{"id":"bgbl2-1997-50-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=47","order":6,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, über die Änderung der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem, über die Änderung der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und die Zahlungsbedingungen, zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum, über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"1997-12-11T00:00:00Z","page":2195,"pdf_page":47,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2195\nBekanntmachung\nzur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung\nder Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste\nund zur Berechnung der Gebührensätze,\nüber die Änderung der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem,\nüber die Änderung der Grundsätze\nzur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage\nfür Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze,\nüber die Änderung der Anwendungsbedingungen\nfür das FS-Streckengebührensystem und die Zahlungsbedingungen,\nzur Festlegung der Gebührensätze\nfür den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum,\nüber die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung\nvon FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998\nbeginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen\nüber die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 11. Dezember 1997\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am\nFS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 9. De-\nzember 1997 die nachstehenden Beschlüsse\n- zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrund-\nlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze,\n- über die Änderung der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem,\n- über die Änderung der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungs-\ngrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebühren-\nsätze,\n- über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Strecken-\ngebührensystem und die Zahlungsbedingungen,\n- zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998 beginnenden\nErhebungszeitraum und\n- über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-\nStreckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeit-\nraum\ngefaßt.\nDie Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des\nGesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur\nSicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der\nMehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-\nStrecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2615).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1997 (BGBI. II S. 1432).\nBonn, den 11. Dezember 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. G r a u m a n n","2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBeschluß Nr. 38\nzur Änderung der Grundsätze\nzur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage\nfür Streckennavigationsdienste\nund zur Berechnung der Gebührensätze\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherur;ig der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);\nfaßt hiermit folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nAbsatz 1.6 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze wird durch folgendes\nersetzt:\n„ 1.6 Die Gebührenerhebungsgrundlage wird von den innerstaatlichen Verwaltungen in\nder jeweiligen Landeswährung oder in ECU festgelegt. Die vorläufigen Angaben wer-\nden der Zentralen Gebührenstelle (ZGS) EUROCONTROLs spätestens am 1. Juni\ndes Jahres „n+ 1\" mitgeteilt; die endgültigen Angaben werden zusammen mit den\ndazugehörigen Daten (schriftliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede)\ngemäß der als Anlage II beigefügten Mustertabellen spätestens am 1. November des\nJahres „n+ 1\" bekanntgegeben.\nZur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage werden die EUROCONTROL-\nKosten den nationalen Kosten hinzugerechnet. Die EUROCONTROL-Kosten werden\nnach denselben Regeln ermittelt wie die nationalen Kosten (s. Ziffer 2).\"\nArtikel 2\nAbsatz 1.7 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze wird durch folgende\nneue Bestimmung ergänzt:\n„Staaten mit hoher Inflationsrate können ihre in konstanten Werten festgelegten (d.h. nicht\ninflationsbereinigt) nationalen Kosten für das Jahr \"n+2\" direkt in ECU umrechnen, indem sie\nden zum Zeitpunkt der Berechnung tatsächlich geltenden Wechselkurs zugrunde legen. Diese\nMethode ist den anderen vorzuziehen und sollte von allen Staaten mit hoher Inflationsrate,\nd.h. mit einer Inflationsrate von mehr als 15 % pro Jahr, verwendet werden. Die einzelnen\nStaaten könnten noch eine andere Methode anwenden, bei der sie ihre in tatsächlichen Wer-\nten festgelegten nationalen Kosten für das Jahr „n+2\" in ECU umrechnen und dabei den\ndurchschnittlichen voraussichtlichen Wechselkurs für das Jahr „n+2\" verwenden. In diesem\nFall sollte der voraussichtliche Wechselkurs dem Unterschied zwischen der Inflationsrate für\nden jeweiligen Staat und der vorgesehenen Inflationsrate der Staaten des Europäischen\nWährungssystems (EWS) für das Jahr „n+2\" weitgehend Rechnung tragen.\nIn beiden Fällen bleibt der auf diese Weise berechnete Gebührensatz während des gesam-\nten Jahres „n+2\" konstant.\"\nArtikel 3\nDie Absätze 4 und 5 in Abschnitt 2.1.3.1 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebühren-\nerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebühren-\nsätze werden durch folgendes ersetzt:\n„Für Staaten mit hoher Inflationsrate kann möglicherweise eine andere Vorgehensweise\nbei der Abschreibung erforderlich sein. Dabei sollten solide Rechnungsführungsgrundsät-\nze zugrunde gelegt werden. Ein mögliches Vorgehen wäre der Ausgleich des nicht abge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997          2197\nschriebenen Teils des ursprünglichen Buchwertes des betreffenden Anlageguts in der\nWeise, daß dieser Wert bei der Berechnung der jährlich in Rechnung gestellten Abschrei-\nbung um einen bestimmten nach der Inflationsrate bemessenen Prozentsatz erhöht wird,\nder nach einem amtlichen Index berechnet oder gemäß der Entwicklung des Wechselkur-\nses gegenüber dem ECU wiedergegeben wird.\nIn diesen Fällen sollten die Kapitalkosten in einem Nettowert ausgedrückt werden, der\nausschließlich die Inflationsrate für die gewählte harte Währung enthält. Wenn es sich z.B.\nbei der gewählten harten Währung um den ECU handelt, muß der ECU-Zinssatz verwen-\ndet werden.\nEine weitere Methode wäre, die Kosten direkt in ECU zu berechnen und die entsprechen-\nden Kapitalkosten für den ECU zu verwenden.\"\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission","2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr.         sp, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBeschluß Nr. 39\nüber die Änderung der Finanzordnung\nfür das FS-Streckengebührensystem\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbeson-\ndere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);\nfaßt hiermit folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nTitel II Artikel 6 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird um zwei\nneue Absätze ergänzt:\n„6. In Artikel 6 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und\nZahlungsbedingungen wird festgelegt, daß auf alle Gebühren, die zum Fälligkeits-\ntermin nicht bezahlt sind, Verzugszinsen erhoben werden, deren Zinssatz von den\nzuständigen Gremien in ECU festgesetzt, berechnet und in Rechnung gestellt wird.\nDabei handelt es sich um einfache Zinsen, die auf täglicher Grundlage anhand des\ngeschuldeten Restbetrags berechnet werden.\nIm Hinblick auf die Erhebung von Verzugszinsen kann der Direktor der Zentralen\nGebührenstelle\n(a)   beschließen, daß die Erhebung von Verzugszinsen in folgenden Fällen auf-\ng es c hoben wird:\n- in Fällen, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist;\n- in Fällen, in denen der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. seine Tätigkeit ein-\ngestellt hat;\n- in Fällen, in denen auf Anraten des betreffenden Staates eine zwangsweise\nEinziehung auf dem Verwaltungsweg erfolgt;\n- in allen anderen Fällen, in denen der Direktor der Zentralen Gebührenstelle\neinen solchen Aufschub für angebracht hält, wobei der Zeitraum dieses Auf-\nschubs zwölf Monate nicht überschreiten darf;\n(b)   der An n u 11 i er u n g der Erhebung von Verzugszinsen in folgenden Fällen\nzustimmen:\n- in Fällen, in denen die Übermittlung der einschlägigen Rechnungen verspätet\noder gar nicht erfolgte, oder\n- in Fällen, in denen die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen\nnicht eindeutig feststeht.\n7. In allen anderen Fällen, die nicht in Absatz 6 genannt werden, legen die Vertreter der\nbetroffenen Vertragsparteien den Aufschub bzw. die Annullierung der Erhebung von\nVerzugszinsen dem erweiterten Ausschuß für FS-Streckengebühren zur Genehmi-\ngung auf dem Korrespondenzweg vor.\"\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997            2199\nBeschluß Nr. 42\nüber die Änderung der Grundsätze\nzur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage\nfür Streckennavigationsdienste\nund zur Berechnung der Gebührensätze\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5.2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nS!reckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3.2(e) und 6.1 (a);\nfaßt hiermit folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nAbsatz 2.11 der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze lautet wie folgt:\nIn diese Kategorie fallen Kosten für Such- und Rettungsflugdienste, die der Zivilluftfahrt\nvon einer ständigen Einrichtung bereitgestellt werden, die Anlagen und Personal für die\nErbringung solcher Dienste unterhält.\nEinrichtungen für Such- und Rettungsflugdienste umfassen Koordinierungszentralen für\nRettungseinsätze (RCC), gegebenenfalls nachgeordnete Zentralen für Rettungseinsätze\n(RSC), Luftfahrzeuge für lange, mittlere und kurze Strecken .(einschließlich Helikopter und\nLuftfahrzeuge für Ultralangstrecken oder für überlange Strecken), Rettungsboote und\n-schiffe, Bergrettungseinheiten und andere Einheiten, Einsatzkräfte oder Anlagen, die in\nerster Linie oder ausschließlich Such- und Rettungsaufgaben für den Flugverkehr wahr-\nnehmen oder die für solche Dienste bei Bedarf zur Verfügung stehen.\nFür diese Dienste gelten die folgenden Grundsätze:\n- Es werden nur Flugverkehrseinrichtungen und -dienste berücksichtigt, die im Luftfahrt-\nregionalplan der ICAO aufgeführt sind.\n- Bevor die Zivilluftfahrt zur Kostendeckung herangezogen wird, erfolgt eine Kosten-\nzurechnung auf die Zivilluftfahrt und nicht zivile Nutzer (Militär, Landwirtschaft, Land-\nund Seeverkehr, Tourismus etc.).\n- Bei der Kostenzurechnung ist sicherzustellen, daß den Benutzern nur die ihnen tatsäch-\nlich zuzurechnenden Kosten berechnet werden.\n- Diese Verfahren müssen mit der erforderlichen Genauigkeit und Transparenz durch-\ngeführt werden. Den Benutzern sind relevante Informationen, insbesondere zu den\nKosten der bereitgestellten Einrichtungen und Dienste, vorzulegen.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission","2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBeschluß Nr. 43\nüber die Änderung\nder Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf des-\nsen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3\nAbsatz 2 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1;\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-\nbesondere auf deren Anlage 3 (Zahlungsbedingungen);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,\nfaßt folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nArtikel 5 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird durch\nfolgendes ersetzt:\n„ 1. Der Faktor „Flugstrecke\" (di) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die\nin Kilometern ausgedrückte Großkreisentfernung zwischen folgenden Punkten\nangibt:\n- dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Vertrags-\nstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luft-\nfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt,\nund\n- dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der\ndas Luftfahrzeug diesen Luftraum verläßt.\nDie vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die Stellen, an denen die Seiten-\ngrenzen des besagten Luftraums von der im Flugplan angegebenen Flugstrecke\ngekreuzt werden. Dieser Flugplan enthält alle, vom Luftfahrzeughalter vorgenomme-\nnen Änderungen des ursprünglich eingereichten Flugplans sowie alle von ihm akzep-\ntierten Änderungen aufgrund von Maßnahmen der Verkehrsflußsteuerung.\n2. Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden\njedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer ab-\ngezogen.\"\nArtikel 2\nArtikel 7 Absatz 1 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem\nwird durch folgendes ersetzt:\n„ 1. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses eines Vertragsstaates wird der\nGebührensatz allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen\nWechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den\ndem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet.\"\nArtikel 3\nArtikel 8 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird auf-\ngehoben.\nArtikel 4\nArtikel 9 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird in\nArtikel 8 umbenannt.\nArtikel 5\nArtikel 8 Absatz 1 Buchstabe d (vormals Artikel 9) der Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem wird durch folgendes ersetzt:\n,,d) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von, in offizieller Mission befindlichen, herr-\nschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staats-\nchefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997          2201\nwerden. Dies ist in jedem Fall durch Angabe des entsprechenden Status im Flugplan\nzu vermerken;\".\nArtikel 6\nArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe b (vormals Artikel 9) der Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem wird durch folgendes ersetzt:\n„b) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder\neiner Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im\nFlugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen nur im Luftraum des betref-\nfenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Flug-\ngästen und/oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen\ndienen;\".\nArtikel 7\nArtikel 1O der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, der in\nArtikel 9 umbenannt wird, ist durch folgendes zu ersetzen:\n„Der Gebührenbetrag ist gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Zahlungsbedingungen am\nSitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der ECU.\"\nArtikel 8\nArtikel 11, der in Artikel 10 umbenannt wird, ist durch folgendes zu ersetzen:\n,,Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebühren-\nsätze werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.\"\nArtikel 9\nDie derzeitige Anlage 2 der Anwendungsbedingungen wird aufgehoben. Anlage 3 (Zah-\nlungsbedingungen) wird in Anlage 2 umbenannt.\nArtikel 10\nArtikel 5.1 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:\n„ 1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu\nrichten. Der letztmögliche Termin, zu dem eine Reklamation bei EUROCONTROL\neingegangen sein muß, ist auf der Rechnung angegeben und beträgt 60 Tage ab\nRechnungsdatum.\"\nDiese Änderung tritt am 1. April 1998 in Kraft; alle übrigen Änderungen treten am 1. Ja-\nnuar 1998 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission","2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBeschluß Nr. 44\nzur Festlegung der Gebührensätze\nfür den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1(a) und 2(e) sowie Artikel 6\nAbsatz 1(a);\nfaßt folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt\nund treten am 1. Januar 1998 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                               2203\nGebührensätze (Basissätze)\n(ab 1. Januar 1998)\nglobaler Gebührensatz              verwendeter Wechselkurs\nStaat\nXEU                                1 ECU=\nBelgien/Luxemburg                                 78,46                        40,46577           BEF\nDeutschland                                       66,81                          1,960314         DEM\nFrankreich                                        61,61                          6,588673         FRF\nVereinigtes Königreich                             79,52                          0,684627        GBP\nNiederlande                                       45,70                          2,207741         NLG\nIrland                                            22,53                          0,740373         IEP\nSchweiz')                                         74,42                          1,613105        CHF\nPortugal Lissabon                                 39,82                       199,1187            PTE\nÖsterreich                                        57,57                        13,79612          ATS\nSpanien, Kontinent                                48,05                       165,3699            ESP\nSpanien, Kanarische Inseln                        46,15                       165,3699            ESP\nPortugal Santa Maria                              14,75                       199,1187            PTE\nGriechenland                                      25,85                       309,0668           GRD\nTürkei2)                                           38,32\nMalta                                             34,56                          0,435052        MTL\nItalien                                           65,24                      1912,460             ITL\nZypern                                             24,25                          0,580735        CYP\nUngarn                                            24,84                       214,7737           HUF\nNorwegen                                          49,43                          8,011991        NOK\nDänemark                                           52,08                         7,465173         DKK\nSlowenien                                         65,25                       184,0652           SIT\nTschechische Republik                              45,28                        36,79034          CZK\nSchweden                                          49,45                         8,435991         SEK\nSlowakische Republik                              68,06                        37,63354          SKK\nRumänien 2)                                       36,98\nKroatien                                          47,44                         6,896589         HRK\nBulgarien 2)                                      60,32\nBei Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1998 beträgt der Gebührensatz der Schweiz 73,53 ECU\nanstelle von 74,42 ECU.\n') Bulgarien, Rumänien und die Türkei haben ihre Gebührenerhebungsgrundlage in ECU erstellt.","2204                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nPostvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBeschluß Nr. 45\nüber die Erhebung von Verzugszinsen\nbei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren\nfür den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-\nbesondere auf deren Artikel 11 ;\ngestützt auf die Zahlungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbeson-\ndere auf deren Artikel 6;\nfaßt folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDer Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab\n1. Januar 1998 erhoben werden, beträgt\n7,73% pro Jahr.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997\nSüreyya Yücel Özden\nPräsident der erweiterten Kommission"]}