{"id":"bgbl2-1997-51-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":51,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_51.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1997-11-06T00:00:00Z","page":2212,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["2212           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(d) Where, for more than three consecutive      d) Lorsque, pendant plus de trois mois       d) Liegt der amtliche Wechselkurs der\nmonths, the official exchange rate of          consecutifs, le taux de change officiel      Vereinten Nationen für die Schweizer\nthe United Nations between the Swiss           des Nations Unies entre la monnaie           Währung und die andere Währung, in\ncurrency and the other currency in             suisse et une autre monnaie dans             der eine Vertragspartei den Betrag der\nwhich the amount of an individual fee          laquelle le montant d'une taxe indivi-       individuellen Gebühr angegeben hat,\nhas been indicated by a Contracting            duelle a 'ete indique par une partie         während eines Zeitraums von mehr als\nParty is lower by at least 1O % than the       contractante est inferieur d'au moins        drei aufeinanderfolgenden Monaten\nlast exchange rate applied to establish        10 % au dernier taux de change appli-        mindestens 10 v.H. unter dem letzten\nthe amount of the individual fee in            que pour la determination du montant         Wechselkurs, der bei der Festsetzung\nSwiss currency, the Director General           de la taxe individuelle en monnaie suis-     des Betrags der individuellen Gebühr in\nshall establish a new amount of the            se, le Directeur general etablit un nou-     Schweizer Währung -zugrunde gelegt\nindividual fee in Swiss currency accord-       veau montant de la taxe individuelle en      wurde, so legt der Generaldirektor\ning to the current official exchange rate      monnaie suisse sur la base du taux de        einen neuen Betrag der individuellen\nof the United Nations. The new amount          change officiel actuel des Nations           Gebühr in Schweizer Währung nach\nshall be applicable as from a date             Unies. Le nouveau montant est appli-         dem gegenwärtigen amtlichen Wech-\nwhich shall be fixed by the Director           cable a partir de la date fixee par le       selkurs der Vereinten Nationen fest. Der\nGeneral, provided that such date is            Directeur general, etant entendu que         neue Betrag gilt von einem vom Gene-\nbetween one and two months after the           cette date est situee au plus töt un mois    raldirektor festgelegten Datum an, das\ndate of the publication of the said            et au plus tard deux mois apres la date      jedoch zwischen einem Monat und zwei\namount in the Gazette.                         de la publication dudit montant dans la      Monaten nach dem Datum der Ver-\ngazette.                                     öffentlichung dieses Betrags im Blatt\nliegen muß.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 6. November 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom\n30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 1997 II S. 197) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 12 Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 1. Mai 1997\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 6. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        2213\nBekanntmachung\nder deutsch-bolivianischen Vereinbarung\nüber die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen\nVom 11. November 1997\nDie in La Paz durch Notenwechsel vom 6. Mai/23. Juni\n1997 zustandegekommene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über die Förderung\ndeutsch-bolivianischer Schulen ist\nam 28. Juni 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nDer Botschafter                                                      La Paz, 6. Mai 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nnach eingehenden Verhandlungen zwischen der Kulturabteilung des Ministeriums für\nAuswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen und der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland auf der Grundlage des Protokolls der zweiten Sitzung des Ständigen Aus-\nschusses für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Bolivien vom 18. Oktober 1996 in Bonn beehre ich mich, Ihnen in Ausführung\ndes Kulturabkommens vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Bolivien im Interesse der Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen\nbeiden Ländern auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Schulwesens und im Hinblick auf\ndie Reformen im bolivianischen Erziehungswesen namens der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer\nSchulen vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert Schulen,\n- die Schüler zum in Bolivien anerkannten Abschluß der Sekundarstufe führen,\n- die die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz,\nStufe I und II, anbieten,\n- die geeigneten Schülern, die die erforderlichen Deutschkenntnisse haben, Unterricht\nerteilen, der an deutschen Lehrplänen orientiert ist und als Abschluß die deutsche\nallgemeine Hochschulreife vermittelt,\n- die nach Abschluß der bolivianischen Sekundarstufe gemeinsam mit der Deutsch-\nBolivianischen Industrie- und Handelskammer eine zweisprachige duale Berufsaus-\nbildung ermöglichen, deren Abschlüsse sowohl in Bolivien als auch in Deutschland\nanerkannt werden.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland\na) gewährt diesen Schulen finanzielle Unterstützung,\nb) stellt den Schulen Lehr- und Lernmittel für den Deutschunterricht sowie für den\ndeutsch- und zweisprachigen Fachunterricht zur Verfügung,\nc) vermittelt an diese Schulen Lehrkräfte für den Deutschunterricht sowie für den\ndeutsch- und zweisprachigen Fachunterricht und Schulfachleute als Schulleiter,\ndie für die pädagogische Leitung der Schulen, den funktionsgerechten Einsatz der\nvermittelten Lehrkräfte und die zweckentsprechende Verwendung der von der\nBundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehr-\nmittel verantwortlich sind.","2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n3. Die Regierung der Republik Bolivien\na) gewährt diesen Schulen einen eigenen Schuljahres- und Ferienplan, der minde-\nstens 200 Unterrichtstage erfüllt und den bolivianischen Unterrichtsbehörden im\nvoraus anzuzeigen ist,\nb) erklärt sich damit einverstanden, daß das Fach Deutsch als anerkannte erste\nFremdsprache nach den an der Schule entwickelten und von der Bundesrepublik\nDeutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird und für alle Schüler dieser\nSchulen verpflichtend bei der Versetzung berücksichtigt wird,\nc) ist damit einverstanden, daß dort, wo die Vorbildung der Schüler es erlaubt, ein Teil\ndes Fachunterrichts in deutscher Sprache erteilt wird,\nd) gewährt diesen Schulen bei der Einführung von bolivianischen Reformgesetzen\nund der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Freiheit in\nder Gestaltung der Lehrpläne und des Fächerkanons und verzichtet auf Maßnah-\nmen der Überprüfung bzw. Anerkennung, die den besonderen Status der Schulen\nbetreffen,\ne) genehmigt im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Schulen alle zur\nVersetzung, Leistungsbewertung, Notenfindung und zu eventuellen Förderhilfen\nerforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Schulen,\nf)  erhebt keine Einwände dagegen, daß diese Schulen den berechtigten Interessen\nder Schüler deutscher Muttersprache und derjenigen Schüler, die ihre Ausbildung\nan Schulen oder Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen wollen,\ndurch einen entsprechenden Anteil des Deutschunterrichts und des in deutscher\nSprache oder zweisprachig erteilten Fachunterrichts Rechnung tragen,\ng) ermöglicht deutschsprachigen, von Schulen außerhalb Boliviens kommenden\nSchülern die Aufnahme in die ihrer Vorbildung entsprechende Klassenstufe und\nräumt denjenigen von ihnen, die einen bolivianischen Schulabschluß anstreben, die\nMöglichkeit ein, sofort oder später die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen\nAngleichungsprüfungen an der aufnehmenden Schule abzulegen,\nh) billigt diesen Schulen das Recht zu, über die Aufnahme geeigneter Schüler nach\nMaßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer eigenen Aufnahme-\nordnung zu entscheiden,\ni)  genehmigt die zollfreie Einfuhr der aus der Bundesrepublik Deutschland kommen-\nden Lehrmittel und Einrichtungen sowie die Verwendung deutschsprachiger Lehr-\nbücher,\nk) genehmigt, daß diese Schulen zur Verwirklichung Ihrer pädagogischen Zielsetzun-\ngen die notwendigen, verwaltungsmäßlgen und haushaltsrechtllchen Maßnahmen\nIn eigener Verantwortung ergreifen. Diese Schulen legen dem Erziehungsministe-\nrium jährlich die folgenden Dokumente vor:\nSchülerstatistik nach Altersangaben der Vorschule, Grundschule, Mittel- und Ober-\nstufe, Lehrerstatistik, Statistik Ober Zu- und Abgang von Schülern, Angabe des\nLehr- und Verwaltungspersonals, Tätigkeitsbericht der Schule, Schuljahresplan\nsowie Übersicht Ober die von der Schule durchgeführten Veranstaltungen,\n1) erkennt die von der Schule „Mariscal Braun\" in La Paz und der Deutschen Schule\nin Santa Cruz erteilte duale Ausbildung gemäß der von der Bundesrepublik\nDeutschland anerkannten Studienpläne an, deren Titel auch von der Regierung der\nRepublik Bolivien anerkannt sind. Die Bestimmung des akademischen Grades für\ndie Absolventen der Dualen Ausbildung ist den technischen Kriterien unterworfen,\nüber die von Fachleuten beider Länder Einvernehmen herzustellen ist.\n4. Die Bestimmung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. September 1972\n- Ku IV 10-82 - 25. September 1972 - DGP E/EO 719/8 -, die die Rechte der aus der\nBundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrkräfte zum Gegenstand haben, gelten\nentsprechend für die auf Grund dieser Vereinbarung vermittelten Lehrkräfte und Schul-\nfachleute.\n5. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweils geltenden Schulordnungen verwiesen.\n6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Vollzugs des Notenwechsels in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter den Ziffern 1- 6 enthaltenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Hans Ulrich Spohn\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kirchenfragen\nDr. Antonio Aranfbar Quiroga\nLa Paz.-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997            2215\n(Übersetzung)\nRepublik Bolivien                                                      La Paz, 23. Juni 1997\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kirchenfragen\nMinisterbüro\nHerr Botschafter:\nIch habe die Freude, mich unter Bezugnahme auf die Note No. Ku 600.51, datierend\nvom 6. Mai dieses Jahres an Sie zu wenden, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDiesbezüglich ist es mir eine Freude, Ihnen das Einverständnis der Regierung von\nBolivien zu übermitteln, daß der Inhalt der zuvor zitierten Note eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bildet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft treten\nwird.\nIch benutze diese Gelegenheit, um Ihnen erneut die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung zu übermitteln.\nAnden\nHerrn Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Ulrich Spohn\nHier.-\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1997\nDas in Sofia am 19. März 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 22\nam 13. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. bei der Durchführung von Ausstellungen einschließlich sol-\ncher von Kulturgütern von Weltgeltung sowie der Organisa-\nund\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\ndie Regierung der Republik Bulgarien -\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-           der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nschen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver-              dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nständnis zu vertiefen,                                                  den Künste einschließlich der Folklore, zur Entwicklung der\nZusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch sowie zur\nin Anerkennung der großen Bedeutung des gegenseitigen               Teilnahme an Tagungen, Festspielen und ähnlichen Veran-\nKennenlernens und der engeren Annäherung beider Länder,                 staltungen;\n4. bei der Herstellung von Kontakten mit dem Ziel der direkten\nim Bewußtsein der besonderen Bedeutung direkter Kontakte            Zusammenarbeit zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven\nzwischen den Menschen, der Freizügigkeit der Bürger, Ideen und          und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und\nder kulturellen Werte,                                                  Material;\n5. beim Erfahrungsaustausch im Kulturmanagement;\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die        6. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer              senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur, insbesondere\nVölker fördert und dieses Abkommen zur Festigung des gemein-            im Rahmen von Übersetzungsförderungsprogrammen.\nsamen europäischen Kulturraumes beiträgt,\nArtikel 3\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,            Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben      keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens\nsind,                                                               einschließlich der Herstellung und des Austauschs von Filmen\nund anderen audiovisuellen Medien sowie den Austausch von\nunter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwi-       Informationsmaterial. Sie ermutigen zur Teilnahme an Filmfest-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-        spielen.\nrien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft                                    Artikel 4\nin Europa,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-      dem Gebiet der Denkmalpflege in allen ihren Formen. Sie ermu-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der         tigen die auf diesem Gebiet arbeitenden Institutionen zur Zusam-\nBevölkerung beider Länder auszubauen -                              menarbeit bei der Pflege, der Restaurierung und dem Schutz\nhistorischer und kultureller Denkmäler. Sie messen dem Erfah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 rungsaustausch auf den Gebieten der Architektur und der\nStädteplanung große Bedeutung bei.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kennt-\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessier-\nnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle\nten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und\nZusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-\nGeschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstüt-\nzuentwickeln und dabei zur europäischen kulturellen Identität\nzen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institu-\nbeizutragen.\ntionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land\n(2) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen des Europarates,    Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstüt-\nder UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammen-           zung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\narbeit in Europa und anderer internationaler Organisationen und\nInstitutionen die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein-\nArtikel 6\nschließlich Bildung und Wissenschaft. In den genannten Be-\nreichen schließt die Zusammenarbeit auch die Beteiligung Bulga-       Die Vertragsparteien ermöglichen den Ausbau der Sprach-\nriens an Programmen, Vorhaben und Aktionen der Europäischen         kenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs-\nUnion ein, die eine Beteiligung von Drittstaaten vorsehen.          einrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbeson-\ndere:\nArtikel 2                             - Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Fachberatern und\nLektoren sowie die Einrichtung von Lektoraten;\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln,       - Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrmaterial und modernen\nwerden die Vertragsparteien entsprechende Maßn~hmen durch-            Unterrichtstechnologien sowie die Zusammenarbeit bei der\nführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe         Entwicklung von Lehrbüchern;\nleisten, insbesondere                                              - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-          dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen       sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\nkünstlerischen Darbietungen;                                    des Fremdsprachenunterrichts;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                       2217\n- die Einladung von Schülern mit besonderen Leistungen in der     ten zwischen Jugendorganisationen sowie die Zusammenarbeit\nSprache des anderen Landes zu einem Aufenthalt dort;           zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der\nJugendhilfe zu fördern.\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nfür das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-\nche bieten.                                                                               Artikel 12\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nArtikel 7\nder Erwachsenenbildung einschließlich der Maßnahmen der\nDie Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem            beruflichen Weiterbildung und Umschulung einen wichtigen\nBemühen, in Lehrbüchern und Lehrmaterialien eine Darstellung      Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit,\nder politischen und Sozialgeschichte, Geographie und Kultur des   diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.\nanderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Ver-\nständnis fördert.\nArtikel 13\nArtikel 8                                Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen  und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-       und der Verwaltung große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer\ndungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschafts-        Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräf-\norganisationen und Akademien, allgemein- und berufsbildenden     ten unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nberuflichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und                                 Artikel 14\nForschungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Institute und\nderen Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren        Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im\nLändern:                                                          Bibliotheks- und Archivwesen. Sie ermutigen diese Institutionen\nin ihren Ländern, den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähn-\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-         lichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im\nsamem Interesse sind, einschließlich der Zusammenarbeit im    Rahmen der geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu\nRahmen multilateraler sowie europäischer Projekte und Pro-   erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information\ngramme;                                                      und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-      unterstützen.\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\nArtikel 15\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;                (1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusam-\nmenarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\nermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,\nLändern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;         (2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Fern-\nsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder        Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Aus-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-   tausch von Produktionen, die den Zielen dieses Abkommens\ngen zu fördern einschließlich gegenseitiger Information über dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie\ndas Hochschulwesen und die Bedingungen des Hochschul-        ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlags-\nzugangs;                                                     wesen.\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nArtikel 16\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-       lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nstellungen zu fördern.                                       Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\nBereich des Sports - auch an Schulen und Hochschulen - zu för-\ndern.\nArtikel 9\nArtikel 17\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes             Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-    gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die      Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organi-\nZusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft           sationen einschließlich der bilateralen Freundschaftsgesellschaf-\ndurch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der        ten, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses\nErteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe-      Abkommens dienen.\ndingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.\nArtikel 18\nArtikel 10                               Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt                                  Artikel 19\nwerden können.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nArtikel 11\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nDie Vertragsparteien messen dem Jugendaustausch eine          Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nbesondere Bedeutung zum Kennenlernen und besseren Ver-           Land erleichtern. Die Vertragsparteien werden die erforderliche\nständnis der Kultur und Lebensformen beider Völker bei. Sie sind Vereinbarung der Bedingungen auf diplomatischem Wege ein-\nbestrebt, den Jugendaustausch auf allen Ebenen, Partnerschaf-    leiten.","2218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-       exportierte oder importierte Kulturgüter nach Maßgabe ihrer\nturinstitute, Kulturzentren - darunter das bestehende bulgarische      jeweils geltenden Rechtsvorschriften bei.\nKulturinstitut in Berlin und das Goethe-Institut in Sofia -, ganz\noder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtun-\nArtikel 21\ngen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und\nberufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fort-            Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Wei-          Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche          abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nForschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser              Republik Bulgarien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\nInstitutionen sind im offiziellen Auftrag im Rahmen der Zusam-          men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nmenarbeit der beiden Länder wissenschaftlich-kulturell oder             um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\npädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte            Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\ngleichgestellt.                                                         schem Weg geregelt.\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden                                   Artikel 22\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nPublikumszugang garantiert.                                             tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-       mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen            der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nFachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.\nDie Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.                                           Artikel 23\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nArtikel 20\nsofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens\nDie Vertragsparteien tragen zum Informationsaustausch zwi-           sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nschen den zuständigen Stellen ihrer Länder über unrechtmäßig            gekündigt wird.\nGeschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmann\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nGreorgi Kostor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                        2219\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 19        (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                 Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der          Gegenseitigkeit eine Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,                  anderen Abgaben, und ohne Vorlage einer Zollgarantie für\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-              Ein- und Wiederausfuhr\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt werden.\na) von Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter\n2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muß in angemesse-                 vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer\nnem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die               Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor\njeweilige Einrichtung dient.                                           der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von\nzwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-\n3. (1) Familienangehörige der in Nummer 1 genannten Fach-                 gebiet des Gastlands eingeführt wird;\nkräfte sind der im Haushalt lebende Ehegatte sowie die im\nHaushalt lebenden ledigen Kinder, die das 18. Lebensjahr           b) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-\nnoch nicht vollendet haben.                                            nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-\n(2) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auf-               führte Sendungen, die nicht für kommerzielle Zwecke\ntrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats-              bestimmt sind.\nangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen sowie die\n(3) Die gemäß Nummer 6 Absatz 1 oder 2 eingeführten\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im\nGegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder\nSinne von Absatz 1, erhalten auf Antrag von einer diploma-\nveräußert werden, wenn die Zölle und anderen Abgaben für\ntischen oder konsularischen Vertretung des Empfangsstaa-\nEin- und Wiederausfuhr entrichtet wurden.\ntes im Entsendestaat bevorzugt und gebührenfrei einen\nSichtvermerk mit einer Gültigkeit von mindestens 3 Mona-        7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die gel-\nten, der zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt. Der          tenden Bestimmungen für die Einfuhr und die Zulassung\nSichtvermerk wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 Im Rahmen              von Kraftfahrzeugen, die Eigentum der unter vorstehend\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den zwi-        Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehöri-\nschen beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedin-             gen sind, aus. Sie unterstützen sie Im Rahmen Ihrer Mög-\ngungen erteilt.                                                    lichkeit bei der Zulassung der In Satz 1 genannten Kraftfahr-\nzeuge.\n(3) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die Im Auf-\ntrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats-       8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie             unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen· richtet\nIhre Familienangehörigen Im Sinne des Absatzes 1 erhalten          sich nach den· jewelis geltenden Vereinbarungen zwischen\nauf Antrag nach Einreise In das Gastland gebührenfrei eine         der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-\nAufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des              rien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nGastlandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt        der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nund beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise           nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nim Rahmen ihrer Gültigkeit. Anträge auf Verlängerung der           schriften.\nAufenthaltserlaubnisse müssen im Gastland gestellt werden.      9. (1) Die von den in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-\n(4) Für die Tätigkeit an den in Artikel 19 des Abkommens\nrische und Vortragstätigkeit kann, unter Berücksichtigung\ngenannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsand-\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch von Per-\nten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.\nsonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter vorstehend Num-            Vertragsparteien sind.\nmer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des          (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 19\nentsendenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haus-             Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\nhalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset-           gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\nzungen der Nummer 3 - wie vor - ungehinderte Reisemög-             des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach\nlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.                                 den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von vorstehend Nummer 3                (3) Die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten\nAbsatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haus-           kulturellen Einrichtungen können im Rahmen ihrer Tätigkeit\nhalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder bis zur Vollen-        gemäß diesem Abkommen mit Ministerien, anderen öffent-\ndung des 18. Lebensjahres.                                         lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaft-\nlichen Organisationen, Gesellschaften, Vereinen und Privat-\n~- (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\npersonen unmittelbar verkehren.\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben           (4) Die Ausstattung der in Artikel 19 Absatz 2 des Abkom-\nfür Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstel-          mens genannten kulturellen Einrichtungen, die sich auf eige-\nlungsgegenstände (z.B. technische Geräte, Möbel, belich-           nen Wunsch als juristische Person mit ideellem Ziel nach\ntete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-     dem Recht des Gastlands konstituieren können, ist ein-\nschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die von den        schließlich der technischen Geräte und der Materialien\nunter vorstehend Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein-            sowie ihres Vermögens Eigentum der entsendenden Ver-\nrichtungen für ihre Tätigkeit eingeführt werden.                   tragspartei.","2220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-          ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen         beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nim Rahmen des Abkommens erbrachten Leistungen Ver-                  durch Notenwechsel geregelt werden.\ngünstigungen auf dem Gebiet der indirekten Steuern im\n12. Den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und\nRahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\nihren Familien werden während ihres Aufenthalts im\nschriften.\nHoheitsgebiet des Gastlands\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen        - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen sowie               chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nalle Fragen, die mit der Befreiung von Abgaben für Schen-              die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nkungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens entste-                 Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nhen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen der jeweils gel-           gen Vorschriften einräumen,\ntenden Rechtsvorschriften durch Notenwechsel geregelt.\n- die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit              Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-            Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien Ober kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe\ndes Innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bul-\ngarien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das\nAbkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ober kulturelle Zusammen-\narbei~ nicht mehr angewandt wird. Es tritt mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten\nAbkommens außer Kraft.\nGeschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede In deutscher und\nbulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmann\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nGreorgi Kostor"]}