{"id":"bgbl2-1997-7-7","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9. Februar 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kirgisistan andererseits","law_date":"1997-02-18T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 9. Februar·1995\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Kirgisistan andererseits\nVom 18. Februar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 9. Februar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nKirgisistan andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten\nErklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beige-\nfügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 98 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt ~ahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             247\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Kirgisischen Republik andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Ma-\ndrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über\ndas Königreich Dänemark,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                    Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von\ndie Griechische Republik,                                          1992, \"Die Herausforderungen des Wandels\",\ndas Königreich Spanien,                                               in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ndie Französische Republik,                                         gliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik an die Gesamteuro-\npäische Energiecharta,\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                            überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nder Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems\ndas Königreich der Niederlande,                                    mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen\nLiberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft\ndie Portugiesische Republik,\nzukommt,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen           in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der        nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-         und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,              rechtlichen Reformen in der Kirgisischen Republik sowie der\nSchaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-\nim folgenden \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                           dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische           Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-         leistet,\ngemeinschaft,\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nim folgenden \"die Gemeinschaft\" genannt,\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden\neinerseits                              Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in\nund die Kirgisische Republik                                       der Region zu fördern,\nandererseits,                                 in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren           aufzunehmen und zu entwickeln,\nMitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik sowie der den\nVertragsparteien gemeinsamen Werte,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, so-\nweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Kirgisische\nHilfe vorzusehen,\nRepublik diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und\neine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen\neingedenk des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen\ngestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem\nder Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik und insbesonde-\nmit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen\nre der Tatsache, daß die Kirgisische Republik ein Entwicklungs-\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nund ein Binnenland ist,\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti-\nsche und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,              in der Erkenntnis, daß es eines der Hauptziele dieses Abkom-\nmens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der Ge-\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-       meinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der\ngliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik für die Stärkung der     kirgisischen Wirtschaft zu erleichtern,\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche\nGrundlage der Partnerschaft bilden,                                      eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung\neiner ·schrittweisen Annäherung der Kirgisischen Republik an\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Welt-    einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den\nfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beile- Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offe-\ngung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im             ne internationale System,\nRahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicher-\nheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,                    in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf\nden Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer      (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels,\nMitgliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik zur vollen Ver-\nwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte             eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa            bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlas-","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nsung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalver-                               Titel II\nkehr zu verbessem,\nPolltlscher Dialog\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\ndie Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und                                   Artikel 4\nvor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf-\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nfen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modeml-\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitem und zu intensivie-\nsierung der Wirtschaft unerläßlich sind,\nren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nschen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik, unter-\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des\nstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet         Kirgisischen Republik und trägt zur Schaffung neuer Formen der\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-\nZusammenarbeit bei. Der politische Dialog\nparteien berücksichtigt wird,\n- wird die Bindungen der Kirgisischen Republik zur Gemein-\neingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenar-      schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-\nbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick darauf         schaft demokratischer Nationen Insgesamt stärken. Die durch\nauszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergän-       dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird\nzen,                                                                 zu intensi-1eren politischen Beziehungen führen;\n- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in lntematio-\nin•dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen         nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nund den Informationsaustausch zu verbessem,                          dadurch Sicherheit und Stabilität erhöhen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.\nArtikel                                                           Artikel 5\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-       Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nseits und der Kirgisischen Republik andererseits wird eine Part-  Artikel 75 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-\nnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,            sen im gegenseitigen Einvemehmen statt.\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-                               Artikel 6\nschen Beziehungen ermöglicht;\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\n- die Bestrebungen der Kirgisischen Republik zur Festigung ihrer  werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nDemokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie         eingeführt:\nzur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nunterstützen;\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-         einerseits und Vertretem der Kirgisischen Republik anderer-\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien        seits;\nzu fördem und so die dauerhafte und urnweltgerechte Entwick-\n- volle Nutzung alter diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\nlung ihrer Wirtschaft zu begünstigen;\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen             bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-     Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen.\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\ndie~es Dialogs beitragen können.\nTitel 1\nAllgemeine Grundsitze                                                     Artikel 7\nDer politische Dialog auf partamentarischer Ebene findet im\nArtikel 2                            Rahmen des durch Artikel 80 eingesetzten Parlamentarischen\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts    Kooperationsausschusses statt.\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der\nVereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der\nPariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die                                   Titel UI\nGrundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nDokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden,\nWarenverkehr\nsind die Grundlage der lmen- und der Außenpolitik der Vertrags-\nArtikel 8\nparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-\nses Abkommens.                                                       (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen\ndie Meistbegünstigung in bezug auf\nArtikel 3\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen      der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;\nWohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-\n- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und\ngen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-\nUmladung;\nten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden .Unabhängige        - Steuem und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-\nStaaten• genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den          bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;\nGrundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;\nsowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-\nbauen und alle Anstrengungen untemehmen, um diesen Prozeß         - Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und\nzu fördem.                                                            Verwendung von Waren auf dem Binnenmar1<t.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                                249\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                             (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder       Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer          Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisische Republik dem\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;                    Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\num, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem Allgemeinen               annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nZoll- und Handelsabkommen (GATT) oder gemäß anderen\ninternationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungs-            (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nländern gewährt werden;                                           halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\nEinigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des             Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                     Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwen-\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem         . dung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige\nZeitpunkt, zu dem die Kirgisische Republik dem GATT beitritt,           geeignete Maßnahmen zu treffen.\noder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere               (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nZeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Kirgisi-   rung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen\nsche Republik den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR ge-                würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\nwährt.                                                                  Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach\ndem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nArtikel 9\n(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund-     die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die\nsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die        die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten be-\nErreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-             einträchtigen.\nmenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr\nüber oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollge-            (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\nbiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollge-         oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\nbiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.                           Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des\nArtikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT          Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.                   diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe-                                       Artikel 14\nsondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\nerlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Ab-\nArtikel 10                                kommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich\naus dem Beitritt der Kirgisischen Republik zum Allgemeinen Zoll-\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nund Handelsabkommen (GATT) ergebende Situation zu berück-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\nsichtigen. Der in Artikel 75 genannte Kooperationsrat kann Emp-\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-\nfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien\ntragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\nrichten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkom-\nEinfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\nmens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirk-\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nsam werden könnte.\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio-\nnalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Da-\nArtikel 15\nbei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden                Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten\nVertragspartei übernommen wurden.                                       oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung· und Sicherheit und zum Schutz\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\nArtikel 11\nPflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts\n(1) Ursprungswaren der Kirgisischen Republik werden in die           von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert\nGemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 sowie der            oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums\nArtikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spa-        gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend\nniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft frei von              Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen\nmengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.                                dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Kirgisi-           noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den\nVertragsparteien darstellen.\nsche Republik frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen\nund Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\nArtikel 16\nArtikel 12                                   Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nIm Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-          Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen,\norientierte Preise.                                                     das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar\n1994 vorläufig angewandt wird.\nArtikel 13\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter                                           Artikel 17\nsolchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei einge-\nführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-        (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag\nbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht,         über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nso können die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik, je             Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus-\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden        nahme des Artikels 11.\nVerfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete                (2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen\nMaßnahmen treffen.                                                     eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits","250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nund Vertretern der Kirgisischen Republik andererseits zusam-        sungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nmensetzt.                                                           einem Drittland gewährte Behandlung. und gewähren den in ih-\nrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig-\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle\nniederlassungen kirgisischer Gesellschaften hinsichtlich deren\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von\nGeschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nInteresse sind.\nals die einer Gesellschaft beziehungsweise einer Zweigniederlas-\nsung eines Drittlands gewährte Behandlung.\nArtikel 18\nDer Handel mit Kemmaterial unterliegt einem zwischen der             (2) Unbeschadet der Artikel 35 und 84 gewährt die Kirgisische\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Kirgisischen Republik         Republik den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren Zweig-\nzu schließenden Sonderabkommen.                                     niederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nten hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäftstätigkeit im\nSinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die den kirgisischen Gesellschaften und\nTitel IV                             ihren Zweigniederlassungen oder die den Gesellschaften eines\nBestimmungen über                             Drittlands und ihren Zweigniederlassungen gewährte Behand-\nlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nGeschäftsbedingungen und Investitionen\nKapitel 1\nArtikel 24\nArbeitsbedingungen                               Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs-\nund Seeverkehr.\nArtikel 19\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden                               Artikel 25\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich              Im Sinne dieses Abkommens\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß\nden Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik , die im Gebiet     a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\neines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behand-          eine „kirgisische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach den\nlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der           Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der\nEntlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörig-             Kirgisischen Republik gegründet wurde und ihren satzungs-\nkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staats-             mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-\nangehörigen bewirkt.                                                     sung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgi-\nsischen Republik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften\n(2) Vorbehaltlich der in der Kirgisischen Republik geltenden          eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Repu-\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Kirgisi-        blik gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz\nsche Republik sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitglied-            im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisi-\nstaaten, die im Gebiet der Kirgisischen Republik rechtmäßig be-          schen Republik, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der\nschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der       Gemeinschaft beziehungsweise als kirgisische Gesellschaft,\nArbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine             sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche\nauf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-              Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-\nüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.                              hungsweise der Kirgisischen Republik aufweist;\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-\nArtikel 20                                   schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert\nDer Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun-              wird;\ngen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung         c) ist eine ..Zweigniederlassung' einer Gesellschaft eine ge-\nzu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die          schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,\nPraxis der Wiederaufnahme.                                                die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-\nterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung\nArtikel 21                                   hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten\nzu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-\neine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren\nschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen\nHauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht\nder Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus\nunmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau-\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden\nchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas-\nkönnen.\nsung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;\nArtikel 22                              d) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Gesellschaften der\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-             Gemeinschaft und der kirgisischen Gesellschaften im Sinne\nrung der Artikel 19, 20 und 21 aus.                                       des Artikels 23 auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch\nGründung und Leitung von Tochtergesellschaften und Zweig-\nniederlassungen in der Kirgisischen Republik beziehungs-\nweise in der Gemeinschaft;\nKapitel II\ne) ist „Geschäftstätigkeir die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;\nBedingungen für die Niederlassung\nf)   sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder\nund die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nfreiberufliche Tätigkeiten.\ng) Dieses Kapitel und Kapitel III gehen auch im internationalen\nArtikel 23\nSeeverkehr, einschließlich intermodalerTransporte, bei denen\n(1) Gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften gewäh-            ein Teil der Strecke auf See zurOckgelegt wird, für Staatsange-\nren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten für die Niederlas-         hörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Kirgisischen\nsung von kirgisischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 25            Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise\ndurch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-             der Kirgisischen Republik niedergelassen sind, und für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                                251\nSchiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft         b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,\nbeziehungsweise der Kirgisischen Republik niedergelassen                die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-\nsind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bezie-             waltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung\nhungsweise der Kirgisischen Republik kontrolliert werden,              dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-\nwenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in           züglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für be-\nder Kirgisischen Republik gemäß den dort geltenden Rechts-             stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische\nvorschriften registriert sind.                                         Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas-\nsungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nArtikel 26                               c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die natür-\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist                   lichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der\neine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-              einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-\nlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-            werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegen-                Vertragspartei v~rsetzt werden; die betreffende Organisation\nüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische               muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrag-\nPflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabili-      spartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\ntät des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese                    (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nMaßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Ab-                    tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-\nkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um                sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\ndie Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umge-\nhen.                                                                                                Artikel 29\n(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es           Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, einander\neine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher       die lnländerbehandlung für die Niederlassung und die Geschäft-\neinzelner. Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö-           stätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem\ngensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz            Gebiet zu gewähren, und kommen überein zu prüfen, wie dieses\nöffentlicher Stellen befinden.                                         Ziel in einer beide Seiten befriedigenden Weise und auf der\nGrundlage von Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht wer-\nArtikel 27                               den kann.\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle                                         Artikel 30\nnotwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch               (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\ndie Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betref-               Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\nfend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen               lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-\nwerden.                                                                ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-\nzeichnung des Abkommens sind.\nArtikel 28\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 38 unberührt: Für die Fälle des\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet     Artikels 38 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nder Kirgisischen Republik niedergelassenen Gesellschaften der          allein Artikel 38 maßgeblich.\nGemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelasse-\nnen kirgisischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den           (3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im\ngeltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der           lichte des Artikels 44 unterrichtet die Regierung der Kirgisischen\nKirgisischen Republik beziehungsweise der Gemeinschaft Perso-          Republik die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechts-\nnal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder          vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für\nZweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-         die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesell-\ngehörigkeit eines Mitglied~taats beziehungsweise der Kirgisi-          schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-\nschen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi-      meinschaft in der Kirgisischen Republik restriktiver machen kön-\ntionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt          nen, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind.\nund es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlas-          Die Gemeinschaft kann die Kirgisische Republik ersuchen, ihr die\nsungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse       Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsulta-\ndieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs-         tionen über diese Entwürfe aufzunehmen.\nzeitraum.                                                                 (4) Haben die in der Kirgisischen Republik eingeführten neuen\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-       Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Ge-\nnannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,         schäftstätigkeit der in der Kirgisischen Republik niedergelassenen\nist „gesellschaftsintem versetztes Personal\" im Sinne des Buch-        Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-\nstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die           schaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am Tag der\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden          Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvor-\nPersonen mindes_tens in dem der Versetzung vorausgehenden              schriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden\nJahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen     Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                      die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts\nbereits in der Kirgisischen Republik niedergelassen sind.\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nKapitel III\neignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\n-   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nGrenzüberschreitender\nUnterabteilung der Niederlassung;                                             Dienstleistungsverkehr zwischen\nder Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik\n-   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nVerwaltungskräfte;                                                                         Artikel 31\n-   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung          (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder       Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nsonstiger Personalentscheidungen;                             Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien","252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die           (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-        Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\nmeinschaft oder durch kirgisische Gesellschaften zu erlauben, die   lic~er Befugnisse verbunden sind.\nin einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs-\nempfängers niedergelassen sind.                                                                   Aftikel 36\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-         Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nführung von Absatz 1 aus.                                           das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen\nVorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin-\nArtikel 32                            gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung\nvon Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Kirgisi-\nschen Republik einen marktorientierten Dienstleistungssektor        Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus\neiner Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte ge-\naufzubauen.\nmacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht\ndie Anwendung des Artikels 35.\nArtikel 33\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nArtikel 37\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis            Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\nwirksam anzuwenden.                                                 im ausschließlichen Miteigentum von kirgisischen Gesellschaften\nund Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\ngemeinsam kontrolliert werden.\nPflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\ndie eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.                                  Artikel 38\nNichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses\nderei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\nlauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien    Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit     fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die\ntrockenen und flüssigen Massengütern.                         Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1                        mungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teil-\nsektors und jeder Erbringungsart gewährt.\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nzwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-                                     Artikel 39\nligen Sowjetunion nicht mehr an;                                 Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen     unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,\nmit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn  ihre Mitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik im Einklang mit\nnicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien-   den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über\nreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst    wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.\nkeinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\nbetreffenden Drittland hätten;                                                              Artikel 40\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-          (1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\ngen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-     nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von\nkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;                Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-      gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,   werden.\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-        (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die\ngen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-  Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestim-\nfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.      mungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen\nSteuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch\nArtikel 34\ndie die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-     soll.\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen-\nMitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik daran, bei der An-\nseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im.\nwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-\nStraßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-\nschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres\nfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen be-\nWohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nhandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens ausgehandelt werden.\nArtikel 41\nUnbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht\nKapitel IV                            so auszulegen, als verliehen sie\nAllgemeine Bestimmungen                       - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Kirgisi-\nschen Republik das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer\nund insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nArtikel 35\nAngestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus     fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Kirgisischen\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit           Republik beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder\ngerechtfertigt sind.                                                   sich dort aufzuhalten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                            253\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen            oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Kirgisischen\nvon kirgisischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das          Republik, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisi-\nRecht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der           sche Republik unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs\nKirgisischen Republik zu beschäftigen oder beschäftigen zu       Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwi-\nlassen;                                                          schen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik treffen,\nsofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.\n- den kirgisischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-\nsungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nGebiet der Kirgisischen Republik Staatsangehörige der Mit-\ngliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;                                    Kapitel VI\n- den kirgisischen Gesellschaften oder den T ochtergesellschaf-                             Schutz des geistigen,\nten oder den Zweigniederlassungen kirgisischen Gesellschaf-               gewerblichen und kommerziellen Eigentums\nten in der Gemeinschaft das Recht, Personen kirgisischer\nStaatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren                                Artikel 43\nAufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu\nstellen;                                                            (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Kirgisische\nRepublik den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den kirgisischen          kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-      fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich-\nschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die           bares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft be-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von       steht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung\nZeitarbeitsverträgen zu stellen.                                 dieser Rechte. Der Kooperationsrat kann beschließen, den in\nSatz 1 genannten Zeitraum angesichts besonderer Umstände in\nder Kirgisischen Republik zu verlängern.\nKapitel V                                   (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens tritt die Kirgisische Republik den in Anhang III Absatz 1\nlaufende Zahlungen und Kapital\naufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an\nArtikel 42                               denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-  den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt\nzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und             werden.\nder Kirgisischen Republik in frei konvertierbarer Währung zu\ngenehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem\nDienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Ab-                                          Titel V\nkommen geleistet werden.\nZusammenarbeit im Bereich der Gesetzgebung\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntreten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen-\nhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den                                    Artikel 44\nRechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und              (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nInvestitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ge-        bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen\ntätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser          Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge-         zung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der\nwährleistet.                                                          Kirgisischen Republik und der Gemeinschaft darstellt. Die Kirgisi-\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten       sche Republik wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvor-\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-             schriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar\nkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden            werden.\nlaufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-               (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\nschaft und der Kirgisischen Republik eingeführt und die bestehen-     dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-\nden Vorschriften nicht verschärft.                                    recht, Rechnungslegung der Untemehmen und Steuern, geistiges\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den         Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\nVerkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen       dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswe-\nzwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zur           sen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,\nErreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.                 Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte\nSteuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-\n(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kirgisischen stige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.\nWährung im Sinne des Artikels Vill des Übereinkommens über\nden Internationalen Währungsfonds darf die Kirgisische Republik          (3) Die Gemeinschaft leistet der Kirgisischen Republik techni-\nim Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisen-         sche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können\nrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewäh-              unter anderem gehören:\nrung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden,       - Austausch von Sachverständigen;\nsoweit solche Beschränkungen der Kirgisischen Republik für die\nGewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entspre-           - Bereitstellung frühzeitiger lnfonnationen, insbesondere über\nchend dem Status der Kirgisischen Republik im IWF zulässig sind.          einschlägige Rechtsvorschriften;\nDie Kirgisische Republik wendet diese Beschränkungen in einer         - Veranstaltung von Seminaren;\nnichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so\n- Ausbildungsmaßnahmen;\nwenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Kirgi-\nsische Republik unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von         - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nder Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.                     rechts.\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapital-        (4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Repu-         Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr\nblik ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-     Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.","254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nTitel VI                           - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Re-\nWlrtschaftllche Zusammenarbeit\npublik, soweit angebracht; •\nArtikel 45                            - Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-\nländischen Investitionen in die kirgisische Wirtschaft;\n(1) Die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik entwickeln\neine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang       - Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-\nder Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften            rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\nund umweltgerechten Entwicklung in der Kirgisischen Repu-                gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und\nblik beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden              sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-\nWirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien                tionsbereich;\nstärken.                                                            - Austausch von Informationen Ober Investitionsmöglichkeiten\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung             unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun•\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk-          gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.\nturierung in der Kirgisischen Republik vorbereitet und auf die\nErfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit\nArtikel 48\nsowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch\nUmweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.                                     Offentliches Auftragswesen\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\nallem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,      die offene und wettbewerbliche Vergabe von Uefer- und Dienst-\nEntwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unterneh-         leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu\nmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung    entwickeln.\nvon Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft,\nEnergie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr,                                        Artikel 49\nFremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.                               Zusammenarbeit im Bereich\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,                           der Normen und der Konformitätsprüfung\nwelche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-               (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung    soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten\nder Region stärken können.                                          international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-      gefördert werden. Die erfordertichen Maßnahmen erfeichtern Fort-\narbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-         schritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-           der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität\nschaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in    kirgisischer Waren.\nden Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des                    (2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit\nRates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm         bei Projekten der technischen Hilfe,\nfür die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die\nKirgisische Republik vereinbarten Prioritäten und den bestehen-     - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen\nden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu               und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;\ntragen ist.                                                         - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-\nArtikel 46                                schaft und die Anwendung der europäischen Normen und\nKonformitätsprüfungsverfahren fördern;\nIndustrielle Zusammenarbeit\n- die den Austausch von Erfahrungen und technischen lnforma•\n{1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\ntionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.\ngefördert werden:\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-\nteilnehmern beider Seiten;                                                                   Artikel 50\nBergbau und Rohstoffe\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Kirgi-\nsischen Republik zur Umstrukturierung ihrer Industrie;              (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-\n- Verbesserung des Managements;\nweiten.\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\n- Umweltschutz.                                                     folgende Bereiche:\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - Austausch von Informationen Ober die Aussichten in den Sek-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                    toren Bergbau und Nichteisenmetalle;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\nArtikel 47                               arbeit;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz           - Handelsfragen;\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-    - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbe-\nnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam-          reich;\nmenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-\nsche und ausländische Privatinvestitionen, Insbesondere durch       - Ausbildung;\nbessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den KapltaJ.        - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\ntransfer und den Austausch von _Informationen über Investitions-\nmöglichkeiten.\nArtikel 51\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisi-        (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-\nschen Republik, soweit angebracht;                              schung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                            255\nbeiderseitigen Nutzens und, unter BerOcksichtigung der Verfüg-                                  Artikel 53\nbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweili-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\ngen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus\ndes effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem           Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung\nund kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums).                der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt         und des Dienstleistungssektors in der Kirgisischen Republik, die\nfolgendes:                                                           Entwicklung in- und ausländischer Märkte für kirgisische Erzeug-\n- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;        nisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt ge-\nwährleistet wird, und unter BerOcksichtigung der Notwendigkeit\n- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\neiner besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-              Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbei-\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE     tung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Ver-\nbefaßt sind.                                                    tragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der kirgi-\nsischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemein-\nUmfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittel-\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 52\nerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-\ndurchzuführen.\nschutznormen, an.\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegen-\nseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammen-                                         Artikel 54\narbeit in Wissenschaft und Technik befassen.                                                       Energie\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere               (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In-           Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor\ngenieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der Erfor-       dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte\nschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be-           in Europa.\nfaßt sind oder waren.\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird ge-     reiche:\nmäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder\n- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und\nVertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu\n-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-\nschließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen\nschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;\nüber das geistige Eigentum enthalten.\n- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-\nsorgung, einschließlich der Streuung der Energieversor-\ngungsquellen, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger\nWeise;\nArtikel 52\n- Formulierung einer Energiepolitik;\nAllgemeine und berufliche Bildung\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\ngiesektors auf marktwirtschaft licher Grundlage;\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der\nKirgisischen Republik sowohl im öffentlichen als auch im privaten    - Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer-\nSektor anzuheben.                                                        lichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer\nAusweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nfolgende Bereiche:                                                   - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-\nnutzung;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nberuflichen Bildung in der Kirgisischen Republik, einschließlich - Modernisierung der Energieinfrastruktur;\ndes Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-\n- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\ndiplome;\nbrauch für alle Energiearten;\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\n- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi-\ngiesektor;\ngen Bereichen;\n- Sicherheit der Energieversorgung, des Transports und der\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit\nDurchfuhr von Energie und Energieträgern.\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,                                  Artikel 55\njungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen;\nUmwelt\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\ndien an geeigneten Lehranstalten;                                   (1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie-\ncharta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zu-\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                           sammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschem;               Gesundheit. ,.\n- Ausbildung von Journalisten;                                          (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere fol-\n- Ausbildung von Ausbildern.\ngendes:\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen      - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be-\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen           urteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu-\nVertragspartei könnte gemäß ihrer.i Verfahren in Erwägung gezo-          stand der Umwelt;\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-\nmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der        - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nTeilnahme der Kirgisischen Republik am TEMPUS-Programm der               den Luft- und Wasserverschmutzung;\nGemeinschaft aufbauen.                                               - ökologische Wiederherstellung;","256                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung        - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für\nund -nutzung;                                                       die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\n- Sicherheit von Industrieanlagen;                                      der Privatisierung des Verkehrssektors.\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nArtikel 57\n- Wasserqualität;\nPostdienste und Telekommunikation\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;\nverstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-            Bereichen:\nerosion und chemische Verschmutzung;                            - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele-\n- Schutz der Wälder;                                                    kommunikationssektors und der Postdienste;\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte       -   Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-\nund umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi-         tings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;\nschen Ressourcen;                                               - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über\n-    Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-              europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;\nplanung;                                                        - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\n-    Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;             munikation und Postdienste und Investitionsförderung;\n- globale Klimaveränderung;                                         - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;\n- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-\nGebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden ge-\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;\nsundheitlichen und sozialen Probleme;\n- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\n-    Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.       - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Te-\nlekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung des\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nHochfrequenzspektrums;\nForm:\n- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\n- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;\ndiensten unter Marktbedingungen.\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien                                  Artikel 58\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nBiotechnologien;                                                                       Finanzdienstleistungen\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;                                    Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\nder Kirgisischen Republik in die weltweit anerkannten Systeme für\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);         den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die techni-\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der Zu-        sche Hilfe konzentriert sich auf folgendes:\nsammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur)         -   Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-\nund auf internationaler Ebene;                                     lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-\n- Entwickiung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-          hung der Kirgisischen Republik in die weltweit anerkannten\nund Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und         Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;\numweltgerechten Entwicklung;                                   -   Entwicklung des Finanzsystems und -institutionen in der Kirgi-\n- Umweltverträglichkeitsstudien.                                        sischen Republik, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von\nPersonal;\nArtikel 56                            - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nVerkehr                                Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-          ventures im Versicherungssektor der Kirgisischen Republik\nmenarbeit im Verkehrsbereich.                                          sowie Entwioklung eil)er Ausfuhrkreditversicherung.\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-      -   Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus-\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Kirgisischen         bau der Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und\nRepublik und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompati-       den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu för-\nbilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines             dern.\numfassenderen Verkehrssystems.                                                                  Artikel 59\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:                                            Geldwäsche\n- Modernisierung der Verwaltung und des BetJebs von Stra-              (1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,\nßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;                   Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,  sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nbesonderen mißbraucht werden.\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von ge-\nmeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindun-           (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\ngen der genannten Verkehrsträger;                               und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\n-   Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-            cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\ngramme;                                                         sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                          257\nArtikel 60                                                          Art i ke 1 63\nRegionalentwicklung                                           Kleine und mittlere Unternehmen\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im         (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.               die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\nder Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der\n(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio-\nKirgisischen Republik.\nnen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über\ndie Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für           (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\ndie Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung be-     sondere in folgenden Bereichen:\nnachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\n- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;\nSie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die Un-\ndie Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-\nterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der\nnisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen\nSchaffung eines Fonds für KMU);\nder Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.\n- Einrichtung von Technologieparks.\nArtikel 61\nArtikel   ~\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\nInformation und Kommunikation\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-            Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.               Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\nMedien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:                  rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si-         meinschaft und die Kirgisische Republik für die breite Öffentlich-\ncherheit µnter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe-    keit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf\nreiche mit hohem Unfallrisiko;                                 Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem\nEigentum.\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-                                   Artikel 65\ndingten Leiden;\nVerbraucherschutz\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nChemikalien;                                                     Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie        Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.              gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen,\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit      die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:                      gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation\ninsbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene\n- Optimierung des Arbeitsmarkts;                                   Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-          Vertretern der Verbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität\ntungsdienste;                                                  der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren\nund Ausbildungspraktika.\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\nArtikel 66\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be-\nZoll\nschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der\nselbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.           (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nHandel und dem lauteren Handel angenommen werden soHen,\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\nund für die Angleichung der Zollregelung der Kirgisischen Repu-\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nblik an die der Gemeinschaft zu sorgen.\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Kirgisi-\nschen Republik einschließt.                                          (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nZiel dieser Reformen ist es, in der Kirgisischen Republik Schutz- - Austausch von Informationen;\nmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nentsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfas-\nsen.                                                              - Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\npapiers;\nArtikel 62\n- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\nFremdenverkehr                               Kirgisischen Republik;\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-     - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Gü-\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:                                terverkehr;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;                              - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\nsysteme;\n- Intensivierung des Informationsflusses;\n- Transfer von Know-how;                                          - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\nSoweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-             (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nnisationen;                                                   gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69\nwird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.             hörden der Vertragsparteien in Protokoll 1 geregelt.","258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nArtikel 67                                                         Titel VIII\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                               Flnanzlelle Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung                     Im Bereich der Technischen HIife\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Stati-\nstiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung                                 Artikel 71\ndes wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von\nPrivatunternehmen in der Kirgisischen Republik benötigt wer-           Zur Erreichung der Zie1e dieses Abkommens und im Einklang\nden.                                                               mit den Artikeln 72, 73 und 74 erhält die Kirgisische Republik\nvorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-     Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal-\nchen zusammen:                                                     tung der Kirgisischen Republik zu beschleunigen.\n- Anpassung des kirgisischen Statistiksystems an die internatio-\nnal angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;                                     Artikel 72\n- Austausch statistischer Informationen;                               Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der        Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko-   sehenen TACIS-Programms gewährt.\nnomischen statistischen Informationen.\nAls Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Kirgisischen Repu-                             Artikel 73\nblik technische Hilfe.\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nArtikel 68                             Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien\nWirtschaftswissenschaften                      unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirgisischen Repu-\nblik, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-    der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine      Kooperationsrat.\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und                                  Artikel 74\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu\ndiesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über          Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\ndie makroökonomische Leistung und die makroökonomischen             sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\nAussichten aus.                                                     geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:     internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-\n- Unterstützung der Kirgisischen Republik bei ihrem wirtschaftli-   deraufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-\nchen Reformprozeß durch Bereitstellung vori Experten, Bera-     aufbau und Entwicklung.\ntung und technischer Hilfe;\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption                                  Titel IX\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere                             lnstltutlonelle,\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-              allgemeine und Schlußbestimmungen\nnisse zu sorgen.\nArtikel 75\nArtikel 69\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\nDrogen                             dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und -Befugnisse arbeiten die    jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-        aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\nzienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen           oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nverhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope       Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-\nStoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien\neinschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung         auch geeignete Empfehlungen aussprechen.\nvon Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der\nNachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die-\nArtikel 76\nsem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung\nder Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele-           (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nvanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.                    der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-\ngliedern der Regierung der Kirgisischen Republik andererseits.\nTitel VII                               (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nKulturelle ZusammenarbeH                            (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-\nwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem\nMitglied der Regierung der Kirgisischen Republik ausgeübt.\nArtikel 70\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nArtikel 77\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem            (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für        von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen        tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik-  ten und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemein-\nkelt werden.                                                      schaften einerseits und Vertretern der Regierung der Kirgisischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             259\nRepublik andererseits zusammensetzt, bei denen es sich norma-           teilnehmern der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik,\nlerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des           ergeben;\nKooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine\nschaft und von der Kirgisischen Republik ausgeübt.\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-         partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen              angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\nauch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge-             dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsange-\nhört.                                                                  höriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung\nder von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nbestimmt;\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\nTagungen des Kooperationsrats sorgt.                                - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\nArtikel 78                                  im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien          - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,      Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\nund legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die                 delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.                   der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni\n1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die\nAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-\nArtikel 79                                  che.\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab-\nkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen                                      Artikel 84\nArtikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat          Das Abkommen hindert~ine Vertragspartei nicht daran, alle\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des   Maßnahmen zu ergreifen,\nGATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-\nf~hrt                                                               a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nArtikel 80                                   teressen widerspricht;\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-        b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kirgisischen Par-        und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs-               behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\naustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die           diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\ner selbst festlegt.                                                      sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nWaren nicht beeinträchtigen;\nArtikel 81                               c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus          Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nMitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie-          chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,\ndern des kirgisischen Parlaments andererseits zusammen.                  eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\noder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nzur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit\nGeschäftsordnung.\nfür notwendig erachtet;\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das kirgisi-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nsche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nzweck einzuhalten.\nArtikel 82\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope-                                     Artikel 85\nrationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die-        (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die        unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nerbetenen lnfonnationen.\n- dürfen die von der Kirgisischen Republik gegenüber der Ge-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-            meinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.                            zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-               deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;\ngen an den Kooperationsrat richten.                                 - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Kirgisischen\nRepublik angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-\nArtikel 83                                   schen kirgisischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften\noder Firmen bewirken.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-          (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung       Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin-\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-         sichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\nrichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen kön-      befinden.\nnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-                                    Artikel 86\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse               mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-       Abkommens befassen.\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-    (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-       beilegen.","260                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-    nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,    so-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei      fern die andere Vertragspartei dies beantragt.\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere\nVertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nArtikel 93\nzweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses\nVerfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als          Die Anhänge I und II sowie das Protokoft sind Bestandteil\neine Streitpartei.                                                   dieses Abkommens.\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.                                          Artikel 94\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.            Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bin-          personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses\ndend.                                                                Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt. die\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nArtikel 87                            mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Repu-\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-       blik andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,\ntragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-         die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses           schadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Ab-\nAbkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen             kommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nden Vertragsparteien zu erörtern.\nDieser Artikel läßt die Artikel 13, 86 und 92 unberührt.                                        Artikel 95\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nArtikel 88                            Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\ntrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nDie Behandlung, die der KirgisischjN\\ Republik gemäß diesem\nund der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nAbkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die\nschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, nach Maßgabe\nMitgliedstaaten einander gewähren.\ndieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Kirgisischen\nRepublik andererseits.\nArtikel 89\nIm Sinne dieses Abkommens sind •Vertragsparteien• die Kirgi-                               Artikel 96\nsische Republik einerseits und die Gemeinschaft oder die Mit-           Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\ngliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ge-       Verwahrer dieses Abkommens.\nmäß ihren Befugnissen andererseits.\nArtikel 97\nArtikel 90                               Dieses Abkommen ist in dänischer, deutscher, englischer,\nSoweit unter dieses Abkommen faßende Fragen unter die Ge-       französischer, griechischer, italienischer, niederlAndischer, por-\nsamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokol-       tugiesischer, spanischer, kirgisischer und ruasiacher Sprache\nle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokol- abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\nvorgesehen ist.                                                                                Artikel 98\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßga-\nArtikel 91\nbe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nDanach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekre-\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs\ntär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in\nMonate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen\nAbsatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\nVertragspartei kündigt.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem lnkrafltrelelt. was die Be-\nArtikel 92                            ziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Gemein-\nschaft angeht. das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeich-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- nete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nren Maßnahmen, die zur ErfüUung ihrer Verpflichtungen aus dem       schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des     Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-\nAbkommens erreicht werden.                                          delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung. daß die andere\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht                                      Artikel 99\nnachgekommen ist, so kam sie geeignete -Maßnahmen treffen.\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nAbgesehen von besonders dringenden FAlen unterbreitet sie vor\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien-\nAbkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der\nlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um\nGemeinschaft und der Kirgisischen Republik in Kraft gesetzt\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.\nwerden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das            Zeitpunkt .Inkrafttreten des Abkommens• der Zeitpunkt des ln-\nfunktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-        krafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997       261\nVerzeichnis der Anhänge\nAnhang I    Ausnahmen von der Meistbegünstigung für die von den Unabhängigen Staaten\nuntereinander gewährten Vorteile (Artikel 8)\nAnhang II Übereinkünfte über geistiges Eigentum (Artikel 43)\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von der Kirgisischen Republik\ngemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile\n1. Alle Unabhängigen Staaten:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben, außer für Alkohol und Tabakerzeugnisse. Es\nwerden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsab-\nkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen\nfestgelegten Mengen geliefert werden. Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine\nMehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben. Es\nwerden keine Ausfuhrkontingente festgelegt.\n2. Alle Unabhängigen Staaten, die keine eigene Währung eingeführt haben:\nDie Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.\nAlle Unabhängigen Staaten:\nBesonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus\nergebenden Zahlungen.\n3. Alle Unabhängigen Staaten:\nBesonderes System der laufenden Zahlungen.\n4. Alle Unabhängigen Staaten:\nBesondere Durchfuhrbedingungen.\n5. Alle Unabhängigen Staaten:\nBesondere Bedingungen bei den Zollverfahren.","262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nAnhang II\nÜbereinkünfte über geistiges Eigentum (Artikel 43)\n(1) Artikel 43 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971 );\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von\nTonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n{Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer\nFassung von 1991 ).\n(2) Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 43 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten\nbefriedigende Lösungen zu finden.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit. auf dem Gebiet des Patentwesens\n{Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n(4) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Kirgisische Republik den\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und\ndes Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behand-\nlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen\nAbkommen gewährte Behandlung.\n(5) Absatz 4 gilt nicht für die von der Kirgisischen Republik einem Drittland auf der\nGrundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Kirgisischen\nRep~t:>lik einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                             263\nProtokoll\nüber Amtshilfe Im Zollbereich\nArtikel 1                               b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-\nBegriffsbestimmungen                                gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß\nsie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                                   andereA Vertragspartei dienen sollen;\na) ,,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von      c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nden Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Ein-            möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überfüh-              Zollrecht darstellen;\nrung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschrän-\nkungen und Kontrollen;                                            d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-\nsteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen              benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund            könnten.\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und\nAbgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrach-\nArtikel 4\nten Dienstleistungen begrenzt ist;\nAmtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nc) ,.ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-         Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nbereich stellt;                                                   Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünf-\nten Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nd) ,.ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete\nZollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnis-\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbe-\nse verfügen über\nreich gerichtet wird;\n- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-\nstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-\nletzungen des Zollrechts.\ntragspartei von Interesse sein können;\nArtikel 2                               - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-\nlungen;\nSachlicher Geltungsbereich\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer              derhandlungen gegen das Zollrecht sind.\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des\nZollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und                                         Artikel 5\nAufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und\nZustellung/Bekanntgabe\nErmittlung im Zollbereich.\nAuf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nBehörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung\nten sowie anderen Übereinkünften\ndieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-\nten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-      - die Zustellung aller Schriftstücke,\nnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der             - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nJustizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre\nZustimmung geben.                                                      die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an\neinen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In\nArtikel 3                               diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                                        Artikel 6\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nlichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-\nlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,        (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\ndie gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen            zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nwürden.                                                                seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nschriftlicher Bestätigung bedürfen.\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei\nausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen               (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-\nVertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter        gaben enthalten:\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBehörde die Überwachung von                                            b) Maßnahme, um die ersucht wird;\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu          c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das          d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nZollrecht begehen oder begangen haben;                                Übereinkünfte;","264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-                                         Artikel 10\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-\nDatenschutz\ngen richten;\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\nstellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz so-\nkels 5.\nwohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der\n(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-       Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache        für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.\nzu stellen.\n(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-     Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;      Verwendung der Daten den Grundsätzen· der Rechtsordnung\ndie Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht be-         einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-\nrührt.                                                               troffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die\nempfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-\nArtikel 7                             telnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die\nErledigung von Amtshilfeersuchen                   übermittelten Daten verwendet wurden.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er-        (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nsuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann,      und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafver-\ndie Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be-          folgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere\nfaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob    Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zu-\nsie .in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer         stimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nBehörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck           (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\nhat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdien-    der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-\nliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veran-          mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-\nlassen.                                                              fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang      ist zur ~erichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\nmit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen           (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.                         cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-           werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         entgegenstehen.\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde                                         Artikel 11\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen,\ndie die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls                               Verwendung der Auskünfte\nbenötigt. _                                                             (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen        Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nmit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten    Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nBedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen         mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-\nzugegen sein.                                                        benenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet\nwerden.\nArtikel 8                                (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nForm der Auskunftserteilung                     Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das\nErgebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be-         (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                  Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke\nals Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nmittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck\nwenden.\nerstellte Angaben ersetzt werden.\nArtikel 12\nArtikel 9\nSachverständige und Zeugen\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\nBeamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-\nses Protokolls ablehnen, sofern\nrichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\na) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen      Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nwahrscheinlich wäre oder                                       tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-\nb) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts\nren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in\nbetroffen sind oder\nwelcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.   cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nArtikel 13\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nKosten der Amtshilfe\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich               Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nmitzuteilen.                                                        auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefalle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                       265\nnen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Auf-      (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-         führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst      sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.\nangehören.\nArtikel 15\nErgänzender Charakter des Protokolls\nArtikel 14\n(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\nDurchführung                          einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Repu-\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen    blik geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht\nZolldienststellen der Kirgisischen Republik einerseits und den  entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen\nzuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Ge-   dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht\nmeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mit-  aus.\ngliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu    (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nnotwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter      nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von In-\nBerücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können den    formationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interes-\nzuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die se sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der\nihres Erachtens notwendig sind.                                 Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nlr1ands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Nieder1ande,\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordir1and,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend \"Mitglied-\nstaaten• genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nnachstehend .die Gemeinschart• genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik\nandererseits,\ndie am 9. Februar 1995 zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer\nPartnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik\nandererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:\ndas Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit und das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben die\nfolgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 37\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 92 des Abkommens.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben ferner\ndie folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Februar 1995\nFür den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nFür die Kirgisische Republik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997              267\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 23\nUnbeschadet der Artikel 38 und 41 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die\nWorte \"gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften• in Artikel 23 Absätze 1 und 2\nbedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesell-\nschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofem durch diese Regelungen keine neuen Vorbe-\nhalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen\nVertragspartei eingeführt werden, die für die eigenen Gesellschaften oder für die Gesell-\nschaften oder die Zweigniederlassungen oder die Tochtergesellschaften von Gesellschaf-\nten eines Drittlands nicht gelten.\nGemeinsame Erklirung\nzum Begriff der Kontrolle\nIn Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 37\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der\nKontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft \"kontrolliert'\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt\noder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu\nentlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft\nist.\n(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht\nerschöpfend an.\n...\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 43\nDie Vertragspartei.an sind sich darüber einig, daß das \"geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwand-\nten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben\neinschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen,\ndie Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb\nim Sinne des Artikels 1Qbie der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\nEigentums und den Schutz vertraulicher Informationen Ober Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 92\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß fOr die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 92 genannten .,besonders dringenden Fälle\"\ndie Fälle erheblicher Ver1etzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Ver1etzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht ge~eckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens oder\nb) der Verstoß gegE!n die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nErklärung der franz6alschen Regierung\nDie Französische Republik m_erkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und\nZusammenarbeit mit der Kirgisischen Republik keine Anwendung auf die überseeischen\nLänder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur .Gründung der Europäischen\nGemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind."]}