-\ntroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er-\nempfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-\nsuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann,\ntelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die\ndie Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be-\nübermittelten Daten verwendet wurden.\nfaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob\nsie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer             (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nBehörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck        und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\nhat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweck-     gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-\ndienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu             sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-\nveranlassen.                                                         mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-           (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\ngabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Ver-       der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-\ntragspartei.                                                         mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-\nfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen            (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten           cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nBehörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht         werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\neinholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses        entgegenstehen.\nProtokolls benötigt.\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen                                      Artikel 11\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-                           Verwendung der Auskünfte\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten\nNachforschungen zugegen sein.                                           (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nArtikel 8                            mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nnenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet wer-\nForm der Auskunftserteilung                    den.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das          (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be-      Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\nglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                  gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch            (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi-   Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke\nger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                        als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nwenden.\nArtikel 9\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                                           Artikel 12\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-                           Sachverständige und Zeugen\nses Protokolls ablehnen, sofern diese                                   Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann\na) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder    gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-\nandere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder       richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fal-\nlende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeu-\nb) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts\ngen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei\nbetrifft oder\naufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder be-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen          glaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren\nwürde.                                                          erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher","322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nAngelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Be-      gen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie kön-\nrechtigung die Beamten befragt werden sollen.                      nen den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres\nErachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen.\nArtikel 13                                (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander über die Einzel-\nheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem\nKosten der Amtshilfe\nProtokoll ertassen, und halten einander hierüber auf dem laufen-\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche       den.\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-\nfallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-                                   Artikel 15\nwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet-                        Ergänzender Charakter des Protokolls\nscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehö-\nren.                                                                  (1) Dieses Protokoll steht der Anwendung von Amtshilfeab-\nkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union und der Republik Belarus geschlossen wor-\nArtikel 14\nden sind nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner\nDurchführung                             eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weitergehende\nAmtshilfe nicht aus.\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\ndienststellen der Republik Belarus einerseits und den zuständigen     (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nDienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften       nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nund, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der   tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nEuropäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen        und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für\nalle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarun-       die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          323\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Portugiesischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend \"Mitgliedstaaten\"\ngenannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend \"Gemeinschaft\" genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Belarus\nandererseits,\ndie in Brüssel am sechsten März neunzehnhundertfünfundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und\nZusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Belarus andererseits, nachstehend ,,Abkommen\" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte ange-\nnommen:\ndas Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben die folgenden,\ndieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 36 und 37 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 44 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 102 des Abkommens.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben ferner die\nfolgende dieser Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nEinseitige Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Lindem und Gebieten.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben außerdem den\nfolgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften.","324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17\nDie Gemeinschaft und die Republik Belarus erklären, daß durch den Wortlaut der\nSchutzklausel nicht der Schutz nach dem GATT gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18\nEs besteht Einigkeit darüber, daß Artikel 18 eine Verzögerung oder Behinderung der in\nden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsunter-\nsuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29\nUnbeschadet der in den Anhängen III und IV aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 45\nund 48 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte \"nach ihren Gesetzen\nund sonstigen Vorschriften\" in Artikel 29 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln\nkann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die\nGeschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die für\ndie eigenen Gesellschaften oder für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen\noder die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands nicht gelten.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 36 und 37\nDie Gemeinschaft erklärt, daß der in den Artikeln 36 und 37 genannte grenzüberschrei-\ntende Dienstleistungsverkehr weder die Einreise des Dienstleistungserbringers in das\nHoheitsgebiet des Landes, für das die Dienstleistung bestimmt ist, noch die Einreise des\nDienstleistungsempfängers in das Hoheitsgebiet des Landes, aus dem die Dienstleistung\nstammt, umfaßt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Worte „nach ihren geltenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften\" bedeuten, daß jede Vertragspartei die Bedingungen\nfür die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet\nregeln kann, sofern dies nicht eine Behandlung der Gesellschaften der anderen Vertrags-\npartei zur Folge hat, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands\ngewährte Behandlung.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 43\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-\nteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeinsame Erklärung zum Begriff\nder Kontrolle In Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 44\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der\nKontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft .kontrolliert\"\nund somit al$ Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt\noder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu\nentlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft\nist.\n(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 51\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig. dafl das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwand-\nten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben\neinschließlich der Herkunftsbezeichnungen. die Waren, Zeichen und Dienstleistungsmar-\nken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-\nwerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz d&s gewerb-\nlichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997           325\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 102\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 102 genannten \"besonders dringenden Fälle\"\ndie Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens\noder\nb) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nEinseitige Erklärung der französischen Regierung\nDie Französische Republik stellt fest, daß das Abkommen über Partnerschaft und\nZusammenarbeit mit der Republik Belarus nicht für die aufgrund des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-\nischen Länder und Gebiete gilt.","326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nBrlefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund der Republik Belarus\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Republik Belarus\nHerr .. .1\nIch beziehe mich auf das am 22. Dezember 1994 paraphierte Partnerschafts- und\nKooperationsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Belarus den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Belarus niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich\nhabe erläutert, daß dies der Politik der Republik Belarus entspricht, die Niederlassung\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Belarus unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Belarus während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-\nlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den belarussischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Be-\nnachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen\nwürden.\nGenehmigen Sie, Herr           , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Belarus\nB. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr .. .1\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n\"Ich beziehe mich auf das am 22. Dezember 1994 paraphierte Partnerschafts- und\nKooperationsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Belarus den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Belarus niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.\nIch habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Belarus entspricht, die Niederlas-\nsung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Belarus unbedingt zu\nfördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Belarus während des Zeitraums zwi-\nschen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die\nNiederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch\nwelche die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den\nbelarussischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich\nzu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt\noder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen\nwürden.\"\nIch kann Ihnen den Eingang dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr            , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäischen Gemeinschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              327\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 88\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon retroreflektlerenden Reifen für Zweiradfahrzeuge\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 88}\nVom 23. Januar 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\nretroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge wird hiermit in Kraft gesetzt. Der\nWortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. Januar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die ECE-Regelung Nr. 88 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt."]}