{"id":"bgbl2-1997-6-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":6,"date":"1997-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_6.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-07T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1997                        243\nBekanntmachung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1997\nDas in Bonn am 17. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schulbauprogramm VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Das Darlehen wird dem Finanzministerium des Staates Isra-\nund                                el zur Finanzierung des Vorhabens \"Schulbauprogramm VI\" zur\nVerfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndie Regierung des Staates Israel -                festgestellt ist.\nin dem Wunsch, die zwischen ihren Staaten bestehenden              (3) Das in Absatz 2 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nBeziehungen zu festigen und auszubauen sowie namentlich ihre      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwirtschaftlichen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusam-    und der Regierung des Staates Israel durch andere Vorhaben\nmenarbeit zu fördern,                                             ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                               Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist und in Ausführung des\nErgebnisprotokolls über die deutsch-israelischen Gespräche           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvom 21. Mai 1996-                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nschließende Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                              land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung des Staates Israel, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt       Die Regierung des Staates Israel stellt die Kreditanstalt für\nDM 90 000 000,- (in Worten: neunzig Millionen Deutsche Mark)      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\naufzunehmen.                                                      chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß","244                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundeegeeetzblatt Tell II enthilt\na) V61kerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Doo:h-\naetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonldvlen.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 80Wle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundeeanzeigs V.-lag9ges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspr9is fOr Tel I und Tell II halbjAhrtlch je 88,00 DM. BnzelstOcke je angefan-\ngene 16 Selten 2,80 DM zuzOgllch Versandkosten. Dieser Preis gHt auch für\nBundeegeeetzbll, die vor dem 1. Janus 1997 ausgegeben worden alnd.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM\nVer&andkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPreis des Anlagebandes: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                    BwldHanzeiger VerlagegeLm.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostvertrtebutQc ; G 1 • , Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt7%.\nISSN 0341-1109\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im                             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nStaat Israel erhoben werden.                                                            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 4                                        Genehmigungen.\nDie Regierung des Staates _Israel überläßt befden sich aus der\nArtikel 5\nDarlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 17. Dezember 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung des Staates Israel\nA. Primor"]}