{"id":"bgbl2-1997-51-14","kind":"bgbl2","year":1997,"number":51,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-51-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_51.pdf#page=9","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen","law_date":"1997-11-11T00:00:00Z","page":2213,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        2213\nBekanntmachung\nder deutsch-bolivianischen Vereinbarung\nüber die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen\nVom 11. November 1997\nDie in La Paz durch Notenwechsel vom 6. Mai/23. Juni\n1997 zustandegekommene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über die Förderung\ndeutsch-bolivianischer Schulen ist\nam 28. Juni 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nDer Botschafter                                                      La Paz, 6. Mai 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nnach eingehenden Verhandlungen zwischen der Kulturabteilung des Ministeriums für\nAuswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen und der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland auf der Grundlage des Protokolls der zweiten Sitzung des Ständigen Aus-\nschusses für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Bolivien vom 18. Oktober 1996 in Bonn beehre ich mich, Ihnen in Ausführung\ndes Kulturabkommens vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Bolivien im Interesse der Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen\nbeiden Ländern auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Schulwesens und im Hinblick auf\ndie Reformen im bolivianischen Erziehungswesen namens der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer\nSchulen vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert Schulen,\n- die Schüler zum in Bolivien anerkannten Abschluß der Sekundarstufe führen,\n- die die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz,\nStufe I und II, anbieten,\n- die geeigneten Schülern, die die erforderlichen Deutschkenntnisse haben, Unterricht\nerteilen, der an deutschen Lehrplänen orientiert ist und als Abschluß die deutsche\nallgemeine Hochschulreife vermittelt,\n- die nach Abschluß der bolivianischen Sekundarstufe gemeinsam mit der Deutsch-\nBolivianischen Industrie- und Handelskammer eine zweisprachige duale Berufsaus-\nbildung ermöglichen, deren Abschlüsse sowohl in Bolivien als auch in Deutschland\nanerkannt werden.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland\na) gewährt diesen Schulen finanzielle Unterstützung,\nb) stellt den Schulen Lehr- und Lernmittel für den Deutschunterricht sowie für den\ndeutsch- und zweisprachigen Fachunterricht zur Verfügung,\nc) vermittelt an diese Schulen Lehrkräfte für den Deutschunterricht sowie für den\ndeutsch- und zweisprachigen Fachunterricht und Schulfachleute als Schulleiter,\ndie für die pädagogische Leitung der Schulen, den funktionsgerechten Einsatz der\nvermittelten Lehrkräfte und die zweckentsprechende Verwendung der von der\nBundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehr-\nmittel verantwortlich sind.","2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n3. Die Regierung der Republik Bolivien\na) gewährt diesen Schulen einen eigenen Schuljahres- und Ferienplan, der minde-\nstens 200 Unterrichtstage erfüllt und den bolivianischen Unterrichtsbehörden im\nvoraus anzuzeigen ist,\nb) erklärt sich damit einverstanden, daß das Fach Deutsch als anerkannte erste\nFremdsprache nach den an der Schule entwickelten und von der Bundesrepublik\nDeutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird und für alle Schüler dieser\nSchulen verpflichtend bei der Versetzung berücksichtigt wird,\nc) ist damit einverstanden, daß dort, wo die Vorbildung der Schüler es erlaubt, ein Teil\ndes Fachunterrichts in deutscher Sprache erteilt wird,\nd) gewährt diesen Schulen bei der Einführung von bolivianischen Reformgesetzen\nund der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Freiheit in\nder Gestaltung der Lehrpläne und des Fächerkanons und verzichtet auf Maßnah-\nmen der Überprüfung bzw. Anerkennung, die den besonderen Status der Schulen\nbetreffen,\ne) genehmigt im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Schulen alle zur\nVersetzung, Leistungsbewertung, Notenfindung und zu eventuellen Förderhilfen\nerforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Schulen,\nf)  erhebt keine Einwände dagegen, daß diese Schulen den berechtigten Interessen\nder Schüler deutscher Muttersprache und derjenigen Schüler, die ihre Ausbildung\nan Schulen oder Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen wollen,\ndurch einen entsprechenden Anteil des Deutschunterrichts und des in deutscher\nSprache oder zweisprachig erteilten Fachunterrichts Rechnung tragen,\ng) ermöglicht deutschsprachigen, von Schulen außerhalb Boliviens kommenden\nSchülern die Aufnahme in die ihrer Vorbildung entsprechende Klassenstufe und\nräumt denjenigen von ihnen, die einen bolivianischen Schulabschluß anstreben, die\nMöglichkeit ein, sofort oder später die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen\nAngleichungsprüfungen an der aufnehmenden Schule abzulegen,\nh) billigt diesen Schulen das Recht zu, über die Aufnahme geeigneter Schüler nach\nMaßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer eigenen Aufnahme-\nordnung zu entscheiden,\ni)  genehmigt die zollfreie Einfuhr der aus der Bundesrepublik Deutschland kommen-\nden Lehrmittel und Einrichtungen sowie die Verwendung deutschsprachiger Lehr-\nbücher,\nk) genehmigt, daß diese Schulen zur Verwirklichung Ihrer pädagogischen Zielsetzun-\ngen die notwendigen, verwaltungsmäßlgen und haushaltsrechtllchen Maßnahmen\nIn eigener Verantwortung ergreifen. Diese Schulen legen dem Erziehungsministe-\nrium jährlich die folgenden Dokumente vor:\nSchülerstatistik nach Altersangaben der Vorschule, Grundschule, Mittel- und Ober-\nstufe, Lehrerstatistik, Statistik Ober Zu- und Abgang von Schülern, Angabe des\nLehr- und Verwaltungspersonals, Tätigkeitsbericht der Schule, Schuljahresplan\nsowie Übersicht Ober die von der Schule durchgeführten Veranstaltungen,\n1) erkennt die von der Schule „Mariscal Braun\" in La Paz und der Deutschen Schule\nin Santa Cruz erteilte duale Ausbildung gemäß der von der Bundesrepublik\nDeutschland anerkannten Studienpläne an, deren Titel auch von der Regierung der\nRepublik Bolivien anerkannt sind. Die Bestimmung des akademischen Grades für\ndie Absolventen der Dualen Ausbildung ist den technischen Kriterien unterworfen,\nüber die von Fachleuten beider Länder Einvernehmen herzustellen ist.\n4. Die Bestimmung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. September 1972\n- Ku IV 10-82 - 25. September 1972 - DGP E/EO 719/8 -, die die Rechte der aus der\nBundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrkräfte zum Gegenstand haben, gelten\nentsprechend für die auf Grund dieser Vereinbarung vermittelten Lehrkräfte und Schul-\nfachleute.\n5. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweils geltenden Schulordnungen verwiesen.\n6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Vollzugs des Notenwechsels in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter den Ziffern 1- 6 enthaltenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Hans Ulrich Spohn\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kirchenfragen\nDr. Antonio Aranfbar Quiroga\nLa Paz.-"]}