{"id":"bgbl2-1997-7-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=89","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-07T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":89,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              333\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1997\nDas in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEI Salvador über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 21. Oktober 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1997\nBu n desm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Slumsanierung Las Palmas\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                               .,Slumsanierung Las Palmas\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\neinen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15,0 Mio. DM (in Worten:\nEI Salvador,\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Die Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nzu vertiefen,                                                         Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nder Republik EI Salvador beizutragen,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die\nRegierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San                 (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nSalvador und vom 23. bis 25 Oktober 1995 in Bonn -                    zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ersetzt werden.","334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-     und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,               Salvador erhoben werden.\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das       Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-      Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel 3                                 lichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nMaria Teresa Orellana de Rend6n\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Januar 1997\nDas in Jakarta am 12. November 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. November 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              335\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere\ndie Regierung der Republik Indonesien -                   Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndonesien,                                                               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\nzu vertiefen,                                                          Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nSämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nder Republik Indonesien beizutragen,\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden\nRegierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,\nRegierungen vom 13. - 15. November 1995 in Bonn und auf den\ndaß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndiesbezüglichen Summary Record -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                     dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Indonesien und/oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                   Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\ndie von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben                       sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\na) Wasserversorgung und -entsorgung Dumai                              Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nb) Qualitätsverbesserung des Naturkundeunterrichts in Grund-           unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschulen                                                           schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nc) Sektorprogramm Energie auf Außeninseln                              migungen.\nd) Industrieller Umweltschutz Batam\nArtikel 5\nDarlehen bis zu insgesamt 110 Mio. DM (in Worten: einhundert-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                    Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 12. November 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Seemann\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nSoemadi D. M. Brotodiningrat"]}