{"id":"bgbl2-1997-50-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=44","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1997-11-07T00:00:00Z","page":2192,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["2192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 7. November 1997\nDas in Kapstadt am 11. September 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Süd-\nafrika über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 1\nam 22. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\nund\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\ndie Regierung der Republik Südafrika -                 der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf gehören.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-\nArtikel 2\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\n(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektvereinbarungen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung       können eine Förderung durch die Regierung der Bundesrepublik\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     Deutschland in folgenden Bereichen vorsehen:\nVölker und                                                           a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in der Republik Südafrika;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche der\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Zusammenarbeit.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nArtikel 1\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nRegierung der Republik Südafrika (im folgenden als „Vertrags-\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\nparteien\" bezeichnet) arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nund sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für               sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nb) durch Lieferung von Waren, Dienstleistungen und Ausrü-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\nstung (im folgenden als „Waren und Dienstleistungen\"\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nbezeichnet);\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-          c) durch Aus- und Fortbildung von südafrikanischen Fach- und\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-         Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Süd-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                           2193\nafrika, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen      t)   stellt, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nLändern;                                                            Abweichendes festgelegt wird, auf ihre Kosten die jeweils\nerforderlichen südafrikanischen Fach- und Hilfskräfte zur Ver-\nd) in anderer von den Vertragsparteien vereinbarter geeigneter\nWeise.                                                              fügung; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür\nfestgelegt werden;\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-   g) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nstungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-             bald wie möglich durch südafrikanische Fachkräfte fort-\nchendes vorsehen:                                                        geführt werden; soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nAbkommens in der Republik Südafrika, in der Bundesre-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                            publik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-\nb) die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer                 gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der\nFamilienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte          Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria oder\ndie Kosten tragen;                                                  der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für\ndiese Aus- oder Fortbildung; sie benennt nur solche Bewer-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-\nhalb der Republik Südafrika;\noder Fortbildung während eines vereinbarten Zeitraums in\nd) Beschaffung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Waren               dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt dafür, daß\nund Dienstleistungen;                                               diese südafrikanischen Fachkräfte auf der Grundlage ihrer\ne) Transport und Versicherung der in Absatz 2 Buchstabe b                Qualifikationsbeurteilung eingestuft werden und eine ange-\ngenannten Waren und Dienstleistungen bis zum Standort der           messene Vergütung erhalten;\nVorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buch-      h) prüft, ob sie die von südafrikanischen Staatsangehörigen, die\nstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;                        im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildet worden\nt)   Aus- und Fortbildung von südafrikanischen Fach- und Füh-            sind, abgelegten Prüfungen, bzw. die von ihnen erworbenen\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils          Qualifikationen, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an-\ngeltenden deutschen Richtlinien.                                    erkennen kann und eröffnet diesen Personen ausbildungs-\ngerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-           bahnen;\ndes vorsehen, gehen die im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Waren und         i)   gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nDienstleistungen bei ihrem Eintreffen in Südafrika in das Eigen-         der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\ntum der Republik Südafrika über; die Waren und Dienstleistun-            ihnen alle erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den\ngen stehen den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-             Rechtsvorschriften zur Verfügung;\nkräften für die Durchführung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur     j)   stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nVerfügung.                                                               lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet         den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-\ndie Regierung der Republik Südafrika darüber, welche Träger,             publik Deutschland zu erbringen sind;\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-     k) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die              mens und der Projektvereinbarung befaßten südafrikani-\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-          schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                            unterrichtet werden.\nArtikel 3                                                             Artikel 4\nLeistungen der Regierung der Republik Südafrika im Rahmen           Die Vertragsparteien erkennen die unabhängige Entwicklungs-\nder für die Dauer des Vorhabens zur Verfügung gestellten Haus-      zusammenarbeit der deutschen und der südafrikanischen nicht-\nhaltsmittel:                                                        staatlichen Organisationen als wichtig und förderungswürdig an.\nSie\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Südafrika die erfor-                                 Artikel 5\nderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nEinrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der      daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nBundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf Ihre Kosten\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nliefert;         ·\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nb) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik               Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferten Waren und Dienst-          gen;\nleistungen von Ein- und Ausfuhrabgaben und von indirekten\nb) sich nicht In die inneren Angelegenheiten der Republik Süd-\nSteuern sowie - soweit sie nach südafrikanischen Rechtsvor-\nafrika einzumischen;\nschriften zu erheben sind - von sonstigen öffentlichen Abga-\nben und stellt sicher, daß die Waren und Dienstleistungen      c) die Gesetze der Republik Südafrika zu befolgen und die Sit-\nohne ungebührliche Verzögerung entzollt werden;                     ten und Gebräuche des Landes zu achten;\nc) trägt die Kosten für Hafengebühren, Lagergebühren sowie für      d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nEin- und Ausfuhrabgaben, indirekte Steuern und sonstige             üben, mit der sie beauftragt sind;\nnicht unter Buchstabe b fallende öffentliche Abgaben, die      e) mit den amtlichen Stellen der Republik Südafrika vertrauens-\nsich aus der Lieferung der Waren und Dienstleistungen für            voll zusammenzuarbeiten.\ndie Vorhaben im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ergeben;                                              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nd) trägt auf Antrag der durchführenden Stelle die Abgaben und       Regierung der Republik Südafrika eingeholt wird. Die durch-\nindirekten Steuern für die in der Republik Südafrika beschaff-\nführende Stelle bittet die Regierung der Republik Südafrika unter\nten Waren und Dienstleistungen;                                Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\ne) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-     der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von sechs\nben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-    Wochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-\nchendes festgelegt wird;                                       blik Südafrika ein, so gilt dies als Zustimmung.","2194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Südafrika die Abberu-           Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-\nfung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der           stände, zu denen alle Haushaltsartikel gehören, die sie für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-               ihre Einrichtung benötigen; anstatt eingeführt zu werden,\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher                  können die Waren im genannten Zeitraum auch verbrauchs-\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                  steuerfrei ab Lager in Südafrika erworben werden; darüber\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen               hinaus kann eine verheiratete entsandte Fachkraft zwei Kraft-\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Südafrika so           fahrzeuge und eine ledige entsandte Fachkraft ein Kraftfahr-\nfrüh wie möglich darüber unterrichtet wird.                               zeug jeweils nach vier Jahren steuer-, abgaben- und kauti-\nonsfrei einführen oder am Ort kaufen. Im Falle des unwieder-\nArtikel 6                                    bringlichen Abhandenkommens durch Diebstahl oder der\nvölligen Unbrauchbarkeit durch Unfall kann ein Kraftfahrzeug\n(1) Die Regierung der Republik Südafrika sorgt innerhalb ver-          erneut steuer-, abgaben- und kautionsfrei beschafft werden.\nnünftiger Grenzen dafür, daß die entsandten Fachkräfte und die             Die steuer- und abgabenfrei beschafften Gegenstände für\nzu ihrem Haushalt gehörenden FamilienmitgMeder mit gebühren-              den persönlichen Gebrauch einschließlich Kraftfahrzeugen\nder Achtung behandelt werden und trifft geeignete Maßnahmen,               dürfen auch steuer- und abgabenfrei ausgeführt bzw. - im\num jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu         Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - im lande verkauft\nverhindern. Hierzu gehört insbesondere folgendes:                          werden;\nSie                                                                   c) befreit die entsandten Fachkräfte und ihre Familien vom\na) trägt sämtliche Risiken aus Maßnahmen nach diesem                       Visumzwang und der Verpflichtung, Arbeits- und Aufenthalts-\nAbkommen; die Regierung ist für die Behandlung von Forde-             genehmigungen nachzuweisen, sofern die entsandte Fach-\nrungen verantwortlich, die gegen die entsandten Fachkräfte            kraft im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland\nerhoben werden, und hält sie in bezug auf Forderungen oder            ausgestellten amtlichen Dienstpasses ist.\nVerpflichtungen schadlos, die sich aus Maßnahmen nach die-          (3) ,,Zum Haushalt gehörende Familienmitglieder\" bezeichnet\nsem Abkommen ergeben; die Vertragsparteien vereinbaren,          den Ehepartner, unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, unverhei-\nbei der Behandlung dieser Forderungen uneingeschränkt            ratete Kinder im Alter von 21 bis 23 Jahren, die vollzeitlich an\nzusammenzuarbeiten; dieser Buchstabe findet nicht Anwen-         einer Bildungsreinrichtung studieren, unverheiratete Kinder, die\ndung, wenn die Vertragsparteien darin übereinstimmen, daß        wegen körperlicher oder geistiger Behinderungen nicht selbst für\neine Forderung oder Verpflichtung auf grobe Fahrlässigkeit       ihren Unterhalt sorgen können, und weitere Verwandte, die von\noder mutwilliges Fehlverhalten der unter diesem Buchstaben       der Regierung der Republik Südafrika besonders anerkannt wer-\ngenannten Einzelpersonen zurückzuführen ist;                     den und zum Haushalt eines solchen Mitglieds oder einer sol-\nb) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familien              chen Person gehören oder während eines Besuchs in der Repu-\nImmunität von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Hand-       blik zum Haushalt gehören.\nlungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen\nund schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der                                    Artikel 7\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\ngenen Aufgabe stehen;                                            bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nc) trägt dafür Sorge, daß die entsandten Fachkräfte und ihre          der Vertragsparteien, sofern Projektvereinbarungen, wie in Arti-\nFamilien jederzeit ungehindert ein- und ausreisen können;        kel 1 Absatz 2 beschrieben, für diese bereits bestehenden Vor-\nhaben geschlossen werden; in diesem Fall findet dieses Abkom-\nd) stellt den entsandten Fachkräften geeignete Ausweise aus.          men mit dem Tag des lnkrafttretens der genannten Projektver-\n(2) Die Regierung der Republik Südafrika                           einbarungen auf diese Vorhaben Anwendung.\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland an entsandte Fachkräfte, die nicht Staats-                                       Artikel 8\nangehörige der Republik Südafrika sind, für Leistungen im\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt     Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der      Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüHt\nsind.\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Fir-              (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nmen nicht ihren Sitz in der R,epublik Südafrika haben;           Seine Geltungsdauer verlängert sich danach um jeweils ein Jahr,\nsofern es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor\nb) gestattet den entsandten Fachkräften, sofern sie im Besitz\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\neines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten\namtlichen Dienstpasses sind, und ihren Familien in einem            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nZeitraum von drei Monaten vor und sechs Monaten nach             gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nihrem Einreisetag die steuer-, abgaben- und kautionsfreie        arbeit weiter.\nGeschehen zu Kapstadt am 11. September 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSpranger\nUwe Kaestner\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nAlfred Nzo\nTrevor Manuel"]}