{"id":"bgbl2-1997-50-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=41","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren","law_date":"1997-11-05T00:00:00Z","page":2189,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                                2189\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit\nvon Kultur- und Informationszentren\nVom 5. November 1997\nDas in Hanoi am 24. Januar 1997 geschlossene\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam über die gegenseitige Errichtung und\ndie Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ist\nam 8. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i 11 g e n b er g\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit\nvon Kultur- und Informationszentren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei ein Kultur- und Informationszentrum (im\nund\nfolgenden Kulturzentrum genannt) zu errichten.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -\n(3) Das Kulturzentrum der Bundesrepublik Deutschland führt\nin Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom                  den Namen „Goethe-Institut\". Das Kulturzentrum der Sozialisti-\n10. Mai 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 schen Republik Vietnam führt den Namen „Vietnamesisches Kul-\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik             tur- und Informationszentrum\". Die Kulturzentren befinden sich\nVietnam über kulturelle Zusammenarbeit,                                jeweils in den Hauptstädten.\n(4) Zweigstellen der Kulturzentren können auf der Grundlage\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Berei-          dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen beider Ver-\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-        tragsparteien errichtet werden.\ntiefen,\n(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die\nmit dem Vorsatz, der gegenseitigen Information über das             Arbeit der Kulturzentren fördern und sie bei der Wahrnehmung\ngesellschaftliche und kulturelle Leben der Vertragsparteien zu         ihrer Aufgaben nach Artikel 3 dieses Abkommens unterstützen.\ndienen,                                                                Diese Hilfestellung erfaßt bei Veranstaltungen an anderen Orten\ninsbesondere auch erforderliche administrative Hilfe.\nin der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Ver-           (6) Die Kulturzentren können ihre Aktivitäten, wie sie in Artikel 3\nständigung zwischen den Menschen beider Länder auch auf                festgelegt sind, auch außerhalb ihrer eigenen Räume durch-\ndiese Weise beizutragen -                                              führen. Die jeweils andere Vertragspartei ist rechtzeitig zu infor-\nmieren und hat das Recht, den Gesetzen des Gastlandes wider-\nhaben folgendes vereinbart:                                         sprechende Aktivitäten zu untersagen.\nArtikel                                                                Artikel 2\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig-         (1) Die Kulturzentren werden ihre Tätigkeit im Einklang mit den\nkeit von Kulturinstituten im Partnerland einen besonders wichti-       Bestimmungen dieses Abkommens und den Rechtsvorschriften\ngen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden             der empfangenden Vertragspartei unter Berücksichtigung der\nLändern darstellt.                                                     internationalen Gepflogenheiten ausüben.","2190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n(2) Die Tätigkeit des Kulturzentrums der Bundesrepublik              (3) Der Direktor und das entsandte Personal der Kulturzentren\nDeutschland wird über das „Goethe-Institut zur Pflege der deut-      erhalten Dienstpässe.\nschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen\n(4) Neben dem entsandten Personal können die Kulturzentren\nkulturellen Zusammenarbeit e. V.\", München, ausgeübt, die des\nauch Ortskräfte einstellen. Die Aufnahme und Gestaltung des\nKulturzentrums der Sozialistischen Republik Vietnam über das\nArbeitsverhältnisses richtet sich nach den Rechtsvorschriften der\nMinisterium für Kultur und Information. Das Ministerium für Kultur\nempfangenden Vertragspartei.\nund Information ist für die vietnamesische Seite für die Durch-\nführung dieses Abkommens zuständig.\nArtikel 5\nArtikel 3                                 (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Kulturzentren sowie\nderen Betrieb werden sichergestellt.\n(1) Die Tätigkeit der Kulturzentren wird mit dem Ziel einer Ver-\n(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kulturzentren mit\ntiefung und Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen aus-\nMinisterien, öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\ngeübt; sie ist auf die Verbreitung von Informationen und Kennt-      Organisationen, Verbänden und Privatpersonen verkehren.\nnissen über die entsendende Seite in den Bereichen Kultur,\nBildung und Wissenschaft und eine entsprechende Zusammen-               (3) Die Kulturzentren können direkt mit den Partnern der ande-\nren Vertragspartei zusammenarbeiten und Werbemaßnahmen für\narbeit in diesen Bereichen gerichtet. Sie umfaßt insbesondere:\nihre Aktivitäten entsprechend den bestehenden Gesetzen des\na) Informationen über das kulturelle und wissenschaftliche           empfangenden Staates durchführen.\nLeben;\nb) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Form                                       Artikel 6\nvon Vorträgen, Seminaren, Symposien, Konzerten, künstleri-        (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Errichtung, Unter-\nschen Darbietungen, Filmvorführungen und Ausstellungen;        halt und Betrieb ihres Kulturzentrums.\nc) die Durchführung von allgemeinen und fachbezogenen                   (2) Die materielle Einrichtung einschließlich der technischen\nSprachkursen sowie von Veranstaltungen auf dem Gebiet der      Geräte, die Materialien und das Vermögen der Kulturzentren sind\nLandeskunde und der Methodik und Didaktik der Sprachver-       Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\nmittlung;\n(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die\nd) die Durchführung von Programmen einschließlich der Über-          jeweils andere Vertragspartei bei der Suche nach Grundstücken\nlassung von Lehrmaterialien zur fachlichen Aus- und Fort-      bzw. Häusern für die Kulturzentren sowie Wohnungen für die ent-\nbildung von Sprachlehrern sowie die Entwicklung von Un-        sandten Mitarbeiter und bei allen mit der Errichtung beziehungs-\nterrichtsmaterialien in Zusammenarbeit mit den jeweils         weise Renovierung der Kulturzentren und Wohnungen zusam-\nzuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei;           menhängenden Fragen unterstützen. Absatz 1 bleibt unberührt.\ne) die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken mit Samm-\nlungen von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Platten, Ton-                                 Artikel 7\nbändern, Videokassetten, Filmen und anderem für die Arbeit        (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\nder Bibliothek dienlichem Material, welche in einem Lesesaal   Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegen-\nbenutzt und unentgeltlich ausgeliehen werden können;           seitigkeit Befreiung von Einfuhrabgaben für folgende Waren:\nf)    den Druck und die Verbreitung von Bulletins, Prospekten,       - Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für d.ie Tätig-\nKatalogen, Audio- sowie Videoerzeugnissen und ähnlichen            keit der Kulturzentren eingeführt werden. Bei Ausstellungsge-\nInformationspublikationen, und zwar gemäß den Gesetzen             genständen gilt diese Zollbefreiung nur unter der Bedingung,\nder anderen Vertragspartei;                                        daß die Ausstellungsgegenstände nach Abschluß der Ausstel-\ng) die Veranstaltung von Symposien, Konferenzen, Studienkur-             lung wieder exportiert werden.\nsen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissen-       - Die für die Tätigkeit der Kulturzentren notwendigen Dienstfahr-\nschaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den          zeuge.\nzuständigen Einrichtungen der empfangenden Vertrags-\npartei;                                                            (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\nGesetze und Rechtsvorschriften für das Umzugsgut des ent-\nh) die Vermittlung des Austausches von wissenschaftlichen           sandten Personals und dessen Familienangehörigen Befreiung\nund wissenschaftlich-technischen Informationen, Veröffent-     von Einfuhrabgaben.\nlichungen und Forschungsergebnissen.\n(3) Bei Autos des entsandten Personals und dessen Familien-\n(2) Die von den Kulturzentren organisierte künstlerische und     angehörigen gilt diese Zollbefreiung nur unter der Bedingung,\nVortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die       daß das entsandte Personal mindestens zwölf Monate bei den\nnicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind. Die jeweils        Kulturzentren tätig ist und die Autos bei Ablauf der Dienstzeit\nandere Vertragspartei ist über solche Aktivitäten rechtzeitig zu    wieder exportiert werden. Bei einem Weiterverkauf im Gastland\ninformieren und hat das Recht, den Gesetzen des Gastlands           sind die jeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften anzu-\nwidersprechende Aktivitäten zu untersagen.                           wenden.\n(3) Beim Import und Export von Kulturgütern und Informations-        (4) Nach Beendigung der Tätigkeit der Kulturzentren oder des\npublikationen sind die geltenden Gesetze des jeweiligen Landes      entsandten Personals ist die Weitergabe oder Veräußerung der in\nzu beachten.                                                        diesem Artikel aufgeführten Waren und Gegenstände nur im\nRahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften des\nArtikel 4\njeweiligen Landes möglich.\n(1) Die Kulturzentren werden von Direktoren geleitet, die\njeweils von der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Stelle entsandt                                   Artikel 8\nwerden und über deren Ernennung sich die Vertragsparteien auf           (1) Die Kulturzentren verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel,\ndiplomatischem Wege unterrichten.                                    einen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften. Die Erhebung\nkostendeckender Gebühren und Eintrittsgelder für ihre in Arti-\n(2) Außer dem Direktor kann jede Vertragspartei weitere\nkel 3 aufgeführten Veranstaltungen sowie für Sprachkurse ist\nBedienstete für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufgaben\nzulässig.\nsowie für den Bereich der Verwaltung an ihr Kulturzentrum ent-\nsenden. Die Anzahl der Mitarbeiter wird zwischen den Vertrags-          (2) Die Vertragsparteien gewähren den Kulturzentren auf der\nparteien vereinbart.                                                 Grundlage der Gegenseitigkeit für die von ihnen erbrachten Lei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                          2191\nstungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen ihrer              Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im\njeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen.                            Gastland gestellt werden.\n(3) Die ·steuerliche Behandlung von Gehältern und sonstigen           (2) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren benötigen\nBezügen für die im Rahmen der Aktivitäten der Kulturzentren           für ihre Tätigkeit in den Kulturzentren keine Arbeitserlaubnis.\ngemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 3 tätigen entsandten Mitarbeiter         Dasselbe gilt auch für deren in den Kulturzentren beschäftigten\nrichtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen        Ehegatten.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem                                         Artikel 10\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und                     Fragen der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses\nnach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften        Abkommens werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg\nder beiden Vertragsparteien.                                           behandelt.\nArtikel 9                                                           Artikel 11\n(1) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren, die Staats-         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nangehörige des entsendenden Staates sind, sowie die in ihrem          tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\nHaushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatte und ledige,            innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nminderjährige Kinder) erhalten im Rahmen der jeweils geltenden        sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag\nGesetze und Bestimmungen auf Antrag gebührenfrei                      des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n- von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vor                                  Artikel 12\nder Einreise eine Aufenthaltserlaubnis, die zur mehrmaligen           (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nEin- und Ausreise berechtigt, und                                  geschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-\ntere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertrags-\n- von den zuständigen Stellen der Sozialistischen Republik Viet-\nparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nnam für eine Tätigkeit in der Sozialistischen Republik Vietnam\ndauer schriftlich gekündigt wird.\nvor der Ausreise ein Ein- und Ausreisevisum und nach der Ein-\nreise in die Sozialistische Republik Vietnam eine Aufenthaltser-      (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die Kul-\nlaubnis und ein Visum, das zur mehrmaligen Ein- und Ausreise       turzentren ihre Tätigkeit bis zu dem Tage einstellen, an dem das\nberechtigt.                                                        Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Hanoi am 24. Januar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Hoyer\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nNien"]}