{"id":"bgbl2-1997-7-10","kind":"bgbl2","year":1997,"number":7,"date":"1997-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/7#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_7.pdf#page=84","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-07T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens Ober die Arbeit\ndes im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 6. Januar 1997\nDas Europäische übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.\n197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für\nTurkmenistan                                                 am 17. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. November 1996 (BGBl.11 S. 2793).\nBonn, den 6. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1997\nDas in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik EI\nSalvador über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 21. Oktober 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1997\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997                              329\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in der Region Oriente\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfürt am Main,\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nSalvador,                                                                 (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                      Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                  rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die\nRegierungsverhandlungen vom 20. bis 22. September 1994 in                                          Artikel 3\nSan Salvador und vom 23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn -                   Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nArtikel 1                                 EI Salvador erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt                                   Artikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Basis-             Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den\ngesundheitsprogramm in der Region Oriente\" einen Finanzie-             sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrungsbeitrag von bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                  den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\nDie Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nstruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Genehmigungen.\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nArtikel 5\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nMaria Teresa Orellana de Rend6n"]}