{"id":"bgbl2-1997-7-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=86","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung","law_date":"1997-01-07T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["330 Bundesgesetzbfatt Jahrgang 1997 TeH lt Nr. 7, ausgegeben zu· Bonn am 27. Februar 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 7. Januar 1997\nDas übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung {BGBI. 1990 II S. 206) ist nach seinem Arti-\nkel 43 Abs. 2 für\nVenezuela                                                        am 1. Januar 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"Todas las comunicaciones para la            .,Alle Mitteilungen an die zentrale Behör-\nAutoridad Central deben estar redacta-      de sind in spanischer Sprache abzufas-\ndas en idioma espanol. La Republica de      sen. Die Republik Venezuela ist nicht ver-\nVenezuela no esta obligada a asumir nin-    pflichtet, Kosten im Sinne des Artikels 26\nguno de los gastos mencionados en el        Absatz 3 zu übernehmen.\"\nparrafo tercero del Articulo 26.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. November 1996 (BGBI. II S. 2756).\nBonn, den 7. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1997\nDas in Bischkek am 22. August 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. August 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                                331\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe - Stadtomnibusse,\nMaterial zur Herstellung von Schulbüchern\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -                  bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen            ten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-\nRepublik,\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nmit Ablauf des Jahres 2004.\nzu vertiefen,\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages.\nder Kirgisischen Republik beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nArtikel 1                                  und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es           Kirgisischen Republik erhoben werden.\nder Regierung der Kirgisischen Republik oder einem anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,                                              Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Finanzierung der                Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur               aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in           sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden              ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDevisen und Inlandskosten für Transport, Versicherung und              trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nMontage ein Darlehen von. bis zu 3 500 000,- DM On Worten:             unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\ndrei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der            eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für              Genehmigungen.\ndie die Versanddokumente nach dem Inkrafttreten dieses\nAbkommens ausgestellt wurden. Die Anlage ist Bestandteil des                                        Artikel 5\nAbkommens.                                                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 22. August 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Scheiter\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nNanajew","332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II-Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\n· Anlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 22. August 1996\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n22. August 1996 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) gebrauchte Stadtomnibusse;\nb) Materialien zur Herstellung von Schulbüchern.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder \"stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope und die in der Anlage des Übereinkommens der Verein-\nten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen\nStoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe\nsowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher\nChemikalien\";\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}