{"id":"bgbl2-1997-51-15","kind":"bgbl2","year":1997,"number":51,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/51#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-51-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_51.pdf#page=11","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1997-11-11T00:00:00Z","page":2215,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997            2215\n(Übersetzung)\nRepublik Bolivien                                                      La Paz, 23. Juni 1997\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kirchenfragen\nMinisterbüro\nHerr Botschafter:\nIch habe die Freude, mich unter Bezugnahme auf die Note No. Ku 600.51, datierend\nvom 6. Mai dieses Jahres an Sie zu wenden, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDiesbezüglich ist es mir eine Freude, Ihnen das Einverständnis der Regierung von\nBolivien zu übermitteln, daß der Inhalt der zuvor zitierten Note eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bildet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft treten\nwird.\nIch benutze diese Gelegenheit, um Ihnen erneut die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung zu übermitteln.\nAnden\nHerrn Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Ulrich Spohn\nHier.-\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1997\nDas in Sofia am 19. März 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 22\nam 13. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. bei der Durchführung von Ausstellungen einschließlich sol-\ncher von Kulturgütern von Weltgeltung sowie der Organisa-\nund\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\ndie Regierung der Republik Bulgarien -\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-           der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nschen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver-              dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nständnis zu vertiefen,                                                  den Künste einschließlich der Folklore, zur Entwicklung der\nZusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch sowie zur\nin Anerkennung der großen Bedeutung des gegenseitigen               Teilnahme an Tagungen, Festspielen und ähnlichen Veran-\nKennenlernens und der engeren Annäherung beider Länder,                 staltungen;\n4. bei der Herstellung von Kontakten mit dem Ziel der direkten\nim Bewußtsein der besonderen Bedeutung direkter Kontakte            Zusammenarbeit zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven\nzwischen den Menschen, der Freizügigkeit der Bürger, Ideen und          und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und\nder kulturellen Werte,                                                  Material;\n5. beim Erfahrungsaustausch im Kulturmanagement;\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die        6. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer              senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur, insbesondere\nVölker fördert und dieses Abkommen zur Festigung des gemein-            im Rahmen von Übersetzungsförderungsprogrammen.\nsamen europäischen Kulturraumes beiträgt,\nArtikel 3\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,            Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben      keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens\nsind,                                                               einschließlich der Herstellung und des Austauschs von Filmen\nund anderen audiovisuellen Medien sowie den Austausch von\nunter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwi-       Informationsmaterial. Sie ermutigen zur Teilnahme an Filmfest-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-        spielen.\nrien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft                                    Artikel 4\nin Europa,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-      dem Gebiet der Denkmalpflege in allen ihren Formen. Sie ermu-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der         tigen die auf diesem Gebiet arbeitenden Institutionen zur Zusam-\nBevölkerung beider Länder auszubauen -                              menarbeit bei der Pflege, der Restaurierung und dem Schutz\nhistorischer und kultureller Denkmäler. Sie messen dem Erfah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 rungsaustausch auf den Gebieten der Architektur und der\nStädteplanung große Bedeutung bei.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kennt-\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessier-\nnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle\nten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und\nZusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-\nGeschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstüt-\nzuentwickeln und dabei zur europäischen kulturellen Identität\nzen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institu-\nbeizutragen.\ntionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land\n(2) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen des Europarates,    Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstüt-\nder UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammen-           zung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\narbeit in Europa und anderer internationaler Organisationen und\nInstitutionen die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein-\nArtikel 6\nschließlich Bildung und Wissenschaft. In den genannten Be-\nreichen schließt die Zusammenarbeit auch die Beteiligung Bulga-       Die Vertragsparteien ermöglichen den Ausbau der Sprach-\nriens an Programmen, Vorhaben und Aktionen der Europäischen         kenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs-\nUnion ein, die eine Beteiligung von Drittstaaten vorsehen.          einrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbeson-\ndere:\nArtikel 2                             - Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Fachberatern und\nLektoren sowie die Einrichtung von Lektoraten;\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln,       - Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrmaterial und modernen\nwerden die Vertragsparteien entsprechende Maßn~hmen durch-            Unterrichtstechnologien sowie die Zusammenarbeit bei der\nführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe         Entwicklung von Lehrbüchern;\nleisten, insbesondere                                              - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-          dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen       sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\nkünstlerischen Darbietungen;                                    des Fremdsprachenunterrichts;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                       2217\n- die Einladung von Schülern mit besonderen Leistungen in der     ten zwischen Jugendorganisationen sowie die Zusammenarbeit\nSprache des anderen Landes zu einem Aufenthalt dort;           zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der\nJugendhilfe zu fördern.\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nfür das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-\nche bieten.                                                                               Artikel 12\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nArtikel 7\nder Erwachsenenbildung einschließlich der Maßnahmen der\nDie Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem            beruflichen Weiterbildung und Umschulung einen wichtigen\nBemühen, in Lehrbüchern und Lehrmaterialien eine Darstellung      Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit,\nder politischen und Sozialgeschichte, Geographie und Kultur des   diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.\nanderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Ver-\nständnis fördert.\nArtikel 13\nArtikel 8                                Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen  und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-       und der Verwaltung große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer\ndungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschafts-        Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräf-\norganisationen und Akademien, allgemein- und berufsbildenden     ten unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nberuflichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und                                 Artikel 14\nForschungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Institute und\nderen Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren        Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im\nLändern:                                                          Bibliotheks- und Archivwesen. Sie ermutigen diese Institutionen\nin ihren Ländern, den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähn-\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-         lichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im\nsamem Interesse sind, einschließlich der Zusammenarbeit im    Rahmen der geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu\nRahmen multilateraler sowie europäischer Projekte und Pro-   erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information\ngramme;                                                      und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-      unterstützen.\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\nArtikel 15\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;                (1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusam-\nmenarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\nermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,\nLändern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;         (2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Fern-\nsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder        Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Aus-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-   tausch von Produktionen, die den Zielen dieses Abkommens\ngen zu fördern einschließlich gegenseitiger Information über dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie\ndas Hochschulwesen und die Bedingungen des Hochschul-        ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlags-\nzugangs;                                                     wesen.\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nArtikel 16\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-       lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nstellungen zu fördern.                                       Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\nBereich des Sports - auch an Schulen und Hochschulen - zu för-\ndern.\nArtikel 9\nArtikel 17\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes             Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-    gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die      Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organi-\nZusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft           sationen einschließlich der bilateralen Freundschaftsgesellschaf-\ndurch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der        ten, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses\nErteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe-      Abkommens dienen.\ndingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.\nArtikel 18\nArtikel 10                               Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt                                  Artikel 19\nwerden können.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nArtikel 11\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nDie Vertragsparteien messen dem Jugendaustausch eine          Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nbesondere Bedeutung zum Kennenlernen und besseren Ver-           Land erleichtern. Die Vertragsparteien werden die erforderliche\nständnis der Kultur und Lebensformen beider Völker bei. Sie sind Vereinbarung der Bedingungen auf diplomatischem Wege ein-\nbestrebt, den Jugendaustausch auf allen Ebenen, Partnerschaf-    leiten.","2218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-       exportierte oder importierte Kulturgüter nach Maßgabe ihrer\nturinstitute, Kulturzentren - darunter das bestehende bulgarische      jeweils geltenden Rechtsvorschriften bei.\nKulturinstitut in Berlin und das Goethe-Institut in Sofia -, ganz\noder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtun-\nArtikel 21\ngen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und\nberufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fort-            Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Wei-          Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche          abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nForschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser              Republik Bulgarien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\nInstitutionen sind im offiziellen Auftrag im Rahmen der Zusam-          men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nmenarbeit der beiden Länder wissenschaftlich-kulturell oder             um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\npädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte            Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\ngleichgestellt.                                                         schem Weg geregelt.\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden                                   Artikel 22\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nPublikumszugang garantiert.                                             tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-       mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen            der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nFachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.\nDie Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.                                           Artikel 23\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nArtikel 20\nsofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens\nDie Vertragsparteien tragen zum Informationsaustausch zwi-           sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nschen den zuständigen Stellen ihrer Länder über unrechtmäßig            gekündigt wird.\nGeschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmann\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nGreorgi Kostor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                        2219\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 19        (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                 Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der          Gegenseitigkeit eine Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,                  anderen Abgaben, und ohne Vorlage einer Zollgarantie für\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-              Ein- und Wiederausfuhr\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt werden.\na) von Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter\n2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muß in angemesse-                 vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer\nnem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die               Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor\njeweilige Einrichtung dient.                                           der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von\nzwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-\n3. (1) Familienangehörige der in Nummer 1 genannten Fach-                 gebiet des Gastlands eingeführt wird;\nkräfte sind der im Haushalt lebende Ehegatte sowie die im\nHaushalt lebenden ledigen Kinder, die das 18. Lebensjahr           b) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-\nnoch nicht vollendet haben.                                            nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-\n(2) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auf-               führte Sendungen, die nicht für kommerzielle Zwecke\ntrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats-              bestimmt sind.\nangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen sowie die\n(3) Die gemäß Nummer 6 Absatz 1 oder 2 eingeführten\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im\nGegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder\nSinne von Absatz 1, erhalten auf Antrag von einer diploma-\nveräußert werden, wenn die Zölle und anderen Abgaben für\ntischen oder konsularischen Vertretung des Empfangsstaa-\nEin- und Wiederausfuhr entrichtet wurden.\ntes im Entsendestaat bevorzugt und gebührenfrei einen\nSichtvermerk mit einer Gültigkeit von mindestens 3 Mona-        7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die gel-\nten, der zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt. Der          tenden Bestimmungen für die Einfuhr und die Zulassung\nSichtvermerk wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 Im Rahmen              von Kraftfahrzeugen, die Eigentum der unter vorstehend\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den zwi-        Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehöri-\nschen beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedin-             gen sind, aus. Sie unterstützen sie Im Rahmen Ihrer Mög-\ngungen erteilt.                                                    lichkeit bei der Zulassung der In Satz 1 genannten Kraftfahr-\nzeuge.\n(3) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die Im Auf-\ntrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats-       8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie             unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen· richtet\nIhre Familienangehörigen Im Sinne des Absatzes 1 erhalten          sich nach den· jewelis geltenden Vereinbarungen zwischen\nauf Antrag nach Einreise In das Gastland gebührenfrei eine         der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-\nAufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des              rien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nGastlandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt        der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nund beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise           nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nim Rahmen ihrer Gültigkeit. Anträge auf Verlängerung der           schriften.\nAufenthaltserlaubnisse müssen im Gastland gestellt werden.      9. (1) Die von den in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-\n(4) Für die Tätigkeit an den in Artikel 19 des Abkommens\nrische und Vortragstätigkeit kann, unter Berücksichtigung\ngenannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsand-\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch von Per-\nten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.\nsonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter vorstehend Num-            Vertragsparteien sind.\nmer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des          (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 19\nentsendenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haus-             Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\nhalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset-           gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\nzungen der Nummer 3 - wie vor - ungehinderte Reisemög-             des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach\nlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.                                 den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von vorstehend Nummer 3                (3) Die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten\nAbsatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haus-           kulturellen Einrichtungen können im Rahmen ihrer Tätigkeit\nhalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder bis zur Vollen-        gemäß diesem Abkommen mit Ministerien, anderen öffent-\ndung des 18. Lebensjahres.                                         lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaft-\nlichen Organisationen, Gesellschaften, Vereinen und Privat-\n~- (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\npersonen unmittelbar verkehren.\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben           (4) Die Ausstattung der in Artikel 19 Absatz 2 des Abkom-\nfür Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstel-          mens genannten kulturellen Einrichtungen, die sich auf eige-\nlungsgegenstände (z.B. technische Geräte, Möbel, belich-           nen Wunsch als juristische Person mit ideellem Ziel nach\ntete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-     dem Recht des Gastlands konstituieren können, ist ein-\nschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die von den        schließlich der technischen Geräte und der Materialien\nunter vorstehend Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein-            sowie ihres Vermögens Eigentum der entsendenden Ver-\nrichtungen für ihre Tätigkeit eingeführt werden.                   tragspartei.","2220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-          ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen         beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nim Rahmen des Abkommens erbrachten Leistungen Ver-                  durch Notenwechsel geregelt werden.\ngünstigungen auf dem Gebiet der indirekten Steuern im\n12. Den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und\nRahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\nihren Familien werden während ihres Aufenthalts im\nschriften.\nHoheitsgebiet des Gastlands\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen        - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen sowie               chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nalle Fragen, die mit der Befreiung von Abgaben für Schen-              die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nkungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens entste-                 Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nhen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen der jeweils gel-           gen Vorschriften einräumen,\ntenden Rechtsvorschriften durch Notenwechsel geregelt.\n- die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit              Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-            Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien Ober kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe\ndes Innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bul-\ngarien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das\nAbkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ober kulturelle Zusammen-\narbei~ nicht mehr angewandt wird. Es tritt mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten\nAbkommens außer Kraft.\nGeschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede In deutscher und\nbulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmann\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nGreorgi Kostor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2221\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 12. November 1997\nDas Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem\nArtikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nFrankreich                                         am 7. November 1997\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere\nStaaten in Kraft treten:\nLitauen                                            am 15. November 1997\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c vorgesehenen\nErklärungen\nMoldau, Republik                                   am   1. Dezember 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. August 1997 (BGBI. II S. 1732).\nBonn,den12.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten\nVom 14. November 1997\nDas Vereinigte Königreich hat am 16. Oktober 1997 dem General-\nsekretär des Europarats nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens\nvom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten\n(BGBI. 1996 II S. 1120) die geänderte Anschrift seiner Zentralen Behörde für\nEngland, Schottland und Wales wie folgt notifiziert:\nCriminal lnjuries Compensation Board (CICB)\nMorley House\n26-30 Holborn Viaduct\nLondon\nEC1A 1JQ\nTel.: 0171 842 6800\nFax. 0171 436 0804\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Februar 1997 (BGBI. II S. 740).\nBonn,den14.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 14. November 1997\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\nstabe a für die\nDominikanische Republik                              am 24. Dezember 1997\nin Kraft treten.\nDie in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-\nkel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nWeißrußland                                           am 12. Dezember 1997\nin Kraft treten.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\ndirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 8. August 1997 die\nRücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2\nBuchstabe a der Pariser Fassung der Übereinkunft abgegebenen Erklärung\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1529).\nBonn, den 14. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\nVom 18. November 1997\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-\nbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV für\nAserbaidschan                                        am       1. Oktober 1997\nMarokko                                              am     22. Oktober 1997\nThailand                                             am 19. September 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1151).\nBonn, den 18. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2223\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 25. November 1997\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines\nInternationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II\nS. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBangladesch                                             am 15. Oktober 1997\nJamaika                                                 am 15. Oktober 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. April 1995 (BGBI. II S. 385).\nBonn,den25.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund des deutsch-kroatischen Abkommens\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien\nVom 27. November 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 zu dem Abkommen vom\n9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien über die deutschen Kriegsgräber in\nder Republik Kroatien (BGBI. 1997 II S. 1439) wird bekanntgemacht, daß die\nVerordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 7. Dezember 1997\nin Kraft treten wird.\nAm gleichen Tag wird das Abkommen vom 9. Dezember 1996 über die deut-\nschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien nach seinem Artikel 10 in Kraft\ntreten.\nBonn, den 27. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen\nVom 28. November 1997\nDas Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission\nfür das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel\nAbs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für\ndas\nVereinigte Königreich                                am 11 . Oktober 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 II S. 192).\nBonn,den28.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 1. Dezember 1997\nDas übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nLibanon                                                   am 3. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Juli 1997 (BGBI. II S. 2002).\nBonn, den 1. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997            2225\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 2. Dezember 1997\nDas Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach\nseinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und\nSüdafrika                                                         am 12. Januar 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"1. Reservations                                „ 1. Vorbehalte\nThat the Republic of South Africa excludes      Nach Artikel 33 des Übereinkommens\nthe following in terms of Article 33 of the     schließt die Republik Südafrika folgendes\nConvention, namely-                             aus:\n(a) the application of the provision of para-   a) die Anwendung der Bestimmung des\ngraph 2 of Article 4 of the Convention,         Artikels 4 Abs. 2, nach der ein Rechts-\nwhich provides that a Letter of Request         hilfeersuchen in französischer Sprache\nshall be accepted in French; and                entgegenzunehmen ist, und\n(b) the application of the provisions of Arti-  b) die Anwendung des Kapitels II Arti-\ncles 15 and 16 of Chapter II of the Con-        kel 15 und 16 des .Übereinkommens.\nvention.\n2. Designation of Authorities                   2. Bestimmung der Behörden\nThat the Republic of South Africa desig-        Die Republik Südafrika bestimmt\nnates-\n(a) the Director-General of the Department      a) den Generaldirektor des Justizministe-\nof Justice as Central Authority in terms        riums (Director-General of the Oepart-\nof Article 2 of the Convention and as the       ment of Justice) als Zentrale Behörde\ncompetent authority referred to in Arti-        nach Artikel 2 des Übereinkommens und\ncle 8 of the Convention; and                    als zuständige Behörde nach Artikel 8\ndes Übereinkommens und\n(b) the divlsion of the High Court of South     b) die zuständige Kammer des Obersten\nAfrica that has jurisdlctlon as the com-        Gerichtshofs von Südafrika (High Court\npetent authorlty referred to in Articles        of South Africa) als zuständige Behörde\n17 and 18 of the Conventlon.                   nach den Artikeln 17 und 18 des Über-\neinkommens.\n3. Oeclaratlons                                 3. Erklärungen\nThat the Republlc of South Africa makes         Die Republik Südafrika gibt die folgenden\nthe followlng declaratlona under the Con-       Erklärungen zu dem übereinkommen ab:\nventlon:\n(a) For the purposea of paragraph 4 of Artlcle  a) Im Sinne dea Artikels 4 Absatz 4 des\n4 of the Conventlon, a Letter of Request,       Übereinkommens kann ein Rechts-\nlf not In Engllsh, may also be aent to the      hilfeersuchen der Zentralen Behörde,\nCentral Authorlty In any of the followlng       soweit es Ihr nicht In englischer\nlanguages: Sepedl, Sesotho, Setswana,           Sprache 0bermlttelt wird, auch in einer\nslSwati, Tshivenda, Xltsonga, Afrikaans,        der folgenden Sprachen übermittelt\nisiNdebele, isiXhosa and isiZulu,               werden: Pedi, Sotho, Tswana, Swazi,\nVenda, Tsonga, Afrikaans, Ndebele,\nXhosa und Zulu.\n(b) Members of the judicial personnel of the    b) Mitglieder der ersuchenden gericht-\nrequesting authority of another Contract-       lichen Behörde eines anderen Ver-\ning State may, after authorisation by the       tragsstaats können nach Genehmigung\ncompetent authority referred to in Article       durch die in Artikel 8 des Übereinkom-\n8 of the Convention, be present at the           mens genannte zuständige Behörde bei\nexecution of a Letter of Request as con-         der Erledigung eines Rechtshilfe-\ntemplated in that Article.                       ersuchens, wie in diesem Artikel vorge-\nsehen, anwesend sein.","2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(c) Evidence may not be taken in terms of c) Beweis darf nach Artikel 17 des Über-\nArticle 17 of the Convention without the           einkommens nicht ohne vorherige\nprior permission of the competent                 Genehmigung der in diesem Artikel\nauthority referred to in that Article.             genannten zuständigen Behörde aufge-\nnommen werden.\n(d) A commissioner authorised to take evi-          d) Ein Beauftragter, der befugt ist, nach\ndence under Article 17 of the Convention          Artikel 17 des Übereinkommens Beweis\nmay, in terms of Article 18 of the Conven-        aufzunehmen, kann sich nach.Artikel 18\ntion, apply to the competent authority             des Übereinkommens an die In diesem\nreferred to in that Article to obtain the evi-    Artikel genannte zuständige Behörde\ndence by compulslon, subject to the mea-          wenden, um den Beweis durch Zwangs-\nsures of compulslon which are appropri-           maßnahmen zu erhalten, die sich nach\nate and prescribed by South African law           den im südafrikanischen Recht zur\nfor use in intemal proceedings.                    Anwendung in innerstaatlichen Verfah-\nren vorgesehenen geeigneten Zwangs-\nmaßnahmen richten müssen.\n(e) Letters of Request issued for the pur- e) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren\npose of obtaining pre-trial discovery of          zum Gegenstand haben, das in den\ndocuments as known in Common Law                  Ländern des ,Common Law' unter der\ncountries, will not be executed as pro-           Bezeichnung ,pre-trial discovery of\nvided for in Article 23.\"                         documents' bekannt ist, werden, wie in\nArtikel 23 vorgesehen, nicht erledigt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 161 ).\nBonn, den 2. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber die Binnenschiffahrt\nVom 3. Dezember 1997\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1996 zu dem Abkommen vom\n25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt (BGBI. 1996 II\nS. 1042) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16\nAbs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 1. Januar 1997\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 3. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}