{"id":"bgbl2-1997-50-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV)","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":26,"num_pages":15,"content":["2174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinpatentverordnung\n(RheinPatEV)\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund                                                   tionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maß-\n-_ des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen-         gabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-          schiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarun-\nkanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)           gen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,                   (4) Zuständige Behörde im Sinne des§ 4.03 der Anlage\n- des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgaben-         für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr        § 5.01 Nr. 1 der Anlage weitergeltenden Patentes ist die\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit        Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die oder deren nach-\nund Sozialordnung:                                          geordnetes Wasser- und Schiffahrtsamt es erteilt hat.\n(5) Zuständige Behörde für die Anordnung nach§ 4.02\nArtikel 1                            Nr. 1 Buchstabe a sowie im Sinne des § 4.02 Nr. 2 und 3\nder Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nAnwendungsbereich                          West, Südwest und Süd.\n(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiff-         (6) Zuständige Behörden im Sinne des§ 1.05 Satz 2 der\nfahrt in Straßburg am 25. April und 28. November 1996          Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West,\nbeschlossene Rheinpatentverordnung (RheinPatV) - An-           Südwest und Süd und deren nachgeordnete Wasser- und\nlage - gilt auf der Bundeswasserstraße Rhein.                  Schiffahrtsämter sowie die übrigen Wasser- und Schiff-\n(2) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein     fahrtsdirektionen und Wasser- und Schiffahrtsämter, so-\nRheinpatent nicht erforderlich.                                weit ihnen in dieser Verordnung Zuständigkeiten oder\nAufgaben zugewiesen werden.\n(3) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 1.03\nNr. 5 der Anlage ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich.       (7) Zuständige Behörde im Sinne des§ 2.06 Nr. 1 Satz 2\nder Anlage ist jedes Wasser- und Schiffahrtsamt.\nArtikel 2\nZuständige Behörden                                                   Artikel 3\n(1) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rhein-                            Ärztliche Zeugnisse\npatenten, mit Ausnahme des Kanalpenichenpatentes, von             (1) Das ärztliche Zeugnis über die Tauglichkeit als\nvorläufigen Rheinpatenten und Ersatzausfertigungen sind        Schiffsführer (§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2, § 2.02\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West, Südwest           Nr. 2 Buchstabe a Satz 2, § 2.03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2,\nund Süd. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne            § 2.05 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2, § 4.01 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2\ndes § 3.01 Nr. 1 Satz 1, § 3.02 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2,      Satz 2 der Anlage) muß von einem Arzt des Arbeitsme-\nNr. 4 Satz 2, § 3.03 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 3.06 Nr. 1 Satz 1, dizinischen Dienstes der Binnenschiffahrts-Berufsgenos-\nNr. 5 Satz 2, § 4.03 Nr. 5 der Anlage.                         senschaft oder der See-Berufsgenossenschaft oder von\n(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Nr. 1 der       einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes\nAnlage ist jedes den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen        der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder\nWest, Südwest und Süd nachgeordnete Wasser- und                der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des\nSchiffahrtsamt. Diese können die Erledigung einzelner          hafenärztlichen Dienstes ausgestellt sein.\nAufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.                 (2) Ein ärztliches Zeugnis, das von einer zuständigen\n(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 4.01 Nr. 1          Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer\nSatz 3 der Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirek-      Akte (Bekanntmachung der Neufassung des deutschen\ntionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im           Wortlautes vom 11. März 1969, BGBI. II S. 597) nach\nSinne des§ 4.01 Nr. 2 Satz 1 und des§ 4.03 Nr. 6 Satz 2       Maßgabe der Bestimmungen der Anlage ausgestellt wor-\nder Anlage sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirek-       den ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997               2175\nArtikel 4                                d) entgegen § 4.03 Nr. 3 Satz 2 ein erloschenes\nRheinpatent nicht oder nicht unverzüglich abliefert\nOrdnungswidrigkeiten\noder zur Entwertung vorlegt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-          3. als Eigentümer oder Ausrüster anordnet oder zuläßt,\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich              daß jemand\noder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Rheinpatent-\na) entgegen§ 1.03 Nr. 1 auf dem Rhein ein Fahrzeug\nverordnung verstößt, indem er\nohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent\n1. entgegen § 1.03 Nr. 1 auf dem Rhein ein Fahrzeug                  führt oder\nohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent führt,            b) auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, obwohl die Gül-\ntigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes\n2. als Inhaber eines Rheinpatentes\nnach§ 4.02 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buch-\na) einer vollziehbaren Auflage nach § 3.03 Nr. 1 oder             stabe b ruht.\n§ 4.01 Nr. 3 zuwiderhandelt,                                                      Artikel 5\nb) auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, obwohl die Gül-                               Inkrafttreten\ntigkeit des Rheinpatentes nach § 4.02 Nr. 1 Buch-\nstabe a Satz 1 oder Buchstabe b ruht,                    Diese Verordnung tritt am 1. JAnuar 1998 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Einführungsverordnung zur Rheinschiffer-\nc) entgegen § 4.02 Nr. 2 das Rheinpatent nicht oder        patentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 757),\nnicht rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist zur       zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\namtlichen Verwahrung vorlegt oder                      24. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 933), außer Kraft.\nBonn.den 15. Dezember1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erteilung von Patenten für den Rhein\n(Rheinpatentverordnung - RheinPatV)\nInhaltsverzeichnis\nKapitel 1\nAllgemeine Bestimmungen\n§§\n1.01 Begriffsbestimmungen\n1.02 Geltungsbereich\n1.03 P~tentpflicht\n1.04 Patentarten\n1.05 Richtlinien\nKapitel 2\nAnforderungen für den Erwerb eines Rheinpatentes\n2.01 Großes Patent\n2.02 Kleines Patent\n2.03 Sportpatent\n2.04 Kanalpenichenpatent\n2.05 Behördenpatent\n2.06 Nachweis von Fahrzeit und Strecke\nKapitel 3\nZulassungs- und Prüfungsverfahren\n3.01 Prüfungskommission\n3.02 Antrag\n3.03 Zulassung zur Prüfung\n3.04 Prüfung\n3.05 Befreiungen und Erleichterungen\n3.06 Ausstellung und Erweiterung der Patente\nKapitel 4\nÜberprüfung und Entzug der Patente\n4.01 Überprüfung der Tauglichkeit\n4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Patentes\n4.03 Entzug des Patentes\nKapitel 5\nÜbergangsbestimmungen\n5.01 Gültigkeit der bisherigen Patente\n5.02 Zuordnung der Patentarten\n5.03 Anrechnung von Fahrzeiten\nVerzeichnis der Anlagen\nAnlage  A1 - Muster des Rheinpatentes\nA2 - Muster der vorläufigen Rheinpatente\nB1 - Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Rhein-\npatentes\nB2 - Muster des ärztlichen Zeugnisses über die Untersuchung der Tauglichkeit\nals Schiffsführer in der Rheinschiffahrt\nC - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                          2177\nKapitel 1                                                           _§ 1.03\nAllgemeine Bestimmungen                                                     Patentpflicht\n1. Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines\n§ 1.01                              Rheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahr-\nBegriffsbestimmungen                         zeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke.\nIn dieser Verordnung gelten als                                    2. Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne\n1. ,,Fahrzeug\" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwim-  Streckenabschnitte erteilt.\nmendes Gerät;                                                   3. Für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40)\n2. ,,Binnenschiff\" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwie-   genügt\ngend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;\na) sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder\n3. ,,Seeschiff\" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zuge-      anderen Richtung nicht überschritten wird, anstelle des\nlassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;                        Patentes nach § 2.01\n4. ,,Schwimmendes Gerät\" eine schwimmende Konstruktion               ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91 /672/EWG\nmit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane,          oder\nBagger, Rammen, Elevatoren;                                      ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteiltes Schifferpatent;\n5. ,,Sportfahrzeug\" ein für Sport- oder Erholungszwecke\nb) anstelle der Patente nach den §§ 2.02 bis 2.05 ein anderes\nbestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;\nvon der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes\n6. ,,Fahrgastschiff\" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahr-       Patent.\ngästen gebautes und eingerichtetes Schiff;\n4. Für Fahrzeuge - ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub-\n7. ,,Schleppboot\" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;      und Schleppboote - mit einer Länge von weniger als 15 m\n8. ,,Schubboot\" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubver-      genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften\nbandes gebautes Schiff;                                      der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer ent-\nspricht.\n9. ,,Kanalpeniche\" ein Schiff, das eine Länge von 38,50 m und\neine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich       5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger\nauf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehrt;                          als 15 m, die nur\n10. ,,Behördenfahrzeug\" ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht      a) mit Muskelkraft fortbewegt werden,\nüberschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben\neingesetzt wird;                                             b) unter Segel fahren oder\n11. ,,Feuerlöschboot\" ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder         c) mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW aus-\nmehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes             gerüstet sind,\neingesetzt wird;\nrichtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der\n12. ,,Länge\" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne        Rheinuferstaaten.\nRuder und Bugspriet;\n13. ,,Breite\" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemes-                                   § 1.04\nsen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder,\nScheuerleisten und ähnliches);                                                           Patentarten\n14. ,,Gekuppelte Fahrzeuge\" eine Zusammenstellung von längs-          1. Rheinpatente nach dieser Verordnung sind:\nseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines\nvor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die      a) das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge,\nZusammenstellung fortbewegt;                                 b) das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger\n15. ,,Decksmannschaft\" die Mindestbesatzung mit Ausnahme               als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder\ndes Maschinenpersonals;                                          Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahr-\nzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das\n16. ,,Matrose\", ,,Matrosen-Motorwart\", ,,Bootsmann\", ,,Steuer-\nzur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen bestimmt\nmann\" eine Person, die die entsprechende Befähigung nach\nist,\nden Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung besitzt;                                             c) das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von\n17. ,,Fahrzeit\" die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf        weniger als 25 m Länge,\nReisen befindet.                                             d) das Kanalpenichenpatent zum Führen von Kanalpenichen auf\n§ 1.02                                  der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km\n166,64) und den Schleusen lffezheim (km 335,92),\nGeltungsbereich\ne) das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen\nDiese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein für die\nund Feuerlöschbooten.\njeweilige Fahrzeugart und -größe und die zu durchfahrende\nStrecke sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Rheinpaten-        2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen\ntes.                                                               eines Fahrzeuges nach § 1.03 Nr. 4.","2178           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n§ 1.05                                an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnen-\nRichtlinien                              schiffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen.\nZur Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommis-              2. Geeignet ist, wer\nsion für die Rheinschiffahrt Richtlinien beschließen. Die zustän-    a) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.\ndigen Behörden sind daran gebunden.\nDie Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den\nAnlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der\nzuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;\nKapitel 2\nb) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat, nach seinem\nAnforderungen für                                bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges\nden Erwerb eines Rheinpatentes                            erwarten läßt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein\nkann;\n§2.01                                 c) befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkei-\nGroßes Patent                                  ten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine\nausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasser-\n1. Wer das Große Patent erwerben will, muß mindestens 21              straße, insbesondere der Strecke, für die das Patent be-\nJahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit         antragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,\nals Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord             wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg\neines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt            abgelegt hat.\nmindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart\noder mindestens ein Jahr als Bootsmann.                                 3. Die Fahrzeit muß auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für\nderen Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das\n2. Geeignet ist, wer                                              Kanalpenichenpatent erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in\na) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.            der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.\nDie Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den          4. Außerdem muß die Strecke, für die das Kleine Patent be-\nAnlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der            antragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder\nzuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;        Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu\nderen Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das\nb) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat, nach seinem      Kanalpenichenpatent erforderlich wäre, mindestens sechzehn-\nbisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges        mal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages\nerwarten läßt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein      befahren worden sein, davon mindestens je dreimal in jeder\nkann;                                                            Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Dies gilt nicht für die\nc) befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkei- Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre.\nten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine\nausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasser-                                          §2.03\nstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent bean-\nSportpatent\ntragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,\nwenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg            1. Wer das Sportpatent erwerben will, muß mindestens 18 Jahre\nabgelegt hat.                                                    alt und geeignet sein.\n3. Die Fahrzeit muß auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für        2. Geeignet ist, wer\nderen Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das\na) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.\nKanalpenichenpatent erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in\nder Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von         Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den\n365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahr-                Anlagen B1 und 82 nachzuweisen, das von einem von der\ntage angerechnet werden.                                                 zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;\nAuf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matro-        b) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat und nach sei-\nsen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden                nem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeu-\nangerechnet                                                              ges erwarten läßt;\na) höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn        c) befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und\ndie Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde aner-           Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausrei-\nkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer             chende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße,\nBerufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit            insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird,\npraktischen Ausbildungsteilen ist,                                  besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die\nPerson die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt\nb) höchstens bis zu einem Jahr die nachgewiesene Fahrzeit auf\nhat.\nSee als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 See-\nfahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.                            3. Außerdem muß die Strecke, für die das Sportpatent beantragt\nwird, auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr\n4. Außerdem muß die Strecke, für die das Große Patent bean-\ntragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder          a) entweder mindestens sechszehnmal innerhalb der letzten\nSteuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu               zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je\nderen Führen ein Großes Patent erforderlich ist, mindestens              dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre,\nsechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des\noder\nAntrages befahren worden sein, davon mindestens je dreimal in\njeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Dies gilt nicht für b) im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens\ndie Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre.                             viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Ein-\ngang des Antrages\n§2.02                                 befahren worden sein.\nKleines Patent                             Dies gilt nicht für die Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre.\n1. Wer das Kleine Patent erwerben will, muß mindestens 21            4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person minde-\nJahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit       stens 15 Jahre alt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                          2179\n§2.04                                   3. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach\n§ 3.05 Nr. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die\nKanalpenichenpatent\nErteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.\nWer das Kanalpenichenpatent erwerben will, muß\n4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzu-\na) mindestens 18 Jahre alt sein und                                weisen.\nb) die zur Führung von Kanalpenichen auf dem Rhein-Rhöne-             5. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch\nKanal erforderlichen Bedingungen erfüllen.                     das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.\nDas Kanalpenichenpatent wird auf Stromabschnitte außerhalb            6. Urkunden nach den Nummern 2 bis 5 sind, soweit erforder-\ndes Bereiches zwischen Basel und den Schleusen lffezheim           lich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder\nnicht erweitert.                                                   niederländischer Sprache vorzulegen.\n§2.05\nKapitel 3\nBehördenpatent\n1. Wer das Behördenpatent erwerben will, muß                                  Zulassungs- und Prüfungsverfahren\na) mindestens 21 Jahre alt sein;                                                                   § 3.01\nb) einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder\nPrüfungskommission\neinem anerkannten Feuerlöschdienst angehören;\n1. Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfun-\nc) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein.\ngen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungs-\nDie Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den     kommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger\nAnlagen 81 und 82 nachzuweisen, das von einem von der          der Verwaltung einer der Rheinuferstaaten oder Belgiens ist, und\nzuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;      mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.\nd) befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertig-    2. Die Prüfungskommission muß so besetzt sein, daß minde-\nkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie      stens ein Prüfer Inhaber des Patentes der beantragten Art oder\neine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Was-       des Großen Patentes und dieser oder ein weiterer Prüfer Inhaber\nserstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent bean-  eines Patentes für die beantragte Strecke ist.\ntragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,\nwenn der Bewerber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg                                     §3.02\nabgelegt hat;\nAntrag\ne) mindestens drei Jahre die Binnenschiffahrt praktisch aus-\ngeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des           1. Wer ein Rheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen\nletzten Jahres;                                                Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit\nfolgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:\nf)  die Strecke, für die das Behördenpatent beantragt wird, auf\neinem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, minde-      a) Vor- und       Familiennamen,     Geburtstag,  Geburtsort und\nstens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahr vor Ein-         Anschrift;\ngang des Antrages befahren haben, davon mindestens je          b) Patentart, die erworben werden soll;\ndreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.\nDies gilt nicht für die Strecke unterhalb der Spyck'schen      c) Rheinstrecke, für die das Patent erworben werden soll.\nFähre.                                                            2. Dem Antrag sind beizufügen:\n2. Die vorgesetzte Dienststelle muß eine Bescheinigung aus-     a) ein Licht- oder Paßbild aus neuerer Zeit;\ngestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buch-\nstabe b, e und f bestätigt werden.                                 b) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 82, das nicht älter als drei\nMonate sein darf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglich-\nkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärzt-\n§2.06                                     licher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;\nNachweis von Fahrzeit und Strecke\nc) soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die\n1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein und die         Streckenfahrten;\nFahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und\nd) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.\ngeprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F\nder Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen. Das                3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nr. 2 Buchsta-\nSchifferdienstbuch muß von der zuständigen Behörde ausge-          be b, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe b oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe bist\nstellt worden sein. Es kann in deutscher, französischer oder nie-  durch\nderländischer Sprache erstellt sein.                               - einen gültigen Strafregisterauszug oder\n2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach den Bestimmungen der      - eine andere gleichwertige gültige Urkunde\nRheinschiffsuntersuchungsordnung für den Rhein oder nach\nnationalen Vorschriften für Wasserstraßen außerhalb des Rheins     nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\nnicht vorhanden sein muß, können die Streckenfahrten auf dem       bereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres\nRhein und die Fahrzeit auch durch eine amtliche und noch gülti-    Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen.\nge Urkunde nachgewiesen werden, die mindestens folgende            Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.\nAngaben enthält:                                                      4. Soll das Patent auf einen anderen Streckenabschnitt erwei-\na) Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung     tert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und\nder Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;              der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.\nb) Namen der Schiffsführer;                                        Soll ein Rheinpatent auf eine andere Rheinpatentart erstreckt\nwerden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage\nc) Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;\ndes Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde\nd) Art der Beschäftigung;                                          nach Nummer 3 absehen.\ne) befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und            5. Der Antrag auf Erteilung des Kanalpenichenpatentes bedarf\nEndpunkten).                                                   keiner besonderen Form.","2180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n§3.03                                nachgewiesen wurden. Die Patente nach den§§ 2.01, 2.02, 2.03\nund 2.05 gelten zwischen Basel und den Schleusen lffezheim\nZulassung zur Prüfung\nsowie unterhalb der Spyck'schen Fähre auch ohne Erweiterung\n1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach      auf diese Strecken.\nden §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nr. 2 Buch-\nstabe c, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe c oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe c\n§3.06\nsowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem\närztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die                Ausstellung und Erweiterung der Patente\nZulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die\n1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die\nzuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die bei\nausstellende Behörde das entsprechende Rheinpatent nach dem\ndessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag\nMuster der Anlage A1.\nabgelehnt, ist dies zu begründen.\nEs erhält den Aufdruck:\n2. Die zuständige Behörde kann bei einer Person, die die\nAnforderung nach § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b, § 2.02 Nr. 2 Buch-      ,,Großes Patent\", ,,Kleines Patent\", ,,Sportpatent\", ,,Kanalpenichen-\nstabe b oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen,      patent\" oder „Behördenpatent\".\ndaß diese vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht zu einer Prü-       2. Auflagen nach § 3.03 Nr. 1 oder Beschränkungen nach\nfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).                          § 5.02 Nr. 3 sind einzutragen.\n3. Die ausstellende Behörde erteilt für den Zeitraum zwischen\n§3.04                                der bestandenen Prüfung und dem Erhalt des Rheinpatentes\nPrüfung                               nach dem Muster der Anlage A1 ein vorläufiges Rhein patent\nnach dem Muster der Anlage A2.\n1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskom-\nmission nachzuweisen, daß er entsprechend dem Prüfungspro-            4. Im Falle der Erweiterung kann auch eine zuständige Behörde\ngramm in Anlage C                                                  für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem\nErhalt des neuen Rheinpatentes die Bescheinigung nach Num-\na) über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahr-       mer 3 erteilen. Sie teilt dies der ausstellenden Behörde zur Aus-\nzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sic_heren    stellung des neuen Rheinpatentes nach dem Muster der Anlage\nFührung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstech-    A1 mit.\nnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Grundsätze der Unfallverhütung verfügt und                   5. Ist ein Rheinpatent unbrauchbar geworden, verlorengegan-\ngen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende\nb) die erforderliche Streckenkenntnis hat.                         Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche\n2. Für den Erwerb des Großen und des Kleinen Patentes ist       zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muß gegenüber der zuständi-\nwegen der Anforderungen an die Fahrzeit nach§ 2.01 Nr. 1 und       gen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar\n§ 2.02 Nr. 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sport-  gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der aus-\npatentes und des Behördenpatentes eine theoretische und prak-      stellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzu-\ntische Prüfung erforderlich.                                       legen.\n3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber\ndie Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute                                   Kapitel 4\nTeilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen\nverbinden oder dafür Befreiungen gewähren.                                       Überprüfung und Entzug der Patente\n§4.01\n§3.05\nÜberprüfung der Tauglichkeit\nBefreiungen und Erleichterungen\n1. Wer das Große Patent, das Kleine Patent oder das Sport-\n1. Wer eine berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat,\npatent besitzt, muß den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage\nkann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf dieje-\neines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage 82, das nicht älter als\nnigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer\ndrei Monate sein darf, bei der ausstellenden Behörde\nvon der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt als gleichwer-\ntig anerkannten Prüfung waren.                                     a) mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebens-\njahr alle fünf Jahre;\n2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nr. 4\nbesitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der       b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich\nPrüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse          erneuern. Beim Nachweis der Tauglichkeit kann die ausstellende\nbezieht.                                                           Behörde bis zum Erhalt des Rheinpatentes eine befristete\n3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten     Bescheinigung als Ersatzurkunde ausstellen.\noder Belgiens oder ein anderes gültiges von der Zentralkommis-     Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen\nsion für die Rheinschiffahrt als gleichwertig anerkanntes Befähi-  zuständigen Behörde geführt werden. Diese leitet die Unterlagen\ngungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasser-        an die ausstellende Behörde weiter und kann an Stelle der aus-\nstraßen besitzt, muß für den Erwerb eines Rheinpatentes die        stellenden Behörde eine befristete Bescheinigung als Ersatz-\nZulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der         urkunde ausstellen.\nPrüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein gültigen Verordnun-\ngen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkennt-          2. Hat eine zuständige Behörde unbeschadet der Nummer 1\nZweifel an der Tauglichkeit eines Patentinhabers, unterrichtet sie\nnis nachweisen.\ndavon die ausstellende Behörde. Diese kann die Vorlage eines\n4. Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prü- ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen\nfung ein Sportpatent für die gleiche Strecke.                     Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der\n5. Wer ein Rheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer ande-   Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet\nerweist.\nren Rheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf\neinen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit        3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die einge-\nwerden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten      schränkte Tauglichkeit, kann die ausstellende Behörde das\nbezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Rheinpatentes       Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                        2181\n§4.02                                  2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der\nAussetzen der Gültigkeit des Patentes                Tauglichkeit sind auf Rheinschifferpatente, Kleine Patente und\nSportschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der\n1. Die Gültigkeit des Rheinpatentes ruht,                       Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0\na) auf Anordnung der zuständigen Behörde für die Dauer der         betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das\nBefristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlas-    Alter nach§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a erreicht hat, muß seine Taug-\nsen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht      lichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungs-\nvorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Patentinhabers      termin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nach-\nbestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung        weises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der\nausgeräumt, ist sie aufzuheben;                                Anlage A 1 ausgestellt.\nb) auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb\nvon drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nr. 1      3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Paten-\nSatz 1 erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des        te nach Nummer 1 anzuwenden.\nNachweises der Tauglichkeit.\n2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Rheinpatent der                                  §5.02\nzuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.\nZuordnung der Patentarten\n3. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die\nRheinschiffahrt und der ausstellenden Behörde mit, daß sie eine       1. Gültige Patente nach§ 5.01 Nr. 1 entsprechen den Patenten\nAnordnung nach Nummer 1 Buchstabe a erlassen hat.                  nach § 1.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:\n§4.03                               Folgende nach               entsprechen     den Patenten nach\nEntzug des Patentes                        § 5.01 Nr. 1                                § 1.04Nr.1\ngültige Patente                             dieser Verordnung\n1. Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen\nvon Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder\n2.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen.    Rheinschifferpatent                         Großes Patent\n2. Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage Kleines Patent                              Kleines Patent\noder Beschränkung nach § 3.06 Nr. 2 nicht nachgekommen,            Penichenpatent                              Kanalpenichen-\nkann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen.                                                        patent\n3. Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene\nPolizeibootpatent                           Behördenpatent\nPatent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzulie-\nfern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.                           Zollbootpatent                              Behördenpatent\n4. Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, daß     Feuerlöschbootpatent                        Behördenpatent\na) ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist\nSportschifferpatent                         Sportpatent\nerteilt werden darf oder\nb) der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer\nerneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muß.                 2. Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in\n5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen          Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke\nPatentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz          umgetauscht werden.\noder teilweise absehen.\n3. Wer vor dem 1. Juli 1999 nachweist, daß er vor Inkrafttreten\n6. Die entziehende Behörde teilt der Zentralkommission für die  dieser Verordnung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr\nRheinschiffahrt den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde     als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent ohne\nTatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie   Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer\ndies der ausstellenden Behörde mit.                                Wasserverdrängung bis 15 m 3 beschränkt wird. Für den Nach-\nweis genügt eine Bescheinigung eines hierfür von den zustän-\ndigen Behörden anerkannten oder einem anerkannten Wasser-\nKapitel 5\nsportverband angehörenden Wassersportvereines.\nÜbergangsbestimmungen\n§5.01                                                             §5.03\nGültigkeit der bisherigen Patente                                   Anrechnung von Fahrzeiten\n1. Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-      Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten\nnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weitergal-    dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der\nten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig.      bisherigen Vorschrift angerechnet.","2182        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nAnlageA1\n(Muster)\nModell des Rheinpatentes\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau)\nRhein patent                                                               Bundesrepublik Deutschland\nWasser- und Schiffahrts-\n1. Großes Patent                                                                                        direktion West\n2. XXX\n3. XXX\n4. 01. 01. 1960 - D - Duisburg\n5. 02.01.1998\n6. XXXX\n7.\n8. ###\n9. km 425 - km 780\n10. 31.12.2009\n11.\nRheinpatent\n1. Aufdruck nach § 3.06 RheinPatV                        7. Fotographie des Inhabers\n8. Unterschrift des Inhabers\n2. Name des Inhabers\n9. R: Gesamter Rhein\n3. Vorname(n)                                                  oder\nkm ... - km ... Streckenabschnitt des Rheins\n10. Karte gültig bis .................................................................................\n4. Geburtsdatum, -staat und -ort\n11. Vermerk(e)\n5. Ausstellungsdatum des Patentes\n6. Ausstellungsnummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                                                                       2183\nAnlageA2\n(Muster)\nAusstellende Behörde\nVortäufiges Rheinpatent\n(nur gültig im Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepaß)\nGroßes Patent*)/Kleines Patent*)/Sportpatent*)/\nKanalpenichenpatent*)/Behördenpatent*}\nFrau*}/Herr*}\n(Name)                                                               (Vorname)\nGeburtsdatum: ..................................................................... .\nGeburtsort:                                                                               Staat: ........................................................................................\nist Inhaberin/Inhaber*} der oben angegebenen Rheinpatentart für den gesamten Rhein*}/für den Streckenabschnitt von km .............. .\nbis km ...................}.\nDieses vorläufige Rheinpatent ist gültig bis zum Erhalt des Rheinpatentes, längstens aber 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.\n(Ausstellungsort)\n(Ausstellungsdatum)\n(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers)\n(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nAnlage B1\nMindestanforderungen an die\nTauglichkeit für Bewerber eines Rheinpatentes\n1.   Sehvermögen\n1. Tagessehschärfe:\nMit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.\n2. Dämmerungssehschärfe:\nKontrast 1 : 2, nur in Zweifelsfällen zu prüfen.\n3. Dunkeladaption:\nNur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.\n4. Gesichtsfeld:\nAbweichungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische\nUntersuchung.\n5. Farbunterscheidungsvermögen:\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den\nlshihara-Test nach den Tafeln 12 bis 20 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit einem\nAnomaloskop, wobei den genannten Testverfahren gleichwertige Ergebnisse erzielt werden müssen.\n6. Motilität:\nFreie Beweglichkeit der Augen, keine Doppelbilder.\nSehhilfe:\nAuch bei Verwendung von Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) müssen die Anforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld\nerfüllt werden.\nII.  Hörvermögen\nDas Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache mit oder ohne Hörgerät\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlich verstanden wird.\nBei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- oder ein Sprach-Audiogramm angefertigt\nwerden. Der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hz darf 40 dB nicht über-\nschreiten.\nIII. Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.\nIV.  Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.\nDas Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlaß zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als\nSchiffsführer geben:\n1. Krankheiten, die mit Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;\n2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, ins-\nbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen\nnach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;\n3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;\n4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;\n5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;\n6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;\n7. Bronchialasthma mit Anfällen;\n8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regula-\ntionsfähigkeit;\n9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben\nKraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;\n10. chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                                 2185\nAnlage B2\n(Muster)\n1 Arbeitsmedizinischer Dienst\nÄrztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer\nin der Rheinschiffahrt\nj  Zutreffendes ankreuzen         • oder ausfüllen\nFamilienname, ggf. Geburtsname, Vornamen\nGeburtstag, -ort                                              Ausgewiesen durch\n1.      Sehvermögen\n1. Tagessehschärfe\nlinks         rechts                                                links          rechts\n•    ohne Sehhilfe       1             1                1\nD mit Sehhilfe           1              1                  1\n2. Dämmerungssehschärfe 1) Kontrast 1 : 2                                D     ja                       •   nein\n3. Dunkeladaption 1)                                                     •     ja                       •   nein\n4. Gesichtsfeld ohne Abweichungen                                        D     ja                       D   nein\nperimetrische Untersuchung1)\n5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend                               D     ja                       D   nein\nPrüfung mit Anomaloskop1)\n6. Motilität vorhanden                                                   D     ja                       D   nein\nUntersuchungsergebnis                    •   ausreichend                 •     nicht ausreichend\nII.     Hörvermögen\nHörgerät                    •     nein                     D  ja\nHörverluste überschreiten 40 dB in                        links          •     nein                     D  ja\nden Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz                      rechts         D     nein                     D  ja\nUntersuchungsergebnis                    D   ausreichend                 •     nicht ausreichend\nIII.    Fähigkeit, eine Last von 20 kg hochzuheben                               D     ja                       D   nein\nIV.     Krankheiten oder körperliche Mängel\nAnzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit als Schiffsführer ausschließen oder ein-\nschränken\n•   liegen nicht vor            D     liegen vor\nBemerkungen (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite)                     •\nGesamturteil\nAls Schiffsführer                        D   tauglich                    •     untauglich               o   eingeschränkt\ntauglich (s. IV.)\n~                                                           1\nrt_,_o_a_tu_m_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--i1___U_n_te_rs_c_h_r-ift/_S_i-eg_e_l/-S-te-m-pe_l_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n_1____\n1) Nur in Zweifelsfällen prüfen.","2186      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBemerkungen zu Abschnitt IV - Krankheiten oder körperliche Mängel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997    2187\nAnlage C\nPrüfungsprogramm\nfür den Erwerb eines Patentes für den Rhein\nVorbemerkung:\nPatentarten (Spalten 4 bis 7)\nA - Großes Patent\nB - Kleines Patent\nC - Sportpatent\nD - Behördenpatent\ngeforderte Kenntnisse (Spalte 3)\n1 - Detailkenntnisse\n2 - Grundkenntnisse\n1                                       2                                  3          4 5      6       7\nNr.                               Prüfungsstoff                                       A B      C      D\n1.      Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher\n1.1     Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n(einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)\nKapitel 1 bis 7, 15                                                1          X X      X      X\nKapitel 8                                                          1          X X\nKapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)               1          X X      X       X\nKapitel 11                                                         1          X\nAnlagen\n3. Bezeichnung der Fahrzeuge                                      1          X X      X       X\n6. Schallzeichen                                                  1          X X      X       X\n7. Schiffahrtszeichen                                            1          X X      X      X\n8. Bezeichnung der Wasserstraße                                  1          X X      X       X\n10. Ölkontrollbuch                                                 1          X X      X      X\nMerkblätter/Handbücher\nSprechfunk                                                         2          X X      X      X\nAbfallbeseitigung                                                  2          X X      X      X\n1.2     Kollisionsverhütungsregeln                                         1          X X      X\n1.3     Rhelnschiffsuntersuchungsordnung\nAufbau und Inhalt                                                  2          X X      X      X\nInhalt Schiffsattest                                               2          X X      X      X\nBesatzungsvorschriften, Kapitel 23                                 1          X X             X\n1.4    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nauf dem Rhein (ADNR)\nAufbau                                                              2          X X             X\nUrkunde/Weisungen                                                   2          X X             X\nAngabe der vorgeschriebenen Bezeichnung                             1          X X             X\nmit blauen Kegeln/Lichtern\nAuffinden der Betriebsvorschriften                                  2          X X             X\n1.5    Rheinpatentverordnung\nPatentarten                                                         2          X X      X      X\nKriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit             1          X X      X      X\n1.6    Unfallverhütung                                                     2          X X      X      X","2188     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n1                                 2                            3        4         5       6    7\nNr.                          Prüfungsstoff                              A         B       C    D\n2.  Rheinstrecken\n(anhand von Kartenmaterial}\n2.1 Rhein und Nebenwasserstraßen                               2        X         X        X   X\n(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische\nund morphologische Merkmale)\n2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken\nFahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt                     1        X         X        X   X\nFahrwegabmessungen                                         1        X         X        X   X\n3.  Berufskenntnisse\n(nautische, schiffsbetriebstechnische,\nberufliche Fähigkeiten)\n3.1 Führung des Fahrzeuges\nVorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften              2        X         X        X   X\nFunktion von Steuereinrichtungen und Antrieb               2        X         X        X   X\nEinfluß von Strömung, Wind und Sog                         2        X         X        X   X\nSchwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung 2        X         X        X   X\nAnkern und Festmachen                                      2        X         X        X   X\n3.2 Maschinenkenntnisse\nBau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion                    2        X         X        X   X\nder elektrischen Einrichtungen\nBedienung, Betriebskontrolle                               2        X         X        X   X\nMaßnahmen bei Betriebsstörungen                            2        X         X        X   X\n3.3 Laden und Löschen\nBestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines       2        X         X\nAnwendung der Tiefgangsanzeiger                            2        X         X\nStauen der Ladung                                          2        X         X            X\n3.4 Verhalten unter besonderen Umständen\nMaßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks  2        X         X        X   X\nBedienung von Rettungsgeräten                              2        X         X        X   X\nAbfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins                2        X         X        X   X\nBenachrichtigung von zuständigen Behörden                  2        X         X        X   X\nFeuerlöschwesen                                            2        X         X        X   X"]}