{"id":"bgbl2-1997-7-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=24","order":8,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 14. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits","law_date":"1997-02-18T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":24,"num_pages":28,"content":["268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 14. Juni 1994\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nVom 18. Februar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 14. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nUkraine andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten\nErklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-\nakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 108 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          269\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuar-\ndas Königreich Dänemark,\nbeiten,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\ndie Griechische Republik,                                            eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer\nMitgliedstaaten sowie der Ukraine zur vollen Verwirklichung aller\ndas Königreich Spanien,                                           Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz\ndie Französische Republk                                          über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Ab-\nschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien,\nIrland,                                                          des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche\ndie Italienische Republik,                                        Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und\ndes Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, \"Die\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nHerausforderungen des Wandels\",\ndas Königreich der Niederlande,\ndie Portugiesische Republik,                                         in der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der\nUnabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,         sehrtheit der Ukraine zur Sicherung des Friedens und der Stabili-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      tät in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen Kontinent\nGemeinschaft, des Vertrags über die ·Gründung der Euro-          beitragen wird,\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                     in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie der Ukraine an die Gesamteuropäische Ener-\nim folgenden \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                         giecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern vom April\n1993,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,           überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere\nim folgenden „die Gemeinschaft\" genannt,                            der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems\nmit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen\neinerseits                            Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft\nund die Ukraine                                                  zukommt,\nandererseits,                              in der Überzeugung, daß ein notwendiger Zusammenhang be-\nsteht zwischen der vollen Verwirklichung der Partnerschaft einer-\nunter Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsparteien,\nseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, der wirt-\nenge Beziehungen herzustellen, die auf den zwischen ihnen be-       schaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Ukraine anderer-\nstehenden historischen Bindungen aufbauen,                          seits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammen-\narbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolg~run-\neingedenk der Bedeutung der Entwicklung partnerschaftlicher\ngen der KSZE-Konferenz in Bonn,\nBindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten\nund der Ukraine sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen             in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nWerte,\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden\nBereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Ukraine diese\nder Region zu fördern,\nBindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenar-\nbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und             in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nerweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\n18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der\naufzunehmen und zu entwickeln,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nin Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Ukraine,\nbliken über den Handel und die handelspolitische und der wirt-\neine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Einrichtungen\nschaftlichen Zusammenarbeit, hergestellt wurden,\naufzunehmen,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-        unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Union, die wirt-\ngliedstaaten sowie der Ukraine für die Stärkung der politischen     schaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln und, soweit ange-\nund der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage  bracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in der Ukraine\nder Partnerschaft bilden,                                           zu leisten,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den inter-   eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung\nnationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie die      einer schrittweisen Annäherung der Ukraine an einen größeren\nfriedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem    Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen","270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nsowie der schrittweisen Integration der Ukraine in das offene      in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt\ninternationale Handelssystem,                                      werden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der\nVertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf   und dieses Abkommens.\nden Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n(GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde beruhende Liberali-                                     Artikel 3\nsierung des Handels,                                                  Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen\nWohl~tand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-   gen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlas-        ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-\nsung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalver-  republiken hervorgegangen sind, (im folgenden „Unabhängige\nkehr zu verbessern,                                                Staaten• genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den\nGrundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht\neingedenk und in Anerkennung des Umfangs der Anstrengun-        sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-\ngen der Ukraine, die auf den Übergang von der Planwirtschaft       bauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß\neines Staatshandelslands zur Marktwirtschaft gerichtet sind,       zu fördern.\nin der Überzeugung, daß weitere Fortschritte auf dem Weg zur    Dementsprechend sind die Vertragsparteien der Auffassung, daß\nMarktwirtschaft durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-    bei der Entwicklung ihrer Beziehungen dem Wunsch der Ukraine\nparteien in den in diesem Abkommen festgelegten Fonnen ge-         gebührend Rechnung getragen werden sollte, partnerschaftliche\nfördert werden,                                                    Beziehungen mit anderen Unabhängigen Staaten aufrechtzuer-\nhalten.\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\ndie Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und                                    Artikel 4\nvor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Fort-\nfen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Moderni- schritte der Ukraine im Prozeß der wirtschaftlichen Refonnen eine\nsierung der Wirtschaft unerläßlich sind,                           Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens, insbesondere\ndes Titels und des Artikels 49, im Hinblick auf die Errichtung einer\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des\nFreihandelszone zwischen ihnen zu erwägen. Der Kooperations-\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet          rat kann Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung an\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-        die Vertragsparteien richten. Eine derartige Weiterentwicklung\nparteien berücksichtigt wird,                                      kann nur aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragspar-\nteien nach Maßgabe ihrer Verfahren wirksam werden. Die Ver-\neingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenar-    tragsparteien nehmen im Jahre 1998 Konsultationen auf, um\nbeit auf dem Gebiet der zivilen Wissenschaft und Technik, ein-     festzustellen, ob die Umstände, insbesondeae die Fortschritte der\nschließlich der Weltraumforschung, im Hinblick darauf auszu-       Ukraine bei den marktorientierten wirtschaftlichen Reformen und\n• bauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,       die dann dort herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen, die\nAufnahme von Verhandlungen über die Errichtung einer Freihan-\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen       delszone erlauben.\nund den lnfonnationsaustausch zu verbessern,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,\nArtikel                               welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände,\ninsbesondere der sich aus dem Beitritt der Ukraine zum GATT\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-      ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gegebenen-\nseits und der Ukraine andererseits wird eine Partnerschaft ge-     falls ~u ändem sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre nach\ngründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,                         Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen      die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-   frühere Zeitpunkt ist.\nschen Beziehungen ennöglicht;\nTitel II\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien                              Polltischer Dialog\nzu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwick-\nlung in den Vertragsparteien zu begünstigen;                                                Artikel 6\n- eine Grundlage für die für beide Seiten vorteilhafte Zusammen-      Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\narbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitem und zu intensivie-\nWissenschaft und Technik und Kultur zu ~haffen;                ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\n- die Bestrebungen der Ukraine zur Festigung ihrer Demokratie      schen der Gemeinschaft und der Ukraine, unterstützt den politi-\nund zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des  schen und den wirtschaftlichen Wandel in der Ukraine und trägt\nÜbergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen.                 zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politi-\nsche Dialog\n- stärkt die Bindungen der Ukraine zur Gemeinschaft und somit\nTitel 1\n.zur Gemeinschaft demokratischer Nationen. Die durch dieses\nAllgemelne Grundsätze                             Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu inten-\nsiveren politischen Beziehungen führen;\nArtikel 2                             - ennöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter-\nnationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht\nDie Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\ndadurch Sicherheit und Stabilität;\nschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlußakte von Helsinki\nund in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind,    - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenar-\nsowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem       beit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             271\nund der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze          (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nder Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der          parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe-\nMenschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-        sondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.\ntreffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen ab-\nhalten.                                                                                       Artikel 12\nArtikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer\nArtikel 7\nÜbergangszeit, die am 31. 12. 1998 oder zu dem Zeitpunkt endet,\nZwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politischer    zu dem die Ukraine dem GATT beitritt, sofern letzterer der frühere\nEbene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten.                 Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Ukraine\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Arti-   anderen Unabhängigen Staaten am Tag vor dem Tag des lnkraft-\nkel 85 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen      tretens des Abkommens gewährt.\nunter anderem mit der Troika der Union, in gegenseitigem Ein-\nvernehmen statt.                                                                                  Artikel 13\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nArtikel 8                             Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\npartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Ein-\nwerden von den Vertragsparteien im Wege von Kontakten, Aus-\nfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren\ntausch und Konsultationen vor allem in folgender Form einge-\n. führt:                                                              Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorüber-\ngehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen\nregelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-           Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist\nschen Vertretern der Ukraine und Vertretern der Union;          den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-       einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf    übernommen wurden.\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nRahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;                                          Artikel 14\n- regelmäßiger Austausch von Informationen über Angelegen-              Ursprungswaren der Ukraine beziehungsweise der Gemein-\nheiten von .beiderseitigem Interesse, die die politische Zusam- schaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in die\nmenarbeit in Europa betreffen;                                  Ukraine unbeschadet der Artikel 18, 21, 22 und des Anhangs II\n- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung des\nsowie der Artikel    n,  81, 244, 249 und 280 der Akte über den\nBeitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft\npolitischen Dialogs beitragen können.\nfrei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.\nArtikel 9\nArtikel 15\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\n(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in\nRahmen des durch Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen\ndas Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden\nKooperationsausschusses geführt.\nweder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder\nsonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittel-\nbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.\nTitel III\n(2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die\nWarenverkehr                             hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf,\nAngebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser\nArtikel 10                             Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige\nWaren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Ab-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti-    satz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungs-\ngung gemäß Artikel I Absatz 1 des GATT.                             tarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                      Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft ·der\nWaren beruhen.\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;                                               Artikel 16\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem Allgemeinen               Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden\nZoll- und Handelsabkommen (GATT) oder gemäß anderen           Vertragsparteien entsprechende Anwendung:\ninternationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungs-    i)    Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;\nländern gewährt werden;\nii) Artikel VIII;\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                 iii) Artikel IX;\niv) Artikel X.\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund-                               Artikel 17\nsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vorausset-         Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\nzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.             orientierte Preise.\nIn diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die\nunbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren,                                     Artikel 18\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder          (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.    chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT     daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.              konkurrierender wa·ren ein erheblicher Schaden zugefügt wird","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeiJ II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\noder droht, so können die Gemeinschaft und die Ukraine, je           mungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkun-\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden     gen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.\nVerfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe fOr Kohle- und Stahlfragen\nMaßnahmen treffen.\neingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den        und Vertretern der Ukraine andererseits zusammensetzt.\nFällen des Absatzes 4 sobald wie möglich danach stellt die Ge-\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle\nmeinschaft beziehungsweise die Ukraine dem Kooperationsaus-\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von\nschuß alle zweckdienlichen Angaben- zur Verfügung, um eine fOr\nInteresse sind.\nbeide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-                                Artikel 23\nhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus-              Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der\nses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,     Europäischen ·Atomgemeinschaft und der Ukraine zu schließen-\ndie die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref- den Sonderabkommen.\nfenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\nAbwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nsonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.                                                            Titel IV\n(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-            Bestimmungen über Geschiftsbedlngungen\nrung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\nund lnvestltlonen\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\nKonsultationen ergreifen, sofem Konsultationen unmittelbar nach\ndem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.                                                   Kapitel 1\n(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben                              Arbeitsbedingungen\ndie Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die\ndie Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten be-\nArtikel 24\neinträchtigen.\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-\nvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Ge-\nArtikel 19                             meinschaft und die · Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den\nDieser Titel, insbesondere Artikel 18, berührt nicht das Ergrei- Staatsangehörigen der Ukraine, die Im Gebiet eines Mitglied-\nfen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Ver-        staats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt\ntragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen          wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung\nzur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem .Übereinkommen       oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende\nzur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des       Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen be-\nGATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschri~en.         wirkt.\nJede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti-         (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-\ndumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen           ten, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Ukraine sicher-\nder anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten    zustellen, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im\ndie wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf          Gebiet der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung\nderen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor     gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entloh-\nder Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle be-     nung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beru-\nmühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften eine kon-       hende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehöri-\nstruktive Lösung des Problems zu finden.                            gen bewirkt.\nArtikel 25\nArtikel 20\nKoordinierung der sozialen Sicherheit\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchführverboten\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-            Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um\nfentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der   i)   vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-                Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-\nzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von\ngen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nkünstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder            für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige der\ndes geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ge-              Ukraine und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig be-\nrechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend             schäftigt sind. Diese Bestimmungen werden insbesondere\nGold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen               sicherstellen, daß\ndürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung\nnoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den             - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu-\nVertragsparteien darstellen.                                                 rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufent-\nhaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\nnenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese Arbeit-\nArtikel 21\nnehmer zusammengerechnet werden;\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\n- Alters-, Hinterbliebenen-, lnvaJiditäts-, Betriebsunfall- und\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nBerufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen,\nbezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechts-\ndas am 5. Mai 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1993\nvorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaa-\nvorläufig angewandt wird.               ,\nten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;\nArtikel 22                             ii) vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Bedingungen und\nModalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag             den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und             und in der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche\nStahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus-         Behandlung zu gewähren wie unter Ziffer i zweiter Gedanken-\nnahme des Artikels 14, und mit dessen Inkrafttreten - den Bestim-         strich vorgesehen.                       ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                                273\nArtikel 26                                  (3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht\nDie gemäß Artikel 25 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht        werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertrags-\ndie Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen        partei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser\nder Ukraine und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkommen            ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften\neine. günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der Ukraine         von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-\noder der Mitgliedstaaten vorsehen.                                    toren oder Tätigkeiten Anwendung finden.\nDie in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die\nArtikel 27                               Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der\nUkraine bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen sind,\nDer Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun-          und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt dort\ngen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung           niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.\nzu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die\nPraxis der Wiederaufnahme.\nArtikel 31\nArtikel 28                                  (1) Artikel 30 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwen-\ndung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-\nschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen         (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbrin-\nder Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus        gung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, ein-\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden            schließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum Teil\nkönnen.                                                               auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Vertragsparte1\nden Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche\nPräsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder\nArtikel 29\nZweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-         die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren\nrung der Artikel 24, 27 und 28 aus.                                   eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder\nZweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands ge-\nwährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingun-\nKapitel II                              gen sind.\nBedingung~n für die Niederlassung                       Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf\nund die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften                zu beschränken:\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nArtikel 30                                   und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\nren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-\n(1)\nrierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-\na) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die             bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen\nNiederlassung von Gesellschaften der Ukraine in ihrem Gebiet         der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung\ngemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Be-             eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;\nhandlung, die nicht weniger. günstig ist als die den Gesell-\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nb) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte ge-               für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nwähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in              lnlandstransportdienstleistungen aller Verkehrsträger, insbe-\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von              sondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich\nGesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätig-        oder für Kundep (und Weiterverkauf an Kunden);\nkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\nschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten\nc) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in              Güter beziehen;\nihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätig-   d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\nkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine            einschließlich computergestützter Informationssysteme und\ndes elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdis-\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-\nniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewähr-           kriminierender Besthränkungen im Telekommunikationsbe-\nreich);\nte Behandlung.\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen\n(2)\nSchiffsagenturen einschließlich der Beteiligung am Kapital der\na) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte ge-                Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder,\nwährt die Ukraine für die Niederlassung von Gesellschaften           vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Ab-\nder Gemeinschaft in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und            kommens, ausländischen Personals);\nsonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger\ngünstig ist als - die ihren eigenen Gesellschaften oder den     f)   Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des\nGesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern           Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen,\nletztere die günstigere Behandlung ist.                               wenn gewünscht.\nb) Die Ukraine gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen                                        Artikel 32\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätig-       Im Sinne dieses Abkommens\nkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine       a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren Gesell-      eine „Gesellschaft der Ukraine• eine Gesellschaft, die nach\nschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den               den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise\nGesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen ei-              der Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen\nnes Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die gün-          Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im\nstigere Behandlung ist.                                              Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine hat.","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nHat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats be-                                   Artikel 35\nziehungsweise der Ukraine gegründete Gesellschaft nur ihren\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\nsatzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bezie-\nder Ukraine niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft\nhungsweise der Ukraine, so gilt die Gesellschaft als Gesell-\nund die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesell-\nschaft der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine, sofem\nschaften der Ukraine berechtigt, im Einklang mit den geltenden\nihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Ver-\nRechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Ukraine·\nbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-\nbeziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen\nhungsweise der Ukraine aufweisen;\noder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen\nb) ist eine „Tochtergesellschaft'\" einer Gesellschaft eine Geseß-     beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mit-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert gliedstaats beziehungsweise der Ukraine besitzt, sofern es sich\nwird;                                                            dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne\ndes Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften,\nc) ist eine ,.Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine ge-\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt\nschäftliche Niederfassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,\nwird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals\ndie den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-\ngelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\nterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung\nhat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten     (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nzu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls     nannJen Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt.\neine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren         Ist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nHauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht        staben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nunmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau-       Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden\nchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas-        Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden\nsung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;            Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nd) bedeutet „Niederfassung• das Recht der Gesellschaften der\nGemeinschaft und der Ukraine im Sinne des Artikels 25 Buch-      a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nstabe a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Grün-            derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\ndung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in             vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nder Ukraine beziehungsweise in der Gemeinschaft;                       eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;            - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nUnterabteilung der Niederlassung;\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder\nfreiberufliche Tätigkeiten.                                            - die Ü.berwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\ng) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen\nVerwaltungskräfte;\nSeeverkehr,       einschließlich   verkehrstr4gerübergreifender\nTransporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, für              - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der                 oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nUkraine, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise                  sonstiger Personalentscheidungen;\nder Ukraine niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesell-     b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,\nschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise               die für Betrie~. Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-\nder Ukraine niedergelassen sind und von Staatsangehörigen              waltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung\neines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine kontro_lliert        dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-\nwerden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs-          züglich der Niederfassung eine hohe Qualifikation für be-\nweise in der Ukraine gemäß den dort geltenden Rechtsvor-              stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische\nschriften registriert sind.                                           Kenntnisse erfordern, sowie·die Zugehörigkeit zu einem zulas-\nsungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nArtikel 33                            c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal• umfaßt die natür-\n• liehen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist                   einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-\neine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-              werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,                 Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nKontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge-                  muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\ngenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind-               partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\nlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder          (Zweigniederfassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nzur Sicherstellung der tntegrität und der Stabilität des Finanzsy-          tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-\nstems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht                  sächlich gleichartige Enwerbstätigkeiten ausübt.\nim Einktang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von\nihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer\nVertragspartei aus dem Abkomme~ zu umgehen.                                                        Artikel 36\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\n(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\neine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-\neinzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö-\nren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor\ngensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz\nder Unterzeichnüng des Abkommens sind.\nöffentlicher Einrichtungen befinden.\n\"(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt: .Für die Fälle des\nArtikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nArtikel 34                             allein Artikel 44 maßgeblich.\nDieses Abkommen schließt r'licht aus, daß jede Partei alle            (3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im\nnotwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch           lichte des Artikels 51 unterrichtet die Regierung der Ukraine die\ndie Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen - betref-            Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften\nfend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen             vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Nieder-\nwerden.                                                               lassung oder die Geschäftstätigkeit der -Tochtergesellschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              275\nund Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft       d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nin der Ukraine einschränkender gestalten können, als sie am Tag         mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nvor der Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft              technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-\nkann die Ukraine ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor-           gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-\nschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe         freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.\naufnehmen.\nJede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der ande-\n(4) Haben die in der Ukraine eingeführten neuen Rechtsvor-           ren Vertragspartei fahrenden Schiffen eine Behandlung, die\nschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Niederlassung           unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den inter-\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und für die          nationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infra-\nGeschäftstätigkeit der in der Ukraine niedergelassenen Tochter-          struktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort an-\ngesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der           gebotenen ·Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen\nGemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am Tag            Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen,\nder Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese                   der Zuweisung vc;>n Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-\nRechts'(orschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des be-        einrichtungen nicht weniger günstig ist als die den eigenen\ntreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesell-             Schiffen gewährte Behandlung.\nschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des\nNach einer Übergangszeit, spätestens aber ab 1. Juli 1997,\nRechtsakts bereits in der Ukraine niedergelassen sind.\ngewährt jede Vertragspartei diese Behandlung auch den von\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen\nKapitel III\nVertragspartei betriebenen Schiffen, die unter der Flagge ei-\nGrenzüberschreitender                             nes Drittlands fahren.\nDienstleistungsverkehr zwischen                      (3) Die. Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nder Gemeinschaft und der Ukraine                   schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften\nder Ukraine andererseits, die internationale Seeverkehrsdienst-\nArtikel 37                            leistungen erbringen, dürfen· internationale Fluß-See-Verkehrs-\ndienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Ukraine bzw.\n(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den der Gemeinschaft erbringen.\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-                                      Artikel 40\nmeinschaft oder der Ukraine zu erlauben, die in einer anderen          Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\nVertragspartei als diejenigen des Leistungsempfängers niederge-     kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nlassen sind.                                                        Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen-\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-   seitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im\nrung von Absatz 1 aus.                                              Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-\nfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen\nArtikel 38                            behandelt werden, die, von den Vertragsparteien im Sinne des\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Ukraine       Artikels 99 nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt\neinen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.           werden.\nArtikel 39\nKapitel IV\n(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nAllgemeine Bestimmungen\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nwirksam anzuwenden.                                                                               Artikel 41\na} Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und             (1) Dieser Titel gilt '{Orbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für  Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nLinienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen  gerechtfertigt sind.\nVertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer\ndürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen,\nVertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitli-\nsofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kauf-\ncher Befugnisse verbunden sind.\nmännischer Basis beachten.\nb} Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nArtikel 42\ntrockenen und flüssigen Massengütern.\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\ndas Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen\na) wenden die Vertra_gsparteien vom Inkrafttreten dieses Abkom-     Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin-\nmens an Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkom-     gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung\nmen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der da-     von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies in einer Weise\nmaligen Sowjetunion nicht mehr an;                             tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen      Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder\nmit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn  verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwen-\nnicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien-    dung des Artikels 41.\nreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst\nkeinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem                                    Artikel 43\nbetreffenden Drittland hätten;\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\nc} untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-        im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Ukraine\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-     und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen\nkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;                gemeinsam kontrolliert werden.","276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nArtikel 44                                                              TltelV\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses                      laufende Zahlungen und Kapital\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\nTag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-\nden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das                                     Artikel 48\nGATS fallenden Sektoren und Maßnah\"len in keinem Fall günsti-            (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-\nger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß     zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nden Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungs-         der Ukraine in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die\nsektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.               im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder\ndem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet wer-\nden.\nArtikel 45                                  (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird vom Inkraft-\ntreten des Abkommens an der freie Kapitalverkehr im Zusammen-\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung    hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,           Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und\nihre Mitgliedstaaten oder die Ukraine im Einklang mit den Grund-      Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ge-\nsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche        tätigt werden, sowie der Liquidation oder Repatriierung dieser\nIntegration verpflichtet haben.                                       Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\ngewährleistet.\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden vom Inkrafttreten\nArtikel 46                               dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt         kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von   laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-            schaft und der Ukraine eingeführt und die bestehenden Vorschrif-\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren               ten nicht verschärft.\nwerden.                                                                   (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die       Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen\nVertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestim-           zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine zur Erreichung der\nmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung              Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\nund sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen              (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der ukrainischen\nSteuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch         Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über\ndie die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden          den Internationalen Währungsfonds darf die Ukraine im Geltungs-\nsoll.                                                                 bereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Be-\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die       schränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auf-\nMitgliedstaaten oder die Ukraine daran, bei der Anwendung ihrer       nahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche\nSteuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu be-       Beschränkungen der Ukraine für die Gewährung derartiger Darle-\nhandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht    hen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Ukraine\nin einer gleichartigen Situation befinden.                            im IWF zulässig sind. Die Ukraine wendet diese Beschränkungen\nin einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung\nwird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen.\nDie Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat unverzüglich von der\nArtikel 47                                Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.\nUnbeschadet des Artikels 35 sind die Kapitel 11, III und IV nicht      (6) Entstehen oder drohen in AusnahmefAJlen wegen des Kapi-\nso auszulegen, als verliehen sie                                      talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine ernstli-\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ukraine           che Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder\ndas Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesonde-      Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Ukraine, so kann\nre als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer  die Gemeinschaft beziehungsweise die Ukraine unbeschadet der\nGesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstlei-    Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten\nstung in das Gebiet der Ukraine beziehungsweise der Gemein-        Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der\nschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;                     Gemeinschaft und der Ukraine treffen, sofern diese Maßnahmen\nunbedingt erforderlich sind.\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nvon Gesellschaften der Ukraine in der Gemeinschaft das Recht,\nim Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Ukraine zu\nbeschäftigen oder beschäftigen zu lassen;                                                        Tltel VI\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen                           Wettbewerb, Schutz des geistigen,\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine das Recht,          gewerblichen und kommerziellen Eigentums und\nim Gebiet der Ukraine Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu        Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung\nbeschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\n- den Gesellschaften der Ukraine oder den Tochtergesellschaf-                                     Artikel 49\nten oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-\nUkraine in der Gemeinschaft das Recht, Personen ukrainischer\nten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen\nStaatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren\nverursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung ih-\nAufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu\nres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden,\nstellen;\nsoweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Ukrai-\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell-         ne zu beeinträchtigen geeignet sind.\nschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften\n(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1\nder Gemeinschaft in der Ukraine das Recht, Arbeitnehmer, die\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von         1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig-\nZeitarbeitsverträgen zu stellen.                                        keitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                            2n\nschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge•                                       Artikel 51\nsetzt werden;\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\n2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher           bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Ukraine an\nBeihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter-      das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die\nnehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grundstof-      Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und\nfe im Sinne des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens          der Gemeinschaft darstellt. Die Ukraine wird sich darum bemü-\nsind, oder der Erbringung von Dienstleistungen den Wettbe-      hen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-\nwerb verzerren oder zu verzerren drohen, soweit sie den         schaftsrecht vereinbar werden.\nHandel zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine beein-\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesonde-\nträchtigen;\nre folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\n3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Vertrag-    Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-\nspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über be•       gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-\nstimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Informationen, die   leistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen,\nunter die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das      Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nBerufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht wei•     und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,\ntergegeben zu werden;                                           technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vor•\nschritten für den Nuklearbereich, Verkehr.\n4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Han-\ndelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem         (3) Die Gemeinschaft leistet der Ukraine, soweit angebracht,\nvierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-   technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu\nminierung in den Versorgungs• und Absatzbedingungen zwi-        können unter anderem gehören:\nschen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausge-\n- Austausch von Sachverständigen;\nschlossen ist;\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\n5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Un-\neinschlägige Rechtsvorschriften;\nternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder die Ukraine ausschli~ßliche         - Veranstaltung von Seminaren;\nRechte gewähren, ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab     - Ausbildungsmaßnahmen;\ndem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine\nMaßnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel       - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nzwischen der Gemeinschaft und der Ukraine in einem Ausmaß          rechts.\nverzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien\nzuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtlich\nnoch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unternehmen über•                                  Titel VII\ntragenen besonderen Aufgaben;                                                  Wirtschaftliche Zusammenarbeit\n6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum\ndurch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.                                 Artikel 52\n(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die          (1) Die Gemeinschaft und die Ukraine entwickeln eine wirt·\nWeitergabe von Informationen, den Datenschutz und das Ge•            schaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der\nschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf An-           Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und\ntrag der Gemeinschaft oder der Ukraine im Kooperationsaus-           umweltgerechten Entwicklung in der Ukraine beizutragen. Diese\nschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genann-        Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen\nten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und über die         zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.\nDurchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Konsulta•\ntionen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1 und 2             (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\numfassen.                                                            der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk-\nturierung des Wirtschaftssystems in der Ukraine vorbereitet und\n(4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von     auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerech-\nWettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen            tigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet;\nVertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung          auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt:\nstehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und\nDurchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.                          (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf\nindustrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der   tionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konformi-\nVertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die            tätsprüfung, Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe, Wissenschaft\ndes Artikels 19, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienst!ei-        und Technik, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar- und Er-\nstungsverkehr zu ergreifen.                                          nährungswirtschaft, Energie, zivile Nutzung der Kernenergie,\nUmwelt, Verkehr, Raumfahrt, Telekommunikation, Finanzdienst-\nleistungen, Geldwäsche, Währungspolitik, Regionalentwicklung,\nArtikel 50                             Zusammenarbeit im sozialen Bereich, Fremdenverkehr, kleine\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Ukraine den     und mittlere Unternehmen, Information und Kommunikation, Ver-\nSchutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel•         braucherschutz, Zoll, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,\nlern Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres       Wirtschaftswissenschaften und Drogen.\nnach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzni-            (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\nveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören     die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten und\nauch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.            den anderen Nachbarländern im Hinblick auf die Förderung einer\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-     harmonischen Entwicklung der Region stärken können.\nmens tritt die Ukraine den in Anhang III Absatz 1 aufgeführten           (5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nmultilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, ge-      arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nwerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mit•         men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\ngliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sind oder die von ihnen      schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in\ngemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto ange-           den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des Ra-\nwandt werden.                                                        tes der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm für","278                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ndie technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Ukrai-   international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\nne vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs-     gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fort-\nund Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.                  schritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich\nder Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität\n(6) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zur Entwicklung\nukrainischer Produkte.\nder Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen\naussprechen.                                                           (2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werden:\n- Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit mit Fachorgani-\nArtikel 53\nsationen und -einrichtungen in diesem Bereich;\nIndustrielle Zusammenarbeit\n- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes            Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen\ngefördert werden:                     ·                                 und Konformitätsprüfungsverfahren;\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-         - Ennöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-\nteilnehmern beider Seiten, zum Beispiel im Hinblick auf den         schen lnfonnationen im Bereich des Qualitätsmanagements.\nTransfer von Technologie und Know-how;\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Ukrai-\nne zur Umstrukturierung und technischen Modernisierung ihrer                                Artikel 57\nIndustrie;                                                                      Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe\n- Verbesserung des Managements;                                        (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,       erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-\neinschließlich Produktmarketing;                                weiten.\n- Umweltschutz;                                                        (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\n- Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards        folgende Bereiche:\nder modernen Marktwirtschaft;\n- Austausch von lnfonnationen über die Entwicklungen im Berg-\n- Konversion des militärisch-industriellen Komplexes.                   bau- und im Nichteisenmetallsektor; Schaffung eines rechtli-\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-     chen Rahmens für die Zusammenarbeit;\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                - Handelsfragen;\n- Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen im\nArtikel 54\nBereich des Umweltschutzes;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n- Ausbildung;\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-\n- Sicherheit in der Bergbauindustrie.\nnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam-\nmenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-\nsche und ausländische Investitionen, insbesondere durch bessere\nBedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und                                 Artikel 58\nden Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten.                Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n(2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:              (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-\n-    Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-      schung und technischer Entwicklung auf der Grundlage des bei-\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine,    derseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbar-\nsoweit angebracht;                                              keit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen\n-    Abschluß von Abkommen zur Venneidung der Doppelbesteue-         Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des\nrung zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine, soweit       effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und\nangebracht;                                                      kom~erziellem Eigentum.\n-    Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-         (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\nländischen Investitionen in die ukrainische Wirtschaft;         folgendes:\n-   Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-           - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\n- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;\ngen sowie Austausch von lnfonnationen über Gesetze und\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-    - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\ntionsbereich;                                                      schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in For-\n-   Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten         schung und technischer Entwicklung tätig sind.\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-          Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                 und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 59\ndurchzuführen.\nArtikel 55                           Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\nÖffentliches Auftragswesen                   gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in\nWissenschaft und Technik befassen.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von liefer- und Dienst-      Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu      Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In-\nentwickeln.                                                         genieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der Erfor-\nschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be-\nfaßt sind oder waren.\nArtikel 56\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird ge-\nZusammenarbeit im Bereich\nmäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder\nder Nonnen und der Konformitätsprüfung\nVertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu\n(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien      schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen\nsoll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten         über den Schutz des geistigen Eigentums enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                            279\nArtikel 59                             · - Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer-\nAllgemeine und berufliche Bildung                      lichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer\nAusweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der    - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-\nUkraine sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzu-         nutzung;\nheben.                                                                - Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energie-\ninfrastruktur;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nfolgende Bereiche:                                                    - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nbrauch für alle Energiearten;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nberuflichen Bildung in der Ukraine, einschließlich des Zeugnis-   - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nsystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;                   giesektor.\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi-                                    Artikel 62\ngen Bereichen;                                                                             Zusammenarbeit\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit                            bei der zivilen Nutzung der Kernenergie\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;                             (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,       nisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die Zu-\njungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;         sammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie durch die\nDurchführung von Sonderabkommen über den Handel mit Kern-\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-       material, über die nukleare Sicherheit und über die Kernfusion und\ndien an geeigneten Lehranstalten;                               nach den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien.\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                              (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Behandlung der Pro-\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;              bleme zusammen, die als Folge der Katastrophe von Tschernobyl\naufgetreten sind, unter anderem im Rahmen internationaler\n- Ausbildung von Journalisten;\nGremien; die Zusammenarbeit könnte insbesondere folgendes\n- Ausbildung von Ausbildern.                                         umfassen:\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen     - gemeinsame Studie über die wissenschaftlichen Probleme im\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen         Zusammenhang mit dem Unfall in Tschernobyl;\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-\n- Bekämpfung der radioaktiven Verseuchung von Luft, Boden\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-\nund Wasser;\nmen geschaffen und Kooperationsp!äne aufgestellt, die auf der\nTeilnahme der Ukraine am TEMPUS-Programm der Gemein-                - Überwachung und Kontrolle der Radioaktivität in der Umwelt;\nschaft aufbauen.                                                    - Verhalten in Situationen des nuklearen Notstands;\nArtikel 60\n- Dekontaminierung radioaktiv verschmutzten Bodens und Be-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                      handlung von Atommüll;\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung    - medizinische Probleme im Zusammenhang mit den Auswirkun-\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die         gen nuklearer Unfälle auf die Gesundheit der Bevölkerung;\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft\n- Lösung des Sicherheitsproblems des zerstörten Kraftwerk-\nund des Dienstleistungssektors in der Ukraine, die Entwicklung in-\nblocks 4 in Tschernobyl;\nund ausländischer Märkte für ukrainische Erzeugnisse unter Be-\ndingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird,      - wirtschaftliche und administrative Aspekte der Anstrengungen\nund unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser ge-           zur Bewältigung der Katastrophe;\nsicherten Nahrungsmittelversorgung. Die Vertragsparteien stre-      - Ausbildung im Bereich der Verhütung und Begrenzung nuklea-\nben auch die schrittweise Angleichung der ukrainischen Normen           rer Unfälle;\nan die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle\nund landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich   - wissenschaftliche und technische Aspekte der Beseitigung der\nder Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.                          Folgen der Katastrophe von Tschernobyl;\n- sonstige Bereiche nach Vereinbarung der Vertragsparteien.\nArtikel 61\nEnergie                                                            · Artikel 63\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der                                       Umwelt\nMarktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor\n(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie-\ndem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte\nin Europa.                                                           charta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993\nentwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-          arbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund-\nreiche:                                                              heit.\n- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und              (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\n-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-         schlechterung der· Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\nschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;            des:\n- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-       - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be-\nsorgung, einschließlich der Diversitizierung der Lieferanten, in     urteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu-\nökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;                        stand der Umwelt;\n- Formulierung einer Energiepolitik;                                 - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-             den Luft- und Wasserverschmutzung;\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;                  - ökologische Wiederherstellung;","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung                                   Artikel 65\nund -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;\nRaumfahrt\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;         Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft,\n- Wasserqualität;                                                  ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation\nfördern die Vertragsparteien, soweit angebracht, die langfristige\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nZusammenarbeit in den Bereichen zivile Weltraumforschung, Ent•\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;\nWicklung und kommerzielle Anwendungen. Die Vertragsparteien\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-           schenken besondere Aufmerksamkeit den Maßnahmen, bei de-\nerosion und chemische Verschmutzung;                             nen die Komplementarität ihrer Raumfahrtaktivitäten in vollem\nUmfang genutzt wird.\n- Schutz der Wälder;\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte                                  Artikel 66\nund umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi-                     Postdienste und Telekommunikation\nschen Ressourcen;\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-         verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden\nnung;                                                           Bereichen:\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;           - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele-\n- globale Klimaveränderung;                                           kommunikationssektors und der Postdienste;\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;                            - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-\ntings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung      im   grenzüberschreitenden   - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\nRahmen.                                                            munikation und Postdienste und Investitionsförderung;\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender         - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestellten\nForm:                                                                 Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem durch\nLiberalisierung von Teilsektoren;\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbeson-\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter an-         dere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;\nderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der        - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\nBiotechnologien;                                                - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;                                   Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung\neines Hochfrequenzspektrums;\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der\nGemeinschaftsnormen;                                            - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\ndiensten unter Marktbedingungen.\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-\nsammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,\nund auf internationaler Ebene;                                                              Artikel 67\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-                            Finanzdienstleistungen\nund Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und         Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\numweltgerechten Entwicklung;                                     der Ukraine in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-\n- Umweltverträglichkeitsstudien.                                    seitigen Zahlungsausgleich zu er1eichtem. Die technische Hilfe\nkonzentriert sich auf folgendes:\nArtikel 64                              - Entwicklung von Bank• und Finanzdienstleistungen, Entwick-\nVerkehr                                  lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-\nhung der Ukraine in das weltweit anerkannte System für den\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-          gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nmenarbeit im Verkehrsbereich.\n- Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Ukrai-\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie•         ne, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal;\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Ukraine und\ndie Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Ver-  - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen             Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nVerkehrssystems.                                                      Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\nventures im Versicherungssektor der Ukraine sowie Entwick-\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:                   lung einer Ausfuhrkreditversicherung.\n- Modernisierung der Verwaltung und de$ Betriebs von Stra-          - Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus-\nßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;                       bau der Beziehungen zwischen der Ukraine und den EG-Mit-\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-               gliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von ge-                                Artikel 68\nmeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindun-\nGeldwäsche\ngen der genannten Verkehrsträger;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\nAnstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-            zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\ngramme;                                                          sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für     besonderen mißbraucht werden.\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich     (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nder Privatisierung des Verkehrssektors.                          und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              281\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den                                     Artikel 72\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nFremdenverkehr\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nsind.                                                                 Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\nArtikel 69\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nWährungspolitik\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-\nAuf Antrag der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft       nisationen;\ntechnische Hilfe, um die Maßnahmen der Ukraine zur Schaffung\n- Intensivierung des Informationsflusses;\nund Stärkung eines eigenen Währungssystems und zur Einfüh-\nrung einer neuen Währungseinheit, die eine konvertierbare Wäh-    - Transfer von Know-how;\nrung werden soll, sowie zur schrittweisen Anpassung ihrer Politik\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\nan die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstüt-\nzen. Dazu gehört ein informeller Meinungsaustausch über die        - Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\nGrundsätze und das Funktionieren des Europäischen Wäh-\nrungssystems.                                                                                   Artikel 73\nArtikel 70\nKleine und mittlere Unternehmen\nRegionalentwicklung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im      die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.               Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der\n(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio-   Ukraine.\nnen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über         (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\ndie Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für        sondere in folgenden Bereichen:\ndie Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung be-\n- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;\nnachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die\nSie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der\ndie Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-\nSchaffung eines Fonds für KMU);\nnisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen\nder Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.                   - Einrichtung von Technologieparks.\nArtikel 71                                                           Artikel 74\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                                     Information und Kommunikation\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die       Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-          Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.               Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\nmeinschaft und die Ukraine für die breite Öffentlichkeit vermitteln;\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si-         dazu gehört nach Möglichkeit auch der gegenseitige Zugriff auf\ncherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe-    Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem\nreiche mit hohem Unfallrisiko;                                 Eigentum.\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-                                       Artikel 75\nbedingten Leiden;\nVerbraucherschutz\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\nChemikalien;\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu-\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie         sammenarbeit umfaßt insbesondere die Bereitstellung von Fach-\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.               wissen für die rechtliche und die institutionelle Reform, die Einrich-\ntung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefähr-\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\nliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbe-\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:\nsondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene\n- Optimierung des Arbeitsmarkts;                                   Dienstleistungen, Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeam-\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs-      und Berufsbera-     te und sonstige Vertreter der Verbraucherinteressen, die Entwick-\ntungsdienste;                                                   lung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinte-\nressen und eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutz-\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;           politik.\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be-                                      Artikel 76\nschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der                                       Zoll\nselbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im         aller Vorschriften zu gewährleisten, die von der Ukraine in Verbin-\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die      dung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der           werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung der\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der           Ukraine an die der Gemeinschaft zu sorgen.\nUkraine einschließt.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nZiel dieser Reformen ist es, in der Ukraine Schutzmethoden zu\nentwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen       - Austausch von Informationen;\nund alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.                - Verbesserung der Arbeitsmethoden;","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-         der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele-\npapiers;                                                         vanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.\n- Verbindung der Ourchführsysteme der Gemeinschaft und der\nUkraine;.\nTltel VIII\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\nGüterverkehr;                                                                      Kulturelle Zusammenarbeit\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\nsysteme;                                                                                      Artikel 80\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.                 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu e.rleichtem. Soweit\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit           angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 71             oder mehreren Mitgliedsaaten durchgeführten Programme für\nwird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-       kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen\nhörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beige-        und zusätzlicf'\\e Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik-\nfügte Protokoll geregelt.                                           kelt werden.\nArtikel  n                                                            Tltel IX\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                                 Flnanzlelte Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuve~Assige Stati-                                Artikel 81\nstiken erstellt werden können, die zur Planung und Uberwachung         Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\ndes wirtschafttichen Reformprozesses und zur Entwicklung von        mit den Artikeln 82, 83 und 84 ertiält die Ukraine vorübergehend\nPrivatunternehmen in der Ukraine benötigt werden.                   Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von\nDie Vertragsparteien arbeiten insbondere in folgenden Bereichen     Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der Ukraine zu\nzusammen:                                           ·               beschleunigen.\n- Anpassung des ukrainischen Statistiksystems an die internatio-\nnal angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;                                        Artikel 82\n- Austausch statistischer Informationen;                               Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nVerordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der         sehenen TACIS-Programms gewährt.\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko-\nnomischen statistischen Informationen.                                                        Artikel 83\nAls Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Ukraine technische     Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nHilfe.                                                             werden In einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien\nArtikel 78                             unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der Aufnah-\nmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform\nWirtschaftswissenschaften                     vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Koopera-\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-   tionsrat.\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-                                       Artikel 84\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und          Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu  sorge!'l die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\ndiesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen Ober       geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\ndie makroökonomische Leistung und die makroökonomischen             aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\nAussichten aus.                                                     internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:     deraufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-\naufbau und Entwicklung sowie das UNOP und der IWF.\n- Unterstützung der Ukraine bei ihrem wirtschaftlichen Reform-\nprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und tech-\nTitel X\nnischer Hilfe;\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-                                    lnstltutlonelle,\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption                 allgemeine und Schlußbestlmmungen\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-                                Artikel 85\nnisse zu sorgen.\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\nArtikel 79                            jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies\nDrogen                             erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\nmen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationa-\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die     len Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-\nbeiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach\nzienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen\nVereinbarung der beiden Vertragsparteien auch geeignete Emp-\nverhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope       fehlungen aussprechen.\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden,\neinschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung\nvon Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der                                   Artikel 86\nNachfrage nach Orogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die-          (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nsem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung      der Europäisch\"en Union und Mitgliedern der Kommission der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                               283\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der     Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\nRegierung der Ukraine andererseits.                                gen an den Kooperationsrat richten.\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 93\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-\nwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\nMitglied der Regierung der Ukraine ausgeübt.                       dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-\nArtikel 87\nrichte und Verwaltungsorgane in der Gemeinschaft und diejenigen\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben  der Ukraine anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und\nvon einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-      ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und        gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu ma-\nMitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften         chen.\neinerseits und Vertretern der Regierung der Ukraine andererseits\n(2) Im Rahmen ihrer Befugnisse\nzusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Be-\namte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsaus-        - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\nschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der             ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\nUkraine ausgeübt.                                                      ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\nteilnehmern der Gemeinschaft und der Ukraine ergeben;\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen         - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine\nauch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge-            Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpar-\nhört.                                                                  tei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsange-\nhörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nSchiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwische.n den\neines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von\nTagungen des Kooperationsrats sorgt.\nden Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes be-\nstimmt;\nArtikel 88\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-         empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\npen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-        im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\nstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der\ndie Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\nfest.\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nArtikel 89                                mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab-          Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.\nkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nArtikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat                                   Artikel 94\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des\nDas Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nGATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-\nMaßnahmen zu ergreifen,\nfährt.\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nArtikel 90                                 mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nteressen widerspricht;\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nsetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ukrainischen     b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nParlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-                und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nnungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-            behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nden, die er selbst festlegt.                                            diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nWaren nicht beeinträchtigen;\nArtikel 91\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus         Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab-             chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,\ngeordneten des ukrainischen Parlaments andererseits zusam-              eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\nmen.                                                                    oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\nzur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nSicherheit für notwendig erachtet;\nGeschäftsordnung.\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das ukraini-\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nsche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nzweck nachzukommen.\nArtikel 92                                                         Artikel 95\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope-         (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nrationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die-  unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die\n- dürfen die von der Ukraine gegenüber der Gemeinschaft ange-\nerbetenen Informationen.\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-         gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.                          schaften oder Firmen bewirken;","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Ukraine ange-          nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen ukraini-          Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nschen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen             Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien-\nbewirken.                                                           lichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin-      Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation      Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nbefinden.                                                              nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, so-\nfem die andere Vertragspartei dies beantragt.\nArtikel 96\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat                                     Artikel 103\nmit jeder Streitigkeit Ober Anwendung oder Auslegung dieses               Die Anhänge 1, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind Bestand-\nAbkommens befassen.                                                    teil dieses Abkommens.\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nbeilegen.                                                                                            Artikel 104\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-          Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei        sonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkom-\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere        mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\nVertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen        aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nzweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-         ren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ge-\nfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine       währt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zustän-\nStreitpartei.                                                          digkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflich-\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.                 tungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Berei-\nchen ihrer Zuständigkeit.\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bin-\ndend.                                                                                                Artikel 105\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nArtikel 97                               Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-         trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\ntragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-           Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses            Kohle und Stahl angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträ-\nAbkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen              ge einerseits sowie für das Gebiet der Ukraine andererseits.\nden Vertragsparteien zu erörtern.\nDieser Artikel läßt die Artikel 18, 19, 96 und 102 unberührt.                                       Artikel 106\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nArtikel 98                                Verwahrer dieses Abkommens.\nDie Behandlung, die der Ukraine gemäß diesem Abkommen\ngewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaa-                               Artikel 107\nten einander gewähren.                                                    Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer,\nArtikel 99\nniederländischer, portugiesischer, spanischer und ukrainischer\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien• die Ukrai-        Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär\nne einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder       des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnis-\nsen andererseits.\nArtikel 108\nArtikel 100                                   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßga-\nbe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die Ge-\nsamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokol-          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokol-    dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekre-\nle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin      tär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in\nvorgesehen ist.                                                        Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Be-\nArtikel 101                                ziehungen zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft angeht,\nDieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn           das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen\nJahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch               zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Euro-\num jeweils ein Jahr verlängert, sofem nicht eine Vertragspartei        päischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen\ndas Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich            Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und\ngegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.                          wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nArtikel 102                                                              Artikel 109\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-        Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem         dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des        Abkommens im Jahre 1994 durch ein Interimsabkommen zwi-\nAbkommens erreicht werden.                                             schen der Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft gesetzt werden,\nkommen die Vertragsparteien überein, daß unter .,Zeitpunkt des\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere      lnkrafttretens des Abkommens• der Zeitpunkt des lnkrafttretens\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht              des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997           285\nVerzeichnis der Anhinge\nAnhang I                 Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von\nder Ukraine gemäß Artikel 12 gewährten Vorteile\nAnhang II                Ausnahmeregelungen zu Artikel 14\nAnhang III               Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und\nkommerziellem Eigentum (Artikel 50)\nAnhang IV                Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b\nAnhang V                 Vorbehalte der Ukraine gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a\nAnlage zu Anhang V       Finanzdienstleistungen: Definitionen\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von der Ukraine\ngemäß Artikel 12 gewährten Vorteile\n1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turk-\nmenistan, Russische Föderation:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsab-\nkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen\nfestgelegten Mengen geliefert werden.\nBei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr\nwerden keine Verbrauchsteuern erhoben.\nAlle Unabhängigen Staaten: Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß\nden jährlichen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in\ngleicher Weise eröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.\n2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turk-\nmenistan:\nDie Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.\nRussische Föderation: Die Zahlungen können in Rubeln oder Karbowanez geleistet\nwerden.\nAlle Unabhängigen Staaten: besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge,\neinschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.\n3. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes System der laufenden Zahlungen.\n4. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Roh-\nstoffen und Halbwaren.\n5. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Durchfuhrbedingungen.\n6. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.\nAnhang II\nAusnahmeregelungen zu Artikel 14\n(1) Ausnahmeregelungen zu Artikel 14 können von der Ukraine in Form mengenmäßiger\nBeschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.\n(2) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige\nbetreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegen-\nüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\n(3) Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf\n15 .vom Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres\nvor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen,\nnicht übersteigen.\n(4) Diese Regelungen dürfen nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die\nam 31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, oder\nzu dem Zeitpunkt, zu dem die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der\nfrühere Zeitpunkt ist.","286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n(5) Die Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die sie gemäß diesem\nAnhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Inkrafttreten\ndieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelungen und die betref-\nfenden Wirtschaftszweige statt.\nAnhang III\nÜbereinkünfte\nüber die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum\n(Artikel 50 Absatz 2)\n(1) Artikel 50 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971 );\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von\nTonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 19TT, geändert 1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (19TT, geändert 1980);\n- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer\nFassung von 1978).\n(2) Die Ukraine bemüht sich nach besten Kräften, der Akte des Internationalen Überein-\nkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) von 1991 ohne schuldhafte Ver-\nzögerung beizutreten.\n(3) Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 50 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um eine für beide\nSeiten befriedigende Lösung zu finden.\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n(5) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine den Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger\ngünstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte\nBehandlung.\n(6) Absatz 5 gilt nicht für die von der Ukraine einem Drittland auf der Grundlage\ntatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Ukraine einem anderen\nNachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.\nAnhang IV\nVorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und\nAbbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre\nNutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern\nnichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Grundstücken\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997             287\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten\nwerden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten. In einigen Mitgli~dstaaten ist der Marktzugang für Zusatz-\ndienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-\nschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Ge-\nsellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von\nRebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ·ist anzeige- oder erforderlichenfalls\ngenehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenagenturen\nIn einigen Mitglfedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.\nAnhang V\nVorbehalte der Ukraine gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a\nDie Anwendung der Vorbehalte dieses Anhangs bewirkt in keinem Fall eine weniger\ngünstige als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.\n1.   Finanzdienstleistungen (im Sinne der Anlage)\n1.1 Bank- und verwandte Finanzdienstleistungen\nWährend einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Unterzeichnung dieses\nAbkommens kann die Ukraine hinsichtlich der Niederlassung von Tochtergesellschaf-\nten und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine\nweiter die Bestimmungen der ukrainischen Gesetze\n- ,,über das System der Devisenbestimmungen und der Devisenkontrolle\";\n- ,,über die Banken und die Banktätigkeiten\";\n- \"über die Sicherheiten\";\n- \"über die Wertpapiere und die Wertpapierbörsen\";\n- ,,über die Privatisierungspapiere\" (betrifft die Verteilung von Privatisierungscoupons\nund den Handel damit);\nanwenden.\nWährend dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen\neingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den\nukrainischen Gesellschaften erhöhen.\n1.2 Versicherungen (im Sinne der Anlage)\nSpätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens schafft die Ukraine\ngemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a die notwendigen Voraussetzungen für die\nNiederlassung von Versicherungsgesellschaften der Gemeinschaft sowie von gemein-\nsamen Versicherungsgesellschaften.\nWährend dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen\neingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederfassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den\nukrainischen Gesellschaften erhöhen.\nDie Versicherungstätigkeiten in einigen Sektoren sind während der Übergangszeit für\nAusländer gesperrt oder beschränkt oder unterliegen besonderen Anforderungen.\n2.   Sonstige Bereiche\nMaklergeschäfte mit Immobilien einschließlich Land\nEigentum an natürlichen Ressourcen und deren Nutzung\nNutzung unterirdischer und natürlicher Ressourcen einschließlich Bergbau An- und\nVerkauf von natürlichen Ressourcen\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den ukrainischen\nHoheitsgewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und ihre\nNutzung unterliegen Beschränkungen.","288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nDie Jagd ist gemäß den Rechtsvorschriften der Ukraine beschränkt.\nLandwirtschaft\nAn- und Verkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern.\nMiete von Staatseigentum\nEs kann ver1angt werden, daß die Miete von Staatseigentum in frei konvertierbarer\nWährung gezahlt wird.\nTelekommunikation\nFür Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden, kann eine Nieder1assungs-\ngenehmigung verlangt werden.\nMassenmediengesellschaften\nEs bestehen einige Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massen-\nmedientätigkeiten.\nEinige freiberufliche Tätigkeiten\nDie freiberuflichen Tätigkeiten in einigen Sektoren sind Staatsangehörigen der Ukraine\nvorbehalten oder unterliegen besonderen Anforderungen (Medizin, Bildung, rechtliche\nDienstleistungen mit Ausnahme der die relevanten rechtlichen Aspekte umfassenden\nUnternehmensberatung).\nHistorische Gebäude und Denkmäler\nAnlage zu Anhang V\nFlnanzdlenstlelatungen: Definitionen\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem\nDienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-,\nVersicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienst-\nleistungen\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der\nKundschaft\n2. Dar1ehen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Facto-\nring und Handelsfinanzierung\n3. Finanzierungs-Leasing\n4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-\nlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of\nDeposit) usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zins-\nausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.\ne) übertragbare Wertpapiere\nf)  sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997          289\n8. Betätigung als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensions-\nfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing servi-\nces) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgelei-\nteten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten\n11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-\n-beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer\nvon Finanzdienstleistungen\n12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstlei-\nstungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummem 1 bis 11 aufgeführten\nTätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage-\nund Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und Unterneh-\nmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürg-\nschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern\nvon Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtun-\ngen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffent-\nlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von\nden Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder priva-\nten Einrichtungen ausgeübt werden können","290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nProtokoll\nüber Amtshilfe Im Zollberelch\nArtikel 1                             a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nBegriffsbestimmungen\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nb) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\na) ,,Zollrechr die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und            möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nvon den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die            Zollrecht darstellen;\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-\nführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-\nsteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\n·schränkungen und Kontrollen;\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nb) ,,Zollabgaben• alle Zölle, Steuem, Gebühren und sonstigen               könnten.\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und                                        Artikel 4\nAbgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrach-                   Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nten Dienstleistungen begrenzt ist;\nDie Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nc) \"ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich-         Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünf-\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-     ten Amtshilfe, sofem dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nsachen stellt;                                                  Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nd) \"ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei bezeichnete        verfügen über\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-       - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\nsachen gerichtet wird;                                              stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\ne) ,,Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver-            tragspartei von Interesse sein können;\nletzungen des Zollrechts.                                       - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\ngen;\nArtikel 2\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-\nSachlicher Geltungsbereich                          derhandlungen gegen das Zollrecht sind.\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,                                        Artikel 5\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des                               Zustellung/Bekanntgabe\nZollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und\nAufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und                 Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nErmittlung in Zollsachen.                                              Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nten sowie anderen Übereinkünften\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung    - die Zustellung aller Schriftstücke,\ndieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-     - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-\nnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der             die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an\nJustizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre         einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\nZustimmung geben.                                                      diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nArtikel 6\nArtikel 3\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nlichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,\nschriftlicher Bestätigung bedürfen.\ndie gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen\nwürden.                                                                  (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-\ngaben enthalten:\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei           a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                    c) Gegeflstand und Grund des Ersuchens;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte     d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nBehörde die Überwachung von                                                Übereinkünfte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             291\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-                                         Artikel 10\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-\nDatenschutz\ngen richten;\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\nstellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis urid genießen den Schutz so-\nkels 5.\nwohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der\n(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-       Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache        für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.\nzu stellen.\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-     Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;      Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung\ndie Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht be-         einer Vertragspartei. widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-\nrührt.                                                               troffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die\nempfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-\nArtikel 7\ntelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die\nErledigung von Amtshilfeersuchen                  übermittelten Daten verwendet wurden.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er-        (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nsuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann,      und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\ndie Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be-          gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-\nfaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob    sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-\nsie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer          mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nBehörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck\n(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\nhat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdien-\nder zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-\nliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veran-\nmittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-\nlassen.\nfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang      ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.\ncherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-           werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         entgegenstehen.\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen,                                     Artikel 11\ndie die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls\nVerwendung der Auskünfte\nbenötigt.\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nBedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen\nmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-\nzugegen sein.\nbenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet\nwerden.\nArtikel 8\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nForm der Auskunftserteilung\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das        gegen das Zollrecht nicht entgegen.\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be-\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\nProtokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch          als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck      mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nerstellte Angaben ersetzt werden.                       ·            wenden.\nArtikel 9\nArtikel 12\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\nSachverständige und Zeugen\n(1) Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses\nBeamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\nProtokolls ablehnen, sofern\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-     richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fal-\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder                lende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeu-\nb) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts         gen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei\nbetrifft oder                                                   aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder be-\nglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen          erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in\nwürde.                                                          welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall     cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nArtikel 13\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nKosten der Amtshilfe\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich                Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nmitzuteilen.                                                         auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-","292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nfallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,        (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-         führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst an-     sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\ngehören.\nArtikel 15\nErgänzender Charakter des Protokolls\nArtikel 14\n(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\nDurchführung                             einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund der Ukraine geschlossen worden sind oder geschlossen\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nwerden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner\ndienststellen der Ukraine einerseits und den zuständigen Dienst-\nstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,\neine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende\nAmtshilfe nicht aus.\nsoweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen alle       (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\ndazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen          nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nunter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können     tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nden zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfeh-       und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für\nlen, die ihres Erachtens notwendig sind.                           die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                         293\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend „Mitglied-\nstaaten\" genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nnachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Ukraine\nandererseits,\ndie am 14. Juni 1994 zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer\nPartnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits\nzusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:\ndas Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit und das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgenden,\ndieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 19 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 32 Buchstabe b und Artikel 43\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 102 des Abkommens\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgende, dieser\nSchlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der französischen Regierung über die Anwendung des Abkommens auf die mit der Europäischen Gemeinschaft\nassoziierten überseeischen Länder und Gebiete.\n- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben ferner folgenden,\ndieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:\nBriefwechsel über das Kapitel bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften, Titel IV Kapitel 2 des Abkommens\nGeschehen zu Brüssel am 14. Juni 1994\nFür den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nFür die Ukraine\nI'","294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18\nDie Gemeinschaft und die Ukraine erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel\nnicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 19\nEs besteht Einigung darüber, daß Artikel 19 eine Verzögerung oder Behinderung der in\nden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsunter-\nsuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30\nUnbeschadet der in den Anhängen IV und V aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 44\nund 47 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen\nund sonstigen Vorschriften\" in Artikel 30 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln\nkann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die\nGeschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die für\ndie eigenen Gesellschaften oder für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen\noder die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands nicht gelten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 31\nDie geschäftliche Präsenz von Binnenschiffsverkehrsgesellschaften der einen Vertrags-\npartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den in den Mitgliedstaaten bezie-\nhungsweise der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, bis günstigere Sonderbestimmun-\ngen über diese geschäftliche Präsenz vereinbart werden können und sofern diese nicht\nanderen, die Vertragsparteien rechtlich bindenden Übereinkünften unterliegt.\nEs besteht Einigkeit darüber, daß die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen\nIm Sinne des Artikels 32 die Formen der geschäftlichen Präsenz sind.\nDie Worte „geltende Rechtsvorschriften\" werden ins Ukrainische mit den Worten „Diyuche\nzakonodavstvo• übersetzt.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle In Artikel 32 Buchstabe b und Artikel 43\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der\nKontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt\noder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu\nentlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft\nist.\n(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 50\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere das Urheberrecht ein-\nschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte,\ndie Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Bezeichnungen einschließlich\nder Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die Dienstleistungsmarken, die Topo-\ngraphien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne\ndes Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-\ntums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.\nDie Vertragsparteien erklären, daß die Worte „geistiges, gewerbliches und kon1merzielles\nEigentum\" ins Ukrainische mit den Worten „intelektualna vlasnisr übersetzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997            295\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 102\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 102 genannten \"besonders dringenden Fälle\"\ndie Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens oder\nb) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nErklärung der französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit mit der Ukraine nicht auf die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und\nGebiete anwendbar ist.\nBriefwechsel über das Kapltel\nbezüglich der Nlederla_ssung von Gesellschaften, Titel IV Kapitel 2\nSchreiben des Stellvertretenden Außenministers Makarenko\nan den Unterhändler der Gemeinschaft\nHerr .. .1\nIch beziehe mich auf das am 23. März 1994 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-\nabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Ukraine den Gesellschaften\nder Gemeinschaft, die sich in der Ukraine niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit\nausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erklärt, daß dies der\nPolitik der Ukraine entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in\nder Ukraine unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Ukraine während des Zeitraums zwischen der Paraphie-\nrung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von\nGesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die Benachteiligung der\nGesellschaft der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften der Ukraine oder den Gesell-\nschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens\nbestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\nA. Makarenko\nStellvertretender Minister des Auswärtigen\nAntwortschreiben\nSehr geehrter Herr Makarenko!\nIch danke Ihnen für Ihr Schreiben vom (Datum), das wie folgt lautet:\n\"Herr .. .!\nIch beziehe mich auf das am 23. März 1994 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-\nabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Ukraine den Gesellschaften\nder Gemeinschaft, die sich in der Ukraine niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit\nausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erklärt, daß dies der\nPolitik der Ukraine entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in\nder Ukraine unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Ukraine während des Zeitraums zwischen der Paraphie-\nrung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von\nGesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die Benachteiligung der\nGesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften der Ukraine oder den\nGesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses\nAbkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt\nwird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\"\nIch kann den Eingang dieses Schreibens bestätigen."]}